Eurolex. Voyages à forfait
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23 septembre 1992
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 23. September 1992, Vormittag Mercredi 23 septembre 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
Präsident: Ich möchte der Stadt Bern für das Geschenk mit den «Berner Knirpsen» bestens danken. Es ist eine gute Idee. Aufgrund des Wetterberichtes scheint es nicht unwahrschein- lich, dass wir es bald gebrauchen können. Recht herzlichen Dank.
92.057-49
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 24. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 24 août 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Scherrer Jürg) Nichteintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-49 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Ruf, Scherrer Jürg) Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-49 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Ich will nicht sagen, das sei das wichtigste Geschäft von Eurolex. Deshalb kommt es auch zur rechten Zeit - morgens früh.
Die EG-Richtlinie über die Pauschalreisen ist erst im Jahre 1990 in Kraft gesetzt worden. Deshalb war es dem schweizeri- schen Gesetzgeber nicht möglich, sich bei der Umsetzung in unser Landesrecht an eine bestehende Praxis in einem an- dern Lande anzulehnen. Die Richtlinie will die nationalen Re- gelungen auf dem Gebiete der Pauschalreisen harmonisie- ren, um so Konsumentinnen und Konsumenten zu ermögli- chen, in allen Mitgliedstaaten eine Reise zu vergleichbaren Be- dingungen zu buchen. Länder, die bezüglich Pauschalreisen noch keine gesetzlichen Regelungen kennen, zwingt die Richtlinie zur Einführung von solchen Bestimmungen.
In der Richtlinie hat die Information des Konsumenten beson- deres Gewicht. Prospekte müssen zum Beispiel Preis und an- dere massgebende Elemente für die betreffende Pauschal- reise klar und genau angeben.
Ein weiteres wichtiges Anliegen der Richtlinie ist der Schutz des Konsumenten. Ein solcher Schutz ist sicher gerechtfertigt, erbringt doch der Konsument in der Regel einen erheblichen Teil des Preises oder gar den gesamten Preis zum voraus, ohne entsprechend abgesichert zu sein.
Ferner ist vorgeschrieben, dass Prospektangaben für die Ver- anstalter verbindlich sind. Künftig wird auch der Mindestinhalt des Vertrages klar festgelegt werden müssen.
Als weiteres wesentliches Element der Richtlinie sei erwähnt, dass Vorschriften darüber bestehen, welche Rechte und Pflichten der Konsument bei Nichtantritt der Reise hat oder welche Leistungen der Veranstalter bei nicht oder nicht gehöri- ger Erfüllung zu erbringen hat.
Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht eine neue Vertragsform. Dass dabei der schwächere Vertragspart- ner, der Konsument, bei der Umsetzung der Richtlinie besser und umfassender geschützt wird als der andere Vertragspart- ner, nämlich der Veranstalter, bedeutet eine Abweichung vom liberalen Begriff der Vertragsfreiheit. Wenn wir etwa an den Ab- zahlungs-, den Kauf-, den Miet- oder den Arbeitsvertrag den- ken, entspricht aber eine solche gesetzliche Ausgestaltung durchaus unserer Rechtsordnung und Rechtstradition.
Was die Umsetzung der Richtlinie in das schweizerische Recht betrifft, gilt es folgende Besonderheiten festzuhalten: Nicht in den neuen Bundesbeschluss übernommen werden muss die Vorschrift, wonach Beschreibungen einer Pauschalreise keine irreführenden Angaben enthalten dürfen, weil dieses Verbot bereits im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten ist.
Gleiches gilt über die Vorschriften der Richtlinie bezüglich Pro- spekten. Angebote für Pauschalreisen müssen mit Preisanga- ben versehen sein. Ebenso ist vorgeschrieben, welche Mini- malangaben in den Prospekten enthalten sein müssen. All diese Vorschriften werden künftig nicht im Bundesbeschluss über die Pauschalreisen enthalten sein, sondern in der zu über- arbeitenden Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Sowohl beim UWG als auch bei der Verordnung über die Be- kanntgabe von Preisen werden Verstösse mit zivil- und straf- rechtlichen Sanktionen bestraft. Die Betonung bezüglich der strafrechtlichen Sanktionen ist sehr bewusst: Sollten beim zu verabschiedenden Bundesbeschluss die strafrechtlichen Sanktionen - wie von Ständerat und Kommissionsmehrheit vorgeschlagen - herausgestrichen werden, so würde sich die äusserst eigenartige Situation ergeben, dass für einzelne Be- stimmungen der Richtlinie, nämlich diejenigen, die im UWG oder in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ge- regelt werden, strafrechtliche Sanktionen vorgesehen wären, für die übrigen Bestimmungen der Richtlinie, welche im Bun- desbeschluss geregelt sind, aber nicht. Dies ist im mindesten eine höchst eigenartige, wenn nicht sogar fragwürdige Lö- sung, wie eine Richtlinie in Landesrecht umgesetzt wird.
Mit einigen Ausnahmen, die ich im folgenden kurz erläutern möchte, übernimmt der Entwurf zum Bundesbeschluss über Pauschalreisen die Regelung der Richtlinie, wobei in zwei Punkten undefinierte Begriffe vom Bundesrat konkretisiert werden. In den folgenden drei Punkten weicht der Entwurf von der Richtlinie ab:
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In der Richtlinie ist nicht vorgesehen, dass der Vertrag auf das Recht des Konsumenten hinweisen muss, den Nachweis der Sicherstellung der Rückerstattung der von ihm bezahlten Beträge und seiner Rückreise zu verlangen (cf. Art. 6 Abs. 1 Bst. f). Hier war die Idee, Klarheit und erhöhte Transparenz für den Konsumenten herzustellen.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Konsument verhindert sein muss, damit er die Buchung einer Pauschalreise auf einen Dritten übertragen kann. Der Bundesbeschluss verlangt dies nun, im Gegensatz zur Richtlinie, nicht.
Der schwierigste Punkt ist sicher die Frage nach Sanktio- nen. Die Richtlinie hält die Mitgliedstaaten an, das Nötige vor- zukehren, damit die materiellen Bestimmungen zur Anwen- dung kommen. Sie sieht aber keine konkreten Sanktionen vor. Der Entwurf tut dies, indem er eine strafrechtliche Sanktion vorsieht, damit die Neuregelung überhaupt zum Tragen kom- men kann.
Zu allen aufgezählten Fällen sind in der Kommission Anträge gestellt worden, weshalb ich erst bei der Behandlung der ein- zelnen Artikel näher auf die genannten Punkte eingehen werde.
In der Kommission war Eintreten unbestritten, wenn man da- von absieht, dass zwei Gegenstimmen aus einer grundsätzli- chen Ablehnung aller Eurolex-Geschäfte resultieren.
Die Kommissionsmehrheit bittet den Rat, auf das Geschäft ein- zutreten.
M. Frey Claude, rapporteur: Le secteur touristique constitue un élément essentiel du marché communautaire. Le système du forfait pour les voyages, vacances et circuits est ici très ré- pandu. Cependant, les législations nationales des Etats mem- bres de la Communauté étaient si disparates qu'il en résultait des obstacles à la libre prestation des services et des distor- sions de concurrence entre les opérateurs établis dans diffé- rents pays membres. Afin d'éviter ces inconvénients et de sti- muler la croissance et la productivité, le Conseil des Commu- nautés a adopté une directive le 13 juin 1990. Dans le cadre du Traité sur l'Espace économique européen, il nous faut donc adapter notre législation.
