2025
Petitionen
demande de livraison de matériel nucléaire n'a été faite à la Suisse depuis plusieurs années, etc. S'il s'avérait que des marchandises traversent nos frontières en vue de contour- ner des sanctions des Etats tiers, nous sommes en mesure de l'interdire, aujourd'hui déjà. Le transit d'armes ou d'ordi- nateurs par notre pays serait illégal comme serait illégal le transit d'armes via l'Iran, et nous avons une loi et un minis- tère public très diligent à ce sujet.
Commme serait illégale également la falsification de certifi- cats d'origine ou de marchandises sud-africaines en vue de les réexporter vers des pays tiers. Nous continuerons de suivre la question de très près et nous sommes prêts, si nécessaire, à prendre des mesures pour assurer l'applica- tion du principe de non-contournement qui a été décidé, le 22 septembre 1986, par le Conseil fédéral.
En conclusion, le Conseil fédéral continuera tous ses efforts pour obtenir du gouvernement sud-africain que soient res- pectés les droits de l'homme et les libertés fondamentales dans ce pays, ceci par les divers moyens exposés par certains: le dialogue, les contacts diplomatiques, voire, dans certains cas, des déclarations ou des communiqués publics. Nous continuerons d'intervenir pour obtenir la libération de notre concitoyen le pasteur Bill et surtout, pour tenter d'ob- tenir que le gouvernement sud-africain entame - avant qu'il ne soit trop tard - un véritable dialogue avec les représen- tants de tous les milieux de la population sud-africaine. L'apartheid, comme toute mesure raciste et discriminatoire, doit être bannie de la surface de notre planète. Le dialogue et la concertation sont - à mon sens et c'est aussi l'avis du Conseil fédéral - la seule alternative à la situation sans issue dans laquelle se trouve aujourd'hui l'Afrique du Sud.
86.575 Motion Rechsteiner
Le président: Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat. M. Rechsteiner nous fait savoir qu'il est d'accord.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.540
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Interpellation du groupe socialiste
Le président: Les interpellateurs ne sont pas satisfaits de la réponse du Conseil fédéral.
85.532 Interpellation der Fraktion der PdA/PSA/POCH Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH
Le président: Les interpellateurs ne sont pas satisfaits de la réponse du Conseil fédéral.
86.948 Interpellation Braunschweig
Le président: M. Braunschweig n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
Petitionen - Pétitions
86.262
Aktion Ruhezeit. Verbesserung der Ruhezeitkontrolle der Militärfahrer
Manifeste «Temps de repos». Contrôle de la durée du repos des conducteurs militaires. Amélioration
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
«Das bestehende Ruhezeit-Reglement soll durch folgende Punkte ergänzt und verbessert werden:
a) Die Ruhezeit ist definiert als effektive Schlafzeit, das heisst die Zeit, in welcher der Motorfahrer im Schlafsack oder im Bett liegt. (Die Zeit für Essen, Warten, Pausen, Ausgang und Urlaub gilt nicht mehr als Ruhezeit).
b) Die 8 Stunden Ruhezeit dürfen nur noch auf zwei Blöcke von je 4 Stunden verteilt werden.
c) Fühlt sich der Motorfahrer nicht fahrtüchtig, z. B. aus Unwohlsein oder Krankheit, so hat er das Recht, jeden Fahrauftrag zu verweigern.
Jedoch für das Einhalten der Ruhezeit ist der Befehlsgeber verantwortlich, das heisst: Wird trotz Nichteinhaltung der Ruhezeit gefahren, so ist der Befehlsgeber für dieses Verge- hen haftbar.
d) Längere Verschiebungen (ausgenommen Einzelfahrten) während der Nacht, die mehr als eine Stunde dauern, sind verboten. Die Nacht ist definiert als die Zeitspanne zwischen 22.00 und 04.00 Uhr.»
Zur Begründung machen die Petenten geltend, es könnten im Militär viele tragische Unfälle vermieden werden, wenn wirklich nur ausgeruhte Fahrer ans Steuer gesetzt würden. Eine wirkungsvollere Ruhezeitreglementierung soll dazu führen, dass keine weiteren Menschenleben durch Ueber- müdung am Steuer gefährdet werden.
«Die geltenden Ruhezeitvorschriften für militärische Motor- fahrzeugführer sind in der «Verordnung über den militäri- schen Strassenverkehr» (MSV) vom 1. Juni 1983, Artikel 46 bis 49, geregelt.
