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Parlamentarische Initiativen. Parlamentsreform
d'un tel projet, beaucoup d'ambitions, quelques réactions fri- leuses, mais l'aspect des choses que vous soulevez devrait re- cueillir l'unanimité des avis, de sorte que non seulement je puis accepter la motion, mais encore avoir la certitude, aujour- d'hui déjà, qu'elle sera suivie d'effets.
Ueberwiesen - Transmis
90.228/90.229
Parlamentarische Initiativen (Petitpierre/Rhinow) Parlamentsreform Initiatives parlementaires (Petitpierre/Rhinow) Réforme du Parlement
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 685 hiervor - Voir page 685 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1991 Décision du Conseil national du 23 septembre 1991
A. Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundes- versammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse
A. Loi fédérale sur la procédure de l'Assemblée fédérale, ainsi que sur la forme, la publication et l'entrée en vigueur des actes législatifs
Art. 16 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 Antrag der Kommission Abs. 1, 1ter, 2 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Ziegler, Jagmetti, Küchler, Reymond, Rüesch) Festhalten
Abs. 1bis Festhalten
Art. 16 al. 1, 1bis, 1ter, 2 Proposition de la commission Al. 1, 1ter, 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Ziegler, Jagmetti, Küchler, Reymond, Rüesch) Maintenir
Al. 1bis Maintenir
Art. 17 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Ziegler, Jagmetti, Küchler, Reymond, Rüesch) Festhalten
Art. 17 al. 1, 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Ziegler, Jagmetti, Küchler, Reymond, Rüesch) Maintenir
Huber, Berichterstatter: Ich sage zuerst, bevor ich auf die erste Differenz eintrete, kurz einige Sätze über den Stand der Diffe- renzen allgemein.
Der Ständerat hat in seinen Beratungen vom 19. September eine Anzahl von Differenzen zu den Beschlüssen des National- rates geschaffen. Der Nationalrat - das ist nun doch beach- tenswert - ist unterdessen bei den meisten umstrittenen Fra- gen auf die Beschlüsse des Ständerates eingeschwenkt. Bei drei Punkten hat er an seinen früheren Beschlüssen festgehal- ten: Beim Differenzbereinigungsverfahren, bei der Amtsdauer der Mitglieder des Europarats und beim Kredit für die persönli- chen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die zur Verfügung ste- hen sollen.
Ihre Kommission hat am 26. September, also am vergange- nen Donnerstag, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung ge- nommen und ist in der Lage, ihre Anträge zu unterbreiten.
Zum Differenzbereinigungsverfahren, Geschäftsverkehrsge- setz Artikel 16 und 17 - mit Ihrer Genehmigung, Herr Vizeprä- sident, weil die Artikel 16 und 17 zusammengehören -: Hier hatte der Ständerat mit 15 zu 13 Stimmen entgegen den Emp- fehlungen der Kommission beschlossen, beim heute gelten- den Verfahren zu bleiben.
Der Nationalrat hat einstimmig beschlossen, an seinem Be- schluss festzuhalten, wonach das Differenzbereinigungsver- fahren gestrafft wird. Dazu gehören drei Schritte:
Die Vorberatung kann gemeinsam erfolgen; die Entscheide aber erfolgen getrennt. Dies finden Sie in Absatz 1 von Arti- kel 16.
Die Behandlung der Differenzen findet anschliessend in der Regel in beiden Räten in derselben Session statt. Dies finden Sie in Absatz 1bis von Artikel 16.
Wenn weiter Differenzen bestehen, wird eine Einigungskon- ferenz bestellt, die eine Verständigungslösung zu suchen hat. Dies finden Sie in Artikel 17.
