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raison pour laquelle le Conseil fédéral plaide pour la transfor- mation en postulat.
Quant au fonds, je considère sans doute l'instrument dont nous disposons ici, afin d'aider aux investissements dans les régions de montagne, comme un instrument qui n'est pas ce- lui des bons sentiments que l'on devrait porter aux monta- gnards mais comme l'expression d'un acte d'équité, de soli- darité active, d'un acte d'harmonie. Telles sont les caractéristi- ques de cette politique.
Que cette politique, selon certains d'entre vous, ne soit pas as- sez richement dotée et que l'assèchement graduel de ce fonds pour la LIM soit sujet à des préoccupations, je le com- prends parfaitement. Je ne souhaiterais moi aussi rien d'autre que de renforcer la dotation de ce fonds pour pouvoir faire en moins de temps un peu plus de choses en matière d'investis- sements dans les zones de montagne. Mais, ne me faites pas dire que la politique à l'égard de la montagne est une politique de discours seulement et non une politique d'actes. Je cons- tate qu'au titre de la LIM, près de 100 millions de francs irrigue- ront l'année prochaine les régions de montagne pour les équi- pements collectifs: 56 millions au budget, plus une bonne quarantaine qui reviendront des amortissements achevés. Je constate que, en outre, nous venons de discuter de l'améliora- tion aux logements en zone de montagne. Vous avez là un au- tre instrument qui vient compléter celui dont nous parlons maintenant. Je constate que le troisième secteur d'aide à la montagne sont les aides pour l'agriculture de montagne qui s'ajoutent, elles aussi, à ces montants. Ne dites donc pas que nous sommes en train de ronronner avec des discours, qu'il n'y a que des symboles et pas d'actes. Il y a là une réalité subs- tantielle et je suis prêt à suivre ceux qui souhaitent l'augmenter encore. C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral accepte le postulat. Pourtant, j'aimerais qu'il soit quand même dit équi- tablement ce qui a déjà été fait, et ce qui continue à l'être, en faveur de la montagne.
Pour terminer, je regrette que la commission consultative n'ait semble-t-il pas tenu le rythme que d'aucuns auraient souhaité qu'elle tienne. J'observe cependant que la question de la mo- tion Steinegger, déposée au début du mois de mars de cette année, a été évoquée en commission lors de sa séance du 28 mars. Je ne sais si les honorables préopinants n'ont pas participé à cette séance ou s'ils en ont perdu le souvenir, mais en me recommandant pour que le rythme des séances soit plus soutenu à l'avenir, je leur fais observer qu'à la séance du 28 mars il a bel et bien été question de la motion de M. Stei- negger.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
119 Stimmen 8 Stimmen
89.062
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Revision Loi sur l'assurance-chômage. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 377) Message et projet de loi du 23 août 1989 (FF III, 369) Beschluss des Ständerates vom 7. März 1990 Décision du Conseil des Etats du 7 mars 1990 Kategorie I, Art. 68 GRN - Catégorie I, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Allenspach, Berichterstatter: Das Arbeitslosenversicherungs- gesetz vom 25. Juni 1982 hat sich nach übereinstimmender Meinung bewährt. Der Kerngehalt dieses Gesetzes wird des- halb durch die beantragte Revision nicht in Frage gestellt. Die Revision wurde eingeleitet, weil sich erstens aufgrund der ge- machten Erfahrungen administrative Vereinfachungen auf- drängen, weil zweitens die finanzielle Selbstbeteiligung des Arbeitgebers bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädi- gungen herabgesetzt werden sollte, damit diese beiden In- strumente besser zum Tragen kommen, und weil drittens die Frage der Behandlung der wetterbedingten Arbeitsausfälle im Arbeitslosenversicherungssystem überprüft werden musste. Die Revisionsvorlage ist im Ständerat gut aufgenommen wor- den. Als Erstrat hat er sich - von wenigen Ausnahmen abgese- hen - den bundesrätlichen Revisionsanträgen angeschlos- sen. Die Diskussionen in der nationalrätlichen Kommission waren gewissermassen ein Spiegelbild der ständerätlichen Erörterungen. Die Kommissionsmehrheit folgte praktisch voll- umfänglich den Beschlüssen des Ständerates.
Die wichtigsten der in der Kommission erörterten Revisions- vorschläge betrafen folgende Punkte:
Das zivilstandsunabhängige Taggeld: Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt, dass das volle Taggeld bei Ledigen 70 Prozent, bei Verheirateten und Unterstützungspflichtigen 80 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. Der Bundes- rat schlägt neu ein vereinheitlichtes Taggeld für alle von 80 Prozent vor. Ständerat und nationalrätliche Kommission stimmen dieser Heraufsetzung des Taggeldes der ledigen Ar- beitslosen von 70 auf 80 Prozent zu.
Die Degression des Taggeldes: Gemäss Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes wird das Taggeld nach Bezug von 85 Taggel- dern um 5 Prozent und nach Bezug von 170 Taggeldern noch einmal um 5 Prozent gekürzt, um den Arbeitslosen damit ein Zeichen zu geben und auch um sanften Druck auszuüben, da- mit sie sich um eine Arbeit bemühen.
Diese Taggelddegression ist verschiedentlich kritisiert wor- den. Bundesrat und Ständerat halten an ihr fest. Sie haben aber den Personenkreis, der von der Degression ausgenom- men ist, erweitert. Eine Herabsetzung des Taggeldes wird bei bescheidenen Taggeldern, bei über 45jährigen Arbeitslosen und bei Invaliden überhaupt nicht vorgenommen.
Der Bundesrat kann zudem bei andauernder Arbeitslosigkeit allgemein oder für besonders hart getroffene Versichterten- gruppen weitere Ausnahmen vorsehen.
