2 septembre 1992
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Eurolex. Code des obligations
92.057-24
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit (Vetterli, Bär, Borer Roland, Borradori, Bühlmann) Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, das vorgegebene Vernehmlassungsverfah- ren durchzuführen.
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-24 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité (Vetterli, Bär, Borer Roland, Borradori, Bühlmann) Renvoi au Conseil fédéral avec mandat d'ouvrir la procédure de consultation habituelle.
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-24 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Im Rahmen des EWR gibt es drei Richtlinien, die Aenderungen im Arbeitsvertragsrecht be- dingen. Die erste Richtlinie betrifft den Grundsatz der Gleich- behandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. Die zweite Richtlinie, die den Arbeitsvertrag beschlägt, ist diejenige über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Uebergang von Un- ternehmungen, Betrieben oder Betriebsteilen. Die dritte Richt- linie setzt sich mit den sogenannten Massenentlassungen auseinander und sieht Massnahmen vor, um deren Folgen für die Arbeitnehmer möglichst zu mildern.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 1 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommissionsmehrheit lehnt - bei ei- nem Stimmenverhältnis von 16 zu 5 - den Rückweisungsan- trag ab. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission dem Bundesbeschluss mit 18 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt.
Mme Sandoz, rapporteur: L'adaptation du contrat de travail au droit européen concerne trois domaines, comme l'a fort bien dit Mme le rapporteur de langue allemande: l'égalité entre hommes et femmes en matière de régime professionnel de sécurité sociale, la protection des droits des travailleurs en cas de transfert d'entreprise, et enfin les licenciements collec- tifs.
La commission a repris chacun des articles, écartant ou soute- nant certaines propositions, nous aurons l'occasion d'y reve- nir lors du débat de détail. Trois articles ont toutefois été adop- tés sans discussion, si bien qu'ils ne donneront pas lieu à inter- ventions, à moins évidemment de surprise. Il s'agit tout d'abord de l'article 331c qui respecte l'exigence de l'égalité entre hommes et femmes en matière de sécurité sociale, ré- gime professionnel, supprimant ce que le droit suisse connaît actuellement, c'est-à-dire le principe du versement d'un capi- tal lorsqu'une femme mariée ou sur le point de se marier cesse son activité professionnelle. L'égalité aurait, en théorie, pu être réalisée en sens inverse mais c'était évidemment impensable pour des raisons pratiques. Les deux autres articles qui n'ont fait l'objet d'aucune discussion sont les articles 335e concer- nant le champ d'application de la procédure de licenciement collectif et 335g relatif à la même procédure.
Au stade actuel, la commission vous propose, par 18 voix contre une, d'entrer en matière. La majorité de la commission propose, par 16 voix contre 5, de refuser la proposition de ren- voi au Conseil fédéral.
Präsident: Der Rückweisungsantrag der Minderheit Vetterli wurde schon begründet. Es folgen die Fraktionssprecher.
Reimann Maximilian: Die SVP-Fraktion stimmt dieser Vorlage mehrheitlich zu. Wir legen jedoch Wert auf drei Feststellungen. Ich gebe dies jetzt schon bekannt, damit ich mich in der Detail- beratung nicht mehr zu Worte melden muss.
Aber ich möchte an die Adresse all jener Frauenrechtlerinnen, die an diesem Pult oder sonstwo im Lande draussen wie eine tibetanische Gebetsmühle immer die Behauptung wiederho- len, die berufstätige Frau sei dem Mann gegenüber generell diskriminiert, folgendes sagen: Hier haben wir es nun mit ei- nem schönen Beispiel für die Privilegierung der Frauen im Lande Schweiz zu tun. Deshalb wundere ich mich, dass all die Gleichstellungsbüros in Bund und Kantonen diese Ungleich- heit nicht schon längst selber entdeckt haben. Dem EWR sei Dank, möchte ich sagen: Mit der Eurolex-Uebung werden nun endlich auch Diskriminierungen der Schweizer Männer beseitigt
Entweder man will in den EWR und später vielleicht in die EG, dann hat man eben mit den Rechtsnormen zu leben, die in jenen Räumen herrschen, oder man hält sich draussen. Das «Weggli» und den «Batzen» gibt es im EWR nicht. Das haben unsere Unterhändler ja zur Genüge erfahren.
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Und nun kommen Sie, Frau Brunner Christiane, und die Mitun- terzeichner des Minderheitsantrages und malen den Teufel des Sozialdumpings an die Wand. Wenn Sie das ausschlies- sen wollen, dann müssen Sie zum EWR eben nein sagen. In der Schlussabstimmung werden Sie ja dazu immer noch Gele- genheit haben.
Was da von linker Seite vorgeschlagen wird, ist so oder so völ- lig abstrus und unpraktikabel. Im Zeitalter kontinentaler Har- monisierung wollen Sie eine kantonale Disharmonie. Wirt- schaftsräume machen doch nicht halt vor kantonalen Gren- zen! Was also passiert, wenn der Kanton Zürich beispiels- weise Minimallohnvorschriften erlässt und der Kanton Aargau nicht? Das würde doch konsequenterweise zu Betriebsverle- gungen von Zürich in den Aargau führen oder - noch schlim- mer - zur Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland.
Sollte eine derartige Bestimmung, die der liberalen EWR- Grundhaltung diametral entgegenläuft, in unsere Gesetzge- bung aufgenommen werden, dann behalte ich mir vor, wie ich Ihnen schon im EWR-Eintretensvotum gesagt habe, meine Zu- stimmung zum EWR noch einmal grundsätzlich zu über- denken.
Rechsteiner: Um es vorwegzunehmen: Das, was die Umset- zung des EG-Rechts über den EWR im Arbeitsvertragsrecht bringt, ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer positiv und nur zu begrüssen. Dies betrifft einmal die Gleichstellung der Frau bei der Barauszahlung von Pensionskassengeldern, die Bindung des Arbeitgebers an den Gesamtarbeitsvertrag beim Verkauf oder bei der Uebertragung von Betrieben, vor allem aber auch die Schutzbestimmungen bei Massenent- lassungen.
Diese Forderung nach Schutzbestimmungen bei Massenent- lassungen war ja noch anlässlich der Behandlung der CNG- Kündigungsschutz-Initiative nicht durchzusetzen; sie ist aber gerade heute von allergrösster Bedeutung, wo Entlassungen wegen der Rezession inzwischen an der Tagesordnung sind. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor ei- ner Massenentlassung konsultiert zu werden und eigene Vor- schläge präsentieren zu können, ist eigentlich ein sozialpoliti- sches Minimum, das längst hätte eingeführt werden müssen - da es ja die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die von solchen Schritten regelmässig existentiell betroffen sind. Leider will Herr Allenspach diesen sozialpolitischen Fortschritt auch hier mit Hilfe von Minderheitsanträgen weitestgehend wieder rückgängig machen. Besonders gravierend ist dies bei den Massenentlassungen, wo der Minderheitsantrag Allen- spach gerade den Kern der Schutzbestimmung - nämlich die Missbräuchlichkeit der Kündigung bei einer Verletzung der Konsultationsrechte - wieder herausbrechen will. Soll die Re- gelung über die Massenentlassungen und die Konsultations- rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ein rei- ner Papiertiger werden, müssen die Minderheitsanträge Allen- spach abgelehnt werden, genauso wie es beim BVG gesche- hen ist.
Obwohl die Umsetzung der EG-Richtlinien grundsätzlich posi- tiv zu würdigen ist, fällt für uns die Bilanz der Kommissionsbe- ratungen zwiespältig aus. Die Mehrheit der Kommission war nämlich nicht bereit, auch nur die minimalsten Vorschläge für Schutzbestimmungen gegen Lohndruck zu diskutieren, so massvoll und vernünftig sie auch präsentiert wurden. Streckenweise mussten wir während der Kommissionsbera- tungen den Eindruck gewinnen, das Schicksal der Lohnab- hängigen, vor allem der Lohnabhängigen mit niedrigen Ein- kommen in diesem Land - um sie geht es bei diesen Schutz- bestimmungen -, sei der Mehrheit der Kommission vollkom- men egal.
Es gibt inzwischen immerhin Anzeichen dafür, dass sich we- nigstens bei den Weitsichtigen auf der anderen Seite in die-
sem Rat einiges geändert hat, wenn wir an die neue Motion Tschopp, die von Mitgliedern des Rates aus verschiedenen Lagern mitunterschrieben worden ist, denken.
Die Lohnfrage ist im Zusammenhang mit dem EWR eine abso- lut vitale Frage. Niemand kann genau voraussagen, was mit den Löhnen passieren wird. Entsprechend gross sind die Be- denken und Sorgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer. Diese Sorgen und Bedenken müssen ernst genommen werden. Wenn sie nicht ernst genommen werden, wird sich dies sträflich rächen - und nicht nur deshalb, weil rechtspopu- listische Lohndrücker und EWR-Gegner diese Aengste mit einfachen und falschen Rezepten hemmungslos schüren.
Der Bundesrat hat die Interessen der Banken beispielsweise bei der Amtshilfe im Zusammenhang mit dem EWR nachhaltig gewahrt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Land haben einen Anspruch darauf, dass auch ihre Sorgen im Rahmen des EWR entsprechend ernst genommen werden, um so mehr, als selbst der Bericht des Biga vom Juni 1992 über die Auswirkungen des EWR auf Beschäftigung und Löhne in der Schweizfesthält, dass EWR-konforme Instrumente zum Schutz gegen Lohndruck im nationalen Recht durchaus geschaffen werden können; man muss sie nur wollen.
Herr Reimann Maximilian, mit Ihrem Votum haben Sie die Posi- tion der SVP-Fraktion offengelegt. Sie wollen keine Schutzbe- stimmungen gegen Lohndruck, obwohl solche Instrumente geschaffen werden könnten. Damit zeigen Sie, dass Sie an hö- heren Löhnen und der Erhaltung des Lohnniveaus gar nicht interessiert sind, sonst müssten Sie, wenn Sie diese Argu- mente in Ihrer Polemik gegen den EWR ernst nähmen, auch solchen Instrumenten zustimmen. Das ist die Lackmusprobe. Bei den möglichen Schutzmassnahmen geht es einmal um die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Ge- samtarbeitsverträgen. Das bedingt eine Revision des Bundes- gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge- samtarbeitsverträgen, nachdem bei uns die Hürden für die All- gemeinverbindlicherklärung viel zu hoch sind. Das hat u. a. auch zur Folge, dass bei uns sehr viel weniger Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer Gesamtarbeitsverträgen unterstellt sind als beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland. Es geht auch um das Ausführungsprinzip im Submissions- recht, das eine wichtige Massnahme gegen Lohndumping ist. Im Arbeitsvertragsrecht geht es aber vor allem um die Möglich- keit, dass dort, wo es nötig ist, nämlich in ausgesprochen pre- kären Bereichen - in Niedriglohnbranchen mit skandalös tiefen Löhnen -, im Notfall Minimallöhne erlassen werden können.
Zu den elementaren Schutzbestimmungen gehört auch ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit, wie wir es in der Begrenzungsverordnung bereits kennen. Diese Schutzbestimmungen werden aber mit der Personen- Freizügigkeit bei der Annahme des EWR fallen. Hier muss eine Kompensation erfolgen, weil heute ein bedeutender Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerade in prekären Be- reichen, in Niedriglohnbranchen, diesen Schutzbestimmun- gen unterstellt sind. Es geht um eine Zahl von Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern in der Grössenordnung der Arbeits- plätze des Kantons Bern, also eines grossen Kantons. Diese dringend nötigen Schutzbestimmungen gegen Lohndruck werden mit den Minderheitsanträgen Brunner Christiane und de Dardel eingehend begründet werden.
Das Schicksal des EWR wird sich massgebend mit der sozia- len Frage entscheiden. Wer am EWR interessiert ist, darf die- sen Vertrag nicht mit Sozialabbau verknüpfen, wie dies bei- spielsweise mit der Abschaffung der Viertelsrenten der IV ge- schehen würde. Zur sozialen Frage gehören vor allem die Löhne und die Massnahmen gegen Lohndruck. Es wäre un- verantwortlich, die Bedenken der Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer in den Wind zu schlagen und keine Massnahmen gegen Lohndruck zu schaffen.
Der Entscheid des Nationalrates bei der Beratung des BVG hat in die richtige Richtung gewiesen, indem der Minderheitsan- trag Allenspach auf Herausnahme des BVG aus der Sozialver- sicherung abgelehnt worden ist. Es war ein Zeichen gegen den Sozialabbau. Es braucht nun eine Fortsetzung dieses Ent- scheides bei den Massnahmen gegen Lohndruck.
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Ich ersuche Sie deshalb, für Eintreten zu stimmen, die Minder- heitsanträge Allenspach abzulehnen und die Anliegen, die von den Minderheitsanträgen Brunner Christiane und de Dar- del aufgenommen werden, zu unterstützen.
Frau Heberlein: Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich Ih- nen Eintreten auf die Vorlage betreffend Aenderung des Ar- beitsvertragsrechts.
Während der allgemeinen Debatte der letzten Woche haben wir von EWR-Befürwortern und -Gegnern die verschiedensten Prognosen über die Entwicklung der Löhne und des Arbeits- marktes gehört. Auf längere Sicht - davon sind wir überzeugt- wird der Beitritt zum EWR eine Stärkung der Wettbewerbsfä- higkeit und der wirtschaftlichen Position der Schweiz zur Folge haben. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine angemessene Entwicklung der Löhne und des Arbeitsmark- tes gegeben.
