Eurolex Crédit à la consommation
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1er octobre 1992
Präsident: Die FDP- und die CVP-Fraktion lassen mitteilen, dass sie der vorgeschlagenen Fassung zustimmen.
M. Guinand, rapporteur: Je comprends parfaitement la ques- tion de Mme Grendelmeier. Il y a effectivement un petit pro- blème dans la mesure où nous allons procéder, la semaine prochaine, aux votations finales sur tout le paquet Eurolex, mais qu'il n'y aura pas, ce qui serait logique, une publication. Nous ne voulons pas de publication pour deux raisons: d'abord, parce que nous ne voulons pas publier des textes dont on ne sait pas s'ils entreront en vigueur et, ensuite, parce qu'on ne veut pas que le délai référendaire commence à courir avant que l'Accord sur l'Espace économique européen ait été accepté. Pour que le peuple ait connaissance du contenu de l'Eurolex, il appartiendra donc au Conseil fédéral d'indiquer dans la brochure explicative le contenu des diverses proposi- tions Eurolex
Frau Zölch, Berichterstatterin: Auf die Frage von Frau Gren- delmeier können wir eingehen und sagen, dass der EWR-Ver- trag wörtlich publiziert und dass im Abstimmungsbüchlein ein Konzentrat der Eurolex-Vorlage veröffentlicht wird.
Angenommen - Adopté
92.057-7
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Konsumkredit. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Crédit à la consommation. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Ständerates vom 27. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 27 août 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-7 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-7 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Mit dem Bundesbeschluss über den Konsumkredit wird die Richtlinie 87/102, geändert durch die Richtlinie 90/88, umgesetzt. Sie handelt von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Verbraucher- kredit. Der Verbraucherkredit der EG ist für uns der Konsum- kredit. Kreditnehmende, denen in Form eines Zahlungsauf- schubes, eines Darlehens oder einer anderen ähnlichen Fi- nanzierungshilfe ein Kredit gewährt wird, sollen gemäss der Richtlinie geschützt werden. Zum Schutz vor irreführender Werbung haben wir bei der Beratung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb die nötigen Anpassungen be- schlossen.
Der vorliegende Beschluss handelt vom Schutz bei den Kon- sumkreditverträgen. Von der Möglichkeit, die die Richtlinie vorsieht - dass nämlich Bestimmungen erlassen werden können, die einen stärkeren Schutz der Konsumenten vorse- hen -, wurde, mit einer Ausnahme, kein Gebrauch gemacht Diese Ausnahme war dann auch im Ständerat sowie in der vorberatenden Kommission umstritten und wurde mehrheit- lich gestrichen. Es handelt sich um die strafrechtlichen Sank- tionen.
Sie wissen es alle: Wir haben in der Schweiz noch kein Kon- sumkreditgesetz auf eidgenössischer Ebene. Der Ständerat hat am 4. Dezember 1986 mit 11 zu 25 Stimmen das während mehr als acht Jahren von der Bundesversammlung behan- delte Gesetz in der Schlussabstimmung abgelehnt. Damit schienen die Bestrebungen, den Kleinkredithaien wenigstens die gefährlichsten Zähne zu ziehen, gescheitert zu sein. Kon- sumentenorganisationen und soziale Institutionen, die wäh- rend Jahren auf die Probleme der Ueberschuldung durch Kleinkredite aufmerksam gemacht hatten, standen vor einem Scherbenhaufen.
In der Folge wurden die Kantone aktiv. In drei Kantonen sind die entsprechenden Gesetze bereits verabschiedet. In drei- zehn weiteren Kantonen sind die Arbeiten noch im Gang be- ziehungsweise sind parlamentarische Vorstösse hängig. Sie gehen zum Teil viel weiter als unser Beschluss, indem unter anderem Obergrenzen für die Kreditkosten - vor allem für den Zins - und für die Vermittlergebühren aufgenommen wurden. Es gibt auch Verbote für das Gewähren von Zweitkrediten, was der Kettenverschuldung entgegenwirkt, haben doch bis heute rund ein Fünftel der Schuldner zwei oder mehr Verträge abge- schlossen.
Demgegenüber setzt der vorliegende Bundesbeschluss nur die Minimalanforderungen um, die die EG-Richtlinie verlangt Er enthält keinerlei besonderen Sozialschutz und genügt den Anforderungen der überwiesenen Motion Affolter vom 14. Juni 1989 nicht Die folgenden Formen des Konsumkredites wer- den in der Vorlage geregelt: Abzahlungskäufe, Mietkaufver- träge, die ratenweise zahlbaren Fernkursverträge und die Kre- ditkartenkonti, hingegen nicht Ueberziehungskredite auf lau- fenden Konti.
Der Beschluss ist in sieben Abschnitte gegliedert: Begriffe; Geltungsbereich; Form und Inhalt des Vertrags; Rechte und Pflichten der Parteien; zwingendes Recht; Strafbestimmun- gen und Schlussbestimmungen.
Zu den Beratungen in der Kommission: Unser Rat ist bei die- ser Vorlage Zweitrat. Die Kommission für Wirtschaft und Abga- ben hat die Vorlage am 10. September 1992 beraten. Sie hat vor allem über die Nichtigkeit (Art. 11) sowie über die straf- rechtlichen Sanktionen (Art. 17 bis 19) diskutiert. Zu den Arti- keln 8 und 14 hat die Verwaltung Aenderungen vorgeschla- gen, die durch die Beschlüsse des Ständerates nötig wurden. Sie wurden in der Folge von der Kommission gutgeheissen. Eine dieser beiden Aenderungen, diejenige zu Artikel 14 Ab- satz 1, wurde Ihnen als Ergänzung zur Fahne am letzten Mon- tag aufs Pult gelegt Die andere finden Sie auf Seite 5 der Fahne; sie betrifft Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g. Diese Aen- derung wird voraussichtlich hinfällig.
