N 17 juin 1992
1090
Assurance militaire. Loi
Suisse une option théorique, mais avec les accords bilatéraux, multilatéraux pour autant que ceux-ci survivent à une opéra- tion Espace économique européen où nous serions les seuls en Europe occidentale à n'être pas partie pleine et entière au traité. Mais cela est une autre histoire et relèvera, le moment venu, de votre compétence. En attendant, j'aimerais dire et répéter que la pratique de l'application du noyau dur de la lex Friedrich demeure jusqu'à l'échéance du délai transitoire fin 1997 et que l'affaire Sud Provizel ne saurait dès lors être invo- quée comme précédent
En ce qui concerne le modèle danois - je ne parle pas de la votation des Danois sur Maastricht mais du modèle danois concernant la situation de l'acquisition immobilière des étran- gers au Danemark, que nous allons sans doute étudier plus avant - j'attire votre attention, Monsieur Engler, sur une diffé- rence fondamentale entre le droit danois qui va nous inspirer et la lex Friedrich dont nous nous réclamons. Le modèle da- nois est fondé sur une base absolument non discriminatoire. Pour les étrangers et pour les Danois, c'est la même règle qui s'applique, alors que c'est précisément là que - si vous me permettez d'utiliser une expression de la campagne vaudoi- se - «la chatte a mal aux pieds», avec la lex Friedrich, qui, elle, est fondamentalement discriminatoire.
Nous le disons au Parlement depuis 1965, et ce que nous au- rions souhaité qu'il n'arrivat point s'est quand même produit Si, pour plus de sagesse, nous avions à vous proposer une fois l'application du modèle danois, sachez bien que c'est un modèle non discriminatoire qui, par son esprit et son fonde- ment, ne ressemble en rien à la lex Friedrich.
J'ai mis ainsi les points sur les i et même sur les y.
Bundi: Ich möchte nur drei kurze Bemerkungen machen:
Der Interpretation des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Italien, wie Sie soeben von Herrn Bundesrat Delamuraz vorgenommen worden ist, können wir keinesfalls zustimmen.
Ich habe mit einiger Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass Herr Bundesrat Delamuraz aber auch der Auffassung ist, dass diese ganze Angelegenheit noch mit der Geschäftsprü- fungskommission näher erörtert werden soll. Ich bin der Ge- schäftsprüfungskommission und deren Präsidenten dankbar, wenn sie sich dieser Materie noch einmal vertieft annehmen.
Vom Bundesrat erwarten wir, wenn er es wirklich ernst meint mit den Ersatzmassnahmen, welche im Hinblick auf die erste Etappe der Aufhebung der Lex Friedrich und auf den 1. Ja- nuar 1993 bereitliegen sollen, dass er diese Ersatzmassnah- men nicht auf die Kantone und Gemeinden abschiebt, son- dern dass der Bund sie selber vornimmt, mit entsprechenden Vorschlägen für Aenderungen und allenfalls neuen Geset- zeserlassen.
90.045
Militärversicherung. Bundesgesetz Assurance militaire. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 488 hiervor - Voir page 488 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 2. Juni 1992 Décision du Conseil des Etats du 2 juin 1992
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, g Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 1 al. 1 let. c, g Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Seiler Rolf, Berichterstatter: Es wäre schön, wenn der Vorsit- zende bereinigte Papiere hätte, dann wären auch unsere Bera- tungen einfacher durchzuführen!
Nach der Beratung dieses Geschäftes haben wir dem Stände- rat die Vorlage mit 48 Differenzen zurückgegeben. Der Stän- derat hat sich in 38 Fällen uns angeschlossen, und es verblei- ben 10 Differenzen. Ich werde sie kurz kommentieren.
Die ersten zwei Differenzen betreffen Artikel 1 Absatz 1 in be- zug auf die versicherten Personen. Ihr Rat hat beschlossen, den Buchstaben c zu streichen; der Ständerat will aber am Buchstaben c festhalten, d. h., es sollen auch Bundesbedien- stete, die zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkom- mandiert werden, der Militärversicherung unterstellt werden. Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 4 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.
Die zweite Differenz zu Artikel 1 Absatz 1 betrifft Buchstabe g. Bei Buchstabe g haben wir gemäss Entwurf Bundesrat be- schlossen, dass der Bundesrat hier die Kompetenz hat, allen- falls durch Verordnung festzulegen, wer der Militärversiche- rung unterstellt ist. Der Ständerat hat diese Kompetenzdelega- tion gestrichen. Er möchte die Delegation auf die eigentlichen Vollzugsprobleme und Vollzugsvorschriften beschränken und die versicherten Personen in Artikel 1, das heisst im Gesetz, abschliessend nennen.
