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Eurolex. Niederlassung der EWR-Staatsangehörigen
Bundesrat ist auch bereit, den Abänderungsvorschlag Ihrer Kommission zu akzeptieren.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 11 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 11 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26 Abs. 3 Antrag der Kommission In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG neben der schweizerischen auch die europäische audiovisuelle Pro- duktion.
Art. 26 al. 3
Proposition de la commission
Dans ses programmes de télévision, la SSR tient compte de la production audiovisuelle suisse ainsi que de la production eu- ropéenne.
M. Flückiger, rapporteur: Nous avons donc sous les yeux les deux versions de l'article 26, alinéa 3, celle du Conseil fédéral dont voici la teneur: «Dans ses programmes de télévision, la SSR tient compte de la production audiovisuelle suisse et eu- ropéenne», et celle de votre commission, à savoir: «Dans ses programmes de télévision, la SSR tient compte de la produc- tion audiovisuelle suisse ainsi que de la production euro- péenne.» Comme je l'ai relevé tout à l'heure, il s'agit plutôt d'une modification d'ordre rédactionnel, en réalité, qui met quelque peu la prééminence sur les programmes suisses, sans toucher toutefois au principe de réciprocité qui doit ré- gner par rapport au droit sur l'Espace économique européen. Nous sommes donc en parfaite adéquation avec ce droit si nous adoptons la proposition de la commission.
Angenommen - Adopté
Art. 31 Abs. 2 Bst. c; 35 Abs. 1 Bst. a; 42 Abs. 1 Bst. a, c, Abs. 2, 3; 47; 48; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 31 al. 2 let. c; 35 al. 1 let. a; 42 al. 1 let. a, c, al. 2, 3; 47; 48; ch. II
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-20
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Aufenthalt und Niederlassung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Bundesbeschluss
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Séjour et établissement des ressortissants des autres Etats de l'Espace économique européen. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rhinow, Berichterstatter: Im Teil III des EWR-Abkommens werden die Grundsätze und Ansprüche des freien Personen- verkehrs innerhalb des EWR geregelt. Grundgedanke der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Selbständigerwerbenden ist fol- gender:
Erwerbstätigen soll die freie, d. h. die von der Staatsangehö- rigkeit unabhängige Standortwahl für die Ausübung ihrer Tä- tigkeit ermöglicht werden, um die Mobilität des Produktions- faktors Arbeit nicht zu behindern. Daneben sollen unter be- grenzten Voraussetzungen auch Nichterwerbstätigen Freizü- gigkeitsrechte eingeräumt werden. Damit der freie Personen- verkehr realisiert werden kann, müssen auch Hindernisse im Bereich der sozialen Sicherheit beseitigt und Diplome und an- dere Befähigungsnachweise gegenseitig anerkannt werden. Die erforderlichen Anpassungen beschlagen teils Bundes- recht, teils kantonales Recht und fallen nicht in den Zuständig- keitsbereich der Staatspolitischen Kommission.
Die Freizügigkeitsrechte der Arbeitnehmer nach Artikel 28 des EWR-Abkommens und nach Anhang V umfassen das Gebot der Inländergleichbehandlung sowie verschiedene Begleit- rechte. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt die Abschaf- fung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unter- schiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitglied- staaten und der Efta-Staaten in bezug auf die Beschäftigung, die Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Dieses Ge- bot entfaltet auch eine sogenannte Drittwirkung, es gilt also auch für private Arbeitgeber. Als Begleitrechte erwähnt das EWR-Abkommen das Recht auf Zugang zu einer Beschäfti- gung sowie Reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte. Hinzu kommen Rechte von Familienangehörigen, deren Stellung von derjenigen des Arbeitnehmers abgeleitet ist, sowie ge- wisse Ansprüche auf Ausbildung. Das Freizügigkeitsrecht gilt freilich nicht unbeschränkt. Einmal besteht ausdrücklich ein sogenannter Ordre-public-Vorbehalt Beschränkungen blei- ben möglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit - so Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens. Zudem bleibt die Beschäftigung in hoheitlichen Funktionen der einzelnen EWR-Staaten ausgeklammert.
Während sich das Freizügigkeitsrecht auf die Arbeitnehmer bezieht, regelt die Niederlassungsfreiheit die Freizügigkeit der Selbständigen, während die Dienstleistungsfreiheit die Frei- heit des Dienstleistungsverkehrs im Sinne der vorübergehen- den Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausser- halb des Heimatstaates gewährleistet
Als Dienstleistungen gelten dabei insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.
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Auch hier ist das Ziel die Inländergleichbehandlung, das heisst die diskriminierungsfreie Aufnahme und Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, aber auch der freie Dienstlei- stungsverkehr über die Grenze. Wie bei der Freizügigkeitsre- gelung gelten auch hier der Ordre-public-Vorbehalt sowie die Ausklammerung von Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffent- licher Gewalt verbunden sind.
Schliesslich gewährt das EWR-Abkommen auch Personen ohne Erwerbstätigkeit in einem engen Rahmen Freizügigkeits- rechte. Es betrifft dies einmal Personen, die vorgängig eine Er- werbstätigkeit ausgeübt haben, Empfänger von vorüberge- henden Dienstleistungen nach den Voraussetzungen des Pro- tokolls 15 sowie weitere Personen, die über genügend finan- zielle Mittel verfügen und eine Kranken- und Unfallversiche rung abgeschlossen haben.
Im Bereich des freien Personenverkehrs erlaubt das Proto- koll 15 der Schweiz, während einer maximalen Uebergangs- frist von 5 Jahren von der Freizügigkeit für erwerbstätige EWR-Angehörige abzuweichen, und zwar auf der Basis der Gegenseitigkeit. Nach drei Jahren soll eine gemeinsame Ueberprüfung erfolgen, ob Uebergangsfristen allfällig verkürzt werden können. Innerhalb dieser Uebergangsfrist sollen die Massnahmen zur zahlenmässigen Begrenzung der Erwerbs- tätigen schrittweise reduziert und die Rechtsstellung der Sai- sonniers, der Grenzgänger und der erwerbstätigen Kurzauf- enthalter dem EWR-Recht angepasst werden.
Der vorliegende Bundesbeschluss über Aufenthalt und Nie- derlassung von Staatsangehörigen von Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraums dient der Anpassung des schweizeri- schen Rechts an die neue EWR-Regelung. Er beruht auf fol- genden drei Grundsätzen:
Er beschränkt sich auf Bestimmungen, die während der er- wähnten Uebergangsfrist, vom Inkrafttreten des Vertrages bis Ende 1997, erforderlich sind. Nachher muss und soll das Aus- länderrecht neu geregelt werden.
Diese Uebergangsordnung ist in einem separaten Bundes- beschluss geregelt. Das Anag wird also nicht revidiert. Es gilt weiterhin für alle Nicht-EWR-Ausländer sowie subsidiär auch für die EWR-Angehörigen. Dies erscheint gerechtfertigt, wenn auch die Unübersichtlichkeit des Ausländerrechts damit noch- mals und nicht unerheblich zunimmt.
