Eurolex. Epidemiengesetz
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Zum Schluss möchte ich Sie bitten, auch meine Frage, die ich Ihnen zur Initiative gestellt habe, zu beantworten: Wie wird der Bundesrat bei unserer Initiative vorgehen?
Wick: Ich will Ihnen nur kurz den Unterschied zwischen gene- tisch verändert und gentechnisch verändert erläutern. Es ist absolut klar, dass ein Bernhardiner gegenüber dem Wolf ge- netisch verändert ist - das wird kein Mensch in Abrede stellen. Gentechnisch verändert ist aber ein engerer Begriff und be- deutet, dass man mit gentechnischen Methoden spezifisch in die Erbsubstanz eingegriffen hat Deswegen ist der Begriff, den unsere Verwaltung braucht und der jetzt auch im Gesetz steht, präziser. Ich weiss, woher der andere Begriff kommt: Es ist eine wörtliche Uebersetzung aus dem englischen Text der Richtlinie, dort heisst es «genetically modified». Und wenn man unter «modified» mehr versteht als wir unter dem deut- schen Begriff «verändert», dann kommt es zu dieser im Grunde genommen technisch falschen Uebersetzung.
M. Rebeaud, rapporteur: La langue française ne connaît pas le problème que vient de régler avec élégance M. Wick pour la langue allemande puisque l'expression «genetisch» ou «gen- technisch» se traduit dans les deux cas en français par «généti- que»; il n'y a aucune différence. Les francophones n'ont donc pas les mêmes problèmes de conscience ou d'interprétation. Quant au besoin d'introduire dans cette loi des définitions sur les termes utilisés, il n'est pas contesté. Il est simplement satis- fait actuellement par l'article 2 de la directive dont s'inspire l'ensemble de la loi. Il y est expliqué qu'un organisme est «toute entité capable de se reproduire ou de transférer du ma- tériel génétique», un organisme génétique modifié «orga- nisme dont le matériel génétique a été modifié d'une manière qui ne s'effectue pas naturellement par multiplication ou par combinaison naturelle», etc. De deux choses l'une: ou bien on devait reproduire dans la loi ce qui figure déjà dans la directive, quitte à gaspiller un peu de papier, ou alors on donnait au Conseil fédéral - et c'est ce que demande Mme Misteli - mis- sion d'aller plus loin dans la définition.
La commission dans sa majorité a considéré que cela dépas- sait actuellement ses compétences et qu'il fallait observer une certaine prudence du fait que dans ce domaine-là les usages et les concepts, suivant l'évolution de la science, évoluent rapi- dement. Il ne serait donc pas très utile ni très sain du point de vue de l'économie des moyens de fixer dans notre loi des défi- nitions plus précises que les définitions communautaires, qui risqueraient par l'évolution naturelle des choses et des concepts de faire que la loi suisse, dans 10 ou 15 ans, serait en porte-à-faux par rapport aux usages linguistiques de la Com- munauté, qui nous forcerait à revenir sur les définitions.
Ces raisons en valant d'autres, la commission dans sa majo- rité vous recommande de repousser la proposition de la mino- rité Misteli.
Strahm Rudolf, Berichterstatter: Die Begriffe zur Gentechnolo- gie sind in der EG-Richtlinie Nr. 90/220 definiert.
Frau Misteli möchte sich - wie ich, wenn ich sie richtig verstan- den habe - gegen eine Fortentwicklung oder eine Aenderung der Begriffe abschirmen, gegen eine reine Uebernahme der Begriffe, und natürlich nicht nur der Begriffe, sondern des Gel- tungsbereiches der Bewilligungspflicht.
Die Kommission hat mit 13 zu 9 Stimmen den Motionsentwurf von Frau Misteli abgelehnt. Es ist problematisch, in einem Ge- biet, in dem so viel im Fluss ist, die Begriffe auf Gesetzesstufe zu regeln. Es ist besser, wenn neue Begriffe auch auf Verord- nungsstufe einbezogen werden können.
In diesem Sinne empfiehlt die Kommissionsmehrheit Ableh- nung der Motion.
Bundesrat Cotti: Ich bin Ihnen zwei Erklärungen schuldig. Zu- erst einmal zu den Begriffen. Dazu muss ich Ihnen ein paar Er- klärungen vorlesen, denn es sind Erklärungen in einer Spra- che, die nicht meine Muttersprache ist: Im deutschen Sprach- raum hat sich der Begriff «gentechnisch veränderte Organis- men» durchgesetzt. Dieser Begriff wird übrigens auch bereits in der schweizerischen Umweltgesetzgebung gebraucht, z. B.
in der Störfallverordnung. Der Begriff «gentechnisch» ist sach- lich zutreffend, weil er nur genetische Veränderungen erfasst, die natürlicherweise nicht vorkommen. Der Begriff «genetisch verändert» geht hingegen zu weit, da letztlich alle Organismen das Ergebnis einer natürlichen Rekombination und damit ge- netisch verändert sind. Trotz der neuen Bezeichnung «gen- technisch verändert» besteht inhaltlich keine Differenz; der Re- gelungsgegenstand bleibt der gleiche. Die schweizerische Gesetzgebung wird bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe den Begriff «gentechnisch verändert» wie die EG-Richtlinien definieren. Deshalb sehe ich keine Probleme.
Frau Gonseth, ich muss mich entschuldigen, Sie haben heute eine Frage betreffend Ihre hängige Initiative gestellt. Sie haben selber zugegeben, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass sie im Widerspruch zum EG-Recht steht Sie fragen: Wie wird diese Initiative behandelt? Ich kann Ihnen ohne nähere Kennt- nis des Inhaltes der Initiative keine absolut definitive Antwort geben. Aber es ist klar, dass der unbestrittene Grundsatz, dass internationales Recht nationales Recht bricht, auf alle Fälle Anwendung findet. Sollte also die Initiative in krassem Widerspruch zum EWR-Recht stehen, dann wird sie im neuen Recht in der Schweiz, das Sie hier eventuell schaffen, keinen Bestand haben können. Sollte die Initiative hingegen rechtli- che Gebiete betreffen, in denen für das nationale Recht noch ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibt, könnten die Dinge anders laufen. Mehr kann ich Ihnen heute dazu nicht sagen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
52 Stimmen 76 Stimmen
92.057-1
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Nichteintreten Minderheit (Segmüller, Spoerry) Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-1 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Ne pas entrer en matière Minorité (Segmüller, Spoerry) Entrer en matière
32-N
N
1er septembre 1992
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Eurolex. Loi sur les épidémies
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-1 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Seiler Rolf, Berichterstatter: Bei der Uebungsanlage der Be- handlung dieser Eurolex-Vorlagen, die vorsieht, dass zwei ver- schiedene Kommissionen die gleiche Materie zu behandeln haben, sind Wiederholungen leider nicht zu vermeiden. In die- ser Vorlage geht es darum, die Richtlinie Nr. 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in ge- schlossenen Systemen und die Richtlinie Nr. 90/220 über Massnahmen betreffend die absichtliche Freisetzung gene- tisch veränderter Organismen in die Umwelt ins Epidemienge- setz umzusetzen. Das verlangt verschiedene Aenderungen im Epidemiengesetz.
