Eurolex. Loi fédérale sur l'alcool
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30 septembre 1992
Achte Sitzung - Huitième séance
Mittwoch, 30. September 1992, Vormittag Mercredi 30 septembre 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker
92.057-9
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi federale sur l'alcool. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 août 1992 Kategorie III, Art 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-9 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-9 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
M. Couchepin, rapporteur: La loi sur l'alcool doit être modifiée dans le cadre du programme Eurolex parce que le système actuel d'imposition est discriminatoire pour les alcools impor- tés. En effet, l'impôt sur les produits suisses est fixé sur la base du litre d'alcool à 100 pour cent de volume, alors que les pro- duits importés sont frappés en fonction des kilos. Le résultat de la modification nécessaire sera une baisse des prix des pro- duits importés. En outre, il risque d'en résulter une augmenta- tion de la consommation des produits importés aux dépens
des produits indigènes ainsi qu'une augmentation des impor- tations de fruits étrangers destinés à la distillation en Suisse, d'où, nouvelle conséquence, un danger de surproduction de produits indigènes qui ne trouveraient pas le même débouché que par le passé auprès des distilleries suisses.
La Régie des alcools et le Département des finances ont pour objectif prioritaire d'éviter une baisse des recettes globales, d'où l'idée de porter les droits à 35 francs pour 100 litres d'al- cool à 100 pour cent, ce qui représenterait une augmentation considérable pour les produits suisses. Cette augmentation n'est évidemment pas prévue dans la loi, elle dépend du Conseil fédéral, mais elle est sous-jacente à toutes les modifi- cations de la loi qui sont proposées et, plus particulièrement, à la discussion qui a eu lieu autour de l'article 23, celui qui pro- voquera certainement le plus de discussions.
Pour les produits indigènes, la commission du Conseil natio- nal avait souhaité que le Conseil fédéral soit obligé de se réfé- rer à l'imposition existante dans les pays voisins, qui est par- tout inférieure à celle de la Suisse, de sorte qu'une imposition de l'ordre de 27 francs serait, à nos yeux, le maximum possible pour l'ensemble des alcools puisque, à l'avenir, il ne doit pas y avoir de distinction entre alcools importés et alcools suisses. La commission vous propose aussi d'accepter de soumettre à un taux préférentiel une certaine quantité d'alcool produite par le paysan lui-même pour son propre usage. Cela ne doit pas susciter de longues discussions.
Enfin, le dernier problème concerne les vermouths, c'est- à-dire les boissons alcoolisées dans lesquelles il entre une part de vin dans le processus de fabrication. Là, nous avons pris une décision qui met notre législation en accord avec les directives prévues dans le Marché commun qui fixe pour ce type de boisson un taux d'imposition de 50 pour cent inférieur à celui appliqué aux alcools ordinaires.
Dans cette loi, il n'y a donc pas de modification importante, il n'y a qu'une question de principe: veut-on maintenir à un ni- veau proche de celui des pays voisins l'imposition de l'alcool, ou veut-on, pour d'autres objectifs, financiers ou de santé pu- blique - et sur ce point la commission est convaincue que ce n'est pas avec une augmentation à 35 francs qu'on les attein- dra- maintenir la capacité de concurrence des distilleries suis- ses ou la rendre plus difficile?
Nous vous proposons de suivre la commission sur tous les points.
Stucky: Die FDP-Fraktion stimmt den beiden Aenderungen, die Sie auf der Fahne finden, zu, nämlich Artikel 22 bezüglich Ausnahmen für die Besteuerung von Kleinstmengen und Arti- kel 23a, wie er von der Nationalratskommission beschlossen worden ist.
Wir befinden uns bezüglich Artikel 23a Absatz 1bis in einem gewissen Gegensatz zum Ständerat. Die Nationalratskommis- sion hat eine Muss-Formulierung, der Ständerat eine Kann- Formulierung vorgesehen. Warum nun diese Muss-Formulie- rung? Die Gründe liegen darin:
Die EG-Richtlinie - jetzt in Vorbereitung für die Alkoholika der Gruppe vergorene weinhaltige Getränke bis zu 22 Prozent Alkoholgehalt - sieht ebenfalls nur einen Halbsatz vor, also 50 Prozent der normalen Monopolgebühr, nicht etwa 20 oder 30 Prozent. Wir wollen uns diesem Prozentsatz anschliessen. Darum scheint uns auch eine gesetzliche Verankerung des Halbsatzes richtig.
Die Schweiz hat internationale Verträge abgeschlossen, z. B. mit Italien, Portugal und Spanien, worin ausdrücklich die Begünstigung dieser Kategorie Alkoholika vorgesehen ist.
Wir sehen darin auch einen Beitrag an die Gesundheitspoli- tik. Es ist wohl gescheiter, dass niederalkoholhaltige Getränke getrunken werden wie Campari, Wermut usw. als harte Ge- tränke wie Whisky usw. - obschon ich nichts gegen einen gu- ten Whisky habe.
Wir greifen damit nicht in die Kompetenzen des Bundesrates ein. Was wir machen, ist ja nur, dass wir festlegen, es gelte ein Halbsatz Die Höhe der Monopolgebühr selber wird nach wie vor vom Bundesrat festgelegt.
Aus diesen kurz skizzierten Gründen empfehlen wir Ihnen, dem Vorschlag der Kommission zuzustimmen.
