Eurolex. L'importation et exportation de produits agricoles
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E 27 août 1992
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress; Ziff. I Ingress; Art. 2 Abs. 1, 3, 4; Art. 2bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I préambule; art. 2 al. 1, 3, 4; art. 2bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2ter Antrag der Kommission Abs. 1-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 5 (neu) Vermittler mit Sitz in einem anderen EWR-Staat erhalten eine Bewilligung nur, wenn dieser EWR-Staat Vermittlern mit Sitz in der Schweiz das gleiche Recht gewährt
Art. 2ter Proposition de la commission Al. 1-4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 5 (nouveau) Les placeurs ayant leur siège dans un autre Etat de l'EEE n'ob- tiennent une autorisation que si cet Etat accorde le même droit aux placeurs ayant leur siège en Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 1, 2, 3bis (neu), 4; Art. 4 Abs. 1, 1bis (neu), 2; Art. 7 Abs. 2; Art. 12 Abs. 1, 2; Art. 12bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3 al. 1, 2, 3bis (nouveau), 4; art. 4 al. 1, 1bis (nouveau), 2; art. 7 al. 2; art. 12 al. 1, 2; art. 12bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12ter (neu) Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu) Verleiher mit Sitz in einem anderen EWR-Staat erhalten eine Bewilligung nur, wenn dieser EWR-Staat Verleihern mit Sitz in der Schweiz das gleiche Recht gewährt
Art. 12ter (nouveau) Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau) Les bailleurs de services ayant leur siège dans un autre Etat de l'EEE n'obtiennent une autorisation que si cet Etat accorde le même droit aux bailleurs de services ayant leur siège en Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1, 2, 3, 3bis (neu); Art. 15 Abs. 1, 1bis (neu), 2; Art. 18 Abs. 2; Art. 19 Abs. 2 Bst. a; Art. 25 Abs. 1; Art. 26 Abs. 1; Art. 31 Abs. 3; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 13 al. 1, 2, 3, 3bis (nouveau); art. 15 al. 1, 1bis (nou- veau), 2; art. 18 al. 2; art. 19 al. 2 let. a; art. 25 al. 1; art. 26 al. 1; art. 31 al. 3; ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-11
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschafts- produkten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Ruesch, Berichterstatter: Es geht bei dieser Vorlage um eine Revision des sogenannten «Schoggigesetzes» aus dem Jahre 1974. Dieses Gesetz hat den Zweck, das Rohstoffhandicap der schweizerischen Lebensmittelindustrie auszugleichen. Dieser Ausgleich konnte bereits im Jahre 1972 im Freihandels- abkommen zwischen der Schweiz und der EG verankert wer- den. Im Protokoll dieses Abkommens aus dem Jahre 1972 hat die Schweiz damals eine Liste der verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukte eingebracht Andere Staaten wählten damals das gleiche Vorgehen, auch sie gaben ihre (andersgearteten) Listen ein.
Unsere Produkteliste wurde bisher auf Gesetzesstufe in einem Anhang geführt. Im EWR-Vertrag werden nun diese Listen im Protokoll vereinheitlicht. Die Produkteliste wird im Rahmen der EG jedoch nicht etwas Statisches sein, sondern etwas Verän- derbares. Neue Produkte werden in den nächsten Jahren da- zukommen, andere werden an Bedeutung verlieren.
Liesse man es nun beim heutigen Anhang zum «Schoggige- setz» bewenden, so müsste bei jeder Revision der EG-Liste unser Gesetzgeber - das Parlament - bemüht werden. Des- halb schlägt der Bundesrat vor, den Anhang zum Gesetz auf- zuheben und die Liste in die Verordnung zu verschieben. Der Bundesrat kann dann die Verordnung je nach Entwicklung des Protokolls 3 in eigener Kompetenz anpassen. Da weder für den Bundesrat noch für das Parlament eine Entschei- dungsfreiheit besteht, ist diese gesetzestechnische Vereinfa- chung nur zu begrüssen. Dies gilt sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr.