Wir sind uns bewusst - obwohl Herr Rechsteiner dies nicht wahrhaben will -, dass im Rahmen der Verwirklichung der vier Freiheiten kurzfristig Probleme entstehen können; dies vor allem in den Grenzregionen. Der Wegfall der von Herrn Rechsteiner zitierten Regelung im Rahmen der Ausländerge- setzgebung kann zu Problemen führen. Der Bundesrat hat darum in seinem Bericht über die Auswirkungen des EWR auf Beschäftigung und Löhne bereits die Prüfung flankieren- der Massnahmen angekündigt. Dass diese, wenn nötig, ge- zielt und für bestimmte Branchen oder Regionen zeitlich be- grenzt erfolgen, ist für die FDP eine Grundbedingung. Weiter gehenden Forderungen aber, wie sie in den Minderheitsan- trägen Brunner Christiane und de Dardel enthalten sind, oder einer ähnlichen Regelung auf Gesetzesstufe können wir nicht zustimmen.
Der Grundsatz, wonach nur die absolut notwendigen Geset- zesanpassungen vorzunehmen sind, ist auch im Arbeitsver- tragsrecht durchzuhalten, dies im Gegensatz zu der von Herrn Rechsteiner verkündeten Meinung, dass wir hier Sozialgesetz- gebung betreiben müssten. Sozialgesetzgebung hat dort zu erfolgen, wo sie effektiv notwendig ist, aber nicht generell im Arbeitsrecht.
Zu diesen notwendigen Anpassungen gehört die Abschaffung der Pflicht der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt Dies wurde im Rahmen der Gleichstellung von den Frauen seit langem gefordert Denn nicht zuletzt sie spüren bei einem Wiedereintritt ins Berufsle- ben die ganz erheblichen Nachteile von hohen Einkaufssum- men, die sie oft daran hindern, wieder eine Berufstätigkeit auf- zunehmen.
Bei der Bestimmung des Begriffs der Massenentlassung ha- ben wir den vorhandenen Spielraum wahrgenommen. Im Ge- gensatz zu der vom Bundesrat übernommenen Regelung hat die Kommission eine flexiblere Formulierung gewählt, welche den vielen unterschiedlichen Betriebsgrössen in der Schweiz besser Rechnung trägt
Die FDP-Fraktion unterstützt diese Lösung und beantragt Ab- lehnung des Antrages Spielmann, der die starre Regelung des Bundesrates wiederaufnehmen möchte.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen nochmals Eintreten auf die Vorlage und Ablehnung der Minderheitsanträge Brun- ner Christiane und de Dardel sowie des Antrages Spielmann, auf die ich in der Detailberatung noch einmal zurückkommen werde.
Frau Stamm Judith: Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen im Rah- men der Revision des Zehnten Titels des Obligationenrechts, Arbeitsvertragsrecht, den Anträgen der Kommissionsmehr- heit zu folgen. Wir betrachten die vorliegende Revision im Rah- men des Arbeitsvertragsrechts, die sich im wesentlichen auf Massenentlassungen und den Uebergang von Betrieben auf Dritte bezieht, als sozialpolitisch fortschrittlich, und wir begrüs- sen die vorgeschlagenen Schritte.
Wir stimmen auch der Angleichung der Situation von Mann und Frau im Zusammenhang mit der Barauszahlung aus den Personalvorsorgeeinrichtungen zu. Es ist dies in der Tat ein al- tes Postulat der Frauenorganisationen.
Ich möchte zum Votum von Herrn Reimann Maximilian, der hier von Privilegierung spricht, insofern ein Fragezeichen set- zen, als wir uns noch darüber unterhalten müssten, ob es wirk- lich Privilegierung ist, kurzfristig Geld haben zu können, da- durch aber langfristig die Altersvorsorge zu schwächen. Tat- sächlich bestand eine Privilegierung in der Wahlmöglichkeit, die für die Frauen gegeben war. Es kann aber nicht in Frage kommen, nun auch den Männern diese Wahlmöglichkeit zu- zugestehen, weil der Gedanke der Sicherung der Altersvor- sorge aus unserer Sicht wichtiger ist
Im Rahmen dieser Revision wurden auch neue Artikel vorge- schlagen. Ein Vorschlag bestand darin, dass die Kantone Vor- schriften über Minimallöhne erlassen könnten; ein Vorschlag lautete, dass wir hier ein Antidiskriminierungsverfahren einfüh- ren sollten. Die CVP sieht die Notwendigkeit von flankierenden Massnahmen absolut ein und teilt die Besorgnisse über ein all- fälliges Lohndumping. Sie ist aber der Meinung, dass solche flankierenden Massnahmen nicht im Zusammenhang mit Eu- rolex eingeführt werden können, da sie einer vertieften Diskus- sion bedürfen. Zu diesem Punkt wird sich mein Kollege Fasel näher äussern.
Fasel: Eine Bemerkung zur Logik von Herrn Reimann Maximi- lian. Jede Veränderung verlangt anschliessend Anpassun- gen. Es kann nicht so sein, dass man aufgrund notwendiger Anpassungen die erste Veränderung einfach ablehnt.
Ich gehe davon aus, dass Sie, wenn Sie bei Gelegenheit ein neues Möbel kaufen und es bei sich in den Salon stellen, wahr- scheinlich die übrigen Möbel etwas verschieben müssen. Das ist aber kein Grund, das Möbel, das Sie kaufen wollen, um sich etwas wohler zu fühlen, nicht zu kaufen. Ihrer Logik kann ich nicht folgen.
Der freie Personenverkehr, um den es hier geht, wird dazu füh- ren, dass Artikel 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer nach Ablauf der Uebergangsfrist hinfällig wird. Damit wird es für die Schweiz nicht mehr möglich sein, eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, weil die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen nicht erfüllt sind.
Das Instrument, das uns die Begrenzungsverordung (BVO) zur Verhinderung von Sozialdumping zur Verfügung hielt, wurde in der Vergangenheit insbesondere in den Grenzkanto- nen eingesetzt - ich denke da an die Kantone Jura, Genf, Wal- lis, Tessin - und war demnach von wesentlicher Bedeutung. Es ist vor allem auf seine Wirkung bei den Saisonnier- und Kurzaufenthaltsbewilligungen hinzuweisen. Die Beweislast - das ist eine wesentliche Feststellung -, dass die ortsüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden, lag beim potentiel- len Arbeitgeber.
Wenn wir dieses bisherige Instrument, das wir mit dem EWR verlieren werden, werten, müssen wir festhalten, dass es ganz entscheidend zum sozialen Frieden und zum Arbeitsfrieden in diesem Lande beigetragen hat. Halten wir uns vor Augen, dass rund jeder vierte Arbeitnehmer in der Schweiz ausländi- scher Herkunft ist. Gerade dieses Instrument der BVO hat es uns ermöglicht, den sozialen Ausgleich in diesem Land - zwi- schen Ausländerinnen und Ausländern einerseits und Schwei- zerinnen und Schweizern andererseits - zu gewährleisten, den sozialen Frieden auszuleben. Wir sollten dieses Instru- ment daher nicht einfach leichtfertig beiseite schieben und vergessen.
Welche Möglichkeiten stehen uns zur Verfügung? Einerseits bekommen wir über die Richtlinie Nr. 1612/68 ein generelles Diskriminierungsverbot in die Hand. Des weitern können wir, in Anwendung dieses Diskriminierungsverbots, dieses Instru- ment umsetzen, d. h., wir können es konkretisieren und für uns anwendbar gestalten.
Wir haben als weitere Möglichkeit die vereinfachte Allgemein- verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zur Verfü- gung. Wir können - wie vorgeschlagen - die Kompetenz zum Erlassen von Mindestlöhnen den Kantonen in die Hand ge- ben. Hier bin ich persönlich eher skeptisch, weil ich wenig Ver- ständnis für eine Lohnpolitik habe, die über den Staat läuft.
Schliesslich noch ein weiteres nicht kurzfristig, sondern län- gerfristig wirkendes Instrument: Es sind bildungspolitische Massnahmen zu berücksichtigen, die dazu dienen, das beruf-
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liche Wissen ständig anzupassen, um konkurrenzfähig zu sein.
In Anbetracht dieser verschiedenen Instrumente stellt sich die Frage, wann wir sie umsetzen wollen. Ich schliesse mich der Meinung von Frau Stamm an, dass wir grundsätzlich aufgrund der Uebergangsfristen - zwei Jahre für die Grenzgänger und fünf Jahre für die anderen Ausländerkategorien - Zeit haben und deshalb diese Anpassungen wesentlich über das ordent- liche Verfahren vollziehen können.
Einen Unterschied mache ich allerdings, weil wir gerade bei der Erklärung des EWR auch etwas Handfestes brauchen: Um den Leuten unsere Absichten verständlich darzustellen, soll das Diskriminierungsverbot, das uns über die Richtlinie in die Hand gegeben wird, operationalisiert werden.
Ich werde deshalb dem Minderheitsantrag de Dardel und an- sonsten der Mehrheit der Kommission zustimmen. Ich empfehle Ihnen Eintreten.
Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie für Ein- treten stimmt, aber auf das Wort verzichtet.
Frau Grendelmeier: Auch die LdU/EVP-Fraktion stimmt die- sem Zehnten Titel zu, der neu formuliert und dem Vertrag über den EWR angepasst worden ist
Ich möchte nur ganz generell etwas sagen, was ich schon im Zusammenhang mit anderen Aenderungen, die sich jetzt auf- drängen, angedeutet habe: Es ist falsch, wenn immer wieder behauptet wird, dass das EWR-Abkommen in der Schweiz zu Lohnsenkungen führe, dass es zu verminderten Rechten der Arbeitnehmer führe, dass es zu verminderten Rechten der Schwächeren insgesamt führe. Das Gegenteil ist der Fall:
Ich erinnere daran, dass sehr viele Gesetzesänderungen, die wir - vor allem fortschrittliche Kreise in diesem Parlament - während zwanzig Jahren durchzusetzen versucht haben, nun plötzlich möglich werden.
Es ist auch eine ungeheuerliche Behauptung, wenn immer wieder gesagt wird, wenn man immer wieder durchschim- mern lässt, dass es sich in der EG bzw. im zukünftigen EWR ei- gentlich um undemokratische Diktaturen handeln würde, die unsere Sozialgesetzgebung oder unser Arbeitsrecht bei wei- tem unterbieten würden. Auch da ist das Gegenteil der Fall: Die übrigen Länder Europas sind in aller Regel fortschrittlicher als die Schweiz. Was uns durch diese Eurolex-Anpassung ver- ordnet wird, ist nichts anderes als ein Fitness-Training, das die Schweiz ganz dringend braucht, auch wenn es etwas schnell geht und unser Puls ein bisschen steigt
Wir sind deshalb glücklich darüber, dass es durch die Heraus- forderung eines EWR möglich wurde, unsere Gesetzgebun- gen mit denjenigen anderer Länder ernsthaft messen zu müs- sen. Das zeigt uns, wie «verrostet» wir gewesen sind. Nun ha- ben wir die Gelegenheit, in einem Tempo, vor dem uns schwindelt, endlich ins Jahr 1992 vorzudringen und das zu tun, was andere Länder längst gemacht haben.
Die Eurolex-Anpassung führt in aller Regel dazu, dass es den Schwächeren gegenüber den Stärkeren bessergeht Das sind im einen Fall die Konsumenten, im anderen Fall sind es die Ar- beitnehmer - und vor allem ist es immer wieder jene Mehrheit, die zufällig, und zwar global, ein bisschen mehr als die Hälfte der Menschheit darstellt: das sind die Frauen. Wir haben allen Grund, diesen neuen Anpassungen zuzustimmen.
Die LdU/EVP-Fraktion stimmt den Anpassungen zu. Wir wer- den uns dann bei der Detailberatung noch einmal melden.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: In allen Voten der Fraktions- sprecherinnen und Fraktionssprecher wurde zentral auf den Minderheitsantrag Brunner Christiane eingegangen. Im Rah- men dieser Eintretensdebatte möchte ich namens der Kom- missionsmehrheit nur noch hierzu Stellung nehmen.
Sie können der Fahne entnehmen, dass Brunner Christiane zugunsten der Kantone in Artikel 322 OR einen neuen Absatz (Abs. 3) einfügen möchte, welcher die Kantone ermächtigt, Vorschriften über Minimallöhne zu erlassen. (Es sei an dieser Stelle bekanntgegeben, dass die Kommission diesen Antrag mit 16 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt hat. )
Auch die Kommissionsmehrheit hat zwar für das Anliegen, das mit diesem Antrag aufgegriffen worden ist, durchaus Verständ- nis gezeigt. Offenbar ist es so, dass vor allem in den Grenzregio- nen Beunruhigung darüber aufgekommen ist, was passieren wird, wenn nach Ablauf der Uebergangsfristen von zweirespek- tive fünf Jahren im freien Personenverkehr die bereits erwähn- ten Vorschriften hinfällig werden: Diese Vorschriften geben die Möglichkeit, mit der Erteilung der Arbeitsbewilligungen an Ar- beitnehmer aus den EG- und Efta-Staaten die Arbeitgeber zu verpflichten, den ausländischen Arbeitskräften dieselben orts- und branchenüblichen Löhne wie den einheimischen Arbeit- nehmern zu bieten. Wir können deshalb für diese Befürchtun gen durchaus ein gewisses Verständnis aufbringen. Dieses Verständnis findet auch darin seinen Niederschlag, dass Herr Kollege Tschopp während dieser Session eine breit abge- stützte Motion zu diesem Thema einreichen wird.
