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8 juin 1990
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Postulat Loeb
taux d'épargne minimum de 6,5 voire 7 pour cent pour que l'épargnant s'y retrouve.
Or, nous avons aujourd'hui un taux d'inflation qui avoisine les 5 pour cent. Une fois déduit l'impôt sur les gains de l'épargne il ne reste à l'épargnant que les yeux pour pleurer. Nous som- mes donc dans une situation où l'épargnant, à la fin de l'année, se trouve plus pauvre qu'il ne l'était au début, c'est-à- dire au moment où il a constitué son épargne. Il y a donc impos- sibilité pour les banques d'élever suffisamment la rémunéra- tion de l'épargne pour s'y retrouver elles aussi au moment de la fixation des taux hypothécaires.
Je pense que le Conseil fédéral devrait se pencher sur ce pro- blème afin de retrouver, à la fois pour l'épargnant et pour le lo- cataire, une solution qui soit acceptable.
Bundesrat Stich: Herr Friderici hat die unterschiedlichen Zins- sätze dargelegt, auf die Inflationsrate hingewiesen und ge- sagt, am Schluss bleibe dem Sparer zu wenig, oder er sei am Ende des Jahres weniger reich als am Anfang. Das ist letztlich eine Frage nicht der Fiskalpolitik, sondern der Währungspoli- tik. Wir haben vorher erläutert, dass Bundesrat und National- bank eine Stabilitätspolitik betreiben. Wir gehen davon aus, dass die Teuerung bereits im nächsten Jahr - vielleicht schon Ende dieses Jahres - zurückgeht und damit natürlich dann die reale Erhöhung der Zinsen ebenfalls wieder zunimmt. Es ist et- was zu einfach, wenn man heute sagt: Die Banken bekommen zu diesen Zinssätzen keine Spargelder mehr. Natürlich sind die Sparguthaben sehr stark zurückgegangen. Aber wenn Sie auf der andern Seite sehen, wie aggressiv heute die Werbung ist, die dem Bankkunden sagt, er solle doch nicht so blöd sein und das Geld auf ein Sparheft legen, es gebe viel attraktivere Möglichkeiten der Kapitalanlage, in Festgeldern usw. - das- selbe gilt für Versicherungen -, dann darf man sich am Schluss nicht darüber beklagen. Das ist kein Argument.
Zum andern sollten Sie einmal die Statistik über die Entwick- lung der Zinssätze der Hypothekaranlagen und der Sparheft- zinsen ansehen. Wenn Sie diese Statistik ansehen - wir haben nämlich auch noch gute Statistiken in der Schweiz, nicht nur schlechte; diese Uebersicht haben wir seit 1848-, dann stellen Sie fest, dass die Marge zwischen Sparheftzinsen und Hypo- theken von damals etwa 0,6 Prozent auf heute rund 2 Prozent gestiegen ist. Man kann dem Sparer natürlich nicht verargen, dass er auch gerne etwas mehr hätte. wenn er sieht, wie das Geld dann ausgeliehen wird, zu welchen Zinssätzen es aus- geliehen wird. Deshalb ist es richtig, wenn die Banken auf der anderen Seite auch versuchen, möglichst effizient zu werben, dem Sparer einen Zins zu gewähren, der attraktiv ist und der in etwa mindestens dem Markt entspricht. Es ist die Aufgabe der Banken, das zu tun.
In bezug auf die Fiskalität ist zu sagen, dass wir hier beschlos- sen haben, die zweite und dritte Säule zu entlasten. Damit ha- ben Sie zu einem Teil recht: Derjenige, der sein Geld in einer Versicherung anlegt, ist gegenüber demjenigen privilegiert, der sein Geld auf ein Sparheft legt. Er hat allerdings dort auch einen Abzug, der ebenfalls möglich ist, das ist auch klar. Aber Zinsen unterliegen natürlich der Einkommens- und der Ver- rechnungssteuer, hingegen die zweite und die dritte Säule nicht. Das ist auch der Grund, weshalb wir in der Finanzreform vorschlagen, dass man die Versicherungen der Prämienpflicht unterstellt, damit dort die Prämien wenigstens einen beschei- denen Beitrag leisten müssen, damit man hier wieder einen Ausgleich schaffen kann. Heute sind die Banken in dieser Hin- sicht gegenüber den Versicherungsgesellschaften benachtei- ligt. Das ist der richtige Weg, nicht einfach auf weitere Steuer- substrate zu verzichten. Es ist sehr einfach, für alles mögliche Steuererleichterungen zu verlangen, aber die Anforderungen an den Staat nehmen zu.
