Initiative des Kantons Luzern
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Initiative des Kantons Luzern Familienzulagen. Rahmengesetz Initiative du canton de Lucerne Allocations familiales. Loi-cadre
Beschluss des Nationalrates vom 10. März 1986 Décision du Conseil national du 10 mars 1986
Wortlaut der Initiative vom 19. Oktober 1983
Der Bundesrat wird ersucht, ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulageordnung auszuarbei- ten. Bei der Ausgestaltung dieses Rahmengesetzes ist ins- besondere folgendes zu beachten:
Für jedes Kind soll ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbil- dungszulage bestehen.
Es sollen Mindestleistungen festgelegt werden, die gesamtschweizerisch bindend sind.
Die Schaffung eines Ausgleichsfonds, aus dem die gesetzlichen Mindestzulagen finanziert werden.
Die Durchführung der eidgenössischen Familienzulage- ordnung sollte den bestehenden AHV-Ausgleichskassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden. 5. Um die Koordination mit den bestehenden Sozialwerken sicherzustellen, ist die Familienzulageordnung des Bundes möglichst weitgehend auf den Bestimmungen der Eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufzubauen.
Texte de l'initiative du 19 octobre 1983
Le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet de loi-cadre qui instaure un régime d'allocations familiales valable dans l'ensemble du pays. Ce faisant il se conformera plus particu- lièrement aux exigences suivantes:
Prévoir que tout enfant donne droit à une allocation pour enfant ou à une allocation de formation.
Fixer un montant minimum des prestations qui aura force obligatoire dans toute la Suisse.
Créer un fonds de compensation dont la fortune servira à financer les prestations minimales prévues par la loi.
Charger les actuelles caisses de compensation AVS des cantons, des associations et de la Confédération d'exécuter le régime fédéral des allocations familiales.
Etablir ledit régime en s'inspirant dans toute la mesure du possible des dispositions légales relatives à l'assurance vieillesse et survivants (AVS), de manière à assurer une harmonisation entre ce régime et les autres branches des assurances sociales.
Herr Küchler unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 19. Oktober 1983 reichte die Regierung des Kantons Luzern eine Standesinitiative ein. Darin werden die eidge- nössischen Räte ersucht, den Bundesrat zu beauftragen, ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzula- geordnung auszuarbeiten.
Die vorbereitende Kommission des Nationalrates führte am 29. August 1984 über die Frage der Schaffung einer eidgenössischen Familienzulageordnung eine Aussprache durch. Angesichts der grossen Auswirkungen einer allfälli- gen eidgenössischen Regelung auf die Kantone beauftragte die Kommission den Bundesrat, zur Frage einer umfassen- den bundesrechtlichen Ordnung im allgemeinen und zu wichtigen Detailfragen im einzelnen ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen.
Nach Prüfung der Vernehmlassungsergebnisse, die zum Teil negativ ausfielen, kam die Kommission zum Schluss, es sei der Initiative des Kantons Luzern keine Folge zu geben. Sie unterbreitete dem Rat einen entsprechenden Antrag und
legte ihm zugleich einen Motionsentwurf vor, welcher den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Familienzu- lagen in der Landwirtschaft auf Selbständigerwerbende aus- serhalb der Landwirtschaft ausdehnen wollte. Mit einem Postulat lud die Kommission den Bundesrat ausserdem ein, seine Bemühungen für die Koordination des Kinderzulage- wesens für Arbeitnehmer in den Kantonen zu verstärken. Der Nationalrat beschloss am 10. März 1986, der Standesini- tiative Luzern keine Folge zu geben. Er lehnte ebenfalls die Motion der Kommission ab, überwies jedoch das Postulat (Amtl. Bull. 1986, S. 135 ff.).
Gegen eine Bundesregelung werden insbesondere folgende Argumente ins Feld geführt:
Es sei angesichts der Bestrebungen zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen unverständlich, eine Aufgabe auf Bundesebene zu verlegen, die heute von den Kantonen zufriedenstellend erfüllt werde. Ein solches Vorgehen stelle im übrigen einen Angriff auf die kantonale Souveränität dar. - Die heute bestehenden Lücken in den kantonalen Zula- geordnungen seien ein Ausfluss der Ablehnung der betrof- fenen Wirtschaftskreise. Diese Lücken könnten - wenn dies gewünscht werde - auf kantonaler Ebene geschlossen werden.
Die heutigen kantonalen Familienzulageordnungen seien in andere Gesetzesmaterien eingebettet (Steuerwesen, Sti- pendienwesen). Die Aenderung der Zulagenregelung hätte zwangsweise auch eine Aenderung der übrigen Materien zur Folge.
