Waldgesetz
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E
26 septembre 1991
avons une loi en préparation qui va dans la direction d'une har- monisation minimale.
En ce qui concerne le logement, Monsieur Piller, un certain nombre de solutions ont été trouvées spécifiquement en fonc- tion de la famille. Les mesures en vigueur permettent de faire des distinctions très nettes entre les familles et les personnes seules; on peut se demander si cette situation est encore dé- fendable face au renchérissement qui vaut pour tout le monde. Le Conseil fédéral a avancé des idées et des propositions qui devraient permettre une amélioration de la situation. Bien sûr, ce secteur est certainement l'un de ceux où, objectivement, les solutions aux problèmes sont les plus difficiles.
En ce qui concerne les «Familienzulagen», je rappelle - vous l'avez d'ailleurs évoqué vous-même - que les décisions s'op- posant à une harmonisation ou à une centralisation de ce do- maine ont été prises par le Parlement. Il faut le reconnaître, Monsieur Piller, à la suite des décisions des Chambres fédéra- les de 1986, plusieurs cantons - et il est inutile que je vous en fasse la liste exacte - ont pris eux-mêmes des initiatives, ce qui témoigne que, dans différents cantons, cette volonté existe. Pourtant, c'est un problème social de caractère national et je conviens qu'il devra être réétudié.
S'agissant des prestations aux familles ayant des enfants en bas âge, le discours est plus nouveau et je conviens qu'il de- vrait être entrepris quelque chose, mais nous sommes encore bien éloignés d'une solution concrète.
Pour terminer, vous proposez une loi fédérale globale et géné- rale pour le soutien des familles avec enfants; c'est une idée qui mérite un approfondissement. Bien sûr, le Conseil fédéral ne pourrait pas vous dire aujourd'hui qu'il est prêt à partir dans cette direction. Au contraire, un examen est nécessaire face à l'état d'avancement des travaux pour les problèmes que vous avez évoqués, face à la nouveauté que constituerait une éven- tuelle future loi fédérale, le Conseil fédéral ne peut proposer au Conseil des Etats que la transformation de la motion en un postulat, tout en reconnaissant qu'il s'agit de problèmes réels et effectifs, ce qui n'est pas du tout nié par le Conseil fédéral.
Piller: In Anbetracht der gelichteten Reihen bin ich dazu be- reit. Ich wollte eigentlich über den Punkt 2 abstimmen lassen; denn dieser Punkt der Familienzulagenregelung hätte es ver- dient, dass man hier in diesem Rat einmal abstimmt darüber, wie sich die Standesherren dazu stellen. Aber in Anbetracht der gelichteten Reihen möchte ich darauf verzichten. Es könnte ein Zufallsresultat geben. Ich bin heute kurz vor Ab- reise bereit, das zu akzeptieren.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.048
Waldgesetz Loi sur les forêts
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 546 hiervor - Voir page 546 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1991 Décision du Conseil national du 18 septembre 1991
Ziegler, Berichterstatter: Der Nationalrat hat uns aus seiner Sitzung vom 18. September noch sechs Differenzen hinterlas- sen. Bei einer Mehrzahl dieser Differenzen handelt es sich al- lerdings um solche, die eigentlich nicht schwer zu gewichten sind. Es sind eher Schönheitsfehler, für deren Beseitigung es sich kaum lohnt, Geist und Gewicht einzusetzen. Vielleicht sind es sogar nur kleine Tribute an den Wahlkampf. Solche Schönheitsfehler müssen wohl in Zeiten des Wahlkampfs in Kauf genommen werden.
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler, Berichterstatter: Die erste Differenz befindet sich in Ar- tikel 9, der vom Bundesrat unter dem Titel «Mehrwertabschöp- fung» ins Rennen gebracht wurde. Die Mehrwertabschöpfung ist aber umfassend im Raumplanungsgesetz geregelt. Diese im Raumplanungsgesetz geschaffene Regelung gilt auch für den Wald. Die Regelung geht dahin, dass die Kantone zustän- dig sind, die Mehrwertabschöpfung zu regeln. Es soll ein an- gemessener Ausgleich für erhebliche, durch Planungen ent- stehende Vor- und Nachteile erfolgen. Auf eine Regelung der gleichen Materie im Waldgesetz, nur für den Wald, sollte ver- zichtet werden, dies insbesondere auch deshalb, weil für Ro- dungen eine Ersatzabgabe zu leisten ist, wenn auf gleichwerti- gen Realersatz - Ersatzaufforstung - verzichtet wird. Ich ver- weise diesbezüglich auf den vom Ständerat eingefügten Arti- kel 8bis.
