Initiative parlementaire. Délégation de gestion
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wir sachlich nicht einmal diskutiert haben. Dies wäre eine juri- stisch sehr problematische, wenn nicht gar bedenkliche Art, Gesetze zu beraten.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Jeanprêtre, der an den fünf Jahren festhalten möchte, ebenso abzulehnen wie den Antrag der freisinnig-demokratischen Fraktion, welche hier die Begrenzung gänzlich aufheben möchte.
M. Etique, rapporteur: Je voudrais tout d'abord dire au Révé- rend Père Vollmer qu'il ne faut pas trop évoquer la volonté di- vine dans ce débat terre à terre qui touche aux problèmes de la spéculation foncière.
La proposition du groupe radical-démocratique est de profiter de ce débat et de l'examen de cet arrêté A pour supprimer l'arrêté B. Au nom de la commission, qui n'a d'ailleurs pas examiné cette proposition, je vous propose de la rejeter pour une question de logique. La majorité de la commission était opposée à l'abrogation de l'arrêté A, elle a été suivie en cela par une faible majorité de ce conseil. Pour les mêmes raisons et dans le même ordre d'idées, la majorité de la commission, si elle avait à se prononcer sur la proposition Scheidegger, proposerait vraisemblablement de la rejeter.
Deuxièmement, le procédé paraît assez discutable. Nous sommes en train d'examiner l'arrêté A, concernant le délai d'interdiction de revente et, dans les dispositions finales de cet arrêté, nous prenons une décision qui concerne un autre ar- rêté. Je ne suis pas juriste mais on peut se demander si, dans cette démarche, il y a la cohérence nécessaire et, dans le doute, je crois qu'il vaut mieux s'abstenir. C'est la raison pour laquelle je vous propose de rejeter cette proposition.
Par contre, si cette proposition est rejetée, c'est-à-dire si nous entrons en matière sur l'alinéa 5, je vous demande instam- ment de voter la proposition de la majorité qui suggère de mo- difier l'arrêté B concernant sa durée et de ramener cette durée à trois ans, ceci dans la logique de l'exercice que nous venons de conduire pour le présent arrêté. La durée de validité des ar- rêtés constitue un des points centraux de ces arrêtés A et B, et il est logique que si nous réduisons à trois ans le délai pour l'arrêté A, nous conduisions la même opération pour l'arrêté B.
Bundesrat Koller: Zunächst frage ich mich auch, ob es wirk- lich zulässig ist, bei der Beratung der Revision eines Bundes- beschlusses gleich auch die Aufhebung eines davon unab- hängigen anderen Beschlusses zu beantragen und nachher möglicherweise zu beschliessen. Aber ich möchte nicht zu sehr auf diesem formellen Argument insistieren, sondern Sie doch noch einmal an die Sache erinnern.
Auf diesem Gebiet ist Ende der achtziger Jahre eindeutig am meisten gesündigt worden. Es waren übermässige Belehnun- gen bis zu 100 Prozent und mehr des Verkehrswertes, die da- mals die Spekulation in unglaubliche Höhen getrieben haben. Wenn heute viele Banken Schwierigkeiten haben und viele einfache Bürgerinnen und Bürger sich Sorgen um ihr Erspar- tes machen, liegt der Grund ganz eindeutig darin, dass es da- mals diesen Bundesbeschluss noch nicht gab. Ich erinnere mich sehr gut: Im Jahre 1989 haben mir viele Bankiers unter vier Augen gesagt, sie wären froh gewesen, wenn es eine staatliche Pfandbelastungsgrenze gegeben hätte; es sei alles andere als eine gesunde Finanzierung, wenn man Grund- stücke bis zu 100 Prozent und mehr belehne. Aber weil das die Konkurrenz gemacht habe, hätten sie es auch tun müssen. Wollen Sie wirklich jetzt hingehen und diesen Beschluss auf- heben? Er hat heute nicht mehr die gleiche Bedeutung, das gebe ich Ihnen gerne zu. Heute sind die Liquidität der Banken und die Nachfrage nach solchen Hypothekarkrediten nicht mehr derartig, dass eine grosse Versuchung bestünde, über 80 Prozent hinaus zu belehnen. Aber es ist bereits gesagt wor- den, dass nach jeder Baisse auch wieder eine Hausse folgt! Wollen Sie denn wirklich derartig ungesunden Finanzierungs- praktiken wieder Vorschub leisten, indem Sie diesen Be- schluss über die Pfandbelastungsgrenze aufheben?