Die Kommissionsmehrheit hat - bei einem Stimmenverhältnis von 15 zu 2 - Nichteintreten auf diese Vorlage beschlossen. Ich möchte Ihnen wenigstens rudimentär die Gründe darle- gen, die zu diesem negativen Entscheid geführt haben:
Es wurde heute morgen verschiedentlich auf das Beispiel Deutschland hingewiesen. Gestern wurde ja ebenfalls darauf hingewiesen, dass Deutschland unser wichtigster Handels- partner ist. So können wir in bezug auf dieses Geschäft durch- aus auch Anleihen machen.
Die Vorlage, gestützt auf die genannten Richtlinien, regelt je- doch nur Aspekte der biologischen Sicherheit. In der Kommis- sion wurde auch die Befürchtung geäussert, der Bundesrat könnte sich mit dieser Regelung begnügen und die dringend notwendige umfassende rechtliche Einbindung der Gentech- nologie auf die lange Bank schieben. Der ursprüngliche Be- schluss der Kommission lautete denn auch auf Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, ein Gesetz auf dem norma- len Gesetzgebungsweg einzubringen. Dieser Beschluss wurde erst dann auf Nichteintreten geändert - folgsam wie wir sind -, nachdem man uns belehrt hatte, Rückweisung sei im Rahmen von Eurolex nicht möglich.
Angesichts dessen, was mit der Gentechnologie sozial, ökolo- gisch, wirtschaftlich und ethisch auf dem Spiele steht, ist eine Einbeziehung der demokratischen Willens- und Entschei- dungsbildung zur Sache unumgänglich.
Zudem ist fraglich oder wird zumindest bezweifelt, ob die vor- gesehene weitgehende Delegation von Rechtsetzungsbefug- nissen an den Bundesrat auch vor der Verfassung Bestand hat. Verbote und auch Bewilligungspflichten, die der Bundes- rat nach Artikel 29a der Vorlage erlassen beziehungsweise einführen kann, können in Grundrechte, insbesondere in die Handels- und Gewerbefreiheit, eingreifen. Namhafte Juristen vertreten nun die Auffassung, dass Einschränkungen der Grundrechte nur durch ein formelles Gesetz und nicht durch eine Verordnung des Bundesrates erlassen werden können. Es ist nicht zu bestreiten, dass es vermutlich ebenso namhafte Juristen gibt, die das Gegenteil behaupten.
Im weiteren ist zu bemerken, dass Mitte 1992 erst sechs EG- Staaten die Umsetzung dieser beiden Richtlinien vollzogen haben. Die übrigen EG-Länder verfügen noch nicht über ge- setzlich abgestützte Regelungen. Die Nutzung der Gentech- nik wird in diesen Ländern von einem multidisziplinär zusam- mengesetzten Expertengremium überwacht. Soweit sind wir mit einer solchen Kommission schon längst.
Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass der Auf- trag von Volk und Ständen, dieses schwierige Gebiet ins Recht zu fassen, schwerer wiegt als unvollständige technokratische Richtlinien der EG, die wir in der Praxis schon ohnehin be- achten.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit (15 zu 2 Stimmen) Nichteintreten auf die Vorlage zur Revision des Epidemiengesetzes.
M. Philipona, rapporteur: La majorité de la commission pro- pose de ne pas entrer en matière. La commission a pris sa dé- cision par 15 voix contre 2.
La Communauté européenne dispose dans le domaine de la technologie génétique de deux directives que la Suisse doit reprendre. Le terme de technologie génétique désigne une technologie agissant sur le matériel génétique des animaux, des plantes, des micro-organismes tels que bactéries et virus et qui les modifie. Elle tend à devenir un important instrument nouveau dans les domaines de la recherche, de la médecine, de l'agriculture et de l'industrie pharmaceutique. Mais elle comporte aussi des dangers. Dans le passé, le génie généti- que était une science pratiquée surtout dans le cadre de la re- cherche fondamentale. Le public ne lui accordait alors que peu d'intérêt. Cependant, à la suite de quelques succès re- marquables, les citoyens prennent de plus en plus cons- cience de son importance. Cette technologie fait naître de grands espoirs, mais suscite aussi des doutes, voire une cer- taine crainte au sein de la population.
La possibilité de pouvoir, désormais, modifier de manière pré- cise l'information génétique des êtres vivants et de la transfé- rer d'un organisme à l'autre, suscite notamment des réserves d'ordre éthique. Les deux directives de la Communauté, 90/219 et 90/220, visent la protection de la santé de l'homme et la protection de l'environnement. La loi sur les épidémies est une des trois réglementations que nous devons modifier pour être en conformité avec ces deux directives. Si une majorité de la commission en est venue à proposer de ne pas entrer en matière, c'est notamment dans le but de sortir la modification de la loi sur les épidémies du projet Eurolex. Cette modifica-
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tion devra ainsi être traitée avec la révision plus générale de cette loi, révision qui est d'ailleurs d'ores et déjà programmée par le Conseil fédéral.
La commission a constaté que tous les autres pays de l'AELE adaptent les directives de la Communauté pour le 1er janvier 1995 seulement. La majorité de la commission a déploré que le projet soit présenté de manière trop rudimentaire. Dans ce domaine, il importe d'utiliser l'importante marge de manoeu- vre dont nous disposons, en ce qui concerne la notion de tech- nologie génétique dans un système plus confiné. C'est la rai- son pour laquelle la majorité de la commission vous recom- mande de ne pas entrer en matière.
Frau Segmüller, Sprecherin der Minderheit: Es handelt sich hier um den Zwilling des Umweltschutzgesetzes. Die beiden relevanten Richtlinien für die gentechnisch veränderten Orga- nismen und die pathogenen Organismen - wie wir es jetzt eben beschlossen haben - betreffen zum einen die unmittel- baren Auswirkungen der Organismen auf die Umwelt, eben im Umweltschutzgesetz, und zum andern die mittelbaren Auswir- kungen auf den Menschen, im Epidemiengesetz. Die Aende- rung beider Gesetze liegt nicht in unserem Belieben. Sie ist zwingend vorgegeben.