Die Idee hinter diesen Vorschlägen besteht darin, das in der Oeffentlichkeit häufig kritisierte parlamentarische Verfahren zu straffen und die Kommissionen, soweit sinnvoll, zur Koordina- tion und zum gemeinsamen Arbeiten zu motivieren. Ihre Kom- mission schlägt Ihnen nun einen Kompromiss vor:
Dem Grundsatz der Koordination und Zusammenarbeit unter den Kommissionen wird zugestimmt. Die Kommission bean- tragt mit 8 zu 4 Stimmen, bei Artikel 16 Absatz 1 dem National- rat zuzustimmen; hingegen beantragt sie mit 7 zu 5 Stimmen, Absatz 1bis zu streichen. Die Behandlung der Differenzen in beiden Räten in derselben Session soll zwar angestrebt wer- den; sie soll jedoch im Gesetz nicht als Regel verankert wer- den. Die Kommission befürchtet einen zu grossen Zeitdruck. Ebenfalls mit 7 zu 5 Stimmen beantragt die Kommission, bei den Absätzen 1ter und 2 dem Nationalrat zuzustimmen. Hier geht es um redaktionelle Fragen.
Bei Artikel 17 soll dem Nationalrat gefolgt werden: Die Eini- gungskonferenz soll nach der zweiten Behandlung in jedem Rat in Funktion treten, um die verbleibenden Differenzen aus- zuräumen.
Wie Sie auf der Fahne sehen, beantragt die Minderheit Ziegler, an den Beschlüssen des Ständerates festzuhalten.
Ziegler, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit besteht aus dem Sprechenden, den Herren Kollegen Gadient, Küchler, Reymond und Ruesch. Sie beantragt Ihnen, an Artikel 16 Ab- satz 1 festzuhalten, Absatz 1bis und 1ter zu streichen und bei Artikel 17 festzuhalten.
Wir befinden uns nach wie vor bei der Regelung des Differenz- bereinigungsverfahrens.
Differenzen sollen ausdiskutiert und tatsächlich bereinigt, nicht in einer vorgeschriebenen Hektik und mit Gewalt besei- tigt werden.
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30 septembre 1991
sind sicher in der Lage, ohne Vorschriften ein Geschäft in der gleichen Session zu behandeln, wenn wir dies für notwendig erachten.
Gemeinsame Vorberatung und Koordination - wo sie ange- bracht ist - dürfte jederzeit möglich sein. Sie ist auch heute nicht verboten.
Gerade brisante, heikle Fragen - dies sind wahrscheinlich jeweils diejenigen, die in der letzten Differenzbereinigung noch bestehen - müssen ausdiskutiert, nach allen Seiten ab- gewogen und eben - ich wiederhole es - nicht mit Gewalt be- seitigt werden.
Dringende Geschäfte konnten immer innert nützlicher Zeit behandelt werden. Wenn man etwas anderes behauptet, wi- derspricht das den bis heute gemachten Erfahrungen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, bei beiden Artikeln der Minder- heit zuzustimmen.
Reichmuth: Ich möchte den Antrag der Minderheit unterstüt- zen. Herr Ziegler hat Ihnen die Gründe gut dargelegt. Der Be- schluss des Nationalrates hat doch im Klartext zur Folge, dass schon nach dem ersten Durchgang einer Vorlage durch beide Räte koordinierte Sitzungen beider Kommissionen abgehal- ten werden müssen. Zu entscheiden ist wohl getrennt. Nach meiner Auffassung würde das bei grösseren Vorlagen zu ei- nem unmöglichen Verfahren führen. Ich erinnere Sie noch- mals an das Aktienrecht. Ich erinnere Sie auch an die Steuer- harmonisierung, bei der wir etwa 105 Differenzen hatten, zum Teil mit ganz wichtigem Inhalt. Stellen Sie sich nun vor, welche unmöglichen Zustände das ergeben würde, wenn bereits nach dem ersten Durchgang in beiden Räten die Kommissio- nen gemeinsam tagen sollten, um solche Differenzen zu berei- nigen!
Ich bin daher der Meinung, dass wir der Minderheit zustimmen sollten. Nach meiner Meinung geht es hier auch um eine Aus- höhlung der Stellung des Ständerates. Wenn man es nicht fer- tigbringt, den Ständerat abzuschaffen, versucht man, das- selbe mit gewissen Bestimmungen durch die Hintertüre zu er- reichen. Ich möchte Sie davor warnen, solchen Praktiken zu- zustimmen.
Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag von Herrn Ziegler zuzustimmen. .