Das könnte der Bundesrat jedenfalls nicht verantworten, und ich empfehle Ihnen daher, diesen Antrag klar abzulehnen.
Scheidegger: Ihre Worte, Herr Bundesrat, haben mich über- zeugt. Ich werde aber sofort die Motion deponieren. Ich möchte nicht, dass der Inhalt bezweifelt wird, falls jetzt ein schlechtes Resultat erzielt wird.
Aus diesen formalen Gründen ziehe ich also unseren Antrag zurück, werde aber jetzt gleich die Motion einreichen.
Präsident: Der Antrag der FDP-Fraktion ist zurückgezogen worden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 101 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 51 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
115 Stimmen
8 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstosse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
89.243
Parlamentarische Initiative (Puk 89.006) Geschäftsprüfungskommission. Bildung einer Delegation Initiative parlementaire (CEP 89.006) Commission de gestion. Constitution d'une délégation
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 1827 hiervor - Voir page 1827 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 3. Oktober 1991 Décision du Conseil des Etats du 3 octobre 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Frau Zölch, Berichterstatterin: Das vorliegende Geschäft wurde - Sie erinnern sich - von beiden Räten in einen Ent- wurf A, Artikel 47bis und 47quinquies, und in einen Entwurf B, Artikel 47ter und 47quater, unterteilt.
Der Entwurf B - die Bestimmungen über die Verstärkung der Rechte der GPK - wurde in unserem Rat am 19. September 1991 beraten und mit dem Auftrag an die Kommission zurück- gewiesen, einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet werden soll. Der Bericht wurde von unserer Kommission am 20. November 1991 verabschiedet und wird nun an den Bundesrat weiterge- leitet.
Heute geht es um die Bereinigung von Entwurf A und dort um die noch vorhandenen Differenzen bei den Absätzen 5 und 6 von Artikel 47quinquies. Unsere Kommission hat diese Diffe- renzen am 20. November 1991 beraten, nachdem wir eine Aussprache mit einer Delegation der ständerätlichen Kommis- sion durchgeführt hatten.
Parlamentarische Initiative. Geschäftsprüfungsdelegation
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Die Differenz bei Absatz 5 betrifft die Ausnahme, die bei der grundsätzlichen Pflicht des Bundesrates, die Akten der GPK- Delegation herauszugeben, gemacht werden kann. Es geht in diesem Absatz insbesondere um den Schutz der unmittelba- ren Meinungsbildung des Bundesrates.
Die Kommission beantragt Ihnen in diesem Punkt einstimmig, sich der ständerätlichen Fassung anzuschliessen und damit auf die Erstattung eines besonderen Berichtes durch den Bun- desrat, im Sinne der Fassung unseres Beschlusses vom 2. Oktober 1991, zu verzichten.
Wir kommen dem Ständerat auch insofern entgegen, als wir nicht auf der strikteren Formulierung beharren, wonach die Verweigerung der Aktenherausgabe zur Wahrung der unmit- telbaren Meinungsbildung des Bundesrates unerlässlich ist. Die Absätze 5bis und 6 in der Fassung unserer Kommission gehören zusammen. Wir schlagen Ihnen damit einen Kompro- miss vor, eine Lösung, die gegenüber dem Beschluss unseres Rats vom 2. Oktober 1991 dem Ständerat wesentlich entge- genkommt. Es geht um die Berichterstattung der GPK-Delega- tion über ihre Feststellungen. Es muss hier grundsätzlich die Frage entschieden werden, ob die Geheimnisherrschaft beim Bundesrat bleiben oder ob sie einem parlamentarischen Or- gan übertragen werden soll.
Der Ständerat will dem Bundesrat die Befugnis lassen, bestim- men zu können, wie weit das Amtsgeheimnis geht. Nach der ständerätlichen Fassung muss nämlich die Delegation im Zweifelsfall den Bundesrat fragen, ob das Amtsgeheimnis be- troffen sei oder nicht. Falls der Bundesrat dies bejaht, kann die Delegation die Untersuchungsergebnisse den Geschäftsprü- fungskommissionen nicht mitteilen.
Demgegenüber möchte der Nationalrat - gemäss seinen Be- schlüssen vom 19. September und 2. Oktober 1991, die Sie auf der Fahne sehen -, dass im Zweifelsfall die Delegation dar- über entscheidet, was sie den Geschäftsprüfungskommissio- nen mitteilen will, die ihrerseits, nach Anhörung des Bundesra- tes, über die Art der Information der Räte und der Oeffentlich- keit bestimmen.
