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Obligationenrecht. Aktienrecht
Là réside le risque, c'est-à-dire d'attribuer aux commissions permanentes des tâches hors de portée des parlementaires. Elles sont tout juste à la portée des spécialistes. Je reprends l'exemple cité au Conseil national au sujet des comptes des P-26 et P-27 évoqués dans le rapport de la CEP 2. Nous avons affirmé des choses parfaitement exactes, mais comme elles contrariaient profondément la Délégation des finances ainsi que le Service financier de contrôle on a donné tort à la com- mission. On mentionne des faits absents du rapport, on ne tient pas compte de nos dires.
Nous n'aurons ni le temps ni les moyens, dans les commis- sions prévues, de nous livrer aux travaux nécessaires à un contrôle. Ce n'est pas dans nos moyens en tant que parle- mentaires, dans le temps dont nous disposons. Nous ne de- vrions pas abonder dans ce sens. Les deux Commissions d'enquête ont travaillé correctement - je ne dis pas bien, je n'ai pas cette prétention - mais cela a exigé des efforts si considérables que je ne conçois pas comment d'autres par- lementaires pourraient entreprendre ce type d'enquête à tout propos à l'avenir.
Pour cette raison, je propose d'en rester au statu quo, donc de créer des Commissions d'enquête seulement en cas de né- cessité, et de ne pas douter des capacités du Conseil fédéral et de l'administration en matière de gestion.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
19 Stimmen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.015
Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 65 hiervor - Voir page 65 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1991 Décision du Conseil national du 3 juin 1991
Schmid, Berichterstatter: Nach den Beschlüssen des Natio- nalrates im Differenzbereinigungsverfahren sind eine Haupt- differenz und einige kleinere, untergeordnete Differenzen ver- blieben. Die Hauptdifferenz betrifft nach wie vor die Vinkulie- rung. Die Kommission hat die Differenzen soweit wie möglich ausgeräumt und ist dabei dem Nationalrat auch im Vinkulie- rungsrecht entgegengekommen, hält aber bei den Wirkungen der Vinkulierung grundsätzlich an der Lösung des Ständerats fest. Im Rahmen der Uebergangsbestimmungen schlagen wir eine Neuerung vor.
Ich beantrage, unverzüglich die Detailberatung aufzunehmen.
Art. 656b Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 656b al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Der Nationalrat hat bei der Begren- zung des Partizipationskapitals einen Kompromiss angebo- ten, indem er eine obere Limite akzeptiert und diese auf das Doppelte des Aktienkapitals ansetzt. Die Kommission bean- tragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Art. 685b Randtitel, Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 685b titre marginal, al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Diese Bestimmung beinhaltet die sogenannte allgemeine Vinkulierungsregelung, die für ko- tierte und nichtkotierte Namenaktien gleicherweise gelten sollte, sofern die Namenaktien nicht börsenmässig erworben wurden. Wir mussten dabei Bewertungsvorschriften sowohl für die kotierten wie für die nichtkotierten Namenaktien aufneh- men. Nachdem wir Ihnen bei Artikel 685b Absatz 1 beantra- gen, die Zweiteilung des Vinkulierungsrechts gemäss Natio- nalrat aufgrund des Kriteriums der Börsenkotierung vorzuneh- men, ist hier bei Artikel 685b Absatz 4 die Regel zu streichen, die auf die kotierten Namenaktien Bezug nimmt.
Die allgemeine Vinkulierungsordnung befasst sich nur noch mit den nichtkotierten Namenaktien. Das führt dazu, dass wir Ihnen beantragen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 685c Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 685c al. 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Im Sinne der Bereinigung unwe- sentlicher Differenzen beantragen wir Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 685d Antrag der Kommission Randtitel Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1
Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung des Eigentums an Namenaktien vorsehen und diese Begrenzung überschritten wird.