Rhinow: Das Votum von Herrn Reichmuth erstaunt mich ein wenig. Wir müssen uns wohl kaum gegenseitig in der Mei- nung bestärken, dass wir an diesem Rate festhalten wollen. Und es kann doch überhaupt nicht die Rede davon sein, dass man mit einer kleinen Verbesserung des Differenzbereini- gungsverfahrens nun denjenigen das Wort reden wollte, die den Ständerat abschaffen möchten. Dieses Votum liegt schon einigermassen daneben.
Es ist auch nicht so, wie Herr Reichmuth sagt - ich möchte Sie auf den Text verweisen -, dass die Kommissionen bereits nach einer Runde zusammen tagen müssen. Es heisst in Artikel 16 Absatz 1, dass die beiden Kommissionen gehalten sind, ihre Vorberatung zu koordinieren. Es ist offen, wie sie das tun. Sie können das auch so tun, dass sie ihre Arbeit in zeitlicher Hin- sicht aufeinander abstimmen. Es heisst dann in einem zweiten Satz: «Zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung können die Kommissionen gemeinsame Sitzungen durchführen .... » - es besteht also kein Zwang, dass die Sachkommissionen bereits nach der ersten Runde zusammen tagen müssen. Lassen Sie doch der Praxis einen gewissen Spielraum, und stimmen Sie der Mehrheit zu! Es wäre meines Erachtens schon ein Schlag ins Wasser, zuerst die parlamentarische Initiative zu überwei- sen, die klar festgehalten hat, dass wir das Differenzbereini- gungsverfahren etwas straffen sollten, und jetzt bei den ver- schiedenen Vorschlägen vorzeitig zu passen. Die Kommis- sionsmehrheit sucht einen Kompromiss, der meines Erach- tens ein echter Kompromiss ist.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Kompromiss zuzustimmen.
Miville: Herr Reichmuth sagt: Man will etwas verändern, und damit ist letztlich wohl die Abschaffung des Ständerates instra- diert.
Man kann es auch anders sehen: Die Abschaffung des Stän- derates gewinnt um so mehr an Boden im Volke, je weniger wir etwas verändern wollen. Diese Parlamentsreform soll unter anderem doch auch gewissen Stimmungen Rechnung tra- gen, die im Volke unschwer zu erkennen sind. Dazu gehört, dass man nicht zufrieden ist mit der langen Dauer, die Diffe- renzbereinigungen in die Bearbeitung unserer Vorlagen hin- einbringen. Es ist zuzugeben: Es sind nicht nur die Differenz- bereinigungen; es sind auch die Vernehmlassungsverfahren; es sind auch die Erdauerung der Arbeiten von Experten und von anderen Kommissionen. Aber das Differenzbereinigungs- verfahren ist eines der Elemente, das zur Erdauerung - und das wird manchmal als eigentliche Trölerei empfunden - un- serer Geschäfte beiträgt.
Ich halte es für richtig, dass durch eine - wie Kollege Rhinow ausgeführt hat - moderate Straffung dieses Differenzbereini- gungsverfahrens auch unser Image als Ständerat wieder auf- gewertet wird.
Schmid: Ich bin eigentlich mit grossen Hoffnungen in diese Woche getreten, weil seitens verschiedener Kommissionsmit- glieder die Bereitschaft signalisiert worden war, in diesem Bereich des Artikels 16 zu einem Kompromiss Hand zu bie- ten. Was jetzt allerdings als Kompromiss der Mehrheit vor- liegt, hätte natürlich keine einzige Minute einer Sitzung ge- rechtfertigt. Wenn man Artikel 16 Absatz 1bis einfach streicht, dann heisst das schlicht, dass man die Differenzen auch in verschiedenen Sessionen behandeln kann; man muss sie in der Regel nicht in der gleichen Session behandeln. Damit ist alles beim alten geblieben. Denn ob man das in dieser oder in einer anderen Session macht, das ist doch weitgehend eine Frage des Zeitplanes des Rates und von Zufälligkeiten abhängig. Ein echter Kompromiss sollte möglich sein - und hier in Artikel 16 Absatz 1ter und Artikel 17 Absatz 1 sieht es eben nicht danach aus, was mich dazu führt, jetzt noch ein- mal der Minderheit zuzustimmen. Nach diesem Mechanis- mus gibt es eine Beratung im Erst- und Zeitrat, und dann nur noch eine einzige Differenzrunde wiederum im Erst- und Zweitrat; das scheint mir zu kurz.