Notons que notre droit ne règle pas expressément le contrat de voyage à forfait, c'est un contrat innommé qui tient un peu du contrat de mandat et surtout du contrat d'entreprise. Diffé- rentes lois et ordonnances s'appliquent ici, en particulier la loi fédérale du 19 décembre 1986 contre la concurrence déloyale et l'ordonnance du 11 décembre 1978 sur l'indication des prix. C'est pourquoi le projet d'arrêté que nous examinons reprend la réglementation de la directive, sauf en ce qui concerne les dispositions déjà inscrites dans notre législation. C'est le cas de l'interdiction de donner des informations fallacieuses, déjà contenue dans la loi contre la concurrence déloyale. Quant à l'obligation d'indiquer dans les prospectus de manière lisible, claire et précise le prix ainsi que les autres éléments impor- tants, elle figurera dans l'ordonnance du 11 décembre 1978 sur l'indication des prix, qui vise la publicité s'adressant aux consommateurs pour l'ensemble des marchandises et presta- tions de services. Observons que les infractions aux disposi- tions sur l'obligation d'indiquer les prix sont poursuivies d'of- fice et punies des arrêts ou de l'amende jusqu'à 20 000 francs. Votre commission vous propose à l'unanimité moins une voix d'entrer en matière. L'examen de détail a fait apparaître peu de divergences avec le texte du Conseil fédéral. A quatre reprises cependant, la majorité de la commission vous suggère des amendements au projet gouvernemental. Il s'agit des articles 6, lettre f, 16, alinéa 2, et 17, alinéa premier, ainsi que de la section 11, articles 20 à 22 qui traitent des dispositions pénales. Dans ces quatre cas, la majorité de la commission vous demande de ne pas aller au-delà des exigences de la di- rective du Conseil des Communautés. On respecte ici la vo- lonté d'en rester au minimum minimorum des modifications à apporter dans l'ensemble du projet Eurolex. Nous y revien- drons lors de la discussion par articles.
Au vote d'ensemble, la commission, par 19 voix contre 2, vous invite à adopter le projet.
Präsident: Die Fraktionen der FDP, CVP, SP und SVP lassen mitteilen, dass sie für Eintreten stimmen werden.
Schmid Peter: «Wozu in die Ferne schweifen? Sieh, das Gute liegt so nah.» Diese Worte Goethes scheinen nicht das Le- bensprinzip unserer Zeit zu sein. Aber auch Goethe hielt sich nicht unbedingt daran. Das Reisen gehörte auch zu seinen Leidenschaften. Wer weiss, vielleicht ist er nach gehabten Freuden zu dieser Erkenntnis gelangt!
Die Menschen müssen reisen, damit sie aus eigener Erfah- rung zu solcher Einsicht kommen. Sie werden aber diese wichtige Entdeckung nicht machen, wenn sie auf ihren Reisen um die halbe Welt dem Andersartigen nicht begegnen, nicht begegnen wollen und vor allem dann zufrieden sind, wenn sie das antreffen, was sie von jeher kennen, die Bratwurst in China und das Bier auf Hawaii. Aber nur wer auf Reisen seinen Blick für das Ungewöhnliche schärft, findet nachher zu Hause auch das Nahe und angeblich Gewöhnliche einmalig. Auf einen sol- chen Reifeprozess können wir allerdings via Bundesbe- schluss nicht einwirken.
Tatsache ist nun einmal, dass das Reisen eher hungrig als satt macht und dass immer mehr und immer weitere Reisen ge- bucht werden. Ein namhafter Teil des Haushaltbudgets wird heute in Ferien und Reisen investiert. Die Nachfrage ist ent- sprechend gross, und ebenso gross sind die Summen, die auf dem Spiele stehen. Wo aber solche Geschäfte winken, stellen sich auch die Anbieter in grosser Zahl ein, seriöse und weniger seriöse, womit denn auch der Grund genannt ist, weshalb ge- setzliche Regelungen nötig werden, mit denen Missbräuche verhindert und geahndet werden sollen. Selbstverständlich hatte man in der Schweiz schon bis jetzt ein Auge auf solche Pauschalreise- und Pauschalferienverträge, aber sie wurden im Rahmen des bestehenden Rechts angegangen, wenn auch vielleicht mehr schlecht als recht.
Mit der weiteren Zunahme des Reisefiebers, das schliesslich alle Schichten der Bevölkerung erfasst hat, werden die Pau- schalofferten zu allseits beliebten und bevorzugten Angebo- ten. Die als günstig angepriesenen Arrangements sagen aber nicht immer aus, was alles inbegriffen ist. Dies soll jedoch deklariert werden, damit Preisvergleiche angestellt werden können.
Um all den Verpflichtungen nach Transparenz und Rechtssi- cherheit nachzukommen, wie diese in einer schon bestehen- den EG-Richtlinie geregelt sind, ist der nun vorliegende Bun- desbeschluss nötig geworden. Dieser Bundesbeschluss bringt eine ausführliche Rezeptur darüber, was in einem Pau- schalangebot alles erwähnt und einzeln geregelt werden muss. Firmen der Tourismusbranche, die Wert auf einen guten Service legen, werden mit diesen Vorschriften nicht allzu grosse Mühe haben, denn sie sind ja selbst daran interessiert, dass die Kunden mit den Leistungen zufrieden sind und keine unangenehmen Ueberraschungen erleben.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die grüne Fraktion Eintreten auf die Vorlage; sie stimmt überdies den Minderheitsanträgen von Felten zu, die den umfassenden Konsumentenschutz ge- mäss den Vorschlägen des Bundesrates aufrechterhalten.
Sie lehnt dagegen die Minderheitsanträge Sandoz ab, weil diese allzu sehr wieder rechtliche Unsicherheiten hervorrufen; das würde dazu führen, dass wir Politiker einmal mehr den Ge- richten die Verantwortung zuschieben, statt gleich selber im Klartext zu legiferieren. «Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen.» Ja, aber doch besser über die Erlebnisse von der Reise als über jene mit dem Reisebüro.
Noch notwendiger als dieser Bundesbeschluss wäre die Ein- sicht, dass auf einer Reise der Weg und das Verweilen wichti- ger sind als ein möglichst weit entferntes Ziel. Aber diese Hal- tung wird vom Geist des EWR nicht gerade gefördert.
Frau Grendelmeier: Ich kann mich kurz fassen. Die LdU/ EVP-Fraktion begrüsst die vorliegende Vorlage und die Um- setzung der EG-Richtlinie ins schweizerische Recht.
Einmal mehr zeigt es sich, dass durch den Prozess der Euro- lex-Anpassung der Schwächere besser geschützt wird. Ob es sich nun um den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin, die Kon- sumentin, den Konsumenten handelt, zu denen in diesem Fall
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auch die Personen gehören, die mit einem Pauschalarrange- ment reisen - immer handelt es sich um Personengruppen in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Ein besonderer Schutz drängt sich in diesem Fall deshalb auf, weil die Reisenden im voraus - gewissermassen auf gut Glück - erhebliche Beträge zu bezahlen haben und sich da- durch auf ein Abenteuer einlassen, welches recht risikoreich sein kann. Zudem kann hierzulande jedermann Reisen veran- stalten, vermitteln oder ein Reisebüro eröffnen. Es handelt sich dabei nicht um einen geschützten Beruf; ein Bewilligungs- oder Registrierungssystem gibt es hier nicht. So macht es durchaus Sinn, diese Branche in eine separate, gesetzlich ge- regelte Verantwortung einzubinden.
In einem rechtlichen Freiraum indessen hat sie sich auch bis- her nicht bewegt. Etliche Forderungen, deren Erfüllung die EG-Richtlinie verlangt, sind bei uns abgedeckt, und zwar durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie durch das Obligationenrecht.
Die vorliegende Regelung konzentriert sich im wesentlichen auf zwei Punkte: Sie sorgt erstens dafür, dass Personen, die mit einem Pauschalarrangement reisen, korrekt und umfas- send informiert werden, und zwar sowohl formell als auch ma- teriell, und zweitens, dass die im voraus zahlenden Reisenden geschützt sind, wenn beispielsweise der Vertragspartner - ob es sich um das Reisebüro oder um den Reisevermittler han- delt - in finanzielle Schwierigkeiten gerät Alles in allem: Eine Gesetzesanpassung, die weiten Bevölkerungskreisen entge- genkommt.
Die LdU/EVP-Fraktion empfiehlt Ihnen Eintreten und Zustim- mung.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit/ SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) 13 Stimmen
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei 12 Stimmen
Dagegen offensichtliche Mehrheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. a-e, g, h Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1 Bst. f Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (von Felten, Bär, de Dardel, Grendelmeier, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 6
Proposition de la commission Al. 1 let. a-e, g, h Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 let. f Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(von Felten, Bär, de Dardel, Grendelmeier, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 Bst. a-e, g, h - Al. 1 let. a-e, g, h Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. f - Al. 1 let. f
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Wir beantragen, bei Artikel 6 Absatz 1 Litera f an der bundesrätlichen Fassung festzuhalten. Danach gehört zum notwendigen Vertragsinhalt auch der Hinweis auf «das Recht des Konsumenten, den Nachweis der Sicherstellung der Rückerstattung der von ihm bezahlten Beträge und seiner Rückreise zu verlangen (Art. 18)». Der Entwurf weicht in diesem Punkt von der Richtli- nie ab - richtig. Nur greift dieser Einwand zu kurz. Er ist formali- stisch und berücksichtigt die zwingende Vorschrift der Richtli- nie nicht, wonach der Veranstalter und/oder der Vermittler die Sicherstellung im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Kon- kurses nachzuweisen hat/haben.