Ich hätte gerne Herrn Schüle noch vorher gesagt, dass er sel- ber nicht aufgepasst hat: Ich habe klar gesagt, die Verbindung zwischen dem starken Franken und dem Finanzplatz ist not- wendig, hat aber nichts mit der Stempelabgabe zu tun. Das sind zwei Paar Stiefel. Hier müsste man sich vielleicht auch einmal überlegen: In der Schweiz sagen Banken nichts, sie beklagen sich über eine bescheidene Stempelabgabe, wie eben die Versicherungsgesellschaften über diesen Vorschlag.
Sie sagen aber nicht, dass die Schweiz das einzige Land in der Welt ist, das keine Kapitalgewinnsteuer kennt. London bei- spielsweise, dieser vielgerühmte Finanzplatz, hat immerhin eine Kapitalgewinnsteuer von 30 Prozent. So gesehen müs- sen wir die Probleme nicht lösen, indem wir auf Einnahmen verzichten, die wir andernorts nicht bekommen können.
89.553
Postulat Loeb Interkantonaler Vergleich der Steuerbelastung Charge fiscale. Comparaisons intercantonales
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, in den Statistiken über die Steuerbelastung in den Kantonen auch die unterschiedliche Besteuerung der Eigenmietwerte und der amtlichen Werte bei der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer einzubeziehen.
Texte du postulat du 22 juin 1989
Le Conseil fédéral est invité à faire englober, dans les statisti- ques sur l'imposition dans les divers cantons, les charges fis- cales différenciées grevant les valeurs locatives propres et les valeurs officielles lors de l'établissement de l'impôt sur le re- venu et de l'impôt sur la fortune.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bonny, Büttiker, Cincera, Dietrich, Eppenberger Susi, Frey Walter, Fri- derici, Giger, Graf, Gros, Houmard, Jeanneret, Kohler, Leuba, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Rychen, Sager, Scheidegger, Spälti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, We- ber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (31)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die steuerliche Bewertung von selbstgenutzten Wohnliegen- schaften und Eigentumswohnungen ist von Kanton zu Kanton verschieden. Verschiedene Kantone haben in letzter Zeit, u. a. um im interkantonalen Steuervergleich positiv abzuschnei- den, vor allem diese fiskalische Belastung überproportional erhöht, obwohl dies der Zielsetzung in der BV Artikel 34sexies widerspricht.
Diese nicht berücksichtigten Differenzen ergeben im interkan- tonalen Steuervergleich ein falsches Bild über die effektive Steuerbelastung bzw. die Unterschiede zwischen den Kanto- nen, das es zu korrigieren gilt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Der Postulant geht davon aus, dass durch die kantonal unter- schiedliche steuerliche Belastung selbstgenutzten Wohnei- gentums ein «falsches Bild über die effektive Steuerbela- stung» in den Kantonen entsteht, das es zu korrigieren gilt. Ge- stützt darauf fordert er vom Bundesrat, die bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedliche Besteuerung der Ei- genmietwerte und der amtlichen Werte (= Vermögenssteuer- werte) in die Statistiken über die Steuerbelastung in den Kan- tonen einzubeziehen.