Die zusätzliche Regelung im Waldgesetz ist eine Wiederho- lung dessen, was bereits im Raumplanungsgesetz steht. Auf jeden Fall darf der Waldeigentümer nicht schlechter gestellt werden als jeder andere Bodeneigentümer. Dies ist auch ein Erfordernis der Rechtsgleichheit. Obwohl diese doppelte Re- gelung - ich habe es bereits erwähnt - ein Schönheitsfehler im Waldgesetz ist, beantragt Ihnen die Kommission, dem Natio- nalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Titel Einbezug von Wald in Nutzungspläne
Abs. 1, 3 Streichen Abs. 2
Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
Art. 12 Proposition de la commission Titre
Insertion des forêts dans les plans d'affectation Al. 1, 3 Biffer Al. 2 Ne concerne que le texte allemand
Ziegler, Berichterstatter: In Artikel 12 sind eigentlich zwei Dif- ferenzen. Auf Drängen der Nationalratskommission und auch wegen Referendumsdrohungen erklärte sich Ihre Kommis- sion bereit, auf Artikel 12 zurückzukommen, obwohl formell keine Differenz bestand.
Bei Artikel 12 geht es darum, Wald in das Richtplanverfahren einzubeziehen, wenn aufgrund einer umfassenden Inter- essenabwägung Anlass besteht, später eine Nutzungszone auszuscheiden. Entgegen einer nach wie vor verbreiteten Mei- nung wird nicht in Absatz 1 von Artikel 12 die Kompetenz be- gründet, Vorhaben einer künftigen anderweitigen Nutzung von Waldareal in Richtplänen auszuscheiden; diese Kompe- tenz ist vielmehr - auch in bezug auf den Wald - bereits in Arti- kel 6f. im Raumplanungsgesetz begründet.
Der Nationalrat hat nun Artikel 12 Absatz 1 modifiziert und ei- nen neuen Absatz 3 hinzugefügt. Damit bringt er zum Aus- druck, dass eine Richtplanung, wo sie den Wald betrifft - ent- gegen der allgemeingültigen Regelung im Raumplanungsge- setz -, für die Nutzungsplanung präjudizierend sein soll. Nur so kann der Hinweis auf Artikel 6 des Waldgesetzes verstan- den werden.
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Waldgesetz
Unter diesen Umständen schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, die Absätze 1 und 3 ganz zu streichen und Artikel 12 unter dem neuen Titel «Einbezug von Wald in Nutzungspläne» auf Absatz 2 zu reduzieren.
Die Verlegung der Interessenabwägung nach Artikel 6 Wald- gesetz, mit der angestrebten bindenden Wirkung für die Richt- planung, gibt dem Richtplan zu Unrecht den Charakter eines Vornutzungsplanes. Zudem bringt der Vorschlag die Be- schwerdeberechtigten um ihr Beschwerderecht, weil es ge- gen den Richtplan kein Rechtsmittel gibt, die einmal vorge- nommene Interessenabwägung jedoch bindende Wirkung entfaltet. Die Kriterien für die Rodung würden somit nicht durch die für die Rodung zuständige Behörde, sondern zum voraus durch die für die Planung zuständige Behörde bindend beurteilt.
Schliesslich ist es rechtlich falsch, nur noch die Nutzungszone nach Artikel 15 Raumplanungsgesetz als Gegenstand der Richtplanung zu nennen. Mindestens müsste auch Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes, unter den beispielsweise die Kiesabbauzonen fallen würden, aufgeführt werden. Insgesamt wäre also die ursprüngliche Fassung vorzuziehen gewesen. Wenn die Kommission dennoch Streichung beantragt, so be- deutet dies nicht, dass damit das Waldareal von der Richtpla- nung ausgenommen werden soll. Vielmehr erachtet die Kom- mission die Rechtsgrundlage nach Artikel 6ff. Raumplanungs- gesetz (Richtpläne der Kantone) als genügend, um den Kanto- nen zu ermöglichen, voraussehbare, künftige Nutzungen im Wald von sich aus in ihre Richtplanung aufzunehmen. Dies gilt gleichermassen für das in Absatz 3 ausgedrückte Anliegen des Nationalrats.