In der Zwischenzeit hat Herr Fischer-Sursee vor der Kommis- sion einen Antrag betreffend Kredite gegen hinterlegte bank- übliche Sicherheiten angekündigt - zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis -, der Ihnen ebenfalls verteilt worden ist. Die Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme Eintre- ten auf die Vorlage.
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Eurolex. Konsumkredit
M. Theubet, rapporteur: Comme nous l'avons vu à propos de la modification de la loi sur la concurrence déloyale, la direc- tive 87/102, modifiée par la directive 90/88, a pour but de proté- ger les consommateurs contre des conditions abusives dans les opérations de crédit accordé sous la forme d'un délai de paiement, d'un prêt ou de toute autre facilité de paiement simi- laire. La directive met l'accent sur l'information à fournir au consommateur dans la publicité d'une part et dans le contrat d'autre part. Ainsi, le taux annuel effectif global doit être men- tionné dans toutes les annonces publiques et dans le contrat. En outre, ce dernier doit obligatoirement indiquer les condi- tions auxquelles ce taux peut être modifié, les éléments devant être pris en considération pour son calcul, le nombre et l'échéance des versements ainsi que leur montant total.
A ce propos, mentionnons le cas particulier des contrats de crédit sous forme d'une avance sur compte courant que la di- rective exclut de son champ d'application, à l'exception des comptes liés à une carte de crédit Ceux-ci devraient en effet faire l'objet d'une réglementation spéciale en raison de leurs particularités. La directive fixe les informations minimales que le consommateur doit recevoir au moment de la conclusion du contrat ou avant celle-ci. Ces informations seront confirmées par écrit. De plus, la directive prévoit d'autres prescriptions im- portantes: obligation de remettre un exemplaire du contrat au consommateur, droit pour celui-ci de s'acquitter par anticipa- tion des obligations en découlant et, dans ce cas, droit à une réduction équitable du coût du crédit.
A certaines conditions, la directive octroie au consommateur la possibilité d'exercer à l'encontre du prêteur les mêmes droits qu'il a vis-à-vis du fournisseur ou du prestataire. Enfin, elle ne prévoit aucune sanction en violation des dispositions. En droit suisse, il n'existe pas actuellement de loi fédérale sur le crédit à la consommation. Un projet visant à modifier les articles 226 à 228 du Code des obligations sur les ventes à tempérament et à insérer un chapitre nouveau sur le petit cré- dit a été rejeté par les Chambres en 1986. De ce fait, les dispo- sitions actuellement applicables sont celles sur la vente par acomptes de 1962 et celles de la loi sur la concurrence dé- loyale.
Le projet d'arrêté sur le crédit à la consommation qui nous est soumis reprend les dispositions de la directive, à l'exception de celles qui correspondent à des normes de notre droit Sur le plan de la systématique, il diverge de la directive car il n'y a pas de raison de renoncer à nos formes usuelles. Toutes les formes de crédit à la consommation tombent en principe sous le coup de l'arrêté, notamment les ventes à crédit, les loca- tions-ventes, les cartes de crédit et les cours par correspon- dance payables par acomptes. Afin de protéger le consomma- teur, le projet interdit l'usage de lettres de change pour le paie- ment et la garantie d'un crédit.
Les adaptations concernent, en premier lieu, les dispositions relatives à la publicité. Ces dernières seront transposées dans notre droit par une révision de la loi fédérale contre la concur- rence déloyale, laquelle traite déjà cette question. Notre conseil a adopté cette loi la semaine dernière. Allant au-delà des exigences de la directive européenne, le projet prévoit aussi des sanctions civiles et pénales et s'étend également aux avances sur les comptes-salaires, alors que la directive se limite aux comptes liés à une carte de crédit
S'agissant du taux annuel effectif global dont traite l'article 5, la commission a opté pour une définition complète du taux dans l'arrêté, suivant en cela le Conseil des Etats et non le pro- jet qui prévoyait de renvoyer à une formule mathématique fixée par le Conseil fédéral. A l'article 11, la commission a re- jeté la formulation du Conseil des Etats, jugée trop pointil- leuse, aux termes de laquelle le consommateur est, dès la nul- lité, redevable d'un intérêt mais non de frais. Par ailleurs, elle a approuvé un libellé plus compréhensible de l'article 14 mais a refusé de conserver les dispositions pénales de la section 6 dans la version du Conseil fédéral. Cette exigence est toutefois maintenue par une minorité de la commission.
Les autres propositions de modification seront présentées lors de la discussion de détail. La commission a décidé, sans op- position, d'entrer en matière sur cet objet et elle vous de- mande d'en faire de même.
M. Gros Jean-Michel: Le groupe libéral n'est pas opposé à ce projet d'arrêté sur le crédit à la consommation, et ce d'autant que la précédente tentative législative à ce sujet, qui avait connu un sort malheureux en vote final au Conseil des Etats, était issue d'une initiative parlementaire de notre ancien collè- gue, M. Deonna. Notre groupe vous demande donc d'entrer en matière et d'accepter l'arrêté dans la version de la majorité de la commission.
Je voudrais cependant insister sur les deux points suivants. D'une part, aux articles 17 à 19, il importe de refuser les propo- sitions de minorité et de renoncer ainsi à toute sanction pénale pour trois raisons. Premièrement, les directives européennes ne nous imposent pas de telles sanctions. Il n'est donc pas opportun de s'engager dans cette voie, dans le cadre d'Euro- lex. Il est davantage dans notre tradition de prévoir ici des sanctions civiles. Deuxièmement, dans le domaine du petit crédit, c'est le plus souvent le simple employé qui se trouve au guichet de la banque qui serait visé par des sanctions pénales, ce qui n'est pas l'objectif de cette loi. Troisièmement, à l'article 11 alinéa 2, le voeu de la commission de ne pas exiger le paiement d'intérêts au consommateur dont le contrat a été déclaré nul constitue déjà une sanction suffisante à l'égard de l'établissement bancaire. Doubler la sanction n'est sûrement pas nécessaire.
