Motion Loeb François
1206
N
19 juin 1992
pour paramètres essentiels davantage les coûts que les condi- tions du marché. Sur le marché du logement, cela n'a pas que des avantages pour les locataires. Aussi faudra-t-il passer un jour ou l'autre au système des loyers calculés aux conditions du marché, ce qui présuppose que certains problèmes aient été préalablement résolus. J'invite donc le Conseil fédéral à prendre une mesure immédiate qui consistera à compléter l'article 269a du Code des obligations (Loyer et bail) en autori- sant les mesures suivantes:
Les loyers des logements anciens peuvent être raisonna- blement relevés si le produit qui en résulte sert à abaisser les loyers des logements neufs d'un même propriétaire;
Pour calculer le relèvement des loyers des logements an- ciens, on pourra tenir compte du fait que les logements an- ciens ont besoin de davantage d'entretien que les logements neufs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das geltende Mietrecht lässt eine Mietzinserhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es orientiert sich dabei weit- gehend an der Kostenmiete und kaum an der Marktmiete. Diese Vorschriften tragen mit dazu bei, dass die Mietzinsunter- schiede zwischen gleichwertigen älteren und neueren oder neu erstellten Wohnungen sehr hoch sind. Das befriedigt un- ter verschiedenen Gesichtspunkten nicht.
Eigentümer eines grossen Wohnungsbestandes - vor allem institutionelle Anleger - würden daher unter Umständen gerne den Mietzins der preisgünstigen Altwohnungen leicht anhe- ben, um dafür die neuen teuren Wohnungen billiger abgeben zu können. Da der Altbestand an Wohnungen in der Regel weit grösser ist als die Zahl der neu erstellten Wohnungen, könnte mit einer geringfügigen Anhebung des Mietzinses für die Alt- wohnungen eine spürbare Entlastung bei den neuen Woh- nungen erreicht werden. Es gibt Beispiele, die belegen, dass eine Erhöhung von 20 Franken pro Monat bei den günstigen Altwohnungen die teuren Neuwohnungen monatlich um mehrere hundert Franken verbilligen könnte.
Heute ist aber ein solches Vorgehen kaum realisierbar. Sobald der Mietzins einer Altwohnung auch nur leicht stärker angeho- ben wird, als dies die geltenden strengen Mieterschutzvor- schriften zulassen, kann der Mieter Einsprache erheben. Da- bei kann der Mieter geschützt werden, obwohl der Vermieter nicht aus Gewinnstreben handelte, sondern mit dem erhöhten Ertrag aus den Altwohnungen die kaum mehr bezahlbaren Mieten der Neuwohnungen verbilligen wollte.
Der Bundesrat wird daher gebeten, eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, welche mithelfen könnte, das grosse Gefälle zwischen Alt- und Neuwohnungen etwas abzubauen, ohne dass dadurch soziale Härten entstehen und ohne dass der Vermieter überhöhte Gewinne einstreicht Eine solche Neure- gelung wäre als Sofortmassnahme ein vertretbarer Schritt in Richtung Marktmiete.
Die gleiche Zielrichtung verfolgt der Vorschlag, bei Mietzinsen von Altwohnungen eine gegenüber Neuwohnungen höhere Mietzinsanpassung zu gestatten, sofern der Ertrag daraus als Rückstellung für den Unterhalt der Liegenschaft verwendet wird. Dieser ist bei einer Altwohnung ohne Zweifel aufwendi- ger als bei einer neuen Liegenschaft. Da aber der laufende Un- terhalt einer Liegenschaft keinen gesetzlichen Grund für eine Mietpreiserhöhung darstellt, kann sich der Eigentümer veran- lasst sehen, neben dem normalen Unterhalt wertvermehrende Investitionen vorzunehmen, die eine Mietzinsanpassung er- lauben. «Sanfte» Renovationen werden durch das geltende Mietrecht somit keineswegs begünstigt, und das Gefälle zwi- schen den Mietzinsen von Alt- und Neuwohnungen wird trotz unterschiedlichem Unterhaltsbedarf nicht gemildert. Die vor- geschlagene Massnahme hätte eine Verstetigung der Miet- zinsanpassungen zur Folge, was auch im Interesse der Mieter sein muss, weil damit unerwünschte Mietpreissprünge verhin- dert werden könnten.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, auch für diesen Pro- blemkreis die entsprechende gesetzliche Aenderung vorzu- schlagen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992
Die in der Motion enthaltenen Probleme sind dem Bundesrat bekannt. Gerade innerhalb von Genossenschaften kommt es heute bereits vor, dass ein interner Mietzinsausgleich zwi- schen Alt- und Neuwohnungen durchgeführt wird, indem die Mieten von älteren Liegenschaften leicht angehoben werden, um dadurch die teureren Neubauwohnungen verbilligen zu können. Ebenso wird in der Praxis der Schlichtungsbehörden nicht selten eine jährliche Mietzinserhöhung von bis zu 1 Pro- zent unter dem Titel Kostensteigerungen zugelassen. Die so angesparten Kosten sollen dereinst dazu dienen, später vor- zunehmende Unterhaltsarbeiten zu bezahlen. Auf diese Weise hat der Mieter diese Aufwendungen nicht auf einmal bei deren Entstehung zu entrichten. Die Gerichtspraxis steht dieser Handhabung aus verständlichen Gründen eher zurückhal- tend gegenüber, ist doch die Kontrolle über die zweckorien- tierte Verwendung solch angehäufter Gelder mitunter recht problematisch.