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 685d Proposition de la commission Titre marginal Adhérer à la décision du Conseil national Al. 1
La société ne peut refuser comme actionnaire l'acquéreur d'actions nominatives cotées en bourse que si les statuts pré- voient une limite en pour cent de la propriété des actions nomi- natives et que cette limite est dépassée. Al. 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Wir kommen zu den ersten beiden wesentlichen Differenzen im Vinkulierungsrecht.
Zunächst zum Einteilungskriterium für die Zweiteilung im Vin- kulierungsrecht. Wie bereits bei Artikel 685b angeführt, wollten
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
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E 11 juin 1991
wir ein spezielles Vinkulierungsrecht nur einerseits bei kotier- ten, andererseits bei durch Börsenauftrag erworbenen vinku- lierten Namenaktien anwenden, da uns die Frage der Wirkun- gen der Vinkulierung nur so befriedigend lösbar erschien. Demgegenüber will der Nationalrat als Einteilungskriterium die Börsenkotierung allein gelten lassen.
Da wir bei den Wirkungen unsere Anliegen auch bei dieser Art der Zweiteilung realisieren können, schliessen wir uns hin- sichtlich der Zweiteilung und dem Einteilungskriterium dem Nationalrat materiell an. Die Differenz in Absatz 1 ist eine re- daktionelle. Materiell räumen wir die Differenz des Zweitei- lungskriteriums völlig im Sinn des Nationalrates aus. Sie schlägt sich im Begriff der börsenkotierten Namenaktien nie- der. Börsenkotierung genügt, damit die Regeln von Arti- kel 685d Anwendung finden.
Mit diesem ersten Absatz bereinigen wir gleich auch die zweite Differenz im Rahmen des Vinkulierungsrechts, d. h. die Vinku- lierungsgründe im Sinne des Nationalrates. Mit dem National- rat beschränken wir die Ablehnungsvoraussetzungen für bör- senkotierte Namenaktien auf das Uebersteigen einer statuta- risch festgesetzten prozentmässigen Begrenzung der Namen- aktien. Unseren zweiten Ablehnungsgrund, die Wahrung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, lassen wir fallen, da er nicht eindeutig definiert werden kann. Die Ablehnungsmöglichkeit im Fall, dass die Eintragung eines Aktionärs eine Gesellschaft daran hindern könnte, gesetzlich geforderte Nachweise zu er- bringen, verweisen wir mit dem Nationalrat in die Schlussbe- stimmung. Es handelt sich insbesondere um die Lex Furgler und um die Bankengesetzgebung. Wir wollen mit dem Natio- nalrat damit zum Ausdruck bringen, dass diese Ablehnungs- gründe, zumindest die Lex Furgler, über kurz oder lang ohne- hin fallengelassen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 685e
Antrag der Kommission Randtitel
b. Meldepflicht
Wortlaut
Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, meldet die Veräussererbank den Namen des Verkäufers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesell- schaft.
Art. 685e
Proposition de la commission Titre marginal
b. Obligation d'annoncer
Texte
Si des actions nominatives cotées en bourse sont vendues en bourse, la banque de l'aliénateur annonce immédiatement à la société le nom du vendeur et le nombre d'actions vendues.
Schmid, Berichterstatter: Bei Artikel 658e halten wir an Ab- satz 1 der alten Fassung fest, wobei sich eine redaktionelle Klarstellung ergibt. Für die alten Absätze 2 und 3 - die in der hintersten Kolonne von Fahne 83.015-8 nicht mehr figurie- ren - beantragen wir Streichung. Absatz 3 nehmen wir als neuen Artikel 685g wieder auf. Ich spreche daher nur zu Arti- kel 685e in der jetzigen Fassung.
Es geht um die Meldepflicht der Veräussererbank bei börsen- kotierten, börsenmässig verkauften Namenaktien. Der Natio- nalrat will jede Meldepflicht streichen.
