Initiative parlementaire (commission du Conseil national) 510
E 25 septembre 1986
Art. 318w Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Meylan, Piller) Festhalten
Art. 318w Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Meylan, Piller) Maintenir
Affolter, Berichterstatter: Bei Artikel 318w beantrage ich Ihnen namens der Kommission Zustimmung zum National- rat, d. h. Streichen. Der Artikel muss bei Verzicht auf das Kreditverbot wegfallen. Frau Bührer wird wahrscheinlich nicht mehr am Minderheitsantrag festhalten.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 318x Randtitel, 318y Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 318x titre marginal, 318y titre marginal Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Affolter, Berichterstatter: Darf ich den Rest zusammenfas- sen? Bei den Ergänzungen der Bestimmungen im Strafge- setzbuch, bei den Aenderungen in den Bundesgesetzen über Schuldbetreibung und Konkurs und über den unlaute- ren Wettbewerb sowie bei den Schlussbestimmungen beste- hen keine Differenzen mehr.
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.201
Initiative des Kantons Bern StGB. Alternativstrafen Initiative du canton de Berne Code pénal. Peines de substitution
Wortlaut der Initiative vom 18. Dezember 1985 Alternative Sanktionen nach Strafgesetzbuch Das eidgenössische Strafgesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei eventu- ell sechs Monaten alternative Sanktionen neben den Frei- heitsstrafen vorgesehen werden.
Texte de l'initiative du 18 décembre 1985 Sanctions en vertu du code pénal
Pour ce qui se rapporte aux peines privatives de liberté de courte durée - jusqu'à trois mois, éventuellement six mois - le code pénal suisse doit être complété de telle sorte que d'autres sanctions (de substitution) soient prévues, à côté des peines précitées.
Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 18. Dezember 1985 reichte der Regierungsrat des Kantons Bern eine Standesinitiative ein. Er beantragt eine Ergänzung des Strafgesetzbuches in dem Sinne, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei eventuell sechs Monaten alternative Sanktionen neben den Freiheitsstrafen vorgese- hen werden.
Die Kommission stellt fest, dass National- und Ständerat am 21. Juni bzw. am 5. Dezember 1985 eine Motion gleichen Inhalts (85.404) überwiesen haben. Dem mit der Standesin- itiative vorgebrachten Anliegen ist somit Rechnung getra- gen worden.
Aus diesem Grund hat der Ständerat am 5. Dezember 1985 bereits eine gleichlautende Standesinitiative Genf (85.203) abgeschrieben.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, die Standesinitiative Bern abzu- schreiben.
Proposition de la commission La commission propose de classer l'initiative du canton de Berne.
Zustimmung - Adhésion
85.235
Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates) Revision des Garantiegesetzes Initiative parlementaire (commission du Conseil national) Loi sur les garanties politiques. Révision
Bericht und Gesetzentwurf vom 6. Mai 1985 (BBI II, 531) Rapport et projet de loi du 6 mai 1985 (FF II, 527) Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 1986 (BBI II, 68) Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986 (FF II, 74) Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1986 Décision du Conseil national du 9 juin 1986
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Dobler, Berichterstatter: Diese parlamentarische Initiative bezweckt eine Aenderung von drei Gesetzen, nämlich dieje- nige des Bundesgesetzes über die politischen und polizeili- chen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, das sogenannte Garantiegesetz; diejenige des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und schliess- lich diejenige des Verwaltungsorganisationsgesetzes.
Zum einen geht es um eine neue Definition der Kantonszu- gehörigkeit für die Wählbarkeit in den Bundesrat. Zum anderen soll die für Magistraten des Bundes geltende wohn- sitzrechtliche Sonderregelung abgeschafft werden.
Bei der Aenderung des Garantiegesetzes soll vom Heimat- prinzip abgewichen werden. Dies entspricht einer heute geltenden Tendenz der Anpassung an die veränderten Ver- hältnisse.