Jeder Motorfahrzeugführer ist für seine ständige Fahrfähig- keit in erster Linie selber verantwortlich. Er hat jedoch dem Vorgesetzten die Umstände zu melden, die ihm das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Dieser wacht darüber, dass Fahrzeuge nicht von fahrunfähigen Führern gelenkt werden. Die dem Motorfahrzeugführer vorgeschriebene Ruhezeit von acht Stunden innerhalb von 24 Stunden entbindet sowohl Vorgesetzte wie Fahrzeugführer nicht von der Beachtung von Artikel 31 Absatz 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG):
«Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.»
Grundsätzlich müssen Motorfahrzeugführer innerhalb von 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stun- den einhalten. Im normalen Dienstbetrieb kann der Motor- fahrzeugführer diesem Erfordernis ohne weiteres gerecht werden, indem in der Regel fünf bis sechs Stunden zwi- schen Hauptverlesen und Tagwache für den Schlaf zur Verfügung stehen. Liegen besondere Gründe vor, wie Uebermüdung der Truppe oder frühere Tagwache am fol- genden Morgen, so kann der Truppenkommandant gestützt auf Ziffer 288 des Dienstreglements den Ausgang beschrän- ken oder der Truppe Ruhe befehlen.
42-N
Pétitions
2026
N
19 décembre 1986
Anders liegen die Verhältnisse bei Uebungen und Manö- vern, wo der Motorfahrzeugführer nicht frei über seine Zeit verfügen kann. Deshalb hat das Eidgenössische Militärde- partement am 12. März 1986 in einer ergänzenden Weisung festgelegt, dass Motorfahrzeugführern beim Einrücken aus dem allgemeinen Urlaub vor dem ersten Fahreinsatz vier Stunden Schlafenszeit zusammenhängend gewährleistet werden muss.
Gemäss Artikel 47 Absatz 3 MSV umfasst die militärische Ruhezeit die Zeit, in welcher der Motorfahrzeugführer keine dienstlichen Verrichtungen ausübt. Neben der «befohlenen Ruhe» gelten auch als Ruhezeit die Pausen- und Essenszei- ten während Manövern und Uebungen, sofern sie wenig- stens 2 Stunden betragen und in dieser Zeit keine dienstli- chen Verrichtungen ausgeübt werden, sowie die Freizeit (Ausgang und Urlaub).
Die zweistündigen Ruhezeiten geben dem Motorfahrzeug- führer bei Uebungen und Manövern Gelegenheit, sich nach den Mahlzeiten ausruhen und erholen zu können. Zusam- men mit den 4 Stunden Schlafgelegenheit gewähren sie ihm eine Ruhezeit von wenigstens 8 Stunden, womit auch in Uebungen und Manövern keine übermüdeten Fahrzeugfüh- rer eingesetzt werden müssen. Die militärische Ruhezeit- definition darf als offen und liberal gelten, wobei zwar die Gefahr eines Missbrauchs nicht ausser acht gelassen wer- den kann. Im Zusammenhang mit der Meldepflicht des Fahr- zeugführers bei Fahrunfähigkeit und der Ueberwachungs- pflicht des Vorgesetzten trägt die geltende Regelung sowohl den militärischen Bedürfnissen als auch den Interessen der Sicherheit im Strassenverkehr voll Rechnung.
Die Petition verlangt, dass nur noch die effektive Schlafzeit, welche im Schlafsack oder im Bett verbracht wird, als Ruhe- zeit gelte.
Eine derartige Forderung ist unrealistisch und widerspricht jedem militärischen Dienstbetrieb. Auf die Zeiten für Essen, Warten, Pausen, Ausgang und Urlaub als Ruhezeit verzich- ten, hiesse den Ruhezeitgedanken zu weit führen.
Die zweite Forderung der Petition, wonach die acht Stunden Ruhezeit nur noch auf zwei Blöcke von je vier Stunden verteilt werden dürfen, ist im normalen Dienstbetrieb bereits erfüllt (acht Stunden zusammenhängende Ruhezeit inner- halb von 24 Stunden). Bei Uebungen und Manövern wird in der Regel ein Teil der Ruhezeit (4 Stunden) in der Nacht gewährt. Müssten die restlichen 4 Stunden ebenfalls zusam- menhängend gewährt werden, würde das die Durchführung militärischer Uebungen und Manöver weitgehend verun- möglichen, oder es wäre für einen Teil der Motorfahrzeuge eine Doppelbemannung einzuführen.
Die dritte Forderung der Petition, wonach der Motorfahrer, der sich nicht fahrfähig fühlt, das Recht hat, jeden Fahrauf- trag zu verweigern, ist im militärischen Recht weitgehend erfüllt. Denn wer fahrunfähig ist und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, begeht in Verbindung mit Artikel 90 Ziffer 2 SVG ein Vergehen.