Zulagen, die durch eine eidgenössische Ausgleichskasse ausgerichtet würden, verloren den Charakter eines Lohn- bestandteils. Damit könnte die Finanzierung auch nicht mehr den Arbeitgebern allein überlassen werden. - Die heute bestehenden und zum Teil wesentlichen Abweichun- gen der kantonalen Familienzulageordnungen seien Aus- druck unterschiedlicher Verhältnisse in Wirtschaft und Lohngestaltung.
Mit einem Rahmengesetz liesse sich das Ziel einer völligen Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht erreichen, wie das Beispiel der Familienzulagen in der Landwirtschaft zeige. Eine mit zahlreichen Ausnahmen versehene Regelung würde aber keine entscheidende administrative Vereinfa- chung bringen.
Heute leisteten gewisse Branchen und Betriebe freiwillig höhere Beiträge als die vorgesehenen. Es sei fraglich, ob dies bei einer zentralistischen Lösung mit Mindestansätzen weiterhin der Fall wäre.
Die Befürworter einer einheitlichen Bundeslösung argumen- tieren wie folgt:
Eine bundesrechtliche Lösung trage dem Gedanken der Solidarität Rechnung und verwirkliche den Grundsatz «für jedes Kind eine Zulage».
Sie vereinheitliche die diesbezüglichen Leistungen der Kantone sowie deren Anspruchsvoraussetzungen.
Sie schaffe die Voraussetzungen für Familienzulagen, welche die Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit tatsächlich auch aufwiegen.
Eine verbesserte Familienzulageordnung trage dazu bei, dass Leistungslohn und Soziallohn besser aufeinander abgestimmt werden könnten.
Sie führe zu einem besseren interkantonalen Lastenaus-
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gleich und entlaste die finanzschwachen Kantone mit über- durchschnittlichen vielen kinderreichen Familien.
Im übrigen lassen die Antworten auf wichtige Detailfragen (Finanzierung, Einbezug der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen, Landesausgleich, Ausdehnung des Anwendungsgebietes des FLG) darauf schliessen, dass bei einem Rahmengesetz in den meisten Punkten, in denen eine Verbesserung des heutigen Systems gewünscht wird, der notwendige Konsens nicht zustande kommen dürfte.
Antrag der Kommission
Aus diesen Erwägungen beantragt die Kommission, der Standesinitiative des Kantons Luzern keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour les raisons exposées, la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative du canton de Lucerne.
Küchler, Berichterstatter: Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung reichte die Regierung des Kantons Luzern am 19. Oktober 1983 eine Standesinitiative ein. Darin werden die eidgenössischen Räte ersucht, den Bundesrat zu beauftragen, ein Rahmengesetz für die Familienzulagen auf gesamtschweizerischer Ebene auszuarbeiten.
Die Frage einer bundesrechtlichen Regelung der Familien- zulagen scheint in der Tat ein politischer Dauerbrenner zu sein, kann man doch die Bestrebungen für ein entsprechen- des Bundesgesetz bereits während rund 40 Jahren zurück- verfolgen.
In Artikel 34quinquies der Bundesverfassung besitzt der Bund die Kompetenz, auf dem Gebiete der Familienzulagen gesetzgeberisch tätig zu werden. Bisher hat er von dieser Kompetenz nur im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 Gebrauch gemacht. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern im Tal- gebiet haben danach Anspruch auf monatliche Kinderzula- gen von 85 Franken für die ersten beiden Kinder und von 95 Franken ab dem dritten Kind. Im Berggebiet gelangen um 20 Franken höhere Ansätze zur Ausrichtung.
Bei der erwähnten verfassungsmässigen Grundlage - dem Artikel 34quinquies der Bundesverfassung - handelt es sich um eine sogenannte konkurrierende Zuständigkeitsnorm. Die Kantone dürfen eigene Gesetze über Familienzulagen erlassen, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Dies haben denn auch alle Kantone in der Zwischenzeit getan, indem sie in den Jahren 1943 bis 1965 Gesetze über Familienzulagen an nichtlandwirtschaftli- che Arbeitnehmer erliessen.
Die Kantone der Westschweiz, die beiden Basel, Luzern und Schaffhausen sehen überdies neben den Kinderzulagen auch Ausbildungszulagen vor. In einigen Kantonen werden überdies Geburtszulagen ausgerichtet. Zur Durchführung der kantonalen Familienzulagenordnungen wurden rund 800 Familienausgleichskassen errichtet.
Wie angetönt wurden in den letzten vierzig Jahren auf dem Gebiete der Familienzulagen verschiedene parlamentari- sche Vorstosse und Standesinitiativen eingereicht, die vom Bundesrat einen Entwurf zu einem entsprechenden Bundes- gesetz verlangten. Als Folge solcher Vorstösse bestellte der Bundesrat bereits im Jahre 1957 eine eidgenössische Exper-
tenkommission, welche einen Gesetzesentwurf ausarbei- tete. Nachdem sich jedoch im Vernehmlassungsverfahren erheblicher Widerstand gegen eine bundesrechtliche Rege- lung bemerkbar machte, sah der Bundesrat im Jahre 1961 von einer Vorlage an die eidgenössischen Räte ab. 1967 wurde indessen die Frage eines Bundesgesetzes im Parla- ment erneut aufgerollt. Doch stiess die Schaffung eines entsprechenden Erlasses auch damals auf den Widerstand der Kantone und der betroffenen Verbände, so dass man auf entsprechende Gesetzesvorarbeiten verzichtete.