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Hämmerle: Bei der Eurolex-Vorlage zu Arbeitsvermittlung und Personalverleih (Geschäft 92.057-42) ist die Sorge der Schutz der einheimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor billigen Arbeitskräften aus dem Europäischen Wirtschafts- raum, vor Lohndumping usw. Hier geht es um den Schutz der einheimischen Schnäpse vor der Konkurrenz aus anderen EWR-Ländern. Gefordert ist vom EWR-Recht her schlicht die steuerliche Gleichbehandlung der inländischen Produkte wie Kirsch, Williams und Pflümli mit den ausländischen wie Calva- dos, Whisky, Cognac und Gin. Diese Gleichbehandlung ist ge- sundheitspolitisch sicher kein Problem. Ueberhaupt ist diese Vorlage, wenn man sie nüchtern betrachtet, eine vergleichs- weise kleine Sache.
In der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) wurde diese Vorlage jedoch vermutlich ausführlicher und engagier- ter diskutiert als die meisten anderen Eurolex-Vorlagen. Ein Kommissionsmitglied - man höre und staune - verstieg sich gar zum erschütternden Bekenntnis, diese Vorlage zur Gleich- behandlung der Schnäpse sei für ihn ein Hauptgrund gewe- sen, sich vom ursprünglichen EWR-Befürworter zum jetzigen EWR-Gegner zu wandeln.
Wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten bleiben bei unserer Wertordnung. Im Vergleich zu den Vorlagen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht es hier in der Tat um ein kleines Ding. Immerhin hat diese steuerliche Gleichbehandlung aller Schnäpse wirtschaftliche und ökolo- gische Konsequenzen. Der Rohstoff für den einheimischen Kirsch wird in mühsamer Handarbeit auf hochstämmigen Kirschbäumen gewonnen. Diese Arbeit wird unter EWR- Bedingungen unattraktiver, als sie es heute schon ist, sie wird unwirtschaftlich. Die Folge davon wird sein, dass mehr und mehr landschaftsprägende Hochstammanlagen - sie sind auch ökologische Nischen - aus unserer Landschaft ver- schwinden werden. Deshalb ist es unabdingbar, landwirt- schaftspolitisch flankierende Massnahmen zum Schutz der Hochstämme zu ergreifen.
Wir erwarten, dass in der Verordnung zu Artikel 31b des Land- wirtschaftsgesetzes Entsprechendes vorgesehen wird. Bei der Festsetzung des Steuersatzes sollen nach dem Vorschlag des Ständerates und der Nationalratskommission die Steuer- sätze der Nachbarländer massgebend sein. Unsere Kommis- sion fügte als Kann-Vorschrift noch die steuerliche Begünsti- gung der Kleinproduzenten hinzu.
Die SP-Fraktion ist mit diesen Kriterien einverstanden. Sie ist für Eintreten und stimmt mit der erwähnten kleinen Abwei- chung der Fassung des Ständerates zu.
Schwab: Der EWR trifft die schweizerische Obstwirtschaft so- wie das Brennereigewerbe. Die Vereinheitlichung der Steuer- sätze auf in- und ausländischen Spirituosen wird ohne Zweifel zu einem Importdruck führen; denn der heutige Steuervorteil der Inlandspirituosen ist vorhanden, er ist beträchtlich. Es stellt sich also tatsächlich die Frage, ob die Schweiz mit aus- ländischen Rohstoffen und Fertigprodukten überschwemmt wird.
Zu den Rohstoffimporten: Nach wie vor ist der Import von Kernobstrohstoffen zur Herstellung von Branntwein verboten. Diese Regelung ist zu begrüssen. Zudem kann die Alkoholver- waltung beim Fertigprodukt die Uebernahmepflicht weiterhin auf inländischen Kernobstbranntwein beschränken. Hier aller- dings stellt sich die berechtigte Frage an den Bundesrat, aus welchen Gründen in diesem wichtigen Punkt die Kann- Formel - die Kann-Formel, Herr Bundesrat! - gewählt worden ist. Muss da nicht vermutet werden, dass damit unseren Aus- senhandelsstrategen ein verstecktes Ventil zu Aussenhan- delsbilanz-Verschiebungen geöffnet wird? Ich erwarte von un- serem Herrn Bundesrat ein klärendes Wort zuhanden des Pro- tokolls.
Der Importhandel mit ausländischen Obstbranntweinen wird zweifellos ansteigen, weil diese billiger werden. Dies ist weder für die einheimische Obstproduktion noch für das einheimi- sche Brennereigewerbe erwünscht. Der Bundesrat erwartet vermehrte Inlandüberschüsse an Kernobstrohstoffen, die die Alkoholverwaltung nach Alkoholgesetz in die brennlose Ver- wertung überführen muss - das ist auch richtig so -, natürlich
mit höheren Aufwendungen. Auch hier weiss sich der Bundes- rat aus der für die AHV-Kasse ungemütlichen Situation zu be- freien, indem er über seine Gatt-Offerte eine Reduktion der Ex- portsubventionen wie auch einen Abbau der internen Stüt- zung vorsieht. Die einheimischen Obstproduzenten würden dadurch zu Preissenkungen gezwungen.
Dies wiederum wird unweigerlich dem Hochstamm- und Streuobstbau den Todesstoss geben, es sei denn, man könnte über Hochstammbeiträge den Hochstammbaum er- halten. Aber hierzu - glaube ich - werden die Mittel weitge- hend fehlen. Es könnte sich höchstens um Kosmetik handeln, darum, eine Beruhigung einigermassen vorzugeben.
Auf der anderen Seite ist es ganz klar, dass eine solche Situa- tion den Intensivobstbau noch mehr auf die Spitze treiben muss. Diese Situation ist aus ökologischer wie aus land- schaftspflegerischer Sicht mit Sicherheit nicht erwünscht.
