N
493
Motion Morf
présidents des groupes. La compétence professionnelle sur le type de transmissions reste à la SSR. Il ne s'agit pas simplement de retransmettre en direct nos débats, mais d'expérimenter différentes couvertures journalistiques audio-visuelles. L'objectif est de se moderniser dans le res- pect des traditions parlementaires. 1. La couverture quoti- dienne sera améliorée sur les trois chaînes nationales de télévision. 2. Pendant une semaine, la SSR pourra retrans- mettre, en direct, les séances matinales. 3. Il y aura d'autres essais de retransmissions intégrales.
Une commission parlementaire, selon la proposition de votre commission, doit suivre ces essais et observer l'influ- ence des différentes variantes sur le public et sur les travaux parlementaires.
Je vous invite donc à approuver le postulat de la commis- sion est je saisis cette occasion pour apporter ici le soutien du groupe socialiste.
Le président: La proposition de la commission qui est de ne pas donner suite à l'initiative n'est pas combattue dans le conseil. Vous vous ralliez donc à cette proposition.
En ce qui concerne le postulat, celui-ci est-il combattu par un membre du conseil? Ce n'est pas le cas, il est donc adopté.
Ueberwiesen - Transmis
Le président: Interventions personnelles. Je vous rappelle que les interventions qui figurent sur la liste grise qui vous a été distribuée ont fait l'objet d'une procédure écrite. Leurs auteurs ont donné leur avis qui figurent sur la dite liste. Les députés qui combattent l'une ou l'autre de ces propositions ont été priés de s'inscrire auprès de votre président.
Par ailleurs, M. Allenspach combat la motion de Mme Morf, 86.591, M. Leuenberger-Solothurn combat le postulat Ruf- Berne 86.968, M. Ruf-Berne combat la motion comme le postulat de M. Früh 86.906 et le postulat Pini, 86.983. La discussion sur ces quatre objets est reportée.
86.591
Motion Morf Zweite Säule für Kulturschaffende Activités culturelles. 2e pilier
Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Kulturschaffenden und unter Berück- sichtigung schon bestehender, alle ausgewiesenen Bedürf- nisse aber nur unzulänglich abdeckenden Fürsorgeeinrich- tungen eine zweite Säule für Kulturschaffende einzurichten.
Texte de la motion du 1er octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'introduire le 2e pilier pour les personnes qui exercent une activité culturelle. Il le fera en collaboration avec les organismes culturels et en consi- dération des institutions d'assistance et de secours qui existent déjà dans ce domaine, mais dont les prestations sont insuffisantes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Bundi, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Freischaffende und auch jene Kulturschaffenden, die als Arbeitnehmer nur ein geringes, meist fluktuierendes Ein- kommen haben, werden heute von der beruflichen Vorsorge nicht erfasst. Im Clottu-Bericht ist die jämmerliche finan- zielle Situation eines grossen Teils unserer schweizerischen Kulturschaffenden dargestellt - sie hat sich in der Zwischen- zeit nicht geändert. Wenn gerade jene, die am meisten auf eine solche Vorsorge angewiesen wären, am wenigsten in der Lage sind, sich diese Vorsorge zu finanzieren, dann wäre es Aufgabe des Bundes, sich um entsprechende Vor- sorgeeinrichtungen zu kümmern, die diesen Bedürfnissen gerecht werden. Denn heute kann man diesen Kulturschaf- fenden nicht zumuten, sich in eine Pensionskasse einzukau- fen und regelmässig ihren Anteil in diese Kasse einzuzahlen - sie hätten für das eine die Mittel nicht, und für das andere fehlt ihnen das regelmässige Einkommen.