Angesichts der grossen Auswirkungen einer allfälligen eid- genössischen Regelung auf die Kantone beauftragte die vorberatende Kommission des Nationalrates den Bundesrat am 29. August 1984, zur Frage einer umfassenden bundes- rechtlichen Ordnung im allgemeinen und zu wichtigen Detailfragen im besonderen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses stiess auf ein reges Echo, trafen doch nicht weniger als 73 Stellungnahmen von Kantonen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft und interessierten Organisationen ein. Nach Prüfung der Ver- nehmlassungsergebnisse, die zu einem guten Teil negativ ausfielen, kam die nationalratliche Kommission zum Schluss, es sei der Initiative des Kantons Luzern keine Folge zu geben. Sie unterbreitete dem Rat einen entsprechenden Antrag und legte ihm zugleich einen Motionsentwurf vor, welcher den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft auf Selbständiger- werbende ausserhalb der Landwirtschaft ausdehnen wollte. Mit einem Postulat lud die Kommission den Bundesrat aus- serdem ein, seine Bemühungen für die Koordination des Kinderzulagewesens der Arbeitnehmer in den Kantonen zu verstärken.
Der Nationalrat beschloss am 10. März dieses Jahres in einer Abstimmung unter Namensaufruf mit 99 zu 70 Stim- men, der Standesinitiative des Kantons Luzern keine Folge zu geben. Er lehnte es ebenfalls ab, die Motion der Kommis- sion zu überweisen. Hingegen fand das Postulat die Zustim- mung der überwiegenden Mehrheit des Rates.
Die neungliederige Kommission des Ständerates befasste sich am 3. September 1986 mit der Standesinitiative. Sie beschloss mit 6 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen und Ihnen die Ablehnung der Standesinitiative zu beantragen. Die Kom- mission ging bei ihrem Entscheid insbesondere davon aus, dass eine Mehrheit der Vernehmlasser die Frage nach dem Bedürfnis einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzu- lagen verneint hatte. 16 Kantone haben sich sowohl gegen eine Lösung nach AHV-Modell wie auch gegen ein Rahmen- gesetz ausgesprochen, ebenso sämtliche Arbeitgeber- sowie zwei Arbeitnehmerverbände. Unter den Parteien hiel- ten sich Befürworter und Gegner einer Bundeslösung etwa die Waage.
Gegen eine Bundesregelung der Familienzulagen werden heute insbesondere folgende Argumente ins Feld geführt (ich fasse sie in sieben Punkten zusammen):
Es sei angesichts der Bestrebungen zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen unverständlich, eine Aufgabe auf Bundesebene zu verlegen, die heute von den Kantonen zufriedenstellend erfüllt werde. Ein solches Vorgehen wider- spreche dem Subsidiaritätsprinzip. Die Zentralisierung stelle einen Angriff auf die kantonale Souveränität dar.
Die heute bestehenden Lücken in der kantonalen Zulage- ordnung seien ein Ausfluss der Ablehnung entsprechender Regelungen seitens der betroffenen Wirtschaftskreise. Diese Lücken könnten - wenn dies überhaupt gewünscht werde - auf kantonaler Ebene ohne weiteres geschlossen werden.
Die heutigen kantonalen Familienzulageordnungen seien in andere kantonale Gesetzesmaterien eingebettet. Ich erin- nere an das Steuerwesen, das Stipendienwesen usw. Die Aenderung der Zulageregelung hätte zwangsweise auch eine Aenderung der übrigen Materien zur Folge.
Die Zulagen, die durch eine eidgenössische Ausgleichs- kasse ausgerichtet würden, würden den Charakter eines Lohnbestandteils verlieren. Damit könnte aber die Finanzie-
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rung auch nicht mehr den Arbeitgebern allein überlassen werden.
Die heute bestehenden - und zum Teil wesentlichen - Abweichungen der verschiedenen kantonalen Familienzula- geordnungen seien Ausdruck unterschiedlicher Verhält- nisse in der Wirtschaft und der Lohngestaltung der einzel- nen Regionen.
Mit einem Rahmengesetz liesse sich das Ziel einer völli- gen Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht erreichen, wie das Beispiel der Familienzulagen in der Landwirtschaft bereits deutlich zeige. Eine mit zahlreichen Ausnahmen versehene Regelung würde aber keine entscheidende admi- nistrative Veränderung bringen.