Die nationalrätliche Kommission hat sich dem Bundesrat und dem Ständerat angeschlossen. Sie tritt grundsätzlich für Bei- behaltung der Taggelddegression ein. Sie will aber den Bun- desrat ermächtigen, Härtefälle zu vermeiden und zusätzliche Gruppen von schwer vermittelbaren Arbeitslosen von der De- gression ausnehmen zu können. Da hier ein Minderheitsan- trag vorliegt, wird diese Frage den Rat ebenfalls beschäftigen. 3. Der Taggeldanspruch: Das Gesetz stellt in Artikel 27 eine Beziehung zwischen Versicherungsdauer und dem Taggeld- anspruch her. Wer länger Beiträge bezahlt hat, kann im Falle von Arbeitslosigkeit auch länger Taggelder beziehen. Dieser Grundsatz wurde in der Kommission von keiner Seite in Frage gestellt. Der Bundesrat will an den bisherigen Höchstansprü- chen festhalten; der Ständerat vertritt die gleiche Auffassung. Er hat aber die Kompetenz des Bundesrates, bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit eine höhere Anzahl Taggelder festzusetzen als gesetzlich vorgesehen, noch ausgeweitet.
Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission hat sich voll- umfänglich dem Ständerat angeschlossen. Eine Kommissi- onsminderheit will indessen die Taggeldbezugsdauer gene- rell wesentlich erhöhen, zum Teil nahezu verdoppeln. Wir wer- den in der Detailberatung darauf zurückkommen.
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oder Arbeitseinstellung bei Schlechtwetter. Es darf angenom- men werden, dass Entlassungen auch die Arbeitslosenversi- cherung stärker belasten. Der Bundesrat will deshalb die fi- nanzielle Selbstbeteiligung des Arbeitgebers auf einen halben Arbeitstag als Karenzzeit reduzieren. Der Ständerat und die nationalrätliche Kommission haben sich diesem Antrag voll- umfänglich angeschlossen.
Zwischen Kurzarbeit und Schlechtwetterentschädigung be- stehen grundsätzliche Unterschiede. Kurzarbeit ist nur zuläs- sig bei nicht voraussehbarem, konjunkturellem Arbeitsman- gel. Kurzarbeit ist nicht zulässig bei branchen-, berufs- und be- triebsüblichen Beschäftigungsschwankungen. Das normale Betriebsrisiko und die saisonalen Bewegungen hat der Arbeit- geber selbst zu tragen. Sofern diese Voraussetzungen vorlie- gen, kann Kurzarbeit in jeder Branche angeordnet bzw. von den zuständigen Instanzen bewilligt werden. Die Schlechtwet- terentschädigung kann im Gegensatz dazu nur dort ausge- richtet werden, wo zwar Aufträge vorhanden wären, die Arbeit aber des Wetters wegen technisch nicht möglich, wirtschaft- lich nicht vertretbar oder dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Bei Kundenausfällen infolge ungünstiger Witterung ist keine Schlechtwetterentschädigung möglich. Der Bundesrat hat in der Vollzugsverordnung umschrieben, in welchen Branchen und Arbeitsbereichen Schlechtwetterentschädigungen über- haupt zulässig sind. Er hat dabei den gesetzlichen Rahmen voll ausgeschöpft. Er ist eher weiter gegangen, als sich dies der Gesetzgeber 1982 bei der damaligen gesetzlichen Um- schreibung der Schlechtwetterentschädigung vorgestellt hat. Im Gegensatz zur Kurzarbeit war das Institut der Schlechtwet- terentschädigung schon früher umstritten. Es fand 1982 nur deshalb Aufnahme ins Gesetz, weil vorher im Baugewerbe Schlechtwetterentschädigungen schon üblich waren und von den Sozialpartnern über ihre Arbeitslosenversicherungskasse finanziert wurden.
Seit einigen Jahren wird das Institut der Schlechtwetterent- schädigung in zunehmendem Masse kritisiert. Es wird als Fremdkörper im System empfunden, weil damit auch bei vor- aussehbaren Arbeitsausfällen Entschädigungen ausgerichtet werden. Andere kritisieren, dass zwar alle gleich hohe Prä- mien bezahlen müssten, von der Schlechtwetterentschädi- gung aber nur Arbeitnehmer ausgewählter Erwerbszweige profitieren könnten. Die Touristikbranchen verlangten explizit Aufnahme unter die Branchen, die zum Bezug von Schlecht- wetterentschädigungen berechtigt sind, ohne allerdings zu beachten, dass es bei ihnen nicht um witterungsbedingte Ar- beitsausfälle geht, sondern um witterungsbedingte Kunden- ausfälle. Die Vernehmlassung ergab keine tragfähige Mehr- heit, weder für die Abschaffung der Schlechtwetterentschädi- gung noch für die Verselbständigung, noch für die Ausdeh- nung des Kreises neuer Bezugsberechtigter. Der Bundesrat sieht deshalb in dieser Revisionsvorlage keine grundsätzliche Veränderung der Schlechtwetterentschädigung vor. Sie bleibt weiterhin beschränkt auf Arbeitsausfälle, die zwingend auf Wettereinflüsse zurückzuführen sind, sie gilt weiterhin nur in den traditionellen bisherigen Schlechtwetterentschädigungs- branchen.
Die Ausdehnung der Schlechtwetterentschädigung auf die Touristikbranchen ist in dieser Vorlage nicht beantragt und vorgesehen. Hingegen soll im Rahmen der Regeln der Kurzar- beit die Möglichkeit geschaffen werden, wetterbedingte Kun- denausfälle zu berücksichtigen. Kurzarbeitsentschädigungen können also in diesem Rahmen ausgerichtet werden, und
zwar dann, wenn die Arbeitsausfälle nicht zum normalen Be- triebsrisiko des Arbeitgebers gehören, nicht voraussehbar sind, nicht als branchen-, berufs- und betriebsüblich angese- hen werden können und auch nicht durch saisonale Beschäfti- gungsschwankungen verursacht werden.
Der Bundesrat kann zudem für diese wetterbedingten Kurzar- beitsentschädigung längere Karenzfristen vorsehen, und er kann auch bestimmen, dass eine vollständige oder minde- stens erhebliche Einstellung des Betriebes vorliegen muss. Der Bundesrat hat zugesichert, von diesen Einschränkungs- möglichkeiten Gebrauch zu machen. Ständerat und Mehrheit der nationalrätlichen Kommission haben dieser Konzeption zugestimmt. Eine Minderheit beantragt wetterbedingte Kun- denausfälle wie bisher nicht einzubeziehen und es bei der bis- herigen Regelung zu belassen.
