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Eurolex. Ergänzungsleistungen
Kündig, Berichterstatter: Hier darf ich davon ausgehen, dass man dem Kommissionsantrag, diese Viertelsrente für bishe- rige Versicherte weiterzuführen, im Sinne einer Uebergangs- bestimmung auch zustimmen wird.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-34
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 1, 1quater, 2, 2bis (neu), 5 Antrag der Kommission Art. 2 Abs. 1, 1quater, 2, 2bis (neu) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 5 Unverändert
23 Stimmen 7 Stimmen
Art. 2 al. 1, 1quater, 2, 2bis (nouveau), 5 Proposition de la commission Art. 2 al. 1, 1quater, 2, 2bis (nouveau) Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 5 Inchangé
Kündig, Berichterstatter: Auf Seite 2 der Fahne steht unter Ar- tikel 2 Absatz 5 beim Entwurf des Bundesrates «Aufgehoben», also streichen, und beim Antrag der Kommission «Beibehalten des geltenden Gesetzestextes», d. h. unverändert.
Da hat die Kommission in der Eile des Gefechtes übersehen, dass mit der Beibehaltung der Viertelsrente als Uebergangslö- sung der bisherige Text nicht mehr notwendig respektive sinn- störend ist, weil damit in Härtefällen die Zusatzleistungen nicht möglich wären. Man müsste also dem Bundesrat zustimmen und Absatz 5 streichen.
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission Adopté selon la proposition modifiée de la commission
Art. 2a, 2b, 2c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 2a, 2b, 2c (nouveaux) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 3 Bst. d Antrag der Kommission d. .... nach Artikel 8a;
Art. 3 al. 3 let. d Proposition de la commission d. .... de l'article 8a;
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 8a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre précédant l'art. 8a Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8a Antrag der Kommission Abs. 1
hilflos werden. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8a Proposition de la commission
Al. 1
... au minimum une impotence de degré moyen. (Biffer le re- ste de l'alinéa) Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8b-8e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Eurolex. Mise sur le marché des produits de construction
710
E 26 août 1992
Art. 8f Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
... Zudem regelt er das Verfahren.
Art. 8f
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
.... Il règle, en outre, la procédure.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 2 Antrag der Kommission ... mindestens 10 und höchstens 55 Prozent ....
Art. 9 al. 2
Proposition de la commission .... 10 pour cent au moins et 55 pour cent au plus ...
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 10, 12; Art. 12 Abs. 2 (neu); 13 Abs. 3 (neu); 15 Abs. 1 erster Satz; Gliederungstitel vor Art. 17; Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titres précédant les art. 10, 12; art. 12 al. 2 (nouveau); 13 al. 3 (nouveau); 15 al. 1 première phrase; titre précédant l'art. 17; ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
28 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-50
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Inverkehrbringen von Bauprodukten. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Mise sur le marché des produits de construction. Arrêté fédéral
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bloetzer, Berichterstatter: Die Richtlinie Nr. 89/106 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften über Bauprodukte, die sogenannte Bau- produkte-Richtlinie, verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, nur das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten zu gestat- ten, die im Sinne dieser Bauprodukte-Richtlinie brauchbar sind und die den Anforderungen an die Bauwerke entspre- chen. Die Bauprodukte-Richtlinie gilt gemäss Artikel 1 umfas- send für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauer- haft in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu wer- den. Als Bauprodukte gelten ebenfalls vorfabrizierte Bau- werke wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos usw.
Der vorliegende Bundesbeschluss regelt das Inverkehrbrin- gen von Bauprodukten im Sinne der Bauprodukte-Richtlinie. Er bildet insbesondere die Basis für den Aufbau der notwendi- gen Infrastruktur. Wir brauchen eine schweizerische Zulas- sungsstelle sowie vom Efta-Sekretariat anerkannte Prüf-, Ueberwachungs- und Kontrollstellen, damit unsere schweize- rischen Hersteller von Bauprodukten die Zulassung für ihre Produkte hier in der Schweiz erhalten können und sich nicht an ausländische Zulassungsstellen wenden müssen. Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission ohne Gegen- stimme beschlossen, Ihnen Eintreten zu beantragen; bei einer Enthaltung beantragt sie, der Vorlage zuzustimmen.
Bisig: Beim vorliegenden Bundesbeschluss handelt es sich schon etwas um einen Papiertiger. Die Befürchtung der Bau- wirtschaft, dass die Umsetzung der Bauprodukte-Richtlinie in der Schweiz buchstabengetreuer erfolge als in den übrigen EWR-Staaten, ist nicht ganz unbegründet. Die schweizeri- schen Baustoffproduzenten, die bisher in eigener Verantwor- tung normengerecht produzierten, finden die zu überneh- mende Lösung aufwendig und verwaltungslastig. Letztlich be- zahlt der Kunde diesen Aufwand, ohne dafür echt bessere Pro- dukte zu erhalten. Es gilt dafür zu sorgen, dass die Rechtssi- cherheit und Kontrollgläubigkeit der Realität nicht davonlau- fen. Kontrolle ist gut und recht, Kontrolle der Kontrolle von Kontrollen des Guten aber eindeutig zuviel.
Schweizer Bauprodukte haben schon heute ein sehr hohes Qualitätsniveau, manchmal sogar ein zu hohes. Eine weitere Steigerung der Qualität ist nur dann wünschbar und zu verant- worten, wenn damit der Sicherheit gedient und das Kosten/ Nutzen-Verhältnis verbessert wird. Eine erweiterte Normie- rung muss auch der Wirtschaftlichkeit zugute kommen. Ge- brauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit stehen in einem en- gen Zusammenhang. Das hat man in den zuständigen EG- Gremien offenbar begriffen - wie der Anhang I der Baupro- dukte-Richtlinie zeigt -, in der Schweiz jedoch noch nicht so ganz.
Das CE-Zeichen bedeutet nicht, wie vielfach angenommen, «EG», sondern «konform mit den wesentlichen Anforderun gen». Unserer Bauwirtschaft ist mit der vorgezogenen Inkraft- setzung des Bundesbeschlusses nur dann gedient, wenn un- ser Recht nicht uns selbst diskriminiert, indem Auflagen ge- macht werden, die von den übrigen EWR-Staaten letztlich nicht übernommen und vor allem nicht durchgesetzt werden. Die sofortige Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses wird da- mit begründet, dass ab dem 1. Januar 1994 bei öffentlichen Aufträgen nur noch EG-normierte Produkte berücksichtigt werden dürfen.
Einer gewissen Harmonisierung der bautechnischen Vor- schriften stehe ich nicht negativ gegenüber, treibt doch der Föderalismus in der Schweiz in dieser Beziehung oft seltsame Blüten. Harmonisieren darf aber nicht bedeuten, dass von überall das jeweils höchste Schutzniveau übernommen wird. Eine Nivellierung auf einem für Schweizer Verhältnisse etwas tieferen, aber verantwortbaren Niveau kann sicher nicht schaden.
Die Idee des Bauproduktebeschlusses, sich auf den Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten zu beschränken und lediglich Rahmenrichtlinien mit grundsätzlicher Zielrich- tung zu erlassen, kann ich befürworten. Der bürokratische Auf- wand der neu erforderlichen präventiven Kontrolle muss sich aber in Grenzen halten. Der bescheidene Gestaltungsspiel- raum muss im Sinne von «soviel wie nötig und sowenig wie möglich» ausgenützt werden. Der Einsatz von bereits beste- henden Institutionen wie der Empa bietet die beste Gewähr
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
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IV
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Session
Session d'août
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Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-34
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Datum 26.08.1992 - 08:00
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709-710
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