N 20 mars 1987
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Motion Bühler-Tschappina
Dans cette optique, il faut imposer les exigences minimales suivantes:
Interdiction d'aliments médicamenteux (sauf dans un but thérapeutique) et de stimulateurs synthétiques de crois- sance;
Possibilité donnée aux animaux de rente de se mouvoir et de se comporter de la manière propre à leur espèce ainsi que de rester en plein air, au moins par moments;
Installation d'enclos et d'étables qui ne portent pas atteinte
à la santé et au bien-être des animaux de rente et qui reçoivent la lumière du jour;
Interdiction de sélectionner des espèces qui soient affai- blies ou atteintes dans leur santé;
Interdiction des sols recouverts de caillebotis;
Interdiction de la stabulation entravée pour les porcs, les bovins et les veaux ainsi que de la détention en cage pour les porcelets et de l'élevage des poules en halle;
Interdiction du rognage du bec et des griffes des poules;
Interdiction d'élever des lapins en cage sans litière;
Exécution des contrôles nécessaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Oehen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Motionär verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 mars 1987
Durch die Entgegennahme verschiedener Postulate hat der Bundesrat bereits seine Bereitschaft demonstriert, die 1981 in Kraft getretene Tierschutzgesetzgebung zu überprüfen und nötigenfalls abzuändern. Dabei ist zu bedenken, dass noch nicht einmal alle neuen Vorschriften in Kraft getreten sind. Die längsten Uebergangsfristen dauern noch bis zum 31. Dezember 1991. Die Arbeit der Prüfstellen für Stallein- richtungen im Bundesamt für Veterinärwesen (Prüfung serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stall- einrichtungen) zeigt nach der Aufbauphase Resultate, wel- che es erlauben, die Forderungen nach Verschärfung der Vorschriften auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen zu beurteilen. Eine Ueberprüfung der Bestimmungen über Tier- versuche und den Schutz der Nutztiere ist durch andere Vorstösse bereits ausgelöst worden. Die Anliegen der Motion können darin eingeschlossen werden.
Zu bedenken ist indessen, dass die Tierschutzgesetzgebung des Bundes das Resultat der politischen Auseinanderset- zung zwischen unterschiedlich gelagerten Interessen ist. Sie stellt daher - wie die gesetzliche Ordnung in anderen Berei- chen auch - einen Mittelweg zwischen verschiedenen Standpunkten dar, den der Bundesrat im übrigen nach wie vor als gangbar erachtet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.171
Motion Bühler-Tschappina Elektrizitätsgesetz. Haftpflichtbestimmungen Loi sur l'électricité. Dispositions sur la responsabilité civile
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revi- sion der Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 in dem Sinne zu unterbreiten, dass die Haftung der Inhaber bzw. Betreiber von Schwach- und Starkstromanlagen ausgeweitet wird. Insbesondere sollen auch Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Dritte ausgelöst werden, ähnlich dem Kernenergiehaftpflichtrecht, miteinbezogen werden.
Texte de la motion du 16 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de révision des dispositions sur la responsabilité civile contenues dans la loi du 24 juin 1902 sur l'électricité, afin que soit étendue la responsabilité de l'exploitant d'installa- tions électriques à faible et à fort courant. Il faudra notam- ment inclure les dommages dus à une force majeure ou à la faute de tiers, comme c'est le cas dans la loi sur la responsa- bilité civile en matière nucléaire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bundi, Cantieni, Columberg, Dirren, Dünki, Eppenberger-Nesslau, Hari, Lon- get, Maeder-Appenzell, Müller-Wiliberg, Nebiker, Oester, Vannay (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 27 des Elektrizitätsgesetzes bestimmt, dass die Betreiber von Schwach- oder Starkstromanlagen nur dann für Schäden an Sachen und Personen haften, wenn sie nicht nachweisen können, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Dritte verursacht wurde.