Wenn Sie davon ausgehen, dass bei diesem Mechanismus der Erstrat in jedem Fall dem Zweitrat diktiert, was er unter der Strafe des Einigungsverfahrens zu beschliessen hat, dann ist der Zweitrat nicht mehr frei. Der Zweitrat kann entweder skla- visch dem Diktat des Erstrates folgen, und damit ist die Diffe- renz bereinigt, oder aber er nimmt die schwere Verantwortung einer Einigungskonferenz auf sich; und ich erinnere Sie daran, wie viele Male wir in extremis davon abgesehen haben, einen Beschluss dieses Rates für endgültig zu erklären, weil man im- mer noch die Chance haben wollte, dass der andere Rat zu ei- nem Kompromiss, zu einer besseren Lösung Hand bieten würde. Das ist dann hier gesetzlich ausgeschlossen. Wieso war es nicht möglich, in Artikel 16 Absatz 1ter und Artikel 17 Absatz 1 mindestens zwei Differenzbereinigungsrunden vor- zusehen? Ich habe Ihnen vorgerechnet, dass das Differenzbe- reinigungsverfahren vom zeitlichen Aufwand her nicht zu den zentralen Punkten der Parlamentsreform gehört. Wenn Sie hier noch eine zweite Runde dazugeben, dann haben Sie dem Zweitrat - ich erinnere Sie daran, was ich bereits gesagt habe: Dieser Rat ist in wichtigen politischen Fragen immer Zweitrat - einen grösseren, freieren Raum gegeben. Das haben Sie leider mit dieser kleinen Kompromissgeschichte, mit Ab- satz 1bis, verhindert, was mich dazu führt, der Form halber nochmals für Festhalten an der Minderheit zu plädieren. Viel- leicht wird es eine Möglichkeit geben, hier doch noch einen materiellen Kompromiss zu finden.
Art. 16 Abs. 1, 1ter, 2 - Art. 16 al. 1, 1ter, 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
Art. 16 Abs. 1bis - Art. 16 al. 1bis Angenommen - Adopté
20 Stimmen 14 Stimmen
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Standesinitiative Wallis
Art. 17 Abs. 1, 2 - Art. 17 al. 1, 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
20 Stimmen 16 Stimmen
C. Bundesbeschluss über die Delegation der Bundesver- sammlung beim Europarat C. Arrêté fédéral concernant la délégation de l'Assemblée fédérale auprès du Conseil de l'Europe
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1 In jedem Rat gelten für die Wahl und die Amtsdauer seiner Ver- treter .. Abs. 2 Streichen
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1
.... pour l'élection et la durée du mandat de ses représentants au sein de la délégation. Al. 2 Biffer
Huber, Berichterstatter: Der Nationalrat halt am Beschluss fest, wonach die Amtsdauer der Delegationsmitglieder nicht begrenzt sein soll. Er beruft sich vor allem auf das Schreiben der Delegation, welche einen derartigen Antrag gestellt hat. Es geht namentlich um die Präsidenten in den Kommissionen des Europarates, die nach Anciennität vergeben werden, so dass die Schweizer Parlamentarier und Parlamentarierinnen gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen, die keiner Amtszeitbeschränkung unterworfen sind, benach- teiligt wären. Die Kommission schlägt Ihnen diesmal ohne Ge- genstimme vor, dass jeder Rat gemäss seinem Ratsreglement verfahren soll. Für den Ständerat bedeutet dies, dass die Amtsdauer gemäss unserem Reglement Artikel 10 Absatz 6 im Prinzip auf sechs Jahre begrenzt ist. Das Büro kann aller- dings in Ausnahmefällen eine Verlängerung beschliessen. Für die Mitglieder des Nationalrates wird keine Amtsdauerbegren- zung gelten.
Angenommen - Adopté
H. Bundesbeschluss zum Infrastrukturgesetz H. Arrêté fédéral relatif à la loi sur les coûts d'infrastructure
Art. 2 Abs. 1 Antrag der Kommission .... maximal 30 000 Franken ....