Der Bundesrat hat kürzlich die Studienkommission «Markt- miete» eingesetzt, die unter anderem die Gesetzgebung über die Gestaltung der Mietzinse und besonders die Auswirkun- gen der Marktmiete überprüfen soll. Die in der Motion formu- lierten Anliegen sind von dieser Kommission in ihre Untersu- chungen miteinzubeziehen. Der Bundesrat erklärt sich dem- zufolge bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn de Dardel bekämpft Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
91.3319
Motion Loeb François Beteiligung des Bundes an der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG Participation de la Confédération à l'Alpar
Wortlaut der Motion vom 26. September 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, anlässlich der nächsten Kapi- talerhöhung der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG eine Beteiligung des Bundes am Aktienkapital im Umfange von 3 Millionen Franken zu erwerben.
Texte de la motion du 26 septembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé, à l'occasion de la prochaine augmentation de capital de la société Alpar - concessionnaire de l'aéroport de Berne-Belp - de veiller à une prise de partici- pation de la Confédération au capital-actions pour un montant de trois millions de francs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dietrich, Frey Claude, Koh- ler, Rychen, Sager, Zölch (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Alpar AG ist Konzessionsnehmerin auf dem Flughafen Bern-Belp. Im Jahre 1986 wurde sie durch eine Kapitalerhö- hung aus den Kreisen der Berner Wirtschaft privatisiert. Als
Motion Giezendanner
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einziger konzessionierter Flughafen kommt sie ohne Subven- tionen durch die öffentliche Hand aus, da im Kanton und in der Stadt Bern entsprechende Rechtsgrundlagen fehlen. Die Alpar AG hat in den vergangenen Jahren über 3 Millionen Franken in die Erneuerung der technischen Anlagen des Flug- hafens investiert. Noch nicht ersetzt wurden die veralteten, in keiner Weise mehr zweckdienlichen oder representativen Ge- bäulichkeiten. Die Mehrheit von ihnen ist in leichter Holzbau- weise gefertigt und weist ein Alter von 40 bis 50 Jahren auf. Ins- besondere der für den Eindruck auf ankommende Passagiere wichtige Terminal besteht aus Baracken aus dem Zweiten Weltkrieg.
Die Alpar AG beabsichtigt, in den nächsten Jahren die veralte- ten Gebäulichkeiten durch zweckdienliche moderne Bauten zu ersetzen. Sie erwartet einen Investitionsrahmen von 18 Mil- lionen Franken. Voraussetzung dazu bildet eine Erhöhung des Aktienkapitals von heute 3,065 Millionen Franken auf 8 bis 9 Millionen Franken. Kommt eine solche Kapitalerhöhung nicht oder nur unvollständig zustande, so hat die Alpar AG er- klärt, sie werde bloss technische Gebäulichkeiten erstellen und auf einen neuen Passagierterminal verzichten. Gerade aber der Passagiertrakt ist für das Image eines Flughafens und des damit verbundenen Landes von entscheidender Bedeu- tung. Denn die Flughafengebäude stellen den ersten Kontakt eines anreisenden Gastes zu einem Land dar. Aus Kreisen des diplomatischen Corps wurde denn auch immer wieder auf das negative Image hingewiesen, welches die Berner Flughafen- bauten der Schweiz verpassen.
Angesichts dieser Ausgangslage, des besonderen Interesses der Eidgenossenschaft am Zustand des Berner Flughafens für Staatsbesuche, aber auch für normalen diplomatischen Rei- severkehr - insbesondere in den kommenden Jahren, in de- nen durch die Integration Europas dieser Reiseverkehr we- sentlich intensiviert werden wird - drängt sich eine Anwen- dung von Artikel 102 des Luftfahrtgesetzes auf, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, sich an Flughafengesellschaften zu beteiligen.