Der Bundesbeschluss enthält schliesslich Kompetenzdele- gationen, die es dem Bundesrat gestatten, während der Uebergangsfrist Bestimmungen über die zahlenmässige Be- grenzung zu erlassen und damit auch diese Begrenzung all- mählich zu lockern.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates schliesst sich diesem Konzept an. Sie hat bei der Beratung des Bundesbe- schlusses überdies festgestellt, dass das EWR-Recht in die- sem Bereich praktisch keine legislatorischen Handlungsspiel- räume eröffnet, die von der Schweiz wahrgenommen werden könnten. Handlungsfreiheit in der Festlegung und Lockerung der Begrenzungsmassnahmen besitzt aufgrund der Delega- tion allein der Bundesrat
In einem anderen, mit der Ausländerregelung eng verflochte- nen Bereich stehen der Schweiz freilich Gestaltungsspiel- räume offen: bei den sozialen Ausgleichsmassnahmen. Sie sind zu erwägen und werden auch diskutiert, fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatspolitischen Kommis- sion. Sie werden sowohl im Nationalrat als auch in unserem Rat von der Kommission für Rechtsfragen behandelt. Diese Kommissionen stellen allfällige Anträge.
Wir haben in unserer Kommission eine Vernehmlassung bei folgenden Verbänden und Organisationen durchgeführt: beim Christlichnationalen Gewerkschaftsbund, Schweizeri- schen Gewerbeverband, Schweizerischen Bauernverband, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Schweizerischen Gewerkschaftsbund und bei der Eidgenös sischen Kommission für Ausländerprobleme. Von vier Organi- sationen haben wir eine Antwort erhalten, während zwei sich nicht vernehmen liessen.
Darüber hinaus hatten wir Einsicht in das Protokoll der Staats- politischen Kommission des Nationalrates, welche zum sel- ben Fragenkomplex Anhörungen durchgeführt hat. Dabei hat
sich ergeben, dass der vorliegende Bundesbeschluss akzep- tiert wird. Kritische Vernehmlassungspunkte betreffen Anlie- gen, welche nicht zwingend vom EWR-Recht respektive der Uebergangsordnung verlangt werden, sondern allenfalls wünschbare Weiterentwicklungen des schweizerischen oder des ERW-Rechts darstellen. Ich werde bei der Detailberatung auf einzelne Punkte zurückkommen.
Als umstrittene Problemkomplexe erwiesen sich die Frage der erwähnten sozialen Ausgleichsmassnahmen, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich unserer Kommission fällt, sowie die Massnahmen zur Lockerung der Begrenzung, welche aber in der Kompetenz des Bundesrates liegen.
Welches sind nun die Auswirkungen des neuen EWR-Rechts in diesem Bereich?
Die Staatspolitische Kommission hat festgestellt, dass sich der vorgeschlagene Bundesbeschluss an die Uebergangsord- nung zum EWR-Recht hält und dass dabei mit Ausnahme der bundesrätlichen Kompetenzen praktisch kein Handlungs- spielraum besteht. Sie hat sich aber einlässlich mit den Aus- wirkungen des neuen Ausländerrechts befasst. Wir waren und sind uns bewusst, dass viele Bürgerinnen und Bürger gerade in diesem Bereich in Sorge sind, in Sorge vor einem massiven Zustrom von Ausländern und von damit verbundenen Folge- problemen. Wir kamen zum Schluss, dass die bundesrätli- chen Ausführungen in der Botschaft plausibel sind, das heisst, dass die neue Regelung für uns von grossem Nutzen, ja von entscheidender Bedeutung ist und dass allfällige Nachteile verkraftbar erscheinen, dass vor allem nach den heute zur Ver- fügung stehenden Indizien und Kenntnissen kein grosser Aus- länderzustrom zu erwarten ist.
Warum ist diese neue Regelung für uns wichtig? Einmal, weil sie uns Schweizerinnen und Schweizern, Arbeitnehmern, Selbständigerwerbenden, Studierenden, Rentnern, den Zu- gang zum europäischen Ausland öffnet. Wir vergessen oft, dass wir während Jahrhunderten ein Auswanderungsland wa- ren und dass gerade ein Kleinstaat auf diese Möglichkeiten des freien Verkehrs, der Studien- und Forschungsmöglichkei- ten, des Erwerbs im Ausland angewiesen ist oder sein kann. Die Oeffnung ist aber auch für den Wirtschaftsstandort Schweiz, für unsere Wettbewerbssituation von grosser Bedeu- tung. Unsere Wirtschaft braucht qualifizierte ausländische Ar- beitskräfte, die bei uns nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind. Nach geltendem Recht können aber nur wenige hoch- qualifizierte Fachleute einwandern. Das behindert erfolgreiche Schweizer Unternehmen in ihrer Innovation und Expansion.
Qualifikationsprofile von Arbeitsangebot und Arbeitsnach- frage klaffen immer weiter auseinander, und dieser Umstand dürfte für die steigende Arbeitslosigkeit im Zuge des jüngsten Konjunktureinbruchs mitverantwortlich sein. Nach heutiger Regelung ist der grösste Teil der Einwanderungen nicht mehr zu steuern. So stand 1991 für Fremdarbeiterbewilligungen ein Kontingent von 23 500 Personen zur Verfügung. Daneben aber mussten aufgrund gesetzlicher Ansprüche 17 000 Um- wandlungen aus dem Saisonnierstatut in den Jahresaufent- halt, 47 000 Bewilligungen für den Familiennachzug, 13 000 Einreisen zu Studienzwecken sowie 28 000 restliche Bewilli- gungen zugesprochen werden. Von den insgesamt 130 000 Einreisen waren somit nur gerade 23 500 über die Aufenthalts- bewilligung direkt zu kontrollieren.
Es darf nicht verschwiegen werden, dass das neue EWR-Aus- länderrecht zu zusätzlichen Einwanderungen führen kann. Diese dürften jedoch nach seriösen Schätzungen nicht im Uebermass erfolgen, und dies nach Ansicht der Kommission aus folgenden Gründen:
Einmal zeigen die Erfahrungen innerhalb der EG, dass die Wanderungen vom Süden in den Norden, unter anderem we- gen des Abbaus des Wohlstandsgefälles und der Verbesse- rung der Sozialnetze, stark zurückgegangen sind. Die Freizü- gigkeit hat keine zusätzlichen Wanderungen ausgelöst, ob- wohl heute zum Teil gravierende Unterschiede bezüglich Lohnniveau und Arbeitslosenquoten bestehen.
Sodann bestehen heute schon Rekrutierungsprobleme in Ita- lien und Spanien, und auch in Portugal ist zumindest die Wan- derungsbilanz rückläufig.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Schweiz nur
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niederlassen darf, wer über eine Arbeitsstelle verfügt oder für sich selbst aufkommen kann. Es gibt also keinen Zustrom von Arbeitslosen.
Unsere relativ hohen Lebenshaltungskosten und die ange- spannte Lage auf dem Wohnungsmarkt dürften zudem auch eine eher abschreckende Wirkung ausüben.