Art. 2 al. 1
Proposition de la commission 30 000 francs ...
Huber, Berichterstatter: Sie erinnern sich vielleicht, dass Sie einmal den Betrag halbiert haben, der für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zur Verfü- gung stehen soll, und zwar von 40 000 Franken auf 20 000 Franken. Die Kommission des Nationalrates hatte sogar 60 000 Franken beantragt. Der Nationalrat hat nun an seinem Entscheid von 40 000 Franken festgehalten. Die Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 5 Stimmen, als Kompromisslösung den Kredit auf 30 000 Franken festzusetzen. Die Minderheit wollte dem Nationalrat zustimmen.
Reichmuth: Nachdem ich das letzte Mal den Antrag gestellt habe, diesen Kredit für die persönliche Unterstützung gänzlich zu streichen, möchte ich Ihnen heute bekanntgeben, dass ich dem Kompromissvorschlag der Kommission zustimme.
M. Roth: Nous avons mis ce montant destiné aux collabora- teurs personnels dans l'ascenseur: de 60 000 francs, on l'a fait descendre à 40 000 au Conseil national, puis à 20 000 au Conseil des Etats, et maintenant la majorité de la commission propose de le faire remonter à 30 000 francs.
Cette idée novatrice et intéressante de la réforme ne méritait pas la sous-enchère à laquelle on s'est livré. De deux choses l'une, ou bien on juge cette innovation intéressante et on se donne les moyens de la réaliser, ou bien on en réduit considé- rablement la portée en même temps que le montant.
Je répéterai ce que j'ai déjà dit dans un autre débat, à savoir que si la réduction partait de l'idée de décharger financière- ment cette réforme, c'était une fausse bonne idée car on pou- vait aussi s'en prendre à notre indemnité de base plutôt qu'à ce montant destiné aux collaborateurs personnels. Si nous voulons engager des collaborateurs compétents, il faut don- ner l'exemple et les payer.
Je vous propose par conséquent de maintenir la version du Conseil national, soit 40 000 francs.
Rüesch: Ich möchte Sie doch bitten, der Kommission zu fol- gen und Mass zu halten. Ich erinnere an Voten, die auch heute gefallen sind, im Zusammenhang mit der Investitionshilfe. Frau Weber, Sie haben dem Rat Masshaltung empfohlen, und er ist Ihnen teilweise gefolgt. Doch es wäre gerade in unserer eigenen Sache vorbildlich, wenn wir bei dieser neuen Ent- schädigung Mass hielten.
Wenn Sie im Volk herumhören, so vernehmen Sie, dass man Mühe hat, diesen grossen Sprung nach vorn zu verkraften. Mit 30 000 Franken kann man immerhin etwas machen. Der Schritt von null auf 30 000 Franken und der Schritt von null auf 24 000 Franken bei der Infrastruktur sind doch gewaltige Schritte. Machen wir zuerst einmal diese, bevor wir weitere Forderungen stellen, die in der Oeffentlichkeit nicht mehr ver- standen werden!
Ich bitte Sie, dem Kommissionskompromiss zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Roth
23 Stimmen
8 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.203
Standesinitiative Wallis Unbeschränkte Haftpflicht bei Wasserkraftanlagen
Initiative du canton du Valais Responsabilité civile illimitée des exploitants d'installations hydro-électriques
Wortlaut der Initiative vom 13. September 1990 Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung bean- tragt der Grosse Rat des Kantons Wallis den eidgenössischen Räten, für Inhaber von Wasserkraftanlagen die unbeschränkte Haftpflicht einzuführen und analog zur Regelung der Kern- energiehaftpflicht einen eidgenössischen Solidaritätsfonds für Schäden durch höhere Gewalt oder durch kriegerische Ereig- nisse zu schaffen.
Texte de l'initiative du 13 septembre 1990
En vertu de l'artice 93, alinéa 2, de la constitution, le Grand Conseil du canton du Valais invite les Chambres fédérales à instaurer la responsabilité civile illimitée des exploitants d'ins- tallations hydro-électriques. Il les charge également, à l'instar
25-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Dans
In
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Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.229
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.09.1991 - 16:00
Date
Data
Seite
809-811
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Pagina
Ref. No
20 020 582
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