D'autre part, le groupe libéral vous demande aussi de soutenir la proposition de M. Fischer-Sursee à l'article 6 alinéa 3, visant à exclure partiellement du champ d'application les crédits couverts par une garantie bancaire usuelle. La commission a d'ailleurs convenu qu'il s'agissait d'une adjonction bienvenue. Dans ces conditions, le groupe libéral vous demande d'accep- ter cet arrêté.
Loeb François: Die FDP-Fraktion ist für Eintreten.
Unser verstorbener Kollege Affolter hat damals diese Motion, der wir zugestimmt haben, eingebracht. Wir sehen aber ein Problem bei der Unterstellung sämtlicher Privatkredite. Wir sind sehr froh, dass unser Kollege Fischer-Sursee dort einge- hakt und nach einer Lösung gesucht hat, die wir bei unseren Beratungen in der Kommission noch nicht gefunden hatten. Deshalb kommt jetzt dieser Einzelantrag von Herrn Fischer- Sursee, und wir bitten Sie, diesen zu unterstützen. Es ist ein sehr wichtiger Antrag. Er wird dazu führen, dass wirklich das anvisiert wird, was die Richtlinie will und was auch wir wollen. Wir sollten nicht anfangen, einen riesigen Papierkrieg zu ent- wickeln, wo das nicht absolut nötig ist, wie z. B. bei Krediten, bei denen Sicherheiten hinterlegt werden, bei Lombardkredi- ten, bei all diesen Krediten, die eben hier nicht unterstellt wer- den sollten.
Wir bitten Sie also, bei Artikel 6 auf alle Fälle den Antrag von Herrn Fischer-Sursee zu unterstützen. Er ist auch nach der Richtlinie möglich; wir haben das in der Fraktion angeschaut Wir bitten Sie dann auch, den 6. Abschnitt, die Strafbestim- mungen, auszuschliessen und der Mehrheit zu folgen. Es kann nicht unser Ziel sein, hier Strafbestimmungen zu be- schliessen, die dann vor allem die kleinen Bankbeamten tref- fen würden, die an den Schaltern stehen. Die anderen Sanktio- nen sind bereits stark genug, und auch Eurolex sieht keine Strafbestimmungen vor.
Die FDP-Fraktion bittet Sie, auf das Gesetz einzutreten, den Antrag Fischer-Sursee zu unterstützen und ansonsten der Mehrheit zu folgen.
David: Sie wissen, dass der Ständerat 1986 ein Konsumkredit- gesetz in der Schlussabstimmung abgelehnt hat. Die EWR- Vorlage gibt uns nun die Gelegenheit, diese Lücke in der Miss- brauchsgesetzgebung zu füllen.
Was Ihnen der Bundesrat und die Kommission vorschlagen, ist nichts anderes als das Minimum, das nach der EWR-Richtli- nie notwendig ist. Insbesondere - und das unterstützen wir von der CVP-Fraktion - will dieser Beschluss die Konsumen- ten informieren, d. h., sie sollen im Vertrag und in der Werbung über die Konsumkredite genau darüber ins Bild gesetzt wer- den, welche Verpflichtungen sie eingehen.
Wir sind auch der Meinung, dass eine Missbrauchsgesetzge- bung in diesem Bereich erforderlich ist. Gerade die jetzige re-
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Eurolex. Crédit à la consommation
zessive Situation zeigt, dass viele Menschen, die in den Boom- jahren auf diesem Wege Kredite aufgenommen haben, heute bei den Fürsorgeämtern und bei den Sozialwerken landen, die letztlich die Kreditverpflichtungen begleichen müssen. Hier müssen wir - auch wenn wir an das Einzelschicksal dieser Leute denken - gewisse Rahmenbedingungen setzen, damit nicht übermarcht wird. Im übrigen setzt der Beschluss, der Ih- nen vorliegt, die Rahmenbedingungen richtig, und zwar so, wie es dem europäischen Standard entspricht.
Wir unterstützen den Ständerat in seiner Auffassung, dass das Gesetz nicht mit strafrechtlichen Sanktionen arbeiten soll, son- dern dass es genügt, hier mit klaren zivilrechtlichen Sanktio- nen entgegenzutreten, wenn Missbräuche auftreten.
In diesem Sinne ist insbesondere Artikel 11 Absatz 2 wichtig, wo wir dem Bundesrat und der klaren Kommissionsmehrheit zustimmen. Er besagt, dass vom Geldverleiher keine Zinsan- sprüche mehr gestellt werden können, wenn der Vertrag nich- tig ist. Diese Sanktion ist nach unserer Auffassung absolut not- wendig, wenn wir dieses Gesetz und diese Missbrauchsrege- lung nicht zum Papiertiger verkommen lassen wollen.
Ich bitte Sie, hier diesem Artikel 11 Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Wir können uns auch auf den Vorschlag des Kollegen Fi- scher-Sursee einigen, der vorschlägt, dass für bestimmte eher kommerziell geartete Kredite, insbesondere Lombardkredite und Edelmetallkredite, dieses Gesetz keine Anwendung fin- den soll. Es ist richtig, dass sich in diesen Fällen jemand nicht auf Konsum, d. h. auf die Zukunft hin, Kredit verschafft, son- dern mit Vermögenswerten, die er bereits hat und die er auch hinterlegen kann. Das kommt in der wichtigen Formulierung «hinterlegte bankübliche Sicherheiten» zum Ausdruck, wie sie im Antrag Fischer-Sursee steht.
In diesem Sinne, mit diesen Grenzbedingungen, können wir diesem Antrag zustimmen.
Ebenso stimmen wir dieser noch eingegebenen Ergänzung zur Fahne bezüglich der Zahlungen in Form von Wechseln zu, wie sie Ihnen auf einem separaten Blatt vorliegt
Insgesamt ersuche ich Sie, auf dieses Gesetz einzutreten und ihm in dieser Form zuzustimmen.
