Concurrence déloyale. Loi
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N 1er octobre 1986
Achte Sitzung - Huitième séance
Mittwoch, 1. Oktober 1986, Vormittag Mercredi 1er octobre 1986, matin
09.20 h Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
83.038
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi
Siehe Jahrgang 1985, Seite 813 - Voir année 1985, page 813 Beschluss des Ständerates vom 19. Juni 1986 Décision du Conseil des Etats du 19 juin 1986
Differenzen - Divergences
Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Lüchinger, Berichterstatter: Bei Artikel 1 haben wir im ersten Durchgang Streichung beantragt. Der Ständerat will am bundesratlichen Entwurf festhalten. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Ständerat. Auch bei Arti- kel 2 beantragt die Kommission Zustimmung zum Ständerat und zum Bundesrat.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Le Conseil des Etats vous propose de biffer les articles 1 et 2. L'article 1 avait été considéré comme peu utile, une indication sans portée juridique. Dans la pratique et dans la doctrine on n'est en effet pas parvenu à fixer les critères d'une concurrence déloyale authentique dans un sens positif, bien qu'une cer- taine évolution dans cette direction soit en cours. Or, le Conseil des Etats, à l'unanimité, considère que l'article 1er doit être maintenu. Il déclare les objectifs de la loi à considé- rer comme strictement liés à l'article 2 qui annonce l'«illi- céité» des actes déloyaux et les comportements et pratiques commerciales fallacieux. La commission écarte donc l'ob- jection d'ordre formel et vous propose de suivre la proposi- tion du Conseil des Etats.
En ce qui concerne l'article 2, j'aurais personnellement pré- féré la formulation du Conseil national, qui précise nette- ment et de façon définitive le cercle des auteurs potentiels d'une concurrence déloyale en l'élargissant. La formulation du Conseil fédéral et du Conseil des Etats me semble un peu plus limitative. Je prends acte du fait que le Conseil des Etats interprète la norme qu'il propose et l'adopte à l'unani- mité d'une façon extensive. Le président de la commission du Conseil des Etats, M. Steiner, affirme en effet: «Es ist nötig klar zu sagen, dass auch ein anderes Verhalten als nur jenes der Mitwerber eine Rolle spielen kann.» C'est ce qu'on voulait obtenir par notre proposition, inclure les tiers, et non pas seulement les concurrents, dans le cercle des auteurs d'agissements déloyaux.
Dans ces conditions, la commission vous propose l'adhé- sion à la proposition du Conseil des Etats.
Bundesrat Furgler: Ich bin einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. f Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Früh, Houmard, Nebiker, Ogi, Reich, Rutishauser, Schärli, Weber-Schwyz) Festhalten
Antrag Fischer-Sursee
Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; ....
Art. 3 let. f Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Früh, Houmard, Nebiker, Ogi, Reich, Rutishauser, Schärli, Weber-Schwyz) Maintenir
Proposition Fischer-Sursee
.... pour des achats comparables de marchandises, d'oeu- vres ou de prestations de même nature; ....
Lüchinger, Berichterstatter: Mit Artikel 3 Buchstabe f steht erneut das Lockvogelproblem zur Diskussion, über das wir uns in der Sommersession des letzten Jahres ausserordent- lich gründlich - zum Teil auch etwas heftig - unterhalten haben. Der Ständerat hat im wesentlichen die Formulierung des Nationalrates übernommen, aber, wie der Bundesrat, das Täuschungselement beigefügt. Unlauteren Wettbewerb begeht nach dem Text des Ständerates, wer wiederholt unter dem Einstandspreis anbietet, dies in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder über die Leistungsfähigkeit Dritter täuscht. Schon bei der ersten Vorberatung der Vorlage hat Ihre Kommission dem Täuschungselement nach dem Vorschlag des Bundesrates mit einer Mehrheit von 2 Stimmen beige- pflichtet. Sie sind dann aber im Plenum Ihrer Kommission nicht gefolgt, sondern haben im Sinne der Minderheit das Täuschungselement mit 79 zu 74 Stimmen gestrichen. Im zweiten Durchgang hat Ihre Kommission ihre ursprüngliche Haltung bestätigt; sie beantragt Zustimmung zum Ständerat. Die Mehrheit hat sich aber nur um eine einzige Stimme auf das Verhältnis 11 zu 8 erhöht; die Fronten sind also in dieser Frage noch ziemlich festgefügt.
Ich habe Verständnis für die Besorgnis und das Grundanlie- gen der Minderheit. Die kleinen Detailgeschäfte werden von ein paar Grossverteilern immer mehr an die Wand gedrückt, und diese Grossverteiler weiten ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf immer neue Gebiete aus. Wir nähern uns daher langsam einer sehr weitgehenden Konzentration der Warenverteilung auf einige wenige Mammutunternehmen, die eine gewaltige wirtschaftliche Macht repräsentieren. Das widerspricht der stark dezentralisierten mittelständischen Grundstruktur der übrigen Wirtschaft. Ich bin überzeugt, dass sich die spon- tane Ablehnung dieser Entwicklung durch breite Kreise der Bevölkerung in den nächsten Jahren noch verstärken wird; daraus können sich Korrekturen ergeben, ohne dass der Staat eingreifen muss.
Staatliche Reglementierung muss im Bereich der Wirtschaft der allerletzte Notausweg sein. Auf diesem Boden hat in den letzten zwanzig Jahren immer auch der Schweizerische Gewerbeverband gestanden. Zwei Hauptüberlegungen sprechen für die Zustimmung zum Ständerat:
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Erlass der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung im Jahr 1947 bestand in liberalen Kreisen die Befürchtung, es könnte durch eine extensive Interpretation der Ausnahme- bestimmungen der Wirtschaftsartikel die Wirtschaftsfreiheit langsam unterhöhlt werden. Das ist glücklicherweise nicht eingetreten. Nun sollten meines Erachtens nicht gerade diejenigen Kreise, welche die Wirtschaftsfreiheit verteidigen, in einem begrenzten Bereich aus einer Opportunität, die man an sich versteht, den verfassungsmässigen Schutz der freien Marktwirtschaft willkürlich verletzen. Bei den verfas- sungsmässigen Grundrechten gibt es nur eine Losung, die da heisst: Grundsätzlichkeit und Konsequenz.
Gestatten Sie mir, dass ich mich jetzt noch zum Antrag des Kollegen Fischer-Sursee äussere, damit ich nicht ein zweites Mal sprechen muss. Wir haben in der Kommission festge- stellt, dass der zweite Teil von Artikel 2 Buchstabe f - sowohl in der Fassung des Nationalrates wie auch in derjenigen des Ständerates - nicht sauber formuliert ist, weil da plötzlich von Bezügen gleichartiger «Artikel» die Rede ist, was als Einschränkung auf den Bereich des Detailhandels interpre- tiert werden könnte. Das ist aber nicht unsere Intention. Die Kommission hat die etwas später tagende Redaktionskom- mission gebeten, eine bessere Formulierung zu suchen. Die Redaktionskommission kam aber nicht dazu. Nun hat Herr Fischer-Sursee es übernommen, dies durch seinen Antrag in Ordnung zu bringen. In meinem persönlichen Namen bitte ich Sie, seinem Antrag zuzustimmen.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: La divergence porte sur l'élément constitutif de l'acte déloyal prévu à l'article 3, lettre f, la tromperie. La question est fortement controver- sée. Dans son projet, le Conseil fédéral mentionne expressé- ment la tromperie; le Conseil national, pour sa part, par 79 voix contre 74, veut exclure ce concept de l'article. Le Conseil des Etats reprend la version du Conseil fédéral en l'acceptant par 18 voix contre 12. Votre commission, par 11 voix contre 8, vous propose d'adhérer au Conseil des Etats.
Comme le relève M. Aubert, conseiller aux Etats, la diffé- rence est symbolique et essentielle, mais pas très impor- tante du point de vue pratique. Il s'agit en fait de ceci: dans la version du Conseil des Etats, celui qui vend en dessous du prix coûtant, en le disant, n'est pas en infraction; dans la version du Conseil national, celui qui vend en dessous du prix coûtant, même en le disant, est en infraction. Le Conseil des Etats et le Conseil fédéral considèrent que trois élé- ments constituent l'acte déloyal dans la politique des prix d'appel: 1) l'offre réitérée au-dessus du prix coûtant; 2) la mise en valeur particulière dans la publicité de l'offre; 3) la tromperie de la clientèle sur ses propres capacités et celles de la concurrence.
Pour ne pas accroître la difficulté d'un procès par la preuve de la tromperie, on présume cette dernière, lorsque le prix de vente se situe au-dessous du prix coûtant. Cette pré- somption est d'une énorme importance pour le détaillant. Je ne connais pas un seul cas où la loi présume de la trompe- rie. Comme l'a souligné M. Furgler, conseiller fédéral, lors
du débat qui a eu lieu au Conseil des Etats, cette présomp- tion est une «Detaillistenfreundliche Rechtsnorm». On amé- liore par là la situation procédurale de la partie économique- ment moins forte.
Personnellement, j'avais de la sympathie pour la version du Conseil national, mais j'admets que, du fait de cette pré- somption, du point de vue pratique, le Conseil fédéral et le Conseil des Etats se rapprochent de la solution du Conseil national. Il semble en effet qu'aucun grand magasin n'aurait intérêt à vendre des marchandises au-dessous du prix coû- tant en le disant, en acceptant de perdre de l'argent sans compensation, si l'objectif de la politique des prix d'appel consiste précisément à susciter de fausses impressions sur la capacité professionnelle, dans le but de réaliser des gains sur d'autres produits ou sur d'autres services. D'ailleurs, la protection des consommateurs serait en tout cas assurée, si le vendeur indiquait que le prix de vente est inférieur au prix coûtant. Le consommateur saurait, dans ce cas, que d'aut- res articles ou services doivent procurer un bénéfice. Il ne se produirait pas, dans ce cas, une atteinte à ses intérêts.
Des doutes sont d'ailleurs émis sur la constitutionnalité d'une norme qui ne mentionnerait pas la tromperie. Dans le cadre de la législation fondée sur l'article 31bis, alinéa 2, de la constitution, nous pouvons adopter des mesures de police, éventuellement de politique sociale, mais non pas des mesures coercitives de politique économique. Il semble que la lettre f de cet article pourrait difficilement être consi- dérée comme une mesure de politique sociale. Pour toutes ces raisons, la commission vous propose de vous rallier au Conseil des Etats.
En ce qui concerne la proposition de M. Fischer, cela signi- fie à mon avis une amélioration du texte actuel de la lettre f et, bien que la commission n'ait pas pu se prononcer sur ce point, cette proposition devrait être acceptée.
Früh, Sprecher der Minderheit: Seit unserer letzten Debatte über dieses Thema hat sich nichts Wesentliches geändert. Der Ausspruch eines Landwirts, der gestern gesagt hat: «In der Landwirtschaftspolitik kommt man nicht an den Gross- verteilern vorbei», gilt auch für den gewerblichen Detailhan- del. Die Macht der Grossen entfaltet sich immer mehr. Das konnten Sie auch dem Eintretensvotum von Herrn Lüchin- ger entnehmen. Der Kampf der Kleineren um Marktanteile wird immer intensiver und ist fast mörderisch zu nennen. Sie haben in der Debatte hier im Rat das letzte Mal einer Lockvogelbestimmung zugestimmt, die das Element der Täuschung nicht enthält. Der gewerbliche Detailhandel hat sich sehr darüber gefreut. Der Ständerat nimmt den Wort- laut jetzt auf, bringt aber das Täuschungselement ins Spiel. Ein paar Bemerkungen zur Auffrischung des Themas: In der Fassung des Ständerates würde ein Lockvogel geradezu zur Umgehung des Gesetzes einladen. Auf Unlauterkeit könnte nur im Falle von Täuschung erkannt werden, die schwerlich nachzuweisen wäre, wenn der Anbieter in seiner Werbung ausdrücklich darauf hinweist, dass er ein bestimmtes Pro- dukt mit Verlust unter dem Einstandspreis oder gar als Lockvogel anbiete. Die Generalklausel des geltenden wie auch des künftigen UWG bezeichnet jede Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch Täuschung, aber auch durch ein anderes Geschäftsgebaren, das gegen den Grund- satz von Treu und Glauben verstösst, als unlauter und wider- rechtlich. Täuschung ist eines, aber keineswegs das einzige Element, welches eine Wettbewerbsmethode unlauter wer- den lässt. Der Tatbestand der Täuschung wird bereits durch die Generalklausel des UWG, aber auch durch unsere Rechtsordnung überhaupt stipuliert. Es ergibt keinen Sinn, das Täuschungsverbot in Artikel 3 zu wiederholen. Bezieht sich ein Lockvogelartikel lediglich auf den ohnehin gelten- den Grundsatz, der täuschende Wettbewerbspraktiken ver- bietet, entbehrt die Neuerung jeder Substanz und muss sich deshalb als ineffizient erweisen. Der Text des Ständerates ist somit nicht geeignet, eine systematische Lockvogelpolitik zu unterbinden.