Nach den neuesten Statistiken haben nur noch die Hälfte der Heimatberechtigten in ihrem Heimatkanton ihr Domizil. Ein Drittel lebt in einem anderen Kanton, die übrigen im Ausland. Damit kann dem ursprünglichen Zweck der Verfas- sungsbestimmung, eine möglichst breite regionale Vertre- tung im Bundesrat zu gewährleisten, nicht mehr hinrei-
511 Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates)
chend Nachachtung verschafft werden. Als Anknüpfungs- punkt soll nunmehr primär der Ort der politischen Tätigkeit, sekundär der Wohnsitz und subsidiär, bei fehlendem Wohn- sitz in der Schweiz, das zuletzt erworbene Bürgerrecht gelten.
Bei dieser Neuumschreibung der Kantonszugehörigkeit wird man zugegebenermassen nicht jedem Einzelfall gerecht. So kann beispielsweise für die verheiratete oder geschiedene Frau wegen des Bürgerrechts des Ehemannes, das sie erwirbt und zu dem sie häufig keine persönliche Verbindung besitzt, eine unbefriedigende Situation ent- stehen.
Obwohl die vorgeschlagene Lösung keine Extremfälle regelt, darf sie aber als zweckmässig und praktikabel bezeichnet werden.
Zur Verfassungsmässigkeit dieser Initiative: Die Frage, ob eine Gesetzesrevision genügt, ist ^on zahlreichen Staats- rechtlern bejaht worden. Die Verfassung schweigt sich expressis verbis über das Kriterium der Kantonszugehörig- keit aus. Seit jeher ist aber der Gesetzgeber davon ausge- gangen, damit sei das Bürgerrecht gemeint. Artikel 9 des Garantiegesetzes beinhaltet die Konkretisierung der Verfas- sungsbestimmung, wobei das geltende Garantiegesetz im Ingress keinen Hinweis auf seine Verfassungsgrundlage enthält. Die Aenderung dieses Gesetzes lässt sich auf Arti- kel 85 Ziffer 1 BV abstützen, da es sich um die Wahl von Bundesbehörden handelt.
Zum zweiten Revisionspunkt: Wohnsitzregelung für die Magistraten. Mit der vorgeschlagenen Aenderung des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Artikel 19 Absatz 2, sollen die Bundesrichter analog den Bundesräten und dem Bundeskanzler in der Wahl des Wohnsitzes frei sein, müssen jedoch den Amtssitz in kurzer Zeit erreichen. Damit entfällt die Sonderregelung, wonach die Bundesrichter in Lausanne und Luzern ihren Wohnsitz mit dem Amtssitz identisch halten müssen.
Die Streichung von Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsor- ganisationsgesetzes hat zur Folge, dass die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der Bundes- kanzler ihr politisches und bürgerliches Domizil nicht mehr in jenen Kantonen behalten, in denen sie verburgert sind. Auch dies ist eine Folge des Umdenkens vom Heimatort- zum Wohnsitzprinzip. Den amtierenden Magistraten bleibt das Besitzstandrecht gewahrt. Sie sind jedoch berechtigt, sich innert einem Jahr dem neuen Recht zu unterstellen. Mit der Gesetzesänderung entfällt auch die komplizierte Regel über die Besteuerung der verschiedenen Einkommens- und Vermögensteile. Ein Magistrat wird künftig wie jede natürli- che Person für sein gesamtes Einkommen und Vermögen grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz steuerpflichtig. Namens des Büros beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung der einzelnen Artikel.
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es keine Lösung gibt, die jedem Einzelfall gerecht wird. Er ist aber - gleich wie Ihre Kommission - der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung zweckmässig und praktikabel ist und vor allem einer seit zwanzig Jahren leidenschaftlich geführten Auseinandersetzung endlich ein Ende setzt.