Ich frage Sie: Wie soll die Sicherstellung sichergestellt wer- den? Ich erinnere Sie daran, dass die schweizerische Rechts- ordnung kein Bewilligungs- oder Registrierungssystem für Reiseveranstalter und -vermittler vorsieht. In einem solchen Zulassungssystem könnte der Sicherstellungsnachweis am wirksamsten durchgesetzt werden. Auf diese sinnvolle Mass- nahme hat der Bundesrat jedoch verzichtet gemäss dem Grundsatz, nur die Minimallösung ins schweizerische Recht umzusetzen. Er sieht eine zivilrechtliche Sanktion in Artikel 18 vor, indem den Reisewilligen ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, wenn der Veranstalter auf Verlangen den Sicherstel- lungsnachweis nicht erbringen kann.
Der Bundesrat hat die mildeste Lösung statuiert. Ich persön- lich hätte eine schriftliche Offenbarungspflicht gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten - beispielsweise schon im Prospekt - bevorzugt. Aber, wie gesagt, der Bundesrat hat wirklich die mildeste Lösung statuiert. Der Hinweis auf dieses Recht des Konsumenten als obligatorischer Mindestinhalt des Vertrages ist in diesem Sinn. Jedoch hat die Präventivmass- nahme der Sicherstellung nur dann einen Sinn, wenn die Kon- sumenten und Konsumentinnen vor der Einzahlung zum Teil sehr hoher Beträge von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch ma- chen können. Ohne behördliches Kontrollsystem liegt die Ver- antwortung für die Einhaltung der Richtlinie sozusagen bei den Konsumenten und Konsumentinnen selber.
Wem nützt denn ein Rücktrittsrecht nach dem Konkurs einer Reisefirma, der durchaus auch vor Reisebeginn eintreten kann? Was nützt ein Rücktrittsrecht, wenn man in den Ferien weilt und Flugbilletts infolge Konkurses blockiert sind? Das Gesetz wird bekanntlich erst im Konfliktfall konsultiert.
Nur wenn die Konsumenten und Konsumentinnen schon in der Verhandlungsphase, also vor Vertragsabschluss, auf ihr Recht ausdrücklich hingewiesen werden, kann der Zweck der Sicherstellung der Richtlinie in diesem Bundesbeschluss er- reicht werden, sonst bleiben Artikel 18 des vorliegendes Ge- setzes sowie der entsprechende Artikel der Richtlinie toter Buchstabe.
Ich bitte Sie, der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zu- zustimmen und damit den Beschluss des Ständerates, d. h. den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Streichung abzu- lehnen.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Bei diesem Artikel geht es um den zwingenden Inhalt des Pauschalreisevertra- ges. Buchstabe f von Artikel 6 Absatz 1 hat den Sinn, dass dem Konsumenten im schriftlichen Vertrag ausdrücklich mit-
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geteilt wird, dass er das Recht habe, Sicherstellung für seine einbezahlten Beträge und die Rückreise zu verlangen.
Unbestritten war auch in der Kommission, dass die Richtlinie zwingend vorschreibt, dass eine solche Sicherstellung ins schweizerische Recht aufgenommen werden muss. Dies ist auch in Artikel 18 des Bundesbeschlusses geschehen. Die Richtlinie schreibt aber nicht zwingend vor, dass ein entspre- chender Hinweis auch im Vertrag verankert sein muss.
Wohl aus Gründen der Klarheit, das heisst der besseren Infor- mation des Konsumenten, ist im Entwurf des Bundesrates diese Bestimmung gemäss Buchstabe f aufgenommen wor- den. Es sei nochmals ganz klar darauf hingewiesen, dass Buchstabe f von Artikel 6 Absatz 1 in deklaratorischer Form festhält, was in Artikel 18 zwingend vorgeschrieben ist. Mit 11 zu 9 Stimmen hat sich die Kommissionsmehrheit dem Ständerat angeschlossen, welcher die Streichung verlangt, mit der Begründung, dass dieser Punkt gemäss Richtlinie nicht zwingend sei.
M. Frey Claude, rapporteur: A propos de l'article 6, lettre f, il faut se référer à l'article 18 qui prévoit l'obligation de garantir le remboursement des montants payés et l'obligation du rapa- triement du consommateur en cas d'insolvabilité ou de faillite. C'est l'alinéa premier de l'article 18. L'alinéa 2 de ce même ar- ticle prévoit l'obligation d'apporter la preuve de cette garantie à la demande du consommateur. A l'article 6, la minorité von Felten et le Conseil fédéral veulent que ce droit soit pré- cisé dans le contrat. Quant à la majorité et au Conseil des Etats, ils estiment qu'il ne faut pas aller au-delà du nécessaire, au-delà du minimum minimorum et qu'il faut en rester à l'adap- tation à la directive, mais sans aller plus loin.
Le Conseil fédéral dans son message justifie cette entorse de la manière suivante: «Sur ce point, le projet se distance de la directive qui ne demande pas l'indication de ce droit du consommateur. S'il le fait, c'est dans le but d'inciter l'organisa- teur et le détaillant à respecter leur obligation de garantie au moyen d'une sanction civile efficace». C'est sans doute un très bon sentiment partant d'une très bonne intention. Mais dans le cadre de l'examen du paquet Eurolex, on aurait pu avoir des quantités de bonnes intentions de ce type et pour chaque loi. Il faut donc choisir. La majorité, par 11 voix contre 9 et une abs- tention, vous demande de respecter ici aussi le principe de l'adaptation minimale aux directives. Nous vous demandons de suivre le Conseil des Etats.
Bundesrat Koller: Eine nochmalige Ueberprüfung der Richtli- nie hat ergeben, dass die Informationspflicht in Litera f - wie die Kommissionssprecher ausdrücklich erklärt und wie wir schon in der Botschaft angetönt haben - von der Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben wird. Ich kann mich daher dem Streichungsbeschluss des Ständerates bzw. dem Strei- chungsantrag der Kommissionsmehrheit anschliessen, weil Sie sich bisher konsequent - dort, wo es um Probleme zwi- schen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Veranstaltern und Konsumenten geht - an diese Linie der EWR-Bedingtheit ge- halten haben. Ich kann mich deshalb mit der Streichung von Litera f einverstanden erklären - vor allem auch, weil dadurch an der Rechtsstellung des Konsumenten nichts geändert wird. Artikel 18 Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, dass die Sicherstel- lung jenem Konsumenten nachzuweisen ist, der es verlangt. Aus diesen Gründen und auch im Sinne der Differenzbereini- gung empfehle ich Ihnen Zustimmung zur Mehrheit und zum Ständerat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
72 Stimmen 42 Stimmen
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Sandoz, Frey Claude, Scherrer Jürg, Vetterli) Streichen
Art. 8
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Sandoz, Frey Claude, Scherrer Jürg, Vetterli) Biffer
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Mme Sandoz, porte-parole de la minorité: L'article 8 con- cerne les modifications essentielles apportées au contrat et pouvant entraîner - c'est ce que prévoit l'article 10 - le droit pour le consommateur de résilier le contrat sans indemnité. L'Eurolex exige - ce qui est parfaitement juste et c'est ce que nous faisons à l'article 8, alinéa premier - que l'on mentionne l'existence de la notion de modification essentielle du contrat. Nous précisons qu'il faut entendre par là une modification im- portante d'un élément essentiel du contrat. Nous sommes là parfaitement dans la ligne d'Eurolex, étant bien entendu que la notion de modification importante va être appréciée de cas en cas, exactement comme l'a été en son temps, dans la jurispru- dence, la notion d'élément essentiel du contrat. Il y a un élé- ment subjectif qu'on ne peut pas fixer à l'avance, ce qu'Euro- lex se garde bien de faire, parce que cela pourrait nuire à la sé- curité du droit et à l'intérêt des deux parties au contrat. Or, à l'article 8, alinéa 2, le Conseil fédéral propose de fixer une no- tion de modification essentielle du contrat. Il dit: «Une hausse de prix de plus de 10 pour cent, est considérée comme une modification essentielle du contrat». Si la minorité de la com- mission vous propose de biffer cette disposition, c'est en fait pour deux raisons.