Nun noch ein Wort zum Kirschenanbau. Es scheint, dass der Bundesrat die Kirschenbauern doch hat fallenlassen. Warum? Ich habe soeben erklärt, dass Importe von Rohware aus dem Kernobstbereich zur Branntweinherstellung nach wie vor ver- boten sind, nicht aber beim Steinobst. Für die Steinobstbau- ern würden bei einer Annahme des EWR-Abkommens ab Neu- jahr Tür und Tor für Importe von Rohware zur Herstellung von Branntwein geöffnet In diesem Jahr - um einen Vergleich zu einheimischen Preisen anzustellen - hätten solche Rohstoffe unter 50 Rappen pro Kilo importiert werden können. Dies wie- derum wird zur Folge haben, dass der Hochstamm im Kir- schenbau - immerhin sind es zurzeit noch deren 800 000 in unserem Land - ausgedient hat. Wollen wir das? Ist eine sol- che Tendenz überhaupt aufzuhalten? Wohl kaum.
Mir scheint, hier ist etwas zugestanden worden, das weder für den Obstproduzenten noch für das Brennereigewerbe, noch für den Landschaftsschutz, noch für die Vogelwelt und ande- res mehr erwünscht ist.
Herr Bundesrat, es würde mich interessieren: Warum hat man die Steinobstproduzenten in diesem Sinne benachteiligt?
Zusammenfassend muss ich festhalten, dass sich sowohl die Importe von Rohware für den Kirschenanbau als auch der ein- heitliche Steuersatz auf die Obstwirtschaft, aber auch auf das Brennereigewerbe sehr nachteilig auswirken werden. Ich be- daure dies sehr.
Ruckstuhl: Ich möchte zuerst meine Interessenbindung of- fenlegen. Ich habe rund 200 Obstbäume, und darauf wachsen 87 verschiedene Sorten Früchte. Sie werden begreifen, dass diese nicht alle an die Konsumenten vermarktet werden kön- nen, sondern dass der grösste Teil ins Mostobst oder sogar ins Brennobst gelangt. Trotz der Sortenvielfalt ist diese Pro- duktion auf meinem Hof kein entscheidender Betriebszweig. Es ist eher ein Hobby von mir; die Freude an diesen zum Teil 100- bis 140jährigen Bäumen überwiegt. Dass damit auch ein Wirtschaftszweig verbunden ist und dass ein gewisser Ertrag notwendig ist, damit man ein derartiges Hobby pflegen kann, ist selbstverständlich. Es hat aber sehr viele Bauern in meiner Gegend und in der übrigen Schweiz, für die die Produktion von Most- und Brennobst einen wesentlichen Betriebszweig darstellt. Für diese Bauern möchte ich erwarten, dass sie mit der Anpassung unserer Gesetze an die EWR-Gesetzgebung eine gerechte Behandlung erfahren.
Wir haben in unserem Lande seit über hundert Jahren die Al- koholverwaltung. Ihr Zweck ist die Suchtbekämpfung im Alko- holbereich und die Verwirtschaftung des Alkohols. Dadurch wird die Produktion nicht nur besteuert, sondern auch gesteu- ert. Die CVP-Fraktion hat Verständnis dafür, dass in diesem Bereiche Veränderungen stattfinden werden. Sie ist aber der Meinung, dass mit dieser Veränderung keine Benachteiligung der einheimischen Produktion stattfinden darf. Sie ist also der Meinung, dass die einheimische Produktion nicht höher be- steuert werden darf als die ausländische Produktion.
Es geht mir dabei nicht nur darum, dass eine Steuer erhoben und die Sucht im Alkoholbereich bekämpft wird. Es ist auch ein Verständnis da, dass die Bundesfinanzen damit etwas un- terstützt werden können. Anderseits ist der Berufszweig, der mit der Rohstoffproduktion, also mit dieser Vorlage, verbun- den ist, ebenfalls betroffen. Es geht uns sehr stark darum, dass
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wir diese Branche nicht auf eine Durststrecke schicken, die sie nicht überwinden kann, indem der Streuobstbau und die Sor- tenvielfalt in der Produktion derart strapaziert werden, wie das vorgesehen ist.
Herr Bundesrat Stich, ich muss Ihnen sagen, die Abnehmer haben uns gedroht, dass in diesem Herbst kein Preis festge- legt wird. Man mutet den Bauern zu, dass sie fünf Kilogramm Steinobst zusammenlesen und abliefern, um einen Franken zu erwerben. Das ist keine Verhältnismässigkeit
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, mindestens den Vor- schlägen der nationalrätlichen Kommission zuzustimmen.
Baumann: Auch als EWR-Befürworter muss man zugeben, dass mit der Anpassung des Alkoholgesetzes an die EG- Gesetzgebung bisher keine besonders glücklichen Lösungen gefunden worden sind. Die gebrannten Wasser können be- kanntlich Kopfschmerzen verursachen - das ist auch im EWR nicht anders. In der Kommission haben sie zu Kopfzerbrechen geführt.
Die Vereinheitlichung des Steuersatzes auf in- und ausländi- schen Spirituosen führt zu Problemen. Der Steinobstbau in der Schweiz - also insbesondere Kirschen - wird noch unren- tabler. Je nachdem, wie hoch der Bundesrat die Einheitssteu- ern ansetzt, sind auf der einen oder andern Seite negative Ef- fekte zu erwarten. Setzt er die Steuern hoch an - die Rede ist von 35 Franken pro Liter hundertprozentigen Alkohol -, so wird der inländische Kirsch gegenüber dem ausländischen extrem benachteiligt, weil er zu teuer wird. Das wird negative Auswirkungen haben auf die Landschaft. Die hochstämmigen Kirschbäume werden nach und nach verschwinden. Setzt er den Einheitssteuersatz aber tief an - auf 27 Franken pro Liter reinen Alkohol -, so wird der ausländische Whisky so stark ver- billigt, dass gesundheitspolitisch unerwünschter Mehrkon- sum erwartet werden muss.