Zudem wollen wir bei zwei Punkten noch Erklärungen der Kommission abgeben.
Der Ständerat hat nach Abschluss seiner Beratungen einem Postulat zugestimmt, in dem - in Widerspruch zu seinen Be- schlüssen - der Bundesrat aufgefordert wird, Skischulen, Seil- bahnen sowie Berg- und Pistenrestaurants in den Regelbe- reich der Schlechtwetterentschädigung einzubeziehen. Wir können den wetterbedingten Kundenausfall aber nicht gleich- zeitig zwei verschiedenen Regeln unterstellen.
Der Nationalrat hat sich zu diesem ständerätlichen Postulat nicht zu äussern. In der nationalrätlichen Kommission ist auch kein entsprechender Postulatsantrag eingebracht worden. Ein solcher wäre, darüber besteht kein Zweifel, als Wider- spruch zu der von uns beschlossenen Konzeption auch klar abgelehnt worden.
Die nationalrätliche Kommission hat ohne Gegenstimme bei drei Enthaltungen Eintreten auf die Vorlage beschlossen und in der Schlussabstimmung die Vorlage ebenfalls ohne Gegen- stimme bei einer Enthaltung genehmigt.
Mme Déglise, rapporteur: La loi sur l'assurance-chômage du 25 juin 1982, entrée en vigueur en 1984, a permis d'assurer une meilleure protection sociale contre les conséquences du chômage. De plus, elle est devenue un instrument indispensa- ble à la politique actuelle de l'emploi, principalement du fait qu'elle n'a pas pour unique but de servir des prestations en cas de chômage, mais encore qu'elle encourage les chô- meurs à prendre un emploi convenable et qu'elle offre un large éventail de prestations de nature préventive. C'est dire qu'elle donne, dans son ensemble, satisfaction.
La révision qui nous est proposée porte essentiellement sur des domaines qui ne donnaient pas entière satisfaction. D'une part, il s'agit de simplifier l'exécution de la loi dans le domaine des prestations, d'autre part, de diminuer la participation fi- nancière de l'employeur pour deux genres de prestations: l'in- demnité en cas de réduction de l'horaire de travail et l'indem- nité en cas d'intempérie. Il s'agit surtout d'empêcher que l'em- ployeur ne recoure au licenciement au détriment du travail- leur.
Ce projet de révision a passé le cap du Conseil des Etats. Ce- lui-ci, à part quelques modifications mineures, a accepté le projet préparé par le Conseil fédéral. La majorité de notre com- mission rejoint dans ses décisions celles du Conseil des Etats. La commission a traité de cette révision lors de deux séances. Au cours de la discussion sur l'entrée en matière, elle a en- tendu M. Delamuraz, conseiller fédéral, exposer les raisons de cette révision et commenter les principales modifications. L'accent a été mis sur le point fort de cette révision: l'indemnité en cas d'intempéries. En fait, pour trouver une solution à ce problème, il s'agissait de répondre au préalable à deux ques- tions bien précises: premièrement, quelles pertes de travail
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dues aux conditions météorologiques doivent être prises en charge par l'assurance selon le principe de la solidarité? Deuxièmement, quelles pertes doivent être exclues parce qu'elles font partie du risque que l'employeur doit assumer lui-même? Le Conseil fédéral propose comme solution un sys- tème selon lequel l'octroi de l'indemnité en cas d'intempéries reste limité aux cas de perte de travail causée directement par des conditions météorologiques inéluctables, cas réservés actuellement aux branches du bâtiment et de l'économie fo- restière, tandis que la perte de clientèle due au manque de neige, par exemple, ne donne pas droit à l'indemnité. En re- vanche, pour répondre aux interventions parlementaires allant dans ce sens, le Conseil fédéral propose, dans ce projet de ré- vision, de prendre en considération des pertes de travail dues indirectement aux intempéries dans le cadre de l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. C'est d'ailleurs cette solution qu'il avait choisie au printemps de cette année, lorsqu'il s'est agi de prendre des mesures urgentes pour in- demniser certaines pertes de travail dues aux intempéries, et ceci après trois hivers consécutifs très peu enneigés.
Les membres de la commission ont accueilli favorablement ce projet, relevant en particulier le soulagement des populations de montagne, plus particulièrement touchées par cette révi- sion. Les milieux du tourisme, quoique souhaitant une solu- tion par le biais de l'indemnité en cas d'intempéries, estiment que le Conseil fédéral fait tout de même un pas dans la bonne direction. Les offices cantonaux et communaux de chômage apprécieront les simplifications d'ordre administratif. Si ce pro- jet diminue la charge des employeurs, notamment dans le ca- dre de l'indemnité en cas d'intempéries et de celle en cas de réduction de l'horaire de travail, il va également à la rencontre des travailleurs lorsqu'il admet un taux uniforme d'indemnités journalières à 80 pour cent et qu'il abaisse à 45 ans la limite d'âge à partir de laquelle la dégressivité n'est plus appliquée. Enfin, l'entrée en matière a été acceptée à l'unanimité, moins trois abstentions.
A la lecture des articles, des divergences ont été mises à jour donnant lieu à des propositions de minorité. Il s'agit de la sup- pression de la dégressivité, à l'article 22, de l'augmentation du nombre des indemnités allouées, à l'article 27. Nous avons examiné également, lors de la discussion de l'article 27, l'ini- tiative du canton de Neuchâtel ayant trait à ce sujet. Puis nous avons eu une discussion très nourrie au sujet de l'indemnité en cas de perte de travail due indirectement aux conditions météorologiques à l'article 32.
Je vous livrerai les résultats des discussions de la commission sur ces objets précis, lors de la présentation des propositions de minorité. Au vote final, la commission a accepté le projet de modification par 10 voix contre zéro et une abstention.