Eines gilt es klarzustellen: Es geht hier wie im Umweltschutz- gesetz nicht um die Konkretisierung des neuen Verfassungs- artikels, der in der Volksabstimmung vom Mai 1992 angenom- men wurde - das bleibt der ordentlichen Gesetzgebung vor- behalten -; es geht heute demnach nicht um die inhaltliche Regelung, auch nicht darum, ob für die Umsetzung des Ver- fassungsartikels ein eigentliches Gentechnikgesetz geschaf- fen oder ob verschiedene Gesetze angepasst werden sollen. Heute geht es einzig und allein um die durch den EWR-Vertrag notwendig gewordene Anpassung an zwei EG-Richtlinien. Diese betreffen ausschliesslich das Verfahren, die Kompe- tenzen. Die Schweiz hat keine Uebergangsfrist verlangt. Durch eine nachträgliche, vom Parlament einseitig beschlos- sene Uebergangsfrist würde die Schweiz vertragsbrüchig. Die Schweiz ist bekannt dafür, am meisten Uebergangsfristen ausgehandelt zu haben - in diesem Bereich bewusst nicht, im Gegenteil. Die Regelung im ordentlichen Gesetzgebungsver- fahren war weit fortgeschritten. Die Vernehmlassung des Um- weltschutzgesetzes hat stattgefunden und ergeben, dass es angesichts der bedeutenden Rolle von Forschung und Indu- strie auf diesem Gebiet in der Schweiz, im Gegensatz zu ande- ren Efta-Ländern, dringend ist, die Lücken rasch zu schlies- sen. Die Schweiz hat alles Interesse daran, Verfahren und Zu- ständigkeiten rasch zu regeln. Was für das Umweltschutzge- setz gilt, gilt genauso für das Epidemiengesetz.
Wir haben bis jetzt die Eurolex-Aenderungen in beiden Räten relativ speditiv und nach dem Motto «pacta sunt servanda» strikt nach dem Minimum ausgerichtet geregelt. Alles Zusätzli- che wurde auf den ordentlichen Gesetzgebungsweg verwie- sen. Dies ist um so logischer, als das nachträgliche Referen- dum dazu eingeführt wird. Es ist aber ein Unterschied, ob die gesetzgebende Behörde, das Parlament, also wir selber, die Erfüllung des Vertrages verweigert - also wortbrüchig wird; wir können nun mal den EWR-Vertrag nicht neu aushandeln - oder ob allenfalls das Volk in einer Referendumsabstimmung als Ausfluss der direkten Demokratie nein zu einem einzelnen Gesetz sagt.
Die Regelung der Gentechnologie für veränderte Organismen gemäss den beiden Richtlinien ist die strengste der Welt. Das Nein der Gegner, die Verweigerung, ist also eigentlich unbe- greiflich, beklagen sie doch gleichzeitig die bestehende Ge- setzeslücke und lancieren eine Initiative. Im Ständerat wurde von den Gegnern denn auch zugunsten des Umweltschutzge- setzes ins Feld geführt, was auch hier gilt: Eurolex gemäss den Richtlinien hätte den Vorteil, dass das rechtliche Vakuum nicht mehr bestünde, dass klare Kompetenzen für die Bewilligungs- erteilung bei der Freisetzung bestünden, dass der Umgang mit diesen umweltgefährdenden Organismen einer gewissen Kontrolle unterstellt wäre, die auf einer formalen, gesetzlichen Basis abgestützt wäre.
Ich wiederhole: Es geht nicht um die Frage, ob jetzt zu Arti- kel 24novies BV (neu) der Gesetzgebungsauftrag ausgeführt
wird oder ob wir uns auf das beschränken sollen, was gemäss Richtlinien nötig ist. Es geht nur und ausschliesslich um Euro- lex, um die Erfüllung des EWR-Vertrages. Die spätere Ausfüh- rungsgesetzgebung zu Artikel 24novies BV wird nicht präjudi- ziert.
Die Hauptveränderungen betreffen im übrigen das Umwelt- schutzgesetz. Das Epidemiengesetz hat dazu gewissermas- sen Anhangsveränderungen. Es schliesst sich an, aber zwin- gend. Wie ich gesagt habe, handelt es sich hier um die Rege- lung der mittelbaren Auswirkungen auf den Menschen. Das sagen die Richtlinien ausdrücklich.
Im übrigen: Nichteintreten und Erzwingen einer Uebergangs- frist sind nicht nur ein Vertragsbruch gegenüber dem EWR; es nützt aus folgenden Gründen nichts:
Das ordentliche Verfahren für das Umweltschutzgesetz ist weit fortgeschritten; eine Vernehmlassung dazu hat stattge- funden, und es wurde betont, dass angesichts der heutigen Rechtsunsicherheit ein dringender Handlungsbedarf besteht. Das Epidemiengesetz wird nur in Analogie zum Umwelt- schutzgesetz geändert
In zwei Jahren sind die EG-Richtlinien dieselben, der Spiel- raum also nicht grösser, als er heute für eine Umsetzung ist.
Zum Verhältnis der Regelung im Gesetz oder in einer Verord- nung: Es gilt doch zu beachten, dass die Entwicklung auf dem Gebiet der Gentechnologie sehr schnell verläuft. Dies ist in der Verfahrensregelung mitzuberücksichtigen. Mit den Richtlinien und der Anpassung im Umweltschutzgesetz und im Epide- miengesetz erhalten die Sicherheitsaspekte der Gentechnik diejenige grundsätzliche Bedeutung, die ihnen nach interna- tionalen Erfahrungen und Richtlinien zukommt
Im Vergleich zu heute bedeutet dies eine Anhebung des Schutzniveaus für die Schweiz, da neu gesetzliche Regelun- gen für bisher der freiwilligen Verantwortung überlassene Rechtsräume vorgesehen sind. Die Regelung der Freisetzung bezüglich Kompetenzen und Verfahren ist notwendig. Das ist kein Präjudiz für die spätere Ausführungsgesetzgebung zum Inhalt von Artikel 24novies BV. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass der Bundesrat als Aufsichtsbehörde eingreifen kann und dass wir für unser Land eine europafähige Regelung treffen.
Ich bitte Sie um ein Ja zum Eintreten. Das bedeutet dann gleichzeitig Rückweisung an die Kommission zur materiellen Behandlung des Gesetzes.
M. Pidoux: Le groupe radical vous invite à suivre la proposi- tion de la minorité d'entrer en matière et de renvoyer l'objet à la commission.
Nous assistons en effet à la suite de la guerre de religion, enta- mée ce matin, sur les agents pathogènes, que nous avons ré- solue clairement en acceptant de modifier la loi sur l'environ- nement Certes, le génie génétique fait peur et l'on peut com- prendre que certains d'entre nous ne désirent pas que l'on sai- sisse l'occasion d'Eurolex pour modifier nos lois. Toutefois, comme vient de le dire remarquablement Mme Segmüller dans son rapport, il se pose d'abord le problème du respect des engagements de la Confédération dans le cadre d'Euro- lex; on ne gagnerait rien de surcroît en refusant d'entrer en matière puisque les directives de la Communauté ne vont pas changer dans deux ans. Le seul élément nouveau serait l'initia- tive populaire lancée par les Verts, qui est en contradiction avec les directives du Marché commun. Peut-être serait-il alors pertinent de s'incliner devant la législation du Marché com- mun pour adapter nos lois.