Bei einem EWR-Beitritt werden nach dem bundesrätlichen Dreikreisemodell die Einwanderungen aus den Ländern aus- serhalb des EWR massiv eingeschränkt. Die fünfjährige Uebergangsfrist ermöglicht eine schrittweise Liberalisierung und schonungsvolle Anpassung. Und schliesslich erlaubt uns die allgemeine Schutzklausel im Notfall, vorübergehend wie- der Begrenzungsmassnahmen einzuführen.
Wir müssen uns auch bewusst sein, dass unsere Ausländer- politik so oder so aus wirtschafts- und sozialpolitischen Grün- den geändert werden müsste. Auch ohne EWR wäre etwa das Saisonnierstatut, wie wir es heute kennen, nicht zu halten. Eine demographische Untersuchung des Bundesamtes für Statistik mit Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz bis ins Jahr 2040 kommt denn auch zum Ergebnis, dass der zu erwartende Ausländeranteil im Rahmen des EWR bis ins Jahr 2010 gleichermassen steigt, wie er ohne EWR stei- gen würde, sofern das Saisonnierstatut abgeschafft wird. Al- lerdings würde sich nach 2010 der Ausländeranteil im EWR stärker zurückbilden als ohne EWR.
Die Staatspolitische Kommission hat nach ihren einlässlichen Untersuchungen einstimmig beschlossen, Ihnen Eintreten auf diesen Bundesbeschluss zu beantragen.
Bisig: Die Freiheit, unbehindert zu reisen, dorthin zu gehen, wohin man gerne möchte, und sich dort auch aufhalten zu können, ist wohl ein zentrales Recht einer zivilisierten Gesell- schaft. Dieser Freiheit steht das elementare Bestreben gegen- über, Herr im eigenen Hause zu sein. Je nach Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung wird dieser Anspruch als gefähr- det beurteilt. Die Schweiz befindet sich in dieser Beziehung seit vielen Jahren in einem labilen Zustand, und die Bürgerin- nen und Bürger sind entsprechend sensibilisiert
Der freie Personenverkehr sichert uns nun das Recht zu, den Wohn- und Arbeitsplatz in irgendeinem der EG- oder Efta- Staaten frei zu wählen, dies unter der Voraussetzung, dass wir Gegenrecht halten. Damit beginnt für viele ein Problem, das weder bagatellisiert noch überbewertet werden darf. Berech- tigte oder unberechtigte Angst um den Arbeitsplatz, die Gefahr von Lohndumping und Kostenexplosion im Wohnungsbe- reich, aber auch Preisgabe von bisherigen Privilegien des Sonderfalls Schweiz sind Argumente, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen.
Wenn wir im Abstimmungskampf bestehen wollen, darf vor al- lem dieser Bundesbeschluss keinen Ausrutscher enthalten. Hüten wir uns darum vor Schönfärberei und vor Panikmache! Wir müssen dafür besorgt sein, dass die neuen Freiheiten nicht missbraucht werden können, weder durch Ausländer noch durch Schweizer. Beim Fehlen anderer Möglichkeiten ist mit Schutzklauseln zu operieren, auch wenn damit in Kauf ge- nommen werden muss, dass man uns nicht mehr gibt, als wir zu geben bereit sind.
Davon auszugehen, dass die neuen Freiheiten nicht miss- braucht werden, ist blauäugig. Der Schweizer reagiert be- kannterweise äusserst ungehalten, wenn er annehmen muss, dass er schlechter behandelt wird als der Ausländer. Die Asyl- problematik zeigt dies mit aller Deutlichkeit. Besonders ge- fährlich wird es dann, wenn bewusst oder unbewusst gera- dezu zum Missbrauch aufgefordert wird, wie dies meines Erachtens zum Beispiel bei Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c geschehen könnte. Die Staatspolitische Kommission bean- tragt darum zu Recht, dass dieser Buchstabe gestrichen wird, dass der Widerruf von Bewilligungen im Falle des Fehlens ei- ner angemessenen Wohnung nach dem Familiennachzug so- mit möglich ist. Es stimmt zuversichtlich, dass vor kurzem ein Postulat des erweiterten Familiennachzugs in der EG-Kom- mission gescheitert ist. Die EG-Staaten haben die damit ver- bundene Problematik offenbar auch erkannt.
Ein stärkeres Anwachsen des Ausländeranteils in der Schweiz infolge des EWR oder auch infolge des anhaltenden Migrati-
onsdruckes darf sicher nicht ausgeschlossen werden. Immer- hin ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bekann- terweise Italien und Spanien dank der EG heute selber ge- suchte Arbeitgeberländer sind und gegenüber der Schweiz eine positive Rückwanderungsbilanz aufweisen. Als wirksame flankierende Massnahmen helfen die Uebergangsfrist und da- nach die Schutzklausel, aber auch das Dreikreisemodell des Bundesrates mit, einem eventuellen Ueberfremdungstrend entgegenzuwirken.
Der freie Personenverkehr findet nicht unkontrolliert statt, und er bietet neben philosophischen Höhenflügen handfeste ma- terielle Vorteile. Auch wenn wir Schweizerinnen und Schwei- zer zu den sesshaften Volksgruppen gehören und den Sprung über die Grenzen mehrheitlich nur für wenige Ferienwochen wagen, ersehnen viele von uns, vor allem die sich in der Aus- bildung befindende Jugend und die Vertreter von Wissen- schaft und Forschung, die neuen Freiheiten. Die neuen Di- mensionen faszinieren und mahnen gleichzeitig zur Vorsicht. Bei mir persönlich überwiegt die Faszination.
Ich votiere darum für Eintreten und Zustimmung unter Berück- sichtigung der beiden Streichungsanträge der Staatspoliti- schen Kommission.
Plattner: Auch ich votiere für Eintreten, im Wissen, dass dieser Bundesbeschluss im Rahmen des Eurolex-Paketes im Hin- blick auf die Abstimmung vom 6. Dezember 1992 einer der kri- tischen Punkte ist. Ich danke dem Präsidenten der Kommis- sion für sein sehr differenziertes und ausgewogenes Votum, das die Probleme und auch die Ueberlegungen von Bundes- rat und Kommission im Detail und sehr korrekt wiedergege- ben hat.
Immerhin möchte ich als Vertreter eines Grenzkantons einen Punkt noch besonders hervorheben. Grenzkantone wie der Kanton Basel-Stadt, aber eben auch viele andere - die Schweiz besteht wegen ihrer Kleinheit fast nur aus Grenzkan- tonen - werden mit der neuen Freizügigkeit in Europa zufolge der Möglichkeit des Aufnehmens von Grenzgängern beson- dere Probleme haben. So sehr die Freizügigkeit als Grund- recht der Menschen zu begrüssen ist - sie entspricht eigent- lich einem natürlichen Zustand; die Nichtfreizügigkeit, die heute existiert, muss dagegen als etwas Unnatürliches ange- schaut werden -, so sehr muss man die Aengste ernstneh- men, die in diesem Zusammenhang jene Leute treffen, die sich um ihren Arbeitsplatz Sorgen machen.