Bezüglich der grundsätzlichen Frage, wer in einem Zweifelsfall den letzten Entscheid haben soll, gibt es keine mittlere Posi- tion. Hier geht es darum, die Kontrolle eines sensiblen Berei- ches unseres Staates durch das Parlament sicherzustellen. Dies sollte, wie in der Kommissionsdebatte hervorgehoben wurde, nicht gegen den Bundesrat, sondern im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme geschehen.
Die Kommission schlägt Ihnen daher mit den Absätzen 5bis und 6 eine Lösung vor, die die Geheimnisherrschaft der GPK- Delegation überträgt, jedoch vor dem Entscheid über die Be- richterstattung der Delegation an die Geschäftsprüfungskom- missionen oder an die Oeffentlichkeit verschiedene Sicherun- gen einschaltet. Die Hürden für die Oeffnung der Geheimhal- tung sollen möglichst hoch angesetzt werden. Absatz 5bis führt lediglich wörtlich aus, was bereits in Absatz 4 letzter Satz ausgesagt wird. Die Bestimmung entspricht genau dem be- reits geltenden Artikel 61 Absatz 5 des Geschäftsverkehrsge- setzes. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Be- stimmung an dieser Stelle im Interesse einer besseren Ver- ständlichkeit des Gesetzes noch einmal wörtlich aufgeführt werden sollte.
Zu Absatz 6: Der erste Satz dieses Absatzes beschreibt den Normalfall, der zweite Satz die Ausnahme. Im Normalfall er- stattet die GPK-Delegation nach Anhören des Bundesrates den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt An- trag. Sollen Feststellungen und Empfehlungen aus Gründen der Geheimhaltung den Geschäftsprüfungskommissionen nicht mitgeteilt werden, so kann die Delegation direkt an den Bundesrat gelangen. Der Bundesrat muss also nach unserem Vorschlag auch angehört werden, bevor die Geschäftsprü- fungskommissionen über die Information der Räte und der Oeffentlichkeit entscheiden.
Der Ihnen von der Kommission vorgeschlagene Kompromiss besteht also zusammenfassend darin, dass der Bundesrat ins- gesamt drei Mal angehört werden soll, bevor die Delegation oder die Geschäftsprüfungskommissionen Bericht erstatten oder die Oeffentlichkeit orientieren.
Die GPK-Delegation wird sich kaum gegen berechtigte Ein-
wände des Bundesrates durchsetzen wollen. Umgekehrt muss auch die Delegation die Möglichkeit haben, sich durch- zusetzen, wenn sie ernsthafte Gründe dazu hat. Der Vorschlag unserer Kommission wurde von der Delegation der ständerät- lichen Kommission, mit der wir - wie gesagt - eine Aussprache führten und die bei unseren Beratungen auch anwesend war, grundsätzlich gut aufgenommen. Herr Vizedirektor Keller, der an der Kommissionssitzung Herrn Bundesrat Koller vertrat, führte aus, der Bundesrat könnte mit diesem Kompromissvor- schlag leben.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Absätzen 5bis (neu) und 6 zuzustimmen.
M. Guinand, rapporteur: Je rappellerai que nous avons dé- cidé de créer une délégation des Commissions de gestion dans le domaine de la sécurité de l'Etat et du renseignement. Il subsiste cependant deux divergences que nous n'avons pas réussi à liquider avant la fin de la dernière législature.
La première divergence est purement formelle, elle concerne le droit du Conseil fédéral de ne pas donner d'informations do- cumentaires sur les affaires pendantes, qui sont destinées à forger son opinion. La commission vous propose d'accepter la version du Conseil des Etats.
La deuxième divergence est plus fondamentale. Elle concerne la question du flux de l'information et du respect du secret de fonction. Le Conseil fédéral et le Conseil des Etats voudraient que la délégation reste soumise au secret de fonction. Une telle solution l'empêcherait de rapporter devant les Commis- sions de gestion sur les objets précisément soumis à ce secret de fonction. Le Conseil national - je vous le rappelle - avait, au contraire, estimé qu'il était normal que la délégation rapporte devant les Commissions de gestion dont elle émane, et qu'il appartient à ces dernières de se déterminer quant à une infor- mation du Parlement et du public.
Après en avoir discuté avec une délégation de la commission du Conseil des Etats, et sur la base d'une proposition de com- promis préparée par la présidente de notre commission et le secrétariat de la commission, nous vous proposons la solution suivante.