Reimann Fritz: Die sozialdemokratische Fraktion stimmt der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu, auch wenn die Revision in gewissen Bereichen zu wenig weit geht und anstehende Arbeitnehmerpostulate unerfüllt bleiben. Aber wir begrüssen es, dass die Revision jetzt, während einer guten Beschäftigungssituation, an die Hand genommen wird. Das darf aber nicht heissen, dass wir uns bei der Ausgestal- tung des Gesetzes von den momentanen Verhältnissen, mit ausgetrocknetem Arbeitsmarkt, leiten lassen. Im Gegenteil: Das Gesetz soll sowohl heute wie auch in Zeiten einer wirt- schaftlichen Rezession zum Tragen kommen. Nach unserer Auffassung ist die Revision längst fällig. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat schon 1984 vom Bundesrat eine Ge- setzesrevision verlangt, weil es sich herausstellte, dass sich die von Anfang an am Gesetz kritisierten, übertriebenen Miss- brauchsbestimmungen zu hart auswirkten und vor allem un- schuldige Opfer von Betriebsschliessungen und betrieblichen Restrukturierungen trafen.
Wir unterstützen vor allem die Bestrebungen für eine Vereinfa- chung des Vollzuges und der Beseitigung von unnötigen Schi- kanen. Dazu gehört die Berechnung des versicherten Verdien- stes nach dem Durchschnittsverdienst und nicht wie bisher nach den vom Arbeitslosen einbezahlten Beiträgen. Eine mit unnötigen Umtrieben verbundene Schikane entfällt mit dem
Verzicht auf die Verpflichtung des Arbeitslosen, bei Kurzarbeit nach einer anderen Beschäftigung Umschau halten zu müs- sen. Diese gesetzliche Vorschrift war nicht nur eine geradezu demütigende Zumutung an den Versicherten, auch die Be- triebe und Personalbüros, welche oft Dutzende von Bestäti- gungen für Arbeit anbietende Arbeitslose ausstellen mussten, empfanden diese zur Förderung der Arbeitsvermittlung ge- dachte gesetzliche Bestimmung nur mehr als eine zeitauf- wendige Belästigung. Eine Vereinfachung des Vollzugs ist auch erreicht mit der Gleichsetzung des Taggeldansatzes für Verheiratete und Ledige auf 80 Prozent. Darüber hinaus wird damit dem Gleichheitsartikel Rechnung getragen, indem z. B. die Diskriminierung alleinstehender erwerbstätiger Frauen und Mütter aufgehoben wird.
In Artikel 22 schlägt der Bundesrat zwar vor, die Altersgrenze der Versicherten für die Kürzung der Leistungen innerhalb der Rahmenfrist vom 55. auf das 45. Altersjahr herabzusetzen. Wir glauben jedoch, dass diese Kürzung an sich eine ungerechte Schmälerung der Leistungen an unschuldige Opfer von Ent- lassungen darstellt. Wer längere Zeit arbeitslos ist, erleidet oh- nehin eine empfindliche Einkommenseinbusse. Die Einbusse ist um so grösser, je länger die Erwerbslosigkeit dauert. Man sollte deshalb die Opfer von Entlassungen und Betriebs- schliessungen nicht zusätzlich durch Leistungskürzungen strafen. Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag auf Strei- chung der Absätze 3 bis 5 von Artikel 22 zuzustimmen und da- mit auf die Leistungskürzung zu verzichten.
Mit der Oeffnung von Artikel 32 hat der Bundesrat dem Drän- gen der Fremdenverkehrsbranche nachgegeben. Ob allem Verständnis für die Probleme in den Wintersportorten, welche in den vergangenen Jahren vermehrt durch den Schneeman- gel eingetreten sind, ergeben sich für die Leistungsabgren- zung doch erhebliche Schwierigkeiten. Der Ständerat hat zwar mit seinem Antrag auf Beschränkung der Leistungen auf Här- tefälle eine Schranke gesetzt. Ein gewisses Unbehagen bleibt jedoch bestehen, vor allem weil befürchtet wird, es könnte sich hier ein Fass ohne Boden auftun.
Ich bitte deshalb den Bundesrat, seine Vorstellungen und Ab- sichten über das Ausmass der Leistungen bekanntzugeben und gegenüber dem Rat zu erläutern. Vor allem wäre es inter- essant, vom Bundesrat zu erfahren, wie sich die vorgeschla- gene Regelung in den vergangenen drei Jahren ausgewirkt hätte.
Unsere Fraktion hat zu Artikel 32 keinen konkreten Beschluss gefasst. Die einzelnen Fraktionsmitglieder werden sich frei entscheiden können. Die Zustimmung zum bundesrätlichen Vorschlag wird weitgehend davon abhängen, wieweit der Rat bereit ist, den Minderheitsanträgen zu den Artikeln 22 und 27 zuzustimmen. Sollten diese Arbeitnehmerbegehren abge- blockt werden, würde auch das Verständnis für die Arbeitge- berwünsche aus dem Touristikbereich fehlen.
Ob aller Anerkennung für die vom Bundesrat vorgeschlage- nen Verbesserungen und Erleichterungen kann ich meine Ent- täuschung darüber nicht verbergen, dass der grösste Teil der Postulate, welche von Arbeitnehmerorganisationen gestellt wurden, nicht zum Zuge kam. Ich denke da an eine bessere Berücksichtigung der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Auch haben wir für Personen, welche wegen der Erfüllung von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend eingestellt haben, die Befreiung von der Erfül- lung der Beitragszeit verlangt. Auch diesem Begehren wird mit dieser Revision nicht Rechnung getragen, im Gegenteil. Die Degression der Beitragsskala, welche auch andere Arbeit- nehmerkategorien trifft, wird voll aufrechterhalten.
Wir haben in der Kommission versucht, mit unserem Antrag zu Artikel 27 auf Verlängerung der Bezugsdauer die Wirkung der Degression etwas zu mildern. Der Antrag wurde mit 10 ge- gen 9 Stimmen knapp abgelehnt. Wir haben ihn deshalb als Minderheitsantrag aufrechterhalten. Ich werde in der Detailbe- ratung näher darauf eintreten.