Schleuderpreispolitik als Geschäftsmaxime widerspricht hingegen den Prinzipien von Treu und Glauben im
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Geschäftsverkehr. Sie begünstigt jene Unternehmen, die über ein breites Sortiment verfügen und die Möglichkeit haben, verschiedene Artikel zeitlich gestaffelt mit Verlust zu verkaufen. Die systematische Verlustpreispolitik, die den Charakter eines gewalttätigen Verdrängungswettbewerbes der Starken gegenüber den Schwächeren annimmt - und nur diese! - , wird durch den Lockvogelartikel erfasst.
Mit dem von ihm beschlossenen Lockvogelartikel betreibt der Nationalrat keineswegs Strukturpolitik. Er schützt nicht einfach einzelne Wirtschaftsgruppen oder Detailhandels- zweige, sondern die Fairness des Wettbewerbs. Artikel 3 Buchstabe f gemäss Nationalratsbeschluss ist der schweize- rischen Tradition der Missbrauchsbekämpfung verpflichtet. Er führt nicht etwa eine Mindestpreisvorschrift ein, wie immer fälschlicherweise eingewendet wird. Nur wenn die Lockvogelmethode zum Geschäftsprinzip erhohen wird, ergibt sich die Möglichkeit, dies durch ein Gericht beurteilen zu lassen. Ueberdies ist die Gesetzesbestimmung nur dann anwendbar, wenn mit Lockpreisen besonders intensiv geworben wird.
Der Präzisierung, wie sie Herr Fischer vorschlägt, stimme ich zu und bitte Sie, am Nationalratsbeschluss festzuhalten.
Fischer-Sursee: Ich kann mich kurz fassen. Es geht, wie Ihnen schon der Kommissionspräsident dargelegt hat, um eine Präzisierung.
Wir waren zuerst der Meinung, dass das die Redaktionskom- mission entscheiden könnte. Es ist aber doch eine materielle Aenderung. Im Entwurf des Ständerates und des Nationalra- tes ist die Rede von gleichartigen Artikeln. Nun gibt es, wie wir im ersten Teil des Satzes sehen, nicht nur Artikel, son- dern auch Werke und Leistungen. Eine Leistung ist nicht unbedingt ein Artikel, sondern etwas anderes. Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen zu wiederholen, dass sich diese Bestimmung auf alle drei Gruppen (Waren, Werke, Leistungen) erstreckt.
Ich ergänze, dass dieser Antrag für die Varianten der Kom- missionsmehrheit und der Kommissionsminderheit gilt. Der Text ist an beiden Orten gleich. Man müsste beide anpas- sen, je nachdem, welcher obsiegt.
Ogi: Die SVP-Fraktion empfiehlt Ihnen einstimmig, beim Artikel 3 Buchstabe f der Fassung der Minderheit zuzustim- men. Warum der Minderheit?
In der Fassung des Ständerates und der Kommissionsmehr- heit würde ein Lockvogelartikel zur Umgehung des Geset- zes geradezu einladen. Unlauterkeit könnte nämlich nur im Falle von Täuschung erkannt werden. Das Kriterium der Täuschung darf nicht allein massgebend sein. Bei Schleu- derpreisen beispielsweise, wie sie heute angeboten werden können, wird schon gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Schleuderpreise können jederzeit als Marketingmassnahme eingesetzt werden. Dies ist aber nur möglich bei Geschäften von einer gewissen Grösse.
Kommt dazu, dass Grossverteiler sektoriell über das ganze Jahr immer wieder Lockvogelpreise anbieten können, ohne zu täuschen - wohlverstanden! - , weil anderweitig kompen- siert werden kann. Dazu braucht es eine gewisse Grösse; dazu braucht es Kraft, und dazu braucht es auch Mittel. Diese Mittel und Möglichkeiten stehen Klein- und Mittelbe- trieben nicht zur Verfügung. Ihr Sortiment ist in der Regel zu wenig breit.
Diese strukturpolitischen Anliegen des Gewerbes sind ange- sichts der Konzentrationstendenz im Detailhandel - im Food- und Non-Food-Bereich - mehr als berechtigt. Denken wir doch an die sogenannte Lädeli-Initiative und an die damals in der Antwort auf eine Motion abgegebenen Ver- sprechungen. Der Artikel 3 Buchstabe f ist das Kernstück, ich würde auch sagen: der Schicksalsartikel dieser Revision. Wenn wir ihn in der Fassung des Ständerates und der Mehrheit der Kommission annehmen, dann kann der Lock- vogel ruhig weiter zwitschern. Das sollten wir verhindern und deshalb der Minderheit zustimmen.
Neukomm: Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, in dieser Frage dem Ständerat und der Kommissionsmehrheit des Nationalrates zu folgen und den Antrag von Herrn Früh abzulehnen.
Die Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wett- bewerb verfolgt - meiner Ansicht nach - mindestens zwei Hauptziele:
Das Wettbewerbsrecht ist endlich den hauptsächlich Betroffenen, den Konsumenten, dienstbar zu machen, weil das UWG den zentralen Erlass für die Werbung und die Verkaufspraktiken darstellt. Die Durchschlagskraft kann mit der Einführung des Klagerechts der Konsumentenorganisa- tionen und der Schaffung von einfachen Verfahren wesent- lich verbessert werden, auch für die Konkurrenten.
Die Erweiterung der Einzeltatbestände - unter anderem mit einer speziellen Lockvogelbestimmung - soll neuer- dings übliche Praktiken in einen lauterkeitsrechtlich begrenzten Rahmen weisen.
Wir haben bereits bei der ersten Beratung klar zum Aus- druck gebracht, dass der Versuch, die Lockvogelproblema- tik in den Griff zu bekommen, auf keinen Fall dazu führen dürfe, Mindestpreispolitik zu betreiben, das UWG zu einer Art «Lex Detailhandel» zu formen und mit strukturpoliti- schen Zielen auszustatten. Wir schaffen hier, meine Herren Früh und Ogi, Bestimmungen für die ganze Wirtschaft und nicht nur für den Detailhandel. Das UWG hat auch künftig einen generellen Charakter - das kann nicht genug betont werden. Aus Ihren Voten könnte man schliessen, es handle sich immer nur um Detailhandelsfragen. Die Konsumenten - und auch der leistungsfähige Handel - haben Interesse an einem fairen Wettbewerb, an einer funktionierenden sozia- len Marktwirtschaft. Deshalb muss neben dem wiederholten Tiefpreisangebot auch die Täuschung erforderliches Tatbe- standselement sein für die Beurteilung der Lauterkeit. Die Erfordernisse müssen also kumulativ erfüllt sein.
Es geht hier um ein Missbrauchsgesetz. Wir schaffen hier also ein neues Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb und kein Margenschutzgesetz. Wird dem Konsumen- ten mit Inseraten, Prospekten, Plakaten oder auf andere Weise über die wirkliche Gesamtleistungsfähigkeit etwas vorgegaukelt, wird er in den Laden gelockt mit der Vorspie- gelung, das ganze Sortiment sei sehr billig (nicht nur der einzelne Artikel) oder der Warenvorrat der billigen Artikel sei nur sehr beschränkt, haben wir es zweifellos mit einem Verstoss zu tun. Aber Mischkalkulationen sollten eigentlich in der Marktwirtschaft auch vom liberalen Standpunkt her toleriert werden. Wir haben im Bundesrat und im Ständerat eine Umkehr der Beweislast beantragt, eine detaillisten- freundliche Lösung, die recht weit geht, aber auch richtig ist. Der Beklagte muss künftig nachweisen, dass er nicht getäuscht oder nicht unter seinem tatsächlichen Einstands- preis verkauft hat. Diese Norm ist griffig. Die Beweislast für den Einstandspreis wird dem Beklagten überbunden, wenn Täuschung vermutet wird.
Für die zum Teil gleichen Leute, die sonst immer die Han- dels- und Gewerbefreiheit als heilige Kuh verehren und «weniger Staat» wünschen - ich denke beispielsweise an das Konsumkreditgesetz, als von Bevormundung des mün- digen Konsumenten die Rede war -- , kann es hier bei der Preisgestaltung plötzlich nicht genug Einschränkungen und Interventionismus geben.
Die Kommissionsminderheit wirft liberale Grundsätze ein- fach über Bord und verspricht sich und dem gewerblichen Detailhandel etwas, das gar nicht eintreten wird, das gar nicht eintreten kann. Die brennendsten Probleme des Detail- handels werden nicht mit Hilfe einer unliberalen Regelung im UWG gelöst. Dies dürfte eine Illusion sein, ein Wunsch- traum, ein Luftschloss bleiben. Um mit einem geflügelten Wort zu enden: «Der Bau von Luftschlössern kostet nichts, aber deren Zerstörung ist teuer.»
Schärli: Die CVP-Fraktion ist in ihrer Meinung geteilt, ob sie am Beschluss des Nationalrates festhalten oder dem Beschluss des Ständerates zustimmen will. Ein bedeutender Teil vertritt die Auffassung, es sei wichtig und richtig, am
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Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Der Lockvogel ist ein Instrument, das sich gegen mittelständische und kleine Betriebe richtet. Herr Neukomm, Sie wissen natürlich so gut wie ich, dass dieser Artikel besonders für den Detailhandel Gültigkeit hat und sich in der Praxis für andere Unterneh- mungen nicht anwenden lässt. Das Parlament kann nun in diesem Fall durch die Gesetzgebung dazu beitragen, dass der Verdrängungswettbewerb im Detailhandel entschärft wird. Es geht ja nicht um Sein oder Nichtsein bei den Grossen im Warenverteilen, aber es geht um die Erhaltung von Verteilstellen, von Detailläden, die uns sonst später einmal ganz sicher fehlen werden.
Ich betone auch - nach seriöser Abklärung -, dass die Fassung des Nationalrates absolut verfassungskonform ist. Deshalb sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie hier das Ganze in Ihre Ueberlegung miteinbeziehen und der Minderheit zu- stimmen.
M. Eggly-Genève: Cette divergence entre les deux Conseils nous remet au coeur de toute la problématique que pose cette loi. Nous l'avions relevé lors de son examen ici-même: toute cette énumération des choses à ne pas faire, pourtant non exaustive, peut laisser songeur un esprit libéral. Parmi les nouveautés dans le renforcement de la législation, il y a cette question des prix d'appel. Les milieux des arts et métiers y attachent une importance capitale et nous rappel- lent que cette loi est principalement conçue pour protéger le petit commerce contre la concurrence - qui leur paraît insurmontable - des grandes surfaces, particulièrement avec l'usage de ces prix d'appel. Ces milieux nous pressent donc de maintenir la version du Conseil national; l'action déloyale existant lorsqu'il y a vente systématique au-des- sous du prix coûtant, publicité arnaqueuse à l'appui. «C'est bien le minimum», proclament ces milieux.
En séance de commission, M. Biel et ses amis nous mena- cent d'un référendum si nous maintenons la version du Conseil national. Ils ne renonceront à déterrer la hache de guerre que si nous ajoutons que celui qui agit ainsi par des prix d'appel trompe, ce faisant, sa clientèle. La tromperie devient donc élément constitutif dans la version du Conseil des Etats. Une vente au-dessous du prix coûtant, comme elle est parfois pratiquée, ne serait pas déloyale si elle ne trompe pas sur ses capacités et sur celles des concurrents. C'est donc la version du Conseil des Etats.
Mais à y regarder de plus près, la différence entre les deux versions - comme l'ont fait remarquer les deux rapporteurs et notamment M. Cotti - est-elle tellement grande? N'en fait- on pas un peu un combat politique artificiel? Dans la version du Conseil des Etats, la tromperie est présumée lorsque le prix de vente est inférieur au prix coûtant. Il ne saurait donc être facile à l'intéressé, au commerçant de la grande sur- face, de prouver qu'il n'y a pas eu tromperie. Ce sera une preuve relativement difficile à établir. Dans la marge de manoeuvre ainsi laissée pour de semblables ventes, répé- tées certes mais non systématiques, d'un article, les grandes surfaces menaceraient-elles vraiment les petits commer- çants? Il me semble que la différence porte sur une marge de liberté qui n'est vraiment pas très grande, et qui n'est pas déterminante par rapport au but général de la protection des petits commerçants contre les prix d'appel. Le but de la disposition ne serait donc pas renié. Nous voulons surtout éviter une politique systématique et consciente de prix d'ap- pel qui finirait par tuer la concurrence.