Es ist klar - der Präsident hat es schon gesagt -, dass diese Vorlage nicht der Ort ist, wo man flankierende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze und vor allem zur Sicherung eines gerechten Einkommens aus der Arbeit treffen muss. Der richtige Ort dafür wird das Obligationenrecht sein. Diese Aen- derungen werden wir erst in der Herbstsession behandeln; sie werden in dieser Session vom Nationalrat behandelt.
Ich möchte jetzt schon ganz klar sagen, dass meiner Mei- nung nach die Abstimmung vom Dezember sehr belastet würde, wenn es uns nicht gelänge, glaubhaft darzutun, dass wir im Sozialbereich wirklich flankierende Massnahmen er- greifen wollen. Ich glaube nicht, dass wir sie am 6. Dezember 1992 schon vollzogen haben werden; das halte ich nicht für möglich. Aber der Bundesrat wie auch das Parlament müs- sen klar zu erkennen geben, dass solche flankierenden Massnahmen willkommen sind, dass ihre Notwendigkeit ge- sehen wird und dass sie in den Uebergangsfristen, die uns der hier behandelte Beschluss gewährt, auch zustande kom- men werden.
Durch die jetzt als wahrscheinlich anzusehende Möglichkeit, gegen einzelne Vorlagen des Eurolex-Paketes ein nachträgli- ches Referendum zu ergreifen, ist ein gewisser zeitlicher Druck auf die Durchsetzung dieser flankierenden Massnah- men gewichen. Es bestünde die Möglichkeit, dass nach ei- nem allfälligen Ja zu EWR-Vertrag und Eurolex zum Beispiel gegen diesen Beschluss oder gegen die Aenderung des Obli- gationenrechts das Referendum ergriffen würde, um mittels dieses Volksrechtes klar darzutun, welche Wichtigkeit einer geeigneten Revision dieser Vorlage beigemessen wird. Das wäre nicht elegant, und es ist zu vermeiden, wenn es irgend- wie möglich ist. Das kann aber nur vermieden werden, wenn
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wir in der Zeit bis zum 6. Dezember 1992 unseren Willen unter Beweis stellen, den Leuten, die um ihre Arbeitsplätze Angst haben, und den Leuten, die um ihr Lohnniveau Angst haben, mit flankierenden Massnahmen zu helfen.
Nach diesen Ueberlegungen - sie sind sozusagen eine An- kündigung von Anträgen bei der Revision des Obligationen- rechts - plädiere ich für Eintreten und stimme der vorgeschla- genen Anpassung als einer ausgewogenen und adäquaten Lösung zu.
Gadient: In seiner Botschaft hält der Bundesrat dafür, dass die Liberalisierung unserer Ausländerpolitik nach heutigen Indi- zien zu keiner massiven Einwanderung von EWR-Bürgern füh- ren wird. Dabei sind auch die Familienmitglieder in recht grosszügiger und liberaler Art und Weise in den Anwendungs- bereich der Freizügigkeitsregeln einbezogen. In der Botschaft steht, dass Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren sowie Verwandte in auf- und absteigender Li- nie, die unterstützt werden, ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit das Recht auf Wohnsitznahme beim Arbeitnehmer haben. Der Ehegatte und die Kinder haben freien Zugang zum Ar- beitsmarkt
Wir haben uns in der Kommission mit diesen Fragen befasst und versucht, die in der Botschaft etwas summarisch begrün- dete Annahme, es sei kein massiver Ausländerzustrom zu er- warten, noch etwas mehr zu belegen. Der Kommissionspräsi- dent hat unsere Ueberlegungen im wesentlichen dargelegt. Mit Blick auf die öffentliche Diskussion und die darin immer wieder zum Ausdruck kommenden Bedenken in diesem Um- feld scheint es mir wünschenswert, dass der Bundesrat heute noch die Gelegenheit wahrnimmt, seine Auffassung, die ihn zur erwähnten Schlussfolgerung führte, auch in diesem Rate noch näher zu begründen und zu schildern.
Eine weitere Frage bezieht sich auf die Auswirkungen der Frei- zügigkeit auf das Lohnniveau. In der Botschaft (92.052, Bd. 1) steht dazu auf Seite 230: «Die Gewährung der vollen Freizü- gigkeit der Arbeitnehmer nach Ablauf der Uebergangsfrist könnte daher gewisse Auswirkungen auf das Lohnniveau (wie umgekehrt eine günstige Entwicklung der Preise erwartet wer- den kann) und die übrigen Arbeitsbedingungen haben.»
Ich bin Herrn Bundesrat Koller dankbar, wenn er uns näher er- läutert, welche Ueberlegungen den Bundesrat zu dieser Aus- sage führten.
Bundesrat Koller: Ich verstehe die Sorgen, die Sie bei der Be- ratung dieses Bundesbeschlusses zum Ausdruck bringen. Auch dem Bundesrat ist klar, dass die Frage des freien Perso- nenverkehrs - neben der Lockerung der Lex Friedrich und den Fragen der Gentechnologie - im Zusammenhang mit der Rati- fikation des EWR-Vertrages die politisch brisanteste Frage ist Ich möchte Sie dringend bitten, auch die positiven Seiten des freien Personenverkehrs zu sehen. Vergleichen Sie ihn vor al- lem mit den Folgen der Alternative des Alleingangs. Der freie Personenverkehr wird nach Ablauf der Uebergangsfrist allen Schweizerinnen und Schweizern den freien Zugang zu 18 an- dern westeuropäischen Staaten bringen. Das ist wichtig, vor allem in einer Zeit, in der sich viele abschliessen, in der der Zu- gang zu ausländischen Lehranstalten für die Entwicklung un- serer Jugend ganz zentral und wichtig ist Es ist aber nicht nur für unsere studentische Jugend wichtig, sondern auch für un- sere Handwerker und für unsere Kaufleute, denn heute kann in seinem Beruf fast nur noch bestehen, wer auch die Möglich- keit hat, sich im Ausland auf das Berufsleben vorzubereiten. Wir müssen diese positiven Seiten des freien Personenver- kehrs sehen. Ohne EWR-Vertrag wären die diesbezüglichen Zukunftsaussichten unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger sehr schlecht. Wir könnten unserer Jugend diesen Zugang zum Ausland in keiner Weise garantieren. Wir wären auf sehr mühsame bilaterale Verhandlungen angewiesen, deren Erfolg von Anfang an sehr, sehr unsicher wäre. Das ist doch die Wirk- lichkeit.
Und wenn Sie mir vielleicht noch eine historische Bemerkung erlauben: Gerade bei der Gründung unseres eigenen Bundes- staates im Jahre 1848 war ja die Realisierung der Niederlas- sungsfreiheit der entscheidende Durchbruch. Aehnlich wird
es zweifellos auch im Rahmen dieses EWR-Vertrages nach Ablauf der Uebergangsfrist sein.