Die vierte Forderung der Petition, längere Verschiebungen von Fahrzeugverbänden während der Nacht, die mehr als eine Stunde dauern, seien zu verbieten, ist militärisch undurchführbar. Jede Armee nützt die Dunkelheit der Nacht, um grössere Verschiebungen oder Transporte durchzufüh- ren. Es ist unbestritten, dass der menschliche Körper nachts natürlicherweise mehr zum Schlafen neigt als tagsüber. Diesem Faktor ist bei der Planung der Verschiebung - und nicht durch ein Nachtfahrverbot - Rechnung zu tragen. Jeder verantwortungsbewusste Truppenführer wird deshalb dem «Einnicken am Steuer» besondere Aufmerksamkeit schenken. Um dieser Gefahr zu begegnen, sind vermehrt Marschhalte einzuplanen, mit Abgabe von warmen Geträn- ken, Raucherlaubnis, Durchführung von kurzen Bewe- gungsübungen usw.
Aufgrund der schweren Unfälle der letzten Zeit, hat die Militärische Unfallverhütungskommission im April 1986 die Aktion «Beifahrer» gestartet. Mit einem Merkblatt, das immer auf den Mitfahrersitz zu legen ist, werden die Beifah-
rer darauf hingewiesen, dass sie auch über die Fahrfähigkeit des Fahrers zu wachen haben.
bezüglich der Verweigerung des Fahrauftrags die Anlie- gen der Petitionäre bereits weitgehend erfüllt sind;
die Weisung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 12. März 1986 über das Einrücken aus dem allgemei- nen Urlaub bereits der Uebermüdungsgefahr von Militärmo- torfahrern begegnet;
die Vorschläge im übrigen für die zweckmässige Durch- führung von militärischen Uebungen zu einschränkend sind und damit auch den Erfordernissen einer kriegsgenügenden Ausbildung nicht entsprechen;
die bestehenden Ruhezeitvorschriften zweckmässig sind und sowohl den militärischen als auch den Erholungs- und Ruhebedürfnissen der Motorfahrzeugführer Rechnung tragen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt daher einstimmig, dem Bundes- rat von der Petition Kenntnis zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission, unanime, vous propose d'inviter le Conseil fédéral à prendre acte de la pétition.
Zustimmung - Adhésion
86.264 Caliezi J. M. Einführung des obligatorischen Psychologie- unterrichts Introduction de l'enseignement obligatoire de la psycho- logie
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 18. Oktober 1985 reichte Herr Caliezi eine Petition ein, in welcher er die Einführung eines obligatorischen Unter- richts über Psychologie in der 8. und 9. Schulklasse sowie eines psychologischen Vorbereitungskurses für heiratswil- lige Bürger/innen verlangt.
Herr Caliezi begründet seine Petition u. a. damit, dass der Charakter eines Menschen durch seine frühen Beziehungen zu Eltern, Geschwistern und Umwelt geprägt wird. Um eine neue Menschengeneration zu entwickeln, die sich von magisch-mystischen Aengsten und von unrealistischen himmlischen Wunschvorstellungen befreit, müssen in den Familien Grundlagen geschaffen werden. Nur so wird ein wirklichkeitsnäherer Umgang mit den vielfältigen Lebenssi- tuationen und ein umsichtiger Umgang mit den Mitmen- schen möglich. Eine genügend breite Basis für eine solche Umstrukturierung des menschlichen Denkens ist nur zu erreichen, wenn schon in der Schule psychologische Grundkenntnisse vermittelt werden. Das schrittweise Ken- nenlernen des eigenen Denkens, der Vorstellungen, Wün- sche und Aengste könnte eine Entwicklung zur selbständi- gen Persönlichkeit fördern und manche menschliche und eheliche Katastrophe vermeiden helfen. Die psychologi- schen Kurse für heiratswillige Bürger sollen diesen die meist nicht zur Kenntnis genommenen Antriebe zu Heirat und Kindszeugung bewusst machen und so dazu beitragen, dass sich daraus in der Gemeinschaft keine zerstörenden Kräfte entwickeln.