Der Bundesrat hat sich sehr eingehend mit der Frage befasst, ob eine blosse Gesetzesrevision genüge. Sie wis- sen, dass sich die Verfassung über das Kriterium der Kan- tonszugehörigkeit ausschweigt. Von jeher aber, also seit 138 Jahren, ging der Gesetzgeber davon aus, die Verfassung stelle (ohne dies ausdrücklich zu sagen) auf das Bürgerrecht ab. Deshalb stellt sich natürlich die Frage, ob es genüge, eine blosse Gesetzesänderung vorzunehmen. Der Bundes- rat ist - nicht zuletzt auch aufgrund der Meinungsäusserun- gen der Staatsrechtprofessoren (Herr Aubert hat sich ein- deutig in dieser Richtung ausgesprochen) - zum Schluss gekommen, dass eine Gesetzesänderung genüge, und zwar vor allem aus folgender Ueberlegung: Nachdem nun auch Frauen in den Bundesrat wählbar sind, hat sich die Situation nochmals verändert; gerade in einem solchen Fall ist wohl das Kriterium des Bürgerrechts von der ratio constitutionis
sehr weit entfernt. Deshalb schliesst sich der Bundesrat der vorgeschlagenen Lösung an.
Was die zweite Aenderung betrifft, nämlich den Wohnsitz der Magistraten des Bundes, kann der Bundesrat ebenfalls zustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, chiff. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Dobler, Berichterstatter: Artikel 9 gibt die Definition der Kan- tonszugehörigkeit. Ich wiederhole: Als erstes gilt der Ort der politischen Tätigkeit, sekundär der Wohnsitz und subsidiär das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
Angenommen - Adopté
Art. 13bis (wird zu Art. 13a) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss.des Nationalrates
Art. 13bis (devient l'art. 13a) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Dobler, Berichterstatter: Artikel 16a hält die Besitzstand- wahrung fest.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 30 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 30 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Pétitions
512
E
25 septembre 1986
Ziff. II - Ch. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.093
Rettung des Simmentals vor Nationalstrassen. Volksinitiative «Pour sauver le Simmental des routes nationales». Initiative populaire
Siehe Seite 472 hiervor - Voir page 472 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 25. September 1986 Décision du Conseil national du 25 septembre 1986
Schlussabstimmung - Vote final
Für Annahme des Beschlussentwurfes
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
85.265
Petition Gemeinde Ederswiler. Kantonszugehörigkeit Petition de la commune d'Ederswiler. Appartenance cantonale
Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 5 décembre 1985
Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit einer Petition vom 2. März 1984 an die eidgenössi- schen Räte bat die Gemeinde Ederswiler die eidgenössi- schen Instanzen, ihr behilflich zu sein beim Bestreben, wie- der dem Kanton Bern angehören zu können.
Beim Plebiszitverfahren auf Gemeindeebene im Jahre 1975 sprach sich die Gemeinde Ederswiler für den Verbleib beim Kanton Bern aus, während sich die Gemeinde Vellerat für die Zugehörigkeit zum neu zu schaffenden Kanton Jura entschied. Da es sich bei diesen beiden Gemeinden damals nicht um Grenzgemeinden handelte, erfolgte die bevorste- hende Kantonszuteilung nicht nach den erzielten Abstim- mungsergebnissen. Vellerat blieb beim Kanton Bern und Ederswiler wurde dem Kanton Jura zugeschlagen. Diese Lösung befriedigte in der Folge weder die Stimmbürger von Vellerat noch die deutschsprachigen Ederswiler. Insbeson- dere Vellerat unternahm ergebnislos zahlreiche Versuche, um doch noch zum Kanton Jura zu kommen. Die Bemühun- gen blieben ergebnislos, auch nachdem das Laufental zum Kanton Bern kam.
Die Dreier-Konferenz (Bund, Bern, Jura) bemüht sich seit Jahren um eine Lösung des Problems, bisher ohne sichtba- ren Erfolg: Bern ist bereit, die nötigen Massnahmen für einen Kantonswechsel von Vellerat einzuleiten, wenn der Kanton Jura gleichzeitig Ederswiler den Kantonswechsel ermöglicht. Der Kanton Jura ist bereit, Vellerat aufzuneh- men, nicht aber Ederswiler abzutreten. Von seiten des Bun- desrates wurde stets betont, dass auf Bundesebene für beide Gemeinden ein gemeinsames Vorgehen anzustreben sei, wenn die Bemühungen um einen Kantonswechsel Aus- sicht auf Erfolg haben sollen.