Après un examen attentif des deux versions, le groupe libéral a fait état de la procédure de navette en vue de l'effacement des divergences et a choisi la version la moins contraignante, celle qui lui semble laisser un peu plus de souplesse sans renier le but visé, c'est-à-dire la version du Conseil des Etats, également recommandée par la majorité de la commission. Un des avantage qu'offre, au surplus, la solution de la majorité de la commission consiste à éviter une des divergences principales et à écarter la menace probable d'un référendum.
C'est pouquoi je vous engage au nom du groupe libéral à suivre la version du Conseil des Etats.
Neuenschwander: Beim UWG Artikel 3 Buchstabe f erin- nere ich Sie an die abgegebene Absichtserklärung im Zusammenhang mit der Volksinitiative zur Sicherung der Versorgung und gegen das weitere Ladensterben. Wenn wir unseren verfassungskonformen Beschluss vom 5. Juli 1985 wieder ändern und dem Ständerat anpassen, sind wir dem privaten Kleindetailhandel gegenüber nicht mehr glaubwür- dig. Zudem hätten die Grossverteiler weiterhin volle Freiheit, ihre Lockvogelpolitik weiter zu betreiben, d. h. die Grossver- teiler und Einkaufszentren würden ihre volkswirtschaftlich unsinnige Expansion sogar wieder verstärken, und damit würden noch weitere Kleindetaillisten aus dem Wettbewerb verdrängt. Das Verkaufsflächenangebot, besonders im Lebensmittelhandel, ist ohnehin überdimensioniert, aber solange man in vielen Kantonen einen Bedarfsnachweis weder kennt noch verlangt, werden den Einkaufsgiganten für den Landverschleiss auch keine Grenzen gesetzt.
Wir sprechen von Umweltschutz, nehmen aber die durch unseriöse Lockvogelangebote ausgelösten weiten Anfahrts- strecken der Kunden zu den Einkaufszentren einfach in Kauf. Durch die Tiefpreispolitik einzelner Waren, vor allem im Non-food-Bereich, entstehen beim Bund pro Jahr einige Millionen Mindereinnahmen bei der Warenumsatzsteuer, weil die Wust nicht vom Wert einer normal kalkulierten Marge, sondern nur von einem Tiefpreis abgerechnet wird. Zum Schluss: Wieso ein kleiner Schutz ohne Kosten für unsere Klein- und Mittelbetriebe im Detailhandel? Herr Neu- komm hat darauf hingewiesen, dass sich jetzt vor allem die Grossen auf die sogenannte Handels- und Gewerbefreiheit berufen; das ist ihr gutes Recht. Ich weise aber darauf hin, dass wir andere Organisationen haben - ich denke bei- spielsweise an das Gastgewerbe -, denen der Gesetzgeber ebenfalls einschneidende Bestimmungen macht. Man kann nicht sagen, wir haben volle Narrenfreiheit.
Der private Detailhandel erfüllt eine wichtige Funktion, indem er für eine Feinverteilung in Stadtquartieren und kleineren Ortschaften besorgt ist. Eine Existenz, die sich nur auf eine nichtmotorisierte Kundschaft, auf Kinder, Invalide und Rentner gründet, ist nicht mehr gewährleistet. Deshalb braucht es dringend den Artikel 3 Buchstabe f, wie ihn Kol- lege Früh beantragt hat.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
M. Houmard: L'article 3, lettre f sur la concurrence déloyale concerne, comme nous l'avons entendu, les prix d'appel. Cet article est donc de la plus haute importance pour les détaillants, pour ceux qui, notamment, sont confrontés avec la guerre des prix menée par les grands distributeurs. La libre formation des prix constitue un élément important dans la liberté de commerce. Cela dit, nous sommes tous d'avis que la vente réitérée en dessous du prix coûtant doit être réglementée.
Selon la version de 1985 de notre conseil, il est nécessaire que trois éléments interviennent, de façon cumulative, pour qu'une campagne de prix d'appel soit déclarée déloyale. En effet, pour être contestable, ces ventes doivent être prati- quées en dessous du prix coûtant, avoir un aspect répétitif- on parle de vendre ou d'offrir de façon réitérée - enfin, les prix d'appel doivent être mis particulièrement en évidence dans la publicité. L'objet en vente par prix d'appel aura dû être particulièrement vanté. C'est ce que dit le texte.
Il s'agit donc de trois restrictions additionnelles. Il y aura concurrence déloyale lorsque ces trois éléments: vente à perte, aspect répétitif et publicité excessive seront réunis. On le voit, la concurrence agressive n'est pas jugulée par la loi. On pourra continuer de pratiquer des prix d'appel, même si ceux-ci provoquent la colère des détaillants. C'est pourquoi nous devons nous atteler à lutter avec vigueur contre les actions publicitaires excessives. Nous devons interdire celles qui dégénèrent en une volonté de nuire au petit commerce voire de le détruire. Il en va de l'équilibre de nos structures et de l'approvisionnement régulier de toutes les couches de la population.
Le détaillant ne lutte pas à armes égales lorsque les prix d'appel sont pratiqués en dessous des prix coûtants; il n'a
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pas la possibilité de compenser sa perte. D'une part, la palette de ses articles ne lui permet pas de récupérer le manque à gagner sur d'autres objets et, d'autre part, les conditions-cadres du petit commerce sont moins favorables que celles faites aux grands distributeurs. Nous devons donc veiller à ce qu'il n'y ait pas concentration de puissance de certaines entreprises, cela conduirait automatiquement à des abus. L'article 3, lettre f nous en donne un minimum de moyens. Gardons donc la version du Conseil national. En faisant de la tromperie un élément complémentaire, le Con- seil des Etats invite pratiquement les grands distributeurs à détourner la loi. La déloyauté, en effet, ne serait reconnue qu'en cas de tromperie. Celui qui voudra détourner la loi annoncera d'emblée qu'il offre un article en dessous du prix coûtant ou qu'il le vend à perte. L'effet publicitaire sera encore plus payant. L'acheteur ne voudra pas renoncer à bénéficier d'une offre exceptionnelle: Cette lampe, par exemple, est vendue au-dessous du prix coûtant. Ainsi la couleur est annoncée, l'objet est vendu à perte mais on le dit dans la publicité. Le client n'est pas trompé, il n'y a plus d'acte répréhensible, en revanche le mal est fait. Celui qui aura vendu à perte aura mis l'existence du magasin d'électri- cité en danger. Il en va de la structure de cette entreprise car avec l'introduction de l'élément de tromperie préconisé par le Conseil des Etats comme critère d'appréciation de loyauté, l'interdiction de pratiquer des prix d'appel abusifs deviendrait caduque. Par contre, dans la version du Conseil national tout comportement est qualifié de déloyal et donc illicite s'il contrevient d'une manière flagrante aux règles de la bonne foi. Les ventes à perte, de façon réitérée, sont dont prohibées et le but recherché est atteint. C'est pourquoi je vous engage, au nom du commerce de détail indépendant, à voter la version du Conseil national, c'est-à-dire celle reprise par la minorité Früh.
Eisenring: Herr Schärli hat im Namen der bedeutenden Mehrheit der CVP-Fraktion gesprochen. Es gibt offenbar noch eine unbedeutende Minderheit. Diese ist immerhin auch noch präsent!
Nun möchte ich aus den bisherigen Voten eine Folgerung ziehen: Sie können es, auch unter Einrechnung des Antrags von Herrn Fischer, drehen, wie Sie wollen: Sie sind auf dem Weg, ein Detailhandelsgesetz zu erlassen, und ich kreide dem Minderheitsantrag den Nachteil oder den Fehler an, dass er nicht gleichzeitig versucht hat, den Ingress des Gesetzes entsprechend zu ändern.
Herr Schärli weist darauf hin, dass irgendwo ein Gutachten vorliege, wonach die Frage der Verfassungsgrundlage kein Problem darstelle. Ein Gutachten können Sie heute für alle Dinge einholen. Ich verweise Sie auf die ausserordentlich gute Botschaft des Bundesrates. Leider ist es eine Gepflo- genheit der parlamentarischen Verhandlungsweise, eine Vorlage über einige Jahre zu beraten, so dass am Schluss kein Mensch mehr daran denkt, dass eigentlich eine bun- desrätliche Botschaft vorliegt, die man gelegentlich wieder konsultieren könnte.
Der Bundesrat und die ständerätliche Version liegen in der gleichen Richtung, und der Bundesrat hat das Täuschungs- element durchaus zu Recht miteingeführt.
Entschieden muss ich nun der wiederholt dargelegten Auf- fassung entgegentreten, Lockvogel und Grossbetrieb gehörten zusammen. Ich habe ein Grossunternehmen in meiner beruflichen Eigenschaft veranlasst, den Markt zu verfolgen und zu sehen, wo eigentlich die Lockvögel sind. Wir sind zum überraschenden Ergebnis gekommen, dass es vor allem mittelständische Unternehmen sind, die dank ihrer Anpassungs- und Reaktionsfähigkeit am Markt Lockvogel- angebote wesentlich besser zu nutzen vermögen als die oft schwerfälligen Grossbetriebe. Ich muss das festhalten, um gewissen Fehlbeurteilungen, die irgendwelchen Zeitungen oder Eingaben von Verbänden entnommen sind, entgegen- zutreten.
Insbesondere werden wir auch zu berücksichtigen haben, dass, wenn das Täuschungselement schon vorgesehen ist, ohnehin mit der Ausweitung der Klageberechtigung (Aktivle-
gitimation) viel mehr Prozesse auf die Wirtschaft zukommen werden. Wenn hier nach weniger Staat gerufen wird und wenn ich sehe, wer die Minderheit unterstützt, können einem graue Haare wachsen! Früher wurde jeweils weniger Staat gefordert, und jetzt werden mehr Staat, mehr Pro- zesse, mehr Komplikationen und wirtschaftliche «Freiheits- entfremdung» propagiert. Ich bitte Sie, auch diese grösse- ren Zusammenhänge zu beachten.
Wem soll dieses Gesetz eigentlich dienen? Es soll der Gesamtwirtschaft dienen. Bereits in der Kommission habe ich ausgeführt, dass es auch in der Industrie - das sage ich Ihnen offen - systematische Preisunterbietungen auf dem Weltmarkt, auch gegenüber schweizerischen Unternehmen, gibt. Ich könnte Beispiele anführen. Wenn es darum geht, irgendwo einen Marktanteil zu erringen, und zwar mit neuen Produkten schweizerischer Leistung und schweizerischer Herkunft, sind sehr oft sogar systematische Preisunterbie- tungen nötig. Auch im Tourismus haben wir oft das Problem der Unterpreisangebote, wenn nämlich feste Abschlüsse bestehen und die Angebote nicht mehr oder und nur noch mit einer systematischen Unterbietung anderer Angebote, die bereits erfolgreich haben plaziert werden können, loszu- bringen sind.
Ich wehre mich dagegen, dass Sie der Wirtschaft ständig neue Prozess- und Gesetzesvorschriften auferlegen und nachher den Eindruck erwecken, Sie würden eine liberale Politik betreiben.
Ich bitte Sie, sinngemäss dem Antrag des Bundesrates und konkret dem Antrag des Ständerates zuzustimmen.
Frau Uchtenhagen: Ich war nicht in der Kommission und wollte mich eigentlich nicht äussern. Nachdem nun sämtli- che Branchen des Detailhandels hier angetreten sind und für ihre Form des «sogenannten» Wettbewerbs - Herr Neu- enschwander hat das sehr gut gesagt - gekämpft haben, fühle auch ich mich zum Sprechen aufgerufen, zwar nicht als Coop-Vertreterin - ich werde allerdings auch da ein Wort sagen -, sondern deshalb, wie ich mich immer für die freie Marktwirtschaft eingesetzt habe. Ich bin schockiert, dass die Partei, die die freie Marktwirtschaft auf ihre Fahnen schreibt, immer wieder bereit ist, nur partielle Interessen zu vertreten und nicht das Prinzip.
Machen wir uns doch klar, worum es geht: Es geht darum, dass man den unverfälschten Wettbewerb gewährleistet und vor täuschenden Geschäftspraktiken schützt. Tiefpreise, Preisunterbietungen, Mischrechnungen sind ein übliches Kalkulationsverfahren in jedem Betrieb. Ich habe Erfahrung in einem kleinen Detailhandelsgeschäft, das ich selber gelei- tet habe, und jetzt in der Coop-Gruppe. Ich kann Ihnen sagen: Das wird überall gemacht. Ein guter Geschäftsbesit- zer ist besorgt, überall in die Marktlücken hineinzukommen und Käufer zu gewinnen. Das ist der Sinn unseres Wettbe- werbssystems. Sie dürfen nur keine Täuschungen zulassen. Die Definition, wie sie hier mit den drei kumulativen Momen- ten gegeben wurde, ist genau das, was auch die Kartellkom- mission seinerzeit als Lockvogel definiert hat. Niemand ist für eine schädliche Lockvogelpolitik. Aber man darf nicht unter dem Schutz des Verbotes von «Lockvogel» eine Gewerbepolitik betreiben, eine Strukturpolitik, die die Struk- turen nie verändern will.