Bereits das Postulat aus dem Jahre 1976 ist in diese Rich- tung vorgestossen, wenn auch nur für eine bestimmte Sparte der Kulturschaffenden. Es wäre an der Zeit, nun endlich ein Modell für eine entsprechende Vorsorgeeinrich- tung zu erarbeiten, selbstverständlich in Zusammenarbeit mit den nationalen Kulturschaffenden-Organisationen und unter Berücksichtigung einzelner, bereits bestehender Für- sorgeeinrichtungen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Das Problem der hinreichenden Vorsorge der Kulturschaf- fenden für das Alter, die Hinterlassenschaft und die Invalidi- tät ist dem Bundesrat bekannt. Verschiedene parlamentari- sche Vorstösse, aber auch der sogenannte Clottu-Bericht von 1975 weisen auf die sozialversicherungsrechtlich pre- käre Situation der Kulturschaffenden in der Schweiz hin. Allerdings ist der Begriff der Kulturschaffenden rechtlich nicht definiert und auch nur schwerlich zu bestimmen. Zudem ist nicht zu übersehen, dass es von der wirtschaftli- chen Situation her betrachtet verschiedene Kategorien von Kulturschaffenden gibt: die Selbständigerwerbenden, wel- che aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenslage auch in bezug auf ihre Vorsorge keine besonderen Probleme haben; die Kulturschaffenden, die neben ihrer selbständi- gen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer einem Erwerb nach- gehen und diesbezüglich bei einer Vorsorgeeinrichtung ver- sichert sind, und schliesslich die Selbständigerwerbenden, die mit bescheidenen und unregelmässigen Einkommen ihre Existenz sichern müssen. Die Motionärin hat offensicht- lich die Angehörigen der letzteren Kategorie im Auge.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI-Vor- sorge) in der Schweiz bewegt sich bekanntlich im Rahmen der in Artikel 34quater der Bundesverfassung verankerten Drei-Säulen-Konzeption. Wie alle in der Schweiz wohnen- den und eine Erwerbstätigkeit ausübenden Personen sind auch die Kulturschaffenden obligatorisch der AHV und IV unterstellt. Sie haben deshalb auch Anspruch auf die Lei- stungen dieser Versicherungen, die im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 BV ihren Existenzbedarf angemessen decken, allenfalls unter Beizug von Ergänzungsleistungen. Für die Selbständigerwerbenden, worunter sich viele Kultur- schaffende subsumieren lassen, besteht kein Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Zwar können sie sich freiwillig durch die Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder durch die Auffangeinrichtung versichern lassen. Aufgrund der wirtschaftlich besonderen Gegebenheiten im kulturellen Bereich sind aber viele Kulturschaffende nicht imstande, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die oft geringen und unregelmässig fliessenden Einkommen erlau- ben es ihnen nicht, Verpflichtungen für die regelmässige Beitragszahlung einzugehen. Es ist aber festzuhalten, dass diese Situation nicht allein den Kulturschaffenden eigen ist, sondern dass sie auch andere Berufssparten betrifft.
Für die Kulturschaffenden kommt der fiskalisch geförderten gebundenen Selbstvorsorge eine besondere Bedeutung zu. Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 13. November
N 20 mars 1987
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Motion Stamm Walter
1985 (BVV 3) bereits zwei Formen anerkannt: die Vorsorge- vereinbarung mit einer Bankstiftung und die Vorsorgeversi- cherung mit einer Versicherungseinrichtung. Eine weitere · Form der anerkannten Selbstvorsorge (Wohneigentumsför- derung) ist in Vorbereitung. Der Bundesrat erachtet die gebundene Selbstvorsorge deshalb als die für die Kultur- schaffenden am besten geeignete Vorsorgeform, weil sie sich durch eine im Verhältnis zur zweiten Säule relattiv grosse Flexibilität auszeichnet. Diese Flexibilität besteht ein- mal in der Möglichkeit der vorzeitigen Mobilisierung der einbezahlten Gelder, so im Falle der Aufnahme einer ande- ren selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten (wenn z. B. der Bildhauer zur Malergilde wechselt).