Heute leisteten gewisse Branchen und Betriebe freiwillig höhere Beiträge als die vorgesehenen. Es sei deshalb frag- lich, ob dies bei einer zentralistischen Lösung mit Mindest- ansätzen weiterhin der Fall wäre.
Soweit die gegnerischen Argumente.
Demgegenüber wird nun von den Befürwortern einer ein- heitlichen Bundeslösung hauptsächlich wie folgt argumen- tiert:
Eine bundesrechtliche Lösung trage dem Gedanken der Solidarität Rechnung und verwirkliche den Grundsatz: für «jedes Kind eine Zulage».
Sie vereinheitliche die diesbezüglichen Leistungen der Kantone sowie deren Anspruchsvoraussetzungen.
Sie schaffe die Voraussetzungen für Familienzulagen, welche die Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit tatsächlich aufwiegen würden.
Eine verbesserte Familienzulageordnung trage dazu dabei, dass Leistungslohn und Soziallohn besser aufeinan- der abgestimmt werden könnten.
Eine Bundeslösung würde zu einem besseren interkanto- nalen Lastenausgleich führen und die finanzschwachen Kantone mit überdurchschnittlich vielen kinderreichen Familien entlasten.
Soweit die Argumente der Befürworter.
Angesichts der aussagekräftigen Vernehmlassungsergeb- nisse stellte die ständerätliche Kommission nach eingehen- der Prüfung fest, dass das Bedürfnis nach einer Bundesre- gelung der Familienzulagen nach wie vor mehrheitlich ver- neint wird. Trotz guter Gründe für eine einheitliche bundes- rechtliche Lösung dieser wichtigen familienpolitischen Frage und trotz langjähriger Bestrebungen, in denen die Initiative des Kantons Luzern nur den letzten Markstein bildet, scheint eine eidgenössische Lösung zur Zeit gar nicht realisierbar. Diesen nach wie vor vorherrschenden föderalistischen Willen, im Bereich der Familienzulagen autonom zu bleiben, gilt es zu beachten. An dieser Haltung kann auch der im Herbst 1982 von der Arbeitsgruppe Fami- lienpolitik zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern vorgelegte Bericht «Familienpoli- tik in der Schweiz» nichts ändern, dessen Empfehlungen eine bundesrechtliche Lösung als wünschenswert erachte- ten. Es kommt hinzu, dass auch aus den Antworten auf wichtige Detailfragen - ich erinnere an die Finanzierung, den Einbezug der Selbständigerwerbenden und der Nichter- werbstätigen, den Landesausgleich, die Ausdehnung des Anwendungsgebietes des Bundesgesetzes über Familienzu- lagen in der Landwirtschaft - geschlossen werden muss, dass bei einem Rahmengesetz in den meisten Punkten, in denen von irgendeiner Seite eine Verbesserung des heuti- gen Systems gewünscht wird, der notwendige politische Konsens gar nicht zustande kommen dürfte.
Aus all diesen Erwägungen beantragt Ihnen die Kommis- sionsmehrheit, der Standesinitiative des Kantons Luzern keine Folge zu geben.
M. Jelmini: Je vous propose de donner suite à l'initiative du canton de Lucerne. Il faut distinguer deux aspects de ce problème, tout d'abord, les allocations familiales et ensuite l'instauration d'un régime uniforme sur le plan fédéral. Je crois que plus personne ne doute de la nécessité d'appli- quer concrètement le principe selon lequel tout enfant donne droit à une allocation. C'est une question de solida-
rité et de justice. L'allocation est considérée comme une partie intégrante du salaire qui assume ainsi le caractère d'un salaire familial dans une certaine mesure. Evidemment, elle doit être attribuée par voie de compensation pour ne pas avoir l'air de défavoriser les employés et les travailleurs qui ont des enfants par rapport à ceux qui n'en ont pas ou peu.
Tous les cantons suisses se sont donné une réglementation à ce sujet mais si les lois cantonales concordent dans une assez large mesure sur le principe, elles divergent sensible- ment quant à leur réalisation: le champ d'application, par exemple, le montant et le genre des allocations. Il y a aussi des lacunes qui doivent être comblées: les personnes de profession indépendante et les personnes sans activité lucrative ne sont pas comprises dans ces mesures canto- nales.
Voilà pourquoi depuis longtemps on demande d'encadrer les dispositions essentielles, sur le plan cantonal, dans une loi à l'échelon fédéral. L'initiative du canton de Lucerne constitue l'intervention la plus récente mais au fond elle a le caractère d'une motion parce qu'elle invite le Conseil fédé- ral à élaborer une loi-cadre qui devrait se conformer à certains principes de base. Il s'agit d'introduire certaines conditions uniformes dans tout le pays pour l'octroi de prestations de ce genre. Au fond, on ne voit pas pourquoi l'existence d'un enfant devrait être considérée de façon différente d'un canton à l'autre, parfois à quelques cen- taines de mètres de distance.