In der Praxis ist es leider so, dass z. B. beim Einsturz einer Starkstromleitung infolge von Lawinenniedergang, Sturm usw. recht grosse Schäden entstehen können. Für den Schaden, der dabei entsteht, wird gemäss den Haftpflichtbe- stimmungen im Elektrizitätsgesetz der Betreiber einer sol- chen Leitung keine Haftung zu übernehmen haben, weil es sich um höhere Gewalt handelt. Diese Regelung erscheint z. B. für Gemeinden oder Private insbesondere dann völlig ungerecht, wenn sich diese gegen den Bau einer Hochspan- nungsleitung ausgesprochen und zur Wehr gesetzt haben und über den Weg der Enteignung dann doch zur Duldung einer solchen Anlage gezwungen wurden. Dass sie nebst der Duldung der Anlage sogar noch selber allfällige Schä- den tragen müssen, ist wohl höchst unverständlich. Einzig im Kernenergiebereich haben wir bisher die strenge Kausal- haftung als fortschrittliche Lösung realisiert. Der Bundesrat hat sich in bezug auf die Haftpflicht bei Schäden infolge von Staumauer- und Dammbrüchen bereit erklärt (Postulat Van- nay und Interpellation Dirren), im Zuge einer Gesamtüber- prüfung des Haftpflichtrechts den berechtigten Anliegen der Berggebiete besser Rechnung zu tragen.
Bisher nicht diskutiert wurde die Verschärfung der Haft- pflichtbestimmungen für Anlagen wie Hochspannungslei- tungen und dergleichen. Mit der Revision der Haftpflichtbe- stimmungen im Elektrizitätsgesetz könnte diese Lücke geschlossen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987 Nach Artikel 27 des Elektrizitätsgesetzes haftet der Betriebs-
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Motion Günter
inhaber einer Schwach- oder Starkstromanlage nicht, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde. Gemäss Recht- sprechung und Lehre befreien diese Ursachen nur dann von der Haftung, wenn sie eine besondere Intensität erreichen. Die gesetzliche Regelung entspricht allgemeinen haft- pflicht-rechtlichen Grundsätzen und hat sich im allgemei- nen bewährt.
Heute ist jedoch die Oeffentlichkeit, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit, nicht mehr ohne weiteres bereit, den Bau von Anlagen wie Hochspannungs- leitungen zu akzeptieren. Es müssen daher vermehrt Ueber- leitungsrechte enteignet werden. Unter diesen Vorausset- zungen ist es stossend, wenn jemand, der zur Duldung einer Leitung gezwungen wurde, auch noch für allfällige Schäden aufzukommen hat.
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Haft- pflichtrecht immer wieder darauf hingewiesen, dass haft- pflicht-rechtliche Einzelfragen im Rahmen einer Gesamt- überprüfung des Schadenersatzrechtes zu klären sind. Eine punktuelle Aenderung von Haftungsbestimmungen in ein- zelnen Spezialgesetzen ist nicht angezeigt, denn dadurch würde die erwünschte Vereinheitlichung des Haftplichtrech- tes erschwert.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.833
Motion Günter Nationalratswahlen. Finanzielle Unterstützung Elections au Conseil national. Aides financières
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach
Kantone und Gemeinden Parteien und Wahlkomitees bei Nationalratswahlen finanziell unterstützen dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die die Verteilung der Unterstützung auf die Parteien klar regelt, während Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage verboten sind;
öffentliche Unternehmungen und Unternehmungen, die von Gemeinden oder Kantonen beherrscht werden, bei Nationalratswahlen keine Unterstützung an Parteien oder Wahlkomitees ausrichten dürfen;
Zuwendungen, die nicht den obgenannten Regeln entsprechen,
a. beim Spender und beim Empfänger, der um die Herkunft der Gelder weiss, strafbar sind;
b. zu einer Kassation der Wahlen führen.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les deux ans à compter de l'acceptation de la présente motion un projet disposant que:
règle clairement la répartition de l'aide financière entre les partis; en revanche, tout financement effectué sans base légale sera interdit.