La première, qui est la principale, c'est que cela n'est pas exigé par Eurolex. Si nous voulons être réguliers, constants dans notre manière d'adapter le droit suisse rapidement, se- lon les exigences du droit européen, nous ne devons pas in- troduire plus que le minimum nécessaire.
Mais la deuxième raison, c'est qu'en réalité cela va créer une insécurité défavorable tant aux consommateurs que, le cas échéant, à l'organisateur. C'est exactement le contraire qu'af- firme l'administration en disant qu'il est merveilleux qu'il y ait déjà au moins un point sur lequel on soit fixé à l'avance. Nous répondons par la négative car cela va faire croire à tort qu'une augmentation du prix de 8 pour cent par exemple ne serait pas une modification essentielle. Je dis bien que cela ferait croire parce que cela ne change en rien la possibilité et la nécessité d'interpréter. De surcroît, cela crée une idée fausse de la no- tion de modification importante du contrat.
Nous n'avons pas le droit, non seulement d'aller au-delà d'Eu- rolex, mais encore d'induire éventuellement consommateurs ou organisateurs en erreur. L'article 8, alinéa 2 est d'ailleurs une disposition difficilement explicable si on la rapproche de l'article 9 qui prévoit précisément que l'organisateur doit infor- mer le consommateur d'une modification essentielle et de son influence sur le prix. Il y a donc bien une notion de modification essentielle qui n'est pas forcément celle du prix. Ne vous lais-
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sez pas tenter par un argument, que vous entendrez peut-être, qui prétend qu'il ne faudrait pas créer de divergences avec le Conseil des Etats. Je crois qu'il y a un moment où nous de- vons avoir comme première préoccupation l'intérêt des justi- ciables et pas seulement la rapidité absolue du déroulement des débats.
Étant donné qu'Eurolex ne l'exige pas, que la sécurité du droit serait mieux servie et que nous ne devons à aucun moment céder à une pression exagérée, la minorité de la commission vous invite à biffer l'article 8, alinéa 2.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Der Streichungsan- trag der Minderheit Sandoz basiert auf der Ueberlegung, dass hier recht unsystematisch eine der möglichen Vertragsände- rungen herausgepickt und fixiert wird. Die Kommissionsmehr- heit vertritt dagegen die Meinung, dass der Preis für den Kon- sumenten ein wesentliches, wenn nicht sogar das wesentlich- ste Element des Pauschalreisevertrages ist.
Der Bundesrat hat mit seiner Formulierung und der Fixierung auf 10 Prozent den undefinierten Begriff der EG-Richtlinie kon- kretisiert. Diese Konkretisierung dient eindeutig der Rechtssi- cherheit, indem sowohl der Konsument als auch der Veran- stalter ganz klar wissen, bei welcher preislichen Vertragsände- rung ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Würde, wie dies der Minderheitsantrag vorsieht, keine solche Konkretisierung vor- genommen, dann müsste dies jeweilen der Richter im Einzel- falle tun. Dieser richterliche Entscheid würde sicher erst nach Durchführung einer Reise erfolgen.
Stellen Sie sich vor, Sie hätten eine 8prozentige Preiserhö- hung; das Reisedatum steht fest, aber Sie wissen weder als Veranstalter noch als Konsument, ob Sie diese Reise antreten müssen oder nicht, denn der richterliche Entscheid, der dann feststellt, das hätte genügt, um aus dem Vertrag auszusteigen, erfolgt erst, nachdem die Reise stattgefunden hat. Von daher muss diese Unsicherheit unbedingt beseitigt werden.
Aus diesen Gründen erschien es der Kommissionsmehrheit - bei einem Stimmenverhältnis von 14 zu 4 - richtig, die Konkre- tisierung zugunsten aller Vertragspartner vorzunehmen, selbst unter Inkaufnahme einer möglichen systematischen In- konsequenz, indem man nur dieses Preiselement herauslöst. Die Tatsache allein, dass diese Fixierung in der EG-Richtlinie nicht vorgesehen ist, darf sicher nicht dazu führen, dass des- wegen Unsicherheiten entstehen und Leute vermehrt auf den Prozessweg verwiesen werden.
Ich bitte Sie daher mit dem Bundesrat und der Kommissions- mehrheit, den Streichungsantrag der Minderheit Sandoz ab- zulehnen.
M. Frey Claude, rapporteur: La majorité de la commission, le Conseil fédéral et le Conseil des Etats veulent ici préciser, à propos du prix, la notion de modification essentielle. On relève que, dans d'autres contrats, la jurisprudence a déjà men- tionné cette marge de 10 pour cent et qu'il peut être utile de la faire figurer également ici. C'est une sécurité supplémentaire, estime la majorité de la commission.
Vous avez entendu l'avis de la minorité: il ne faut pas figer aussi arithmétiquement cette notion de modification essen- tielle. Des augmentations de 8 pour cent pourraient être, dans certains cas, considérées comme modifications essentielles. Il faut aussi laisser une appréciation subjective sur ce point-là. Personnellement, je me rallie à la minorité.
La majorité, par 14 voix contre 4, vous demande de suivre le Conseil fédéral et le Conseil des Etats.
Bundesrat Koller: Die EG-Richtlinie gewährt in Artikel 4 Ab- satz 5 dem Konsumenten im Falle von wesentlichen Vertrags- änderungen gewisse Rechte, vor allem das Recht zum Rück- tritt vom Vertrag. Der Preis ist - das wissen wir alle - immer ein wesentliches Vertragselement. Der Sinn von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzentwurfes besteht darin, eine unwiderlegbare Ver- mutung aufzustellen, nämlich dass in bezug auf den Preis im- mer dann eine erhebliche Vertragsänderung vorliegt, wenn die Erhöhung mehr als 10 Prozent ausmacht. Demgegenüber argumentiert Frau Sandoz, dieses 10-Prozent-Kriterium finde sich nicht in der Richtlinie.
Ich möchte Sie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität bitten, dem Bundesrat, dem Ständerat und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Wenn wir nämlich nicht konkret definieren, was hinsichtlich des Preises eine erhebli- che Vertragsänderung ist, so müsste der Richter in jedem kon- kreten Fall entscheiden, ob die vom Veranstalter vorgenom- mene Preiserhöhung tatsächlich erheblich ist.
Bis zum richterlichen Entscheid bestünde eine totale Rechts- unsicherheit - eine Rechtsunsicherheit, die niemandem die- nen würde. Der betroffene Konsument wüsste nicht, ob er an der gebuchten Reise nun trotz Vertragsänderung teilnehmen muss. Diese Rechtsunsicherheit würde aber auch dem Veran- stalter nicht dienen, denn er wüsste seinerseits nicht, ob er den allenfalls frei werdenden Platz einem Dritten anbieten kann. Der richterliche Entscheid würde natürlich normaler- weise immer post festum, also erst nach durchgeführter Reise, gefällt.
Es sind Gebote der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, die es nahelegen, hier dem Bundesrat, dem Ständerat und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
69 Stimmen
41 Stimmen
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Er muss den Vertragsrücktritt dem Veranstalter oder Vermittler so bald wie möglich mitteilen.
Art. 10 Proposition de la commission Al. 1, 3, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
.... détaillant de la résiliation du contrat dans ...
Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Nur ganz kurz. Die Klarstellung war inhaltlich eigentlich unumstritten; in der Kom- mission ist sie ganz knapp, mit 8 zu 7 Stimmen, gutgeheissen worden. Inhaltlich hat sie keine Relevanz; es ging nur darum, hier eine Konkretisierung, eine Klarstellung vorzunehmen.
Umstritten war in der Kommission vor allem die Frage, ob eine solche Klarstellung ins Gesetz aufgenommen werden solle oder ob es genüge, wenn der Bundesrat und die Kommis- sionssprecher diese Klarstellung hier mündlich bekanntge- ben würden. Die Kommission hat sich, wie gesagt, ganz knapp für die Klarstellung im Gesetz selber ausgesprochen.