Unberücksichtigt blieb auch das Postulat auf Streichung der Wartezeit für die Taggeldzahlung bei Krankheit und die Forde- rung nach einer Reduktion der Einstellfrist der Leistungen bei Selbstverschulden. Die von uns vorgeschlagenen 22 Tage würden einem Monat Leistungsunterbruch entsprechen. Die
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geltenden 40 Tage bedeuten nicht nur eine empfindliche Härte und führen oft zu Fürsorgefällen; es handelt sich auch um eine absolut willkürliche Zahl.
Völlig ungenügend sind die Präventivmassnahmen. Sie be- schränken sich auf bereits Arbeitslose oder von Arbeitslosig- keit unmittelbar bedrohte Arbeitnehmer. Von Prävention kann man in solchen Fällen kaum mehr sprechen.
Ich möchte die positiven Aspekte der Revision nicht überse- hen. Die neue Regelung über Kurzarbeit und Schlechtwetter- entschädigung entlastet zwar in erster Linie den Arbeitgeber. Sie bringt aber auch für den Arbeitnehmer mehr Schutz vor drohenden Kündigungen. Zusammen mit den übrigen Geset- zesänderungen bringt die Revision Verbesserungen, die zu unterstützen sind.
Die sozialdemokratische Fraktion stimmt deshalb der Revi- sion zu und bittet Sie, die Minderheitsanträge zu den Arti- keln 22 und 27 zu unterstützen.
Frau Stocker: Die grüne Fraktion ist für Eintreten. Sie begrüsst die tatsächlichen Verbesserungen in dieser Revision, aber die Begeisterung hält sich in Grenzen. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft, es sei eine verfahrensmässige Revision und keine inhaltliche. Nun sind wir uns aber, gerade auch durch die Asylgesetzgebung gewitzigt, sehr wohl bewusst, dass das Verfahren sehr oft den Geist und Inhalt des Gesetzes prägt. Deshalb drei Bemerkungen zum voraus.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz konnte es nicht ver- hindern, und dieser Revisionsentwurf verhindert es auch nicht, dass Menschen arbeitslos werden und bleiben. Menschen werden aus dem Arbeitsprozess ausgegliedert und der Begriff der «Sockelarbeitslosigkeit» - man bedenke doch einmal, was das für ein schreckliches Wort ist - wird zum Alltagsgebrauch. Diese ausgegliederten Menschen können wir auch nicht auf- fangen mit dem - wie der Herr Kommissionspräsident es nannte - «leisen Druck» auf die Motivation, sich wieder zu inte- grieren. Denn wo ist die Motivation unserer technologisch hoch entwickelten Arbeitswelt, gerade diese Menschen je wie- der zu integrieren?
Wie alle unsere Sozialversicherungen orientiert sich auch diese optimal am Mann, der von 20 bis 65 ohne gebrochene Karriere arbeitet. Und dieser Mann ist nicht mehr die Mehrheit im Land. Die Anliegen der Frauen und die Anliegen der Mobili- tät der Männer - diese wird von der Wirtschaft auch immer wie- der gefordert - werden nicht ins Gesetz aufgenommen. Das Gesetz ist sehr konservativ.
Dieser Punkt wird vor allem bei der Taggeldfrage aktuell, quasi: wer am längsten auf seinem Stuhl sitzen geblieben ist, der ist am längsten sozial versichert. Und alle andern haben eben Pech gehabt.
Wenn der Bundesrat, wie in der Botschaft geschrieben steht, nicht Strukturelemente in dieser Revision bearbeitet haben will, sondern Verfahrenselemente, dann gehört eine solche Schönwetterentschädigung nicht hinein, denn damit werden klar Strukturelemente in die Diskussion gebracht.
Es dünkt uns mindestens sehr, sehr fragwürdig, wenn nun ökologische Sünden, die wir auf dem Buckel der freien Markt- wirtschaft zu begehen jederzeit bereit sind, im Arbeitslosen- versicherungsgesetz - der Name beinhaltet eigentlich eine an- dere Botschaft - absichern wollen, während wir dann bei der Taggeldfrage oder bei der Frage der Degression sehr, sehr hart argumentieren.
Die grüne Fraktion anerkennt die Verbesserungen in dieser Revision, wird sich aber in der Schlussabstimmung den Ent- scheid dabei vorbehalten und abhängig machen vom Ent- scheid bei der Degressionsfrage, vom Entscheid bei der Tag- geldbezugsdauer und vom Entscheid bei der Schönwetterent- schädigung.
Müller-Aargau: Die LdU/EVP-Fraktion ist für Eintreten und wird der Revision weitgehend zustimmen.
Unter den schweizerischen Sozialwerken ist die AHV/IV das Werk der vorangegangenen Politgeneration. Wir aber zeich- nen verantwortlich für die Bundeslösung im Bereiche der Ar- beitslosenversicherung. Wir dürfen auf dieses Werk im gros- sen und ganzen stolz sein, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Die politische Arbeit ist in einem Moment geschehen, in dem wir unter grossem zeitlichem Druck standen, hat uns doch der Konjunktureinbruch damals zu schaffen gemacht.
Dieses Hilfswerk musste damals realisiert werden, ohne dass bestehende Auffangnetze und deren Träger zerstört wur- den. Dies ist gelungen.
Es stellt sich nach sechs Jahren Praxis heraus, dass sich die damals konzipierte Ordnung und Organisation weitgehend bewährt haben und Korrekturen und Vereinfachungen am Vollzug sich als sinnvolle notwendige Aenderungen erweisen. Als Mitschuldiger an diesem Sozialwerk weise ich daher Be- merkungen ab, die in die Richtung gehen: «Meister, die Arbeit ist fertig, sollen wir sie gleich flicken?» Genau dies ist nämlich die saubere Arbeitsweise, die von einer gesetzgebenden Be- hörde erwartet wird: In aller Sorgfalt ein Gesetzeswerk schaf- fen und nach einigen Jahren das Ganze überprüfen und, wo nötig, das Verfahren modifizieren, aber auch - da stellen wir uns in Gegensatz zum Bundesrat - dabei Unebenheiten, die dem damaligen Zeitgeist oder dem Mangel an Mitteln ent- sprungen sind, ausbügeln.