Les entreprises publiques et celles appartenant majoritai- rement à des communes ou cantons ne peuvent apporter aucune aide financière aux partis et comités électoraux lors d'élections au Conseil national.
Tout octroi d'aide financière n'obéissant pas à ces règles a. sera punissable pour ce qui est du donateur, et pour ce qui est du bénéficiaire s'il connaît l'origine des fonds;
b. aboutira à l'annulation des élections.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Jaeger (1)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Staatliche Parteienfinanzierung ist sinnvoll und nötig, wenn die Parteien gegenüber den finanzkräftigeren Verbänden nicht an Einfluss verlieren sollen. Von einer staatlichen Parteienfinanzierung nach festen Regeln unter Beachtung der demokratischen Chancengleichheit der beteiligten Par- teien ist aber die willkürliche Unterstützung einzelner poli- tisch genehmer Parteien unter Ausnutzung staatlicher Machtpositionen deutlich zu unterscheiden. Erstere stellt die Chancengleichheit im politischen Prozess sicher, letz- tere führt zu einer Verzerrung des demokratischen Wettbe- werbs.
Der Bund hat ein vitales Interesse daran, dass sich Kantone, Gemeinden sowie staatliche und halbstaatliche Unterneh- mungen bei den Wahlen zum eidgenössischen Parlament an die demokratischen Spielregeln halten. Wie die Ereig- nisse im Kanton Bern zeigen, ist dies nicht unbedingt der Fall.
Zu Punkt 1: Hier wird die Unterscheidung zwischen einer demokratischen Parteienfinanzierung einerseits und dem Missbrauch staatlicher Machtpositionen zur Bevorzugung einzelner Parteien getroffen.
Zu Punkt 2: Die Parteienfinanzierung hat über die öffentli- chen Haushalte zu erfolgen. Verflechtungen zwischen Poli- tik und öffentlichen Unternehmungen sind zu vermeiden. Zu Punkt 3: Die beiden Sanktionsarten (Strafrecht und Wahlkassation) ergänzen einander.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987
Im Zusammenhang mit der Behandlung einer parlamentari- schen Initiative von Nationalrat Hubacher «Schutz der politi- schen Demokratie» (Nr. 81.225) haben die eidgenössischen Räte in den Jahren 1983/84 durch ein Postulat beider Räte betreffend Unterstützung der Parteien (P zu 81.225, vom 7.6.84) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Parteien, deren Probleme und Möglichkeiten zu ihrer Bewäl- tigung nicht punktuell, sondern aus einer Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulats mit der Erwar- tung, vom Bundesrat eine umfassende Diskussions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten. Das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement ist daran, diese Diskussions- und Entscheidungsgrundlage in Zusammenar- beit mit anderen Departementen, der Bundeskanzlei, den PTT, SBB und der SRG auszuarbeiten.
Dieser Bericht wird sämtliche Einzelaspekte des Problem- kreises Parteienförderung/Parteiengesetzgebung ein- schliesslich einer Offenlegungspflicht betreffend die Partei- finanzen in ihren rechtlichen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie in ihren Bezügen und Wechselwirkun- gen untereinander darstellen.
Ausserdem sind in diese Untersuchungen nicht nur die Wahlen, sondern auch die Sachabstimmungen miteinzube- ziehen. Aus diesen Gründen würde die skizzierte parlamen- tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe- matik und gegebenenfalls ein staatliches Engagement im Parteiwesen präjudiziert, falls der Vorstoss von Herrn Natio- nalrat Günter in Form der Motion, d. h. als verbindlicher Auftrag, zur Ausarbeitung einer Vorlage überwiesen würde.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bühler-Tschappina Elektrizitätsgesetz. Haftpflichtbestimmungen Motion Bühler-Tschappina Loi sur l'électricité. Dispositions sur la responsabilité civile
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.171
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
516-517
Page
Pagina
Ref. No
20 015 256
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