M. Frey Claude, rapporteur: A l'article 10, alinéa 2, la commis- sion a apporté une précision. On vise ici le cas où l'organisa- teur modifie le contrat sur un point essentiel. Si la modification est acceptée, on applique au consommateur le principe «qui ne dit mot consent». En revanche, s'il résilie le contrat, il y a ne- cessité pour lui d'informer. Tel est le sens de la révision du texte de l'alinéa 2 de l'article 10.
Angenommen - Adopté
Eurolex. Pauschalreisen
1689
Art. 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Sandoz, Allenspach, Frey Claude, Scherrer Jürg, Vetterli) ... beanstanden.
(Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 12
Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Sandoz, Allenspach, Frey Claude, Scherrer Jürg, Vetterli) .... au détaillant.
(Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 -Al. 1
Mme Sandoz, porte-parole de la minorité: La proposition de la minorité répond exactement au souhait du Conseil fédéral, mais un petit problème d'expression intervient tant en alle- mand qu'en français.
L'article 12 prévoit que le consommateur doit informer l'orga- nisateur, dans les meilleurs délais, d'une inexécution ou d'un défaut d'exécution et il précise: « .... lorsque le contrat le pré- voit d'une manière précise». Par conséquent, à la seule lec- ture, cela signifie que si le contrat ne le prévoit pas, on n'est pas tenu d'informer, donc que le contrat peut ou non le prévoir et qu'en l'occurrence des sanctions peuvent intervenir, en fonction des clauses dudit contrat.
En réalité, si l'on se reporte à l'article 6, alinéa premier, lettre g, on constate - c'est une obligation découlant d'Eurolex - qu'il y est précisé que le contrat doit prévoir cette obligation d'infor- mer d'une inexécution.
Ainsi donc, au cas où il ne le ferait pas, les conséquences juri- diques de cette lacune ne sont pas imposées par l'article 12, mais par les principes généraux du droit: d'une part, l'organi- sateur ne pourrait pas se prévaloir d'une faute du consomma- teur puisque lui-même est en faute et, d'autre part, les règles générales éventuelles sur les dommages et intérêts devraient pouvoir intervenir.
La précision apportée à l'article 12 risque donc d'aller à fins contraires de ce que souhaitent le Conseil fédéral et la mino- rité, c'est-à-dire: l'obligation pour le contrat de comporter la lettre g de l'alinéa premier de l'article 6, avec pour corollaire inévitable, au cas où cette obligation n'est pas respectée, les sanctions normales découlant du droit civil pour l'organisa- teur.
C'est la raison pour laquelle la minorité de la commission vous invite à biffer la fin de l'alinéa premier de l'article 12.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Die Minderheit will den Schluss von Artikel 12 Absatz 1, den Nebensatz «wenn der Vertrag dies klar und deutlich vorsieht», streichen. Nach Artikel 12 Absatz 1 muss der Konsument, der während der Reise einen Mangel bei der Erfüllung des Vertrages feststellt, den Mangel so bald wie möglich gegenüber dem betreffenden
Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler schriftlich oder in anderer geeigneter Form beanstanden. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn der Vertrag dies klar und deutlich vorsieht, wie das eben Artikel 12 Absatz 1 am Schluss ganz klar ausdrückt.
Die Lösung des Bundesrates will damit eindeutig den Konsu- menten schützen. Sieht nämlich der Vertrag keine ausdrückli- che Verpflichtung zur Mängelrüge vor, so schadet es dem Konsumenten eben nicht, wenn er den Mangel nicht rügt. Der Streichungsantrag will in dieser Form den gewünschten Konsumentenschutz aber nicht. Die Kommissionsmehrheit hat - bei einem Stimmenverhältnis von 10 zu 6- beschlossen, dem Rat zu beantragen, bei der bundesrätlichen Fassung bzw. beim Beschluss des Ständerates zu bleiben, weil sie klar und auch für einen Laien verständlich und einfach zu handha- ben ist.
M. Frey Claude, rapporteur: Il est important de souligner qu'à cet article il n'y a aucune divergence de fond entre la minorité et la majorité. Les deux veulent protéger le consommateur. Mais il y a une différence d'interprétation. Chaque partie es- saie d'être claire, mais je pense que la minorité l'est davan- tage. Le représentant du Conseil fédéral s'exprimera d'ailleurs sur ce point.
La minorité part du principe que les règles générales du droit sur la bonne foi assurent la protection de l'intérêt du voyageur. A la lecture de l'alinéa premier de l'article 12, on a l'impression que la majorité de la commission, le Conseil fédéral et le Conseil des Etats veulent rappeler que l'obligation de signaler une défaillance n'existe que «lorsque le contrat le prévoit d'une manière précise». Or, cette obligation existe de toute façon. C'est pourquoi nous relevons encore une fois qu'il n'existe aucune divergence sur le fond; il reste seulement à trouver le texte le plus clair possible.
Par 10 voix contre 6, la majorité estime que la version du Conseil fédéral est meilleure, alors que la minorité, à laquelle j'appartiens, trouve que la sienne est plus précise dans l'énoncé de ce que nous voulons d'ailleurs tous exprimer.
Bundesrat Koller: Materiell sind wir uns in der Sache alle ei- nig: Der Konsument muss nur dann einen Mangel beanstan- den, wenn der Pauschalreisevertrag ihn auf diese Pflicht aus- drücklich hinweist. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Ver- trag, so kann sich der Veranstalter nicht von seiner Haftung - ich verweise auf Artikel 14 - mit dem Argument befreien, der Konsument habe den Mangel nicht, in ungeeigneter Form oder zu spät gerügt.
Da sich aber diese Pflicht - Frau Sandoz hat meiner Meinung nach zu Recht darauf hingewiesen - bereits aus Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe g ergibt, kann man hier auf diesen letzten Teil des Satzes durchaus verzichten. Insofern können Sie also ruhig dem Minderheitsantrag San- doz zustimmen. Es ändert sich materiell überhaupt nichts.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 55 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 40 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 13-15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 .... vertraglich beschränkt werden; die Beschränkung darf nicht unangemessen sein.
N 23 septembre 1992
1690
Eurolex. Voyages à forfait
Art. 16 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 .... convention; cette limitation ne doit pas être déraisonnable.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Der Bundesrat schlägt in Artikel 16 Absatz 2 vor, dass man die Haftung auf das Zwei- fache des Preises begrenze. Die Kommission hat sich hier durchgerungen, den unbestimmten Begriff «nicht unange- messen» anstelle dieser zweifachen Begrenzung vorzusehen. Es ist zuzugeben, dass die bundesrätliche Lösung über die Richtlinie hinausgeht. Das ist klar. Aber gleich wie in Artikel 8 konkretisiert der Bundesrat hier in seinem Beschlussentwurf einen undefinierten Rechtsbegriff. Der Vorteil dieser Konkreti- sierung ist ganz eindeutig, für alle Beteiligten Klarheit zu schaf- fen, welche Haftung dann gelten soll.
Würde dem Antrag der Kommission zugestimmt, so wüsste künftig auch der Veranstalter nicht mehr klar, in welchem Um- fang er seine Haftung einschränken darf. Diese Unsicherheit könnte nur durch richterliches Urteil abgebaut werden.
Der vorliegende Vorschlag des Bundesrates ist nun eben nicht eine Vorschrift nur zugunsten des Konsumenten, im Gegen- teil. Gerade für den Reiseveranstalter ist es häufig sehr wichtig zu wissen, in welchem Umfange er für Schäden haftbar ge- macht werden kann. Diese Klarstellung erlaubt ihm, sein Ri- siko entsprechend zu kalkulieren, allenfalls auch sein Risiko entsprechend zu versichern.
Wenn also, wie das die Kommission vorschreibt, der unbe- stimmte Gesetzesbegriff «nicht unangemessen» anstelle des bundesrätlichen Entwurfes beschlossen wird, riskieren wir, hier eine Unsicherheit sowohl für den Veranstalter als auch für den Konsumenten zu schaffen, die sich dann einfach in einer entsprechenden Zunahme von Prozessen niederschlägt.
Ich bin daher persönlich der Meinung, man müsste beim Ent- wurf des Bundesrates bleiben. Die Kommission hat allerdings mit 9 zu 6 Stimmen die Streichung des bundesrätlichen Vor- schlages vorgesehen und empfiehlt Ihnen, die Wendung «darf nicht unangemessen sein» aufzunehmen.