Der Bundesrat kann dazu wie folgt Stellung nehmen:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich die Steuerbelastung durch Kantons- und Gemeinde- steuern von vier Kategorien von Steuersubjekten (Lediger, Verheirateter ohne Kinder, Verheirateter mit zwei Kindern, Rentner) mit verschiedenen Einkommen von 12 500 bis 1 000 000 Franken. Als Steuerobjekt wird für den Rentner das Renteneinkommen und für die andern drei Steuersubjekte
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Postulat Loeb
das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit herangezogen. Beim Vermögen wird die Belastung des Rein- vermögens eines verheirateten Pflichtigen ohne Kinder be- rücksichtigt. Die genannten Belastungsziffern werden stati- stisch zu einem Totalindex der Einkommens- und Vermögens- belastung für jeden Kanton weiterverarbeitet. Für jeden Kan- ton existiert somit schliesslich nur noch eine Masszahl, die über die gesetzliche Steuerbelastung Auskunft gibt.
Wie der von der zuständigen Kommission für Konjunktur- und Sozialstatistik anlässlich der letzten Revision des Steuerbela- stungsindexes eingesetzte Ausschuss feststellte, kann nur die gesetzliche Steuerbelastung berechnet werden, während Un- terschiede in der Veranlagungspraxis mangels statistischer Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund müssen auch Bewertungsfragen, wie sie in den Kanto- nen bei der Festlegung der Vermögenssteuerwerte und Ei- genmietwerte anfallen, aus den Berechnungen ausgeklam- mert bleiben. Immerhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projektes «Bodenpreisstatistik» längerfristig Infor- mationen über Liegenschaftswerte zur Verfügung stehen wer- den (z. B. Vermögenssteuerwerte, Verkehrswerte, Eigenmiet- werte). Auch im Projekt «Verbrauchserhebung 1990» wird die Erfassung von Mietwerten von selbstbewohnten Objekten an- gestrebt. Es wird abzuklären sein, ob und inwieweit diese Da- ten, welche vom Bundesamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegenden Belange nutzbar herangezogen werden können.
Zuverlässige Unterlagen fehlen ebenfalls hinsichtlich der stati- stischen Verteilung der von den Eigentümern selbstbewohn- ten Liegenschaften auf die obengenannten Steuersubjekte in Abhängigkeit ihrer Einkommen. Somit sind vorläufig die stati- stischen Voraussetzungen nicht gegeben, um die bei den Kantons- und Gemeindesteuern unterschiedliche Besteue- rung der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte der selbstbewohnten Liegenschaften in die Steuerbelastungssta- tistik einzubeziehen.
Im übrigen dürfen die Auswirkungen eines Einbezuges der Ei- genmietwerte und der Vermögenssteuerwerte in die Steuerbe- lastungsstatistik nicht überschätzt werden. Denn es ist nicht zu erwarten, dass dadurch der Totalindex der Einkommens- und Vermögensbelastung wesentliche Veränderungen erfahren würde. Somit ist es auch übertrieben, aufgrund des Nichtein- bezuges der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte in den Steuerbelastungsindex von einem «falschen Bild über die effektive Steuerbelastung» zu sprechen.
Das Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich ändern- den Verhältnissen angepasst werden müssen. Deshalb ge- hört es zu den gesetzlichen Aufgaben der ESTV, auf dem Ge- biet der Schweiz für die direkte Bundessteuer über eine gleich- mässige Veranlagung der Eigenmietwerte zu wachen. Im Be- reich der Bemessung dieser Grösse verfügt die ESTV daher über die Ergebnisse eignener, periodisch durchgeführter stichprobenmässiger Erhebungen.
Hierzu hat die ESTV um so mehr Anlass, als auch das Bundes- gericht die Duldung erheblich unter dem Marktwert liegender Eigenmietwerte durch eine kantonale Steuerbehörde als ge- setzwidrig bezeichnet hat. Die Erhebungen der ESTV dienen dazu abzuklären, ob die Eigenmietwerte im Kantonsdurch- schnitt mindestens noch 70 Prozent der Marktwerte betragen, sich also noch im untersten als zulässig erachteten Ermes- sensbereich bewegen, oder ob dieser unterschritten wird und die ESTV deshalb zum Einschreiten verpflichtet ist. So gelten gegenwärtig bereits in dreizehn Kantonen für die direkte Bun- dessteuer generell oder teilweise höhere Ansätze bei den Ei- genmietwerten als für die Staats- und Gemeindesteuern.
Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des Ent- wurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben die eidgenössischen Räte in der Frage der Eigenmiet-
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wertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätzlich die Fort- setzung der bisherigen Regelung beschlossen, wie dies auch in der bundesrätlichen Botschaft beantragt wurde. Daraus ist doch wohl der Schluss zu ziehen, dass die Mehrheit der eid- genössischen Räte mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der in der Begründung des Postulates angesprochene Verfas- sungsauftrag der Förderung des Wohnungs- und Hauseigen- tums nach Artikel 34sexies BV werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch das Bundesgericht (so z. B. im Ent- scheid vom 13. April 1983, wiedergegeben im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 53, S. 383ff., sowie im Ent- scheid vom 9. Dezember 1986, wiedergegeben in BGE 112 l a 240ff.).
Weil die direkte Bundessteuer das Vermögen der natürlichen Personen nicht erfasst, spielen die kantonalen Vermögens- steuerwerte für den Bund eine untergeordnete Rolle. Lediglich bei den sogenannten «übrigen juristischen Personen» (Art. 51, Beschluss über die direkte Bundessteuer) wird eine Vermögenssteuer erhoben.
Wie dargelegt, dient die Bewertung der Eigenmietwerte durch die ESTV ausschliesslich der gleichmässigen Veranlagung bei der direkten Bundessteuer. Für die Zwecke der Steuerbe- lastungsstatistik, welche nur die Kantons- und Gemeindesteu- ern betrifft, ist sie indessen völlig ungeeignet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Loeb: In meinem Postulat verlange ich, dass im interkantona- len Vergleich der Steuerbelastung die Besteuerung der Eigen- mietwerte und insbesondere der amtlichen Werte miteinbezo- gen werde. Warum dies?
In den Regierungsprogrammen der kantonalen Exekutiven spielt der interkantonale Steuervergleich eine sehr grosse Rolle, will man doch immer bei den Leuten sein. Dort besteht ein Konkurrenzkampf. Man versucht immer, im Mittel oder un- ter dem eidgenössischen Mittel zu liegen, und man möchte gut abschneiden. Steuergesetzrevisionen stellen als Ziel- grösse meist auf den interkantonalen Steuervergleich ab.
Was geschieht nun, wenn Kategorien von Steuerbelastungen wie die erwähnten nicht in den Vergleich einfliessen? Die Ver- suchung der kantonalen Finanzdirektoren wird gross, gerade bei diesen Kategorien die Steuerbelastung überproportional zu erhöhen, d. h. die amtlichen Werte und damit die Eigen- mietwerte massiv heraufzusetzen, da dort Steuereinnahmen entstehen, die nicht in den interkantonalen Vergleich einflies- sen. Dass diese ausserordentlichen Erhöhungen zu Unge- rechtigkeiten führen, insbesondere bei Rentnern, die ihr Haus, ihre Eigentumswohnung vor allem aufgrund von Konsumver- zicht erworben haben und nun massiv bestraft werden, liegt auf der Hand. Ich habe den Eindruck, dass sich Herr Bundes- rat Stich nicht bewusst ist, wie wichtig dieser Steuervergleich in den Kantonen ist und wie stark die kantonalen Finanzdirek- toren und die Regierungen auf diesen Vergleich abstellen.
Der Bundesrat ist nicht bereit, das Postulat entgegenzuneh- men, obwohl er mir unter anderem in der Antwort sagt: «Im- merhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projek- tes ‹Bodenpreisstatistik› längerfristig Informationen über Lie- genschaftswerte zur Verfügung stehen werden .... Auch im Pro- jekt «Verbrauchserhebung 1990› wird die Erfassung von Miet- werten von selbstbewohnten Objekten angestrebt. Es wird ab- zuklären sein, ob und wieweit diese Daten, welche vom Bun- desamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegen- den Belange nutzbar herangezogen werden können.»