Ledergerber: Die SP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten und ihr unter gewissen Bedingungen auch zustimmen. Diese Vorlage Konsumkredit deckt zwar viele Bedürfnisse, die beste- hen, nicht ab. Wie Sie alle wissen, ist die Verschuldung in die- sem Land zunehmend ein Problem, und sie wird ein immer grösseres Problem, je länger die Wirtschaftskrise, in der wir uns befinden, dauert und je grösser sie ist Dieses Gesetz bringt keine Lösung bezüglich Kaskadenverschuldungen, es bringt keine Vorgaben bezüglich Zinsmaximum - alte Forde- rungen, die wir schon oft erhoben haben -, aber es bringt im- merhin einen ersten Schritt in Richtung mehr Transparenz. Der Verleiher muss klar angeben, wie die Bedingungen sind, wie die Gesamtsumme ist, wie die Zinsen sind usw. Das ist immer- hin ein wichtiger erster Schritt, der in unserem Lande und in unserem Parlament ohne die Eurolex-Verhandlungen nicht möglich gewesen wäre. Ich denke, man darf dies hier auch einmal betonen.
Zu den einzelnen Punkten: Wir stimmen dem Antrag Fischer- Sursee zu. Es war nie die Meinung, die Kredite, die mit bank- üblichen Sicherheiten abgedeckt sind, auch unter dieses Kleinkreditgesetz zu stellen. Die Formulierung ist jetzt endlich gelungen; es hat viel gebraucht, aber das Ergebnis kann sich sehen lassen. Wir werden diesem Antrag zustimmen.
Ich bitte Sie auch, in Artikel 11 der Fassung des Ständerates nicht zu folgen, denn es ist nicht einsehbar, wieso ein Kredit- nehmer überhaupt noch einen Zins dulden sollte, wenn der Vertragsabschluss nichtig ist, weil Formfehler vorhanden sind. Ich denke, das schlägt allen rechtsstaatlichen Gepflogenhei- ten ins Gesicht. Wenn ein Vertrag nichtig ist, dann werden da- für auch kein Zins und keine anteiligen Kosten geschuldet Ich bitte Sie auch, die Strafbestimmungen - wir werden dar- über noch sprechen - im Gesetz zu belassen, denn diese Strafbestimmungen treffen nur zu, wenn ein Kreditverleiher die elementaren Bestimmungen dieses Gesetzes nicht einhält, also wenn er dem Kreditnehmer nicht sagt, wie gross der Kre-
dit ist, wie gross die effektive Belastung ist, wie gross die Zin- sen sind, und wenn das Verfahren nicht schriftlich ist. In diesen Fällen soll auch eine Strafe möglich sein, denn diese Fälle be- treffen nicht Bankbeamte - wie Sie gesagt haben, Herr Loeb François -, sondern jene schwarzen Schafe im Kleinkreditge- schäft, die wir eigentlich treffen wollen. Dort ist eine Nachsicht nicht am Platz. Wenn es nämlich um Versehen geht, um Irrtü- mer, wird diese Strafbestimmung nicht anwendbar sein; sie gilt nur bei Vorsätzlichkeit. Da ist Ihre Nachsicht völlig fehl am Platze.
Ich bitte Sie, auf den Entwurf einzutreten.
Schwab: Die SVP-Fraktion unterstützt mehrheitlich das Eintre- ten auf dieses Geschäft. Wir haben uns eingehend mit dem Bundesbeschluss auseinandergesetzt und schlagen vor, mit wenigen Ausnahmen der Linie des Ständerates zu folgen.
Zu den Ausnahmen gehört der Artikel 8 Absatz 2 Buchsta- be g. Hier unterstützt die Fraktion die Version der National- ratskommission. Eine Ermässigung der Kosten für die nicht- beanspruchte Kreditdauer scheint uns die gerechtere Rege- lung zu sein als der totale Erlass, wie ihn der Bundesrat vor- sieht.
Eine weitere Differenz zum Ständerat haben wir in Artikel 14. Hier scheint uns die überaus lange, sehr komplizierte Fassung des Ständerates weniger klar zu sein als diejenige der Kom- mission des Nationalrates.
Die Minderheitsanträge zu den Artikeln 17, 18 und 19 lehnt die SVP-Fraktion ab und stimmt dem Beschluss des Ständerates zu.
Zum Antrag Fischer-Sursee zu Artikel 6 Absatz 1 Buchsta- be a bis: Diesen haben wir in der Fraktion nicht behandelt. Ich vertrete aber die Auffassung - auch nach Absprache mit eini- gen Kollegen -, dass Kreditverträge oder Versprechen zuge- lassen werden könnten, wenn hinterlegte bankübliche Sicher- heiten ausgewiesen sind. So gesehen beantrage ich, auch diesem Antrag zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich danke Ihnen für die gute Aufnahme die- ser Vorlage. Dieser Bundesbeschluss gehört zu jenen Fällen, in denen wir keine bestehenden Gesetze abändern, sondern neue Erlasse schaffen müssen. Schon das zeigt, dass dieser Bundesbeschluss in unserem Recht eine wichtige rechtspoliti- sche Lücke füllt, nachdem unser eigener Versuch zu einem Bundesgesetz über den Konsumkredit in der Schlussabstim- mung im Ständerat Schiffbruch erlitten hat. Es wird sich hier al- lerdings um eine EWR-bedingte Uebergangsordnung han- deln, da wir aufgrund einer Motion von Herrn Affolter selig den Auftrag haben, ein Konsumkreditgesetz zu erlassen, und es wird sorgfältiger Analyse bedürfen, inwieweit wir diesen Erlass in ein künftiges Eigengewächs einbauen und allenfalls durch weitere Bestimmungen ergänzen werden.
