N 9 octobre 1986
1490
Interpellation Maeder-Appenzell
86.495 Postulat Frey-Neuenburg Debatte des Nationalrates. Integrale TV-Uebertragung Postulat Frey-Neuchâtel Débats du Conseil national. Retransmission intégrale et régulière à la TV
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1986 Mit grosser Mehrheit hat es der Nationalrat abgelehnt, die «Tschernobyl-Debatte» vollständig übertragen zu lassen. Wegen dieses Entscheids haben uns die Medien, insbeson- dere Radio und Fernsehen, der Obstruktion bezichtigt. Radio und Fernsehen der Welschschweiz erklärten gar, der Nationalrat habe den Ausschluss der Oeffentlichkeit beschlossen, was überhaupt nicht stimmt.
Aufgrund dieser Desinformation wird das Büro unseres Rates ersucht, die vollständige und regelmässige Uebertra- gung aller Nationalratsdebatten vorzuschlagen. Die Kosten werden bescheiden sein und das Parlament wird zeigen können, dass es sich für seine Verhandlungen grösstmögli- che Transparenz wünscht.
Texte du postulat du 16 juin 1986
Le Conseil national a refusé à une large majorité de deman- der la retransmission intégrale des débats sur «l'affaire Tchernobyl». A la suite de cette décision, les médias, et plus particulièrement la radio et la télévision, nous ont fait un procès d'intention. La radio et la télévision romandes ont même déclaré que le Conseil national avait décidé le huis- clos, ce qui est fondamentalement inexact.
Une telle désinformation nous amène à demander au Bureau de notre conseil de proposer la retransmission inté- grale et régulière de tous les débats ayant lieu à la Chambre du peuple. Nous savons que la dépense qui en résultera sera modeste; la démonstration sera ainsi faite que le Parlement souhaite la plus grande transparence dans ses délibéra- tions.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Stellungnahme des Büros Rapport écrit du Bureau
Il y a quatre ans, les deux Chambres ont refusé de poursui- vre les essais visant à transmettre plus fréquemment les débats parlementaires en direct, essais dont le Bureau du Conseil national avait pris l'initiative. Ceux-ci auraient per- mis au Bureau de déterminer, avec la coopération de la SSR, s'il était opportun de multiplier de telles transmissions. Il ressort du débat qui s'est engagé sur la diffusion en direct des délibérations concernant l'affaire de Tchernobyl, que la SSR reste prête à s'acquitter de cette tâche, si elle considère que cela est judicieux.
Le Bureau fait cependant remarquer que, en vertu de l'arti- cle 51, 1er alinéa, du règlement du conseil, la SSR dispose depuis longtemps déjà de larges possibilités d'informer le public, comme elle l'entend et lorsqu'elle le désire, sur les travaux du Parlement. Ces possibilités, probablement plus efficaces que des transmissions en direct, n'ont pas toutes été utilisées jusqu'à ce jour.
Le Bureau accepte d'examiner le postulat, sans toutefois se prononcer dès à présent quant au fond. Il propose de procéder à cet examen en même temps qu'à celui de l'initia- tive parlementaire intitulée: «Accès des médias électroni- ques aux débats du Conseil national» (86.229).
Antrag des Büros Proposition du Bureau Le Bureau propose de transmettre le postulat et de charger
la commission s'occupant de l'initiative parlementaire 86.229 d'étudier la question et de faire rapport au conseil.
Ueberwiesen - Transmis
86.336
Interpellation Maeder-Appenzell Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Vorschriften Hydrocarbures chlorés. Prescriptions
Wortlaut der Interpellation vom 11. März 1986 Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beant- worten:
Müssten für die Verwendung chlorierter Kohlenwasser- stoffe nicht entsprechend strenge Vorschriften geschaffen werden?
Wäre es nicht angezeigt, die Verwendung chlorierter Koh- lenwasserstoffe überall dort zu verbieten, wo mit weniger gefährlichen Ersatzstoffen oder Ersatzmethoden gearbeitet werden könnte?
Drängt sich allenfalls eine Importbeschränkung chlorier- ter Kohlenwasserstoffe auf?