M. Frey Claude, rapporteur: Ici il n'y a pas de divergence. La commission modifie le texte de l'alinéa 2 de l'article 16 dans la mesure où la version du Conseil fédéral introduisait une préci- sion qui n'était pas demandée dans la directive. Quant à la ver- sion de la commission, elle répond au texte de la directive et n'est donc pas combattue.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (von Felten, Bär, de Dardel, Grendelmeier, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(von Felten, Bär, de Dardel, Grendelmeier, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Wir beantragen auch hier, an der bundesrätlichen Fassung festzuhalten. Der Ständerat hat hier den Wortlaut der Richtlinie übernommen.
Ich teile die Meinung des Bundesrates, so wie sie in der Bot- schaft steht, wonach die strikte Durchsetzung der hier zur Dis- kussion stehenden Bestimmung den Konsumenten und Kon- sumentinnen gegenüber gar als schikanös bezeichnet wer- den kann. Es geht hier um den Fall, dass Reisewillige verhin- dert sind, an der Pauschalreise teilzunehmen. Sie können dann die Buchung an Dritte übertragen, die alle an die Teil- nahme geknüpften Bedingungen erfüllen - ich betone: alle Bedingungen werden erfüllt. Sowohl die ursprüngliche als auch die neue Vertragspartei haften solidarisch für die Bezah- lung des noch unbeglichenen Preises. Sie haften auch ge- meinsam für die allfällig aus der Uebertragung entstandenen Mehrkosten. Dass die Konsumenten und Konsumentinnen darüber hinaus noch eine Verhinderung wie Krankheit, Unfall, berufliche Verpflichtung usw. nachweisen müssen, damit sie die Umbuchungsvoraussetzungen erfüllen, ist meines Erach- tens jeder Logik unserer Rechtsordnung fremd.
Im Klartext hiesse das, dass sich der Reiseveranstalter man- gels des Erfordernisses der Teilnahmeverhinderung weigern kann, die Umbuchung vorzunehmen. Dieses Verhalten sei- tens des Reiseveranstalters wäre meines Erachtens ein klares Beispiel des Rechtsmissbrauchs; da teile ich die Meinung mancher Rechtsexperten. Das Erfordernis der Teilnahmever- hinderung liegt weder im Interesse der Veranstaltenden noch im Interesse der Konsumierenden, und auch ein übergeord- netes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich.
Ich teile die Meinung jener Experten, wonach kein Gericht die Ablehnung der Abtretung bejahen wird, wenn alle Vorausset- zungen des Vertrages nach wie vor erfüllt sind. Diese einsei- tige Besserstellung der Reiseveranstalter gemäss Wortlaut der Richtlinie steht im Widerspruch zur Zielsetzung der Richtlinie selbst, die im Rahmen der Politik zum Schutz der Verbraucher erlassen worden ist. Weshalb sollen Bestimmungen aufge- nommen werden, die nicht angewendet werden können und die mit der Zielsetzung der Richtlinie im Widerspruch stehen? Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, bei diesem Artikel auf die Fassung des Bundesrates zurückzukommen.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Artikel 17 gewährt dem Konsumenten das Recht, Pauschalreisen auf einen Drit- ten zu übertragen, der alle Teilnahmebedingungen erfüllt. Da- bei entstehende Mehrkosten gehen voll zu Lasten des Konsu- menten. Die Uebertragung der Reise hat für den Veranstalter zudem den Vorteil, dass der Konsument und der Dritte dann jeweils solidarisch für den Preis haften.
Der Ständerat und mit ihm die Mehrheit unserer Kommission haben in Absatz 1 wortwörtlich die Richtlinie übernommen. Da- nach kann der Konsument seine Buchung nur dann abtreten, wenn er verhindertist, an der Reise teilzunehmen. Die Frage, ob man dem Bundesrat bzw. der Kommissionsminderheit oder der Kommissionsmehrheit folgen will, scheint mir eher theoreti- scher Natur zu sein. Ich glaube nicht, dass es ein Gericht gäbe, das eine Abtretung einer Pauschalreise nicht akzeptieren würde, wenn der Dritte, der die Reise antreten will, alle Vertrags- punkte erfüllt. Durch die Uebertragung der Buchung würden ja die schützenswerten Interessen des Veranstalters nicht etwa gefährdet, sondern dank der Solidarität sogar verstärkt. Es ist allerdings zuzugeben, dass diese Formulierung, wie wir sie ha- ben, gemäss Richtlinie nicht zwingend ist.
Die Kommission hat mit einer knappen Mehrheit beschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen. Ich persönlich werde der Minderheit zustimmen.
Eurolex. Pauschalreisen
1691
M. Frey Claude, rapporteur: Le Conseil des Etats a repris le texte même de la directive et nous vous demandons d'en res- ter à ce principe. Il n'est absolument pas nécessaire d'intro- duire ici une divergence et une modification par rapport à la di- rective du Conseil des Communautés. Il n'est pas non plus utile d'aller au-delà de ce que veut cette directive.
Par 10 voix contre 7, la majorité vous demande de vous rallier à la version du Conseil des Etats.
Bundesrat Koller: Die Kontroverse besteht darin, dass der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission bei der Frage der Abtretung eines Pauschalreisevertrages an einen Dritten wortwörtlich den Text der Richtlinie übernommen haben, wäh- renddem der Bundesrat und die Minderheit Ihnen eine Lö- sung nach Sinn und Zweck dieser Regelung vorschlagen. Die wortwörtliche Uebernahme der Richtlinie führt zu sinnwid- rigen Resultaten. Wenn ein Konsument einen Dritten findet, der in den Vertrag eintritt und neben ihm gegenüber dem Ver- anstalter solidarisch haftet, dann ist nicht einzusehen, warum die Abtretung der Reise an diesen Dritten vom Nachweis ab- hängen soll, dass der Konsument wegen Krankheit, Unfall oder anderen Gründen an der Pauschalreise nicht teilnehmen kann.
Mir scheint diese Lösung in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung unvernünftig. Sie dient weder den Interessen des Veranstalters noch jenen des Konsumenten. Deshalb bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Minderheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
58 Stimmen 55 Stimmen
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
... Konsument vom Vertrag ....
Art. 18 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 .... le contrat. (Biffer le reste)
Abs. 1, 3 - Al. 1, 3 Angenommen - Adopté Abs. 2 -Al. 2
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Die Kommission schlägt Ihnen vor, «ohne Entschädigung» zu streichen, weil sie die Meinung vertritt, dass es im Einzelfall Sache des Rich- ters sei, die Modalitäten zu regeln, und es von daher ohne wei- teres denkbar sei, dass in einem Einzelfall auch einmal eine Entschädigung geschuldet sein kann, zum Beispiel auch vom Konsumenten.
Von daher diese Streichung gemäss Antrag der Kommission!
M. Frey Claude, rapporteur: A l'article 18, alinéa 2, la commis- sion est d'avis qu'il ne faut pas supprimer a priori la possibilité de demander une indemnité. Ici aussi, il s'agit de respecter le principe de la bonne foi.
Bundesrat Koller: Ich kann der Fassung der Kommission zu- stimmen. Ich möchte aber zuhanden der Materialien festhal- ten, dass Konventionalstrafen auch nach der neuen Fassung ausgeschlossen bleiben.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(von Felten, Bär, de Dardel, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Section 11 titre, art. 20-22 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(von Felten, Bär, de Dardel, Rechsteiner, Schmid Peter, Tschäppät Alexander) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Ich spreche zu al- len drei Minderheitsanträgen zu den Artikeln 20 bis 22 und möchte Sie bitten, diesen zuzustimmen. Der Ständerat hat die Strafbestimmungen des 11. Abschnitts gestrichen. Ich bean- trage nun, diese gemäss der ursprünglich in der Botschaft vor- gelegten Fassung wieder zu statuieren.
Folgende Ausgangslage ist zu berücksichtigen: Die EG-Richt- linie verlangt, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die zwingenden Vorschriften eingehalten wer- den. Die einzelnen Staaten sind in der Wahl dieser Massnah- men frei. Der Bundesrat hat, wie gesagt, Strafbestimmungen vorgeschlagen. Es geht darum, sicherzustellen, dass alle Be- stimmungen bezüglich der Normen über die Information der Konsumenten und Konsumentinnen in Artikel 4 und 5, über den Mindestinhalt des Vertrages in Artikel 6 sowie über die Si- cherstellung in Artikel 18 eingehalten werden.