Si vous avez lu l'arrêté fédéral qui modifie la loi sur les épizoo- ties, vous aurez remarqué combien il est absurde de ne pas vouloir entrer en matière. L'article premier dit que «la Confédé- ration et les cantons prennent des mesures contre les mala- dies transmissibles à l'homme». On nous propose de spécifier que les cantons et la Confédération font la même chose en ce qui concerne les agents pathogènes. Et, pour prendre de tel- les mesures, on soumet à déclaration et à autorisation, selon l'article 29a, les personnes qui manipulent ces agents patho- gènes, les articles 29c et 29d introduisant clairement la notion d'une autorisation pour ceux qui veulent disséminer à des fins de recherche, ou mettre sur le marché de tels agents. C'est
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une technique législative évidente, que l'on connaît dans bien d'autres domaines de la santé, et on comprend mal les argu- ments de ceux qui ne veulent pas entrer en matière. On ne peut les comprendre que si l'on veut poursuivre cette guerre de religion, ce que nous avons commencé ce matin. Il semble importun, aux yeux du groupe que je représente, de suivre la voie que nous avons adoptée ce matin en modifiant la loi sur l'environnement, c'est-à-dire de renvoyer l'objet à la commis- sion, après être entré en matière.
Bortoluzzi: In diesem Gesetz sind - wie im dritten Kapitel des Umweltschutzgesetzes (Art 29a ff.) - die Probleme des Ver- fahrens, das wir hier durchzuspielen haben, voll zum Aus- druck gekommen.
Wenn man nebst dem Antrag des Bundesrates wenige Tage vor der Kommissionssitzung - so war es beim Epidemienge- setz - einen geänderten Text erhält, der aufgrund der Sitzung der ständerätlichen Kommission zustande gekommen ist, dann trägt das selbstverständlich nicht dazu bei, das Vorge- hen zu vereinfachen oder die komplexe Materie Gentechnolo- gie einfacher zu gestalten. Es sind für uns ausserordentlich ungewöhnliche Abläufe. Dass bei dieser Ausgangslage und beim grundsätzlichen Handlungsbedarf, der in diesem Be- reich besteht, eine Kommissionsmehrheit Nichteintreten be- schliesst, ist an sich nicht erstaunlich. Es ist Ausdruck der Un- sicherheit oder möglicherweise auch der Unzufriedenheit - wie Sie es lieber sehen wollen.
Um die Rechtsunsicherheit zu mildern, muss man hier konse- quenterweise auch Eintreten beschliessen, nachdem wir heute morgen beim Umweltschutzgesetz im dritten Kapitel den Strei- chungsantrag abgelehnt haben. Die SVP-Fraktion wird dem Antrag von Frau Segmüller zustimmen. Die Kommission soll beauftragt werden, die Detailberatung durchzuführen.
Herr Bundesrat Cotti, Sie sagten heute morgen, die Speise- karte sei geschrieben, sie müsse akzeptiert werden; ich nehme das gerne zur Kenntnis. Ich möchte aber in Fortset- zung dieser Aussage auch feststellen, dass die Gerichte, die auf dieser Speisekarte stehen, auch dann zu geniessen sind, wenn hin und wieder ein Wurm in ihnen steckt.
Sieber: Die LdU/EVP-Fraktion unterstützt den Nichteintretens- antrag der Kommissionsmehrheit. Wir sind der Auffassung, dass wir der Sache auf dem ordentlichen Gesetzesweg besser dienen können. Wir sind uns bewusst, dass das Thema der Gentechnologie verschiedenste Dimensionen hat, z. B. die wirtschaftliche, die wissenschaftliche, aber auch die ethische. Es scheint mir, dass auf allen diesen Ebenen ein Leitwort sehr entscheidend sein könnte, das auch in andern Fachgebieten heute sehr ernst genommen wird, nämlich: «Es muss nicht al- les sein, was machbar ist »
Nun habe ich in diesem Artikel 24novies Absatz 3 der Bundes- verfassung einige Worte entdeckt, die mich als Theologen un- erhört bewegen und glücklich stimmen. Hier heisst es doch - ich will meine Herkunft nicht verleugnen -: «Er (der Bund) trägt dabei der Würde der Kreatur .... Rechnung .... »
Das ist ein Thema, das für unsere moderne Zeit sehr entschei- dend ist. Denn auf allen Gebieten entdeckt man heute auf ein- mal, dass es Grenzen gibt. Und wenn hier von der Kreatur die Rede ist, ist offenbar auch der Gedanke damit verbunden, dass wir Menschen uns selbst Grenzen setzen, weil es den Kreator gibt. Für dieses Parlament wünschen wir selbst immer wieder, dass wir bei dieser Materie daran denken, dass es eine Kreatur, aber auch einen Kreator gibt
M. Deiss: Les opposants à l'entrée en matière estiment que le projet du Conseil fédéral ne va pas assez loin. Ils veulent donc davantage. Ils réclament une législation exhaustive en rapport avec l'article constitutionnel adopté par le peuple le 17 mai dernier. Par ce biais, ils prennent consciemment le risque d'obtenir moins dans l'immédiat. Cette attitude renferme donc une part d'incohérence.
Accepter aujourd'hui la proposition minimale du Conseil fédé- ral n'empêche pas l'élaboration d'un appareil juridique plus étoffé en empruntant la voie législative ordinaire. Le groupe démocrate-chrétien vous recommande à une très large majo-
rité de voter l'entrée en matière et cela pour trois raisons: pre- mièrement, le Traité sur l'Espace économique européen n'est pas le catalogue de Jelmoli où l'on choisit à sa guise. La Suisse n'ayant sciemment pas négocié de délai transitoire sur cet objet, par opposition à d'autres pays de l'AELE, il est vrai, il ne lui est néanmoins pas possible, maintenant, de s'en oc- troyer un de manière unilatérale. Cela n'est d'ailleurs pas un reproche à l'endroit de nos négociateurs. En effet, ceux-ci par- taient justement du principe que, sur la base de la procédure de consultation liée à la révision de la loi sur la protection de l'environnement, ces questions étaient suffisamment élabo- rées pour que l'on passe à la légifération. On répond par là aussi aux besoins des milieux économiques, dans un pays où les activités industrielles et de recherche en la matière sont très nombreuses et dynamiques. Non seulement il y a urgence à combler ce vide juridique mais, par la ratification du Traité sur l'EEE, nous nous engageons à reprendre les deux directives 90/219 et 90/220.