Glücklicherweise arbeiten wir heute nicht unter dem gleichen Druck wie damals. Der Nationalrat ist keine Feuerwehr, son- dern eine Brandverhütungsorganisation, und wir haben in al- ler Ruhe und in einem Moment, wie wir ihn jetzt in bezug auf die Arbeitsmarktsituation haben, eine grössere Revision durchzuführen.
Zehn verschiedene parlamentarische Vorstösse liegen vor, die in die heutige Revision einbezogen worden sind. Dies ist gut so. Aber sind damit wirklich alle anstehenden Probleme behandelt worden?
Mit der flotten Aussage, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Revision einvernehmlich und ausgewogen abgesprochen und vorbereitet hätten, wird jeweilen im voraus jede Kritik ab- geblockt. Skepsis wird zur Nörgelei, Varianten zum Vorge- schlagenen heissen Kleinkrämereien, und neue Ideen sind Extremforderungen. So ist es immer beim helvetischen Kom- promiss: Das Machbare liegt jeweilen auf dem Tisch des Hau- ses; - c'est à prendre ou à laisser. Wer darüber hinausdenkt, wird zum Radikalen und zum Extremisten. Gut, ordnen Sie mich dort ein.
Gewichtige Arbeitnehmerforderungen sind in der Revision mehr angetippt als behandelt worden. Beachtlichen Entla- stungen bei der Arbeitgeberseite stehen lediglich indirekte Wirkungen auf Arbeitnehmerseite gegenüber. Es ist eben nicht alles ausgewogen, was derart betitelt wird.
Ich kann meine Zweifel darüber nicht ganz unterdrücken, ob diese Revision derart rasch zustande gekommen wäre, wenn es im letzten Winter mehr geschneit hätte. Die Hilfsmassnah- men des Bundesrates an die Wintersportzentren haben wohl mehr zur flotten Erledigung der Revision beigetragen als die Zahl von ausgesteuerten Arbeitslosen oder das Problem der vorher schon angesprochenen Sockelarbeitslosigkeit. Wenn dem so wäre, so möchte ich dies nicht nur bedauern, es wäre sogar beschämend.
Wir haben 1982/83 unter den gegebenen Umständen vor al- lem in zwei Bereichen unzulänglich konzipiert: einmal im Be- reich der Degression der Taggelder, dann aber bezüglich der Dauer der Anspruchsberechtigung. Diese Unzulänglichkeiten können aus der Situation von 1982 erklärt werden. Sie heute fast unverändert zu belassen, müsste schon fast als Schande bezeichnet werden.
Die Arbeitslosigkeit war damals für viele von uns etwas Neues, nur aus der Geschichte oder aus dem Ausland bekannt. Zum Geist der Zeit gehörte daher das Misstrauen den Arbeitslosen gegenüber. Und die degressive Gestaltung des Taggeldes ist Ausdruck dieses Misstrauens. Heute wissen wir, dass die we- nigen Ausnahmen, die sich nicht um Arbeit bemühen und die Situation ausnützen wollen, sich im Rahmen derer bewegen,
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die bei andern Hilfswerken auch Missbrauch betreiben. Und für solche Ausnahmeerscheinungen kann man keine gene- relle Misstrauensregelung im Gesetz treffen.
Das würde uns in jedem anderen Versicherungswerk beschä- men. Missbrauch ist bei Feststellung anzuzeigen und zu be- strafen und damit basta! Das ist auch die Meinung der Frak- tion. Die Schwächsten in diesem Sektor, nämlich die schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen, zu bestrafen, ist eines so- zialen Staates unwürdig.
Aehnliches wäre zu bemerken bezüglich Höchstdauer der Aus- richtung des Lohnersatzes. Damals, 1982, standen wir unter dem Eindruck von leeren Kassen und Scharen von Arbeitslo- sen. Heute dürfen wir glücklicherweise unter besseren Vorzei- chen Politik machen. Vertreiben wir daher den Ungeist von 1982, und erweitern wir die Ausrichtung auf 300 Tage! Bei der heutigen Tendenz zu einer Sockelarbeitslosigkeit bleiben uns leider immer noch genug Menschen, die dann der öffentlichen Fürsorge zufallen. Verlängern wir die Zeit der Hoffnung und da- mit auch die Zeit der konkreten Hilfe, die ebenfalls im Gesetz verankert ist, wie Eingliederungsmassnahmen und ähnliches! Bei der Ausrichtung einer Entschädigung bei wetterbedingten Kundenausfällen ist die Fraktion in ihrer Ansicht geteilt. Die Mehrheit würde der Version des Ständerates zustimmen, aber auch dies nur mit gemischten Gefühlen. Wird das Solidaritäts- werk der Arbeitslosenkasse nicht etwas arg strapaziert, wenn Betriebe, die für diese speziellen Zwecke keine Leistungen erbracht haben, mit Mitteln, die nur Arbeitnehmern zukommen sollten, indirekt subventioniert werden? Könnte dies nicht zum Usus werden in anderen Bereichen? Wird damit nicht Struktur- erhaltungspolitik betrieben?
Der Wintersportbetrieb hat sich doch in den letzten Jahren immer mehr ins Voralpengebiet, ja bis ins Hügelland aus- gebreitet. Sicher in der Hoffnung, dass gelegentliche Schnee- mangelzeiten verkraftet werden können. Das ist reine Spekula- tion. Sollen wir mit der Arbeitslosenkasse dazu beitragen, dass auch solche Spekulationen nur Erträge, aber keine Defi- zite erbringen? Andererseits anerkennen wir, dass es im Berg- gebiet wirkliche Abhängigkeiten von solchen Wetterlaunen gibt, wissen wir um die Wichtigkeit des Tourismus in bestimm- ten Regionen. Hoffen wir, dass der Bundesrat die richtigen Li- miten findet. Es geht nicht nur um die 20 Prozent als Minimum bei Einkommensausfällen, es geht auch um geographische Eingrenzungen, und darüber wissen wir bis heute kaum Be- scheid. Wir erwarten Zusicherungen, Präzisierungen von sei- ten des Bundesrates.