Die Grossverteiler sind natürlich in einzelnen Gebieten wie dem Lebensmittelhandelsbereich - das sehe ich bei der Coop-Gruppe - sehr konkurrenzfähig. Wieso? Sie haben heute den Markt mit diesen ganz kleinen Margen. Ich möchte wissen, wie gross unsere Lebenskosten wären, wenn diese Grossverteiler nicht existieren würden. Aber ich bin absolut überzeugt, und ich habe das auch immer wieder gesehen: Für einen guten Detailhandel, der spezielle Bedürfnisse anspricht, ein spezielles Angebot bringt und nicht meint, er müsse das gleiche wie andere noch einmal anbieten (und wenn er das nicht kann, staatliche Hilfe und staatliche Krücken fordert), für jemanden, der diesen Wett- bewerb akzeptiert, der die Marktwirtschaft bejaht, ist immer noch Platz. Aber mit dem Gewerbeschutz machen Sie diese Wirtschaft langsam kaputt. Ich finde es eigentlich merkwür-
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dig, dass immer wir Sozialdemokraten antreten müssen, um solche liberale Grundsätze zu vertreten.
Ich bin in der Coop-Gruppe tätig - ich sage wenigstens, wo ich tätig bin -, aber ich würde mich weigern, irgendwelche Interessen zu vertreten, wenn sie nicht gleichzeitig gesamt- wirtschaftlich fundiert und gerechtfertigt sind. Aber als Coop-Vertreterin sage ich, dass die Lockvogelpolitik bei uns überhaupt nicht möglich ist. Die ganze Angebotspolitik schliesst Lockvogelpolitik - so, wie man sie eigentlich defi- nieren muss - vollkommen aus, und sehr wahrscheinlich dürfte auch für die Migros etwas ähnliches gelten.
Seien Sie so gut und überlegen Sie sich, welches Gesetz wir hier machen. Wir wollen den unverfälschten Wettbewerb garantieren, und wir wollen vor täuschenden Geschäftsprak- tiken schützen und nichts anderes.
Bundesrat Furgler: Wir hatten schon bei den ersten Ver- handlungen Mühe, diesen Buchstaben f über die Runden zu bringen. Ich begreife die Sorge, die da und dort, vor allem aus Kreisen des Detailhandels, aufleuchtet. Wir haben unzweifelhaft ein Interesse daran, dass die soziologische Struktur unserer eidgenössischen Gemeinschaft auch gesunde Detailgeschäfte in sich trägt. Wenn man nun aber - da ist der Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit klar zu deuten und zu gewichten - annimmt, dass wir mit dem Verzicht auf das Täuschungselement diese Strukturen zu stärken vermöchten, dann glaube ich mit dem Bundesrat und ihrer Mehrheit, dass dem nicht so ist.
Der Bundesrat hat stets für eine ausgewogene, auf dem Prinzip des Wettbewerbs basierende Wirtschaft Stellung bezogen. Wir durften Ihnen in der Botschaft - das ist das einzige Zitat, das ich in diese Diskussion einbringe - unsere grossen Bedenken gegen einen Verzicht auf das Täu- schungselement darlegen; auf Seite 38/39 schrieben wir:
«Trotz funktionaler Betrachtungsweise des UWG sind jedoch verfassungsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Bedenken gegen diese Variante, die praktisch Mindest- preise einführt, geltend zu machen. Die Preisbestimmungs- freiheit ist ein zentrales Element der Handels- und Gewerbe- freiheit. Das UWG darf keine Bestimmungen enthalten, die von dieser Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.»
Weder im Nationalrat noch im Ständerat konnte diese klare, auf unsere Verfassung abgestützte Konzeption widerlegt werden. Ich halte dafür, bei allem Verständnis für die Sor- gen, die hier dargestellt worden sind, dass wir auch unse- rem Detailhandel besser dienen, wenn wir diese eindeutige Basis nicht verlassen. Es wird bei anderer Gelegenheit Stel- lung zu beziehen sein zu fiskalrechtlichen Verzerrungen, je nach Strukturen der entsprechenden Grossverteiler. Es wird der kartellrechtliche Aspekt zu deuten sein. Aber hier, via UWG, gleichsam eine Sondernorm «Mindestpreise» einzu- führen, ist rechtlich nicht haltbar.
Ein Zweites: Man unterschätzt - so scheint mir - die jetzt vorliegende Mehrheitsformulierung. Denn wenn Sie sie sorgfältig studieren, enthält diese Norm nunmehr eine Umkehrung der Beweislast. Das ist nicht wenig. Alle von Ihnen, die in der Wirtschaft tätig sind, wissen, was es bedeu- tet. Ich mache diejenigen, die jetzt zur Minderheit neigen, auf diese Chance der neuen Rechtsordnung aufmerksam. Wer mit Tiefstpreisen operiert und damit täuscht, wer also ein Lockvogelangebot macht, der hat die Beweislast zu tragen.
Das wurde in der Debatte unterschätzt. Herr Ständerat Stei- ner hat es im Ständerat deutlich sichtbar gemacht, und ich wiederhole es hier: Die Täuschung wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Ein- standspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt. Herr Kommissionspräsident Lüchinger und Herr Kommissionssprecher Cotti haben ebenfalls deutlich darauf verwiesen.
Demzufolge sage ich: Bleiben wir unserer klaren rechtlichen Konzeption treu! Ermutigen wir auch diejenigen, die auf kleinerer Geschäftsgrösse basieren, den Wettbewerb zu wagen. Sie wissen so gut wie ich, dass es viele gibt, die bestehen, und wir lassen sie auch nicht fallen mit Bezug auf
die gesamte Rechtsordnung. Sie mögen diese Beweislast- umkehr als ein echtes Instrument nutzen. Denn wenn bisher im UWG zu wenig gewagt wurde mit Blick auf die Durchset- zung solcher Ansprüche, hat das weder mit dem Bundesrat noch mit dem Parlament zu tun, sondern mit der persönli- chen Entschlusskraft dessen, der sich betroffen fühlt.
Ich fasse zusammen: Sie können auf das Täuschungsele- ment nicht verzichten, wenn Sie nicht Ihrer eigenen Verfas- sung untreu werden wollen. Sie helfen dem Detaillisten, wenn Sie ihn darauf aufmerksam machen, dass er mit der Umkehr der Beweislast eine schnittige Waffe erhält. Aus diesen Gründen bin ich zuversichtlich, dass der Verdrän- gungswettbewerb, wie er hier von verschiedenen Rednern - von Herrn Neuenschwander, von Herrn Ogi, Herrn Schärli und anderen - erwähnt worden ist, durch die Detaillisten gemeistert werden kann, die, wie ich sie kenne, wagemutig bleiben.
Diese Linie verfolgen wir, indem wir dem Antrag des Bun- desrates und ihrer Kommissionsmehrheit beipflichten.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Fischer-Sursee Dagegen
Mehrheit Minderheit
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 79 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 61 Stimmen
Art. 3 Bst. h Antrag der Kommission Festhalten
Art. 3 let. h Proposition de la commission Maintenir
Lüchinger, Berichterstatter: Der Ständerat hat beschlossen, Artikel 3 Buchstabe h ganz zu streichen. Ich erinnere daran, dass der Nationalrat diese Bestimmung gegenüber dem Antrag des Bundesrates schon sehr stark begrenzt hat, indem wir die ganze Werbung ausgeklammert haben. Der verbleibende Text visiert nur noch besonders aggressive Verkaufsmethoden an, wie sie gelegentlich bei Haustürver- käufen, bei Werbefahrten oder bei Party-Verkäufen und ähn- lichen Veranstaltungen vorkommen. Alle diese Veranstal- tungen werden nicht verboten sein, aber wir wollen die Missbräuche bekämpfen. Nur ihre aggressive Handhabung ist untersagt und auch das nur dann, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden führt.
Im Ständerat hat ein für die Streichung votierendes Ratsmit- glied erklärt, auch nach der Streichung gelte natürlich die Generalklausel von Artikel 2 des Gesetzes für Missbräuche solcher aggressiver Verkaufsmethoden.
Die materielle Differenz zwischen dem Ständerat und unse- rem Rat ist daher nicht so gross. Es geht nur darum, ob wir die Unzulässigkeit besonders aggressiver Verkaufsmetho- den unter den Sondertatbeständen des Artikels 3 ausdrück- lich erwähnen und hervorheben wollen. Der Ständerat ist der Meinung, man könne das mit der Generalklausel er- fassen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen Festhalten an unserem früheren Beschluss, an einem Sondertatbestand, weil wir damit diesen Tatbeständen doch eine etwas grössere Bedeutung geben.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Le Conseil des Etats vous propose de biffer la lettre h bien que le Conseil national définit la contrainte psychique d'une façon moins rigide que le Conseil fédéral. Notre conseil considère comme déloyal le comportement de celui qui entrave la liberté de décision du client par des méthodes de vente particulièrement agres- sives, tandis que le gouvernement considère aussi les
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méthodes de publicité agressives comme déloyales. L'acte concurrentiel devient déloyal et illicite lorsque la décision du consommateur ne dépend plus de son libre arbitre, mais est la conséquence d'une situation de contrainte. Des senti- ments de crainte, de gratitude, de convenance et de gêne deviennent déterminants pour la conclusion du contrat.
Le Conseil des Etats estime premièrement qu'il est difficile de discerner une situation de contrainte objective de celle d'une contrainte subjective. Deuxièmement, il note que les maisons de vente directe ont adopté un code d'honneur pour éviter des abus. Troisièmement, il estime que des mesures seront adoptées dans le code des obligations et la loi sur la protection des consommateurs, si bien qu'il semble inutile d'adopter cette disposition dans le cadre de cette loi. Quatrièmement, il remarque que la législation sur les voya- geurs de commerce prévoit des sanctions allant jusqu'à la révocation du permis en cas d'abus. Ces arguments n'ont pas un poids décisif. On dit que l'objet de la loi n'est pas de protéger les consommateurs en priorité, mais que la contrainte psychique du client perturbe également la concurrence. D'ailleurs, rien n'empêche de maintenir cette norme, même si nous la retrouvons dans d'autres lois. Elle appartient en effet à la ratio legis de la loi sur la concurrence déloyale.
En ce qui concerne les mesures prévues dans la loi sur les voyageurs de commerce, elles sont d'autre nature. Le retrait du permis d'exercer la profession est une sanction grave adoptée dans des cas exceptionnels. Une pression psychi- que n'aboutit pas à elle seule à cette sanction, mais elle peut être illicite et soumise à des sanctions moins graves. D'ail- leurs, la loi sur les voyageurs de commerce ne couvre pas tous les cas de contrainte psychique qui peuvent également être exercés par d'autres formes de commerce.
Ce sont les raisons pour lesquelles la commission vous suggère de maintenir la décision du Conseil national.
Stucky: Es scheint mir bei der Differenz zwischen National- und Ständerat um eine Interpretationsfrage zu gehen, und zwar steht hier der Ausdruck «besonders aggressiv» zur Diskussion. Wenn man die Ratsprotokolle nachliest, stösst man darauf, dass Sie, Herr Bundesrat Furgler, davon spra- chen, dass ein Missbrauch vorliegen muss, der die Entschei- dungsfreiheit des Käufers einschränkt. Wenn man dagegen die Botschaft liest, findet man auf Seite 59 eine sehr restrik- tive Auffassung, indem dort nämlich steht, dass schon die Vorspiegelung einer angeblich einmaligen Kaufgelegenheit oder ein Party-Verkauf zur Erfüllung des Tatbestandes ge- nüge.
Es kann nicht Sinn des Gesetzes über den unlauteren Wett- bewerb sein, Marktverkäufe zu verbieten. Auf einem Jahr- markt wird sehr oft etwas als einmalig angeboten. Wir kön- nen doch auch die Hausierer- und Party-Verkäufe nicht generell verbieten; letzteres ist eine neue Verkaufsmethode, die auch nützlich sein kann und nicht zum vornherein schlecht ist. Denken wir daran, dass sich dabei, aufgrund einer Einladung, Gruppen von Personen treffen, die eine gewisse Zeit zur Verfügung haben, sich einen Kauf zu über- legen. Mir scheint, dass man in der Botschaft zu weit gegan- gen ist, dass sie in Widerspruch steht zu dem, was hier mündlich ausgeführt wurde.
Die besondere Aggressivität kommt viel eher in einem besonders aufdringlichen Verhalten zum Ausdruck, das eine gewisse Nachhaltigkeit hat. Wenn also ein Marktschreier etwas als einmalig ausruft, genügt das sicher nicht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Punkt klären würden; er ist wichtig für die Entscheidung, ob wir diesen Sondertatbe- stand aufrechterhalten wollen.