Die vorliegende Lösung wurde mit der schweizerischen Le- bensmittelindustrie zusammen ausgearbeitet. Diese Industrie verarbeitet heute zu einem Viertel die landwirtschaftliche Pro- duktion unseres Landes, z. B. 14 Prozent der gesamten Ver-
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Eurolex. Landwirtschaftsgesetz
kehrsmilchmenge, 110 000 Tonnen Zucker, 6 Prozent des Mehlausschusses, die gesamte Rapsernte, 25 Prozent der Kartoffelernte, 80 Prozent der Erbsen- und Spinaternte und etwa 15 000 Tonnen Früchte. Es ist sehr wichtig, dass dieser Industriezweig weiterhin exportieren kann, und zwar aus zwei Gründen:
Es geht um einen willkommenen Absatz für unsere Land- wirtschaftsprodukte, die ohnehin nur mit Mühe abgesetzt wer- den können;
es sind 154 Industriebetriebe mit 23 500 Arbeitsplätzen be- teiligt.
Die Harmonisierung der Listen im Rahmen des Protokolls 3 er- möglicht, den Exportanteil schweizerischer Lebensmittel - und damit indirekt schweizerischer Landwirtschaftsprodukte - sogar zu erhöhen, indem durch diese Vereinheitlichung bishe- rige Verzerrungen dahinfallen, weil Abschöpfungen nicht mehr nach sogenannten Standardrezepten, sondern nach dem effektiven Gehalt an Grundstoffen erfolgen.
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, auf die Vorlage einzutreten und den bundesrätlichen Entwurf ohne Aenderun- gen zu verabschieden.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I-III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I-III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-12
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Landwirtschaftsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur l'agriculture. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schallberger, Berichterstatter: Eurolex fügt sich allmählich zum ersten Teil eines Mosaiks zusammen. Ich wäre sehr über- rascht, wenn nicht auch Sie alle von der Vielzahl und Vielfalt an Regelungen überrascht worden wären, welche uns dieses eh- renwerte Europa künftig abnimmt. Nachdem stets propagan- distisch beteuert wird, die Landwirtschaft sei beim EWR-Ver- trag ausgenommen, war es für mich vorerst schleierhaft,
warum im Rahmen von Eurolex auch eine Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes vorzunehmen ist.
Ich schicke voraus: Die Vorlage, welche ich namens der Kom- mission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) erläutere, wird in betroffenen Kreisen kaum jemanden von den Stühlen reissen. Sie ist im besagten Mosaik ein kleines und farbloses Stein- chen. Die vorgeschlagenen Anpassungen an die Richtlinien der EG beschränken sich auf landwirtschaftliche Hilfsstoffe wie Futtermittel, Dünger, Saat- und Pflanzgut sowie Pflanzen- schutzmittel. Die praktischen Folgen sind, soweit man dies im jetzigen Moment überblicken kann, nicht von Bedeutung. Als wichtigstes Beispiel sei das Verbot der Fütterung mit aflatoxin- haltigen Stoffen, vor allem im Erdnusskuchen bekannt, ge- nannt. Dieses Futtermittel ist in der Schweiz für Milchvieh längst verboten. Eine besonders originelle Idee hatte die EG mit der Schaffung von Sortenlisten für Brot- und Futtergetreide sowie für Gemüsesaatgut. Eigentlich wären die Fachleute in den einzelnen Ländern - auch in der Schweiz - durchaus wei- terhin in der Lage, zu beurteilen, welche Pflanzenarten und -sorten den klimatischen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Verwerter am besten entsprechen. Doch Brüssel wünscht die zentralistische Zusammenfassung. Wir gehorchen selbst- verständlich ohne Murren. Einen wehmütigen Seitenblick auf das Subsidiaritätsprinzip mögen Sie mir grossmütig ver- zeihen.
Namens der Kommission ersuche ich Sie, einzutreten und die- ses blasse Steinchen ins EWR-Mosaik einzufügen. Unser Volk soll sein Wohlgefallen über ein fertiges Mosaik ausdrücken können.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
Präsidentin: Damit sind wir am Ende der heutigen Traktan- denliste angelangt Ich danke Ihnen für die grosse Geduld, die Sie gehabt haben.
Ich möchte noch einmal zuhanden verschiedener Presseleute etwas erläutern, was vielfach missverstanden wurde: Diese Gesetze wurden in allen Kommissionen sehr intensiv, zum Teil bis zum letzten Komma, diskutiert. Das ist der eine Grund, weshalb wir hier so beförderlich voranschreiten konnten. An- dererseits muss man sehen, dass es weitgehend eine Frage des «take it or leave it» war. Das ist der zweite Grund, weshalb wir so schnell vorangekommen sind.
Schluss der Sitzung um 12.30 Uhr La séance est levée à 12 h 30
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Augustsession
Session
Session d'août
Sessione
Sessione di agosto
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-11
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.08.1992 - 08:00
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Data
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738-739
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20 021 563
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