Wir können uns damit nicht einverstanden erklären. Meldet im Börsengeschäft die veräussernde Bank die Transaktion nicht, so erfährt die Gesellschaft den Tatbestand der Transaktion nicht. Da gemäss nationalrätlicher Fassung der Rechtsüber- gang aber unmittelbar mit dem Börsengeschäft eintritt, ergibt sich, dass wir, wenn wir dem Nationalrat folgen, die Figur des Buchaktionärs nicht eliminieren können, was ein zentrales An- liegen des Ständerats war. Der Veräusserer bliebe eingetrage- ner Aktionär, während er von Gesetzes wegen keinerlei Rechte mehr hätte. Diesen Zustand können wir nicht gut- heissen.
Die Meldung der Veräussererbank hat die Wirkung, dass die Gesellschaft den alten Aktionär austrägt, womit die Figur des Buchaktionärs eliminiert wird. Solange der Erwerber kein Ge- such um Eintragung stellt, sind diese Aktien stimmrechtslos. Das nehmen wir hin. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Erwerbers ist indessen derart prekär, dass er alles Inter- esse daran hat, das Gesuch um Eintragung zu stellen und sich damit der Gesellschaft zu erkennen zu geben. Eine zwingende Pflicht des Erwerbers, sich der Gesellschaft gegenüber zu er- kennen zu geben, wollten auch wir aus Gründen des Persön- lichkeitsschutzes nicht. Absatz 2 kann daher gestrichen werden.
Die Meldepflicht der Veräussererbank beruht heute auf der Konvention von 1961, was an sich schon unter dem Gesichts- punkt des Bankgeheimnisses eine schwache Grundlage dar- stellt. Wenn wir diese Meldepflicht ablehnen, setzen wir eine negative Norm, die die Stellung der Banken sehr prekär macht. Aus diesem Grund sind die Banken selbst daran inter- essiert, diese Meldepflicht im Gesetz zu erhalten.
Wir schlagen Ihnen die Beibehaltung dieser Differenz vor.
Le président: Dans le dépliant français, il y a une erreur. Le mot «boures», qui ne veut rien dire, doit évidemment être cor- rigé en «bourse».
Angenommen - Adopté
Art. 685f Antrag der Kommission Randtitel
c. Rechtsübergang
Abs. 1
Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erwor- ben, gehen die Rechte mit der Uebertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich er- worben, gehen die Rechte auf den Erwerber über, sobald die- ser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Ak- tionär eingereicht hat.
Abs. 1bis (neu)
Bis zur Anerkennung des Aktienerwerbers durch die Gesell- schaft kann dieser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhän- gende Rechte ausüben. In der Ausübung aller übrigen Aktio- närsrechte, insbesondere auch des Bezugsrechts, ist der Er- werber nicht eingeschränkt.
Abs. 2
Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Aktienerwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen. Die entsprechenden Aktien gel- ten in der Generalversammlung als nicht vertreten.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 685f
Proposition de la commission Titre marginal
c. Transfert du droit Al. 1
Si des actions nominatives cotées en bourse sont acquises en bourse, les droits passent à l'acquéreur du fait de leur trans- fert. Si des actions nominatives cotées en bourse sont acqui- ses hors bourse, les droits passent à l'acquéreur dès que ce- lui-ci a déposé auprès de la société une demande de re- connaissance comme actionnaire.
Al. 1bis (nouveau)
Jusqu'à cette reconnaissance, l'acquéreur ne peut exercer ni le droit de vote qui découle de l'action ni les autres droits atta- chés au droit de vote. Dans l'exercice de tous les autres droits, en particulier du droit de souscription, l'acquéreur n'est pas restreint.
Al. 2
Les acquéreurs non encore reconnus par la société sont, après le transfert du droit, inscrits au registre des actions comme actionnaires sans droit de vote. Leurs actions ne sont pas représentées à l'assemblée générale.
Obligationenrecht. Aktienrecht
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Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Wir sind der Auffassung, dass die Ei- genart des Börsengeschäfts, nämlich der Unmöglichkeit der Rückabwicklung, eine besondere Ausgestaltung der Wirkun- gen der Vinkulierung - darum geht es hier - nach wie vor erfor- dert.