Mit Absatz 2, der auch im Nationalrat unbestritten war, wird da- gegen im Sinne einer Koordination festgelegt, wann ein Ro- dungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn ausnahms- weise einmal doch eine Nutzungszone in den Wald gelegt wird. Er ist, da er der Rechtssicherheit dient, nach Auffassung der Kommission in der redaktionell angepassten Form beizu- behalten.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, dem neuen Artikel 12, lediglich aus dem alten, redaktionell ange- passten Absatz 2 bestehend, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler, Berichterstatter: Hier geht es um den sogenannten «Barrierenartikel». Mit der Fassung von Artikel 15 Absatz 3 Waldgesetz will der Nationalrat eine strenge Durchsetzung des grundsätzlichen Verbots des Befahrens des Waldes und der Waldstrassen durch Motorfahrzeuge garantieren.
Ich kann Ihnen zusichern, dass die gleiche Zielsetzung auch Ihre Kommission hat. Der Nationalrat glaubt nach wie vor, die Kantone müssten ermächtigt werden, zur Durchsetzung des Fahrverbots für Motorfahrzeuge im Wald und auf Waldstras- sen Barrieren anzubringen. Diese Kompetenz haben die Kan- tone zweifellos bereits, ohne dass sie ihnen im Waldgesetz ex- pressis verbis noch gegeben wird. Man könnte sogar zum Schluss kommen, dass nur Barrieren - aus Schweizer Holz - angebracht werden dürfen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesen Schön- heitsfehler im Interesse der Differenzbereinigung in Kauf zu nehmen und dem Nationalrat in diesem Punkt zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausschei- den.
Art. 23
Proposition de la commission Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Pour assurer la conservation de la diversité des espèces ani- males et végétales, les cantons peuvent délimiter des réserves forestières de surface suffisante.
Ziegler, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 29. August 1988 hat der Bundesrat bei diesem Absatz vorgeschlagen: «Die Kantone können nach Anhören der Waldeigentümer Waldre- servate ausscheiden.»
Der Ständerat als Erstrat hat diesen Absatz unverändert über- nommen. Der Nationalrat verpflichtet nun mit seinem Vorschlag die Kantone, Waldreservate auszuscheiden, und legt verbind- lich auch gleich den Zweck dieser Waldreservate fest, nämlich «Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora». Dabei kann gar nicht geprüft werden, ob für die Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora die Ausscheidung von Waldreservaten überhaupt erforderlich ist oder ob nötigenfalls der gleiche Zweck auf andere Art erreicht werden könnte. Die Verpflichtung zur Ausscheidung von Waldreservaten ist absolut. Der Waldei- gentümer wird zum Gegenbeweis nicht einmal zugelassen.
Gemäss Fassung des Nationalrates müsste der Gesetzgeber ein für allemal verbindlich festlegen: a) dass zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora Waldreservate ausgeschie- den werden müssen und b) dass nur dadurch, dass Waldre- servate ausgeschieden werden, die Artenvielfalt von Fauna und Flora erhalten werden kann. Das ist schlicht und einfach nicht wahr, es stimmt nicht.
Ihre Kommission vertritt allerdings die Meinung, dass die For- mulierung des Nationalrates übernommen werden kann, wenn die Verpflichtung, Waldreservate auszuscheiden, in eine Kann-Vorschrift umgewandelt wird.
In der Fassung Bundesrat/Ständerat ist auch noch von «Anhö- ren der Waldeigentümer» die Rede. Die Kommission ist der Meinung, dass darauf verzichtet werden kann, die Anhörung des Waldeigentümers im Gesetz festzuschreiben. Das wird ohnehin getan und ist auch selbstverständlich.
Mit 9 zu 2 Stimmen beantragt Ihnen Ihre Kommission, der Kann-Vorschrift zuzustimen und - allerdings nur mit 6 zu 5 Stimmen - der Formulierung des Nationalrats gegenüber dem Text Bundesrat/Ständerat den Vorzug zu geben.
Angenommen - Adopté
Art. 38 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 38 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler, Berichterstatter: Die letzte Differenz liegt bei Artikel 38 Absatz 2 Litera d. Hier geht es um Finanzhilfen bei der Bewirt- schaftung des Waldes. Das, was der Nationalrat mit der vorge- nommenen Aenderung und Ergänzung will, ist selbstver- ständlich. Die Aufnahme ins Gesetz wäre nicht nötig. Um aber auch diese Differenz zu beseitigen, beantragt Ihnen Ihre Kom- mission einstimmig, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr La séance est levée à 11 h 30
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Waldgesetz Loi sur les forêts
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In
Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.048
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.09.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
804-805
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Pagina
Ref. No
20 020 577
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