In der Annahme, dass auch die bernische Privatwirtschaft an einer Aktienkapitalerhöhung mitmacht, kann mit einem Betrag von 3 Millionen Franken eine Beteiligung von etwa 33 Prozent an der Flughafengesellschaft erworben werden. Damit wer- den die finanziellen Voraussetzungen zu einer modernen In- frastruktur auf dem Flughafen Bern-Belp gesetzt Mittelfristig dürfte sich zudem die Investition wegen der zu erwartenden Dividenden auch kommerziell bezahlt machen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992
Die Frage einer allfälligen Beteiligung des Bundes an einem Flughafen bedarf eingehender Abklärungen. Es sind dabei nicht nur rechtliche und finanzielle, sondern auch politische und praktische Aspekte zu prüfen. Auch muss die präjudizielle Wirkung eines solchen Entscheides bedacht werden.
Die vom Motionär angeführte Begründung vermag auf den er- sten Blick eine Bundesbeteiligung jedenfalls nicht so ohne weiteres zu rechtfertigen, auch wenn es dabei um den Flug- platz der Bundesstadt geht
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Frau Bär, Frau Bäumlin und Herrn Vollmer bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
92.3030
Motion Giezendanner Privatisierung von Stückguttransporten der SBB (Cargo Domizil) Cargo Domicile. Privatisation
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, den Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag an die SBB vom 9. Oktober 1986 zu än- dern. Der Stückgutverkehr (Cargo Domizil) - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c- sei im Leistungsauftrag zu streichen. Der Stück- gutverkehr der SBB sei vollumfänglich dem privaten Trans- portgewerbe zu übergeben. Das Transportgewerbe über- nimmt die Verteilung der Stückgüter ohne jegliche Bundes- subvention.
Texte de la motion du 31 janvier 1992
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'arrêté fédéral du 9 octobre 1986 fixant les principes du mandat des Chemins de fer fédéraux. Il conviendrait de supprimer le trafic de détail (Cargo Domicile) mentionné à l'article 2, 1er alinéa, lettre c, de cet arrêté. L'ensemble du trafic de détail des CFF devrait être confié à des entreprises de transport privées. Ces entreprises assureraient la distribution des marchandises de détail sans bénéficier d'aucune subvention de la part de la Confédération.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bor- toluzzi, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Cotti, Daepp, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fehr, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Gysin, Hess Otto, Jenni Peter, Kern, Leuba, Loeb François, Luder, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühle- mann, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Perey, Phili- pona, Pidoux, Poncet, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ry- chen, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Steinemann, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Wyss, Zölch, Zwahlen (72)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bekanntlich resultiert aus dem Stückguttransport der SBB (Cargo Domizil) ein grosser Betriebsverlust Stückgut ist nicht prädestiniert als Fracht der Bahn.
Da in der Schweiz bereits per LKW erfolgreich Stückverteilung betrieben wird (zu kostendeckenden Preisen), kann dieser de- fizitäre Bereich von der Bahn an das private Transportgewerbe abgetreten werden. Die Verteilung für unsere Volkswirtschaft bleibt gewährleistet.
Für die SBB wird eine grosse Verlustquelle eliminiert, zudem kann die freiwerdende Kapazität z. B. für den zukunftsträchti- gen Kombiverkehr genutzt werden. (Man denke an die er- höhte Schienen- und Lokomotivkapazität).
Die Güterschuppen und Lagerhäuser können gewinnbrin- gend vermietet werden.
Da bereits heute der grösste Teil von Cargo Domizil über die Strasse abgewickelt wird, entsteht kein ökologischer Nachteil. Im Gegenteil, es werden weniger Kleinlastwagen auf der Strasse verkehren. Die heute verkehrenden Stückgut-LKW werden besser ausgelastet sein.
SBB-Personal könnte teilweise von den SBB durch die priva- ten Unternehmungen übernommen werden.
Der moderne Kombiverkehr könnte durch die neuen, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführten privatwirtschaft- lichen Transportunternehmungen auch für längere Distanzen in der Schweiz genutzt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Loeb François Beteiligung des Bundes an der Berner Flughafengesellschaft Alpar AG
Motion Loeb François Participation de la Confédération à l'Alpar
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Consiglio
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Geschäftsnummer 91.3319
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Datum 19.06.1992 - 08:00
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