Beim Börsengeschäft soll der Rechtsübergang rechtsdogma- tisch sofort erfolgen. Der Erwerber ist rechtsgültiger Eigentü- mer der Aktie, ob er angemeldet ist oder nicht, ob er eingetra- gen ist oder nicht. Er kann mithin die Aktie rechtsgültig weiter- verkaufen. Eine Rückabwicklung ist nicht notwendig. Stellt der Käufer alsdann das Eintragungsgesuch, kann er die Vermö- genswerte aus der Aktie geltend machen, insbesondere kann er die Dividende beziehen und Bezugsrechte ausüben. Das Stimmrecht und die mit diesem verbundenen Mitwirkungs- rechte kann er erst geltend machen, wenn er von der Gesell- schaft anerkannt ist.
Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich gehan- delt, so sind die Geschäftspartner einander bekannt; eine Rückabwicklung ist möglich. Das rechtfertigt eine Regelung, die sich weniger stark von den allgemeinen Regeln abhebt. Hier soll der Rechtsübergang erst erfolgen, wenn der Erwer- ber das Gesuch um Eintragung stellt; den Veräusserer trifft keine Meldepflicht, und solange der Erwerber kein Gesuch stellt, ist der Veräusserer pleno iure Aktionär. Auch hier kann es keinen Buchaktionär geben; die Spaltung ist und bleibt über- wunden. Meldet sich der Verkäufer, so gehen die Rechte auf ihn über, und er kann die Vermögensrechte geltend machen. Wird er anerkannt, kann er auch die Stimmrechte und die da- mit verbundenen Rechte geltend machen. Mit dieser Rege- lung halten wir die letzte, eigentliche Differenz aufrecht, und wir tun das im Willen, die Spaltung zu überwinden, den Buch- aktionär auszuschalten und eine sachgerechte Lösung für nicht rückabwicklungsfähige Transaktionen im Börsenge- schäft zu schaffen. Die gesamte Anstrengung unseres Rats, diese drei Ziele zu erreichen, wäre unnütz gewesen, wenn wir an dieser einzigen materiellen Differenz nicht festhalten würden.
Bei Absatz 3 stimmen wir dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
Art. 685g (neu) Antrag der Kommission Randtitel d. Ablehnungsfrist Wortlaut
Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Anerkennung des Ak- tienerwerbers innerhalb von 20 Tagen nicht ab, so gilt der Ge- suchsteller als anerkannt.
Art. 685g (nouveau) Proposition de la commission Titre marginal d. Délai de refus Texte
Si la société ne refuse pas la reconnaissance de l'acquéreur dans les 20 jours, celui-ci est réputé reconnu.
Schmid, Berichterstatter: In Anlehnung an Artikel 685c Ab- satz 2 bei den nichtkotierten Namenaktien setzen wir auch hier der Gesellschaft eine Frist zur Ablehnung nach Eingang des Gesuchs. Es handelt sich hier um die Uebernahme der alten Bestimmung von Artikel 685e Absatz 3, die wir systematisch an diesen neuen Ort gestellt haben.
Angenommen - Adopté
Art. 759 Abs. 2 Antrag der Kommission .... die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. (Der beschlossene Absatz 2 wird zu Absatz 3)
Art. 759 al. 2 Proposition de la commission
dommages-intérêts dus par chacun des défendeurs. (L'alinéa 2 devient le nouvel alinéa 3)
Schmid, Berichterstatter: Es geht hier um den Absatz 3, den ich bei der letzten Beratung als teilweise überflüssig und un- sinnig qualifiziert habe. Ich halte an dieser Qualifikation grund- sätzlich fest. Ich möchte aber im Rahmen der Differenzbereini- gung und im Sinne eines Nachgebens vorschlagen, dass wir uns hier dem Nationalrat trotzdem fügen, allerdings mit der be- grifflichen Aenderung, die Sie auf der Fahne vorfinden. Damit wird immerhin eine bestimmte Klarheit erreicht.