Je veux bien admettre qu'une réglementation au niveau fédéral ne pourra pas prévoir, surtout au début, une unifor- misation complète. Il y a certaines différences dues aux particularités régionales du point de vue économique, du coût de la vie, dont il faudra tenir compte. Par conséquent, il faudra laisser aux cantons une certaine liberté de manoeu- vre, par exemple dans la fixation du montant. Ce qui paraît nécessaire, c'est de fixer des taux minima et de prévoir une organisation uniforme dans la plus grande mesure du possi- ble. Il faut, en outre, penser à établir une compensation des charges de famille qui ne devraient pas seulement dépendre du domicile ou du lieu de travail.
Pour motiver la proposition de ne pas donner suite à l'initia- tive dans le débat du Conseil national et dans les rapports écrit et présenté oralement avec objectivité par le rapporteur de la commission, il est fait appel aux résultats de la consul- tation ouverte par le Conseil fédéral. Mais il faut interpréter les résultats de cette consultation. Il y a des partisans d'une loi-cadre qui proviennent des cantons, des associations, des partis; il y a aussi des partisans considérés seulement comme de simples adversaires de la loi. Ce n'est pas juste, parce que la majorité des cantons ont formulé quelques oppositions mais pour des motifs différents, de caractère formel, sur le plan des compétences, des bases constitution- nelles et du fédéralisme. Certains cantons ont prétendu qu'une réforme de cette nature n'est pas prévue dans les Grandes lignes de la politique gouvernementale, donc qu'il faut remettre à une législature prochaine la solution du problème. Mais il y a aussi des cantons qui manifestent une opposition pour éviter de contribuer aux frais de régions plus riches sur le plan démographique mais plus pauvres de moyens, contribution versée pour ainsi dire en «hommage» au principe de la solidarité confédérale.
Parfois, il s'agit d'arguments de circonstance qui sont limités dans le temps parce qu'une solution à l'échelon fédéral devra être conçue à l'avenir. Une décision négative aujourd'hui ne ferait que retarder une solution raisonnable du problème. C'est une attente qui rendrait le problème plus difficile à résoudre. C'est pour cela ces motifs que je vous prie de bien vouloir adopter cette initiative.
Frau Meier Josi: Ich bin Realistin und erwarte daher nicht, dass hier der Nationalratsentscheid umgestossen wird und die Familienzulagenidee wie ein Phoenix aus der Asche steigt. Ich werde trotzdem keine Abdankungsrede halten auf eine Standesinitiative, sondern vielmehr Zeugnis ablegen für das Anliegen meines Heimatparlaments, wie es sich für
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einen Standesvertreter im Ständerat gehört. Ich möchte damit einem wichtigen Anliegen auch in ungünstigen Zeit- läufen treu bleiben und Vorurteile abbauen helfen.
Dem Luzerner Parlament ging und geht es um eine familien- freundliche Politik. Die Leistungen immaterieller und mate- rieller Art bei allen Familien sind fundamental gleich. Ein Rahmengesetz, das minimale Sicherungen fixiert, ist daher gestützt auf Artikel 34quinquies der Verfassung nach dem Muster der Leistungen an die kleinen Bauern ohne weiteres vertretbar. Die heutigen kantonalen Lösungen knüpfen beim Arbeitnehmer an, obwohl beispielsweise viele Kleingewerb- ler oft ebenso auf Zulagen angewiesen wären. Der Klein- gewerbler behilft sich dann meist damit, dass er eine G gründet, was auch nicht gerade erwünscht ist. Die Luzerner möchten die Schwelle der heutigen Anknüpfung überwin- den. Sie möchten nicht mehr beim Arbeitnehmer, sondern beim Kind anknüpfen. Das kostet Geld. Solche Anstrengun- gen kann aber ein nicht finanzstarker Kanton nur dann verkraften, wenn andere dasselbe tun, sonst - ich versuche mich hier in der Mehrheitssprache dieses Rates auszudrük- ken - ist der Kanton gegenüber anderen Kantonen wirt- schaftlich nicht mehr konkurrenzfähig. Ein Rahmengesetz, das Minima vorsieht, wäre geeignet solche Wettbewerbsver- zerrungen zu überwinden. Das zum Zeugnis.