Im übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die einschlägigen EWR-Vorschriften, soweit sie die Werbung auf diesem Gebiet betreffen, durch eine Revision des UWG in schweizerisches Recht umgesetzt werden und sich der vorliegende Entwurf mit dem Vertragsinhalt von Konsumkrediten befasst.
Dieser Erlass ist ein schlagendes Beispiel für die Konsumen- tenfreundlichkeit des EWR-Rechtes, das wir zu übernehmen haben.
Ich empfehle Ihnen aus Zeitgründen, die Detailfragen, die Sie aufgeworfen haben, bei den einzelnen Artikeln zu behandeln.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit Dagegen offensichtliche Mehrheit
Eurolex. Konsumkredit
1921
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Fischer-Sursee Abs. 1 Bst. a bis (neu) Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind.
Art. 6
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Fischer-Sursee Al. 1 let. a bis (nouvelle)
aux contrats de crédit et aux promesses de crédit qui sont ga- rantis par le dépôt d'une garantie bancaire usuelle.
Abs. 1 Bst. a-g, 2-4 - Al. 1 let. a-g, 2-4 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. a bis - Al. 1 let. a bis
Fischer-Sursee: Zuerst will ich meine Interessen offenlegen, obschon sie bekannt sein dürften: Als Präsident der Luzerner Kantonalbank habe ich für diese schon hinlänglich Werbung gemacht, und für den Verband Schweizerischer Kantonalban- ken kann ich das als Präsident auch noch tun.
Eine Vorbemerkung: Die Banken befürworten ein Konsumkre- ditgesetz Sie haben kein Interesse, dass schwarze Schafe hier herumweiden, sondern eher daran, dass diese geschoren werden.
Worum geht es bei meinem Antrag? Ich will mit ihm gewisse si- chergestellte Kredite vom Konsumkreditgesetz ausnehmen. Nachdem alle Fraktionen zustimmen, müsste ich wohl nicht mehr viel sagen. Aber weil ich weiss, dass das Justizdeparte- ment gewisse juristische Bedenken hat, muss ich mich doch noch äussern.
Zuerst zur Fahne: Es gilt die berichtigte Fassung, wobei die er- ste und die zweite Fassung materiell keine Aenderung bein- halten. Die neue Fassung ist gesetzestechnisch besser aufge- baut. Im Eventualantrag gibt es einen Druckfehler. Es fehlt das Wort «gelten».
Zur Sache: Nach dem vorliegenden Konsumkreditgesetz gel- ten alle Kredite, die ein Privater im Umfang von 350 Franken bis 40 000 Franken aufnimmt und die nicht geschäftlich be- dingt und nicht durch Grundpfandrechte sichergestellt sind, als Konsumkredite. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass auch sogenannte Lombardkredite, die durch Wertschriften und andere bankübliche Sicherheiten sichergestellt sind, dar- unterfallen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Ich habe die Absicht, ein Bild zu kaufen. Es kostet 30 000 Franken. Mir fehlt das er- forderliche Kleingeld. Ich gehe zur Bank, borge mir die 30 000 Franken, hinterlege dafür Obligationen einer guten Bank, zum Beispiel der Luzerner Kantonalbank, und erhalte die 30 000 Franken auf zwei Jahre. Dann laufen nämlich meine Obligatio- nen aus, und ich kann den Kredit zurückbezahlen.
In diesem ganz klaren Fall müssten nach der Richtlinie und nach der Bestimmung dieses Beschlusses all die Vorschriften, deren ein Konsumkredit bedarf, eingehalten werden. Das ist nun doch des Guten zuviel. Wir müssen doch den Zweck se- hen: Ein Konsumkredit ist ein Kredit für ein Konsumgut, das ich jetzt kaufe oder verbrauche und erst aus zukünftigem Ein-
kommen bezahlen kann. Beim gedeckten Kredit nehme ich ei- nen Kredit auf, für den das Vermögen vorhanden ist. Statt dass ich die Obligationen verkaufe, hinterlege ich sie, so dass ich also Konsum auf erspartem oder auf vorhandenem Vermögen betreibe. Die Unlogik wird perfekt, wenn man bedenkt, dass grundpfändlich sichergestellte Darlehen nicht darunterfallen. Also wird derjenige, der Grundstücke hat, privilegiert, wäh- rend derjenige, der ein Wertschriftendepot hat, benachteiligt wäre. Aus diesen Gründen ist es rein logisch und sachlich nicht gerechtfertigt, die gedeckten Kredite diesem Gesetz zu unterstellen.
Man kann nun sagen, die Banken könnten diese Vorgaben leicht einhalten, es komme ja nicht oft vor. Aber die Lombard- kredite sind ein tägliches Geschäft der Banken, auch im unte- ren Bereich bis zu 40 000 Franken und sogar im Wertschriften- geschäft, wo ein Wertschriftenkredit aufgenommen wird, da- mit Handel betrieben werden kann. Dann schwankt die Höhe des Kredits: Einmal beträgt sie 100 000 Franken, einmal sinkt sie auf 10 000 Franken und damit unter die kritische Grenze, wo die Banken Konsumkreditvorschriften einhalten müssten; im andern Fall wieder nicht mehr, wenn der Kredit wieder über 40 000 Franken steigt. Es ist also sehr umständlich, bringt Auf- wand und kostet etwas, was natürlich der Kunde bezahlt.
Das grösste Problem aber ist die Nichtigkeit, die angehängt wird. Wenn die Bank einen Fehler macht, ist dieses Geschäft nichtig, d. h., die Bank kriegt keinen Zins, darf aber beispiels- weise die Obligation, die hinterlegt ist, munter weiterverzin- sen. Wir müssen uns im klaren sein, dass Abwicklungsfehler in jeder Bank passieren. Die besten Weisungen werden oft über- sehen, und wir arbeiten auch nur mit Menschen, die Fehler machen - wie wir in diesem Rat gelegentlich auch.