Bundesrat Koller: Ich habe mir lange überlegt, was eigentlich mit diesem nationalrätlichen Antrag bezweckt wird. Ich glaube, dass ich es endlich erkannt habe. Ich empfehle Ihnen, die Absätze 2 und 3 umzustellen.
Absatz 3 in der Fassung des Nationalrates - der jetzt von Ih- nen richtigerweise verbessert worden ist, indem nicht mehr von den Beteiligten, sondern von den Beklagten die Rede ist - regelt eine Frage des sogenannten Aussenverhältnisses zwi- schen dem Geschädigten und den möglichen Beklagten im Verantwortlichkeitsprozess.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern; der geschädigte Aktionär oder Gläubiger entscheidet sich aufgrund des Solidaritätsprinzips im Aussen- verhältnis, die Verwaltungsräte A und B einzuklagen. Verwal- tungsrat A hat kriminell gehandelt. Nach Absatz 1 kann er keine Herabsetzungsgründe geltend machen. Das Urteil wird deshalb normalerweise auf Entrichtung des ganzen Scha- dens lauten. Aber wenn er allenfalls mittellos ist, nützt das den Geschädigten nicht viel. Daneben gibt es den sehr vermögen- den Verwaltungsrat B. Dieser kann nach Absatz 1 einen Her- absetzungsgrund geltend machen.
Es war nun das eigentliche Anliegen von Herrn Nationalrat Da- vid, der diesen Antrag eingebracht hat, dass dieser Verwal- tungsrat B im Aussenverhältnis nur zur Entrichtung der Hälfte des Schadens verurteilt wird, weil er einen Herabsetzungs- grund geltend machen kann. Diese Frage betrifft indessen nicht die interne Regressfrage. Ob Verwaltungsrat B schliess- lich im Regressprozess tatsächlich auch 50 Prozent des Scha- dens zu tragen hat oder ob die Verwaltungsräte C und D einen Teil des Schadens übernehmen müssen, ist eine Frage des Regressprozesses.
Wenn Sie dieser Analyse zustimmen, sollten wir Absatz 3 zum Absatz 2 und Absatz 2, der den Regress regelt, zum Absatz 3 machen.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Art. 2 Abs. 2, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ill art. 2 al. 2, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Artikel 21 hat aufgrund der Tatsache eine Veränderung erfahren, dass die Frage der Höhe und der Begrenzung des Partizipationskapitals in Artikel 656b Ab- satz 1 neu gefasst worden ist. Entsprechend muss der Arti- kel 2 der Schlussbestimmung ebenfalls neu gefasst werden. Wir beantragen Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 3a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
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E 11 juin 1991
Art. 3a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schmid, Berichterstatter: Artikel 3a (neu) wurde vom National- rat als Uebergangsbestimmung aufgestellt; er behandelt den zweiten Vinkulierungsgrund. Ich habe darüber bereits gespro- chen; wir können uns anschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 4a (neu) Antrag der Kommission Randtitel 3. Qualifizierte Mehrheiten Wortlaut
Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestim- mungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vor- schriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten über- nommen, so kann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit aller an einer General- versammlung vertretenen Aktienstimmen die Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.
Art. 4a (nouveau) Proposition de la commission Titre marginal 3. Majorités qualifiées Texte
Si une société, en reproduisant simplement des dispositions de l'ancien droit, a repris dans ses statuts, pour certaines déci- sions, les dispositions relatives à des majorités qualifiées, elle peut dans l'année qui suit l'entrée en vigueur de cette loi déci- der de s'adapter au nouveau droit à la majorité absolue des voix représentées à l'assemblée générale.
Schmid, Berichterstatter: Bei näherer Betrachtung der Schlussbestimmungen haben sich Fragen hinsichtlich des Uebergangsrechtes gestellt, auf die wir heute nochmals ein- gehen sollten.