Gemäss der Bundesverfassung - Artikel 32bis Absatz 5 - soll die Besteuerung, beispielsweise bei Steinobst, so festgelegt werden, dass «ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe in- ländischer Herkunft gewahrt» bleibt. Man kann sich in guten Treuen fragen, ob dieses angemessene Entgelt bei hochstäm- migen Kirschbäumen noch realisiert werden kann. Ich würde meinen: kaum; schon heute ist dieses angemessene Entgelt nicht mehr realisierbar.
Ich glaube, dass die Einführung ökologisch begründeter Direktzahlungen - beispielsweise ein Beitrag pro hochstäm- migen Kirschbaum - unumgänglich ist. Es wurde gesagt: Wir haben in der Schweiz noch 800 000 Kirschbäume. Ein Ein- satz von 50 Franken pro Baum - das wird in einzelnen Kanto- nen bereits so praktiziert - würde gesamtschweizerisch einen jährlichen Aufwand von 40 Millionen Franken bedeuten. Zu- gegeben, das ist viel Geld, aber umgerechnet auf die «Schnapssteuer» sind das 4 Franken Steuern: Ein Franken «Schnapssteuer» bringt offenbar 10 Millionen Franken ein. Wir erwarten vom Bundesrat diesbezüglich endlich kreative Lösungen.
Wir sind froh, dass Kleinstproduzenten steuerlich begünstigt werden. Die Kommission hat einen Antrag auf einen entspre- chenden Zusatz in Artikel 22 Absatz 1 angenommen, weil Kleinstproduzenten nicht unwesentlich zur Erhaltung der hochstämmigen Kirschbäume beitragen. Wir hoffen darauf, dass der Bundesrat von dieser Möglichkeit - sie ist ja in der Kann-Formulierung enthalten - Gebrauch machen wird.
Die grüne Fraktion ist für Eintreten. Wir erwarten aber vom Bundesrat im Zusammenhang mit Artikel 31b des Landwirt- schaftsgesetzes Lösungen zugunsten der Erhaltung der hochstämmigen Kirschbäume. Nur so kann die Landschaft geschützt werden, können die hochstämmigen Kirschbäume auch in der Schweiz weiterhin erhalten bleiben.
Bundesrat Stich: Ein Sprecher hat darauf hingewiesen, dass wir die Sache sehr nüchtern betrachten sollten. Ich glaube, der Zeitpunkt, zu dem dieses Thema behandelt wird, ist dafür eine gute Voraussetzung.
Beim Alkoholgesetz muss man natürlich schon sehen, dass die ihm zugrunde liegende Verfassungsbestimmung sehr, sehr streng ist und sehr viel fordert. Sie fordert allerdings auch
Gegensätzliches - schon heute, und das wird nicht ver- mindert.
Ein grosser Streitpunkt ist immer wieder die bestehende Mo- nopolgebühr. Der Herr Kommissionsreferent hat dargelegt, dass die Meinungen auseinandergehen (von 27 bis 35 Fran- ken). Das ist richtig. Hingegen glaube ich nicht, dass es richtig ist, wenn man sagt, mit 35 Franken würden die Schweizer Pro- duzenten gegenüber dem Ausland benachteiligt. Die Mono- polgebühr wird für das inländische wie für das ausländische Produkt gleich festgelegt. Die Differenz, die zwischen diesen Preisen entsteht, entsteht im Prinzip durch die Kosten der Roh- stoffe plus die Kosten der Verarbeitung. Da diese Kosten in der Schweiz höher sind, wird natürlich das schweizerische Ge- tränk in Zukunft tendenziell teurer als das ausländische. Das lässt sich nicht vermeiden. Die Frage ist dann ganz einfach: Wie kann man noch ein angemessenes Entgelt fordern? Das ist natürlich die grosse Sorge der Landwirtschaft, das ist klar. Es wird - das habe ich bereits in der Kommission dargelegt -- sehr schwierig sein, eine Direktzahlung pro Obstbaum zu ma- chen. Denn indirekt wäre das natürlich wieder eine produk- tionsfördernde Massnahme und eine Diskriminierung der Aus- länder. Aber in bezug auf die Frage «27 oder 35 Franken» spielt es keine Rolle für die Benachteiligung der Schweizer Produzenten. Das ist in diesem Fall genau gleich. Für den Fi- nanzminister und für die Alkoholverwaltung ist es hingegen eine Differenz, denn jeder Franken, um den wir die Monopol- gebühr tiefer ansetzen, bedeutet einen Ausfall von 10 Millio- nen Franken. Wenn der Bundesrat also die Monopolgebühr auf 27 Franken festlegen würde, würde die Ertragsminderung 80 Millionen Franken betragen. Das wäre als weitere Kosten, die durch den EWR-Beitritt zusätzlich entstehen, hinzuzuzäh- len. Das ist selbstverständlich.
Das Alkoholgesetz berücksichtigt auch den Gesundheits- aspekt. Gemäss Beschluss des Ständerates und Antrag der Kommission zu Artikel 22 Absatz 1 berücksichtigt der Bundes- rat bei der Festsetzung des Steuersatzes die in den Nachbar- ländern geltenden Steuersätze. Das wird der Bundesrat zwei- fellos auch tun. Aber der Bundesrat ist auch an die Verfassung gebunden. Er muss mindestens so sehr den Artikel 32bis Ab- satz 2 beachten, wo es heisst, dass er auch die Auswirkungen wahrnehmen muss: «Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementspre- chend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert .... » Das ist eine zwingende Verfassungsvorschrift, und diese müssen wir genauso beachten wie die Vorschrift, die Sie bzw. der Stände- rat dem Bundesrat machen, dass wir die Monopolgebühren im Ausland zu berücksichtigen hätten. Es wird also zwischen diesen beiden Vorschriften zu entscheiden sein. Es ist beides zu berücksichtigen. Deshalb haben wir keinen Grund, uns ge- gen diese Feststellung zu wehren. Aber es kann nicht bedeu- ten, dass der Bundesrat den Preis nach unten ansetzt, sonst müssen wir auch das Budget korrigieren.