Nun noch zur Ueberwindung des Vorurteils, hier sei Antifö- deralismus mit im Spiele: Föderalismus erschöpft sich nicht in Partikularegoismus und nicht in der Pflege des eigenen Gartens. Die Kantone haben sich nicht nur gegen äussere Gefahren zusammengeschlossen, der Bund hat ein zweites Ziel: die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt. Ein Finanzausgleich, der hier eventuell zum Zuge käme, ist gar nichts Neues. Jeder Finanzausgleich stünde auf schwachen Füssen, wenn Sie ihn nur so verständen, dass die Finanz- schwachen den Finanzstarken dauernd Geld wegnehmen. Es stehen vielmehr Leistungen einer Art gegen Leistungen einer anderen Art. Beim Finanzausgleich geht es denn auch nicht primär um den Ausgleich von Kassenbeständen, son- dern um den Ausgleich von Lasten. Die finanzschwächeren Kantone sind in aller Regel jene mit den grossen Kinder- scharen und den grossen Familienlasten. Bei uns gibt es noch Familien mit siebzehn Kindern. Deshalb kann ich auch in einer föderalistischen Ordnung aufrecht zu dem Anliegen des Ausgleiches, zu dem Anliegen der Luzerner Standesin- itiative stehen. Ich lade Sie ein, dasselbe zu tun.
Piller: Ich bitte Sie, der Initiative des Kantons Luzern Folge zu geben.
Nach den Ausführungen von Herrn Jelmini und Frau Josi Meier kann ich mich relativ kurz fassen.
Ich persönlich rede nicht à tout prix einer Zentralisierung das Wort. Ich mache das nur, wenn ich überzeugt bin, dass mit einer zentralen Lösung bessere Resultat erzielt werden. Auf dem Gebiet der Familienpolitik, der Kinderzulagenrege- lung, versuchen wir nun schon seit etwa 41 Jahren eine Lösung herbeizuführen. Bis heute ist eigentlich sehr wenig gemacht worden. Wir haben nur gerade in der Landwirt- schaft eine Lösung gefunden. Auch wenn 1945 der Sou- verän einem Kompetenzartikel zugestimmt hat, dann hat er das sicher auch damit verbunden, dass der Bund diese Kompetenzen eben braucht, um Lösungen herbeizuführen. Welche Mängel liegen dem heutigen System zugrunde? Für mich gibt es zwei Mängel: Erstens hat nicht jedes Kind Anspruch auf Kinderzulagen, und zweitens sind diese Kin- derzulagen heute ganz eindeutig zu tief angesetzt. Zum ersten Punkt: Ich glaube, es ist nicht mehr haltbar, dass man die Kinderzulagen als Lohnbestandteil betrachtet. Das ist doch gegen jegliche vernünftige Sozialpolitik. Ein Kind soll Anspruch haben auf Kinderzulagen, unabhängig davon, in was für einem Arbeitsverhältnis der Vater oder die Mutter steht. Der Kanton Luzern schlägt die AHV-Lösung als mögli- che Lösung vor. Ich habe mir die Mühe genommen, im "Amtlichen Bulletin» nachzulesen, welche Argumente damals, als die AHV in diesem Staate geschaffen wurde, gegen sie vorgetragen wurden. Es waren genau die gleichen
Argumente, die man heute wieder gegen die Lösung, die der Kanton Luzern vorschlägt, vorbringt.
Zum zweiten Punkt: Meines Erachtens sind heute die Ansätze, die wir für die Kinderzulagen haben - ich betone es noch einmal -, ganz eindeutig zu tief. Wenn wir eine aktive Familienpolitik betreiben wollen, müssen wir uns aufraffen, hier etwas Mutiges zu tun, einen echten Schritt zu vollzie- hen. Ich bin überzeugt, dass das nur gelingt, wenn die Familienpolitik von seiten des Bundes ganz ernst genom- men wird und wenn der Bund via Rahmengesetz mit Min- destforderungen die Kantone wirklich verpflichtet, Schritte zu vollziehen. Es ist ganz klar, dass man eine Lösung herbei- führen muss, die auf echter Solidarität beruht, genau gleich, wie das bei der AHV der Fall ist.
Heute wird die Vernehmlassung herbeigezogen, um diese Initiative abzulehnen, d. h. ihr keine Folge zu geben. Ich zweifle etwas an der Aussagekraft solcher Vernehmlassun- gen. Lassen Sie mich die Gründe kurz erklären: Alle diejeni- gen, die in einem kantonalen Parlament tätig waren, wissen, wie hart es jeweils ist, vom Parlament aus die Exekutive zu zwingen, die Kinderzulagen anzupassen. Ich habe das als kantonaler Parlamentarier mehrmals erlebt. Es wird in ande- ren kantonalen Parlamenten nicht besser sein. Die Exeku- tive argumentiert sehr oft vor den kantonalen Parlamenten, aus finanziellen Ueberlegungen müsse man hier eben sehr stark masshalten auf Kosten der Familien. Das kantonale Parlament Luzern beschliesst eine Standesinitiative. Was macht man? Man macht ein Vernehmlassungsverfahren, in dem man ausgerechnet die Exekutiven der Kantone befragt. Im Grunde genommen müsste man, demokratisch gesehen, nicht die Exekutiven befragen, sondern die kantonalen Par- lamente. Dann würde das Ergebnis meines Erachtens ganz anders aussehen. Ich kann einfach nicht annehmen, dass man dieses Vernehmlassungsverfahren jetzt heranzieht, um diese Initiative abzulehnen. Ich möchte Sie daran erinnern: Wenn wir bei der Aufgabenteilung so konsequent gearbeitet hätten, hätten wir wenige Vorlagen in diesem Rat beschlos- sen, denn das Vernehmlassungsverfahren war sehr oft ganz negativ. Sie haben aber trotzdem in diesem Parlament anders entschieden.