Herr Bundesrat, wir sprechen über ein Postulat. Es geht mir darum, dass Sie prüfen, ob mein Begehren einbezogen werden kann. Mir geht es nicht darum, eine wesentliche Veränderung zu erreichen, sondern ganz einfach darum, zu verhindern, dass Kantone aus Gründen der interkantonalen Steuerkonkurrenz dort zuschlagen, wo keine Folgen im interkantonalen Steuer- vergleich erfolgen. Ich verlange auch nicht, dass der Einbezug sofort erfolgt, sondern bin bereit, auf die nötigen Unterlagen, die-wie Sie ausführten - bereits in Arbeit sind, zu warten.
Motion Mauch Rolf
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Wenn wir eine aussagefähige Statistik haben wollen - wenn wir eine Statistik führen, soll sie schliesslich aussagefähig sein -, wenn wir die Verzerrungen durch die Kantone vermeiden wollen, sollten wir das Postulat überweisen. Eine Statistik ist ja nur dann gut, wenn sie wirklich aussagekräftig ist. Wenn wir schon die Möglichkeit einer Verbesserung haben, sollten wir sie nutzen.
Bundesrat Stich: Herr Loeb tut mir etwas unrecht, wenn er glaubt, ich würde mich nicht um diese Frage kümmern. Viel- leicht bedauert er bald, dass ich mich darum kümmere.
Wir lehnen das Postulat ab, weil wir der Meinung sind, diese Differenz sei für den Steuerausgleich, für den Finanzausgleich nicht relevant. Es ist nicht so, Herr Loeb, dass sich die kantona- len Finanzdirektoren darauf kaprizieren, beim Eigenmietwert auf leichte Weise mehr Geld hereinzuholen. Ich kann Ihnen sa- gen, welche Schwierigkeiten die Eidgenössische Steuerver- waltung und ich selber haben, um ihnen beizubringen, dass sie die Eigenmietwerte endlich den Realitäten anpassen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Auftrag, für eine gleichmässige Besteuerung in der Eidgenossenschaft zu sorgen. Das heisst nicht, dass in allen Kantonen die gleichen Eigenmietwerte zugrunde liegen, aber dass in allen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen bewertet wird. Hier haben wir einigen Nachholbedarf. Wir müssen immer und immer wieder die Kantone auffordern, ihre Eigenmietwerte anzupassen, da- mit wir nicht zu grosse Ungerechtigkeiten bekommen. Wenn Sie die Statistik in bezug auf die kantonalen Mietwerte anse- hen, werden Sie auch feststellen, dass es einige Kantone gibt, die bei ihrem Steuersatz bzw. beim Wert, den sie anwenden, viel zu tief liegen. Deshalb verlangt die Eidgenössische Steuer- verwaltung Zuschläge von 35, 40 Prozent. Das ist ein Mittel, um den Ausgleich innerhalb der Schweiz zu erzwingen.
Man muss heute feststellen, dass es um so dringender ist, als zwischen der Besteuerung von Eigenmieten, Eigenliegen- schaften, Eigentumswohnungen und der Behandlung der Mieter natürlich die Differenz grösser geworden ist.
Der Besitzer eines eigenen Hauses, einer eigenen Wohnung, kann die Hypothekarzinsen von seinem Einkommen abzie- hen. Er zahlt also weniger Steuern. Der Mieter kann das nicht. Deshalb ist es notwendig, dass man hier eine Erhöhung vor- nimmt.
Ich kann Sie versichern, dass ich diesen Auftrag der Eidgenös sischen Steuerverwaltung erteilt habe. Ich hoffe nur, Sie seien dann nicht zu sehr enttäuscht, wenn die entsprechenden Schlussfolgerungen daraus gezogen werden.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
34 Stimmen 25 Stimmen
90.346
Motion Mauch Rolf
Wirtschaftsintegration. Milderung standortbedingter Wettbewerbsnachteile für die Schweizer Wirtschaft
Intégration économique et modifications du tarif des douanes
Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1990
Der Bundesrat wird ersucht, das Zolltarifgesetz (ZTG) in Arti- kel 4 «Gebrauchstarif» wie folgt zu ergänzen:
Absatz 3:
«Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollver- trägen nach Anhören der Zollexpertenkommission Zollan- sätze angemessen herabsetzen oder befristet aussetzen.»