Nun gebe ich zu, dass in unserem Volk offensichtlich diesbe- züglich Aengste bestehen. Das ist an sich auch verständlich, vor allem nach den Erfahrungen, die wir mit dem Ueberfrem- dungsproblem in den siebziger Jahren gemacht haben. Ich glaube, ich muss Sie nicht im einzelnen daran erinnen. Aber der Bundesrat ist davon überzeugt, dass auch dieser freie Per- sonenverkehr nicht zu einer übermässigen Einwanderung in die Schweiz führen wird. Einerseits, weil wir ein entsprechen- des juristisches Instrumentarium haben, und zweitens, weil mehrere faktische Gegebenheiten dagegen sprechen, dass es wegen der Einführung des freien Personenverkehrs zu ei- ner übermässigen Einwanderung in unser Land kommen wird.
Zunächst zum juristischen Instrumentarium: Sie wissen, we- gen dieser Befürchtungen haben wir uns in sehr harten Ver- handlungen, die erfolgreich waren - ich möchte in diesem Punkt auch einmal unserer Verhandlungsdelegation ein Kom- pliment machen -, eine Uebergangsfrist ausbedungen. Zu Be- ginn der Verhandlungen war es alles andere als selbstver- ständlich, dass wir uns auf dem Gebiete des freien Personen- verkehrs diese Uebergangsfrist von fünf Jahren würden aus- handeln können. Die Position der EG war es anfänglich, die Uebergangsfrist auf weniger Jahre zu beschränken. Die fünf- jährige Frist hingegen erlaubt uns, Erfahrungen zu sammeln. Und das scheint mir - ganz ähnlich wie bei der Lex Friedrich - das Entscheidende zu sein.
Als weiteres juristisches Mittel haben wir die Schutzklausel. Sie dient nur als Ultima ratio, d. h., wenn es wider Erwarten nach Ablauf der Uebergangsfrist aufgrund des freien Perso- nenverkehrs tatsächlich zu ernsthaften wirtschaftlichen, ge- sellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten käme, er- möglichte uns das EWR-Abkommen die Anrufung der ent- sprechenden Schutzklausel.
Schliesslich darf ich auch darauf hinweisen - Ihr Präsident hat dies schon getan -, dass es bei den Arbeitslosen juristisch ein- deutig keine Freizügigkeit gibt, sondern dass der Nachweis ei- ner Arbeitsstelle Vorausetzung des freien Personenverkehrs ist
Und schliesslich stimme ich im Sinne des Votums von Herrn Bisig auch dem Antrag Ihrer Kommission auf Streichung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c zu. Im Rahmen des Familien- nachzugs werden wir bei der Frage der angemessenen Woh- nung in der Vollzugsverordnung eine ausdrückliche Miss- brauchsnorm aufnehmen. Sie wird etwa folgenden Wortlaut haben: «Ein Widerruf der Bewilligung ist jedoch möglich, wenn die Bedingung der angemessenen Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Bewilligung wegfällt und den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Vorausset- zung nur kurzfristig zur Erlangung der Bewilligung erfüllt wer- den sollte.»
Wir werden also in der Vollzugsverordnung eine ausdrückli- che Missbrauchsbestimmung etwa mit diesem voraussichtli- chen Gehalt aufnehmen.
Zu diesen juristischen Erwägungen gehört schliesslich auch noch unser Dreikreisemodell. Sie wissen, das Dreikreisemo- dell ist -sowohl im Nationalrat wie vereinzelt auch hier im Stän- derat - kritisch beurteilt worden, vor allem mit der Aussage, es würde zu einer Benachteiligung der Drittstaaten führen. Der Bundesrat hat dieses Dreikreisemodell ganz bewusst im Hin- blick auf seine Integrationspolitik gewählt. Weil wir wissen, dass wir den EWR-Angehörigen im Rahmen des EWR-Abkom- mens diese Präferenz einräumen müssen, haben wir gesagt, wir würden alle Drittstaaten im zweiten oder dritten Kreis ein- ordnen. Wir werden entsprechende Flexibilität zeigen. Wenn wider Erwarten die Zuwanderung aus EWR-Staaten grösser ist, als wir annehmen - ich werde darauf zurückkommen -, dann haben wir im Rahmen des Dreikreisemodells die Mög- lichkeit der Kompensation.
Nun aber noch zu den nicht minder wichtigen faktischen Ge- gebenheiten, aufgrund derer der Bundesrat überzeugt ist, dass es nicht zu einer übermässigen Einwanderung kommt. Einmal - ich glaube, das darf ich Ihnen hier in Erinnerung ru- fen - hat die Schweiz schon heute zunehmend Mühe, über-
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haupt Arbeitskräfte aus den EWR-Staaten zu rekrutieren. Die Wanderungsbilanz mit mehreren EG- und EWR-Staaten ist heute schon eindeutig negativ, d. h. schon heute kehren stän- dig mehr Italiener und Spanier in ihr Heimatland zurück, als neue zu uns in die Schweiz kommen. Umgekehrt ist es meines Wissens eigentlich nur mit Portugal.
Eine weitere faktische Gegebenheit: Die Einführung des freien Personenverkehrs in der EG selber hat gezeigt, dass es dort nicht zu grossen Wanderungsbewegungen gekommen ist, obwohl bekanntlich der Lebensstandard in den einzelnen EG-Staaten und auch die Arbeitsmöglichkeiten und die Ar- beitslosenquoten in den verschiedenen EG-Staaten sehr, sehr unterschiedlich sind. Es ist nicht zu dieser massiven Wande- rung beispielsweise aus den südlichen EG-Staaten in die nördlichen, wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen EG-Staaten gekommen. Kommt dazu, dass das Arbeits- und Wohnungs- angebot und vor allem die Lebenskosten in unserem Land zweifellos auch ein natürliches Hindernis gegenüber über- mässigen Einwanderungen, beispielsweise durch Studenten, durch Rentner, darstellen. All diese Gründe rechtfertigen die Aussage des Bundesrates in der Botschaft, dass wir keine übermässige Einwanderung aufgrund dieser schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs in unserem Land er- warten müssen.
Herr Gadient hat noch die Frage der Auswirkungen auf das Lohnniveau aufgeworfen. Wir müssen ehrlich sein: Präzise An- gaben kann Ihnen niemand machen, aber wir können auch zu diesem Problem einige Ueberlegungen anstellen. Einmal dür- fen wir - nach eigentlich allen ökonomischen Gutachten - da- von ausgehen, dass das EWR-Abkommen Anlass für ein zu- sätzliches Wirtschaftswachstum sein wird. Das bekannteste Gutachten, jenes von Professor Hauser in St. Gallen, geht da- von aus, dass das EWR-Abkommen pro Jahr ein zusätzliches Wirtschaftswachstum von etwa einem halben Prozent mit sich bringen wird.
Die Zahl mag gering sein, aber sie ist sehr erheblich, wenn man bedenkt, dass die Nationalökonomen allgemein davon ausgehen, dass ein Gleichgewichtswachstum unserer Volks- wirtschaft höchstens noch im Rahmen von etwa 2 Prozent möglich ist. Bei einer Wachstumschance von 2 Prozent ist eine zusätzliche Wachstumschance von einem halben Prozent zweifellos nicht zu unterschätzen. Wirtschaftswachstum be- deutet natürlich grundsätzlich auch entsprechendes Lohn- wachstum, wenigstens in der Regel.