Diese Vorschriften, deren Einhaltung mit Strafbestimmungen gesichert werden sollen, verlangen von den Reiseveranstal- tern und Vermittlern ein Verhalten, das unabhängig von einem effektiven Vertragsabschluss gefordert wird. Es werden denje- nigen, die Reisen anbieten, Pflichten auferlegt, damit Konsu- menten und Konsumentinnen als schwächere Vertragspartei davor bewahrt werden, in Unkenntnis von zentralen Vertrags- bedingungen einen Vertrag abzuschliessen.
Die Konsumenten und Konsumentinnen wollen ja eine Reise antreten und sind bereit, dafür zu zahlen. Zivilrechtliche Sank- tionen wie Nichtigkeit des Vertrages oder Schadenersatzan- sprüche liegen weder im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, noch können diese Sanktionen schwarze Schafe der Branche dazu bringen, sich beim nächsten Konsu- menten oder bei der nächsten Konsumentin gesetzeskonform zu verhalten.
Es geht hier nicht um Kriminalstrafe, also nicht um einen sittli- chen Vorwurf -diese Differenzierung kennen wir ja in der Straf- rechtsdiskussion über die Funktion der Strafe. Es geht um die Sicherstellung der im öffentlichen Interesse statuierten Ord- nungsvorschriften. Es geht darum, dass Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Interesse aller Beteiligten aufrechterhal- ten werden. Wer ist schon an zivilrechtlichen Schadenersatz- prozessen interessiert? Oder wer ist schon an strafrechtlichen Betrugsprozessen interessiert, die den Einzelfall vielleicht lösen, wenn es darum geht, für eine ganze Branche einen gemäss EG-Richtlinie geordneten Geschäftsgang sicherzu- stellen?
Wie schon eingangs gesagt: Ein öffentlich-rechtliches Zulas- sungsverfahren mit entsprechenden Auflagen haben wir in un- serem Recht nicht. Strafrechtliche Sanktionen sind die stärk- sten Massnahmen, um die Vorschriften der EG-Richtlinie durchzusetzen.
N
23 septembre 1992
1692
Eurolex. Voyages à forfait
Der Bundesrat hat mildere Sanktionen geprüft, die jedoch zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks nicht taugen. Strafrechtli- che Sanktionen sind somit verhältnismässig und bilden die er- forderlichen Massnahmen gemäss EG-Richtlinie. Die vorge- schlagene Lösung ist dem schweizerischen Recht nicht fremd. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das ein ähnliches Ziel verfolgt, sieht ebenfalls strafrechtliche Sanktionen vor. Ohne diese Strafbestimmungen bleibt die EG-Richtlinie über die Pauschalreisen toter Buchstabe. Ohne Strafbestimmungen hätten wir eine ungenügende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen, womit ein Verstoss gegen das EWR-Recht vorliegen würde.
Ich bitte Sie, die Aenderungen des Ständerates im 11. Ab- schnitt (Art. 20 bis 22) abzulehnen und der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Mme Sandoz: Le groupe libéral soutiendra la proposition de la majorité - qui est conforme à la proposition du Conseil des Etats - et ceci pour deux raisons.
Premièrement, contrairement à ce qu'a affirmé tout à l'heure Mme von Felten, il n'est pas du tout exigé par Eurolex de pré- voir des sanctions pénales dans le cadre de l'application des règles sur les voyages à forfait. Nous sommes donc avec la section 11, en marge du minimum minimorum auquel nous nous tenons toujours. C'est une première raison rappelée sys- tématiquement et qui implique d'ailleurs déjà une fidélité.
Deuxièmement, il est au fond extrêmement malsain de prévoir, comme on tenterait de le faire, une sanction pénale pour une violation de règle générale du droit privé. Nous n'avons pas de sanction pénale pour la violation des règles sur le droit de la vente, du prêt, etc.
On nous fait valoir dans l'administration que c'est pour créer une sorte d'harmonie avec la loi sur la concurrence déloyale. Cet argument est totalement déplacé pour la raison suivante: dans la mesure où Eurolex, en relation avec les voyages à for- fait, a des dispositions qui touchent la concurrence déloyale, elles ne se trouvent pas dans la nouvelle loi qu'on vous pro- pose, elles sont déjà contenues dans notre loi sur la concur- rence déloyale qui prévoit des sanctions pénales.
La loi sur laquelle nous nous penchons maintenant concerne un contrat comme nous en connaissons beaucoup en droit ci- vil et qu'il serait parfaitement erroné de sanctionner pénale- ment pour une simple violation de règle de droit civil. S'il s'agissait d'accomplir un acte sanctionné par le droit pénal, nous avons, et depuis 1942 sur le plan fédéral, un code pénal fédéral qui, le cas échéant, n'est pas toujours inutile. Mais lorsqu'il s'agit de respecter des obligations de droit civil, nous avons des règles générales de droit civil, ne les polluons pas avec des sanctions de droit pénal au risque d'altérer grave- ment les principes généraux de bonne foi.
Minimum minimorum d'une part, importance du droit civil comme tel et de la notion de bonne foi en droit civil, d'autre part, deux raisons pour lesquelles le groupe libéral soutient la majorité de la commission et le Conseil des Etats.
Frau Nabholz: Auch ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Ich kann mich der Argumentation von Kollegin Sandoz an- schliessen - es ist tatsächlich ein Unikum. Wir befinden uns hier im Bereich der privatrechtlichen Verträge, und es wäre ab- solut singulär, wenn wir ausgerechnet für eine neue, spezielle Vertragsart, wie es die Pauschalreise bedeutet, strafrechtliche Sanktionen vorsehen würden. Wir müssten dann im Mietrecht, im Kaufrecht, bei den Schenkungen usw. - überall dort, wo es um obligationenrechtliche Verhältnisse geht - bei Vertragsver- letzungen oder bei Nichtbeachtung von gewissen formalen Voraussetzungen eine Strafnorm hinterherschieben.
Im übrigen muss man einmal weiter vorne im Bundesbe- schluss nachlesen, um welche Verletzungen es ginge, wo eine strafrechtliche Sanktion greifen würde. Wenn Sie z. B. Artikel 5 und Artikel 6 ansehen, dann geht es dort um rein formale Vor- aussetzungen. Es müssen im Vertrag z. B. Namen und Adres- sen angegeben sein; es müssen Preisangaben gemacht werden.
Man darf dem Konsumenten doch zutrauen, dass er, wenn er
einen gedruckten Vertrag vor sich hat, nachsieht, ob diese Dinge stimmen. Ich glaube nicht, dass es ein Mehr an Konsu- mentenschutz bedeutet, wenn man Leute kriminalisiert, die bei diesem Vertrag vielleicht eine Adresse vergessen haben oder ein anderes eher nebensächliches formales Kriterium übersehen.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.
Reimann Maximilian: Ich bitte Sie, auch im Namen der SVP- Fraktion, dem Ständerat bzw. der Mehrheit unserer Kommis- sion zuzustimmen und auf Strafbestimmungen generell zu verzichten.
Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum ausgerechnet bei diesem neuen zivilrechtlichen Vertragserlass Strafbestimmun- gen eingebaut werden sollen - das ist systemwidrig. Bei den meisten anderen Vertragsarten von ähnlichem Stellenwert in unserer Gesellschaft - Frau Nabholz hat einige aufgezählt - hat man ebenfalls von strafrechtlichen Sanktionen abgese- hen. Das ordentliche Strafrecht sollte vollauf genügen, wenn ein Reiseveranstalter extrem krumme Wege gehen würde.
Ausserdem täuscht man einem Kunden mit der Aufnahme von Strafbestimmungen zusätzlichen Schutz vor - ich sage «vor- täuschen». Aus der Praxis weiss man nämlich genau, dass sich die Strafverfolgungsbehörden mangels genügender Ar- beitskapazität, mangels genügendem Personal, sehr häufig um die Bagatellkriminalität foutieren, und um eine solche würde es sich hier handeln.
Machen wir als Gesetzgeber also nicht in unnötiger Rege- lungsdichte, sondern streichen wir jene Artikel, deren es wirk- lich nicht unbedingt bedarf.
Scherrer Jürg: Auch die Fraktion der Auto-Partei wird der Mehrheit der Kommission zustimmen. Bei den Strafnormen handelt es sich ganz eindeutig um Punkte, die klar über das hinausgehen, was das EWR-Recht zwingend verlangt. Hätten Sie unseren Rückweisungsanträgen beim gesamten Eurolex- Paket zugestimmt, wäre das jetzt aus der Fahne klar er- sichtlich.