Dass die Botschaft zu weit gegangen ist, ersehen Sie auch aus einem Satz auf Seite 60 oben: Ein Sachverhalt dürfe nicht so gesetzt werden, dass man sich aus einem inneren Gefühl zu einem Kauf verpflichtet fühle. Wenn ich Durst habe und ein Bier trinken gehe, kaufe ich dieses Bier aus einem inneren Gefühl heraus. Das Gefühl kann doch bei der Entscheidungsfindung nicht tatbestandweisend sein.
Bundesrat Furgler: Ich bin Herrn Stucky für diese Präzisie- rungen dankbar. Wie die Kommissionsreferenten schon deutlich machten, ist der Artikel in seiner jetzigen Fassung an und für sich aussagekräftig. Buchstabe h besagt, dass wir etwas nicht mehr wollen, nämlich dass ein Kunde durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidfreiheit beeinträchtigt wird. Antwort also an Herrn Stucky: Der Marktschreier auf dem Jahrmarkt oder anderswo ist zwar aggressiv im Sinne seiner wörtlichen Darstellung, aber Sie werden in ihrer Entscheidfreiheit nicht im geringsten beeinträchtigt. Sie stehen da, lächeln, und wenn Sie wollen, kaufen Sie. Machen wir beide einmal den Test auf dem Jahrmarkt in St. Gallen oder in Zug: Wir verstehen uns sofort!
Das, was im Text hier dargestellt ist, bedeutet eine Art Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten. Die isolierte Betrachtung dessen, was Sie aus der Botschaft zitiert haben, nämlich diese «angeblich einmalige Kaufgelegen- heit», muss mit dem zweiten Teil des Satzes in Verbindung gebracht werden: « .... in der Entscheidfreiheit beeinträchti- gen». Das ist für uns das Wesentliche. Wir haben das Gefühl, dass eine Art psychische Zwangssituation entstehen kann. Ich habe in der Kommission Ihres Rates und im anderen Rat Beispiele dafür angeführt, etwa dass spät nachts noch mög- liche Käufer aufgesucht werden, nicht selten Alleinste- hende, die dann in Situationen gebracht werden, in denen sie das Gefühl bekommen: «Ich kann mich nur lösen, wenn ich jetzt ja sage oder unterschreibe.»
Es ist also in keiner Weise so, dass wir die Existenz der Direktverkaufsfirmen touchieren wollen. Vor allem aus dem Ausserrhodischen wurden Beispiele genannt, wo einwand- freie Firmen in dieser Art und Weise ihren Markt bearbeiten. Das soll nicht gefährdet werden. Aber ich nehme an - nachdem Sie diese Interpretation zu Recht verlangt haben -, dass ich die Antwort geben kann: Eine Verbindung von aggressiven Verkaufsmethoden mit einer Beeinträchtigung der Entscheidfreiheit - das wollen wir nicht.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie mit dem Kommissions- präsidenten und dem Kommissionssprecher welscher Zunge, diesem Entscheid der Kommission beizupflichten.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Festhalten
Antrag Aliesch Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 8 Proposition de la commission Maintenir
Proposition Aliesch Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Lüchinger, Berichterstatter: Der Ständerat ist wie der Natio- nalrat zum Schluss gekommen, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung der allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zu weit geht. Der heutige Geschäftsverkehr mit seinen doch sehr häufigen Massengeschäften ist auf das Rechtsinstrument der allgemeinen Geschäftsbedingungen angewiesen.
Nur der Missbrauch muss bekämpft werden. Der Nationalrat hat daher die Formulierung des Bundesrates in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Er hat erstens das Wort «offensicht- lich» beigefügt: Unlauterer Wettbewerb ist nur gegeben, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen offensichtlich zum Nachteil einer Vertragspartei von der gesetzlichen Ordnung abweichen oder zu einer von der Vertragsnatur erheblich abweichenden Verteilung von Rechten und Pflichten füh- ren. Ausserdem haben wir den ganzen kaufmännischen Verkehr von der Regelung ausgeklammert, weil sich da in
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der Regel erfahrene Kaufleute gegenüberstehen, die man hier nicht gesetzlich schützen muss.
Der Ständerat hat zur Begrenzung des Eingriffes in die Vertragsfreiheit ein ganz anderes Kriterium gewählt, näm- lich das Merkmal der Irreführung. Man muss anerkennen, dass der Ständerat damit ein Element einführt, das sehr gut zur ganzen Philosophie des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb passt. Das Täuschungselement ist schon in Artikel 2, in der Generalklausel, enthalten, und Sie haben diesem Täuschungselement nun soeben auch im Zusammenhang mit dem «Lockvogel» zugestimmt.
Ihre Kommission hat diskussionslos an der Fassung des Nationalrates festgehalten, die wir seinerzeit in der Kommis- sion sehr gründlich diskutiert und bearbeitet haben.
Persönlich bin ich aber nicht unglücklich, dass Kollege Aliesch noch den Vorschlag des Ständerates eingebracht hat; das führt hier zu einer Plenumsabstimmung über beide Varianten, die nach meiner Meinung beide valabel sind. Die Abstimmung wird uns zeigen, in welcher Richtung wir diese Differenz mit dem Ständerat bereinigen können.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Il s'agit de l'utilisation de conditions générales abusives. Le Conseil des Etats inclut les relations commerciales dans la protection, tandis que le Conseil national considère que les commerçants n'ont pas besoin d'une protection particulière. Le Conseil des Etats ne voit pas de raison valable pour défavoriser les commerçants; il s'agit d'empêcher les abus commis dans la forme de conditions générales préalablement formulées qui peuvent être un piège pour la partie moins expérimentée, mais pas ou difficilement pour des commerçants. Dans les pratiques de ces derniers, il n'y a pas de raisons de créer des limita- tions ou de déroger au principe de la liberté contractuelle. Le Conseil national avait introduit dans le texte une limita- tion à l'étendue de la portée de la mesure. Selon notre version, on ne peut parler de concurrence déloyale que lorsqu'un désavantage de l'autre partie contractante est manifeste. Le texte est donc moins sévère que celui proposé par le Conseil fédéral. L'atteinte aux intérêts d'une partie est manifeste si elle la préjuge d'une façon grave sur le prix, sur les termes de paiement ou par exemple de livraison, etc. Hors, le Conseil des Etats enlève le terme «manifeste», mais ajoute au texte des conditions générales qu'elles doivent être de nature à induire en erreur. D'une part, on considère comme illicite l'utilisation de conditions générales, même si le désavantage de l'autre partie n'est pas manifeste, d'autre part, les conditions générales sont sujettes à plus de préci- sion.
En suivant le Conseil des Etats et donc la proposition de M. Aliesch, il en résulte ce qui suit:
a. L'utilisation des conditions qui ne sont pas de nature à induire en erreur au détriment manifeste d'une partie serait licite;
b. En revanche, l'utilisation de conditions de nature à induire en erreur au détriment simple - le critère de «sim- ple» s'opposant à celui de «manifeste» - d'une partie serait illicite.
Le tout ne manque pas d'une certaine logique. En effet, l'acte de concurrence déloyale s'accomplit par les condi- tions formulées. C'est donc dans ce document qu'il faut chercher l'origine de l'illicité. Mise en pratique, la norme proposée par le Conseil national est nettement plus utile. D'un côté, elle rend superflue l'évaluation du libellé des conditions générales; d'autre part, s'il n'y a pas une atteinte manifeste, l'illicéité n'étant pas donnée, on éviterait des contestations juridiques dans des cas douteux et peu impor- tants.
Je vous prie de suivre la proposition du Conseil national et de sa commission.
Aliesch: Ich beantrage Ihnen aus zwei Gründen, bei Artikel 8 der Fassung des Ständerates zuzustimmen: Zum einen ist die Formulierung des Ständerates umfassender; zum zwei- ten entspricht die Ständeratsversion weit eher der Zielset-
zung des Gesetzes, wie sie in Artikel 2 enthalten ist, indem klarer auf die Täuschungsabsicht hingewiesen wird.
Worum geht es hier eigentlich? Es geht um das sogenannt «Kleingedruckte», um die allgemeinen Geschäftsbedingun gen. Unter den Buchstaben a und b von Artikel 8 wird umschrieben, welche vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen unlauter sind. Hier besteht keine Differenz. Differenzen ergeben sich jedoch bei den Voraus- setzungen, welche für die Unlauterkeit erfüllt sein müssen. 1. Die Täuschungsabsicht als Voraussetzung für die Unlau- terkeit ist in der Fassung des Ständerates weit umfassender formuliert. Nach der Nationalratsfassung handelt unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen «zum offensichtli- chen Nachteil einer Vertragspartei» verwendet. Der Stände- rat hat die Tatbestände der Missbräuchlichkeit und der Täuschungsabsicht als Voraussetzung der Unlauterkeit mei- nes Erachtens jedoch besser und eindeutiger umschrieben. Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen demnach dann unlauter sein, wenn sie «in irreführender Weise zum Nach- teil einer Vertragspartei» verwendet werden. Neu gegenüber der nationalrätlichen Fassung ist die Formulierung: «in irre- führender Weise». Mit der Fassung des Ständerates, welche diese Täuschungsabsicht klar hervorhebt, wäre nach meiner Ueberzeugung auch der Bezug zu Artikel 2, dem Grundsatz- artikel, hergestellt. Dort wird nämlich ausdrücklich auf die Täuschungsabsicht als Voraussetzung der Unlauterkeit hin- gewiesen.
Ich beantrage Ihnen also, der Fassung des Ständerates zuzustimmen, weil dessen Formulierung umfassender ist und die Täuschungsabsicht klar festhält. Nach dem Proto- koll der Ständeratsdebatte - das möchte ich hier noch anfügen - hat sich der Bundesrat mit der Lösung des Ständerates einverstanden erklärt. Aus den Ausführungen von Herrn Lüchinger haben Sie herausgehört, dass er per- sönlich auch eher die Ständeratsfassung befürworten würde.
Ich hoffe, dass auch Sie sich meinen Ueberlegungen anschliessen können.
Fischer-Sursee: Nach Abwägung der beiden Versionen komme auch ich zu dem Ergebnis, dass die Formulierung des Ständerates besser ist. Ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden ist, dass beim Ständerat alle allgemei- nen Geschäftsbedingungen einbezogen werden, während bei der nationalrätlichen Fassung lediglich der Bereich aus- serhalb des kaufmännischen Verkehrs avisiert wird. Wir wissen aus der Praxis, dass die allgemeinen Geschäftsbe- dingungen generell eine Crux sind, weil sie in der Regel nicht gelesen werden, bis es «kracht»; und dann kommt das grosse Erwachen!
Man muss sagen, dass Kaufleute unter sich das Risiko in Kauf nehmen, wenn sie die Bedingungen nicht lesen. Aber man muss sehen: Es gibt auch weniger gewandte Kaufleute. Denken Sie an die vielen Handwerker, die Kleingewerbetrei- benden, die Bestellungen machen. Sie lesen die allgemei- nen Geschäftsbedingungen in der Regel nicht; aber das zählt zum kaufmännischen Verkehr. Deshalb glaube ich, dass es richtig ist, wenn wir auch ihn erfassen.
Die Regelung ist ja eingeengt auf «in irreführender Weise» und dann erst noch auf die beiden Tatbestände nach Buch- staben a und b. Im übrigen entspricht das, was wir hier
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festhalten, in etwa der Bundesgerichtspraxis. Das Bundes- gericht hat bei der Beurteilung von allgemeinen Geschäfts- bedingungen schon wiederholt solche für ungültig erklärt, wenn sie irreführend dargestellt worden sind. Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, der ständerätlichen Fassung zuzu- stimmen.
Eisenring: Anlässlich der ersten Sitzung der Kommission wurde dem Artikel 8 einige Bedeutung beigemessen. Dabei spielte eine Frage eine Rolle, die für die künftige Gesetzge- bung insgesamt von Bedeutung ist und die ich daher auch hier an Herrn Bundesrat Furgler richten möchte:
Es sind bei uns offenbar Bemühungen im Gange, auch in Ableitung von Vorgängen im Ausland, ein Bundesgesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erlassen. Ich erwähne zum Beispiel den Bereich «Schaffung eines Touristenrechtes», in dem die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bekanntlich eine besondere Rolle spielen. Das Motiv, warum ich persönlich dieser Bestimmung zuge- stimmt habe, ist, dass wir hier nun eine generelle Rechts- grundlage gegen den Missbrauch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Wettbewerbsrecht ein- schliessen, mit anderen Worten, dass wir keine Spezialge- setzgebung mehr benötigen. Ich wende mich also gegen eine Spezialgesetzgebung über die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, gegen ein Touristikrecht usw., weil wir im Gestrüpp der Gesetzgebung gar nicht mehr drauskommen. Die Formulierung von Artikel 8, sowohl nach Nationalrat wie nach Ständerat, schafft die hohe Eigenverantwortlichkeit des Anbieters, welchen Geltungsbereich das auch immer betreffe: ob er als Touristikanbieter, als Dienstleistungsan- bieter, als Warenanbieter oder was auch immer tätig sei. Meine Bitte geht nun dahin, dass Bundesrat Furgler die in der ersten Kommissionssitzung abgegebene Erklärung noch bestätigen möge, wonach wir nach der Formulierung des Ständerates, die ja weiter geht - wie bereits Herr Aliesch zu Recht ausgeführt hat, und was auch von Herrn Fischer bestätigt worden ist -, um die Sondergesetzgebung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herumkommen.