Ich möchte Sie an die Stipendienfrage im Paket Aufgaben- teilung erinnern, die dann Gott sei Dank durch das Schwei- zervolk den richtigen Stellenwert erhalten hat. Wir haben damals gegen das Ergebnis der Vernehmlassung der Kan- tone beschlossen, diese Regelung aufzuheben und diese Aufgaben den Kantonen zu überweisen. Hier sind wir nun in einer Situation, wo fast die Hälfte der Kantone eine Rege- lung wünscht, wie sie die Standesinitiative Luzern vor- schlägt, und trotzdem wollen wir keine Folge geben. Ich bin der Meinung, dass man ein Vernehmlassungsverfahren nicht derart strapazieren und eigentlich als Vorwand benüt- zen darf, um hier nein zu sagen. Da bin ich der Meinung, dass dieses Vernehmlassungsverfahren in diesem Punkte nicht demokratisch ist. Die Antwort ist ganz einfach: Wir haben seit 41 Jahren dauernd Vorstösse im Parlament, um eine Bundeslösung herbeizuführen. Wir haben immer wie- der parlamentarische Vorstösse überwiesen. Dieses Anlie- gen wird ein Dauerbrenner bleiben, weil es echt ist. Auch die Gruppe Familienpolitik, die diesen Bericht erarbeitet hat, kam zum genau gleichen Schluss. Sie schreibt: «Eine bun- desrechtliche Verordnung der Familienzulagen ist wün- schenswert.» Ich glaube, wir sollten heute diesen Schritt vollziehen. Das kantonale Parlament Luzern hat gute Arbeit geleistet. Wir sollten diese gute Arbeit honorieren und zu- stimmen.
Hefti: Im Vernehmlassungsverfahren werden die Kantone angefragt. Die Kantone haben es durchaus in der Hand, wen sie dazu bezeichnen. Es steht also nichts im Wege, dass z. B. der Kanton Freiburg eine Bestimmung hätte, dass die Regierung sich mit dem Parlament absprechen müsste.
Küchler, Berichterstatter: Es hat wirklich keinen Sinn, im heutigen Zeitpunkt etwas erzwingen zu wollen, das von der Mehrheit der Kantone, der betroffenen Verbände und Orga-
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nisationen nicht getragen wird, d. h. etwas politisch durch- setzen zu wollen, wofür der politische Konsens nicht gefun- den werden kann.
Ich möchte daran erinnern, dass im Nationalrat ein Postulat überwiesen wurde, mit dem Ziel, unter anderem folgende Fragen prüfen zu lassen: Beitrittspflicht der Arbeitgeber zu einer kantonalen beruflichen oder zwischenberuflichen Aus- gleichskasse, Anspruchsvoraussetzungen, die Bezugsbe- rechtigung und schliesslich die Koordination des Kinderzu- lagewesens mit den übrigen Sozialversicherungen. Warten wir doch dieses Prüfungsergebnis ab, bevor wir weitere politische Weichen stellen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Initiative keine Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Jelmini Für den Antrag der Kommission
8 Stimmen 29 Stimmen
83.038
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi
Siehe Seite 409 hiervor - Voir page 409 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 1. Oktober 1986 Décision du Conseil national du 1er octobre 1986
Differenzen - Divergences
Art. 3 Bst. f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 let. f Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Steiner, Berichterstatter: Die Grundlage für diese Arbeit ist die bereinigte Fahne, die Sie vorgestern erhalten haben. Eine Vorbemerkung: Von den ursprünglich elf Differenzen hat der Nationalrat acht mit Zustimmung zum Ständerat erledigt. Heute bleiben noch drei Differenzen zur Bereini- gung.