Damit komme ich zu einem ganz speziellen Anliegen: zu den Teilinvaliden in geschützten Werkstätten. Sie zahlen von ihrem bescheidenen Lohn den Beitrag an die Arbeitslosenkasse. Fehlt den geschützten Werkstätten die Arbeit, so werden die schwächsten Mitarbeiter entlassen. In Zeiten konjunktureller Einbrüche finden diese keine Arbeit mehr. Verfahrenstech- nisch ist die Sache einfach; sie sind ja Invalide und daher Fälle für die Invalidenversicherung. Wozu aber haben sie Arbeitslo- senversicherung bezahlt?
Wenn es für das psychische Wohlbefinden von Menschen in der aktiven Phase ihres Lebens wichtig ist, dass sie sinnvolle Arbeit leisten, so gilt das nicht minder für teilinvalide Men- schen. Der Arbeitsplatz sollte ihnen sicher sein. Konsequen- terweise müssen daher die geschützten Werkstätten als Be- triebe versichert werden, dann könnte die individuelle Arbeits- losigkeitsversicherung entfallen. Oder aber die geschützten Werkstätten sind gesichert durch die Invalidenversicherung, dann sehen wir nicht ein, weshalb der individuelle Lohnabzug für die Arbeitslosenversicherung erfolgt.
Wir möchten seitens der Fraktion diese Frage an den Bundes- rat richten. Es darf nicht sein, dass im Grenzbereich zweier sozialer Netze Menschen benachteiligt werden oder gar durchfallen. Wir meinen, mit einer Zusicherung des Bundes- rates könne verhindert werden, dass wir in diesem Bereich vorstössig werden müssen. Sonst müssten wir dies tun.
In diesem Sinne sind wir der Meinung, dass auf die Revision eingetreten werden muss und ihr zugestimmt werden kann.
M. Philipona: Le groupe radical estime que la simplification de la procédure concernant l'application de la loi est bienve-
nue. En effet, la situation de nombreuses entreprises atteint la limite du tolérable sous l'emprise des réglementations ac- tuelles. La nouvelle loi doit permettre d'alléger le travail admi- nistratif tout en maintenant les contrôles nécessaires pour évi- ter les abus. Les modifications qui concernent la dégressivité des prestations sont équilibrées. Elles ont pour but de rappe- ler en cas de nécessité que l'assurance-chômage ne durera pas très longtemps et qu'il est nécessaire que l'intéressé re- double de vigueur dans la recherche d'un emploi. Cette dé- gressivité ne doit pas être prise comme une punition mais bien comme un avertissement. Nous approuvons le fait qu'elle ne s'appliquera ni aux chômeurs de plus de 45 ans ni aux petits revenus. L'expérience a démontré qu'une perspective de ré- duction même faible est un élément de nature à motiver davan- tage ceux qui doivent retrouver un emploi.
Le groupe insiste sur l'importance de bien délimiter les condi- tions de l'octroi d'une indemnisation en cas d'intempéries. Il n'est pas question en effet d'élargir démesurément le cercle des bénéficiaires. Une grande rigueur doit être de règle dans ce domaine. La majorité du groupe préfère s'en tenir au texte actuel de la loi, alors qu'une forte minorité soutiendra la solu- tion du Conseil des Etats et de la majorité de la commission. Dans les deux cas, le Conseil fédéral devra agir avec rigueur et les directives devront être très claires pour éviter les abus et avoir une application correcte sur tout le territoire du pays.
Au vu de ces considérations, le groupe radical-démocratique votera l'entrée en matière.
Widrig: Die christlichdemokratische Fraktion beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Es ist gut, wenn man immer wieder das eigentliche Ziel dieser Revision in Erinnerung ruft, und da gibt es drei Schwerpunkte:
Die Vereinfachung des Gesetzesvollzugs im Leistungsbe- reich. Die kantonalen und kommunalen Arbeitsämter, die mit dem allgemein praktizierten Vollzugsföderalismus ohnehin mit anderen zusätzlichen Aufgaben eingedeckt sind, sind da- für sicher dankbar.
Die Reduktion der finanziellen Selbstbeteiligung der Arbeit- geber bei den Leistungsarten Kurzarbeit und Schlechtwetter- entschädigung, woraus der bessere Schutz des Arbeitneh- mers vor Entlassungen als Ziel resultiert.
Die Entschädigung bei indirekt wetterbedingten Arbeitsun- terbrüchen, also Kundenausfällen in Härtefällen.
Wer sich diese Zielsetzungen vor Augen hält, kommt gesamt- haft auf die Fassung des Ständerates, die sich weitgehend mit der bundesrätlichen Botschaft deckt, die insgesamt ausgewo- gen ist und der wir als Ganzes zustimmen.
Es gibt aber noch zwei andere Gründe, weshalb wir uns mehr- heitlich auf dieser ständerätlichen Linie bewegen.
Zum einen wurde diese Vorlage von paritätischen Kommissio- nen ausgearbeitet, und es ist richtig, dass Arbeitgeber und Ar- beitnehmer diese arbeitsrechtlichen Fragen zuerst angehen, um miteinander einen Konsens zu finden. Stärkung der Sozial- partner (in jedem Parteiprogramm zu finden) heisst letztlich Uebernahme dieses Konsenses auch bei der Gesetzgebung. Die Zugeständnisse beider Sozialpartner sind ja immer mit der Erwartung verbunden, dass das Parlament am Gesamtkurs festhält, nicht einseitig zurückbuchstabiert oder mit weiterge- henden Vorschlägen überdreht und die ausgehandelte Lö- sung wieder aus dem Gleichgewicht bringt.
Zum zweiten erfüllt diese Vorlage nicht nur diese Arbeitgeber- wünsche, die ich erwähnte. Beispiel Artikel 22: Das volle Tag- geld wird erhöht von 70 auf 80 Prozent, und bei der Degres- sion wird das Alter von 55 auf 45 Jahre gesenkt. Anliegen, die natürlich auf Arbeitnehmerseite liegen.