Die Bundesverfassung enthält keine ausdrücklichen Regeln über territoriale Veränderungen. Praxis und Doktrin nehmen aber an, dass die Verfassung Aenderungen im Bestand der Kantone zulässt. Solche Aenderungen sind allerdings nur möglich mit Zustimmung des betroffenen Gebiets, mit Zustimmung des Kantons, in dem dieses Gebiet liegt, mit Zustimmung des allfälligen Anschlusskantons sowie mit Zustimmung von Volk und Ständen. Die Zustim- mung von Volk und Ständen ist für die territoriale Verände- rung zugleich konstitutiv. Im Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereinigung der beiden Basel und mit der Gründung des Kantons Jura haben Bundesrat und Bundesversammlung über diese Rechtslage keine Zweifel offen gelassen.
In seinem Bericht vom 14. November 1979 an die Petitions- kommission des Ständerates zu Standesinitiativen der Kan- tone Bern und Neuenburg (BBI 1979 III 1132) vertrat der Bundesrat den Standpunkt, dass auch der Kantonswechsel einer Gemeinde zwingend der Zustimmung von Volk und Ständen bedürfe. Wäre dem nicht so, dann könnten durch wiederholtes Abtreten von Gemeinden ganze Bezirke und Regionen zu anderen Kantonen geschlagen werden, ohne dass der eidgenössische Souverän je etwas dazu zu sagen hätte. Hinzu komme, dass es sich bei solchen Gebietsabtre- tungen um verbotene politische Verträge im Sinne von Arti- kel 7 der Bundesverfassung handle; nur der Verfassungsge- ber sei zuständig, das Verbot im Einzelfall aufzuheben und eine Ausnahme zu bewilligen. Das gleiche gilt übrigens für das in Artikel 5 der Bundesverfassung sinngemäss veran- kerte Verbot von Gebietsabtretungen unter Kantonen.
Die Kommission ging bei ihren Ueberlegungen vom Gedan- ken des Selbstbestimmungsrechts aus, wie er bereits in den Berichten der «Kommission für die guten Dienste» für den Jura vom 13. Mai 1969 und 7. September 1971 und in der Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern vom Dezem- ber 1969 für die Schaffung eines Zusatzes zur bernischen Staatsverfassung zum Ausdruck kam und in der kantonal- bernischen Volksabstimmung vom 1. März 1970 bestätigt wurde. Die damals gutgeheissene Methode der Kaskaden- abstimmung für die Festsetzung des Gebietes des neu zu schaffenden Kantons Jura habe sich bewährt, sei aber nicht ganz zu Ende gedacht worden, indem sowohl die Gemeinde Vellerat wie auch die Gemeinde Ederswiler erst durch das Ergebnis späterer Volksabstimmungen «Grenzgemeinden» geworden sind. Es gehe jetzt darum, dieses Selbstbestim- mungsrecht, welches in den siebziger Jahren anderen Grenzgemeinden zuerkannt worden ist, heute auch für die Gemeinden Ederswiler und Vellerat zum Tragen zu bringen. Nach Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen in den Kanto- nen Bern und Jura sollen sich die Gemeinden im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts zur Frage des Kantons- wechsels äussern: anschliessend haben die Kantone, nach der Schaffung entsprechender kantonaler Verfassungsbe- stimmungen, in beiden Gemeinden Ederswiler und Vellerat eine Volksbefragung durchzuführen. Es sei selbstverständ- lich, dass der von einer Gemeinde geäusserte Wunsch, einen Kantonswechsel vorzunehmen, nicht davon abhängig
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Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates) Revision des Garantiegesetzes Initiative parlementaire (commission du Conseil national) Loi sur les garanties politiques. Révision
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.235
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.09.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
510-512
Page
Pagina
Ref. No
20 014 784
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