Eurolex. Voyages à forfait
1684
N
23 septembre 1992
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 23. September 1992, Vormittag Mercredi 23 septembre 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
Präsident: Ich möchte der Stadt Bern für das Geschenk mit den «Berner Knirpsen» bestens danken. Es ist eine gute Idee. Aufgrund des Wetterberichtes scheint es nicht unwahrschein- lich, dass wir es bald gebrauchen können. Recht herzlichen Dank.
92.057-49
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 24. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 24 août 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Scherrer Jürg) Nichteintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-49 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Scherrer Jürg) Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-49 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Ich will nicht sagen, das sei das wichtigste Geschäft von Eurolex. Deshalb kommt es auch zur rechten Zeit - morgens früh.
Die EG-Richtlinie über die Pauschalreisen ist erst im Jahre 1990 in Kraft gesetzt worden. Deshalb war es dem schweizeri- schen Gesetzgeber nicht möglich, sich bei der Umsetzung in unser Landesrecht an eine bestehende Praxis in einem an- dern Lande anzulehnen. Die Richtlinie will die nationalen Re- gelungen auf dem Gebiete der Pauschalreisen harmonisie- ren, um so Konsumentinnen und Konsumenten zu ermögli- chen, in allen Mitgliedstaaten eine Reise zu vergleichbaren Be- dingungen zu buchen. Länder, die bezüglich Pauschalreisen noch keine gesetzlichen Regelungen kennen, zwingt die Richtlinie zur Einführung von solchen Bestimmungen.
In der Richtlinie hat die Information des Konsumenten beson- deres Gewicht. Prospekte müssen zum Beispiel Preis und an- dere massgebende Elemente für die betreffende Pauschal- reise klar und genau angeben.
Ein weiteres wichtiges Anliegen der Richtlinie ist der Schutz des Konsumenten. Ein solcher Schutz ist sicher gerechtfertigt, erbringt doch der Konsument in der Regel einen erheblichen Teil des Preises oder gar den gesamten Preis zum voraus, ohne entsprechend abgesichert zu sein.
Ferner ist vorgeschrieben, dass Prospektangaben für die Ver- anstalter verbindlich sind. Künftig wird auch der Mindestinhalt des Vertrages klar festgelegt werden müssen.
Als weiteres wesentliches Element der Richtlinie sei erwähnt, dass Vorschriften darüber bestehen, welche Rechte und Pflichten der Konsument bei Nichtantritt der Reise hat oder welche Leistungen der Veranstalter bei nicht oder nicht gehöri- ger Erfüllung zu erbringen hat.
Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht eine neue Vertragsform. Dass dabei der schwächere Vertragspart- ner, der Konsument, bei der Umsetzung der Richtlinie besser und umfassender geschützt wird als der andere Vertragspart- ner, nämlich der Veranstalter, bedeutet eine Abweichung vom liberalen Begriff der Vertragsfreiheit. Wenn wir etwa an den Ab- zahlungs-, den Kauf-, den Miet- oder den Arbeitsvertrag den- ken, entspricht aber eine solche gesetzliche Ausgestaltung durchaus unserer Rechtsordnung und Rechtstradition.
Was die Umsetzung der Richtlinie in das schweizerische Recht betrifft, gilt es folgende Besonderheiten festzuhalten: Nicht in den neuen Bundesbeschluss übernommen werden muss die Vorschrift, wonach Beschreibungen einer Pauschalreise keine irreführenden Angaben enthalten dürfen, weil dieses Verbot bereits im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten ist.
Gleiches gilt über die Vorschriften der Richtlinie bezüglich Pro- spekten. Angebote für Pauschalreisen müssen mit Preisanga- ben versehen sein. Ebenso ist vorgeschrieben, welche Mini- malangaben in den Prospekten enthalten sein müssen. All diese Vorschriften werden künftig nicht im Bundesbeschluss über die Pauschalreisen enthalten sein, sondern in der zu über- arbeitenden Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Sowohl beim UWG als auch bei der Verordnung über die Be- kanntgabe von Preisen werden Verstösse mit zivil- und straf- rechtlichen Sanktionen bestraft. Die Betonung bezüglich der strafrechtlichen Sanktionen ist sehr bewusst: Sollten beim zu verabschiedenden Bundesbeschluss die strafrechtlichen Sanktionen - wie von Ständerat und Kommissionsmehrheit vorgeschlagen - herausgestrichen werden, so würde sich die äusserst eigenartige Situation ergeben, dass für einzelne Be- stimmungen der Richtlinie, nämlich diejenigen, die im UWG oder in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ge- regelt werden, strafrechtliche Sanktionen vorgesehen wären, für die übrigen Bestimmungen der Richtlinie, welche im Bun- desbeschluss geregelt sind, aber nicht. Dies ist im mindesten eine höchst eigenartige, wenn nicht sogar fragwürdige Lö- sung, wie eine Richtlinie in Landesrecht umgesetzt wird.
Mit einigen Ausnahmen, die ich im folgenden kurz erläutern möchte, übernimmt der Entwurf zum Bundesbeschluss über Pauschalreisen die Regelung der Richtlinie, wobei in zwei Punkten undefinierte Begriffe vom Bundesrat konkretisiert werden. In den folgenden drei Punkten weicht der Entwurf von der Richtlinie ab:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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23.09.1992 - 08:00
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