Nun befürchten die Gegner, dass es innerhalb des gesamten EWR zu einer Lohnnivellierung kommt. Auch dieser Behaup- tung stehen eindeutig die Erfahrungen der EG entgegen. Es ist in der EG, obwohl diese bekanntlich im Jahr 1958 von sechs Staaten gegründet wurde, in keiner Weise zu einer Lohnnivellierung gekommen; trotz bald vierzigjährigem Zu- sammensein stellen wir heute noch zwischen den EG-Län- dern Lohnunterschiede im Verhältnis von 1 zu 6 fest. Aus die- sen jahrzehntelangen Erfahrungen dürfen wir wohl mit gutem Grund ableiten, dass es auch im Rahmen des EWR-Vertrages nicht zu einer Lohnnivellierung kommt; für die Höhe des Lohn- niveaus wird auch in Zukunft in erster Linie die Produktivität der Arbeit entscheidend sein. Dort, wo die Produktivität der Ar- beit besser ist als in anderen Ländern, werden wir nach wie vor höhere Löhne bezahlen können.
Herr Plattner hat auf die Probleme der Grenzregionen hinge- wiesen. Auch bei diesem Problem möchte ich Sie bitten, die andere Seite zu betrachten. Wenn man beispielsweise die Im- mobilienpreise in der Schweiz und im angrenzenden Ausland vergleicht, wird dieser freie Personenverkehr auch zu schwei- zerischen Grenzgängern führen. Es wird selbstverständlich Schweizer geben, die es gerade wegen günstigen Eigentums- erwerbs vorziehen, sich in Grenzregionen des Auslands nie- derzulassen, aber nach wie vor in der Schweiz zu arbeiten. Auch hier muss man neben den Nachteilen auch die Vorteile sehen.
Gesamthaft darf ich festhalten, dass der Bundesrat mit guten Gründen von der Ueberzeugung ausgeht, dass wir mit diesem juristischen Dispositiv, das wir aushandeln konnten und das wir im Dreikreisemodell entwickelt haben, und dass wir ange- sichts der faktischen Gegebenheiten, die gegen eine über-
mässige Einwanderung sprechen, die bei einem Teil des Vol- kes bestehenden Ueberfremdungsängste mildern können. Wir können unserem Volk aus Ueberzeugung sagen, dass mit diesem Abkommen keine «Ueberschwemmung» unseres Landes durch Ausländer zu befürchten ist. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Wie ich im einleitenden Votum aus- geführt habe, sieht Protokoll 15 eine stufenweise Anpassung des schweizerischen Rechts an die Bestimmungen des freien Personenverkehrs während der Uebergangsfrist vor.
Sie finden in Artikel 2 Absatz 2 Bundesbeschluss die Ermäch- tigungsnorm, welche dem Bundesrat die Kompetenz über- trägt, das bestehende System der Kontingentierung für er- werbstätige EWR-Angehörige weiterzuführen und die zahlen- mässigen Beschränkungen allmählich zu reduzieren. Damit kann der Bundesrat auch mit flexiblen Lösungen auf die Ent- wicklung während dieser Zeit reagieren.
In Absatz 3 wird das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip verankert, welches besagt, dass die Rechtsstellung der EWR- Angehörigen nie schlechter sein darf und kann als die Rechts- stellung der übrigen Ausländer.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Sie finden hier die Regelung des Aufenthaltes ohne Erwerbstätigkeit. Hier lassen sich drei Kate- gorien unterscheiden, die in den Artikeln 4, 5 und 6 normiert werden: das Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstä- tigkeit in der Schweiz, das Aufenthaltsrecht der Empfänger von Dienstleistungen sowie das Aufenthaltsrecht anderer EWR-Angehöriger, gestützt auf jüngere Richtlinien der EG. In Artikel 4 wird das Recht von EWR-Angehörigen geregelt, in der Schweiz zu verbleiben, wenn ihre Erwerbstätigkeit wegen der Erreichung des Rentenalters oder wegen dauernder Ar- beitsunfähigkeit endet oder wenn eine Erwerbstätigkeit in ei- nem anderen EWR-Staat unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz aufgenommen wird. Hierzu ist festzuhalten, dass Ausländer heute schon in den meisten Fällen nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Erreichung des Renten-
Eurolex. Etablissement des ressortissants de l'EEE
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alters oder aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz ver- bleiben können, auch wenn heute noch kein Rechtsanspruch besteht. Meistens besitzen die Ausländer in diesem Falle die Niederlassungsbewilligung, die eine Ausweisung wegen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausschliesst.
Bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ist im Rahmen der Ver- nehmlassung gerügt worden, dass bei Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit und Nichtbetriebsunfall ein zweijähriger Aufenthalt in der Schweiz gefordert wird. Der Text des Entwur- fes hält sich aber an das EG-Recht und ist deshalb so gutzu- heissen. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass künftig auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg eine grosszügigere Lö- sung gesucht wird.
Bei Artikel 6 wird EWR-Angehörigen auch dann ein Aufent- haltsrecht gewährt, wenn sie sich nicht zu wirtschaftlichen Zwecken in der Schweiz aufhalten wollen. Es ist aber zu unter- streichen, dass dabei genügend finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, und eine Kranken- und Unfallversicherung muss alle Risiken abdecken. Die Existenzmittel sind ausreichend, wenn sie einen Betrag übersteigen, unterhalb dessen der Auf- nahmestaat seinen Staatsangehörigen aufgrund der persönli- chen Situation des Antragstellers und seiner bei ihm lebenden Familienangehörigen Fürsorgeleistungen gewähren kann.
Die Kantone als zuständige Gebietskörperschaften werden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden das notwendige Min- desteinkommen festzulegen haben. Hierunter fällt auch das Aufenthaltsrecht für Studierende, jedoch lässt sich kein An- spruch auf Zulassung an einer anerkannten Lehranstalt oder auf die Ausrichtung von schweizerischen Stipendien ableiten. Vorbehalten bleiben allerdings besondere Uebereinkommen im Rahmen des Erasmus-Programmes. Und schliesslich ist im Sinne einer Klarstellung festzuhalten, dass gemäss Artikel 6 sowohl Studierende wie auch Lehrlinge während der Ausbil- dung zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: In diesem 4. Abschnitt wird das Auf- enthaltsrecht von Familienangehörigen geregelt. Einen An- spruch auf Familiennachzug besitzen alle EWR-Angehörigen, welche ein Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen können, also Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende, Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie auch Nichterwerbstä- tige. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht ist in seinem Bestand und in seiner Dauer von der Person abhängig, von der die Rechte hergeleitet werden.
In Artikel 8 Absatz 2 werden die Familienangehörigen defi- niert. Der Kreis dieser nachzugsberechtigten Familienangehö- rigen wird dabei weiter gefasst als in der geltenden Gesetzge- bung der Schweiz. Bei der Niederlassungsbewilligung EWR, die nach Artikel 15 dieses Beschlusses unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen erteilt wird wie die Nie- derlassungsbewilligung nach dem Anag, besteht ein unbe- dingtes Recht auf Familiennachzug. Demgegenüber verlangt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bei der Aufenthaltsbewilligung EWR die Voraussetzung der angemessenen Wohnung. Es wird Aufgabe der kantonalen oder kommunalen Behörden sein, die Mindestgrösse der Wohnung für den Familiennach- zug festzulegen. Schon die heutige Regelung in der Schweiz setzt für die Gewährung des Familiennachzugs eine ange- messene Wohnung voraus. Wegen der unterschiedlichen Vor-
aussetzungen in der Schweiz sollen keine einheitlichen Vor- schriften erlassen werden.