Wir diskutieren heute die Revision des Arbeitslosenversiche rungsgesetzes, in einer Zeit, wo sich in den meisten Unterneh- men nicht die Frage stellt, wie und wo morgen die Mitarbeiter beschäftigt werden sollen, sondern wie überhaupt Mitarbeiter zu finden sind, um die anfallenden Arbeiten fach- und termin- gerecht zu bewältigen. Um so mehr darf man feststellen, dass sich dieses Gesetz, das in einer Zeit grösserer Arbeitslosigkeit als heute geschaffen wurde, insgesamt bewährt hat und dass es nicht notwendig, ja, dass es falsch wäre, das Ganze aus den Angeln zu heben.
Loi sur l'assurance-chômage. Révision
1412
N
18 septembre 1990
Wie gesagt, der Gesetzesvollzug ist etwas umständlich ange- legt, weshalb ich begrüsse, dass nur ein Minimum auf Geset- zesstufe geregelt wird, denn dadurch ist dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, auf der Verordnungsstufe die jeweilige Arbeitsmarktlage vorzusehen, miteinzubeziehen; hier können ja die Kulissen jeweils sehr rasch wechseln.
Die CVP-Fraktion unterstützt die vorliegende Revision. Sie ist der Auffassung, dass der Kerngehalt der 1984 eingeführten Neuordnung nicht in Frage gestellt werden sollte, da sich die- ses Gesetz als wirkungsvolles Instrument moderner Arbeits- marktpolitik vollauf bewährt hat. Bei Artikel 22 und 27 haben wir Mehrheiten und Minderheiten, insbesondere beim Arti- kel 22, einem CVP-Anliegen, zu dem sich Kollege Rolf Seiler noch melden wird. Insgesamt aber befürworten wir die aus- gewogene Fassung des Ständerates. Sie stellt einen Konsens dar, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft und damit letzt- lich unserem Land grosse Fortschritte im Bereich der sozialen Sicherheit gebracht hat und weiter bringen wird.
Ich beantrage Ihnen namens der CVP-Fraktion, auf die Vor- lage einzutreten.
Seiler Hanspeter: Auf den ersten Blick scheint es etwas para- dox zu sein, in einer Zeit des ausgetrockneten Arbeitsmarktes und minimster Arbeitslosenquoten diese Gesetzgebung revi- dieren zu müssen. Die Arbeitslosenversicherung ist ja eine der bestrentierenden Sozialversicherungen; 1988 wurden ledig- lich 60 Prozent der Erträge ausbezahlt. Das soll uns aber nicht dazu verleiten, unsere Ansprüche an die Versicherungslei- stungen erheblich zu steigern. Richtigerweise wurde der Prä- miensatz auf den 1. Januar dieses Jahres gesenkt.
Wenn trotzdem eine Revision vorgeschlagen wird, so mag das auch ein Beweis dafür sein, dass Arbeitslosigkeit nicht einfach in einen Kübel geworfen werden kann, sondern dass sie eben branchenbezogen zu betrachten ist. Vollbeschäftigung im ei- nen Wirtschaftsbereich ist ja keine Garantie, dass dies in allen andern Wirtschaftsbereichen auch zutrifft. Die Revision nimmt denn auch ein Anliegen einer Branche auf, die bis jetzt zwar prämienpflichtig, nicht aber bezugsberechtigt war. Die Gründe, die zu Arbeitslosigkeit führen können, sind je nach Wirtschaftsgruppe auch grundsätzlich und von der Sache her verschiedenartig, die Auswirkungen für die Betroffenen aber allesamt genau gleich.
Auch in den Bereichen der Touristikbranche - sie ist heute in den verschiedenen Voten ja bereits zum Zuge gekommen - können Arbeitslosigkeit und Verdienstausfall entstehen, die di- rekt oder indirekt auf die Witterungsverhältnisse zurückzufüh- ren sind. Auf aperen Halden in 1500 Metern Höhe kann eben kein Skilift fahren und können keine Skischullektionen erteilt werden. Freude daran hätten einzig die Skifabrikanten und etwa noch die Spitäler.
Der Bundesrat - und der Ständerat ist den bundesrätlichen Vorschlägen gefolgt - will dieses Problem als Härtefall im Rah- men der Kurzarbeitsentschädigung lösen. Eine solche Mass- nahme kann nun aber wirklich nicht als strukturerhaltender Eingriff zugunsten touristischer Unternehmungen bezeichnet werden. Es geht vielmehr darum, eine sozialpolitische Absi- cherung der Arbeitnehmer im Berggebiet, wie sie für Arbeit- nehmer anderer Wirtschaftsgruppen und in anderen Landes- gegenden längst selbstverständlich ist, zu regeln. Was für den einen recht ist, muss also für den anderen billig sein. Eventu- elle beträchtliche und mögliche Einkommenseinbussen der auf den Fremdenverkehr angewiesenen Bevölkerung können damit - wie in den Agglomerationen mit industriellen Unter- nehmungen - gelindert werden, und das Vertrauen in die sozi- ale Absicherung von Arbeitsplätzen im Berggebiet ist ein nicht unwichtiger Beitrag dazu, der Entleerungstendenz entgegen- zuwirken. Damit handelt es sich also im weitesten Sinne um eine flankierende regionalpolitische Massnahme. Ueber den Stellenwert von Regionalpolitik haben wir ja heute mehrfach gesprochen.
Die Revision erscheint als Ganzes ausgewogen und ermög- licht auch Anpassungen an neue Gegebenheiten. Ich denke an den Verzicht auf den Unterschied zwischen ledigen und verheirateten Arbeitnehmern, ich denke auch an die Vereinfa- chung der Administration. Die Vorlage bringt unseres Erach-
tens auch akzeptable Lösungen für Entschädigungsansprü- che von Zweigen der Tourismusbranche, und sie gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibilität, damit er auf dem Ver- ordnungsweg im Sinne der beschlossenen Grundsätze wird handeln können.
Die SVP-Fraktion ist für Eintreten und schliesst sich den Mehr- heitsbeschlüssen der Kommission an, die sie als massvoll und vertretbar empfindet, und bittet Sie, dasselbe zu tun.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
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Arbeitslosenversicherungsgesetz. Revision Loi sur l'assurance-chômage. Révision
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
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Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.09.1990 - 08:00
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1407-1412
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20 018 962
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