Zum zweiten soll Artikel 22 Absatz 1 gemäss dem Antrag Ihrer Kommission folgendermassen ergänzt werden: «Der Bundes- rat kann Kleinproduzenten für eine festzulegende Menge steuerlich begünstigen.» Der Bundesrat ist ebenfalls damit einverstanden, dass man hier im Rahmen des Möglichen et- was tut. Das kann aber nur eine Reduktion, keine vollständige Befreiung sein.
In Artikel 23a geht es um bisheriges Recht bzw. um bisherige Praxis. Diese 50 Prozent sind unbestritten. Persönlich er- schiene es mir zweckmässig, wenn Sie bei Artikel 23a Ab- satz 1bis dem Ständerat folgen würden, dass Sie also sagen: «Der Bundesrat kann die Steuer um bis zu 50 Prozent ermässi- gen», und nicht: «Die Steuer .... wird um 50 Prozent ermäs- sigt». Das ist zwar in einer EG-Richtlinie vorgesehen, aber EG- Richtlinien ändern ja von Zeit zu Zeit, und es wäre wohl zweck- mässiger, wenn Sie das Gesetz nicht jedesmal wieder ändern müssten.
Die Variante der nationalrätlichen Kommission ist möglicher- weise eine Arbeitsbeschaffungsmassnahme für das Parla- ment - mehr nicht. Denn wir haben nicht im Sinn, hier etwas zu ändern. Sie könnten also auf diese Differenz verzichten.
Zur Frage betreffend Artikel 24ter: Es ist so, dass in bezug auf die Qualität bereits entschieden worden ist, und zwar im Ja-
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nuar dieses Jahres. Das war eine rein protektionistische Mass- nahme. In bezug auf die Einfuhr von Rohstoffen gibt es die Kann-Vorschrift. Das ist aber bisheriges Recht; daran wird sich nichts ändern.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und der Fas- sung des Ständerates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit
Dagegen offensichtliche Mehrheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 12 Abs. 5 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 12 al. 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag der Kommission Abs. 1
Rohstoffe verbleibt. Der Bundesrat kann Kleinproduzenten für eine festzulegende Menge steuerlich begünstigen.
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 22
Proposition de la commission Al. 1
.... matières premières. Le Conseil fédéral peut avantager fis- calement les petits producteurs pour une quantité à fixer. Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 23a Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1bis (neu)
Die Steuer für vergorene, weinhaltige Getränke mit oder ohne Zusatz von gebrannten Wassern und höchstens 22 Volumen- prozent wird um 50 Prozent ermässigt.
Antrag Wick Abs. 1bis (neu) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 23a
Proposition de la commission Al. 1, 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis (nouveau)
L'impôt sur les boissons fermentées à base de vin avec ou sans adjonction de boissons distillées et titrant au maximum 22 pour cent du volume d'alcool est réduit de 50 pour cent
Proposition Wick Al. 1bis (nouveau) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1, 2, 3 - Al. 1, 2, 3 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis - Al. 1bis
Wick: Meinen Antrag haben Sie vor sich: Ich beantrage Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates.
Der Ständerat hat den ursprünglichen Entwurf des Bundesra- tes abgelehnt, nach dem der Bundesrat Alkoholika mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol wie Spezialitätenbranntweine zu besteuern hätte. Ich bedaure diesen Beschluss aus präven- tivmedizinischen Gründen, habe mir aber versagt, darauf zu- rückzukommen, weil wir ja in einem Differenzbereinigungsver- fahren stehen. Denn auch diese Alkoholika sind bei gefährde- ten Leuten als Einstiegsdroge zu härteren Alkoholika zu ver- stehen. Dafür hat Ihnen nun der Ständerat vorgeschlagen und bereits beschlossen, Artikel 23a Absatz 1bis sei wie folgt zu formulieren: «Der Bundesrat kann die Steuer um bis zu 50 Pro- zent ermässigen für vergorene weinhaltige Getränke mit oder ohne Zusatz von gebrannten Wassern und höchstens 22 Volu- menprozent Alkohol.»
Herr Bundesrat Stich hat Ihnen bereits erklärt, dass diese For- mulierung absolut EG-Richtlinien-kompatibel wäre, falls die neue Richtlinie wirklich kommen sollte, dass sie aber auch kompatibel wäre, falls diese Richtlinie wieder abgeändert würde. Also ist dieser flexibleren Regelung schon aus diesen Gründen der Vorzug zu geben.
Aber es gibt natürlich noch einen anderen Grund. Ob man fle- xibel dieses Mittel der Besteuerung anwendet oder stur auf 50 Prozent ermässigt, ist eben kein Streit um des Kaisers Bart Sie können aus der Tatsache, dass der Ständerat zugestimmt hat, ersehen, dass es hier nicht um irgendein Eigeninteresse unserer Landwirtschaft geht. Herr Bundesrat Stich hat auch festgehalten, dass in diesen Alkoholika praktisch kein Tropfen Schweizer Alkohol ist Das kann man allein daraus sehen, dass der Ständerat diese Fassung gewählt hat Die Bestim- mung war im übrigen unbestritten.