Obwohl für den Familiennachzug der selbständig Erwerbstäti- gen und Nichterwerbstätigen die Voraussetzung der ange- messenen Wohnung im EWR-Abkommen nicht ausdrücklich geregelt ist, verlangt der Bundesbeschluss diese Vorausset- zung in diesen beiden Fällen ebenfalls. Dies unseres Erach- tens mit Recht, denn es besteht aus sozial- und gesundheits- politischen Gründen ein öffentliches Interesse an der Verhin- derung von Obdachlosigkeit und der Ueberbelegung von Wohnraum. Die deutsche Gesetzgebung fordert in jedem Fall ebenfalls eine angemessene Wohnung. Es darf deshalb da- von ausgegangen werden, dass die Voraussetzung dieses Er- fordernisses nicht dem EWR-Abkommen widerspricht.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Ich beschränke mich bei diesem Ar- tikel auf eine Vernehmlassung, die geltend gemacht hat, es fehle eine Bestimmung, die das Verbleiberecht der nichter- werbstätigen oder nicht voll erwerbstätigen Partner oder Part- nerinnen nach einer Scheidung regelt. Nach der Scheidung bestehe offenbar kein Verbleiberecht. Der Entwurf des Bun- desbeschlusses hält sich aber auch hier an das EG-Recht, an den Acquis pertinent. Eine weitere Regelung für geschiedene Partner oder Partnerinnen würde darüber hinausgehen. Dies wurde bewusst nicht getan, um so mehr, als eine einseitige Regelung auch ohne Gegenrecht durch andere Staaten erfol- gen müsste. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch in die- sem Bereich Bewilligungen nach freiem Ermessen durch die Kantone möglich sind und auch künftig möglich sein werden.
Angenommen - Adopté
Art. 10, 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Für in der Schweiz erwerbstätige EWR-Angehörige gelten im Rahmen der Uebergangsordnung die Begrenzungsmassnahmen des Bundesrates. Bewilligun- gen können weiterhin nur in diesem Rahmen erteilt werden. Die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen EWR sind be- fristet und werden für die Dauer von fünf Jahren erteilt, sofern der vorgesehene Aufenthalt länger als ein Jahr dauert. Sie wer- den um weitere fünf Jahre verlängert, wenn kein Widerrufs- grund vorliegt. Speziell hinzuweisen ist auf Absatz 3: Hier wird der Bundesrat ermächtigt, die Erteilung, die Geltungsdauer und die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EWR, der Saisonbewilligung EWR und der Grenzgängerbewilligung EWR zu regeln. Der Bundesrat wird nach seiner Verlautbarung grundsätzlich die geltende Bestimmung der Begrenzungsver- ordnung übernehmen.
Bundesrat Koller: Wie wir zum Anag die Begrenzungsverord- nung haben, werden wir zu diesem Bundesbeschluss im Rah- men, den Sie uns hier als Gesetzgeber vorgeben, eine ent- sprechende Verordnung EWR erlassen, in der wir die Ermes- sensspielräume ausnützen können, die Sie uns hier gewäh-
Eurolex. Niederlassung der EWR-Staatsangehörigen
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ren. Wir werden also während der Uebergangszeit in bezug auf die EWR-Angehörigen praktisch das gleiche System hand- haben können, wie wir es heute gegenüber allen Ausländern und auch künftig aufgrund der Begrenzungsverordnung ge- genüber den Angehörigen der Drittstaaten realisieren.
Angenommen - Adopté
Art. 13-16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Das EWR-Abkommen lässt in ver- schiedenen Artikeln zu, dass der freie Personenverkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit eingeschränkt werden kann. Eine Richtlinie konkretisiert und koordiniert entsprechende Massnahmen. Im hier zur Dis- kussion stehenden 6. Abschnitt (Art. 17-19) wird diese Richtli- nie umgesetzt. Es ist festzuhalten, dass mit diesen Vorschrif- ten keine wesentlichen Aenderungen der bestehenden frem- denpolizeilichen Praxis bewirkt werden. Heute schon erfolgt eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an einer Entfer- nungsmassnahme.
In Artikel 17 werden die Massnahmen aufgeführt, welche nach den Bestimmungen des Anag getroffen werden können. Neu dürfen diese Massnahmen aber nur noch im Rahmen des EWR-Abkommens sowie der entsprechenden Verordnung und der Richtlinien der EG ergriffen werden. Massnahmen zur Beendigung des Aufenthalts aus arbeitsmarktlichen Erwägun- gen sind nicht möglich. Schliesslich gilt die kantonale Weg- weisungsverfügung für das ganze Gebiet der Schweiz, mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Kategorien, welche be- kanntlich während der Uebergangsordnung noch unter dem alten Regime stehen.
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen
Art. 18
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer
Rhinow, Berichterstatter: Dieser Artikel hat in der Kommission Anlass zu Diskussionen und zu einem Aenderungsantrag ge- geben. Unbestritten blieb der Grundsatz von Absatz 1, dass die Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur getroffen werden dürfen, wenn das persönliche Verhalten dazu Anlass gibt, mit anderen Worten: generalprä- ventive Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.
Weniger klar schien uns der Absatz 2 zu sein. Einmal ist dieser Absatz schon rein sprachlich mehrdeutig. Offenbar besteht nicht die Meinung, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein keine Massnahme zu rechtfertigen vermag. Vielmehr sollte ausgedrückt werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genommen, unabhängig vom Charakter und der
Schwere der Straftat, nicht automatisch zu einer entsprechen- den Massnahme führen darf. In der Botschaft des Bundesra- tes heisst es aber, dass eine Gesetzesverletzung (nicht eine Verurteilung) für sich allein keine fremdenpolizeilichen Mass- nahmen zu begründen vermöge, obwohl eine Gesetzesverlet- zung an sich auch eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt.
Nach der ständigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes muss zusätzlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt. Allerdings besteht nach dieser Praxis für die Behörden des einzelnen EWR-Staates ein gewisser Beurtei- lungsspielraum bei der Auslegung dessen, was eine schwere Gefährdung darstellt und inwiefern ein Grundinteresse der Ge- sellschaft berührt ist.
Jedenfalls ist es unbestritten - auch für uns -, dass die Anzahl, die Art oder die Schwere von strafrechtlichen Verurteilungen - ich denke an Gewaltdelikte oder Drogendelikte - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann. So- mit kann die zuständige Behörde weiterhin Entfernungs- und Ausweisungsmassnahmen ergreifen, wenn eine gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor- liegt. Zusätzlich zu diesem Tatbestand muss aber eine Gefähr- dung von wichtigen gesellschaftlichen Interessen gegeben sein. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit der betreffenden Person und das Gefährdungspotential im konkreten Fall zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, Ihnen zu beantragen, Absatz 2 zu streichen. Mit dieser Streichung soll keine materielle Aenderung erreicht werden, sondern es soll den Behörden der Spielraum gelassen werden, der ihnen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und nach der schweizerischen Gesetzgebung zusteht.