Die Kommission geht aber davon aus, dass sich der EWR auf unsere Volkswirtschaft und auf die Beschäftigungslage ge- samthaft positiv auswirken wird. Nachdem es aber nicht zu- letzt die EWR-Gegner sind, die die entsprechenden Aengste genüsslich schüren und von Lohndruck und Lohndumping sprechen, können wir es nur begrüssen, dass der Bundesrat in verschiedenen Verlautbarungen seine Bereitschaft gezeigt hat, im Verlaufe der nächsten Jahre gerade diesem Problem besondere Aufmerksamkeit zu widmen und allenfalls gezielte Massnahmen zu ergreifen, sofern sich diese als notwendig er- weisen sollten.
Wir haben aber Zeit dazu; denn in diesem Bereich passiert ab dem 1. Januar 1993 noch überhaupt nichts, weil wir hier die Uebergangsfristen haben. Da im Rahmen von Eurolex nur das geregelt werden soll, was zwingend auf den 1. Januar 1993 in Kraft treten muss, hat ein solcher Vorschlag, wie ihn die Min- derheit unterbreitet, hier keinen Platz. Deshalb lehnt die Kom- missionsmehrheit diesen Vorschlag ab, vor allem auch, weil es ihr nicht angängig scheint, dass nun im Eilzugstempo und im Rahmen dieser Projekte ein derart neues und politisch schwierig zu diskutierendes Element in unsere Rechtsord- nung eingeführt wird.
Hier werden zahlreiche Probleme zu lösen sein, deren Lösung man nicht so husch, husch übers Knie brechen kann. Es sind immerhin auch auf Verfassungsebene massgebliche Beden- ken zu erwarten. Ich erwähne hierzu die Handels- und Gewer- befreiheit, Fragen der Vertragsfreiheit, die tangiert werden. Nicht zuletzt die Frage, ob es Sinn macht, wenn der Staat in das Lohngefüge eingreift; das könnte zu nicht unerheblichen Marktverzerrungen führen. Last but not least ist auch zu fra- gen, ob es nicht mehr Sinn macht, wenn im Rahmen der Sozi- alpartnerschaft nach Lösungen gesucht und auch in diesem Bereich der bewährte Weg über die Gesamtarbeitsverträge begangen wird.
Mme Sandoz, rapporteur: Il importe de préciser qu'à aucun moment la commission n'a pris position sur les avantages ou les inconvénients de l'EEE. Des opinions ont été exprimées mais il n'y a eu aucun vote sur le sujet. En revanche, la majorité de la commission a toujours cherché, lorsqu'on se trouvait en présence d'un problème hautement politique - et la question concernée par la proposition minoritaire Brunner Christiane est hautement politique - à ne pas profiter de la procédure ac- célérée de l'adaptation du droit aux exigences de l'EEE pour résoudre, sans y avoir longuement réfléchi, des problèmes nouveaux qui surgissaient Il est possible qu'en relation avec l'EEE des problèmes politiques nouveaux apparaissent; il s'agit, dans cette hypothèse, de les résoudre à tête froide.
C'est dans cet état d'esprit que la majorité de la commission a repoussé la proposition de la minorité Brunner Christiane et qu'elle est entrée en matière, comme je vous invite à le faire.
Bundesrat Koller: Einleitend ist die Feststellung fällig, dass das EWR-Abkommen und das EWR-Recht an unserem Ar- beitsrecht nichts Grundlegendes ändern. Es bleibt bei unse- rem individuellen Arbeitsvertrag. Es bleibt beim Primat der kol- lektiven Arbeitsordnungen im Rahmen von Gesamtarbeitsver- trägen; die staatlichen Eingriffe bleiben auch nach Realisie- rung des EWR-Abkommens subsidiär. Die drei Richtlinien, die
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wir im Rahmen des Acquis in unser Recht zu übernehmen ha- ben und die zur Aenderung des Zehnten Titels des Obligatio- nenrechts führen, bringen daher lediglich punktuelle Aende- rungen unseres Arbeitsvertragsrechts auf drei Gebieten, näm- lich in bezug auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, auf die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer beim Uebergang von Unternehmen, schliesslich in bezug auf das Konsultati- onsverfahren bei Massenentlassungen. Das sind die drei punktuellen Aenderungen unseres Arbeitsrechts, die der Ac- quis bedingt Ich habe daher mit Genugtuung zur Kenntnis ge- nommen, dass diese drei Aenderungen in diesem Rate grund- sätzlich nicht bestritten sind.
Was unser Volk natürlich viel mehr betrifft und worüber sich Teile unseres Volkes sicher viel mehr Sorge machen, sind die Auswirkungen des EWR-Abkommens auf die Löhne und die Sozialbedingungen in unserem Land. Vor allem Herr Fasel hat diese Aengste artikuliert, die in unserem Volk zweifellos zum Teil vorhanden sind, indem er darauf hingewiesen hat, dass - allerdings erst in fünf Jahren, nach Ablauf der Uebergangsord- nung - Artikel 9 der Begrenzungsverordnung hinfällig wird: Dieser Artikel stellt bei der Anstellung von Ausländern die Ein- haltung der berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen si- cher. Hier ist daher der Ort, auf die Frage der Auswirkungen des EWR-Abkommens auf die Löhne und auf die besonders akute Frage des sogenannten Sozialdumpings etwas näher einzugehen.
Die Realisierung des EWR-Abkommens wird unserem Volk den diskriminierungsfreien Zugang zum einheitlichen Binnen- markt in ganz Westeuropa mit seinen rund 380 Millionen Men- schen eröffnen. Herr Professor Hauser von der Hochschule St. Gallen hat die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen die- ses EWR-Abkommens in besonders sorgfältiger und vorur- teilsfreier Weise analysiert. In seinem Gutachten kommt Pro- fessor Hauser bekanntlich zum Schluss, dass die Realisierung des EWR-Abkommens für unser Land in den nächsten 10 Jah- ren ein Wirtschaftswachstum von 4 bis 6 Prozent bewirken wird. Diese Voraussage ist eigentlich von niemandem mit se- riösen Gründen in Frage gestellt worden. Im Gegenteil: Es gibt andere Gutachter, die die Wirtschaftswachstumschancen hö- her einschätzen als Professor Hauser.
Wenn wir also - das ist in einem Gutachten des Biga wörtlich festgehalten worden - ein Wirtschaftswachstum von 4 bis 6 Prozent in Aussicht haben, so spricht alles dafür, dass die Löhne bei einer EWR-Teilnahme in diesem Zeitraum im Durch- schnitt gesamthaft ebenfalls um 4 bis 6 Prozent gegenüber dem wachsen werden, was bei einem Alleingang zu erwarten ist. Wir wissen aus Erfahrung: Arbeiter und Gewerkschaften haben es immer verstanden, ihren Anteil am Wirtschafts- wachstum zu realisieren.
Bei dieser gesamtwirtschaftlichen Betrachtung gilt es mitzube- rücksichtigen, dass der EWR-Vertrag nach allen Voraussagen eine preisstabilisierende, wenn nicht preissenkende Wirkung mit sich bringen wird. Letztlich kommt es auch für die Arbeit- nehmer in erster Linie auf die Erhaltung der Kaufkraft, auf das Lohn-Preis-Verhältnis, an. Weiter sprechen sehr viele Gründe dafür, dass es auch im Rahmen der Realisierung des EWR- Abkommens nicht zu einer massiven Zuwanderung von Ar- beitskräften aus anderen EWR-Ländern kommen wird.
Als erster Grund dafür kann aufgeführt werden, dass die ge- nannte Begrenzungsverordnung während fünf Jahren noch in Kraft sein wird. Nachdem eine Uebergangsfrist ausgehandelt worden ist, kann somit das bisherige Kontingentierungs- und Bewilligungssystem grundsätzlich noch fünf Jahre lang beibe- halten werden. Nach Ablauf dieser Uebergangsfrist wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in unserem Land sodann von einem Arbeitsnachweis abhängen. Es ist also kein Export allfälliger Arbeitslosigkeit aus anderen EWR-Ländern in die Schweiz möglich.
Es ist vielsagend, dass die Arbeitslosigkeit in den einzelnen EG-Ländern heute sehr unterschiedlich ist In Luxemburg bei- spielsweise betrug sie letztes Jahr 1,6 Prozent, also weniger als heute in der Schweiz, während die Arbeitslosigkeit in Spa- nien, im gleichen EG-Raum, über 16 Prozent ausgemacht hat. Auch diese Erfahrung zeigt ganz klar, dass wir nicht mit einer
Nivellierung des Grades der Arbeitslosigkeit im gesamten EWR rechnen müssen.
Sodann zeigen die langjährigen Erfahrungen in den EG-Staa- ten selber, dass selbst der Wegfall der Schranken des freien Personenverkehrs keine grossen Wanderungen von Arbeit- nehmern ausgelöst hat. Die Zahl der potentiellen Auswande- rer aus EG-Ländern ging, wie wir aus eigener Erfahrung wis- sen, in den letzten Jahren ständig zurück. Bereits heute haben wir beispielsweise eine grössere Rückwanderung nach Italien und Spanien als Einwanderungen von dort in unser Land.
Kommt weiter dazu, dass die höheren Lebenshaltungskosten und die längeren Arbeitszeiten die Attraktivität des Standorts Schweiz für ausländische Arbeitnehmer in den letzten Jahren gegenüber den EG- und den anderen Efta-Ländern zweifellos relativiert haben.
Insgesamt kann aufgrund all dieser Ueberlegungen und empi- rischen Nachweise davon ausgegangen werden, dass die Realisierung des EWR-Abkommens selbst nach Ablauf der Uebergangszeit nicht zu einer wesentlichen Einwanderung in unser Land führen wird. Anderseits erlauben die gesamtwirt- schaftlichen Perspektiven die Aussage, dass in bezug auf die Löhne generell mit einem Anstieg und nicht mit einem Sinken zu rechnen ist. Auch die immer wieder beschworene Nivellie- rung der Löhne nach unten wird nach allen Erfahrungen, die die EG-Staaten während immerhin über 20 Jahren gemacht haben, nicht stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass wesentliche Lohndifferenzen innerhalb der EG-Staaten auch heute weiter- bestehen.
Entscheidend in dieser Frage ist - wie gerade das Beispiel Deutschland zeigt - die Frage der Arbeitsproduktivität. Zwar hat Deutschland innerhalb der EG-Staaten mit Abstand die höchsten Lohnkosten, auch die höchsten Arbeitskosten; aber bekanntlich hat die Wettbewerbskraft von Deutschland wäh- rend dieser Jahre der Zugehörigkeit zur EG in keiner Weise gelitten. Im Gegenteil: Sie hat sich noch verstärkt, weil die Ar- beitsproduktivität in Deutschland viel, viel grösser war als in rückständigeren EG-Staaten.
Aus all diesen Gründen lässt sich ableiten, dass es sich nach Realisierung des EWR-Abkommens mit der Schweiz ähnlich oder gleich verhalten wird.
Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch die Antwort auf die Frage der flankierenden Massnahmen. Darunter ver- steht man allgemein Massnahmen, die geeignet sind, allfällige negative Auswirkungen des EWR - namentlich in sozialer, re- gionaler und ökologischer Hinsicht - zu vermeiden oder zu mindern.
Sie kennen diesbezüglich die grundsätzliche Haltung des Bundesrates. Der Bundesrat hat immer erklärt, dass er selbst- verständlich - wenn sich tatsächlich derartige negative Aus- wirkungen abzeichnen - bereit ist, solche flankierende Mass- nahmen zu prüfen und nötigenfalls zu treffen. Auf der andern Seite haben wir aber immer ebenso klar festgehalten, dass im Rahmen von Eurolex für solche flankierende Massnahmen kein Platz ist, weil die Eurolex-Gesetzgebung einem besonde- ren demokratischen Verfahren unterstellt ist.
Auf dem Gebiete der Löhne und des Sozialdumpings ergibt sich zudem ganz eindeutig, vielleicht sogar im Unterschied zu andern Problemkreisen wie der Regionalpolitik, dass wir auch hier die nötige Zeit hätten, wenn sich tatsächlich negative Aus- wirkungen abzeichnen sollten.
Aufgrund der fünfjährigen Uebergangsfrist ändert sich auf den 1. Januar 1993 diesbezüglich überhaupt nichts. Die erste Aen- derung wird in zwei Jahren eintreten, wenn die Grenzgänger Anspruch auf eine Grenzgängerbewilligung haben, falls sie ei- nen Arbeitsplatz nachweisen. Also hat der Bundesrat die nö- tige Zeit, flankierende Massnahmen, wie sie von den Räten of- fenbar während dieser Session vorgeschlagen werden, gründlich zu prüfen. Natürlich auch aufgrund der Erfahrungen in der EG selber und aufgrund erster praktischer Erfahrungen, die wir dann im nächsten Jahr mit dem EWR-Abkommen ma- chen werden.
Das ist die Haltung des Bundesrates zur Frage der flankieren- den Massnahmen ganz generell und im Bereich der Löhne und des Sozialdumpings im besonderen. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlage einzutreten.
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Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten)
5 Stimmen
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über die Rückwei- sungsanträge.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit/AP-Fraktion 23 Stimmen
Dagegen
offensichtliche Mehrheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 322 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Brunner Christiane, Bär, Bühlmann, de Dardel, von Felten, Herczog, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
Die Kantone können Vorschriften über Minimallöhne erlassen.