Deuxièmement, le groupe démocrate-chrétien ne partage pas les craintes de ceux qui voient d'un mauvais oeil la délégation de compétences accordée au Conseil fédéral. D'abord, ce- lui-ci est tenu par les directives qu'il devrait traduire dans les ordonnances. De plus, il n'est pas question de faire du zèle, mais d'adopter dans l'immédiat le nécessaire qu'exige la ratifi- cation du Traité sur l'Espace économique européen. De toute façon, les inconvénients du mandat conféré au gouvernement sont largement compensés par l'avantage que représente le fait de combler immédiatement le vide juridique en la matière. Cela n'empêche pas, je le répète, le déroulement du proces- sus déclenché par le vote du 17 mai, qui prendra encore da- vantage de temps. Il est donc difficile de suivre les adeptes d'une réglementation exhaustive lorsqu'ils préfèrent le vide immédiat qui, bien sûr, pourrait encore durer un certain temps. Enfin, cette question ne peut pas être traitée indépendamment de la loi sur la protection de l'environnement. Puisque les deux textes se réfèrent aux mêmes directives, la logique voudrait que l'on trouve les mêmes solutions, tant du point de vue de l'entrée en matière que de la délimitation des organismes concernés. Vous avez pris aujourd'hui des décisions concer- nant la loi sur la protection de l'environnement et la Commis- sion de la sécurité sociale et de la santé devrait donc s'inspirer maintenant de ces décisions.
Troisièmement, cela m'amène à souligner que, par sa propo- sition de non-entrée en matière, la commission nous place de- vant une difficulté pratique. En effet, si vous acceptez l'entrée en matière, comme je vous le propose au nom du groupe dé- mocrate-chrétien, la commission devra se remettre au travail et votre vote reviendra à renvoyer le dossier à la commission afin que celle-ci délibère dans le détail.
Dans cet esprit, je vous demande donc, au nom du groupe dé- mocrate-chrétien, de voter l'entrée en matière.
Frau Gonseth: Die wesentlichen Gründe, weshalb die grüne Fraktion für Nichteintreten ist, habe ich heute morgen bereits bei der Beratung des Umweltschutzgesetzes dargelegt; ich möchte darauf nicht mehr eingehen. Es sind für uns die glei- chen Gründe.
In unserer Kommission, der SGK, war es klar: Wir wollen ein detaillierteres, ausführlicheres Gesetz; wir wollen kein rudi- mentäres Gesetz. Dabei bleibt die grüne Fraktion.
Ich möchte nur noch eine Anschlussfrage an das Votum von Herrn Sieber stellen - ich habe Ihnen, Herr Bundesrat, diese Frage auch heute morgen schon gestellt, und Sie haben sie noch nicht beantwortet -: Wann und in welchem Gesetz gedenken Sie, dem Auftrag der Bundesverfassung nach- zukommen?
Jöri: Zu Beginn meiner Ausführungen halte ich fest, dass ich im Bereich Gentechnologie keinerlei Interessenbindungen habe. Die Initiantin des Minderheitsantrages ist dagegen Vize- präsidentin von Gen Suisse, einer Vereinigung, die sich für eine verantwortungsvolle Gentechnik einsetzt Artikel 3quin- quies des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sagt klar, dass Interessenbindungen hier im Rat offengelegt werden müssen.
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Die Kommissionssprecher haben die Ausgangslage darge- stellt Ich wiederhole, dass die Kommissionsmehrheit - bei ei- nem Stimmenverhältnis von 15 zu 2 - beschlossen hat, auf die Revision des Epidemiengesetzes nicht einzutreten; die SP- Fraktion unterstützt diesen Antrag. Dieser klare Entscheid wurde nach eingehender Diskussion und nach Anhörung ei- nes Vertreters des Bundesamtes für Justiz gefällt. Diese Anhö- rung wurde als notwendig erachtet, da in der Kommissionsbe- ratung Unsicherheit über den Spielraum herrschte, der uns bei der Umsetzung der massgeblichen Richtlinien der EG zu- gestanden wird. Diesen Spielraum erachten wir als sehr wich- tig. Die Tragweite des Geschäftes, die wesentlich grösser ist als bei anderen Anpassungen an das EG-Recht, ruft geradezu nach Gestaltungsspielraum. Es wäre meines Erachtens fahr- lässig und verantwortungslos, unter dem Druck der Frist des 1. Januar 1993 in dieser Angelegenheit auf eine ungenügende Art und Weise zu legiferieren.
Ich gehe in meinen Ausführungen im wesentlichen auf zwei Fragenkreise ein:
Warum sind wir der Meinung, dass der von der Verwaltung vorgeschlagene Entwurf ungenügend ist?
Haben wir bei der Umsetzung der Richtlinien einen Spiel- raum?
Zu Punkt 1: Massgeblich sind die zwei Richtlinien, die erwähnt worden sind. Zu Ihrer Information weise ich darauf hin, dass im «Amtsblatt» der EG, in dem diese Richtlinien veröffentlicht wur- den, nebenbei in Klammern vermerkt ist, es handle sich um eine nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte. Dieser Hin- weis macht mich sehr stutzig, denn daneben plant die EG eine grossangelegte Imagekampagne für die Gentechnologie, um «diffuse Aengste in der Bevölkerung zu zerstreuen». Aber diese Akte qualifiziert man als nicht veröffentlichungsbedürf- tig! Die beiden Richtlinien umfassen gegen 30 Seiten. Die de- taillierten Ausführungen in den Richtlinien werden im Epide- miengesetz in wenigen Artikeln umgesetzt. Der entschei- dende Artikel 29a (neu) des bundesrätlichen Entwurfes, ge- mäss welchem der Bundesrat Vorschriften zu erlassen ge- denkt, weicht auf die Kann-Formulierung aus und lässt den Gesetzgeber im ungewissen darüber, was der Bundesrat zu tun gedenkt. Es liegt auch kein Verordnungsentwurf vor. Wir fordern in dieser brisanten Angelegenheit mehr Offenheit
Wir verlangen, dass mehr aus den Richtlinien im Gesetz veran- kert wird. Es ist dies die ureigenste Aufgabe des Parlamentes; sie lässt sich nicht auf diese undurchsichtige Art und Weise an den Bundesrat und an die Verwaltung delegieren. Sonst leiten wir unbewusst Wasser auf die Mühlen der EWR- und EG-Geg- ner, die gezielt Angst vor dieser Bürokratie aufbauen und es auch verstehen, diese Angst zu schüren. Wir kaufen keine Katze im Sack! Die Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit ist fähig und auch willens, die Umsetzung der Richtli- nien auf dem ordentlichen gesetzgeberischen Weg mit Ver- nehmlassungsverfahren zügig an die Hand zu nehmen. Dass sie bereit ist, diesen Brocken auch zu schlucken und zu bewäl- tigen und eine der Tragweite der Sache angepasste, saubere gesetzliche Regelung zu erarbeiten, hat sie mit dem Stimmen- verhältnis 15 zu 2 klar bewiesen. Das Argument mit dem Zeit- druck sticht nicht, denn wir haben einen genügend grossen Spielraum, aber darauf komme ich bei Punkt 2 noch zurück. Von seiten der Verwaltung wurde in der Kommission berichtet, dass die Richtlinien wortgetreu in die Verordnung umgesetzt würden. Unabhängig vom Umstand, dass wir uns als Gesetz- geber ausgeschaltet fühlen, muss zum Inhalt der Richtlinien und generell zur Strategie der EG bezüglich Gentechnologie Stellung bezogen werden. Sind die Richtlinien bezüglich der Gentechnologie eher als restriktiv oder gentechnologie- freundlich zu beurteilen? Ich glaube, dass die Richtlinien in der Kommission und hier im Rat generell zuwenig ausdiskutiert werden.