In seiner Stellungnahme zur Petition macht das Eidgenös sische Departement des Innern darauf aufmerksam, dass der obligatorische Schulunterricht Sache der Kantone ist. Auch der Bereich Eltern- und Erwachsenenbildung, wel- chem die Kurse für heiratswillige Bürger zuzuordnen sind, fällt in der Regel in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund kann den Kantonen in den von der Petition angeschnittenen
Dezember 1986 N
2027
Berichtigung
Fragen nur unverbindliche Empfehlungen erteilen. Das Departement verweist im übrigen auf die Anstrengungen, welche zahlreiche Kantone in den Bereichen schulische Gesundheitserziehung und Erwachsenenbildung unter- nehmen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
86.265 Stössel H. U., Bern. Gewässerschutz. Bundesaufsicht Stossel H. U., Berne. Protection des eaux. Surveillance fédérale
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 11. Dezember 1985 an die eidgenössi- schen Räte beantragt Dr. H. U. Stossel, der Bund habe im Kanton Bern geeignete Bundesaufsichtsmittel einzusetzen zur Gewährleistung des gesetzeskonformen Vollzuges im Bereich des Gewässerschutzes. Er weist auf Mängel hin, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Verschmutzungen des Grundwassers.
Die Petition betrifft die Bundesaufsicht beim Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Ver- unreinigung.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu über- weisen.
Proposition de la commission La commission propose en conséquence de transmettre la pétition au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
86.269 Muhl Arthur, Au. Petition betreffend Rückgabepfand für Batterien Pétition concernant une consigne remboursable sur les piles
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Petent weist auf Untersuchungen an der ETH Zürich hin, wonach eine Wiederverwertungstechnik für Batterien mög- lich und bald einsatzbereit sei.
Die Kommission unterbreitet ein Postulat, das dem Anliegen des Petenten Rechnung trägt.
Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition abzuschreiben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de classer la présente pétition.
Ad 86.269 Postulat der Kommission Rückgabepfand für Batterien
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ein Rückgabepfand für Batterien möglichst rasch auf Verord- nungsstufe eingeführt werden kann.
Ad 86.269 Postulat de la commission Consigne remboursable sur les piles
Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'insti- tuer aussitôt que possible par voie d'ordonnance, en vertu de l'article 32 de la loi fédérale sur la protection de l'environ- nement, une consigne remboursable sur les piles.
Le président: La commission propose de classer la présente pétition et de transmettre le postulat. Aucun autre avis n'est formulé.
Zustimmung - Adhésion
Berichtigung - Rectification
86.467 Postulat Ott Friedenskonzil. Gastrecht Concile de la paix. Invitation de la Suisse
Siehe Seite 1480 hiervor - Voir page 1480 ci-devant
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Auer, Baumlin, Biel, Bircher, Blunschy, Borel, Braunschweig, Bundi, Christinat, Darbellay, Deneys, Dünki, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Grendelmeier, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Maeder-Appenzell, Mauch, Meizoz, Meyer-Bern, Morf, Nauer, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Pitteloud, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Segmüller, Stamm Judith, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber Monika, Weber-Arbon, Wellauer, Widmer, Wyss, Zehnder (50)
Motion Müller-Bachs
2028
N
19 décembre 1986
Le président: Vous avez reçu une liste impressionnante d'interventions personnelles. Nous prenons tout d'abord les motions.
Les auteurs dont vous avez la liste acceptent la proposition du Conseil fédéral - acceptation, rejet ou transformation en postulat - à l'exception de la motion Borel et de la motion Neuenschwander sur lesquelles nous reviendrons. M. Al- lenspach propose le rejet de la motion Borel.
86.966
Motion Bühler-Tschappina AHV. Beitragslücken AVS. Lacunes de cotisations
Wortlaut der Motion vom 10. Oktober 1986
Auf den 1. Januar 1979 hat der Bundesrat in der Verordnung über die AHV ein Teilrentensystem eingeführt, wonach bereits minimale Beitragslücken zu einer rigorosen Renten- kürzung führen können. Das trifft selbst dann zu, wenn alle Beiträge ordnungsgemäss geleistet wurden, die Meldung durch den Arbeitgeber aber unterblieben ist. Obgleich ein staatliches Meldesystem mit zentraler Datenerfassung besteht, trifft die Beweislast für die Beitragsleistung gemäss Praxis allein den Beitragspflichtigen. Eine Information über Beitragslücken erfolgt zudem nicht. Es zeigt sich, dass es den Beitragspflichtigen nach Jahrzehnten meist nicht mehr möglich ist, entsprechende Belege beizubringen.
Es erscheint in höchstem Masse stossend, wenn Rentenkür- zungen insbesondere auch dort vorgenommen werden, wo nur die Meldung gemachter Zahlungen nicht erfolgte oder wo der Pflichtige nicht vorgängig und nachweisbar auf die Folgen unterlassener Beitragszahlungen oder von Beitrags- lücken aufmerksam gemacht wurde.