Bundesrat Koller: Ich kann mich mit dieser Streichung einver- standen erklären.
Ich gebe zu, dass der Absatz 2 eine nicht ganz geglückte Uebernahme des Acquis und der dazugehörenden Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes darstellt, wonach für Entfernungsmassnahmen eine blosse strafrechtliche Ver- urteilung nicht genügt. Es müsste immer auch - wie Herr Rhi- now Ihnen dargelegt hat - eine Gefährdung von wesentlichen, grundlegenden Interessen des Staates oder der Gesellschaft gegeben sein.
Nun liegt es in der Natur der Strafrechtsurteile, dass einige diese zusätzliche Bedingung nicht erfüllen, andere aber wohl. Um vielleicht das politisch Aktuellste zu nennen: Es ist ganz klar, dass ein Strafurteil wegen Verletzung des Betäubungs- mittelgesetzes - mindestens, wenn es sich um eine schwerere Verletzung handelt - dieses Erfordernis erfüllt. Es ist damit durchaus EWR-konform, wenn wir solche Leute künftig weg- weisen.
In diesem Sinne bin ich mit der Streichung, die Ihre Kommis- sion vorschlägt, einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rhinow, Berichterstatter: Im 7. Abschnitt (Art. 20, 21) werden das Erlöschen der Bewilligungen und die Folgen des Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht geregelt.
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Eurolex. Statut des fonctionnaires
Artikel 20 führt die Erlöschungsgründe auf und entspricht zu einem grossen Teil den Bestimmungen von Artikel 9 des Anag. Die in Absatz 1 aufgeführten Bewilligungen erlöschen, wenn deren Verlängerung bei der Abmeldung ins Ausland, bei der Ausweisung oder Heimschaffung sowie bei einer mehr als sechs Monate dauernden Landesabwesenheit verweigert wurde.
Hier wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vor- gebracht, die Möglichkeit für die Fristverlängerung bei einer tatsächlichen Abwesenheit im Ausland sei zu unverbindlich oder zu restriktiv formuliert Inhaber von EWR-Bewilligungen sollten einen Anspruch auf einen Auslandaufenthalt von ein bis zwei Jahren haben. Auch hier entspricht Artikel 20 dem EWR-Recht, und es ist unseres Erachtens mit Recht darauf verzichtet worden, im Rahmen dieser Vorlage weiter gehende Erleichterungen zu schaffen, die dann auch ohne Gegenrecht eingeführt werden müssten.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 3 Bst. a, b Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Bst. c Streichen
Art. 21 Proposition de la commission Al. 1, 2, 3 let. a, b Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Bst. c Biffer
Rhinow, Berichterstatter: Bei Artikel 21 unterbreiten wir Ihnen in Absatz 3 wiederum einen Streichungsantrag.
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass EWR-Angehörige ihre Familienangehörigen nachziehen las- sen können, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung EWR besit- zen und eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht. An sich wäre es selbstverständlich, dass bei Wegfall dieser Bedin- gung der allgemeine Grundsatz von Artikel 21 Absatz 1 An- wendung findet, d. h. der Widerruf möglich ist, wenn die Vor- aussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Nun hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Wegfall der angemessenen Wohnung nach erfolgtem Fa- miliennachzug nicht automatisch zum Widerruf der Aufent- haltsbewilligung Anlass geben darf. Dies hat dazu geführt, dass in Absatz 3 Buchstabe c ein eigener Passus verankert wurde, mit welchem diese Rechtsprechung festgehalten wer- den soll.
Die Kommission war hier nicht der Meinung des Bundesrates. Wohl ist diese Praxis für die Schweiz verbindlich. Es steht je- doch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, ob sie in dieser Absolutheit fortgeführt wird. Zudem dürfte sich die in der Ver- ordnung angestrebte 6-Monats-Frist - wie wir auch heute von Herrn Bundesrat Koller gehört haben - nicht unbedingt und nicht zweifelsfrei mit der vorliegenden Formulierung von Ab- satz 3 Buchstabe b vertragen. Es schien deshalb der Kommis- sion nicht zweckmässig, diese Ausnahme nur gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verankern und da- mit auch ein Stück weit zu verfestigen. Sie möchte diese Aus- nahme daher streichen.
Es ist aber festzuhalten, dass diese Streichung nicht eine Ab- weichung von der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes signalisieren will, sondern eine der Entwicklung der Praxis adäquate Handhabung durch die schweizerischen Behörden.
Bundesrat Koller: Ich bin mit der Streichung einverstanden. Ich habe in der Eintretensdebatte in Beantwortung der Frage von Herrn Bisig darauf hingewiesen, wie wir dieses Problem zu lösen gedenken.
Im übrigen verweise ich auf die Ausführungen Ihres Kommis- sionspräsidenten.
Angenommen - Adopté
Art. 22-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-22
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Beamtengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Statut des fonctionnaires. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frick, Berichterstatter: Die Artikel 4 und 28 des EWR-Abkom- mens verlangen die volle Freizügigkeit für die Arbeitnehmer des ganzen EWR. Absatz 4 von Artikel 28 des Abkommens hingegen schliesst diese Freizügigkeit für Beschäftigungen im öffentlichen Dienst aus. Nun fällt aber unter den Begriff des öf- fentlichen Dienstes nicht jede Beamtung, sondern nur die ei- gentliche Hoheitsverwaltung. Der Begriff ist also leider miss- verständlich. Unter die Hoheitsverwaltung fallen nach Auffas- sung der EG-Kommission - diese Meinungsäusserung ist massgebend, solange der Europäische Gerichtshof nicht an- ders geurteilt hat - im wesentlichen Militär, Polizei, Justiz, Di- plomatie und eigenartigerweise, Herr Bundesrat, auch die Fi- nanzverwaltung. Alle übrigen Beamtungen, also die ganze Dienstleistungsverwaltung wie PTT, Bahn, Forst, Wissenschaft usw., stehen allen EWR-Bürgerinnen und -Bürgern offen.
Aus diesem Grunde ist der Grundsatz von Artikel 2 des Beam- tengesetzes, der als Regelfall bisher nur für Schweizer Bürger die Beamtungen zur Verfügung stellte, abzuändern. Er ist auf alle EWR-Bürger auszudehnen; davon auszunehmen sind nur die Hoheitsaufgaben des Staates.
Eintreten ist zwingend. Das EWR-Abkommen lässt hier keinen Spielraum offen. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten.
Den Antrag auf Aenderung von Artikel 2 Absatz 2 werde ich Ih- nen im Rahmen der Detailberatung erläutern.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Aufenthalt und Niederlassung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Séjour et établissement des ressortissants des autres Etats de l'Espace économique européen. Arrêté fédéral
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In
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1992
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Anno
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IV
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Volume
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Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-20
Numéro d'objet
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25.08.1992 - 08:00
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