Den Druck des 1. Januar 1993 verspüren wir sehr stark. Ich habe das ungute Gefühl, dass die musterschülerhafte Umset- zung Priorität hat, nicht der Inhalt. Beim vorliegenden Ge- schäft habe ich dieses ungute Gefühl speziell, und was mich noch viel mehr beschäftigt, ist der Souveränitätsverlust des Parlamentes. Ich bin bereit, EG-Richtlinien zu übernehmen. Ich bin aber nicht bereit, unreflektiert eine in eine gewisse
Richtung weisende Gentechnologiepolitik der EG tel quel zu übernehmen und zu schlucken. Wenn die Diskussion darüber unter Zeitdruck nicht möglich ist, müssen wir uns wehren. Es geht immerhin um die Schlüsseltechnologie der Zukunft Sonst setzen wir das Parlament dem Verdacht aus, bei der Umsetzung des EWR-Vertrages geschehe auf anderen Gebie- ten Aehnliches.
Einige Bemerkungen zur Gentechnologiepolitik der EG und zu den Strategien, mit denen die EG die Umsetzung anstrebt: Ich erachte diese Information für unsere Entscheidungsfin- dung als grundlegend, wenn wir die aus der EG-Politik abge- leiteten Richtlinien verstehen und seriös beurteilen wollen. Auch die EG hat gemerkt, dass sich eine grosse Gegnerschaft gegen die Gentechnologie aufgebaut hat Diese Bevölke- rungsgruppe aber in die Ecke der Fundis und der ewigen Neinsager zu stellen, ist nicht gerechtfertigt. Es gibt namhafte Fachleute, die ihre Bedenken schon lange angemeldet ha- ben, und besonders auch aus christlichen Kreisen machen sich Leute über die ethisch-moralische Dimension des ganzen Problemkreises Gedanken.
EG-Binnenmarkt-Kommissar Bangemann, der für diese Ange- legenheit zuständig ist, hat ein internes Strategiepapier in der EG-Kommission durchgebracht, das aufhorchen lässt. Darin werden die angeschlagene Wettbewerbsfähigkeit und das schlechte Image der europäischen Gentechnologie beklagt Die EG sei in Gefahr, den Anschluss an eine Entwicklung zu verlieren, die so viele «positive Auswirkungen auf unseren All- tag» verspreche. Jeder vernünftige Politiker müsse zum Be- schleuniger und Wegbereiter der Gentechnologie werden. Die europäische Biotechnologie sei von unnötigen Vorschriften behindert und habe deshalb einen Wettbewerbsnachteil ge- genüber den USA und Japan.
Der deutsche EG-Kommissar Bangemann verspricht in die- sem Papier Abhilfe. Er sagt da nämlich: «Die Gemeinschaft be- müht sich, der Industrie keine unnötigen Hürden in den Weg zu stellen.»
Das vom EG-Parlament geforderte «vierte Kriterium» wird in diesem Papier vom Tisch gewischt. Das EG-Parlament sah nämlich vor, dass bei der Zulassung von Gentech-Produkten deren sozioökonomische Auswirkungen in Betracht gezogen werden.
Es geht beispielsweise um ein Hormon, das die Euter von Kü- hen anschwellen lässt und den Milchausstoss um 25 Prozent erhöht. Die schon vollen EG-Milchseen würden damit endgül- tig überlaufen. Solche Aspekte müsste man vor der Einfüh- rung dieses Hormons genau abklären. Hier könnte man zehn, zwanzig Beispiele anführen, aber die Kriterien der sozioöko- nomischen Auswirkungen sind herausgefallen.
Die Genindustrie versucht mit allen Mitteln, sich bei EG-Kom- missar Bangemann Gehör zu verschaffen - mit Erfolg. Bange- mann will gewisse klare Vorschriften lockern, denn der Anreiz zum innovativen Konkurrenzkampf darf nicht beschränkt wer- den. Das ist die Richtlinie der EG. Sicher behauptet die Indu- strie im EG-Raum, wie die Gen Suisse in der Schweiz, sich für eine verantwortungsvolle Gentechnologie einzusetzen, was man auch immer darunter verstehen mag.
Ein klärendes Wort von Ihnen, Frau Segmüller, wäre am Platz und würde zur Verständigung beitragen. Ich fordere Sie auf, Ihre Interessenbindungen offenzulegen, wie es das Ge- schäftsverkehrsgesetz vorschreibt. Wie Sie in der Kommission und gestern mit der Umtraktandierung dieses Geschäftes auf- getreten sind, ist für uns an der Grenze des Zumutbaren und der politischen Fairness. Ihr Vorgehen gefährdet nicht nur die gute Zusammenarbeit in unserer Kommission, sondern auch eine dringend notwendige sachliche Diskussion um den Pro- blemkreis Gentechnologie.
Zurück zur Politik der EG bezüglich Gentechnologie. Auf die- ser Politik sind die Richtlinien aufgebaut, die wir umzusetzen haben. Ich halte die ungestüme Vorwärtsstrategie unter aus- schliesslich wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten für äus- serst gefährlich. Wir wiegen uns in einer trügerischen Sicher- heit, weil der Wissensstand in der Gentechnologie gross ist und fasziniert.
Was mich aber viel mehr beunruhigt, ist das, was wir nicht wis- sen. Mit dem Wissen um das ebenso grosse Nichtwissen soll-
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ten wir vorsichtiger und mit mehr Respekt umgehen. Auch im Bewusstsein um die Verantwortung, die wir gegenüber unse- rer Schöpfung zu tragen haben.