Um so eher können wir hier, wo es praktisch wirklich aus- schliesslich um ausländische Produkte geht, ein ganz kleines Zeichen in präventivmedizinischer Hinsicht setzen. Wenn wir die Todesraten in Zusammenhang mit den legalen Genuss- mitteln miteinander vergleichen, so sehen wir, dass der Tabak- missbrauch mit etwa 10 000 Toten pro Jahr einsame Spitze bil- det, dann folgt der Alkoholmissbrauch mit etwa 3000 Toten, anschliessend der Automissbrauch mit etwa 850 Toten pro Jahr. Dabei handelt es sich um Mitmenschen, die früher ster- ben müssen, als es in ihrer Veranlagung oder ihrer Konstitu- tion vorgegeben wäre.
Die reine Todesfallstatistik ist aber gesellschaftspolitisch nur wenig aussagekräftig. So führt der Spitzenreiter Tabakmiss- brauch zu verhältnismässig wenig zusätzlichen sozialpoliti- schen Problemen. Raucher sterben nämlich am häufigsten in unserem Alter, im Durchschnittsalter einer Nationalrätin oder eines Nationalrates. In diesem Alter aber bewirkt der Tod meist keine sehr grosse gesellschaftspolitische Problematik mehr, so hart uns diese Erkenntnis auch erscheinen mag und so we- nig sie natürlich im Einzelfall zutrifft. Generell aber stimmt diese Aussage.
Ganz anders liegt der Fall beim Alkohol: Hier gibt es eine un- tere Grenze, unter welcher der Genuss von Alkoholika nach unserem Wissen und auch statistisch gesehen harmlos ist - also ein reines Genussmittel. Darüber aber wendet sich das Bild rabiat. Die 3000 Toten sind nur die Spitze eines Eisbergs von sozialem Elend und Belastung für Familie und Gesell- schaft. Der Einfluss des Alkohols im Bereich der Verkehrstoten ist in der Zahl von 3000 Toten nicht einmal eingeschlossen. Wer schon in Alkoholikerfamilien hineingeschaut hat, wie ich das leider aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit immer wieder kann, weiss um die grässlichen Auswirkungen dieser Sucht. Zu diesen Auswirkungen gehören auch massive finanzielle La- sten im Gesundheitswesen und damit - das wissen wir nur zu gut - für die öffentliche Hand.
Hier hat nun der Ständerat ein ganz kleines Zeichen in die rich- tige Richtung gesetzt: Er hat es der Verordnung überlassen, welche dieser Alkoholika den vollen Steuerrabatt von 50 Pro-
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zent erhalten sollen und welche nicht; so kann der Bundesrat präventivmedizinische Ueberlegungen neben den rechtlichen Ueberlegungen und den Ueberlegungen zur EG-Richtlinie einbeziehen. Beim Vorschlag der Kommission des Nationalra- tes ist dies leider nicht mehr möglich.
Nachdem wir auch sonst im Eurolex-Verfahren dem Alkohol- konsum eher Vorschub leisten, als ihn zu bremsen - eigentlich verfassungswidrig -, bitte ich Sie, diese bescheidene Verbes- serung im Sinne des Ständerates zu beschliessen. Sie schaf- fen damit erst noch eine Differenz im Differenzbereinigungs- verfahren aus dem Weg.
Stucky: Das Votum von Herrn Wick gibt mir Anlass, hier noch zu intervenieren. Herr Wick, Sie führen den Kampf gegen den Alkohol wirklich am falschen Ort Sie müssen davon ausge- hen, dass die EG eine Richtlinie mit einem Halbsatz vorberei- tet, mit 50 Prozent. Es geht darum, dass wir das EG-Recht übernehmen. Darüber hinaus haben Sie völlig übersehen, dass die weinhaltigen Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt um 350 Prozent stärker besteuert würden als heute, wenn wir hier nicht den Halbsatz hätten.
Das führt dazu, dass die Schweizer, vor allem jene, die in der Nähe der Grenze wohnen, diese Alkoholika im Ausland kau- fen. Der Preisunterschied wird so gross, dass sich eine Reise ins Ausland sogar über zwanzig, dreissig oder mehr Kilometer hinaus lohnen wird. Wenn Sie Basel oder Genf kennen, dann wissen Sie, wieweit man fahren muss, um ein grösseres Ein- kaufszentrum zu erreichen. Man muss nur über die Grenze fahren und dort einkaufen.
Dann kommt etwas Zweites dazu, was Sie auch übersehen ha- ben. Es handelt sich um weinhaltige Getränke. Den Wein be- steuern wir aber nicht mit einer Monopolgebühr. Hier würden wir selbst eigentlich gegen unsere grundsätzliche Besteue- rung verstossen, indem plötzlich der zugegossene Wein be- steuert würde, obschon Wein unter der Monopolgebühr nicht steuerpflichtig ist
Zum dritten: Ich verstehe wirklich nicht, dass man sagen kann, ein Martini sei Einstiegsalkohol zu stärkeren Alkoholika. Es ist gerade umgekehrt Wenn beispielsweise bei einer Party Mar- tini und Whisky angeboten werden, dann ist es doch geschei- ter, die Leute trinken die niedrigprozentigen Alkoholika als die stärkeren. Ich habe aber nie beobachtet, dass dann die Mar- tini-Trinker - oder welches Getränke es auch immer ist - von den niedrigprozentigen Alkoholika plötzlich zu den härteren wechseln - so haben Sie es dargestellt - und dann zu Säufern werden, zu Alkoholikern. Es ist gesundheitspolitisch doch ge- rade umgekehrt: Bieten Sie Getränke mit niedrigem Alkohol- gehalt an, dann vermeiden Sie, dass die härteren Getränke konsumiert werden. Das ist doch die Konsequenz
Ich bitte Sie deshalb, der nationalrätlichen Kommission zuzu- stimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Avant d'aborder l'article 23a, je crois qu'il convient de revenir un instant sur ce qu'a dit M. Stich à l'entrée en matière.