A l'alinéa 5bis, nous reprenons une disposition déjà applica- ble aux Commissions d'enquête parlementaires. Il s'agit de garantir le secret de fonction à l'égard de documents ou de dépositions soumises au secret, et le Conseil fédéral doit être entendu avant que la délégation ne décide quel document ou quelle déclaration tombe sous le coup de cette disposition. A l'alinéa 6, nous vous proposons de maintenir notre ferme vo- lonté de laisser la délégation rapporter aux Commissions de gestion, en lui faisant des propositions. Mais il est prévu qu'avant de le faire, la délégation devra entendre le Conseil fé- déral. De plus, si la délégation renonce d'elle-même, pour des raisons de secret, à soumettre ses constatations et recom- mandations aux Commissions de gestion - ce dont elle de- meure libre - elle peut alors les adresser directement au Conseil fédéral. Enfin, les Commissions de gestion saisies des constatations et recommandations de la délégation devront encore entendre le Conseil fédéral avant de décider s'il y a lieu d'informer le Parlement et le public de manière appropriée.
Cette solution de compromis qui garantit par trois fois le droit du Conseil fédéral d'être entendu, a été acceptée à l'unanimité moins trois abstentions par votre commission qui espère bien qu'ainsi le Conseil fédéral et le Conseil des Etats se rallieront à une solution qui nous paraît finalement acceptable et qui de- vrait nous permettre, dans les meilleurs délais, de mettre en place cette délégation de la Commission de gestion, qui a été réclamée par la Commission d'enquête parlementaire.
Cincera: Wir müssen uns nochmals mit dem Ziel und dem Auftrag beschäftigen, den wir erhalten haben, um diese Dele- gation richtig einzugliedern. Wir haben das Ziel und den Auf- trag, in einem sensiblen Staatsbereich die parlamentarische Aufsicht zu verbessern, und wollen dazu eine Spezialdelega- tion gründen, ein Spezialgremium, das als verlängerter Arm des Parlaments in diesen besonderen Bereichen wirken kann. Wir wollen das, wie das die Kommissionspräsidentin schon gesagt hat, im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme
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verstanden wissen. Wenn wir der Delegation diese Aufgabe zuweisen, müssen wir sie auch mit den entsprechenden Kom- petenzen ausrüsten. Diese Kompetenzen sind, so wie sie jetzt festgeschrieben und von unserer Kommission vorgeschlagen werden, irgendwo zwischen den Kompetenzen einer norma- len Kommission unseres Rates und den Kompetenzen der . Puk angesiedelt. Das ist dringend notwendig, wenn diese De- legation ihre Aufgabe erfüllen will.
Hier geht es um den wichtigsten Punkt und die wichtigsten Fragen, nämlich um die Frage: Wer ist Geheimnisträger? Wer ist Inhaber der Gewalt über das Geheimnis? Wer kann bestim- men, was ein Geheimnis ist und was nicht? Bis jetzt ist das nur der Bundesrat. Wir wollen mit diesem Kompromissvorschlag einen Teil dieser Kompetenz an diese Delegation übertragen, so dass aber trotzdem der Bundesrat durch dreimalige Anhö- rung das Mitspracherecht hat und Einfluss nehmen kann. Wenn wir das im Sinne einer vertrauensbildenden Mass- nahme machen, sollte es dem Bundesrat nicht schwerfallen, diese Kompetenz an diese Delegation zu geben.
Herr Bundesrat Koller, ich bitte Sie, von diesem Verständnis auszugehen. Vielleicht sind Sie bei Ihrer Ablehnung noch et- was zu fest geprägt vom Stil und der Stimmung, die wir wäh- rend der Puk-Zeit hatten. Wir wollen aber diese Puk-Zeit wirk- lich überwinden und zu einer Zusammenarbeit kommen. Im Grunde genommen entlastet diese Delegation auch den Bun- desrat ein Stück weit von der Verantwortung und delegiert diese Verantwortung an das Parlament. Wir, das Parlament, wollen sie übernehmen aus der Erfahrung heraus, dass wir die richtigen Instrumente damals, als diese Vorfälle aktuell waren, nicht in unseren Händen hatten. Wenn Sie es aus dieser Sicht ansehen, sollte es Ihnen eigentlich nicht schwerfallen, dieser sehr guten Lösung, die Frau Zölch zusammen mit dem Sekre- tariat unserer Kommission ausgearbeitet hat, zuzustimmen. Die freisinnige Fraktion wird es tun und allen Anträgen der Kommission zustimmen.
Präsident: Auch die Fraktionen von CVP, SP, SVP, LdU/EVP sowie die liberale Fraktion, die grüne Fraktion und die Fraktion der Schweizer Demokraten stimmen den Vorschlägen der Kommission zu. Es fehlt nur noch der Bundesrat.