Art. 322 al. 3 (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Brunner Christiane, Bär, Bühlmann, de Dardel, von Felten, Herczog, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
Les cantons peuvent édicter des prescriptions fixant des salai- res minimaux.
Mme Brunner Christiane, porte-parole de la minorité: En Suisse, la fixation des salaires comporte une grande variété, tant en ce qui concerne les mécanismes de négociation que la portée géographique de celle-ci. Certaines branches connais- sent des salaires minimaux fixés par conventions collectives, d'autres des salaires réels fixés par entreprises, d'autres enfin des systèmes conventionnels portant uniquement sur les adaptations de salaires.
Dans tous les cas, même lorsque les salaires minimaux ne sont pas fixés par les conventions collectives, le système lié actuellement aux autorisations de travail pour les travailleurs frontaliers, les saisonniers et les détenteurs de permis B, per- met maintenant de pallier à cette absence de réglementation. De nombreuses conventions collectives prévoient la détermi- nation des salaires minimaux, pour les travailleurs soumis à autorisation, par branches et par cantons. Les cantons, eux aussi, connaissent des systèmes de fixation des salaires mini- maux par branches et par catégories de salariés, afin de ré- pondre aux exigences de la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers. Un certain nombre de cantons frontaliers, dont les cantons romands, ont même institutionnalisé des contrô- les portant sur le respect des usages salariaux en vigueur dans les diverses branches applicables aux travailleurs soumis à autorisation.
Avec la réalisation de la libre circulation des travailleurs, tout un mécanisme de fixation des salaires minimaux vient donc à disparaître. Des garde-fous contre le dumping salarial dans les secteurs et les régions particulièrement exposés seraient ainsi supprimés. Les travailleurs et les travailleuses des ré- gions frontalières et des secteurs les moins structurés crai- gnent que l'arrivée massive des travailleurs de l'EEE n'en-
traîne une pression à la baisse des salaires, et que les travail- leurs résidants se retrouvent au chômage à cause de la concurrence de salariés qui seraient engagés en dessous des conditions usuelles en Suisse.
Le risque existe également que certaines activités, exercées exclusivement ou presque par des travailleurs migrants, ne connaissent des conditions de rémunération plus basses en- core que ce n'est le cas actuellement, et que les salariés en question qui, au moment de conclure leur contrat de travail, ignorent tout des conditions de vie et de travail locales, en arri- vent à accepter des salaires inférieurs au minimum d'exis- tence. Une telle évolution compromettrait gravement la paix sociale et la concertation qui fondent les relations de travail dans notre pays.
La proposition de la minorité que j'ai défendue en commission veut déléguer aux cantons la compétence d'édicter des pres- criptions minimales sur les salaires si la nécessité s'en fait sen- tir. Il va de soi que les cantons feraient usage de cette compé- tence avec la sagesse et la pondération que nous leur connaissons et qu'ils associeraient dans tous les cas les orga- nisations d'employeurs et de travailleurs à cette démarche.
Étant donné que c'est l'Accord sur l'EEE qui nous prive des instruments de lutte contre les risques d'exploitation de la main-d'oeuvre étrangère et de l'effet d'entraînement que cela peut avoir sur les conditions de salaires dans notre pays, il est indispensable de mettre en place des mesures compensatoi- res. Le temps presse puisque les réglementations concernant les frontaliers seront adaptées au droit européen dans le cou- rant des deux ans à venir. Seules deux possibilités s'offrent à nous: soit modifier immédiatement, dans le sens proposé, le Code des obligations, soit prendre l'engagement de mettre en oeuvre des mesures d'urgence avant la première échéance de la réalisation de la libre circulation des travailleurs. Je constate qu'un consensus s'est dégagé au sein de ce Parlement sur l'urgence des mesures à prendre, mais que la majorité de ce- lui-ci choisit prioritairement la deuxième des solutions évo- quées.
Je prends acte également des déclarations d'intention quant aux mesures d'accompagnement du représentant du Conseil fédéral. Je considère que l'essentiel, pour les travailleurs et les travailleuses de ce pays, est qu'une solution soit trouvée, peu importe la forme.
Je retire donc ma proposition de minorité, mais dans la ferme attente que des solutions concrètes seront trouvées et mises en place dans les délais impartis.
Präsident: Frau Brunner zieht den Minderheitsantrag zurück, aber Frau Bühlmann nimmt den Antrag wieder auf.
Frau Bühlmann: So geht das doch nicht! Als Mitunterzeichne- rin des Minderheitsantrages Brunner Christiane halte ich am Antrag fest, weil ich nicht mithelfen will, die Fiktion der SP auf- rechtzuerhalten, der EWR sei mit flankierenden Massnahmen zu retten, welche die Härten desselben abfedern sollen.
Seit Monaten wird der Gewerkschaftsbasis - es ist auch meine Basis - versprochen, dass die SP und die Gewerkschaften dem EWR nur zustimmen würden, wenn die flankierenden Massnahmen ergriffen werden. Um die Niederlage nicht eingestehen zu müssen, dass das nicht möglich ist, werden heikle Anträge zurückgezogen. Das ging letzte Woche mit der parlamentarischen Initiative betreffend konstruktives Referen- dum so, und das soll jetzt mit dem Antrag zur Festsetzung von Mindestlöhnen wieder so gehen.
Um in dieser Frage vor dem kommenden 6. Dezember Trans- parenz und Sicherheit zu schaffen und um sich nicht auf vage Versprechen einlassen zu müssen, verlange ich heute eine Abstimmung über dieses Geschäft in diesem Saal.
Der Minderheitsantrag, der zurückgezogen worden ist und den ich jetzt als Einzelantrag übernehme, die Anpassung des OR mit Artikel 322 Abatz 3 (neu) im Bereich des Arbeitsvertra- ges, ist nämlich heute morgen schon als Lackmusprobe für den Entscheid bezeichnet worden. Es ist eine der ganz wichti- gen, zentralen Fragen im Eurolex-Verfahren. Es stellt sich nämlich hier die Frage, ob die Mehrheit dieses Parlaments be- reit ist, den EWR sozial ein wenig abzufedern. Dazu müssen
N
2 septembre 1992
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Eurolex. Code des obligations
wir einen Schritt über die aufgrund der Richtlinien zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen hinausgehen und eine Si- cherung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer einbauen, denn - das wissen Sie ganz genau - eine der Hauptbefürchtungen vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer ist es, dass der Binnenmarkt die grosse Gefahr des Sozialdumpings in sich berge.
Diese Befürchtung ist mehr als real, auch wenn von Teilen der Arbeitgeberseite immer wieder versucht wird, sie herunterzu- spielen. Wenn rund um die Schweiz herum Millionen von ar- beitslosen Menschen leben, so stellen sie mindestens ein rie- siges mögliches Potential dar, welches beim Beitritt der Schweiz zum Binnenmarkt Druck auf Löhne und Beschäfti- gungslage in der Schweiz machen könnte. Man kann es weg- reden, soviel man will: Das Potential Arbeitsuchender wird zu- nehmen. Ob sie wirklich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als Konkurrenz der bereits hier lebenden Bevölkerung auftreten werden, ist eine Frage, die niemand mit hundertprozentiger Si- cherheit im voraus beantworten kann. Nur schon die Tatsa- che, dass es möglich ist, sollte uns veranlassen, alles vorzu- kehren, damit der Fall nicht eintritt, dass ausländische Stellen- suchende hier zu Dumpinglöhnen beschäftigt werden. Das wäre fatal und würde, wenn es ruchbar würde, unweigerlich zu schweren sozialen Spannungen führen. Wie sich solche Spannungen auswirken können, haben wir letzte Woche am Beispiel von Rostock in erschreckender Art und Weise gesehen.
Deshalb ist der Antrag, dass die Kantone Vorschriften über Mi- nimallöhne erlassen können, unbedingt zu unterstützen. Der Widerstand dagegen und das Rückziehen sind nur schwer zu verstehen, handelt es sich doch um eine Kann-Formulierung: Mit der möglichen Festlegung von Mindestlöhnen wird den Grenzkantonen, d. h. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern, die am ehesten unter Lohndruck geraten werden, ein In- strument zur Verhinderung von Lohndumping zur Verfügung gestellt. Dieser Antrag ist ein Testfall, wie ernst sozialpolitische Forderungen all denen hier im Saal sind, die den Leuten im- mer wieder sagen, der EWR gefährde die Löhne nicht.
Mit der Zustimmung zu diesem Antrag zeigen Sie, ob Sie es bei leeren Versprechungen bewenden lassen oder ob Sie be- reit sind, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze vor diesem Lohndumping zu treffen, auch wenn das etwas über die vorge- schriebene Richtlinie hinaus geht.
Frau Heberlein: Die FDP-Fraktion beantragt Ihnen Ablehnung des Antrages. Diese Bestimmung hat gar nichts mit Eurolex, d. h. mit den notwendigen gesetzlichen Anpassungen, zu tun. Ich habe das bereits in meinem Eintretensreferat zu begrün- den versucht. Flankierende sozialpolitische Massnahmen dür- fen wir nicht im Gesetzgebungsverfahren erlassen, sondern gezielt dort, wo sie wirklich notwendig sind: in den ent- sprechenden Regionen und für die Branchen, welche sie nötig haben.
Eine Kompetenz der Kantone - auch wenn sie nur als Kann- Vorschrift ausgestaltet ist - zur Festsetzung von Minimallöh- nen widerspricht allen heute geltenden Grundsätzen der ver- traglichen Aushandlung der Gesamtarbeitsverträge, der Re- gelungen, die heute in vertraglichen Abmachungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffen werden. Ich nehme an, dass Frau Brunner den Minderheitsantrag unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten zurückgezogen hat Es werden ganz sicher «politische Löhne» sein, wenn sie durch die Kantone festgesetzt werden sollen, und «politische Löhne» sind letztlich immer kontraproduktiv. Denn was nützt es einer Branche, wenn ein «politischer Mindestlohn» festge- setzt wird, den die Branche nicht bezahlen kann? Dies bewirkt keineswegs die Schaffung von Arbeitsplätzen, im Gegenteil. Eine derartige Vorschrift widerspricht aber auch dem Trend zur Liberalisierung, die wir als eines der wesentlichen Ziele des EWR betrachten. Staatliche Eingriffe in die Lohnpolitik sind - das haben wir auch in der Kommission diskutiert - ver- fassungsrechtlich äusserst fragwürdig. Es gibt Entscheide und Abhandlungen von Professoren, welche die Verfassungs- rechtlichkeit nicht nur in Frage stellen, sondern sagen, sie sei klar nicht gegeben.
Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen Ablehnung des jetzt von Frau Bühlmann übernommenen Antrages.
M. Tschopp: Madame Bühlmann, vous avez raison, il y a un problème réel et sérieux. Vous avez toutefois tort sur deux points. Premièrement, économiquement parlant, la voie des salaires minimum fixés par la loi est mauvaise, beaucoup d'exemples le prouvent, en particulier l'expérience très criti- quable du SMIC français qui jette de la poudre aux yeux des travailleurs et des travailleuses et qui n'est pas une bonne so- lution. Il est aussi dangereux d'essayer de faire quelque chose à la hâte hors du contexte du subtil tissu de conventions col- lectives que nous avons. Deuxièmement, vous avez égale- ment tort de dire qu'il n'y a que de vagues promesses. Il y a davantage. J'ai déposé hier une motion qui va dans le sens de la résolution de vos préoccupations. Elle est très largement appuyée par ce conseil. Elle a de grands avantages: elle dé- couple ce problème sérieux de ce que nous devons faire, maintenant, dans le contexte Eurolex, elle vise à réprimer des abus manifestes qu'on ne peut pas exclure et permet, si le Conseil fédéral veut bien accepter d'entrer en matière, de ré- soudre ce problème avec le système éprouvé des contacts étroits entre partenaires sociaux.
Pour ces raisons mon groupe vous prie de rejeter cette propo- sition.
Reimann Maximilian: Ich wollte das Wort in der Detailberatung eigentlich nicht mehr ergreifen. Aber einige Bemerkungen von Vorrednern haben mich veranlasst, hier nochmals ein kurzes Votum abzugeben.
Eine Bemerkung zu Herrn Rechsteiner: Er hat mir vorgewor- fen, ich hätte am Beispiel der Minimallohnforderungen gegen den EWR-Vertrag in SVP-Manier polemisiert. Herr Rechsteiner scheint übersehen zu haben, dass ich ein Befürworter des EWR-Abkommens bin. Aber ich bin einer, der auch realistisch die Nachteile dieses Abkommens sieht und mit diesen Nach- teilen auszukommen versucht. Herr Rechsteiner aber will das «Weggli» und den «Batzen», und das gibt es im EWR-Vertrag eben nicht! Was sagte doch Bundesrat Cotti gestern hier im Rat? «Den EWR-Vertrag à la carte gibt es nicht. » Und vorhin haben wir die Zurückhaltung von Herrn Bundesrat Koller ge- genüber flankierenden Massnahmen zu Ohren bekommen. Haben Sie also den Mut, Herr Rechsteiner, auch Ihrer Wähler- basis die Wahrheit zu sagen. Tun Sie nicht dergleichen, mit flankierenden Massnahmen könnten diese Nachteile einfach so leicht vom Tisch gefegt werden. Schieben Sie den Schwar- zen Peter nicht auf billige Art und Weise einfach anderen Frak- tionen oder anderen Kollegen hier drinnen zu.