Die erste Differenz, Artikel 3 Buchstabe f, ist redaktioneller Art. Der Nationalrat hat im Zusammenhang mit der vermute- ten Täuschung die Worte «gleichartiger Artikel» durch die Formulierung «Waren, Werke oder Leistungen» ersetzt; mit andern Worten: wörtliche Uebernahme und damit Wieder- holung des Begriffs am Anfang von Buchstabe f. Die Kom- mission ist damit einverstanden und beantragt Ihnen ein- stimmig, dem Nationalrat zuzustimmen, womit diese erste Differenz ausgeräumt wäre.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. h Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Schmid, Affolter, Miville, Schoch, Schönenberger) Festhalten
Art. 3 let. h Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité (Schmid, Affolter, Miville, Schoch, Schönenberger) Maintenir
Steiner, Berichterstatter: Die zweite Differenz betrifft Arti- kel 3 Buchstabe h. Hier hat der Nationalrat als Erstrat die Worte «besonders aggressive Verkaufsmethode» in der bundesrätlichen Vorlage - leicht modifiziert - übernommen. Der Ständerat hat diese Bestimmung als unnötig gestrichen. Im Differenzbereinigungsverfahren hat der Nationalrat an der Aufnahme dieser Bestimmung festgehalten.
Unsere Kommission beantragt Ihnen mit einer Mehrheit von 6 zu 5 Stimmen - die Minderheit wird anschliessnd vertreten durch Herrn Ständerat Carlo Schmid - Zustimmung zum Nationalrat, um damit auch diese zweite Differenz aus der Welt zu schaffen.
Natürlich hat auch bei der Mehrheit kein Gesinnungswech- sel in der Sache selber stattgefunden. Indessen muss «Recht haben» und «Recht bekommen» nicht immer iden- tisch sein. Wir geben uns Rechenschaft, dass es sich hier um einen Nebenkriegsschauplatz der Vorlage handelt, der Nationalrat ohne Gegenantrag und ohne Gegenstimme fes- thält und das Streichen der umstrittenen Bestimmung im Ständerat - wie auch in unserer Kommission - mit einer Mehrheit von nur je zwei Stimmen zustande gekommen ist. Mit andern Worten: Eine solche Ausgangslage lässt Zustim- mung zum Nationalrat als sinnvoll, vernünftig und reali- stisch erscheinen.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung.
Schmid, Sprecher der Minderheit: Ich gebe mir über die realen Kräfteverhältnisse, wie sie der Herr Präsident nun geschildert hat, durchaus Rechenschaft. Ich darf Ihnen trotzdem beliebt machen, doch noch einmal auf diese Diffe- renz zurückzukommen.
Worum geht es? Es geht darum, dass wir davon absehen sollten, einen Artikel in das UWG aufzunehmen, der doppelt und dreifach näht, was beim einfachen Nähen auch genügt. Es geht hier um die Direktverkäufe, bei denen die Gefahr besteht, dass Verkäufer durch Anwendung von psychischer Gewalt, wenn Sie das so nennen wollen, zu Vertragsab- schlüssen kommen. Dass das nicht in Ordnung ist, sieht jedermann ein, und das wird auch von meiner Seite nicht bestritten. Wir befinden uns hier indessen im Bereich des schlichten Vertragsrechts, des Obligationenrechts, jenes Rechts, das die Beziehungen zwischen den Personen in geschäftlichen Dingen regelt. Gegen den umschriebenen Tatbestand gibt es Regelungen. Wo diese nicht genügen, sind sie im Rahmen des Obligationenrechts zu verstärken und nicht im Rahmen des UWG. Wer auf die umschriebene Art und Weise zu einem Vertragsabschluss verführt wird, hat nach geltender Rechtsordnung bereits heute Rechtsbehelfe, sei es Artikel 21 OR über die Uebervorteilung oder allenfalls Artikel 28 ff. über die Drohung oder die Täuschung. Sollte das nicht genügen - und das scheint so -, gibt es eine weitere Variante, die dieser Situation angemessen ist. Das Bundesamt für Justiz hat in internen Papieren bereits eine Revision des Obligationenrechts in Artikel 40 ff. vorgesehen, die zum Beispiel das Widerrufsrecht wie folgt regelt:« Ver- träge, die den Erwerb von beweglichen Sachen oder Dienst- leistungen zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken zum Gegenstand haben, können vom Erwerber bis zum 7. Tage seit ihrem Abschluss schriftlich widerrufen wer- den, wenn sie ausserhalb der Geschäftsräume des gewerbs- mässig handelnden Anbieters abgeschlossen worden sind.» Das ist eine absolut adäquate Bestimmung, die auf freier, zivilrechtlicher Basis gerade diese Türverkäufe hinreichend klar und auch in richtiger Art und Weise regelt. Wer auf solche Weise zu einem Vertragsabschluss geführt wurde, der soll das Recht des Rücktrittes haben. Damit hat es sich. Ist es notwendig - so frage ich Sie -, dass wir im UWG eine Bestimmung aufnehmen, die hier doch einen pönalen Cha- rakter hat? Um so mehr als eine Verurteilung nach UWG bei diesen Handelsreisenden den Verlust des Patentes nach sich ziehen kann. Ich bitte Sie, die Verhältnismässigkeit zu
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.203
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
711-715
Page
Pagina
Ref. No
20 014 909
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