Die grosse Frage, die sich nun stellt, ist die: Können wir die ge- deckten Kredite aufgrund der EG-Richtlinien ausnehmen? Der strenge Wortlaut der Richtlinie könnte dagegen sprechen. Nun sind aber alle Gesetze und Richtlinien interpretationsbedürftig. Und man muss ja von der Ratio legis ausgehen. Den Sinn der Richtlinie sehen Sie in der Präambel. Die Präambel sagt deut- lich - sie hat zwar keine Gesetzeskraft, aber sie ist ein Ausle- gungsinstrument -, es gehe um den Schutz des Konsumenten vor Bevorteilung und vor leichtsinniger Kreditaufnahme. Man darf daher diese Richtlinie nicht wortklauberisch auslegen, son- dern soll das mit Vernunft tun. Das zeigt vielleicht ein Blick in die andern EG-Staaten, die das gemacht haben:
Deutschland hat das Problem seinerzeit nicht erkannt. Dort fal- len alle Lombardkredite unter diese Regelung mit all den Schwierigkeiten, die ich jetzt erwähnt habe. Momentan laufen in Deutschland Bestrebungen, die Lombardkredite wieder aus dem Konsumkreditgesetz herauszunehmen.
Frankreich war schlauer. Es hat die Lombardkredite herausge- nommen, wie mir der französische Bankenverband mitgeteilt hat. Frankreich betrachtet sie generell als Geschäftskredite und nimmt sie aus.
Es kann ja sein, dass die ganz strengen Juristen etwas Mühe haben, die Richtlinie in diesem Sinne anzuwenden. Ich möchte sie aber auf Ziffer 2 des Artikels 2 verweisen. Zur Not könnte man also auch diese Bestimmung anrufen. Dort heisst es nämlich: «Die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschliessen, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie sind zu Zinsen bewilligt worden, die unter den marktübli- chen Sätzen liegen, und sie werden im allgemeinen nicht öf- fentlich angeboten.»
Das ist meines Erachtens bei den Lombardkrediten, bei den gedeckten Krediten der Fall. Sie werden, auch wenn sie als Konsumkredite gebraucht werden, unter den Sätzen der Kon- sumkredite gewährt, und sie werden auch nicht öffentlich in In- seraten angeboten.
Herr Bundesrat Koller, wenn also Ihr juristisches Gewissen hier noch Skrupel hat, möchte ich Sie doch an diesen Punkt erinnern und Sie bitten, diese Möglichkeit auszuschöpfen. Ich gönne Ihnen gerne eine Reise nach Brüssel zu den Verhand- lungen mit der Kommission.
Wenn Sie gar nicht wollen, dann müssen Sie den Eventualan- trag annehmen. Aber das ist nicht sehr elegant. Ich würde es richtiger finden, wenn wir dem Hauptantrag folgen.
Eurolex. Crédit à la consommation
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Bundesrat Koller: Es geht hier um die Frage des Geltungsbe- reiches des Bundesbeschlusses über den Konsumkredit. Herr Fischer-Sursee beantragt Ihnen, nun auch Kreditver- träge, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind, vom Geltungsbereich auszunehmen.
Ich möchte einfach noch einmal klarstellen, dass dieser Bun- desbeschluss ohnehin nur für private Konsumkredite gilt, also für Kredite, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit dienen. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass beispiels- weise alle Lombardkredite, die über 40 000 Franken hinausge- hen, nicht diesem Gesetz unterstehen.
Ich würde sogar so weit gehen und sagen, dass dieser Antrag aus der ganzen Teleologie, also aus Sinn und Zweck des Er- lasses heraus, zweifellos eine gewisse Berechtigung hat Das juristische Problem, Herr Fischer-Sursee, ist einzig das, ob er wirklich mit dem Text der Richtlinie vereinbar ist, und dies vor allem im Hinblick auf die Praxis, die Sie ja selber genannt ha- ben: In Deutschland fallen zurzeit die Lombardkredite eindeu- tig unter den Geltungsbereich des Verbraucherschutzkredit- gesetzes. Aber man will offenbar in Brüssel vorstellig werden, um sie aus den eben erwähnten teleologischen Ueberlegun- gen vom Anwendungsbereich auszunehmen.
Es ist mir klar, dass die Meinungen - nachdem ich die Frakti- onssprecher gehört habe - bereits ziemlich gemacht sind. Ich bin aber einfach verpflichtet, Ihnen zu sagen: Ich kann Ihnen für diesen Artikel nicht den Stempel geben «EWR-konform, vollständig in Ordnung». Sie gehen, wenn Sie diese Bestim- mung in den Beschluss aufnehmen, ein gewisses Risiko ein. Das Risiko könnte natürlich auch darin bestehen, dass ein ein- zelner Bürger sich direkt auf die Richtlinie beruft, womit wir dann wieder den Konflikt hätten, den wir gestern ausführlich miteinander behandelt haben.
Zusammenfassend gebe ich zu: Der reine Wortlaut der Richt- linie spricht gegen diesen Antrag. Sinn und Zweck der Richt- linie lassen ihn als Grenzfall, als ein kalkulierbares Risiko er- achten.
Angenommen gemäss Antrag Fischer-Sursee Adopté selon la proposition Fischer-Sursee
Präsident: Damit entfällt der Eventualantrag Fischer-Sursee zu Artikel 11 Absatz 4.
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Bst. a-c, e, f, h, i Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Bst. d (Art. 5 Abs. 5) ... Abs. 2 Bst. g
.... auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässi- gung der Kosten hat, die auf die nichtbeanspruchte Kredit- dauer entfallen;
Art. 8
Proposition de la commission Al. 1, 2 let. a-c, e, f, h, i Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 let. d
(art. 5, 5e al.) ....
... Al. 2 let. g ... intérêts et à une réduction équitable des frais afférents sur la durée non utilisée du crédit en cas de remboursement anti- cipé;
Angenommen - Adopté
Art. 9, 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Eventualantrag Fischer-Sursee (Falls der Antrag zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis abgelehnt wird) Abs. 4 (neu)
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditver- träge, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind.