Ich sage Ihnen ganz offen: Ich will diese weiteren Gesetzge- bungen nicht; ich will endlich weniger Gesetze. Ich bitte Sie daher, hier eine und die einzige Rechtsgrundlage für Allge- meine Geschäftsbedingungen zu setzen und nicht noch die Tore für weitere Gesetzgebungen zu öffnen.
Lüchinger, Berichterstatter: Ich möchte hier noch zum Antrag des Ständerates etwas klarstellen. Es ist gesagt wor- den, es sei eine zu starke Einschränkung, wenn man nur die irreführenden Geschäftsbedingungen angreifen wolle. Ich halte ganz klar fest, dass der Vorbehalt des Artikels 2 ZGB (Rechtsmissbrauch) nach wie vor gilt, auch bei der Fassung des Ständerates. Es gibt, gestützt auf Artikel 2 ZGB, schon eine Bundesgerichtsrechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese wird natürlich nicht geändert. Artikel 2 ZGB bleibt bei der Fassung des Ständerates vorbe- halten.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Il faudrait en tout cas éviter, à mon avis, la phrase qui a été ajoutée par le Conseil des Etats, «lorsque les documents sont de nature à induire en erreur». On créerait des documents qualifiés, ce n'est abso- lument pas le cas, il s'agit toujours de documents très difficiles à lire, à comprendre, il s'agit toujours de défendre la partie la moins expérimentée au moment de la conclusion d'un contrat. Il faudrait par conséquent biffer la phrase qui qualifie ces documents de façon particulière. D'autre part, on occasionnerait certaines difficultés aux juges appelés à interpréter ces contrats. Ensuite, en supprimant le terme «manifeste» à l'atteinte portée à une partie, on créerait également des confusions, en augmentant la possibilité de déposer des plaintes et d'avoir des contestations juridiques aux solutions difficiles. On aura rendu le texte plus clair en disant que tout document, sans qu'il soit particulièrement qualifié, est un élément susceptible de provoquer une infrac- tion.
Bundesrat Furgler: Vorerst eine Antwort auf die Frage von Herrn Eisenring. Mir scheint klar, dass nach der Normie- rung, die wir jetzt mit einem Passus über allgemeine Geschäftsbedingungen treffen, kein Bedarf für ein Spezial- gesetz mehr besteht und dass auch das Touristenrecht, das von Ihnen angesprochen worden ist, auf die AGB-Bestim- mung im UWG ausgerichtet sein wird. Nun erleben Sie hier das Suchen zweier Räte nach einer möglichst guten Formu- lierung. Vielleicht hilft Ihnen in einem solchen Zwiespalt die ursprüngliche bundesrätliche Fassung; on revient toujours à ses premiers amours.
Sie haben bei der Fassung des Nationalrates eine Einen- gung - wie Ihnen von Herrn Lüchinger und von Herrn Cotti zu Recht gesagt worden ist -, die nun vom Ständerat und von Herrn Aliesch als zu weit gehend empfunden worden ist. Auch nach Auffassung des Bundesrates ist die Ausweitung, die der Ständerat wieder in Richtung bundesrätlicher Lösung gesucht und gefunden hat, besser. Beide Räte woll- ten etwas präzisieren.
Im Nationalrat kam man zur Fassung: « .... offensichtlicher Nachteil». Da müsste der geneigte Leser aber fragen: Wenn etwas schon offensichtlich ist, wie kann es dann noch unlauter sein? Und beim Irreführen hörten Sie soeben die berechtigte Frage: Wie steht es denn mit dem Artikel 2? Ich bin Herrn Lüchinger dankbar, dass er sagte: «Wenn man die Fassung des Ständerates, die auch ich gegenüber der Fas- sung des Nationalrates als besser empfinde, wählt, dann müsste man unter allen Umständen wissen, dass Artikel 2 voll und ganz bestehen bleibt.»
Abschliessend die bescheidene Frage an Sie: Wenn schon die neue Fassung des Ständerates besser ist, aber das kleine Wörtchen «irreführend» Sie selbst wieder irreführt, wäre es dann nicht besser, zur ursprünglichen Fassung des Bundesrates zurückzukehren, wo klipp und klar steht - für jedermann einsichtig -: « .... Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen ver- wendet, die zum Nachteil einer Vertragspartei usw. usf .... », Daraus erkennen Sie: Die beste Lösung scheint mir nach wie vor die Lösung des Bundesrates, die zweitbeste die Lösung des Ständerates und die drittbeste die Lösung des Nationalrates zu sein. Und im Stile des Suchens nach guten olympischen Lösungen - jedermann wird mir beipflichten - würde ich Ihnen vorschlagen: Wählen Sie die Fassung des Bundesrates.
Lüchinger, Berichterstatter: Ich bin verpflichtet, nochmals das Wort zu ergreifen und Ihnen zu sagen, warum wir in der nationalrätlichen Kommission der Fassung des Bundesrates nicht zustimmen können. Es heisst nämlich beim Bundes- rat: «Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte all- gemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die zum Nach- teil einer Vertragspartei .... b) eine der Vertragsnatur erheb- lich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.»
Nun muss ich Ihnen sagen: Der Verband Schweizerischer Maschinenindustrieller hat allgemeine Geschäftsbedingun gen, die beispielsweise in der Maschinenindustrie die Haf- tung für indirekte Folgeschäden ausschliessen. Solche indi- rekten Folgeschäden können in die Millionen gehen, was die Maschinenindustrie nicht tragen kann. Diese Haftungs- begrenzung bringt eine der Vertragsnatur wesentlich wider- sprechende Verteilung von Rechten und Pflichten, ist aber notwendig und eingebürgert. Ich bin der Meinung, dass nach der Fassung des Bundesrates solche und andere Bestimmungen nicht mehr möglich wären. Darum sind wir in der nationalrätlichen Kommission zur Einschränkung ge- langt.
Im Auftrag der Kommission bitte ich Sie, unter keinen Umständen zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Aliesch
Für den Antrag der Kommission
57 Stimmen 50 Stimmen
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz
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Art. 13 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Fischer-Sursee, Eggly-Genf, Eisenring, Früh, Lüchinger, Nebiker, Ogi, Rutishauser, Weber-Schwyz)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 13 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité
(Fischer-Sursee, Eggly-Genève, Eisenring, Früh, Lüchinger, Nebiker, Ogi, Rutishauser, Weber-Schwyz) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Fischer-Sursee, Sprecher der Minderheit: Im Namen einer starken Minderheit beantrage ich Ihnen, die ständerätliche und auch die ursprüngliche bundesrätliche Fassung zu übernehmen, also den verfassungsrechtlichen Gerichts- stand beizubehalten. Das heisst: Klagerecht nicht wahl- weise, sondern nur am Sitz des Beklagten.
Ich habe Ihnen die Gründe schon das letzte Mal dargelegt. Ich möchte sie nur noch kurz wiederholen: Es bestehen einmal verfassungsrechtliche Bedenken, vor allem dann, wenn es um eigentliche Schadenersatzklagen geht. Ich will das aber nicht in den Vordergrund stellen, sondern es sind vor allem auch praktische Gründe, die gegen einen wahlwei- sen Gerichtsstand sprechen.
Es ist so, dass mit dem neuen Recht über den unlauteren Wettbewerb das Klagerecht ausgeweitet wird. Es kann nicht nur - wie im alten Gesetz - der Mitbewerber, also der Konkurrent, klagen, sondern es kann jedermann klagen: der Konsument, die Verbände, die Organisationen. Dadurch schaffen wir die Möglichkeit, dass ein Wettbewerber an verschiedenen Orten eingeklagt werden kann. Theoretisch ist es möglich, dass wegen ein und desselben Tatbestandes in 26 Kantonen der gleiche Unternehmer oder Mitbewerber eingeklagt werden kann. Das hat folgende Konsequenzen: Er muss sich an verschiedenen Orten wehren. Es sind wider- sprechende Urteile möglich. Es ist absolut nicht prozess- ökonomisch, wenn über die gleiche Sache in verschiedenen Kantonen ein Prozess geführt wird. Auch von der Kosten- seite her ist es unsinnig.
Wir haben nun im Zivilrecht leider die Gegebenheit, dass solche Prozesse interkantonal nicht zusammengelegt wer- den können; denn das Prozessrecht ist ausschliesslich kan- tonales Recht, es obliegt der kantonalen Hoheit, so dass nicht alle Verfahren an einem Gerichtsstand vereinigt wer- den könnten. Das ist nur im Strafrecht möglich.
Die Situation kann aber für einen Unternehmer auch sonst ungemütlich werden. Das Zivilprozessrecht kann als Kampf- mittel eingesetzt werden. Ich kann also an verschiedenen Orten denselben Unternehmer einklagen und diese Mög- lichkeit als Schikane benützen. Auch das ist nicht der Sinn der Geschichte.
Nun kommt hinzu, dass nicht nur Grossunternehmer, die über die ganze Schweiz tätig sind, in solche Prozesse ver- wickelt werden können. Jeder Handwerker, jeder Kleinge- werbetreibende, der in seinem Lokalblatt oder in einem Regionalblatt ein Inserat erscheinen lässt, kann dann natür- lich an verschiedenen Orten wegen unlauteren Wettbewerbs eingeklagt werden. Das kann für den einzelnen Klein- gewerbler verhängnisvoll werden, wenn er von einem Ver- band irgendwo eingeklagt wird. So könnte ein Gewerbetrei- bender, der im Berner Oberland, in Appenzell oder in Frei- burg ansässig ist, in Bern, Genf oder Zürich eingeklagt werden. Das wäre für ihn eine ausserordentliche Er- schwernis.
In der Regel werden ja Mitbewerber untereinander streiten. Dort ist es ohne weiteres zumutbar, dass sie am bisherigen Gerichtsstand des Beklagten klagen. Neu werden wahr- scheinlich auch Organisationen und Verbände klagen. Aber
auch diesen ist es ohne weiteres zuzumuten, am Sitz des Täters oder des Gewerbetreibenden zu klagen.
Man macht vor allem geltend, dass wir diesen wahlweisen Gerichtsstand auch im Kartellrecht aufgenommen haben. Das trifft zu. Wir haben im Kartellrecht die Möglichkeit, am Sitz des Klägers oder des Beklagten zu klagen. Es stimmt, dass im Kartellrecht ähnliche Gesichtspunkte anvisiert wer- den, nämlich auch Lauterkeit. Aber sie sind nicht identisch. Im Kartellrecht sind immer Kartelle oder kartellähnliche Organisationen die Beklagten. Diese befinden sich in einem anderen Gewande und stehen in anderen Schuhen, sie können sich besser wehren als irgendein einzelner Kleinun- ternehmer oder Gewerbetreibender.
Aus diesem Grunde dürfen wir die Ueberlegungen, die wir im Kartellrecht gemacht haben, nicht tale quale auf das unlautere Wettbewerbsrecht übertragen. Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen.
Ich weise Sie noch darauf hin, dass schon bei uns mein Antrag damals sehr knapp unterlegen ist und dass im Stän- derat eine überwältigende Mehrheit hinter der ständerätli- chen Fassung steht. Lediglich fünf Stimmen hat die natio- nalrätliche Fassung buchen können. Es scheint mir deshalb wenig sinnvoll zu sein, hier eine Differenz zum Ständerat zu schaffen; denn wie Sie aus dem Stimmenverhältnis im Stän- derat entnehmen können, wird der Ständerat hier kaum nachgeben.
Lüchinger, Berichterstatter: Der Ständerat hat sich mit 15 zu 5 Stimmen für den Antrag des Bundesrates entschieden, der die alleinige Zuständigkeit des Richters am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei vorsieht, dies in Uebereinstim- mung mit der Gerichtsstandgarantie von Artikel 59 BV. Der Ständerat war der Meinung, dass dieser Gerichtsstandga- rantie der Vorzug zu geben sei.