Ein Problem bleibt hier bestehen, und ich habe den Auftrag, im Namen der Kommission eine Erklärung abzugeben. Es betrifft die Militärversicherung der Leute, die an Veranstaltungen von Jugend + Sport teilnehmen. Es ist vorgesehen, das bisherige Mindestalter von 14 Jahren für die Teilnehmer von solchen Veranstaltungen allenfalls auf 10 Jahre zu senken. Da stellt sich die Frage, ob es immer noch angebracht ist, dass die Teil- nehmer an solchen Veranstaltungen der Militärversicherung unterstellt sind.
Die Kommission hat sich orientieren lassen, dass zu prüfen sein wird - sofern dieses Alter tatsächlich auf 10 Jahre gesenkt wird -, ob diese Teilnehmer von Jugend + Sport weiterhin der Militärversicherung unterstellt werden sollen. Sollte diese Prü- fung ergeben, dass man auf diese Unterstellung verzichtet, würden wir vom Bundesrat für die Aenderung von Artikel 1 Ab- satz 1 Buchstabe g Ziffer 6 eine neue Vorlage erhalten, in dem Sinne, dass Ziffer 6 gestrichen würde. Für heute wollen wir in der Kommission uns mit 11 zu 0 Stimmen dem Ständerat an- schliessen.
Das sind die Differenzen bei Artikel 1.
M. Pidoux, rapporteur: Je ne reviendrai pas sur le nombre des divergences antérieures. Actuellement, nous sommes au bout; il n'y en a quasiment plus après la navette et les proposi- tions de votre commission.
Je ferai toutefois une remarque qui concerne une décision de la Commission de rédaction. Cette dernière a décidé de biffer, dans la version française, les termes «par les influences subies ou par des influences dues» aux articles 4, 5, 17 et 82. Il ne s'agit que d'une modalité de rédaction et non pas d'un aspect de fond.
Le Conseil des Etats s'est rallié à la grande divergence que nous avions créée qui concernait les gardes-frontière qui ne seront plus soumis à l'obligation d'assurance. Sur les autres points, nous nous sommes ralliés et je ne vais pas commencer à vous donner des détails inutiles.
Angenommen - Adopté
Art. 1a Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Allenspach, Sandoz) Festhalten
Art. 1a
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
N
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Militärversicherung. Bundesgesetz
Minorité (Allenspach, Sandoz) Maintenir
Allenspach, Sprecher der Minderheit: Artikel 1a will ermögli- chen, dass Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt waren, nach ihrer Pensionierung weiterhin freiwillig der Militärversicherung die Deckung ihrer Krankheits- und Un- fallrisiken übertragen können. Der Bund würde ihnen eine Prä- mie verrechnen, wobei diese Prämie erwartungsgemäss we- sentlich geringer sein sollte als jene, die gewöhnliche Bürger bei einer Krankenkasse bezahlen müssen.
Meines Erachtens ist es grundsätzlich falsch, dass der Bund damit die Krankheitsrisiken einer besonders privilegierten Be- amtenkategorie zu besonders günstigen Prämien übernimmt und damit eine Gruppe von ehemaligen Bundesbeamten, die durch die Militärversicherung schon früher privilegiert waren, weiterhin privilegiert und subventioniert.
Der Nationalrat hat diese freiwillige Versicherung bisher abge- lehnt. Der Ständerat, der sie erfunden hat, hängt aber an sei- nem Lieblingskind und hat die Entscheidung der Grossen Kammer nicht akzeptiert. Wir stehen also vor einer Differenz Dabei haben wir zu berücksichtigen, dass diese freiwillige Ver- sicherung in Widerspruch zu den Anträgen des Bundesrates zur Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes steht. Wird dieses Krankenversicherungsgesetz gemäss den bun- desrätlichen Anträgen verabschiedet, muss diese freiwillige Versicherung wieder aufgehoben werden, denn das bean- tragte neue Krankenversicherungsgesetz sieht in Artikel 3 ein Versicherungsobligatorium für alle Einwohner vor, also auch für die militärversicherten Bundesbeamten. Diese Versiche- rung wird gemäss Artikel 8 den Krankenkassen und den priva- ten Versicherungsgesellschaften, die dem Versicherungsauf- sichtsgesetz unterstehen, übertragen, und die Krankenversi- cherer können niemanden, der beitreten will, ablehnen. Die freiwillige Versicherung entspricht diesen Bedingungen nicht. Wenn wir hoffen, das neue, revidierte Krankenversicherungs- gesetz trete in drei oder vier Jahren in Kraft, dann bedeutet dies, dass auf diesen Zeitpunkt hin die neugeschaffene freiwil- lige Versicherung wieder aufgehoben werden muss. Ich über- lasse es Ihnen, über Sinn und Unsinn einer solchen kurzfristi- gen Massnahme zu philosophieren.