Ferner kann der Rhythmus der Beitragszahlungen in der gebundenen Selbstvorsorge frei bestimmt werden. Die Vor- sorge kann somit individueller auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Person zugeschnitten werden. Im Gegensatz zur zweiten Säule besteht in der dritten Säule die freie Kombinierbarkeit zwischen den Vorsorgebereichen Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität. Schliesslich kön- nen die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge unter Umständen auch auf einen Vorsorgeträger der zweiten Säule übertragen werden, nicht aber umgekehrt.
Die Situation der Kulturschaffenden bezüglich der AHI-Vor- sorge wurde neulich auf Verwaltungsstufe mit betroffenen Kreisen eingehend besprochen. Dabei musste darauf hinge- wiesen werden, dass der Bund zurzeit keine Rechtsgrund- lage hat, um entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung für die Kulturschaffenden zu errichten oder permanent Beiträge für ihre AHI-Vorsorge zu erbringen. Ob der Bund allenfalls zusammen mit anderen Gemeinwesen und eventuell priva- ten Organisationen eine Starthilfe für die Vorsorge der Kul- turschaffenden gewährt, bedarf der eingehenden Abklä- rung.
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge prüfen, ob und wie der besonderen Situation der Kulturschaffenden und anderer, in vergleich- barer wirtschaftlicher Situation lebender Berufsgruppen im Bereich der AHI-Vorsorge Rechnung getragen werden kann. In diesem Sinn ist er bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
86.915
Motion Neukomm Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Prévoyance professionnelle et encouragement à l'accession à la propriété de logements
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1986
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten, wie Artikel 331c des Schweizerischen Obligationenrechts und Artikel 30 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne der Förderung des Wohneigentums für den Eigenbedarf geändert werden können.
Texte de la motion du 6 octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres des propositions et un rapport visant à modifier l'arti- cle 331c du code des obligations et l'article 30 de la loi sur la prévoyance professionnelle (LPP) de façon à encourager l'accession à la propriété de logements destinés aux besoins propres des personnes qui les acquièrent.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Meyer-Bern, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförde- rung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge befriedi- gen bekanntlich in der praktischen Anwendung nicht. Die jüngeren Versicherten, die den Erwerb von Wohneigentum für sich und ihre Familie beabsichtigen, erhalten aufgrund der Artikel 37 Absatz 4 bzw. Artikel 40 BVG keine bzw. keine sehr wirksame Hilfe. Einerseits kommt die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG nur für die älteren, vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zum Tragen und anderseits sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Pro- bleme im Zusammenhang mit der Verpfändung der künfti- gen Altersleistungen nach Artikel 40 BVG dermassen gross, dass dieses Instrument keine praktische Bedeutung erhalten dürfte.
Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Möglich- keit der Barauszahlung auch für die Wohneigentumsförde- rung als Vorsorgeform einzusetzen. Ein Teil des geäufneten Kapitals des Versicherten soll für den Erwerb von Wohnei- gentum oder für die Amortisation darauf lastender Hypothe- kardarlehen eingesetzt werden können. Die Vorsorge in Form von Wohneigentum ist eine gute und sichere Vor- sorge. Sie ist insbesondere inflationsresistenter als die spä- ter allenfalls einmal auszurichtenden Geldleistungen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 décembre 1986 Das Anliegen des Motionärs ist dem Bundesrat bekannt und wird zur Zeit im Rahmen der Beratungen der Eidgenössi- schen Kommission für die berufliche Vorsorge beurteilt. Es besteht eine von der erwähnten Kommission beauftragte Arbeitsgruppe, die diesem Problem volle Aufmerksamkeit widmet und der Kommission demnächst einen diesbezügli- chen Bericht unterbreiten wird. Aufgrund dieser Umstände beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.132
Motion Stamm Walter AHV-Rentenalter Age ouvrant le droit à l'AVS
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Der Bundesrat wird gebeten, im Rahmen der 10. AHV-Revi- sion das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperli-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Morf Zweite Säule für Kulturschaffende Motion Morf Activités culturelles. 2e pilier
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.591
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
493-494
Page
Pagina
Ref. No
20 015 229
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