Ihre nationalrätliche Kommission beantragt Ihnen dagegen mit 9 zu 7 Stimmen, an unserem früheren Antrag festzuhal- ten, wonach die Klage auch am Sitz der klagenden Partei zulässig sein soll. Für diesen Entscheid war erstens einmal die Ueberzeugung massgeblich, dass Klagen aus unlaute- rem Wettbewerb erleichtert werden sollten, dann aber auch das Bestreben, mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Kar- tellrecht zu harmonisieren, wo an beiden Orten neu auch die Klagemöglichkeit beim Richter am Wohnsitz des Klägers vorgesehen ist.
Das ist die Meinung der Mehrheit der Kommission. Persön- lich stimme ich der Minderheit zu aus den Gründen, die Kollege Fischer-Sursee Ihnen dargelegt hat.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: On vous propose ici une innovation inscrite déjà à l'article 28b du droit civil lorsqu'on avait adopté les nouvelles normes sur la protection de la personnalité. Le domicile du demandeur a été adopté dans plusieurs lois fédérales - loi sur les brevets, loi sur les cartels, notamment. Ce sont des lois qui poursuivent des buts analogues à la loi qui nous est soumise. Il s'agit tout d'abord de faciliter la tâche à la partie la plus faible. Elle aura un avantage si elle peut porter plainte devant le tribunal de son domicile. Lui imposer un autre juge équivaudrait à diminuer la possibilité de réaliser le droit matériel. Une autre possibilité consisterait à admettre un for au lieu où l'acte a été commis, ainsi que là où le résultat s'est produit. Une telle solution pourrait être gênante lorsque l'atteinte aurait été portée par les médias, et cela reviendrait à reconnaître à la victime le droit d'agir pratiquement n'importe où en Suisse puisque théoriquement le résultat peut se produire partout où on peut recevoir un journal ou une émission. On donne- rait le droit de choix du for à la victime, même de manière arbitraire.
C'est le danger que nous a décrit M. Fischer-Sursee tout à l'heure. Pour éviter ce danger et pour adopter une solution qui permette une application de cette loi, on ne peut qu'in- troduire le for du domicile du demandeur. Il est impensable que les actions en concurrence déloyale doivent être inten- tées au seul domicile du détenteur. Pour ce qui concerne le problème de la constitutionnalité du for du demandeur, je
Concurrence déloyale. Loi
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N
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vous rappelle le débat qui s'est tenu ici il y a quelque temps sur la protection de la personnalité. Le point de vue du professeur Aubert à cet égard est convaincant. Là où la norme de procédure est nécessaire pour une application uniforme du droit matériel, il faut reconnaître la constitution- nalité de ces normes de procédure édictées par la Confédé- ration.
Bundesrat Furgler: Es scheint mir, dass bei dieser Differenz- bereinigung die Rechtsharmonisierung angestrebt werden sollte. Sie haben bei der Behandlung des Persönlichkeits- rechtes in Artikel 28b und beim Kartellrecht in Artikel 10 die Klagen so ausgeweitet, dass beide Gerichtsstände möglich sind. Artikel 59 BV (die Sorge von Herrn Fischer) steht diesem Vorgehen nicht im Wege, weil bei Klagen auf Geld- leistungen selbstverständlich dieser Gerichtsstand gewahrt werden muss.
Wenn Sie aber reine Abwehrklagen machen, ist der Gerichtsstand des Klägers oder des Beklagten möglich; dort, wo koordiniert auf Geldleistung und Abwehr geklagt wird, liegt es wiederum im Interesse der Prozessökonomie, dies zu ermöglichen.
Fazit: Koordinieren Sie Persönlichkeitsrecht, Kartellrecht und unlauteres Wettbewerbsrecht. Das dient dem rechtsu- chenden Bürger.
Ich möchte Sie ersuchen, hier der Mehrheit Ihrer Kommis- sion beizupflichten, in Uebereinstimmung mit Ihrem Präsi- denten und dem Rapporteur welscher Zunge.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
73 Stimmen 37 Stimmen
Art. 18 Antrag der Kommission Mehrheit
Festhalten Minderheit
(Neukomm, Ammann-St. Gallen, Friedli, Jaggi, Nauer, Wagner)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 18 Proposition de la commission Majorité
Maintenir Minorité
(Neukomm, Ammann-Saint-Gall, Friedli, Jaggi, Nauer, Wagner)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 18 Absatz 1 regelt die Preisanschreibepflicht im Detailhandel. Schon nach bisheri- gem Recht stand dem Bundesrat die Kompetenz zu, auf dem Verordnungswege Ausnahmen von dieser Preisanschreibe- pflicht festzulegen. Der Bundesrat hat von diesem Recht aber keinen Gebrauch gemacht.
Unser Rat hat nun demgegenüber in der ersten Beratung dem Bundesrat durch eine Beifügung klar gemacht, dass das Ausnahmerecht im Hinblick auf technische und Sicher- heitsgründe aktualisiert werden soll.
Der Ständerat hat das ohne Diskussion wieder gestrichen. Die ständerätliche Kommission hatte diese Streichung in Unkenntnis der Probleme der Praxis beantragt. Offensicht- lich hatte in der ständerätlichen Kommission niemand Ein- blick in die Häufung von Einbrüchen und Raubüberfällen auf Bijouterien. Man hat gewissermassen aus dem Elfen- beinturm heraus entschieden, dass die Ausnahmekompe- tenz, die der Bundesrat schon nach heutigem Recht hat, eigentlich genüge.
Die Preisanschreibepflicht war früher im Bundesbeschluss über die Preisüberwachung aus dem Jahre 1975 geregelt. Damals statuierte die Vollzugsverordnung eine Ausnahme von der direkten Preisanschreibepflicht für einzeln aufge-
zählte Luxusartikel mit Preisen höher als 2000 Franken. Als dann die Preisanschreibepflicht im Jahre 1977 in das UWG eingebaut wurde - damals unter Bundesrat Honegger -, sah der Bundesrat in seiner Botschaft keine Ausnahmen mehr vor. Die Bundesversammlung hat das dann aber korrigiert, mit der Beifügung, dass die Preisanschreibepflicht eingehal- ten werden müsse, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsehe. Diese Formulierung war für den Bundesrat recht- lich nicht verpflichtend, aber politisch und sachlich war es doch sicher die Meinung der Bundesversammlung, dass man diese Ausnahmekompetenz realisiere.
Vom Jahre 1979 an hat das Bijouterie- und Goldschmiede- gewerbe mit Rücksicht auf die zunehmende Zahl von Ueber- fällen und Einbrüchen in ihre Geschäfte um eine Ausnahme von der Preisanschreibepflicht gebeten, mindestens für teure Artikel über 2000 Franken oder sogar allenfalls über 5000 Franken.
Vom gesetzgeberischen Zweck aus betrachtet ist ja nicht ganz einzusehen, warum man Uhren im Werte zwischen 10 000 und 20 000 Franken und Schmuckstücke im Werte von 50 000, ja bis zu 100 000 Franken, anschreiben muss. Wer solche Summen auslegen kann, dem darf man zumu- ten, dass er sich das sorgfältig überlegt und dass er auch von sich aus Preisvergleiche anstellt.
Ich habe schon bei der ersten Lesung zu diesem Artikel eine persönliche Interessenbindung bekanntgegeben. Ich war im Jahre 1979/80 als Anwalt der Zürcher Goldschmiede bei ihren Bemühungen beteiligt, eine solche Ausnahme von der Preisanschreibepflicht zu erreichen. Später sind diese Inter- essen vom schweizerischen Dachverband wahrgenommen worden.
Die Konsumentenschutzorganisationen opponierten damals gegenüber Ausnahmen zugunsten der Bijouterie- und Gold- schmiedegeschäfte. Das Biga hat zwischen den beiden Interessengruppen nicht entscheiden wollen und u. a. auf die damals bevorstehende Revision des UWG hingewiesen. Nun stehen wir in dieser Revision. Darum hat unser Rat beim ersten Durchgang die bereits erwähnte Beifügung beschlos- sen, um seiner Meinung Ausdruck zu geben, dass hier Ausnahmen statuiert werden sollen.
Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle der Zürcher Stadt- polizei ist der Ueberzeugung, dass die Preisanschrift von sehr kostbaren Uhren und Schmuckstücken zu Einbrüchen und Raubüberfällen einlädt, sie fördert und erleichtert. Zahl- reiche Geschäftsinhaber haben persönlich bei Unfällen in gleicher Richtung Erfahrungen gemacht.
Die Kommission beantragt Ihnen aus diesen Gründen, an unserem bisherigen Beschluss festzuhalten und dem Bun- desrat eine solche Ausnahme zu signalisieren.
M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Le Conseil des Etats exclut l'énumération, à titre d'exemple, des exceptions à l'obliga- tion d'indiquer les prix des marchandises offertes. Nous avions proposé d'indiquer quelques-uns des motifs de cette exception, soit la sécurité ou des raisons techniques. La commission, par 10 voix contre 7, vous propose de mainte- nir la décision. Il s'agit d'une énumération indicative, ce qu'on appelle en allemand une «Kann-Vorschrift». Le Conseil fédéral peut statuer des exceptions. S'il le fait, il devrait, dans une certaine mesure, tenir compte des indica- tions, mais il pourra limiter la portée de l'exception ou l'étendre, il sera tout à fait libre dans son action législative. Les raisons de sécurité m'intéressent tout particulièrement et je ferai quelques remarques à ce sujet. S'il n'y a pas interdépendance directe entre l'indication du prix et l'atta- que à main armée dans une bijouterie, par exemple, on ne peut pas nier que l'indication de prix attire l'intérêt des malfaiteurs, et la police de Zurich, comme le président vient de le dire, a fait des remarques dans ce sens. Nous devons constater que nous enregistrons - je parle du Tessin - deux ou trois «hold-up» dans les bijouteries chaque mois et cela se produira également dans d'autres cantons. On vole de préférence dans les bijouteries les plus élégantes et les plus chères. Ne faudrait-il pas diminuer ce risque? Et ce d'autant plus que dans les commerces de luxe - montres, bijoux,
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Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz
pierres précieuses - pour l'acheteur le prix est beaucoup moins déterminant que pour les marchandises d'usage cou- rant. Les comparaisons, eu égard au genre de la marchan- dise, ne sont presque pas possibles.
Neukomm, Sprecher der Minderheit: Ich bin grundsätzlich gegen eine Durchlöcherung und Verwässerung der Preisan- schreibepflicht und bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen und an der nationalrätlichen Fassung vom 5. Juni 1985 festzuhalten.
Die Konsumentenorganisationen haben sich während mehr als 10 Jahren für eine umfassende und lückenlose Preisaus- zeichnung eingesetzt. Kaum ist der Erlass im ordentlichen Recht abgestützt, sollen nun schon wieder die Schleusen geöffnet werden. Das geht nicht. Das Ganze würde unserer Ansicht nach arg ausufern.
Wir haben vor allem in der Kommission gesehen und gehört, dass es bereits Eingaben gibt von Kunsthändlern, aus der Juwelierbranche, von Antiquaren, Teppichhändlern usw., die für sich beanspruchen möchten, teilweise von der direk- ten Preisanschreibepflicht befreit zu werden. Bei einer spe- ziellen Ausnahme im Gesetz würde zweifellos ein Ratten- schwanz von Anschlussbegehren folgen; Tür und Tor zu weiteren Ausnahmen würden geöffnet.
Das Argument der Diebstahlgefahr sticht meiner Ansicht nach nicht so sehr, wie es Herr Lüchinger ausgeführt hat. Es werden auch andere Artikel gestohlen. Ich denke an Autos, Mofas, Velos; aber auch Aepfel, Schokolade, ja sogar Pou- lets werden unter dem Hut im Laden fortgetragen. Im Grunde genommen müsste fast alles nicht mehr angeschrie- ben werden, wenn man die Diebstahlgefahr so hochstilisiert. Im übrigen dürften mehr Ueberfälle im Ladeninnern passie- ren, wie dies auch in Postfilialen, an Tankstellen ohne Zusammenhang mit der Preisanschreibepflicht geschieht. Wenn heute irgendwo Ausnahmen tatsächlich nötig sind, ist es Sache der Verordnung, diese zu regeln. Die allgemeine Kompetenz ist dem Bundesrat in Artikel 18 Absatz 1 gege- ben. Das genügt. Was den Hinweis auf technische Gründe anbelangt, so ist auf Artikel 7 Absatz 2 der heute geltenden Ordnung zu verweisen: «Die Preise können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben wer- den.» Dies bedeutet also Regalanschriften, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw., wenn die Anschrift der Ware selbst wegen der Vielzahl von preisgleichen Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist. Diese Erleichterung kommt den Bedürfnissen des Handels entge- gen. Mehr braucht es nicht.