Noch ein Wort zum vorliegenden Antrag: Frau Bühlmann, glauben Sie wirklich, Ihr Antrag sei praktikabel? Glauben Sie wirklich, es lassen sich in einem gemeinsamen Markt von 375 Millionen Menschen in der kleinen Schweiz Arbeitsmarkt- oasen realisieren, und erst noch auf der Basis von kantonalen Einheiten? Wer dies glaubt, verkennt die Realitäten. Die Markt- kräfte sind doch stärker als die Lohnvorstellungen irgendeiner Kantonsregierung in der Schweiz. Lehnen wir also Anträge ab, die nicht praktikabel, sondern blosse Augenwischerei sind. Der einzig richtige Weg, auch den schwächsten Gliedern in unserer Gesellschaft ein angemessenes Einkommen zu si- chern - das wollen auch wir von der SVP -, ist der Weg über eine starke Wirtschaft.
Ich glaube, Frau Brunner hat dies - zumindest im Eurolex-Sta- dium - begriffen: Ich beglückwünsche sie zu dieser Einsicht, auch wenn sie etwas spät gekommen ist. Frau Bühlmann, ich gebe die Hoffnung nicht auf, dass auch Sie eines Tages noch zu dieser Einsicht kommen werden.
Mme Brunner Christiane: Il fallait poser le problème, c'est pourquoi nous avons déposé cette proposition en commis- sion. Je n'ai cependant pas changé d'avis pour les raisons évoquées par M. Reimann Maximilian, mais bien en consta- tant que le problème étant reconnu, on admettait qu'il fallait lui trouver des solutions - qu'il n'est peut-être pas encore possi- ble de faire entrer dans le paquet Eurolex. Tant parmi certains collègues de ce conseil qu'au sein du Conseil fédéral, la certi-
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tude s'est faite qu'il faut examiner le problème du dumping des salaires et tenter d'éviter les abus, notamment par la mise en place - qui reste à faire - d'une procédure, comme le pro- pose la motion déposée par M. Tschopp.
Madame Bühlmann, le retrait d'une proposition, ce n'est pas toujours laisser tomber la question. Lorsqu'on retire une pro- position, cela peut aussi signifier qu'on veut trouver une vérita- ble solution, et j'en veux vraiment une pour les travailleurs et les travailleuses de ce pays. Défendre des idées théoriques, c'est très bien, mais dans le domaine du droit du travail on a l'habitude d'arriver à des solutions pratiques et pragmati- ques - dans le domaine des conventions collectives notam- ment - et j'ai l'habitude de me préoccuper de ces questions. Je suis sûre qu'on obtiendra une solution pour les travailleurs et les travailleuses de ce pays, raison pour laquelle j'ai retiré tout à l'heure la proposition de la minorité.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Wie bereits in der Eintretens- debatte ausgeführt, lehnt die Kommissionsmehrheit den An- trag von Frau Bühlmann (den die Minderheit Brunner Christi- ane zurückgezogen hat) ab, und zwar mit 16 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung. Ich möchte Ihnen hier beantragen, in die- sem Punkt der Kommission zu folgen und also den Antrag von Frau Bühlmann abzulehnen.
Nochmals kurz die Ueberlegungen der Kommission: Es er- schien der Mehrheit in der Kommission nicht opportun, quasi auf Vorrat in einem Bereich zu legiferieren, in dem wir die effek- tiven Folgen des EWR noch nicht absehen können, und dies zu tun, indem wir ein höchst problematisches Instrument ohne vorgängige Abklärungen in unsere Gesetzgebung einführen. Mindestlohnvorschriften wären ein Novum, das ganz erhebli- che, nicht nur ökonomische, sondern auch verfassungsmäs- sige Probleme stellen würde.
Ich möchte Sie namens der Kommission in aller Form fragen: Wollen Sie dieses Eurolex-Paket schon von Anfang an mit ei- ner Massnahme belasten, welche - nicht nur von den Kom- mentatoren zum Arbeitsrecht - praktisch unisono als mit der Handels- und Gewerbefreiheit nicht vereinbar befunden wird, sondern auch vom Bundesgericht in einem früheren Ent- scheid, im Bundesgerichtsentscheid 81 || 1955, als nicht ver- fassungsmässig beurteilt wurde?
Lassen wir dem Bundesrat Zeit, während der nun laufenden Uebergangsfrist die möglichen Formen von Auffangmassnah- men in aller Sorgfalt zu prüfen. Wir sollten uns jetzt nicht mit solchen Problemen belasten - mit Problemen, die auch das System der Gesamtarbeitsverträge auszuhöhlen drohen.
Ein Letztes: Ist es sozialer, wenn der Staat Mindestlöhne fest- legt, die unter Umständen gerade die sozial schwächsten Gruppen am härtesten treffen, weil sie dann zu gewissen Be- dingungen als Arbeitskräfte nicht mehr gefragt sind? Zu nen- nen wären in diesem Zusammenhang etwa Behinderte. Es geht nicht nur um die Frage inländische/ausländische Arbeits- kräfte, sondern es geht hier auch um das Problem des Schut- zes von Arbeitskräften, die aus anderen Gründen auf dem Ar- beitsmarkt zu Problemen führen könnten.
Staatliche Mindestlöhne sind schon an verschiedenen Orten dieser Welt ausprobiert worden; nie mit Erfolg. Ich glaube nicht, dass hier nun das Heil erwartet werden kann, auch wenn Sie es in diesem Saal mit Ihrem Antrag wünschen. Mindest- löhne führten an den allermeisten Orten, wo sie ausprobiert worden sind, zu erheblichen Problemen, zu Arbeitsplatzverlu- sten. Ist das der soziale Frieden, ist das der soziale Wohlstand, den Sie uns hier wünschen möchten?
Ich glaube, es ist richtig, wenn man sich hierzu noch etwas Zeit lässt und die notwendigen Ueberlegungen dazu anstellt, da- mit wir am Schluss nicht etwas einführen, was das Gegenteil dessen bewirkt, was Sie eigentlich möchten.
Mme Sandoz, rapporteur: La commission, lorsqu'elle a dé- battu de la question, a écouté les inquiétudes qu'exprimaient un certain nombre de personnes quant aux effets négatifs éventuels de l'EEE. Elle n'a pas pris position sur le sujet, mais a simplement constaté encore une fois que la question qui pose le problème constitutionnel évoqué tout à l'heure par Mme Nabholz, qui engendre d'énormes difficultés en relation
avec la paix du travail, ne pouvait, sous aucun prétexte, faire l'objet d'une disposition glissée dans le pas accéléré d'Euro- lex. La seule façon de respecter ultérieurement, si c'est néces- saire, aussi bien les intérêts des travailleurs que ceux des em- ployeurs, donc de l'ensemble de la population, exige que l'on traite ce point à tête reposée, quand on connaîtra, s'il y a lieu - personne ne pouvant les prophétiser actuellement - les effets positifs ou négatifs de l'EEE.
C'est la raison pour laquelle la commission vous demande de rejeter la proposition Bühlmann.
Bundesrat Koller: Ich möchte nicht die guten Gründe wieder- holen, weshalb wir davon ausgehen dürfen und können, dass die Löhne in unserem Land infolge des Abschlusses des EWR-Abkommens in den nächsten zehn Jahren gesamthaft real um 4 bis 6 Prozent steigen werden. Ich habe das in der Eintretensdebatte im Detail ausgeführt.
Frau Bühlmann, Sie sind offensichtlich eine Gegnerin des EWR-Abkommens. Bei Ablehnung des EWR-Abkommens hät- ten Sie angesichts dieser Perspektiven, die ja niemand ernst- haft bezweifeln kann, eher einen Grund, staatliche Minimal- löhne zu fordern: Denn die Lohnperspektiven sind im Fall des Nichtbeitritts zum EWR-Abkommen wirklich viel schlechter als im Fall des Beitritts.
Es kommt dazu, dass ich vorhin die Bereitschaft des Bundes- rates erklärt habe, wenn in gewissen Regionen, beispiels- weise in Grenzregionen, oder in gewissen Wirtschaftssparten ernsthafte Probleme entstünden, die Frage der flankierenden Massnahmen zu prüfen, und wenn Not am Mann oder an der Frau wäre, Ihnen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Aber ich betone hier noch einmal: Wir haben Zeit dafür, denn auf den 1. Januar 1993 ändert sich überhaupt nichts. Frühe- stens in zwei Jahren kann sich ein Grenzgängerproblem stel- len, weil dann - wie ich ausgeführt habe - die Grenzgänger Anspruch auf eine Bewilligung haben, wenn sie einen Arbeits- platz in der Schweiz nachweisen können.
Wir müssen die Frage, welche Massnahmen notfalls ergriffen werden müssten, noch in aller Sorgfalt prüfen. Ich gebe Ihnen hier meine rein persönliche Meinung bekannt: Ich glaube nicht, dass die Kompetenz zum Erlass von Minimallöhnen die beste Massnahme zur Lösung dieses Problems wäre, wenn es tatsächlich eintreten würde. Minimallöhne - das wissen wir aus den Erfahrungen anderer Länder - sind Löhne an der Exi- stenzgrenze; von solchen Löhnen sind wir in unserem Land glücklicherweise meilenweit entfernt. Wir haben die höchsten Löhne in ganz Europa. Es kann vernünftigerweise niemand behaupten, der EWR bewirke, dass diese höchsten Löhne in Europa plötzlich bis an die Existenzgrenze fallen werden.
Persönlich bin ich der Meinung, dass andere Massnahmen, wenn schon, viel adäquater wären, beispielsweise die erleich- terte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträ- gen. Das würde viel besser in unsere schweizerische Rechts- und Arbeitsmarktordnung passen. Wir wollen ja auch unter dem Zeichen des EWR am Primat des kollektiven Arbeits- rechts gegenüber staatlichen Interventionen festhalten.
Wir brauchen daher Zeit für eine sorgfältige Prüfung solcher flankierender Massnahmen, und wir haben auch Zeit dafür. Deshalb bin ich Frau Brunner Christiane dankbar, dass sie den Minderheitsantrag zurückgezogen hat Frau Bühlmann wird den Antrag für den Fall des Alleingangs vielleicht im or- dentlichen Verfahren einbringen!
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Bühlmann
93 Stimmen 38 Stimmen
Art. 328b (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(de Dardel, Brunner Christiane, Bühlmann, von Felten, Her- czog, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
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N
2 septembre 1992
Titel
Abs. 1
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines andern Staa- tes ist, darf nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit hinsicht- lich der Arbeitsbedingungen, insbesondere was den Lohn und die Kündigung betrifft, nachteiliger behandelt werden als der schweizerische Arbeitnehmer.
Abs. 2
Der Beweis der Gleichbehandlung ist, gemessen an den übli- chen Arbeitsbedingungen des Betriebes, des Erwerbszwei- ges oder der Region, vom Arbeitgeber zu erbringen. Abs. 3
Die Kantone bezeichnen Kommissionen, denen auch Vertre- ter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände angehören, die für jeden Erwerbszweig feststellen, was als übliche Arbeits- und Lohnbedingungen gilt.
Abs. 4
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände können Verlet- zungen von Bestimmungen dieses Artikels vom Richter fest- stellen lassen.
Art. 328b (nouveau) Proposition de la commission Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(de Dardel, Brunner Christiane, Bühlmann, von Felten, Herc- zog, Rechsteiner, Tschäppät Alexander)
Titre
Le travailleur, ressortissant d'un autre Etat, ne peut pas être traité plus défavorablement, en raison de sa nationalité, pour toutes conditions de travail, notamment en matière de salaire et de congé, que le travailleur suisse.
Al. 2
La preuve d'un traitement égal incombe à l'employeur, en rela- tion avec les conditions de travail usuelles dans l'entreprise, dans la branche ou dans la région.
Al. 3
Les cantons désignent les commissions, incluant des repré- sentants des associations d'employés et d'employeurs, char- gées d'évaluer, par branches d'activité, les conditions usuel- les de travail et de salaire.
Al. 4
Les associations d'employés et d'employeurs ont aussi qualité pour faire constater par le juge les violations du présent article.
M. de Dardel, porte-parole de la minorité: Ma proposition ne constitue pas, je vous rassure, une mesure d'accompagne- ment, une «flankierende Massnahme»; il s'agit d'une mesure de concrétisation dans le droit suisse d'un principe contenu dans le droit européen.
Le règlement du 15 octobre 1968 relatif à la libre circulation des travailleurs prévoit, à son article 7, que le travailleur ressor- tissant d'un Etat membre ne peut, sur le territoire des autres Etats membres, être, en raison de sa nationalité, traité diffé- remment des travailleurs nationaux pour toutes les conditions d'emploi et de travail, notamment en matière de rémunération, de licenciement, de réintégration professionnelle ou de réem- ploi s'il est tombé au chômage. Cette règle, comme stipulé à l'alinéa 4 de cet article 7, s'impose sous peine de nullité à tou- tes les conventions de travail et aux conventions collectives ainsi qu'à tous les règlements de travail.