Zu Punkt 2: Die Frage lautet, ob wir gemäss dem EWR-Vertrag den notwendigen rechtlichen Spielraum haben oder nicht. Die Richtlinien müssen gemäss EWR-Abkommen grundsätzlich bis Januar 1993 umgesetzt werden. Nimmt die Schweiz die Anpassung mit einer gewissen Verzögerung vor - und darum geht es hier -, sind Verfahren vorgesehen, die zur Anwendung gelangen, wenn Vertragsstaaten das EWR-Recht nicht oder zu spät umsetzen. Die Efta-Staaten müssen eine Ueberwa- chungsbehörde und einen Gerichtshof, der zuständig sein wird, erst schaffen. Generell wird zuerst ein aussergerichtli- cher Lösungsversuch angestrebt. Die Schweiz würde in die- sem Fall gemahnt. Wenn diese Mahnung in der Schweiz ein- trifft, sind erstens Jahre vergangen, und zweitens wird sich die Schweiz rechtfertigen und erklären können, warum sie in Ver- zug ist. Es wäre dann von der Schweiz aus zu signalisieren, dass wir nicht nichts machen wollten, sondern dass wir eine saubere gesetzliche Regelung der Gentechnologie in einem eigentlichen Gentechnologiegesetz anstreben.
Im Sinne meiner Ausführungen bitte ich Sie, den Minderheits- antrag Segmüller abzulehnen.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Frau Segmüller: Nachdem ich heute zum zweiten Mal bezüg- lich meines Engagements in der Stiftung Gen Suisse «ange- zündet» worden bin, wie man so schön sagt, will ich Ihnen gerne erklären, was es damit auf sich hat.
Zuallererst: Das ist eine ehrenamtliche Aufgabe, und ich bin beileibe nicht die einzige Parlamentarierin in dieser Stiftung. Der Präsident, ein ehrenwerter Professor für Zellbiologie an der Universität Bern, Herr Professor Braun, sitzt dort oben auf der Tribüne. Ich bin Vizepräsidentin im Stiftungsrat. Neben Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft aus der ganzen Schweiz gibt es auch - wie gesagt - einige Parlamentarier. Ich nenne sie: Frau Zölch, Herr Caccia, Herr Eggly, Herr Ständerat Zimmerli und Herr Ständerat Schiesser.
Ich hoffe, dass die Interessenlage damit klar ist, und ich wie- derhole: Es ist eine ehrenamtliche Aufklärungsarbeit im Dienste der Sache. Die Gen Suisse hat es sich nämlich zur Aufgabe gemacht hat, in diesem Glaubenskrieg, in dem Dinge verteufelt werden, statt dass informiert wird, zu infor- mieren. Und sie tut dies mit Ausstellungen, die wissenschaft- lich fundiert sind und sehr beachtet werden. Sie tut dies mit Veröffentlichungen, mit Tagungen und mit Vortragstätigkeit. Das ist die Aufgabe der Gen Suisse, nicht die Vertretung wirt- schaftlicher Interessen - das möchte ich hier in aller Klarheit festhalten.
Zum Vorwurf von Herrn Jöri: Ich habe nach Bekanntwerden des Programms dieser Woche letzte Woche den Wunsch ge- äussert, dass man zur Verkürzung und Vermeidung von Wie- derholungen der Debatte das Hauptgesetz zu dieser Materie, nämlich das Umweltschutzgesetz, zuerst behandeln sollte. Dem wurde stattgegeben, es erschien gestern auf der Tages- ordnung; das ist alles. Es steht jedem von Ihnen frei, Wün- sche zur Tagesordnung vorzubringen. Der Entscheid liegt beim Präsidenten.
Keller Rudolf: Aufgrund der langen heutigen Debatte gebe ich nur eine kurze Erklärung im Namen der SD/Lega-Fraktion ab.
Das Epidemiengesetz wäre an und für sich eine problemlose Sache, wenn da nicht die Problematik rund um die Gentech- nologie wäre. Die EG habe in diesem Bereich zwei Richtlinien, und die Schweiz habe diese zu übernehmen, so wurde uns von den Beamten gesagt. Es tönte in der Kommission fast so, wie wenn es um ein unabänderliches Naturgesetz gehen würde.
Bei der Gentechnologie geht es um eine heikle Technologie, die wir nicht einfach so locker, ja fast fahrlässig, leichtsinnig im Rahmen des EWR regeln sollten. Das haben doch die Diskus- sionen heute morgen, auch heute nachmittag weitgehend ge- zeigt Wir sollten hier vorsichtiger sein. Zudem ist diese Frage
für sehr viele von uns eine Gewissensfrage: Was dürfen wir ge- netisch verändern und wieweit? Welche Versuche sind vertret- bar und welche nicht?
Wir Schweizer Demokraten waren da immer eher zurückhal- tend, skeptisch. Wir befürworten aber ein ausführliches Gen- technologiegesetz. Wir wollen ein Gesetz, bei dessen Ausge- staltung das Parlament entscheidend mitreden kann. Bei Eu- rolex können wir nur absegnen, und das ist uns bei dieser hei- klen Frage zu wenig.
Die SD/Lega-Fraktion stimmt deshalb für Nichteintreten. Ich möchte auch an die Adresse von Frau Segmüller sagen: 15 zu 2 Stimmen, nach eingehender Diskussion in der Kommission, war wohl ein klares Resultat, ein Resultat, das nicht von unge- fähr kam. Meine Beobachtungen in der Kommission waren so, dass viele Mitglieder dieser Kommission von Zweifeln geplagt waren. Es wäre nun völlig falsch - und das an die Adresse an- derer -, wenn wir jetzt die Frage stellen würden, ob das wirt- schaftlich sinnvoll sei oder nicht oder wer hier für welche Inter- essen herabgewürdigt werde. Es geht hier um eine Gewis- sensfrage. Bei dieser Gewissensfrage kann man in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Wir in unserer Fraktion aber bleiben skeptisch.
Seiler Rolf, Berichterstatter: Wir debattieren nun seit bald acht Stunden über die Problematik Gentechnologie. Daher sage ich nichts mehr zur Sache. Ich meine, diese Zeit hat genügt, damit Sie sich hier Ihre Meinung bilden konnten.
Nur noch zum weiteren Vorgehen: Wenn Sie Nichteintreten beschliessen, wie Ihnen das die Kommissionsmehrheit - auch ich - weiterhin empfiehlt, geht die Vorlage an den Ständerat. Wenn Sie Eintreten beschliessen, geht die Vorlage an die Kommission zurück, damit sie die Detailarbeit in Angriff neh- men kann. Die Diskussion ist damit heute in diesem Saal so oder anders beendet
M. Philipona, rapporteur: J'apporte une précision: si vous entrez en matière, le projet retournera à la commission puisqu'elle propose de ne pas entrer en matière et qu'elle n'a pas examiné les articles. Une entrée en matière signifierait donc un retour à la commission et nous reviendrons sur ce sujet lors de la session ordinaire d'automne.
Bundesrat Cotti: Ich werde versuchen, mich kurz zu fassen, zumal Herr Seiler Rolf ja das bevorstehende Verfahren ganz genau beschrieben hat. Sollten Sie für Eintreten stimmen, dann wird das ganze Geschäft wieder an die Kommission zu- rückgehen, weil sich diese mit der Materie noch nicht ausein- andergesetzt hat.