Texte de l'interpellation du 11 mars 1986
Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
Ne faut-il pas édicter de strictes prescriptions sur l'usage des hydrochlorocarbones?
Ne faut-il pas interdire l'usage des hydrocarbures chlorés dans tous les cas où des substances et des procédés moins dangereux peuvent être employés ?
Faut-il restreindre l'importation d'hydrochlorocarbones?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Jaeger, Lanz, Oehen, Oester, Weber Monika, Weder- Basel, Widmer, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In letzter Zeit häufen sich die Fälle von Grundwasservergif- tungen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (Trichloraethy- len und Perchloraethylen). Beispiele: Muhen, Rikon, Dieti- kon, Schlieren, Niederwil, Breitfeld-St. Gallen. 2,5 Liter Tri- oder Perchloraethylen genügen, um 100 000 Kubikmeter Trinkwasser zu verseuchen. Von 30 000 Tonnen dieses jähr- lich importierten gefährlichen Lösungsmittels verschwinden rund 20 000 Tonnen irgendwohin, in den Boden, in die Luft und mit den Niederschlägen ebenfalls in den Boden. Obwohl chlorierte Kohlenwasserstoffe mindestens so gefährlich sind für die Umwelt wie Benzin und Heizöl, gelten für die Verwendung von Benzin und Heizöl weitaus stren- gere Vorschriften.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 septembre 1986 Es ist dem Bundesrat bekannt, dass chlorierte Lösungsmit- tel wie Trichloraethylen und Perchloraethylen eine poten- tielle Gefährdung für die Gewässer, insbesondere für das Grundwasser darstellen. Diese leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe finden wegen ihrer hervorragenden Eigenschaften in Industrie und Gewerbe eine sehr breite Verwendung. In vielen Bereichen werden sie heute anstelle der feuer- und explosionsgefährlichen Benzinkohlenwasser- stoffe eingesetzt.
1491
Interpellation Schnyder-Bern
Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:
Gewässerschutzgesetz: Artikel 13 verpflichtet jedermann zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, um die Verunreinigung der Gewässer zu vermeiden; Artikel 14 verbietet die Versicke- rung von verunreinigenden Stoffen; und Artikel 24 regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für chlo- rierte Lösungsmittel bedeutet dies konkret, dass alle erfor- derlichen Vorkehren zu treffen sind, damit diese Stoffe beim Umgang nicht in ein Gewässer gelangen können.
Verordnung über Abwassereinleitungen: Die allgemeinen und speziellen Einleitungsbedingungen umfassen auch Bestimmungen über chlorierte Lösungsmittel für gewerbli- che und industrielle Abwässer. So verbietet Artikel 15 die Ableitung flüssiger Abfallstoffe wie chlorierte Kohlenwasser- stoffe und im Anhang der Verordnung ist für chlorierte Lösungsmittel ein Grenzwert von 0,1 mg/l vorgeschrieben, der in den abzuleitenden Abwässern nicht überschritten werden darf. Ferner verbietet diese Verordnung das Ableiten flüssiger Abfälle, die chlorierte Lösungsmittel enthalten. Sol- che Rückstände müssen als Sonderabfall gesammelt und schadlos beseitigt werden.
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasserge- fährdenden Flüssigkeiten: Die Vorschriften über Lagerung und Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten gelten uneingeschränkt auch für chlorierte Lösungsmittel. Chlo- rierte Lösungsmittel sind der strengsten Wassergefähr- dungsklasse zugeordnet. Für diese Stoffe gelten somit die gleichen Vorschriften wie für Benzin und Heizöl.
Stoffverordnung: Nach den Bestimmungen dieser Verord- nung wird verlangt, dass bei umweltgefährdenden Erzeug- nissen wie chlorierten Lösungsmitteln auf den Etiketten Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die schadlose Beseitigung enthalten sein müssen. Ferner wird die Verwendung von chlorierten Lösungsmitteln in Reini- gungsmitteln verboten, die nach Art ihrer Verwendung ins Abwasser gelangen.
Luftreinhalte-Verordnung: Durch Höchstwerte wird der Ausstoss von chlorierten Lösungsmitteln in der Abluft von Gewerbe- und Industriebetrieben begrenzt.