Il ne fait pas de doute que ces dispositions européennes s'ap- pliqueront directement en Suisse si le Traité sur l'EEE entre en vigueur au 1er janvier 1993. Il m'apparaît même que l'applica- tion de ces dispositions européennes se fera dès le 1er janvier 1993 et non pas à l'issue des délais de transition de deux ou cinq ans, évoqués tout à l'heure. Autrement dit, ces disposi- tions de droit européen s'imposeront aux entreprises et seront
appliquées par les tribunaux, notamment les tribunaux de prud'hommes, même si nous ne prévoyons pas, dans la loi Eurolex, l'introduction de ce principe de non-discrimination. Toutefois, à notre avis, la nécessité de l'introduction de ce prin- cipe dans le droit suisse s'impose pour des raisons politiques. Certes, il existe en Suisse un délai de transition de deux et cinq ans-je le répète - pour l'introduction de la libre circulation des travailleurs, mais au plan politique ce délai est beaucoup plus court; il est de trois mois. C'est le délai qui nous sépare de la votation populaire. L'opinion des électeurs et des électrices, qui hésitent quant à leur décision de vote en faveur ou en défa- veur du traité, est largement dépendante de leurs préoccupa- tions en matière de problèmes sociaux. Pas plus tard qu'hier, interrogé à la radio romande, un étudiant, interlocuteur du pu- blic au numéro de téléphone gratuit mis sur pied par l'admini- stration, a indiqué que la très grande majorité des questions posées étaient précisément relatives aux problèmes sociaux, de salaires notamment. Il est donc nécessaire de régler, par des engagements clairs, fermes et immédiats ce type de pro- blème.
Face au risque de dumping salarial dans certaines régions frontalières essentiellement ou dans certains secteurs écono- miques, la solution que ma proposition préconise, à savoir uti- liser précisément le droit communautaire pour résoudre un problème posé par le droit européen, m'apparaît comme une solution complémentaire aux autres mesures réclamées par les syndicats et par la gauche. En outre, j'aimerais attirer votre attention sur le caractère éducatif de cette proposition, puisqu'elle démontre qu'on peut trouver dans le droit euro- péen lui-même un remède en tout cas partiel aux problèmes sociaux posés précisément par ce droit européen. On ne sau- rait mieux faire, à mon sens, pour démontrer les vertus positi- ves de l'Espace économique européen.
Ma proposition est présentée non seulement pour répondre au souhait de l'Union syndicale suisse, mais également à celui exprimé par les syndicats chrétiens qui ont adressé il y a quel- ques semaines au Parlement une demande qui, pour l'essen- tiel, correspond à celle faite présentement. Au demeurant, M. Fasel, tout à l'heure, a soutenu cette proposition et je l'en remercie. Cette dernière renforce le principe de l'interdiction des discriminations salariales par des dispositions sur la preuve. L'essentiel, en ce qui concerne ces dispositions com- plémentaires qui sont intégrées dans la proposition, est toute- fois relatif à la possibilité, pour les associations patronales et les syndicats de travailleurs, d'agir judiciairement pour faire constater par le juge une éventuelle discrimination salariale fondée sur la nationalité. Il est de la plus grande importance que, par le biais de cette action judiciaire associative, des dis- criminations puissent être constatées. La seule action indivi- duelle au plan judiciaire n'est pas suffisamment efficace car elle est peu utilisée en pratique du fait de la situation d'infério- rité et de dépendance du travailleur par rapport à l'employeur. Pour toutes ces raisons, je vous invite à vous saisir du droit eu- ropéen et à introduire formellement dans notre législation l'interdiction des discriminations de salaires et de conditions de travail fondées sur la nationalité.
Frau Bühlmann: Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit de Dardel, welcher ausländische Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping im Verhältnis zu Einheimischen schützt und die Beweislast, dass Lohn- und Ar- beitsbedingungen den sonst üblichen entsprechen, umkehrt, d. h. auf die Seite des Arbeitgebers überwälzt
Das ist ganz wichtig, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer nur schwer beweisen können, dass sie schlechter be- zahlt sind, weil sie ausländischer Herkunft sind. Den Beweis, dass das so ist, muss derjenige antreten - das ist eigentlich lo- gisch -, der über die nötigen Unterlagen, über das nötige innerbetriebliche Wissen verfügt; das sind nicht der Arbeitneh- mer, die Arbeitnehmerin, sondern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Der Minderheitsantrag de Dardel wäre das notwendige Ge- genstück oder, noch besser: die notwendige Ergänzung zum Antrag gewesen, den ich von der Minderheit Brunner Christi- ane übernommen habe, weil er die ausländischen Arbeitneh-
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merinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping und vor dem Ausspielen gegen die in der Schweiz bereits ansässigen Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützt und verhindert, dass ein Unternehmen einen Keil zwischen diese beiden Gruppen von Beschäftigten treiben kann. Es wäre die andere Seite der gleichen Medaille, eine doppelte Sicherung gegen befürchtetes Lohndumping im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr.
Eine Ablehnung dieses Minderheitsantrags durch dieses Par- lament ist ein Signal, das draussen sehr genau gehört wird. Herr Bundesrat, auch als EWR-Gegnerin bin ich sehr besorgt, was nach Annahme dieses Vertrages geschehen wird. Das ist mit ein Grund dafür, dass ich skeptisch bin, dass ich mir Sor- gen um die Beschäftigten in der Schweiz mache.
Frau Heberlein: Mit diesem Antrag soll nicht nur das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gesetz- lich verankert werden, sondern dieses Verbot soll gleichzeitig durch die Beweispflicht des Arbeitgebers und die Verbands- klage ergänzt werden. Es wird verlangt, dass kantonale Kom- missionen entscheiden sollen, was übliche Lohn- und Arbeits- verhältnisse sind, je nach Branche und Region. Dies bedeutet wieder einen grossen Einbruch in die Vertragsfreiheit, wenn nicht gar das Ende der Gesamtarbeitsverträge.
Die Gleichbehandlung ist - wir haben das von Herrn de Dardel gehört -, im unmittelbar anwendbaren Recht der EG bereits vorgesehen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung, aber auch nach den Prinzipien und der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofes müssen, ja dürfen diese direkt an- wendbaren Grundsätze nicht ins eidgenössische Recht aufge- nommen werden.
Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 328b (neu) gehen weit über das hinaus, was im Rahmen der Eurolex legiferiert werden muss. Sie enthalten äusserst umstrittene Forderungen, wie die Umkehr der Beweislast und die Verbandsklage. Wir haben über dieses Recht schon ausführlich diskutiert; es scheint mir ein Missbrauch dieser Gesetzgebung, dieses jetzt einfach durch die Hintertür im Rahmen des Eurolex-Verfahrens einzu- führen.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die FDP-Fraktion Ableh- nung des Minderheitsantrages de Dardel.
Allenspach: Ich weiss nicht, ob sich die Antragsteller bewusst sind, was ihr Antrag letztlich bedeutet: Der Minderheitsantrag bedeutet das Ende der Gesamtarbeitsverträge. Gemäss Ab- satz 3 des Artikels 328b (neu) bezeichnen die Kantone Kom- missionen, die für jeden Erwerbszweig feststellen, was die üb- lichen Arbeits- und Lohnbedingungen sind, was zu gelten hat Das war und ist bis anhin eine Aufgabe der Gesamtarbeitsver- träge.
Was gesamtarbeitsvertraglich bestimmt wird, sind die für die Branche üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Wenn Sie diese Aufgabe nun kantonalen Kommissionen übertragen, in denen u. a. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter vertreten sind, werden die Gesamtarbeitsverträge ihre bisherige Funk- tion verlieren. An ihre Stelle treten diese kantonalen Kommis- sionen, die von Staates wegen in das Arbeitsverhältnis eingrei- fen. Die Sozialpartnerschaft wird dann ihre Funktion verlieren. Ich appelliere an die Gewerkschafter in diesem Rat: Sie sollten sich darüber klarwerden, ob sie auf diese Art und Weise die Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz aushöhlen wollen oder nicht.
Rechsteiner: Namens der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Minderheitsantrag de Dardel zu unterstützen und ihm zuzu- stimmen.
Das Prinzip der Gleichbehandlung aufgrund der Staatsange- hörigkeit ist ein elementares Prinzip auch des EWR. Die EG- Verordnung Nr. 1612/68 sieht ausdrücklich vor, dass keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Arbeitsbedingungen und auf den Lohn erfolgen darf. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich eine entsprechende Schutzbestimmung bereits im heutigen Recht findet. In Arti- kel 9 der Begrenzungsverordnung ist umschrieben, dass ein
Ausländer in bezug auf den Lohn nicht diskriminiert werden darf. Er muss aufgrund der orts- und berufsüblichen Arbeits- bedingungen beschäftigt werden. Diese Schutzbestimmun- gen sind insbesondere in Tieflohnbranchen notwendig, in de- nen prekäre Arbeitsbedingungen herrschen. Die Begren- zungsverordnung wird mit dem EWR - wenn auch erst nach der Uebergangsfrist - fallen, und sie muss ersetzt werden.
Der Minderheitsantrag de Dardel bringt über die Anwendung der Richtlinie, über das Gleichbehandlungsgebot hinaus ei- nen Schutzmechanismus, der die Ausgestaltung dieser Be- stimmung überhaupt wirksam macht, während bei der Richtli- nie für sich allein die Gefahr besteht, dass sie in der Praxis nicht funktioniert, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich in solch prekären Branchen nicht selber wehren können. Es handelt sich dabei keineswegs um eine Bestimmung, wel- che geeignet ist, die Gesamtarbeitsverträge auszuhöhlen, sondern vielmehr um eine Bestimmung, die im Wesen bereits im heutigen Recht existiert und die (Art. 9 der Begrenzungs- ordnung) durch eine entsprechend wirksame Bestimmung er- setzt werden muss. Artikel 9 der Begrenzungsverordnung schützt heute faktisch etwa einen Achtel der Arbeitnehmer in den betreffenden Branchen; eine solche Schutzbestimmung ist dringend erforderlich in Ergänzung zu einer Minimallohn- bestimmung, die jetzt mit der Motion Tschopp gefordert wird. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische, flankierende Massnahme, sondern durchaus, Herr Bundesrat Koller, um eine Bestimmung, die im Rahmen von Eurolex Platz hat, weil eine entsprechende EG-Richtlinie gerade diese Gleichbe- handlung fordert. Wenn Sie sagen, dass die Umsetzung der Richtlinien EWR-konform erfolgen soll, müssen Sie angeben können, wie Sie das Gleichbehandlungsgebot mit entspre- chend wirksamen Schutzmechanismen in der Praxis gewähr- leisten wollen. Es genügt nicht, dass das Gleichbehandlungs- gebot garantiert ist - es müssen auch Mechanismen zur Verfü- gung stehen, die die Durchsetzung dieses Gebotes in der Pra- xis garantieren. Ich meine, dass insbesondere das Verbands- klagerecht, wie es die Minderheit de Dardel in Absatz 4 von Ar- tikel 328b (neu) vorschlägt, dies gewährleisten kann und muss.
Herr Reimann, es ist nicht gesagt, dass im Rahmen des EWR die Löhne fallen werden. Es besteht aber die Gefahr, dass in prekären Branchen, in Grenzregionen ein Lohndruck entsteht. Gegen diesen Lohndruck müssen Schutzbestimmungen ge- schaffen werden. Diese Schutzbestimmungen sind aufgrund des nationalen Rechts möglich. Es geht auch um die Erleichte- rung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen und um das Ausführungsprinzip bei den Submissio nen. Diese Schutzbestimmungen können und müssen rasch erlassen werden, damit den Bedenken der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer in diesem Land Rechnung getragen werden kann.
In bezug auf das Gleichbehandlungsgebot geht es aber jetzt darum, bereits im Rahmen von Eurolex eine Bestimmung zu schaffen, weil eine EWR-Richtlinie dies vorsieht.
M. Ducret: J'ai le sentiment que, sur le principe, chacun d'entre nous ne peut qu'approuver les dispositions visant à empêcher toute discrimination de salaire fondée sur la natio- nalité. Par conséquent, le premier alinéa de la proposition de M. de Dardel pourrait être accepté sous une réserve sur la- quelle je reviendrai ultérieurement. En revanche, et je ne fais que répéter ce que viennent de dire certains préopinants, les alinéas 2 à 4 introduisent des dispositions qui n'ont rien à voir avec Eurolex Je voudrais rappeler une fois encore que notre tâche ici consiste exclusivement à adapter notre législation au droit européen. Je reviens au premier paragraphe. Il vous aura peut-être échappé que M. de Dardel nous a rappelé que le droit communautaire doit s'appliquer à l'ensemble des ressor- tissants de la Communauté, respectivement de l'EEE. Or, le premier alinéa de la proposition de notre collègue parle des ressortissants d'un autre Etat, c'est-à-dire qu'il ne limite pas le cercle des intéressés aux ressortissants de l'EEE comme ce devrait être le cas si l'on applique strictement Eurolex.
Pour cette raison déjà - et je me demande quelle serait l'atti- tude de M. de Dardel si nous faisions une telle proposition
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dans le cadre du débat sur la lex Friedrich, dans quelques se- maines - je considère que nous devons nous opposer à cet amendement, avis partagé par la majorité du groupe démo- crate-chrétien.
Fasel: Ich möchte namens einer Minderheit der CVP-Fraktion kurz begründen, warum wir den Minderheitsantrag de Dardel unterstützen.
Der Antrag schafft die Möglichkeit, die EG-Richtlinie Nr. 1612/68 umzusetzen, ihr eine sinnvolle Praxis zu verleihen. Es ist beizufügen, dass der Minderheitsantrag, wie schon ge- sagt worden ist, keine neue Regelung bringt Er ist heute be- reits in der BVE-Verordnung festgehalten. Wir übernehmen hier also bereits Bestehendes in konsequenter Fortführung. Der Minderheitsantrag hält fest, dass die Beweislast wie heute beim Betrieb und beim Arbeitgeber sein muss, damit nicht Lohndumping betrieben wird.