Nous avons adopté l'article 22 selon le texte du Conseil des Etats, mais auparavant la commission du Conseil national, ayant siégé, avait déjà discuté d'une formulation similaire à celle qui a été adoptée par le Conseil des Etats. M. Stich s'y était opposé pour d'autres raisons que celles qu'il a évoquées aujourd'hui et toute la discussion a porté finalement sur la question du taux de l'imposition: 27 francs ou 35 francs. Par 19 voix sans opposition la commission du Conseil national a adopté la proposition disant que le Conseil fédéral doit tenir compte, lorsqu'il fixe le taux, des taux pratiqués dans les pays voisins. M. Stich s'y est opposé et il a été battu par 19 voix sans opposition. Le Parlement est l'interprète de la constitution dans ce cas et il n'est pas démocratique et pas concevable ju- ridiquement que, ayant été battu sur ce point, M. Stich pré- tende aujourd'hui ne pas tenir compte de cet article. Il invoque un autre article constitutionnel, qui est peut-être en contradic- tion partielle avec ce que nous avons décidé, mais cela arrive à plusieurs reprises dans la constitution, et c'est au Parlement de statuer en la matière et au Conseil fédéral d'en tenir compte, sinon les institutions ne fonctionnent plus.
Concernant l'article 23a, M. Wick a voulu, par sa proposition, combattre l'alcoolisme. Je ne pense pas que c'est en introdui- sant la possibilité pour le Conseil fédéral de diminuer le taux d'imposition jusqu'à 50 pour cent, solution du Conseil des Etats, plutôt qu'en imposant que le Conseil fédéral diminue ce taux d'imposition à 50 pour cent, solution de votre commis- sion, que l'on va combattre l'alcoolisme. Les arguments sont clairs, la Communauté est en train de préparer une directive qui nous obligera à adapter le taux d'imposition et à le réduire de 50 pour cent. C'est donc la solution du Conseil national qui sera celle de la Communauté. Ensuite, ces boissons sont fai- tes avec du vin, matière première qui n'est pas imposée. Il n'y a donc pas de raison, tout d'un coup, d'imposer massivement, beaucoup plus, les boissons faites avec du vin plutôt que le vin lui-même. C'est déjà une concession, d'une certaine manière, que d'admettre que ces boissons soient imposées. Cela impli- querait aussi, et c'est un détail peut-être pour l'ensemble de la Suisse, mais pas un détail pour certaines régions du pays, que Cinzano, par exemple, qui fabrique ses produits au Tessin, de- vrait fermer sa fabrique dans le canton et importer les produits de l'extérieur. Dans tous les pays de la Communauté, on a un taux nettement inférieur à celui qui est prévu en Suisse, il n'y a pas de raison de permettre au Conseil fédéral d'imposer ces produits encore davantage que nous ne le souhaitons, raison pour laquelle nous vous demandons d'approuver la solution de notre commission.
Jaeger, Berichterstatter: Worum geht es? Es geht um die Ein- fuhr von Wermut und Cinzano; dies ist eine Cinzano- und Wer- mut-Bestimmung. Die Differenz, die zwischen dem Ständerat und der nationalrätlichen Kommission besteht, ist relativ klein, obwohl Herr Wick gesagt hat, es gehe hier nicht nur um des Kaisers Bart.
Von der nationalrätlichen Kommission wird eine Formulierung vorgeschlagen, wie sie der schon herrschenden Praxis ent- spricht Was ist die herrschende Praxis? Auf den eingeführten Wermut- und Cinzano-Produkten soll die Steuer um 50 Pro- zent ermässigt werden. Es soll also hier ein Halbsatz vorgese- hen werden; dies möchte die nationalrätliche Kommission ver- bindlich.
Herr Wick und der Ständerat - wie Sie gehört haben, auch der Bundesrat - möchten hier hingegen die Flexibilität bewahren, um diesen Halbsatz wieder verlassen und diese Steuerermäs- sigung um 50 Prozent auf einen tieferen Satz reduzieren zu können, und zwar für den Fall, dass in der EG die Praxis än- dern würde. Das ist die Alternative, wie sie vom Ständerat und vom Bundesrat bevorzugt wird.
Herr Wick macht in erster Linie ethische Ueberlegungen gel- tend. Er hat vor allem gesundheitspolitische Argumente - Prä- vention - zugunsten der verbindlichen Reduktion des Satzes um 50 Prozent vorgebracht. Hier muss man die Relationen im Auge behalten. Im Grundsatz habe ich viel Verständnis für die Argumentation von Herrn Wick; aber es geht hier um zwei Pro- dukte, die als Einstiegsalkoholika nicht in vorderster Linie ste- hen. Herr Stucky hat darauf hingewiesen. Ich würde vielleicht nicht so weit gehen wie Herr Stucky und verlangen, dass man diese Produkte verbilligen sollte, um präventionspolitisch wirksam zu werden. Man muss hier die Relationen sehen.
Ich schlage Ihnen vor: Folgen Sie der Kommission, weil ihre Formulierung der herrschenden Praxis entspricht und diese Richtlinie ohnehin in der Pipeline des EG-Acquis ist. Sie wird demnächst erlassen werden. Sie können natürlich auch die Ueberlegung des Bundesrates übernehmen, der sagt: Ja, das könnte wieder ändern; wenn es wieder ändert, müssten wir in der Schweiz eine Gesetzesanpassung vornehmen.