Das Bundesamt für Umweltschutz befasst sich schon seit längerer Zeit mit den Problemen, die sich im Zusammen- hang mit dem Umgang von chlorierten Lösungsmitteln stel- len. Wie sich bei den verschiedenen Abklärungen und Unter- suchungen zeigte, sind die meisten der ermittelten Grund- wasserverunreinigungen durch einen unsachgemässen und zum Teil fahrlässigen Umgang mit diesen Stoffen entstan- den, d. h. die geltenden Gewässerschutzvorschriften wur- den nicht eingehalten. Den Verwendern von chlorierten Lösungsmitteln ist die Gefahr dieser Stoffe für die Gewässer oft nicht oder zu wenig bekannt. Im Wissen um diese Pro- bleme hat das Bundesamt für Umweltschutz bereits im Jahre 1979 für den Bereich der chemischen Kleiderreini- gung, die mit chlorierten Lösungsmitteln erfolgt, eine entsprechende Empfehlung herausgegeben. Die Ausarbei- tung weiterer Informationsschriften für andere Branchen, die chlorierte Lösungsmittel in grossen Mengen verbrau- chen, ist vorgesehen, musste jedoch in der Prioritätenliste zurückgestellt werden.
Die gegenwärtig vorhandenen Vorschriften bilden eine gute Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Verhin- derung von Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten, insbesondere chlorierte Lösungsmittel. Aus diesen Gründen betrachtet der Bundesrat den Erlass weite- rer Vorschriften derzeit nicht als erforderlich.
die chlorierten Lösungsmittel aber in vielen anderen Berei- chen die früher verwendeten brennbaren, gefährlichen Ben- zinkohlenwasserstoffe ersetzt haben, ist eine weitere Umstellung nur sehr begrenzt möglich. In der Metallindu- strie zum Beispiel würde die vollständige Umstellung auf wässrige Verfahren andere unerwünschte Gewässerbela- stungen bringen. Aus diesem Grunde ist ein Ersatz nur dann sinnvoll, wenn dadurch keine neuen Umweltprobleme geschaffen werden. In erster Linie gilt es deshalb, die künfti- gen Anstrengungen nicht auf Verbote für bestimmte Ver- wendungen auszurichten, sondern gestützt auf die vorhan- denen gesetzlichen Bestimmungen Massnahmen durchzu- setzen, die zu einer Verringerung der Verluste beim Umgang mit chlorierten Lösungsmitteln führen. Es ist aber Aufgabe der Industrie, im Rahmen der Selbstkontrolle nach Umwelt- schutzgesetz zu prüfen, in welchen Bereichen diese Stoffe sinnvollerweise ersetzt werden können.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
86.488
Interpellation Schnyder-Bern Gewässerschutz. Kanalisationsanschlusspflicht Interpellation Schnyder-Berne Protection des eaux. Raccordement aux réseaux de canalisation
Wortlaut der Interpellation vom 11. Juni 1986
Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der eingeleiteten Revision des Gewässerschutzgesetzes den eidgenössischen Räten die Aufhebung der Kanalisationsanschlusspflicht für landwirtschaftliche Wohnbauten auf Viehhaltungsbetrieben mit genügend Lagerraum von Hofdünger und Ausbringflä- chen zu beantragen, d.h. die Verwertung der häuslichen Abwässer im Sinne eines umfassenden landwirtschaftlichen Gewässerschutzes zu lösen?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der gegenwärtigen sowohl ökologisch wie wirtschaftlich unver- antwortlichen Anschlusspraxis so rasch als möglich Einhalt zu gebieten? -
Ist der Bundesrat damit einverstanden, dass sich das Eidgenössische Departement des Innern in dieser Sache an die Kantone wendet und mit diesen zusammen sofort wirk- same Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschlusszwang prüft?
Ist der Bundesrat bereit, notfalls Antrag zu einer soforti- gen Revision von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes zu stellen ?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Maeder-Appenzell Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Vorschriften Interpellation Maeder-Appenzell Hydrocarbures chlorés. Prescriptions
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1986
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Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.336
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
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Data
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1490-1491
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