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition subsidiaire Fischer-Sursee (en cas de rejet de la proposition à l'art. 6 al. 1 let. a bis) Al. 4 (nouveau)
Les dispositions du présent article ne sont pas applicables aux contrats de crédit couverts par le dépôt d'une garantie ban- caire usuelle.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Mit diesem wichtigen Artikel können Konsumkreditverträge nichtig erklärt werden. Bei der Nichtigkeit beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 2 Stimmen, die Fassung des Bundesrates beizubehalten.
Wenn etwas Rechtsfolgen hat - so, wie es der Ständerat will -, ist es nicht nichtig. Wir haben es mit einer knallharten Branche zu tun - ich meine damit nicht den Ständerat! - , und wenn ein solches Finanzinstitut schon Fehler macht - und sonst würde ein solcher Vertrag nicht nichtig -, soll es nicht auch noch Geld dafür bekommen.
Nach der ständerätlichen Fassung würden die schwarzen Schafe gewinnen; denn die vorgeschriebenen Sorgfaltspflich- ten sind für jede seriöse Bank und ein ebensolches Institut ein- fach zu erfüllen. Bei Nichtigkeit sollten Kreditnehmende ledig- lich die empfangenen Leistungen zurückerstatten müssen. An Banken, die gegen leicht erfüllbare Vorschriften verstossen, sollten Kreditnehmende nicht noch einen Zins von 5 Prozent bezahlen müssen. Nicht sie hätten den Bundesbeschluss missachtet, sondern die Kreditgebenden.
Den seriösen Instituten wäre hingegen mit der bundesrätli- chen Fassung gedient, weil mit ihr - so, wie die Spreu vom Weizen getrennt wird - die unseriösen Institute für unlautere Machenschaften gestraft würden.
M. Theubet, rapporteur: L'article 11 alinéa 2 dispose qu'en cas de nullité du contrat le consommateur est tenu de rem- bourser, jusqu'à l'expiration de la durée du crédit, le montant déjà reçu ou utilisé. Il ne devra ni intérêts ni frais, prévoit le pro- jet du Conseil fédéral. Or, le Conseil des Etats a estimé que, dans ce cas, le consommateur doit tout de même s'acquitter d'un modeste loyer pour l'argent qu'il a reçu et a prévu dans ce sens un intérêt de 5 pour cent sur le montant utilisé. Après une longue discussion et sur proposition de M. Thür, votre com- mission a décidé par 11 voix contre 2 et 2 abstentions d'en re- venir à la version du Conseil fédéral. Nous vous demandons d'en faire de même.
1923
Eurolex. Konsumkredit
Bundesrat Koller: Ich möchte Sie bitten, bei Absatz 2 entge- gen dem Beschluss des Ständerates Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zuzustimmen. Wenn Sie das tun, kann ich auch bereits hier erklären, dass ich mit der Streichung der Strafbestimmungen einverstanden sein werde. Aber es ginge natürlich nicht an, dass wir auf der einen Seite die Strafrechts- bestimmungen herausnehmen und auch bei der zivilrechtli- chen Nichtigkeit keine wirklich effiziente Sanktion vorsehen. Wenn Sie dagegen an dieser harten zivilrechtlichen Sanktion festhalten, wonach der Kreditnehmer nur den Kreditbetrag, und zwar ohne jeglichen Zins und ohne Kosten, zurückbezah- len muss, dann haben wir ein zivilrechtlich wirksames Instru- ment, das auch präventiv wirken wird - vor allem gegenüber schwarzen Schafen, die es leider auf diesem Tätigkeitsgebiet noch gibt.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat zuzu- stimmen.
Präsident: Der Eventualantrag Fischer-Sursee entfällt ge- mäss Entscheid bei Artikel 6.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 12, 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 (neu)
Ist ein Wechsel oder ein Check entgegen Absatz 1 angenom- men worden, so kann ihn der Konsument jederzeit vom Kredit- geber zurückverlangen.
Abs. 3 (neu)
Der Kreditgeber haftet für den Schaden, der dem Konsumen- ten aus der Begebung des Wechsels oder Checks entstanden ist.
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 (nouveau)
Si, en violation du 1er alinéa, le prêteur accepte une lettre de change ou un chèque, le consommateur peut en exiger la res- titution en tout temps.
Al. 3 (nouveau)
Le prêteur répond du domage causé au consommateur du fait de l'émission de la lettre de change ou de chèque.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Der Ständerat hat bei die- sem Artikel gegenüber der Fassung des Bundesrates eben- falls eine einschneidende Aenderung vorgenommen, welche massiv in das geltende Wechselrecht eingreift. Die Verwaltung hat unserer Kommission eine Fassung vorgeschlagen, die das Wechselrecht nicht berührt und eine rein zivilrechtliche Lösung darstellt. Sie enthält das Verbot, Zahlungen in Form von Wechseln entgegenzunehmen. Wenn Kreditgebende dies dennoch tun, können Kreditnehmende die Rückgabe des Wechsels verlangen. Dies ist nicht voll befriedigend, weil nicht sie, die somit aktiv werden müssen, sondern die Kreditgeben- den gegen ein Verbot verstossen haben.
Absatz 3 sieht vor, dass die Bank dem Aussteller des Wech- sels für den Schaden haftet, der aus der Weiterleitung dessel- ben entstehen kann. Diese Fassung wird dem Schutz der Kre- ditnehmenden viel eher gerecht als die Fassung des Stände- rates. Die Kommission hat sie deshalb angenommen.
M. Theubet, rapporteur: Comme cela a déjà été dit dans l'ex- posé d'entrée en matière, l'article 14 interdit au prêteur d'ac- cepter le paiement ou la garantie du crédit au moyen de lettres de change. Il s'agit là d'une mesure de protection du consom- mateur.