Bundesrat Koller: Bei soviel Zustimmung kann der Bundesrat auch fast nicht mehr anders. Aber ich möchte noch einige grundsätzliche Bemerkungen anbringen. Sie erinnern sich, der Bundesrat hat von Anfang an, nach Ablieferung des Be- richtes der Parlamentarischen Untersuchungskommission EJPD, ganz klar gesagt, wir selber hätten alles Interesse daran, dass die parlamentarische Kontrolle in diesem sehr sensiblen Staatsbereich verbessert und intensiviert wird. Des- halb haben wir eine solche Sicherheitsdelegation - wie wir sie damals genannt haben - begrüsst. Wir sind tatsächlich froh, dass wir nun doch eine Chance haben, diesen Teil A des Ge- setzentwurfs noch in dieser Session in beiden Räten zu verab- schieden, damit nach Ablauf der Referendumsfrist diese Dele- gation der Geschäftsprüfungskommissionen gewählt werden und sie ihre wichtige Aufgabe übernehmen kann.
Ich danke der nationalrätlichen Kommission, dass sie bei Ab- satz 5 nun dem Ständerat und dem Bundesrat zustimmt. Das war für uns ein ganz zentraler Punkt, weil es darum geht, die unbeeinflusste Willensbildung des Bundesrats auch zukünftig sicherzustellen. Dafür danke ich Ihnen.
Es bleibt noch die Differenz bei den Absätzen 5bis und 6, die Frage der Herrschaft über das Geheimnis. Der Bundesrat hätte die andere Lösung vorgezogen, weil sie einen natürli- chen Stufenbau zwischen GPK, Delegation und parlamentari- scher Untersuchungskommission geschaffen hätte. Kompro- misse verlangen aber immer Nachgeben auf allen Seiten. Des- halb ist der Bundesrat mit dieser Fassung grundsätzlich ein- verstanden. Ich muss Sie aber auf einen Punkt hinweisen. Wir können das nur unter nochmaligem ausdrücklichem Hinweis auf Absatz 4 tun, wo festgehalten wird, für Meldungen auslän- discher Amtsstellen könne der Bundesrat den Quellenschutz vorbehalten. Gerade dieser Tage ging mir eine Meldung zu, wonach ausländische Nachrichtendienste uns keine Informa- tionen mehr liefern würden, wenn wir diesen Quellenschutz
nicht sicherstellen könnten. Nachdem dieser aber durch Ab- satz 4 sichergestellt ist und es sich daher bei den Absätzen 5bis und 6 nur noch um nationale und um militärische Amtsge- heimnisse handeln kann und nicht um solche, die wir von aus- ländischen Nachrichtendiensten haben, bin ich bereit, diesem Kompromissvorschlag auch im Namen des Bundesrates zu- zustimmen.
Art. 47quinquies Antrag der Kommission Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5bis (neu)
In bezug auf die von Beamten gemachten Aeusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglie- der, Sekretäre und Protokollführer der Delegation ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Delegation bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Aeusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwend- bar ist. Abs. 6
Die Geschäftsprüfungsdelegation erstattet nach Anhören des Bundesrates den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. Sie kann Feststellungen und Empfehlungen direkt an den Bundesrat richten, soweit sie diese aus Gründen der Geheimhaltung den Kommissionen nicht mitteilt Die Ge- schäftsprüfungskommissionen entscheiden nach Anhören des Bundesrates über die Information der Räte und der Oef- fentlichkeit.
Art. 47quinquies Proposition de la commission
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5bis (nouveau)
Les membres, secrétaires et rédacteurs des procès-verbaux de la délégation sont tenus, pour leur part, au secret de fonc- tion en ce qui concerne les documents secrets qui ont été pro- duits et les dépositions soumises au secret en vertu de la loi sur le statut des fonctionnaires ou au secret militaire. Après avoir entendu le Conseil fédéral dans le cas d'espèce, la délé- gation détermine à quelles déclarations ou à quels documents cette disposition s'applique.
Al. 6
Après avoir entendu le Conseil fédéral, la délégation des Com- missions de gestion soumet aux Commissions de gestion un rapport accompagné de propositions. Lorsqu'elle renonce, pour respecter le secret, à soumettre des constatations et des recommandations aux Commissions de gestion, elle a la com- petence de les adresser au Conseil fédéral. Les Commissions de gestion décident, après avoir entendu le Conseil fédéral, s'il y a lieu d'informer les Chambres et l'opinion publique.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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