Aber die Begründungen von Herrn Bundesrat Stich und von Herrn Wick sind verschieden; das muss man natürlich klar se- hen. Herr Bundesrat Stich möchte sich die Flexibilität vorbe- halten; Herr Wick möchte diesen Halbsatz als grundsätzliche Möglichkeit erhalten. Herr Wick, wenn die EG das anders lö- sen will, haben wir gar keine andere Wahl, wir müssen unser Recht dann mit dem EG-Recht gleichschalten.
In diesem Sinne bitte ich Sie: Stimmen Sie der nationalratli- chen Kommission zu. Aber wie gesagt: Nach unserer Auffas- sung ist es keine Sache, die Weltgeschichte macht
1831
Eurolex. Zollgesetz
Bundesrat Stich: Ich wundere mich, wie Sie Differenzen schaf- fen - bei der Belastung, die Sie haben. Ich sehe wirklich kei- nen Grund für die Schaffung einer Differenz; materiell gibt es keinen Unterschied. Der bisherige Zustand wird beibehalten. Aber warum wollen Sie etwas absolut, effektiv und definitiv auf 50 Prozent festlegen? Warum wollen Sie diesen Spielraum nicht offenlassen? Glauben Sie, die EG-Richtlinien seien nicht veränderlich? Sie sind sehr veränderlich. Deshalb sollten Sie doch nicht in Arbeitsbeschaffungsmassnahmen machen. Stimmen Sie dem Ständerat zu und nicht Ihrer Kommission.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Wick
72 Stimmen 42 Stimmen
Art. 27-30; 32 Abs. 1; 33; 40 Abs. 3 Bst. a, Abs. 4, Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 27-30; 32 al. 1; 33; 40 al. 3 let. a, al. 4, ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Für die Uebergangsbestimmungen gilt der Vorbe- halt der definitiven Regelung des Referendums.
Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
92 Stimmen 20 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-10
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Zollgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les douanes. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 août 1992 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei
Rückweisung des Geschäfts 92.057-10 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes
Renvoyer le projet Eurolex 92.057-10 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Thür, Berichterstatter: Die Aenderung des Zollgesetzes finden Sie in der Botschaft I auf den Seiten 197ff. umschrieben: «Die Artikel 47 bis 52 des EWR-Abkommens sehen die Gleichbe- handlung aller im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Verkehrsunternehmer vor. Gemäss der Verordnung Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festle- gung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunter- nehmen zum Güterkraftverkehr .... wird jeder Unternehmer des gewerblichen Güterverkehrs, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort die Genehmigung für den grenz- überschreitenden Güterverkehr erhalten hat, unter den Be- dingungen dieser Verordnung zum zeitweiligen gewerbli- chen Güterverkehr in einem andern Mitgliedstaat zugelas- sen. Diese Verordnung bildet Gegenstand des EWR-Abkom- mens und gilt bis Ende 1992; sie wird bis zum Inkrafttreten des Binnenmarktes aller Voraussicht nach durch eine neue ersetzt .... »
Nach der heute in unserem Lande geltenden Rechtslage ist die Kabotage, das heisst der Inland- oder Binnentransport mit unverzollten Fahrzeugen, verboten. Die neue Regelung, wie sie Ihnen nun vorgeschlagen wird, schreibt die Zulassung der Kabotage vor. Die Aufhebung dieses Kabotageverbots hat we- der personelle noch finanzielle Auswirkungen, wird aber dazu beitragen, dass die Zahl der Leerfahrten durch unser Land et- was abnimmt - wahrscheinlich aber nicht in dem Sinne, dass es weniger Lastwagenverkehr geben wird, aber immerhin, dass die leeren Lastwagen dann wenigstens teilweise auch beladen werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der Kommission, die- ser Aenderung zuzustimmen.
M. Gobet, rapporteur: Le régime juridique en vigueur interdit le cabotage, c'est-à-dire le transport intérieur au moyen de vé- hicules non dédouanes. Les articles 47 à 52 de l'Accord sur l'EEE prévoient l'égalité de traitement pour tous les transpor- teurs résidant dans l'Espace économique européen. En vertu du règlement no 4059/89 du conseil du 21 décembre 89 fixant les conditions de l'admission de transporteurs non résidents aux transports nationaux de marchandises par route dans un Etat membre, modifié par un autre règlement (CE 296/91) fixant les conditions de l'admission de transporteurs non rési- dents aux transports nationaux de marchandises, «tout trans- porteur de marchandises par route pour le compte d'autrui qui est établi dans un Etat membre et qui y est habilité à effectuer des transports internationaux de marchandises, est admis aux conditions fixées par ledit règlement à effectuer à titre tempo- raire des transports nationaux de marchandises pour le compte d'autrui dans un autre Etat membre». Ce règlement est objet de l'Accord sur l'EEE et applicable jusqu'à fin 1992, à l'entrée en vigueur du marché unique il sera vraisemblable- ment remplacé par un autre règlement La suppression de l'interdiction du cabotage n'entraîne ni conséquence finan- cière ni effet sur l'état du personnel. La nouvelle réglementa- tion prescrit l'admission du cabotage.
S'agissant du poids et du gabarit autorisés des véhicules concernés par cette nouvelle disposition, puisqu'il s'agira en général de véhicules étrangers qui ne correspondent pas for- cément aux normes en vigueur jusqu'à présent dans notre pays, la modification de la loi sur la circulation routière com- prise dans le programme Eurolex permettra l'ouverture néces- saire.
Avec ces quelques informations, la commission vous invite à approuver la modification proposée de la loi sur les douanes.
Proposition de la commission Entrer en matière
27-N
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz). Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'alcool. Modification
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Jahr
1992
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Anno
Band
V
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.057-9
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1826-1831
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Pagina
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