Der Minderheitsantrag de Dardel beschränkt sich in Arti- kel 328b Absatz 4 aber nicht nur - das ist ein Vorteil - auf die Arbeitnehmerseite, er bezieht auch die Arbeitgeberseite ein, weil es, Herr Allenspach, auch im Interesse der Arbeitgeber liegt, dass man sich nicht per Lohndumping gegenseitig kon- kurrenziert wie zu Zeiten der Kinderarbeit Insofern wurde hier ein konsequentes Vorgehen gewählt.
So neu ist die Regelung auch in einem weiteren Sinne nicht, weil wir bereits heute solche Einrichtungen Arbeitgeber/ Arbeitnehmer kennen. Im Baugewerbe beispielsweise kon- trollieren paritätische Kommissionen die Schwarzarbeit, weil es nicht im Interesse der Betriebe und der Arbeitgeber liegt, dass man sich gegenseitig via Schwarzarbeit oder Offertenun- terbietung konkurrenziert
Eine Minderheit der CVP-Fraktion schlägt Ihnen deshalb vor, den Minderheitsantrag de Dardel zu unterstützen.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: In der Kommission ist der Antrag de Dardel mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt worden. Wie Herr Ducret erwähnt hat, hat sich die Kommissionsmehrheit durch die Ueberlegung leiten lassen, dass wir uns im Rahmen des Eurolex-Programms bewegen und nur diejenigen Anpas- sungen in dieses Paket hineinnehmen, die durch den EWR auf den 1. Januar 1993 bedingt sind. Hinzu kommt, dass der Min- derheitsantrag de Dardel viel weiter geht als die von ihm zi- tierte Verordnung.
In dieser EG-Verordnung figuriert wohl der von Herrn de Dar- del erwähnte Wortlaut; liest man aber die Verordnung insge- samt, wird ersichtlich, dass sich das dort statuierte Nichtdiskri- minierungsgebot - oder das Diskriminierungsverbot - aus- schliesslich auf die EG-Mitgliedstaaten bezieht. Wenn man diese Formulierung herausgreift und in unsere innerschweize- rische Gesetzgebung aufnimmt, wie das der Minderheitsan- trag macht, geht dies wesentlich weiter, als die Verordnung selbst will: Es wird nämlich ein allgemeines Diskriminierungs- verbot aufgrund der Staatsangehörigkeit festgelegt und damit weit über unsere EWR-Verpflichtungen hinausgegangen. Sol- che Dinge kann man diskutieren, aber das hat im Rahmen ei- ner Eurolex-Debatte nicht Platz
Auch die Absätze 2 bis 4 von Artikel 328b (neu) gehen weit über das hinaus, was der EWR gebietet Insbesondere Ab- satz 3 geht darüber hinaus, weil nicht nur, wie vorhin abge- lehnt, Minimallöhne festgelegt werden sollen, sondern die üb- lichen Lohnbedingungen generell.
Was vorhin zum Antrag Bühlmann bzw. zum zurückgezoge nen Minderheitsantrag Brunner Christiane ausgeführt worden ist, gilt darum in noch vermehrtem Masse gegenüber dem Minderheitsantrag de Dardel. Die Kommission ist der Mei- nung, dass es nicht angängig ist, im Rahmen dieser notwendi- gen Gesetzesanpassungen über so wesentliche Dinge wie Verbandsklagerecht oder Umkehr der Beweislast zu disku- tieren.
Es hat sicher seine Berechtigung, dass diese Diskussion in ei- nem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wird. Wir werden dazu nicht zuletzt dann Gelegenheit haben, wenn es um das Gleichstellungsgesetz geht, das in Vorbereitung ist; auch dort werden solche Fragen anstehen.
Im Rahmen der Eurolex-Vorlage möchten wir Ihnen empfeh- len, sich auf das Notwendige zu beschränken und den Antrag der Minderheit de Dardel demzufolge abzulehnen.
Mme Sandoz, rapporteur: La Commission des affaires juridi- ques n'étant pas une chambre d'enregistrement des désirs de l'Union syndicale suisse ou des syndicats chrétiens, nous avons décidé, à la majorité de 14 voix contre 7, de rejeter la proposition de minorité de Dardel. Cette décision n'a pas été prise à la légère. En effet, l'étude des quatre alinéas de la pro- position conduit à rejeter chacun d'eux pour des motifs parfai- tement clairs.
Dans la mesure où le premier alinéa n'aurait fait que reprendre ce qui est une disposition impérative, il eût été inutile, ou à la li- mite acceptable. Mais, comme vous l'ont dit tant le rapporteur de langue allemande que d'autres intervenants, en ne préci- sant pas de quel Etat il s'agit, il va plus loin que ce que nous impose le droit européen, ce qui est inadmissible.
Les alinéas 2 à 4 concernent eux aussi des domaines qui ne sont pas du tout directement touchés par Eurolex. Le deuxième alinéa, qui introduit le renversement du fardeau de la preuve, va bien au delà de ce qui est exigé. Le troisième ali- néa introduit l'esprit, tout en allant plus loin encore, de la pro- position de minorité que vous venez de rejeter. Quant au qua- trième et dernier alinéa, il introduit un droit d'action des asso- ciations tant d'employés que d'employeurs, et vous savez qu'actuellement le principe d'un tel droit est fortement contesté en droit suisse.
Les domaines concernés par la proposition de minorité sont donc hautement politiques. Nous retrouvons l'éternel pro- blème auquel nous nous heurtons: la procédure rapide, accé- lérée - pour ne pas dire bâclée, mais on peut avoir une arrière- pensée sur le sujet - d'introduction d'Eurolex ne permet pas de donner suite à la proposition de la minorité.
Je vous invite donc à suivre la majorité de la commission et à rejeter la proposition de la minorité de Dardel.
Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen die Abweisung des Minderheitsantrages de Dardel, und zwar nicht, weil der Bun- desrat einem grossen Teil der Anliegen dieses Antrags nicht offen gegenüberstände, sondern weil sie zum Teil überflüssig sind und zum anderen Teil nicht ins Eurolex-Verfahren ge- hören.
Ueberflüssig ist das in Artikel 328b Absatz 1 enthaltene allge- meine Diskriminierungsverbot. Es besteht bereits mit Artikel 4 EWR-Abkommen ein umfassendes Diskriminierungsverbot: «Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkom- mens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. » Dieses allge- meine Diskriminierungsverbot wird in der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft noch konkretisiert. Danach - ich verweise auf Artikel 7 - dürfen Arbeitnehmer aus einem EG-Staat in den andern EG-Staaten nicht anders behandelt werden als inländi- sche Arbeitnehmer. Dies in bezug auf alle Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere auch in bezug auf Entlohnung und Kündigung. Beide dieser genannten Bestim- mungen sind zweifelsfrei unmittelbar anwendbar, d. h., mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens kann sich jedermann in der Schweiz auf diese klaren Diskriminierungsverbote beru- fen. Absatz 1 des Minderheitsantrages ist daher überflüssig und hätte rein deklaratorische Bedeutung.
Wie die Kommissionsreferentinnen dargelegt haben, schiesst der Minderheitsantrag anderseits auch über das Ziel hinaus, indem er dieses Diskriminierungsverbot ganz generell gegen- über andern Staatsangehörigen vorsieht, also auch gegen- über Angehörigen von Nicht-EWR-Staaten. Das gehört er- stens nicht ins Eurolex und ist zweitens nicht nötig, weil Arti- kel 9 der Begrenzungsverordnung, wo Sie dieses Diskriminie- rungsverbot gegenüber Drittstaaten wie Jugoslawien und an- dern Nicht-EWR-Staaten auch haben, nach Inkrafttreten des EWR-Vertrages und nach Ablauf der Uebergangsfrist weiter- hin Bestand hat.
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Die Anliegen der Absätze 2, 3 und 4 gehen anderseits eindeu- tig über das durch das EWR-Recht Gebotene hinaus, weil sich kein EWR-Rechtssatz findet, der die Umkehrung der Beweis- last bezüglich der Diskriminierung, die Einführung kantonaler paritätischer Kommissionen und die Verbandsklage vor- schreiben würde.
Ich möchte eigentlich beide Lager bitten, bei der bundes- rätlichen Linie zu bleiben. Wir wollen in Eurolex weder Vorlagen, die über das EWR-Notwendige hinausgehen, noch wollen wir - das werden wir anschliessend sehen - Optionen, die den europäischen Standard vermindern würden.
Herr de Dardel, wir werden uns mit den Problemen, die Sie in den Absätzen 2 und 4 aufwerfen, im Rahmen des Gleichstel- lungsgesetzes befassen, das wir nächstes Jahr dem Parla- ment unterbreiten werden. Dies wird in einem beschleunigten Verfahren geschehen, weil wir in diesem Bereich lediglich eine Uebergangsfrist von zwei Jahren haben; daher werden wir das Gleichstellungsgesetz, das nach bundesrätlichem Vorschlag eine solche Beweislastumkehr bringen wird, innert zweier Jahre realisieren müssen.
Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen die Ablehnung des Minderheitsantrages de Dardel empfehle.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
84 Stimmen 51 Stimmen
Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 331c al. 4 let. b ch. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 333 Abs. 1, 1bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis (neu) Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Allenspach, Berger, Borer Roland, Frey Claude, Heberlein, Sandoz, Vetterli)
... ,der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, so- fern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
Art. 333 al. 1, 1bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis (nouveau) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Allenspach, Berger, Borer Roland, Frey Claude, Heberlein, Sandoz, Vetterli)
... est tenu de la respecter pendant une année, pour autant que celle-ci n'échoit pas auparavant ou qu'elle ne s'achève à la suite de sa résiliation.
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis - Al. 1bis
Allenspach, Sprecher der Minderheit: Einem nicht allgemein- verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen nur jene Arbeitgeber, die Mitglied des vertragsschliessenden Ar- beitgeberverbandes sind.
Ein Arbeitgeber kann sich also durch Austritt aus dem Arbeit- geberverband seiner gesamtarbeitsvertraglichen Verpflich- tungen entziehen. Er ist dann nur noch an die Einzelarbeitsver- träge gebunden. Diese Rechtslage ist eindeutig. Eine Nach- wirkung des Gesamtarbeitsvertrages bis zu dessen Auslaufen ist bei Verbandsaustritt nicht gegeben und bis heute auch von keiner Seite verlangt worden. Sie würde offensichtlich gegen die Koalitionsfreiheit verstossen.
Mit der Richtlinie Nr. 77/187 über die Wahrung von Ansprü- chen der Arbeitnehmer beim Uebergang von Betrieben und Betriebsteilen sollen die Arbeitnehmer die Gewissheit erhal- ten, dass der Eigentumswechsel ihre arbeits- und sozialrecht- liche Position nicht verschlechtert. Diesem Grundsatz können wir durchaus zustimmen. Ziel dieser Richtlinie ist aber keines- wegs, dass nach einem Eigentümerwechsel die Arbeitnehmer von Gesetzes wegen mehr Rechte haben als vor dem Eigentü- merwechsel. Aber genau dies wäre die Folge des Antrages des Bundesrates. Die Rechtswirkung eines Gesamtarbeitsver- trages wird gemäss diesem Antrag bei Besitzerwechsel abso- lut bis Vertragsende verfügt. Sie ist ohne Besitzerwechsel aber nur relativ, nämlich an die kürzere Frist des Verbandsaustrittes gebunden.
Der Gesetzgeber kann nicht verbieten, dass der neue Besitzer eines Betriebes nach dem Eigentumsübergang den Austritt aus dem zuständigen Arbeitgeberverband erklärt. Ein solches Verbot würde gegen die Koalitionsfreiheit verstossen. Der Ge- setzgeber kann auch nicht verfügen, dass der neue Eigentü- mer dem zuständigen Arbeitgeberverband beizutreten habe. Eine solche Verfügung würde ebenfalls gegen die Koalitions- freiheit verstossen.
Kann nun der Gesetzgeber unter diesen Umständen den neuen Besitzer verpflichten, die Belastungen aus dem Ge- samtarbeitsvertrag bis zum Ende der Vertragsdauer zu über- nehmen, einem Gesamtarbeitsvertrag, dem er nie zugestimmt hat und auf dessen verbandliche Auslegung er auch keinen Einfluss ausübt? Kann der Gesetzgeber beispielsweise kraft Gesetz einen Arbeitgeber als Nichtverbandsmitglied einem verbandlichen Schiedsgericht unterstellen? Muss ein Arbeit- geber als Nichtmitglied sogar Verbandsbeschlüsse akzeptie- ren, die während der GAV-Laufzeit gefasst werden, nur weil im GAV Verhandlungsklauseln vorgesehen waren?
Auf dem Wege von Verhandlungsklauseln werden während der Laufzeit des Vertrages häufig Ergänzungen und Erweite- rungen vorgenommen, werden beispielsweise gesamtarbeits- vertragliche Löhne verbindlich angepasst, Teuerungszulagen beschlossen, Arbeitszeitverkürzungen dekretiert usw. Solche Veränderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des GAV während der Vertragszeit sind nicht selten und für die Unter- nehmen von essentieller Bedeutung. Es widerspricht unseren Prinzipien, dass ein Unternehmer gegen seinen Willen derar- tig essentiellen GAV-Verpflichtungen unterstellt wird.
Der Vorschlag des Bundesrates bedeutet im Klartext eine be- triebsindividuelle Allgemeinverbindlicherklärung eines Ge- samtarbeitsvertrages, ohne dass die die Koalitionsfreiheit si- chernden Bedingungen der Allgemeinverbindlicherklärung eingehalten werden müssen. Dabei muss klargestellt werden, dass es jedenfalls nicht um Uebernahme und Weiterführung des Gesamtarbeitsvertrages an sich und aller gesamtarbeits- vertraglichen Bestimmungen gehen kann, sondern lediglich um die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbedin- gungen, d. h. nur um jene Bestimmungen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln.