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass die erwähnten Mängel behoben werden.
Texte de la motion du 10 octobre 1986
Le 1er janvier 1979, le Conseil fédéral a introduit dans le règlement de l'AVS un système de rentes partielles selon lequel des lacunes même minimes dans le paiement des cotisations peuvent donner lieu à de sévères diminutions des rentes. Ces réductions peuvent survenir même lorsque toutes les cotisations ont dûment été versées mais que l'employeur a omis d'en informer l'autorité. Malgré l'exis- tence d'un système centralisé d'enregistrement des don- nées, la charge de la preuve du paiement des cotisations incombe selon la pratique actuelle uniquement au cotisant. En revanche celui-ci n'est pas informé des lacunes dans les cotisations, et il lui est souvent impossible de fournir les pièces nécessaires lorsque des décennies se sont écoulées. Il est extrêmement choquant que les rentes soient dimi- nuées en raison de la seule absence de communication des versements dûment effectués, ou lorsque le cotisant n'a pas été informé à temps des conséquences des lacunes dans le paiement des cotisations.
Le Conseil fédéral est chargé de modifier la base légale de manière à corriger les défauts précités.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Basler, Blocher, Cantieni, Fierz, Geissbühler, Hofmann, Hösli, Keller, Landolt, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuen- schwander, Oester, Rutishauser, Uhlmann, Wanner (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 1986 Réponse du Conseil fédéral du 1er décembre 1986
Der Motionär geht offenbar von der Annahme aus, dass die den geleisteten Beiträgen entsprechenden Erwerbseinkom- men an einer zentralen Stelle aufgezeichnet werden. Dies trifft jedoch nicht zu. Der dezentralen Organisation der AHV entsprechend werden die individuellen Konten der Versi- cherten durch mehr als 100 verschiedene Ausgleichskassen geführt. Der Zusammenruf dieser Konten erfolgt erst im Rentenfall. Obwohl eine zentrale Kontenführung mit den heutigen technischen Mitteln durchaus möglich wäre, kann der Bundesrat eine solche Umstellung mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Geheimhaltung sol- cher Daten, aber auch aus Gründen der Regionalpolitik nicht befürworten.
Wollte die AHV die einzelnen Versicherten über die für sie aufgezeichneten Erwerbseinkommen oder über allfällige Beitragslücken periodisch informieren, so müsste sie auch die Adressen der Versicherten registrieren und laufend nachführen. Zu diesem Zweck müsste ein Adressenmeldesy- stem aufgezogen werden, das nicht nur die AHV-Organe, sondern vor allem die Arbeitgeber ganz erheblich belasten würde. Nach Ansicht des Bundesrates lässt sich ein solcher administrativer Aufwand nicht rechtfertigen. Dem einzelnen Versicherten ist es zuzumuten, dass er sich periodisch bei der zuständigen Ausgleichskasse nach den Eintragungen in seinem individuellen AHV-Konto erkundigt und die Berichti- gung allfälliger Unstimmigkeiten verlangt.
Erfolgt die Beanstandung innerhalb der fünfjährigen Verjäh- rungsfrist, so wird die zuständige Ausgleichskasse mit einem Nachzahlungsverfahren die Auffüllung einer Bei- tragslücke veranlassen. Nach Ablauf dieser Frist kann das individuelle Konto nur noch berichtigt werden, wenn eine Eintragung oder deren Fehlen offensichtlich falsch ist oder wenn der Versicherte anhand von Belegen einwandfrei nachweisen kann, dass er die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Dabei werden einem Arbeitnehmer selbst jene Löhne in sein Konto eingetragen, auf denen ihm der Arbeit- geber die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen, aber unrechtmäs- sigerweise nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie die Information der Versicherten über diese Zusammenhänge noch verbessert werden kann. Das von der Motion geforderte zentrale Regi- strierungs- und Meldesystem lehnt er dagegen ab. Im übri- gen ist er auch bereit, die Möglichkeit der Auffüllung von Beitragslücken durch gesetzliche Massnahmen im Rahmen der 10. AHV-Revision zu prüfen. Hiefür sei auf die Stellung- nahme zur Motion Hofmann vom 8. Oktober 1986 verwiesen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.520
Motion Müller-Bachs Phosphatgehalt im Dünger Réduction des phosphates dans les engrais commerciaux
Siehe Seite 1471 hiervor - Voir page 1471 ci-devant
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
Année
1986
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
2025-2028
Page
Pagina
Ref. No
20 015 023
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.