Meine Vorredner haben bereits darüber debattiert, dass eine Trennung zwischen Zivil- und Strafrecht zwingend aufrechter- halten werden muss. Ich möchte deshalb nur noch auf einen Nebenpunkt eingehen: Die Strafnormen verlangen nur Straf- verfolgung bei vorsätzlicher Verletzung dieses Gesetzes. Wie wollen Sie in der Praxis jemandem den Vorsatz nachweisen, wenn er behauptet, er habe es irrtümlich, also fahrlässig, un- terlassen, den Kunden auf irgend etwas hinzuweisen oder eine spezielle Vertragsbestimmung explizit festzuhalten? Wenn wir diese Strafnormen annehmen würden, käme der Kläger in einen Beweisnotstand; ein Grund mehr, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.
Präsident: Die CVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie bei den Artikeln 20 bis 22 die Minderheitsanträge von Felten ablehnt und der Kommissionsmehrheit zustimmt.
Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Wir können den Frakti- onserklärungen ganz eindeutig entnehmen, dass die Arti- kel 20 bis 22 klar die umstrittensten Punkte dieses Bundesbe- schlusses sind.
Es ist bereits gesagt worden, und es muss auch klar festgehal- ten werden, dass die EG-Richtlinie zwar vorschreibt, die Län- der hätten das Nötige vorzukehren, um den materiellen Be- stimmungen zum Durchbruch zu verhelfen. Eine strafrechtli- che Sanktion ist dagegen in der Richtlinie nicht vorgesehen. Wie beim Eintreten bereits erwähnt, werden gewisse Bestim- mungen der Richtlinie nicht in diesem Bundesbeschluss, son- dern in einem Bundesgesetz bzw. in einer Verordnung gere- gelt. In diesen beiden Fällen greifen schon jetzt strafrechtliche Sanktionen. Soweit die Richtlinie im vorliegenden Bundesbe- schluss umgesetzt ist, würde nach dem Willen des Ständera- tes und der Kommissionsmehrheit bei Nichteinhaltung keine strafrechtliche Sanktion greifen.
Schon allein diese unterschiedliche Behandlung von einzel- nen Punkten der gleichen Richtlinie mutet eigenartig an. Da- her scheint mir auch der Hinweis von Fraktionssprechern, es
Eurolex. Erwerb von Grundstücken
1693
sei ein Unikum, hier in privatrechtlichen Verträgen eine straf- rechtliche Sanktion vorzusehen, nur halbwegs zutreffend. Es stimmt zwar, dass es ein Unikum ist; es ist aber auch ein Uni- kum, dass wir eine Richtlinie in drei verschiedenen Rechtser- lassen umsetzen. Zwei dieser Rechtserlasse kennen straf- rechtliche Sanktionen; nur der dritte, nämlich dieser Bundes- beschluss, kennt diese Sanktionen nicht.
In der Kommission ist von der Verwaltung ausführlich darge- tan worden, weshalb es im vorliegenden Bundesbeschluss nicht genüge, nur zivilrechtliche Sanktionen vorzusehen. Der Konsument hat zwar, wenn auch mit einiger Mühe, die Mög- lichkeit, bei Nichteinhalten des Vertrages Schadenersatzan- sprüche aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche aus «culpa in contrahendo» geltend zu machen. Dies würde ihm zwar in aller Regel den materiellen Schaden ersetzen. Die ent- gangene Ferienfreude wäre damit aber natürlich nicht zu er- setzen.
Ich will gerne zugeben, dass auch die strafrechtlichen Sanktio- nen Ferienenttäuschungen nicht werden verhindern können. Der Bundesrat hat aber ausgeführt, dass mit den strafrechtli- chen Sanktionen präventiv dahingehend gewirkt werden soll, dass die schwarzen Schafe - von denen gibt es eben einige in der Reisebranche - diesbezüglich zugunsten des Konsumen- ten mit grösserer Sorgfalt arbeiten müssen. Für die seriösen Reiseveranstalter wären daher diese strafrechtlichen Sanktio- nen ohnehin ohne Bedeutung, vor allem weil man - wie wir be- reits gehört haben - nur bestraft würde, wenn man vorsätzlich gehandelt hat. Die Frage, ob der Vorsatz schwer beweisbar ist, müssen wir hier nicht diskutieren. Dieses Problem stellt sich natürlich bei der Anwendung des Strafgesetzbuches in der Regel bei jedem Artikel.
Bei Einführung der strafrechtlichen Sanktionen ergibt sich für den Konsumenten ein weiterer Vorteil, indem eben bei Sach- verhaltfeststellung - im Gegensatz zur zivilrechtlichen Klage - Strafrecht von Amtes wegen zur Anwendung gelangt.
Die Gründe, weshalb die Kommissionsmehrheit dem Rat - in Uebereinstimmung mit dem Ständerat - die Streichung bean- tragt, liegen einerseits darin, dass diese Sanktionen nicht von Richtlinien verlangt werden, und andererseits darin, dass in anderen privatrechtlichen Verträgen auch keine entsprechen- den Strafbestimmungen vorgesehen sind.
Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie daher, sich dem Ständerat anzuschliessen; in der Kommission ist dieser Mehrheitsantrag mit 13 zu 8 Stimmen zustande gekommen. Sie werden mir aber zugestehen, dass ich persönlich für die Beibehaltung der strafrechtlichen Sanktionen stimme - selbst auf das Risiko hin, dass ich als Strafrichter künftig noch etwas mehr arbeiten müsste.
M. Frey Claude, rapporteur: Nous traitons ici de l'ensemble de la section 11, articles 20 à 22.
La directive communautaire ne prévoit pas de sanction pé- nale. La minorité pense qu'il faut en introduire une car elle y voit aussi un moyen de prévenir des abus. La majorité de la commission et le Conseil des Etats rappellent qu'on modifie- rait profondément l'esprit du droit privé, si pour toutes les viola- tions de contrats, et afin de les éviter, on introduisait des sanc- tions pénales. Par 13 voix contre 8, nous vous demandons de ne pas aller au-delà de la directive, au-delà de ce qui est exigé par le Conseil des Communautés européennes. Nous vous demandons donc de suivre le Conseil des Etats et de biffer l'ensemble de cette section 11 qui traite des dispositions pé- nales.
Bundesrat Koller: Es ist tatsächlich auch hier so wie praktisch überall: Die EG-Richtlinien sehen immer nur die materiellen Vorschriften vor; mit welchen Normen sie sanktioniert werden, ist immer Sache der Mitgliedstaaten.
Weshalb hat Ihnen der Bundesrat hier neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Sanktionen, nämlich diese Antragsde- likte, vorgeschlagen? Der Grund war vorab derjenige der Ko- härenz. Wie Ihnen der Kommissionspräsident näher dargelegt hat, wird die einschlägige Richtlinie zum Teil im UWG - sofern es um unrichtige Angaben in den Prospekten geht - und zum Teil in der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen um-
gesetzt. Dort finden wir Strafbestimmungen. Es schien uns da- her angebracht - das Prinzip der Kohärenz der Rechtsord- nung verlangt es -, gewisse materielle Normen auch hier mit Strafsanktionen zu belegen.
Es kommt noch ein zweiter Grund dazu: Die Verletzung der Normen über die Pflicht der Information der Konsumenten vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn - also beispielsweise die Verpflichtung, in den Prospekten auf die Passformalitäten hinzuweisen - würde durch die zivilrechtlichen Sanktionen - hier wohl vor allem aus unerlaubter Handlung oder «culpa in contrahendo» in Frage - nur sehr mangelhaft bestraft.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat hier neben den zivilrechtlichen auch strafrechtliche Sanktionen vor- schlägt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 78 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 49 Stimmen
Art. 23 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Artikel 23 können wir nur unter dem Vorbehalt der definitiven Regelung der Referendumsfrage genehmigen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
88 Stimmen 16 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-48
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen
im Ausland. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)
Beschluss des Ständerates vom 24. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 24 août 1992
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Ruf, Scherrer Jürg) Nichteintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-48 Eurolex an den Bun- desrat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-49
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1684-1693
Page
Pagina
Ref. No
20 021 586
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