Ich kenne Gesamtarbeitsverträge mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren. Im Durchschnitt müssen wir bei Gesamtarbeits- verträgen von einer drei- bis vierjährigen Laufzeit ausgehen. Während dieser langen Zeit wäre das Nichtmitglied, das einen Betrieb erworben hat, gebunden, während das Verbandsmit- glied innert längstens eines Jahres aus dem Verband und da- mit auch aus dem Gesamtarbeitsvertrag austreten kann.
Diese krasse Benachteiligung jener, die einen Betrieb erwer- ben - beispielsweise, weil dieser Betrieb saniert oder umstruk- turiert werden muss -, ist meines Erachtens rechtsungleich und auch sozial nicht zu verantworten. Es sollte nicht dazu kommen, dass der alte Besitzer, der sich mit dem Gedanken
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trägt, seinen Betrieb ganz oder teilweise zu veräussern, vor- sorglich aus dem Arbeitgeberverband und damit aus dem Ge- samtarbeitsvertrag austritt, im Bestreben, seinem Käufer und Betriebsnachfolger keine Altlasten auferlegen zu müssen. Gesamtarbeitsverträge sind nicht mehr so attraktiv wie früher. Spektakuläre oder weniger spektakuläre Verbandsaustritte - in der Absicht, sich der GAV-Verpflichtungen entledigen zu können - sind in den letzten Monaten nicht selten vorgekom- men. Wir sollten die Attraktivität der Gesamtarbeitsverträge nicht noch durch eine rechtlich problematische Nachwir- kungspflicht zusätzlich herabmindern.
Die EG-Richtlinie Nr. 77/187 über die Wahrung von Ansprü- chen der Arbeitnehmer beim Uebergang von Unternehmen ist sich dieser Problematik durchaus bewusst. Diese Richtlinie räumt nämlich den Mitgliedstaaten in Artikel 3 ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Nachwirkungspflicht zu verkürzen, al- lerdings nicht unter ein Jahr. Diese Richtlinie wollte also be- wusst Flexibilitäten schaffen, um dort entgegenkommen zu können, wo Gesamtarbeitsverträge üblicherweise eine lange Vertragsdauer aufweisen. Dies gilt insbesondere für die Schweiz
Der Minderheitsantrag ist EG-konform. Er trägt auch dem Ge- samtarbeitsvertrags-Gedanken besser Rechnung als eine starre Nachwirkungspflicht. Ein Arbeitgeber, der nach einer Betriebsübernahme durch das Gesetz drei, vier oder sogar fünf Jahre lang gezwungen ist, sich gegen seinen Willen ei- nem Gesamtarbeitsvertrag zu unterwerfen, wird später mit Si- cherheit keine Gesamtarbeitsverträge mehr abschliessen. Da- mit schwächen wir den Gedanken der Gesamtarbeitsverträge, schwächen wir den Gedanken der Sozialpartnerschaft.
Im Interesse der Rechtsgleichheit, aber auch im längerfristi- gen Interesse des GAV-Gedankens bitte ich Sie, dem Minder- heitsantrag zuzustimmen.
Mme Brunner Christiane: La proposition de minorité Allens- pach a l'apparence de la logique, mais elle est contraire au principe de la bonne foi qui régit les rapports contractuels dans le domaine du droit collectif du travail.
L'acquéreur d'une entreprise connaît avec exactitude de quelle manière les rapports de travail y sont régis et pour quelle durée. Toutes les conventions collectives ont une durée limitée dans le temps ou sont pourvues de clauses de dénon- ciation, en général annuelles. Il est normal de demander à l'ac- quéreur de respecter tous les engagements pris par l'ancien propriétaire envers le personnel, car le contrat de reprise forme un tout.
Tout transfert d'entreprise comporte, pour les travailleurs concernés, une large part d'incertitudes qu'il ne faut pas ag- graver par un vide conventionnel. La proposition de minorité Allenspach permettrait, en outre, des abus à l'intérieur d'un même groupe par le transfert fictif de certaines entreprises à d'autres entreprises du groupe. Dans les périodes d'instabilité économique, de tels transferts à l'intérieur d'un même groupe se multiplient. Ils permettraient à ces entreprises de sortir du régime conventionnel dans le délai d'une année tel que le pro- pose M. Allenspach.
De surcroît, son raisonnement n'est applicable que dans le ca- dre des conventions collectives de branches négociées avec des organisations patronales de branches. Il n'est pas applica- ble à la grande majorité des conventions collectives de ce pays, qui sont des conventions collectives d'entreprises. Dans le cas de conventions collectives d'entreprises, c'est bien l'em- ployeur qui, à titre individuel, s'est engagé à l'égard des travail- leurs de son entreprise, dans le cadre de la convention collec- tive qu'il a signée. Les travailleurs sont alors encore plus en droit d'attendre du nouvel acquéreur qu'il respecte à la lettre, pour toute la durée prévue, les engagements de son prédécesseur. Et si d'après les déclarations de M. Allenspach, les conventions collectives sont actuellement moins attractives que dans le temps, je me permets de vous rappeler que les conventions col- lectives fondent la paix sociale dans notre pays. Dans la situa- tion économique actuelle, la paix sociale est à peu près le seul argument que nous ayons encore à vendre. La proposition de minorité Allenspach est manifestement infondée, dangereuse et le groupe socialiste vous invite à la rejeter.
Frau Stamm Judith: Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Ich möchte dabei nur auf einen Punkt hinweisen: Es geht hier um das Uebertragen von Betrieben oder Betriebsteilen auf Dritte. Solche Uebertragungen bringen im allgemeinen für Ar- beitnehmer sehr viele Unsicherheiten mit sich. Die Bedingun- gen des Gesamtarbeitsvertrages sind ein Sicherheitsmoment, ein stabilisierendes Moment. Wir sind der Meinung, dass die- ses stabilisierende Moment so lange dauern soll, wie es abge- macht worden ist, bis es ausläuft, und dass man durch diese einjährige Frist nicht noch zusätzlich einen Unsicherheitsfak- tor einführen sollte.
Frau Nabholz, Berichterstatterin: Die Richtlinie, die hier mass- geblich ist, bezweckt die Wahrung der Ansprüche der Arbeit- nehmer für den Fall, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes auf einen Dritten übergeht oder mit ei- nem Dritten fusioniert. Vorgesehen ist, dass Rechte und Pflich- ten, wie sie im Zeitpunkt des Ueberganges des Betriebes ge- mäss vertraglicher Vereinbarung bestanden haben, vom Er- werber übernommen werden müssen, und zwar von Gesetzes wegen.
Im Gegensatz zur heutigen Regelung bedarf es also keiner be- sonderen Rechtshandlungen mehr und insbesondere auch nicht des Einverständnisses des Uebernehmers, damit diese Zession stattfinden kann. Da unser Recht vorsieht, dass Rechte und Pflichten nur insofern auf den Erwerber überge- hen, als dieser sie auch zu übernehmen bereit ist, entspre- chen wir nicht der Richtlinie; Artikel 331 Absatz 1 OR ist daher zu revidieren.
In bezug auf die Gesamtarbeitsverträge besteht innerhalb der Richtlinie ein Gestaltungsspielraum. Die Richtlinie verlangt, dass der Erwerber des Betriebes den allfälligen Gesamtar- beitsvertrag einhält. Das kann entweder dadurch bewerkstel- ligt werden, dass die Verpflichtung so lange übernommen wird, bis der Gesamtarbeitsvertrag ausläuft oder durch einen neuen ersetzt wird. Den Mitgliedsstaaten wird aber auch die Möglichkeit offen gelassen, einen früheren Zeitpunkt festzule- gen. Dieser frühere Zeitpunkt darf allerdings nicht unter einem Jahr liegen.
Eine solche Verpflichtung, ob für die gesamte Dauer des Ge- samtarbeitvertrags oder innerhalb eines limitierten Zeitraums, kennen wir bisher nicht; es kommt hier also ein neues Element in unsere Rechtsordnung. Der bundesrätliche Vorschlag nimmt die Variante auf, die gesamte Dauer des Gesamtar- beitsvertrages als massgeblich zu bezeichnen.
Die Kommissionsmehrheit hat bei einem Stimmenverhältnis von 12 zu 8 dem bundesrätlichen Vorschlag zugestimmt Da- nach müsste der Erwerber den Gesamtarbeitsvertrag wäh- rend dessen Gesamtdauer einhalten. Die durchschnittliche Dauer von Gesamtarbeitsverträgen beträgt vier Jahre, manch- mal sind es sechs Jahre.
Die Kommissionsmehrheit macht keinen Gebrauch vom Spielraum - den die Richtlinie geboten hätte -, den Geltungs- zeitraum auf ein Jahr zu verkürzen. Dieser Vorschlag wurde in der Kommission von Kollege Allenspach eingebracht und steht hier als Minderheitsantrag zur Diskussion. Die Motive, weshalb die Kommissionsmehrheit diesen Antrag ablehnt, sind vor allem darin zu sehen, dass sie sich im Bereiche des Arbeitnehmerschutzes nicht auf die Minimalvariante festlegen wollte. Sie liess sich zudem von der Ueberlegung leiten, dass es richtig sei, sich aufgrund der gesamten Eurolex-Philoso- phie auf eine mittlere Linie einzupendeln und davon weder nach oben noch nach unten abzuweichen.
Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Mme Sandoz, rapporteur: L'adaptation du droit suisse au droit européen en cas de transfert d'entreprise apporte deux modifications importantes par rapport au droit existant.
Dans le droit actuel (article 333, alinéa premier du Code des obligations), lorsqu'il y a transfert d'entreprise, l'acquéreur dé- cide s'il veut ou non reprendre les conditions de travail et les travailleurs peuvent eux-mêmes faire opposition. Le droit euro- péen oblige le tiers qui acquiert l'entreprise à reprendre les
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conditions de travail. En revanche, il permet aux Etats d'obli- ger le travailleur à accepter cette reprise ou de maintenir le droit d'opposition. La commission, après avoir rejeté une pro- position prévoyant d'obliger aussi le travailleur à accepter la reprise puisque l'acquéreur y était obligé, a donc conservé la proposition du Conseil fédéral par 17 voix contre 2.
La deuxième nouveauté est l'introduction de l'obligation de re- prendre les conventions collectives. C'est une nouveauté to- tale par rapport à notre droit Le Conseil fédéral n'a pas fait usage de la possibilité prévue par le droit européen de limiter la durée de cette reprise à une année. Je n'aurais peut-être pas les mêmes termes que Mme Brunner pour qualifier cette pro- position du droit européen qui n'a pas été reprise. Elle n'est pas en soi malhonnête ou contraire à la bonne foi, puisque c'est une proposition du droit européen. Le Conseil fédéral ne l'a pas reprise et la commission, après avoir entendu les argu- ments de la minorité à laquelle je me rattache personnelle- ment, a pensé que la meilleure manière de protéger les inté- rêts des travailleurs était de suivre la solution proposée par le Conseil fédéral.
Au nom de la commission, je vous invite à adhérer au projet du Conseil fédéral, proposition de la majorité que, personnelle- ment, je ne suivrai pas.
Bundesrat Koller: Ich empfehle Ihnen auch hier, den Minder- heitsantrag abzulehnen, und zwar einfach in Fortführung un- serer konsequenten Eurolex-Linie. Das bedeutet, dass der Bundesrat Ihnen überall, wo die Richtlinien Optionen vorse- hen, die Nichtbenutzung der Optionen vorschlägt Die Ausnut- zung solcher Optionen im Sinne des Genehmigungsbe- schlusses scheint mir nicht notwendig, weil der EWR-Vertrag auch ohne Nutzung dieser Optionen ab dem 1. Januar 1993 in Kraft treten kann.
Aber viel wichtiger als dieses formelle Argument scheint mir das politische zu sein: Es wäre für den Ruf des EWR-Abkom- mens und unserer Eurolex-Gesetzgebung nicht gut, wenn man uns nachher im Volke nachweisen könnte, dass wir jene Optionen, die zugunsten der Arbeitgeber sind, ausgenutzt ha- ben, und jene Optionen, die zugunsten der Konsumenten und der Arbeitnehmer sind, nicht getätigt haben.
Das war - neben dem mehr formell rechtlichen - der politische Grund dafür, dass wir Ihnen bei allen Richtlinien, wo solche Optionen gegeben sind, die Nichtausnützung und damit die europäische Standardlösung empfohlen haben.
In diesem Fall scheint mir aber auch noch ein materieller Grund für diese Lösung zu sprechen: Ich sehe nicht ein, wieso die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers, der tatsächlich ohne sein Zutun von einer Unternehmensfusion oder einer Betriebs- übernahme betroffen ist, verschlechtert werden soll. Es ist doch nicht mehr als recht und billig, dass er die Rechtsstel- lung, die er vor der Fusion hatte, auch nach der Fusion noch hat.
Das ist neben dem prinzipiellen noch ein materieller Grund, weshalb ich Ihnen auch hier Zustimmung zu Bundesrat und Kommissionsmehrheit.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 76 Stimmen 33 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.35 Uhr La séance est levée à 12 h 35
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Obligationenrecht. Zehnter Titel (Der Arbeitsvertrag). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Code des obligations. Titre dixième (Du contrat de travail). Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-24
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1566-1579
Page
Pagina
Ref. No
20 021 515
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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