Es wurde die Frage aufgeworfen, wie lange nach dem Inkraft- treten der Revision alte, dem neuen Recht nicht mehr entspre- chende Vinkulierungsbestimmungen in Kraft bleiben können. Das war die erste Frage. Die Antwort ist eindeutig und im Ge- setz nicht näher auszuführen: 5 Jahre. Artikel 2 Absatz 1 der Schlussbestimmungen ist hier klarerweise anwendbar.
Die zweite Frage geht dahin, wann die Gesellschaften die Be- stimmungen über die Rechnungslegung anzuwenden haben. Die Antwort ist generell ebenfalls einfach: nach Inkrafttreten dieser Revision, und zwar so, dass ein ganzes Rechnungsjahr aufgrund der in Kraft getretenen Revision den neuen Rech- nungslegungsvorschriften zu unterstellen ist. Ist ein Rech- nungs- oder Geschäftsjahr begonnen worden, bevor diese Revision in Kraft getreten ist, so kann das gesamte Geschäfts- jahr noch nach den alten Regeln abgeschlossen und Rech- nung gelegt werden.
Es wird hinsichtlich der Praktikabilität wesentlich sein, wann der Bundesrat die Inkraftsetzung der Revision bestimmen wird. Ich wäre dankbar, wenn Herr Bundesrat Koller zu diesem Problemkreis noch eine Ausführung machen könnte.
Die dritte und separate Frage, die wir regeln zu müssen glaub- ten, betrifft die Frage der Anpassung der Quorenbestimmun- gen an das neue Recht. Wie Sie wissen, haben wir die Quoren- bestimmungen stark reduziert. Wo nun bestehende Statuten bezüglich der Quoren generell auf das Obligationenrecht ver- weisen, gehen wir davon aus, dass der Verweis nach Inkrafttre- ten der Revision auf das neue Recht hin gilt und damit ohne Statutenänderungen das neue Recht auch hinsichtlich der Quoren Geltung hat. Anders verhält es sich, wenn in den Statu- ten gesetzliche Quorenbestimmungen tel quel abgeschrieben worden sind, wenn sie also den Gesetzestext wiederholen. Hier kann folgendes Problem entstehen: Wenn solche Vor- schriften geändert werden sollten, müssten die statutarischen Quoren zur Anpassung der Quorenbestimmungen erreicht werden. Das ist gerade bei grossen Gesellschaften insbeson-
dere hinsichtlich der Kapitalquoren praktisch ausgeschlos- sen, so dass man es diesen Gesellschaften verunmöglichen würde, ihre Quorenbestimmungen dem neuen Recht anzu- passen.
Um diese Klippe der nicht erreichbaren Quoren zur Anpas- sung der Quorenregelung zu umschiffen, gestatten wir mit ei- nem neuen Artikel 4a der Schlussbestimmungen den Gesell- schaften, Quoren binnen Jahresfrist mit der absoluten Mehr- heit der vertretenen Aktienstimmen dem neuen Recht anzu- passen.
Die nationalrätliche Kommission hat diese Bestimmungen noch nicht genehmigt. Sie sind im Differenzbereinigungsver- fahren.
Ich bitte Sie um Annahme dieser Bestimmung unter Vorbehalt, dass die nationalrätliche Kommission diesen Artikel geneh- migt.
Bundesrat Koller: Einen Antrag habe ich selbstverständlich dem Bundesrat in bezug auf das Inkrafttreten noch nicht ein- gereicht. Wenn die Differenzbereinigung während dieser Ses- sion abgeschlossen werden kann, wofür alles spricht, wollen wir dieses revidierte Aktienrecht so rasch als möglich in Kraft treten lassen. Wir haben allerdings die Handelsregisterverord- nung anzupassen, und es wird auch eine Verordnung bezüg- lich der besonders befähigten Revisoren nötig sein. Nach dem derzeitigen Stand der Abklärungen ist eine Inkraftsetzung auf den 1. Juli des nächsten Jahres wahrscheinlich.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.45 Uhr La séance est levée à 11 h 45
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.06.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
469-472
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Pagina
Ref. No
20 020 208
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