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Eurolex Niederlassung der EWR-Staatsangehörigen
90.742
Postulat (Eisenring-)Baumberger Bereinigung der Fichenaffäre Règlement définitif de l'affaire dite des fiches
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 767 - Voir année 1991, page 767
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Sinne sei- ner Ausführungen entgegenzunehmen. Der Vorstoss wird aus der Mitte des Rates nicht mehr bekämpft
Ueberwiesen - Transmis
92.057-20
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Aufenthalt und Niederlassung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Bundesbeschluss
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Séjour et établissement des ressortissants des autres Etats de l'Espace économique européen. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 aout 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Steinemann) Nichteintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-20 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Steinemann) Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes
Renvoyer le projet Eurolex 92.057-20 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Leu Josef, Berichterstatter: Der vorliegende allgemeinver- bindliche Bundesbeschluss soll den Aufenthalt und die Nie- derlassung von Staatsangehörigen der Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraums während einer Uebergangsfrist bis Ende 1997 regeln. Er passt schweizerisches Recht an die neue EWR-Regelung an. Diese Anpassung umfasst nur jene Be- stimmungen über den freien Personenverkehr, die mit Inkraft- treten des EWR-Abkommens übernommen werden müssen und die der geltenden Regelung durch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) wi- dersprechen. Das Anag und seine Ausführungserlasse wer- den jetzt nicht revidiert, bleiben auf Nicht-EWR-Angehörige an- wendbar und gelten subsidiär auch für EWR-Angehörige.
Nach Ablauf der Uebergangsfrist wird der vorliegende Bun- desbeschluss durch ein neues Gesetz ersetzt. Es ist daher wichtig, sich jetzt auf die Bestimmungen zu beschränken, die im Rahmen des Eurolex-Verfahrens und während der erwähn- ten Uebergangsfrist notwendig sind. Dass das Ausländerrecht nachher neu geregelt werden muss, geht aus der Botschaft des Bundesrates hervor, wonach ein entsprechender Entwurf für 1994 vorgesehen ist. Zudem ist eine angepasstere Auslän- derpolitik eine von verschiedenen Hauptstossrichtungen des Revitalisierungsprogramms, wie es im bundesrätlichen Aus- senwirtschafts- und im Legislaturplanungsbericht dargelegt wird.
Bereits der vorliegende Bundesbeschluss unterstützt diese Zielsetzung, wonach u. a. die administrative Zuteilung von Fremdarbeitern durch eine marktmässige Allokation im Rah- men der EWR-Freizügigkeit eingeleitet werden soll.
Der freie Personenverkehr und der freie Dienstleistungsver- kehr stellen zwei der vier Grundfreiheiten dar, welche die Grundlage des EWR-Abkommens bilden. Die Verwirklichung des freien Personenverkehrs setzt auch die Beseitigung von Hindernissen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Aner- kennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsauswei- sen voraus. Die entsprechenden Anpassungen fallen aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatspolitischen Kom- mission.
Der freie Personenverkehr wird im Teil III des EWR-Abkom- mens geregelt Er enthält Bestimmungen über drei Bereiche: 1. über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. über die un- selbständige Erwerbstätigkeit;
über die Niederlassungsfreiheit der Selbständigerwer- benden;
über die Freizügigkeitsrechte der Nichterwerbstätigen.
Gemäss Protokoll 15 zum EWR-Abkommen bleiben erwerbs- tätige Angehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen Efta-Staaten während der Uebergangsfrist weiterhin den Begrenzungsmassnahmen gemäss Anag unterstellt. Der Schweiz wird damit erlaubt, den freien Personenverkehr ge- genüber EWR-Angehörigen stufenweise einzuführen. So ha- ben Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende das Recht, sich zur Ausübung ihres Berufes in der Schweiz aufzuhalten. Grundlage bildet eine Bewilligung, die unter Berücksichtigung der Begrenzungsmassnahmen erteilt wird.
Bei den Selbständigerwerbenden muss unterschieden wer- den zwischen Personen, die sich dauernd zur Ausübung einer Berufstätigkeit niederlassen wollen, und solchen, die sich als Erbringer von Dienstleistungen nur vorübergehend in einem EWR-Staat aufhalten wollen. Als solche Dienstleistungen gel- ten insbesondere die Ausübung freiberuflicher, gewerblicher, kaufmännischer oder handwerklicher Tätigkeiten. Für die Dauer einer solchen Dienstleistung gibt es eine Bewilligung. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit besteht kein Verbleibe- recht in der Schweiz, weil der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist und der Wohnsitz in einem anderen EWR-Staat beibe- halten wird.
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Jahr
1992
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Band
V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.742
Numéro d'objet
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Datum
21.09.1992 - 14:30
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1629-1629
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