Das gestattet mir, von der Materie an sich überhaupt nicht zu sprechen und Ihnen die zwei sehr wichtigen formellen Gründe, welche eindeutig für Eintreten sprechen, kurz wieder- zugeben.
Der erste Grund wurde schon heute morgen genannt Aber dies ergibt sich - so würde ich meinen - angesichts dieser Vor- lage in ganz besonderer Art und Weise. Ich muss Ihnen sagen, Herr Jöri, die rechtliche Situation bezüglich der Uebernahme der EG-Richtlinien steht ausser jedem Zweifel. Die Schweiz muss diese Fragen regeln. Das ist vom EWR-Recht her absolut zwingend. Ueber den Spielraum, den man ausschöpfen kann, lässt sich lange diskutieren. Eines darf aber nicht diskutiert werden: dass das geregelt werden muss, und zwar wohlver- standen bis zum Inkrafttreten des EWR-Vertrages am 1. Ja- nuar 1993.
Deshalb hat Ihnen der Bundesrat in einem sehr schnellen Ver- fahren - aber das gilt auch für alle anderen Vorlagen, die Ihnen unterbreitet worden sind, und für alle anderen Efta-Länder, die sich diesem Tempo auch unterziehen müssen - diese Rege- lung vorgeschlagen. Ich behaupte, es sei eine durchaus substantielle Regelung, aber damit wollen wir uns nicht be- schäftigen.
Ich wiederhole noch einmal: Ein EWR à la carte, wie ihn sich einige doch immer wieder vorstellen, ist nicht möglich. Es wäre sehr schön, vom EWR nur das herauszupicken, was ei- nem gefällt. Aber der EWR bleibt ein Ganzes, und als solches muss er betrachtet werden. Ich füge hinzu: Man darf sich zum
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EWR legitimerweise stellen, wie man will; wer aber den EWR befürwortet, kann von dieser Regelung nicht absehen, es sei denn, er wolle dem EWR schaden, bevor das Abkommen in Kraft tritt. Deshalb ist es zwingend, dass der Nationalrat Eintre- ten beschliesst Was er dann mit der eigentlichen Gesetzge- bung tun will, ist der Spielraum, von dem die Rede war. Dar- über können Sie in drei Wochen wieder eine siebenstündige Diskussion führen, wenn Sie wollen.
Ein zweites: Beachten Sie in Ihren Entscheidungen doch eine minimale Parallelität zu dem, was Sie heute morgen gemacht haben. Es wird hier genau die gleiche Materie geregelt wie im Umweltschutzgesetz, aufgrund der genau gleichen Vorgaben des EWR-Rechts! Wieso man sich heute morgen für Eintreten entschieden hat, hingegen heute nachmittag Nichteintreten beschliessen würde, dafür möchte ich plausible Gründe hö- ren, sonst kann ich mir diese schizophrene Haltung wirklich nicht erklären. Rührt das daher, dass sich zwei Kommissionen des Nationalrates mit dieser Frage befasst haben? Oder gibt es andere Gründe? Auf alle Fälle ist ein solches Auseinander- klaffen der Positionen am gleichen Tag etwas noch nie Gese- henes! Deshalb bitte ich Sie, den EWR-Vertrag nicht zu verlet- zen, noch bevor das Abkommen in Kraft getreten ist. Ich wende mich besonders an die EWR-Befürworter. Ich bitte Sie um eine minimale Logik in Ihrem Abstimmungsverhalten; ich bitte Sie, für Eintreten zu stimmen.
Präsident: Wir kommen zur Abstimmung. Wenn Sie Eintreten beschliessen, können wir die Detailberatung noch nicht auf- nehmen. Diese muss zuerst in der Kommission durchgeführt werden.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Minderheit (Eintreten) stimmen die folgen- den Ratsmitglieder:
Votent pour la proposition de la minorité (entrer en matière) : Allenspach, Aubry, Baumberger, Berger, Binder, Blatter, Bor- toluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Camponovo, Cavadini Adriano, Cincera, Columberg, Comby, Couchepin, Darbellay, David, Deiss, Dettling, Eggly, Engler, Epiney, Eti- que, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Gros Jean- Michel, Grossenbacher, Guinand, Gysin, Hari, Heberlein, He- getschweiler, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Iten Joseph, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Luder, Mamie, Maurer, Miesch, Mühlemann, Müller, Narbel, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Sandoz, Savary, Scheu- rer Rémy, Schnider, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stein- egger, Tschopp, Tschuppert Karl, Wick, Wittenwiler, Wyss, Zölch
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Für den Antrag der Mehrheit/der SD/Lega-Fraktion (Nichteintre- ten) stimmen die folgenden Ratsmitglieder:
Votent pour la proposition de la majorité/du groupe DS/Ligue (ne pas entrer en matière) :
Bär, Baumann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bischof, Bo- denmann, Borel François, Borer Roland, Borradori, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Caspar, Daepp, Da- nuser, de Dardel, Diener, Dreher, Dünki, Eggenberger, Fank- hauser, Fasel, Fehr, von Felten, Goll, Gonseth, Haering Bin- der, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Hollen- stein, Hubacher, Jäggi Paul, Jenni Peter, Jöri, Keller Rudolf, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Mo- ser, Neuenschwander, Rechsteiner, Ruf, Ruffy, Scherrer Wer- ner, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen, Steiger, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Vetterli, Vollmer, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Ziegler Jean, Züger, Zwygart (70)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent:
Bonny, Dormann, Duvoisin, Gardiol, Grendelmeier, Maspoli, Mauch Rolf, Rebeaud, Wanner, Zisyadis (10)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents: Aguet, Aregger, Bezzola, Bircher Peter, Blocher, Brügger Cy- rill, Caccia, Chevallaz, Cotti, Ducret, Eymann Christoph, Frey Claude, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Gross Andreas, Herczog, Jaeger, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Maeder, Maitre, Marti Werner, Nabholz, Oehler, Robert, Rohrbasser, Rychen, Scheidegger, Scherrer Jürg, Schmidhalter, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spielmann, Stamm Luzi, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Zwahlen (42)
Präsident Nebiker stimmt nicht M. Nebiker, président, ne vote pas
Präsident: Damit geht dieses Geschäft an die Kommission zu- rück. Der Rückweisungsantrag der Fraktion der Auto-Partei entfällt deshalb.
92.057-28
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Beschluss des Ständerates vom 26. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 26 août 1992
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Bortoluzzi, Borer Roland, Daepp, Keller Rudolf) Rückweisung an den Bundesrat
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-28 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité (Bortoluzzi, Borer Roland, Daepp, Keller Rudolf) Renvoi au Conseil fédéral
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-1
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.09.1992 - 15:00
Date
Data
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1537-1543
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Pagina
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