Früh: Ich bitte Sie, in der Frage der Pflicht zur Preisbekannt- gabe dem Nationalrat zuzustimmen. Sie taten dies schon bei der ersten Behandlung dieses Geschäftes, und zwar mit 82 zu 54 Stimmen. Ich gehöre nicht zu denjenigen, die ein Gesetz unterstützen und in diesem Rat mitarbeiten, um es bei der nächsten Gelegenheit zu durchlöchern. Es gibt nur ein Argument, und das ist die Sicherheit. Ich bitte Sie, aus Gründen der Sicherheit für die Mitarbeiter und die Inhaber vor allem der Juwelierbranche etwas zu tun.
Herr Neukomm, Sie sagten, das sei wahrscheinlich nicht so wichtig. Ich habe hier ein Schreiben, das Ihnen das Sicher- heitsargument bestätigt. Es heisst hier: «Am 24. April 1986 wurde meine Ansicht brutal bestätigt. Zwei Nordafrikaner überfielen mein Geschäft an der Storchengasse. Beide Ver- käuferinnen wurden gewalttätig mit Handschellen an die Kassenschränke gekettet, geschlagen, getreten und bei nur der geringsten Spur eines Widerstandes mit dem Tode bedroht. In der Zeit von 20 Minuten raubten die Gangster Uhren und Schmuckstücke für 530 000 Franken. Nachweis- bar konnte die Verkäuferin rekonstruieren, dass beide Täter das Geschäft vorher inspizierten und die Ware in den Schau- fenstern sehr genau kannten. Sehr gezielt stahlen sie dementsprechend die teureren Uhren und Schmuckstücke aus den Schaufenstern. Die billigen Artikel liessen sie lie- gen. Dieses frappante Beispiel zeigt in der Praxis, dass durch die Preisanschreibepflicht über einer gewissen Preis- lage das Personal einem hohen Risiko ausgesetzt ist.»
Ein weiteres Schreiben lautet: «In den letzten Jahren haben sich auch bei mir in den ländlichen Verhältnissen die Ein- brüche, Einbruchsversuche und Diebstähle vermehrt. 1971 bis 1983: ein Einbruchsversuch, drei Diebstähle; 1983 bis 1986: ein Einbruch mit Totalschaden, und nun diese Woche wieder ein Einbruchsversuch mit Sachschaden, zwei Trick- diebstähle. Vor allem seit sich die Drogenszene auch bei uns stärker bemerkbar macht, werden mein Geschäft und dieje- nigen meiner Kollegen fleissiger ausgekundschaftet. Ich finde es daher sehr problematisch, weiterhin alle Schmuck- stücke im Schaufenster anschreiben zu müssen. Auf der einen Seite möchten wir die Kundschaft gut informieren und zum Betreten des Geschäftes einladen, was mit angeschrie- benen Preisen eher möglich ist. Auf der anderen Seite ist das Diebstahlrisiko in unserer Branche sehr gross gewor- den, so dass ich sehr dafür bin, höhere Preislagen nicht mehr zwingend anschreiben zu müssen.»
Ich bitte Sie im Interesse und zur Sicherheit der Inhaber, des Personals, aber auch der Kunden, dem Beschluss des Natio- nalrates anlässlich der letzten Debatte zuzustimmen.
Lüchinger, Berichterstatter: Herr Neukomm, es geht in kei- ner Weise darum, Schleusen zu öffnen. Es ist mir bekannt, dass noch andere Forderungen vorhanden sind. Ich habe aber noch nichts von einer Häufung von Ueberfällen auf Teppichgeschäfte oder Antiquariate gehört. Hingegen gibt es eine Häufung im Bijouteriesektor. Ich habe die Zahlen von der Stadt Bern. Von den Einbrüchen sind zwei Drittel Einbrüche in Schaufenster oder Schaukästen. Nur ungefähr ein Drittel der Einbrüche erfolgt in die Bijouterien selber. Wenn aber Ueberfälle oder Einbrüche in Bijouterien selbst erfolgen, sind sie häufig mit Gewalttätigkeiten verbunden. Die «Neue Zürcher Zeitung» berichtet über einen Fall aus der Zürcher Innenstadt. Am Montag nachmittag haben dort zwei Unbekannte um 15.50 Uhr die Angestellte der Bijoute- rie am Münsterhof 17 überfallen. Die Frau wurde niederge- schlagen und gefesselt. Anschliessend raubten die Täter Goldschmuck und flüchteten in unbekannter Richtung. Es geht um solche Fälle.
Präsident: Herr Neukomm möchte eine Erklärung abgeben.
Neukomm: Noch ein Votum zu den Argumenten von Herrn Lüchinger: Natürlich gibt es auch Schaufenstereinbrüche, nicht nur Ueberfälle im Ladeninnern. Aber wer sagt, dass diese Einbrüche wegen der Preisanschreibepflicht gesche- hen? Ich glaube, hier geht es nicht in erster Linie um die Sicherheit, sondern um Privilegien. Es heisst ausdrücklich im Gesetz: Ausnahmen wegen der Sicherheit, wegen techni- scher Massnahmen usw. Nicht das Bijouteriegewerbe ist erwähnt, sondern allgemein. Wenn jetzt andere Branchen ebenfalls mit Eingaben kommen, wo wollen Sie die Grenze ziehen? Wir hatten dieses Problem bereits 1973 bis 1978, als es im Bundesbeschluss hiess, Luxuswaren müssten nicht mit dem Preis ausgezeichnet werden. Was umfasste der Begriff Luxuswaren? Das war sehr schwierig einzuschrän- ken. Sind teure Uhren Luxuswaren? Müssen Uhren auch nicht mehr angeschrieben werden ? Wir kommen dauernd in Konflikte, deshalb wollen wir es dem Bundesrat überlassen, auf Verordnungsstufe dort einzugreifen, wo es nötig ist.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
37 Stimmen 73 Stimmen
Art. 31, 32, 35 und 37 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31, 32, 35 et 37 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
26-N
Huile et graisses comestibles. Suppléments de prix
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M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Nous sommes au Chapi- tre 4 sur les dispositions pénales. Il s'agit de la punissabilité en cas d'omission de l'indication du prix au consommateur et d'infraction aux prescriptions sur les liquidations. Nous avions décidé de biffer, dans ce cas, la punissabilité de la tentative et de la complicité, ainsi que de l'acte commis par négligence. C'est à une faible majorité, 53 voix contre 51, que le Conseil national en a décidé ainsi. Le Conseil des Etats, dans sa grande majorité, s'est prononcé en faveur du maintien de cette punissabilité. Votre commission, à une majorité de 14 voix contre 6, vous propose de vous rallier au Conseil des Etats, d'autant plus que le maximum de l'amende a été diminué en cas de négligence et de tentative, passant de 20 000 francs, au maximum, à 5000. Il y a là une amende inférieure, ce qui nous donne la possibilité d'adhé- rer à la proposition du Conseil des Etats, soit d'accepter la punissabilité de la tentative et de la complicité ainsi que de l'acte commis par négligence.
Lüchinger, Berichterstatter: Damit es klar ist: Die Kommis- sion schliesst sich bei Artikel 35 und Artikel 37 dem Stände- rat an. Ich bitte Sie, das ebenfalls zu tun.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.041
Speiseöle und Speisefette. Preiszuschläge
Huiles et graisses comestibles. Suppléments de prix
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. September 1986 Message et projet d'arrêté du 3 septembre 1986
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit
(Neukomm, Biel, Borel, Meyer-Bern, Ruffy, Uchtenhagen) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité
(Neukomm, Biel, Borel, Meyer-Berne, Ruffy, Uchtenhagen) Ne pas entrer en matière
M. Gautier, rapporteur: Le 16 juin dernier, le Conseil fédéral, après avoir accordé aux producteurs une augmentation du prix du lait de 5 centimes par litre, adoptait une ordonnance relevant les taxes sur les huiles et les graisses comestibles. Le 3 septembre, le Conseil fédéral adressait au Parlement un message à ce sujet. Il ne restait à la Commission des affaires économiques que 18 jours, dimanches compris, pour fixer une séance, étudier le message et prendre posi- tion sur ce problème avant la session d'automne.
N'écoutant que son dévouement civique, mais en manifes- tant quelque mauvaise humeur d'être ainsi mise sous pres- sion et de n'avoir guère de temps pour délibérer, notre commission s'est réunie le 18 septembre. Elle a alors, non sans quelque hésitation, décidé par 10 voix contre 6 et 3 abstentions de vous proposer l'arrêté fédéral qui vous est soumis aujourd'hui.
La compétence de relever les taxes sur les graisses et huiles importées est déléguée au Conseil fédéral par l'arrêté fédé-
ral sur le statut du lait de 1953. L'article 30, alinéa 3, de cet arrêté précise que l'Assemblée fédérale doit se prononcer sur le maintien ou l'abolition de ces taxes lors de la session qui suit la décision du Conseil fédéral.
Le but visé par cette augmentation de taxes est double. Il est financier, d'une part, et vise, de l'autre, à orienter la consom- mation. L'objectif financier est très clair: le relèvement des prix du lait aurait dû entraîner une hausse du prix du beurre de 1,50 par kilo. Le Conseil fédéral n'a cependant autorisé qu'une hausse de 1 franc par kilo, ce qui coûterait 22 mil- lions par an au compte laitier. Pour rééquilibrer celui-ci, le Conseil fédéral a augmenté les taxes sur le beurre importé, d'où 8 millions, et celles sur les huiles et graisses, d'où 21 millions. Au total, si vous acceptez l'arrêté fédéral, le compte laitier fera une économie de 7 millions, si vous le refusez, il perdra environ 14 millions par an.
L'autre but visé est de favoriser la consommation de beurre au détriment de celle de margarine. Je me permets à ce propos de dire, à titre personnel, que, comme médecin, j'ai quelques doutes sur cette promotion qui me paraît un peu contraire aux sains principes de la diététique. Mais bien sûr, comme rapporteur, je dois comprendre que le Conseil fédé- ral veuille éviter le retour aux montagnes de beurre que nous avons connues il y a quelques années.
Depuis dix ou vingt ans, la consommation des divers types de corps gras ne s'est pas sensiblement modifiée dans notre pays. Celle du beurre est restée en moyenne constante, alors que celle de la margarine a légèrement augmenté et celle de la minarine, une margarine pauvre en corps gras, a fortement augmenté. On ne peut cependant trouver aucune corrélation entre ces variations de consommation et celles des prix. Pourtant, ces prix ont beaucoup varié de 1965 à 1985. Durant cette période, en effet, alors que l'indice des prix augmentait de 134 pour cent, le lait augmentait de 73 pour cent, le beurre de 37 ou 48 pour cent, selon la qualité, les graisses et huiles importées n'ont en moyenne pas augmenté aux prix frontière, tandis que les taxes qui les frappent ont augmenté de 700 pour cent, d'où un renchéris- sement, pour le consommateur, d'environ 80 pour cent, soit le double de celui constaté pour le beurre.
Un autre facteur a certainement joué un rôle beaucoup plus important que les prix: les habitudes alimentaires du peuple suisse se sont modifiées en raison d'une meilleure éduca- tion quant à la prévention de l'artériosclérose, d'une part, et d'un souci de «fitness» qu'on ne saurait qu'encourager, d'autre part.
Il n'en reste pas moins que, si le Conseil fédéral, suivi par le Parlement, n'avait pas périodiquement relevé les taxes sur les huiles et les graisses, la consommation de beurre aurait diminué avec toutes les conséquences financières que cela aurait entraînées pour le compte laitier et pour les agricul- teurs. En effet, il ne faut pas oublier que la production laitière représente un tiers du revenu agricole suisse. La Commission des affaires économiques a estimé que le relè- vement du prix du lait était parfaitement justifié vis-à-vis de notre population agricole et que la conséquence en était, comme lors de précédentes augmentations, qu'il fallait aussi relever les taxes sur les huiles et les graisses impor- tées. Rappelons qu'en même temps qu'il augmentait le prix du lait le Conseil fédéral a réduit le contingent laitier de 400 000 quintaux immédiatement et de 350 000 autres quin- taux au 1er mai 1987, afin de diminuer la production.
Les opposants à l'augmentation des taxes soulèvent diverses objections. La première est que ces taxes attei- gnent actuellement 320 pour cent du prix des huiles et graisses à la frontière, ce qui représente une imposition plus forte que celle sur l'alcool ou le tabac. Ce qu'il faut cepen- dant savoir, c'est que les prix frontière sont artificiellement abaissés, notamment par la Communauté européenne, pour liquider les surplus d'huiles et graisses et n'ont, de ce fait, aucun rapport avec les coûts de production. Le prix de certaines huiles ou graisses a ainsi été abaissé des deux tiers, voire des trois quarts. Si l'on calcule les taxes sur la valeur réelle, elles ne représentent plus guère que 80 pour cent.
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III
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Herbstsession
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.038
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Datum 01.10.1986 - 09:30
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