Texte de la motion du 8 février 1990
Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 4 intitulé «tarif d'usage» de la loi sur le tarif des douanes (LTaD) comme il suit:
Alinéa 3:
«Lorsque les intérêts de l'économie suisse l'exigent, le Conseil fédéral peut, indépendamment de tout traité tarifaire, réduire les taux dans une mesure appropriée ou les supprimer à titre temporaire; il consulte au préalable la commission d'experts douaniers.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Areg- ger, Biel, Blocher, Bonny, Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cin- cera, Couchepin, Coutau, Dietrich, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Gros, Gysin, Hess Peter, Hildbrand, Hum- bel, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nabholz, Neuenschwander, Perey, Pidoux, Portmann, Reimann Maximilian, Rychen, Salvioni, Scheideg- ger, Schnider, Schüle, Seiler Rolf, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (53)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im neuesten Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschafts- politik kommt die grosse Sorge der Landesregierung um die Gefährdung traditioneller Standortvorteile der Schweiz zum Ausdruck. Es gelte die Anzeichen einer abnehmenden Attrak- tivität ernst zu nehmen, wobei als deren Gründe namentlich die hohe Regelungsdichte und das Steuerwesen unseres Lan- des angeführt werden.
Diese vom Bundesrat geortete Gefahr des Industriestandortes Schweiz ist insbesondere auf Seiten der davon betroffenen Unternehmungen akut, welche die zunehmenden Diskriminie- rungen eines organisierten mehrstaatlichen Binnenmarktes zu spüren bekommen, in welchem wettbewerbsrelevante Hin- dernisse gegenüber Nicht-EG-Konkurrenten gezielt abgebaut und beseitigt werden. So müssen Schweizer Produzenten seit Jahren bestimmte Rohmaterialien aus Drittländern, insbeson- dere aus Uebersee, zu normalen Zollansätzen einführen, was das Endprodukt entsprechend verteuert, während ihre Kon- kurrenten in der EG das gleiche Material oft zollfrei beziehen können mit der Begründung, innerhalb der Gemeinschaft sei kein gleiches oder vergleichbares Material zu vergleichbaren Preisen erhältlich. Diese eindeutige Wettbewerbsverschlech- terung haben aber unsere Schweizer Konkurrenzunterneh- mungen - oft Klein- und Mittelbetriebe mit weltweit vertriebe- nen Spezialprodukten - bisher ohne Kompensation, als reine Kostenverteuerung, auf sich zu nehmen. Entsprechende An- träge auf Aussetzung des Zollsatzes wurden bisher durch die Eidgenössische Oberzolldirektion abschlägig erledigt.
Nun nehmen mit zunehmender Härte des Wettbewerbs in ge- wissen Bereichen diese Nachteile ein Ausmass an, das die Schweiz zur Schaffung gleicher oder ähnlicher Wettbewerbs- verhältnisse veranlassen muss. Während bisher einzelne Zoll- verwaltungen der EG ihre landeseigene Produktion auf diese Weise abschirmten, geschieht das nun unmittelbar verbind- lich für alle EG-Mitgliedstaaten. Der Rat der Europäischen Ge- meinschaften erlässt jeweils gestützt auf den Vertrag zur Grün- dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbeson- dere auf Artikel 28, und auf Vorschlag der Kommission Verord- nungen für zeitlich befristete, vollständige oder teilweise Zoll- aussetzungen (als Beispiele siehe Verordnung (EWG) Nr. 3393/89 vom 16. Oktober 1989 oder Verordnung (EWG) Nr. 3173/89 vom 16. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 311 vom 26. Ok- tober 1989). Als Gründe, welche in Erwägung gezogen wer- den, sind u. a. die nicht zureichende Menge der Produktion in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Consiglio
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Seduta
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Datum
08.06.1990 - 08:00
Date
Data
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