Weil die vom Bundesrat in Aussicht genommene Krankenver- sicherungskonzeption in Widerspruch zur freiwilligen Versi- cherung steht, ergeben sich für die freiwillig Versicherten uner- freuliche Konsequenzen. Sie müssen dann, wenn diese frei- willige Versicherung aufgehoben wird, in eine Krankenkasse eintreten und dort altersbedingt höhere Prämien bezahlen, als sie es tun müssten, wenn sie wie bisher in jüngeren Jahren eine sogenannte ruhende Krankenversicherung mit einer an- erkannten Krankenkasse abgeschlossen hätten.
Wenn wir also diesen berufsversicherten Bundesbeamten nicht einen schlechten Dienst erweisen wollen, müssen wir zum mindesten dafür sorgen, dass diese trotz der freiwilligen Krankenversicherung weiterhin eine ruhende Krankenversi- cherung abschliessen. Tun sie dies nicht, könnten sie bei der folgerichtigen Aufhebung der freiwilligen Versicherung unlieb- same Prämienüberraschungen erleben. Wenn der Ständerat an seinem Lieblingskind festhält und die nationalrätliche Kom- mission eine meines Erachtens überflüssige Bundeseinrich- tung schaffen will, dann ist das die eine Sache.
Wenn man damit aber bei denen, die man hier privilegieren will, Illusionen weckt mit der Folge, dass sie sich in wenigen Jahren in einer ungünstigen Ausgangslage befinden, dann darf man meines Erachtens nicht schweigen.
Ich weiss, dass das Beharren auf dem Minderheitsantrag die Schlussabstimmung in den Räten Ende dieser Session ge- fährden könnte. Deshalb habe ich Gespräche mit dem Bun- desamt für Militärversicherung geführt Ich habe nach einem Ausweg gesucht Vor mir liegt nun ein Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Militärversicherung vom 12. Juni 1992. Ich zitiere aus diesem Schreiben, denn es scheint mir wichtig zu sein, dass dieses Schreiben in den Materialien festgehalten wird:
«Für den Fall, dass der Gesetzgeber die freiwillige Versiche-
rung im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung wieder aufheben sollte, müsste beim Fehlen einer ruhenden Versicherung beim Ein- tritt in die Krankenversicherung mit höheren Prämien gerech- net werden. Sofern beruflich Versicherte später wegen des Wegfalls der freiwilligen Versicherung dennoch einer Kranken- kasse beitreten müssten, hätten sie mit relativ hohen Prämien zu rechnen. Um dies zu vermeiden, wäre diesen Personen von der Militärversicherung oder vom EMD zu empfehlen, so lange eine ruhende Versicherung beizubehalten, bis die KVG-Revi- sion abgeschlossen ist. Wer dieser Empfehlung nicht nach- kommen würde, könnte sich beim Wegfall der freiwilligen Ver- sicherung nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er ohne ruhende Versicherung später bei einer privaten Kranken- versicherung höhere Prämien bezahlen müsste.
Ich erkläre mich bereit, zusammen mit dem Generalsekretariat des EMD den beruflich militärversicherten Personen eine ent- sprechende Empfehlung abzugeben.»
So weit das Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Mi- litärversicherung.
Damit dürfte klar sein, dass die Berufsversicherten auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht werden.
Unter dieser Voraussetzung bin ich bereit - im Interesse der Verabschiedung des neuen Militärversicherungsgesetzes -, den Minderheitsantrag zurückzuziehen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 2 Abs. 1; 53 Abs. 1; 62 Abs. 3; 64 Abs. 1-2; 75 Abs. 2; Anhang Ziff. 4, 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 1; 53 al. 1; 62 al. 3; 64 al. 1-2; 75 al. 2; annexe ch. 4, 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Seiler Rolf, Berichterstatter: Ich habe von der Redaktionskom- mission noch den Auftrag bekommen, zuhanden der Materia- lien eine Erklärung abzugeben.
Die Redaktionskommission hat in Artikel 4 Absatz 2 Litera a und b, in Artikel 5, in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 82 Ab- satz 1 (Numerierung gemäss Fahne) zwei Worte gestrichen. Ich lese aus Artikel 4 Absatz 2 kurz vor: «Die Militärversiche- rung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkung während des Dienstes verursacht wer- den konnte .... »
Die Redaktionskommission empfiehlt nun, die zwei Worte «durch Einwirkung» zu streichen im Sinne einer schöneren deutschen und auch im Sinne einer schöneren französischen Sprache.
Die Redaktionskommission und auch unsere Kommission le- gen aber Wert auf die Feststellung - das zuhanden der Mate- rialien -, dass mit der Streichung dieser beiden Worte keine materielle Aenderung beabsichtigt wird und keine Aenderung der Praxis vorgenommen werden muss.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Militärversicherung. Bundesgesetz Assurance militaire. Loi
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1992
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III
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.045
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Numero dell'oggetto
Datum
17.06.1992 - 15:00
Date
Data
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