Le texte accepté par la commission est issu d'une proposition de l'administration qui ne retient pas, à l'instar de la version du Conseil des Etats, de sanction pénale envers les contreve- nants. Cette solution se référant uniquement au droit civil a en outre, contrairement à celle du Conseil des Etats, l'avantage de ne pas contrevenir au droit de change.
Nous vous invitons à accepter cette nouvelle formulation.
Angenommen - Adopté
Art. 15, 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 18, 19 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 18, 19 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Hämmerle, Baumann, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Im Bereich der Konsum- kreditgeschäfte herrschen Missstände; das ist nicht zu bestrei- ten. Deshalb ist dieses Gesetz mit seinen formellen und mate- riellen Minimalbestimmungen zum Schutz der Kreditnehme- rinnen und -nehmer sehr zu begrüssen. Diese Bestimmungen werden jedoch nur ernst genommen, dieses Gesetz hat nur wirklich Zähne, wenn seine Umgehung oder Missachtung mit Sanktionen belegt wird. Dies hat der Bundesrat in seinem ur- sprünglichen Vorschlag auch klar erkannt, indem er für die Nichtbeachtung der Vorschriften zivilrechtliche und strafrecht- liche Folgen vorsah.
Der Ständerat hat die strafrechtlichen Sanktionen aus der Vor- lage gekippt, und mit ihm hat dies auch die Mehrheit der natio- nalrätlichen Kommission getan. Leider!
Eurolex. Loi fédérale sur la procédure administrative
1924
N
1er octobre 1992
Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diesen Fehler zu korrigieren und wenigstens die vorsätzliche Miss- achtung der Vorschriften mit Strafe zu belegen. Die Fahrlässig- keit soll im Unterschied zur Fassung des Bundesrates straffrei bleiben. Ich weiss, dass in anderen Eurolex-Vorlagen die Auf- nahme von Strafbestimmungen abgelehnt worden ist Doch erstens müssen wir diesen Fehler hier nicht wiederholen, und zweitens ist das Konsumkreditgesetz ungleich wichtiger als die Gesetze, bei denen Sie die Strafbestimmungen abgelehnt haben. Es geht hier um mehr Geld.
Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen. Gestatten Sie mir eine kurze persönliche Bemerkung zum Ratsbetrieb. Was wir hier in diesen Tagen betreiben, ist Berufsparlamentarismus zum Nulltarif unter Amateurbedin- gungen und unter Umgehung sämtlicher Arbeiterschutzbe- stimmungen.
Präsident: Herr Hämmerle, Sie sollten nur zur Sache sprechen.
Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Das hat mit der Sache direkt zu tun; ich komme gleich darauf zurück.
Für Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten ist dies ein eigentlicher Streikgrund. Trotzdem haben wir und viele von Ih- nen auch durchgehalten, immer und immer wieder mitge- macht, die Sachen seriös angeschaut usw. Einer aber, der von Streiks sonst gar nichts hält, wird in diesem Saal kaum je gese- hen, weder im Plenum noch in der Kommission, die gerade diese Fragen des Konsumkreditgesetzes behandelt Er fou- tiert sich darum; er interessiert sich nicht für die mühsame Par- lamentsarbeit; er kapriziert sich lieber darauf, Abend für Abend die sogenannte Classe politique schlechtzumachen, oder dann zelebriert er zum x-ten Male sein Firmenjubiläum. Es ist der gleiche Politiker, der ganz wesentlich daran beteiligt ist, dass die Parlamentsreform abgelehnt worden ist Ich prote- stiere in aller Form gegen diese Art von Parlamentsarbeit und bitte Sie, ein Gleiches zu tun! (Teilweiser Beifall)
Frau Danuser, Berichterstatterin: Wie Sie gehört haben, will die Minderheit Artikel 17 Absatz 2 streichen, d. h. Kreditge- bende, wenn sie fahrlässig gehandelt haben, nur mit Busse bestrafen - und nicht mit Haft und Busse, wie dies der Fall wäre, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben.
Dennoch muss ich Sie im Namen der Kommission bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen - dies allerdings nur, weil Sie bei der Nichtigkeit dem Bundesrat und unserer Kommission und nicht dem Ständerat gefolgt sind. Eine Streichung der strafrechtlichen Sanktionen wäre für die Kommission und - wie Herr Bundesrat Koller sagte - auch für den Bundesrat nicht in Frage gekommen, wenn Sie wie der Ständerat bei der Behandlung der Nichtigkeit eine Missachtung des Bundesbe- schlusses mit einem Zins von 5 Prozent aus dem Portemon- naie der Kreditnehmenden hätten berappen lassen. Weil dies nach unserem Beschluss bei Artikel 11 Absatz 2 nun nicht der Fall ist, kann die Mehrheit der Kommission auf die Sanktionen verzichten. Die EG-Richtlinie sieht keine Sanktionen vor. Fol- gen wir dem vielbeschworenen Minimum minimorum, müs- sen wir von den Artikeln 17 bis 19 absehen. Es gilt Artikel 2 des Zivilgesetzbuches, wonach jeder Rechtsmissbrauch verboten ist. Die strafrechtliche Absicherung zivilrechtlicher Sanktionen erachtet die Kommission nicht als nötig. Hingegen müsste sie auf ihren Beschluss zurückkommen, wenn Sie bezüglich der Nichtigkeit dem Ständerat gefolgt wären. Die Richtlinie sieht nämlich vor, dass Kreditinstitute, welche Konsumkredite ge- währen, einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Davon wird im Bundesbeschluss kein Gebrauch gemacht Das müsste aber andernfalls erwogen werden.
M. Theubet, rapporteur: Considérant que les directives com- munautaires laissent aux Etats membres le soin de prévoir la mise en oeuvre du droit matériel en matière de sanctions pé- nales, la majorité de la commission, comme le Conseil des Etats et pour les mêmes raisons, a estimé que l'on pouvait re- noncer à ces dispositions pénales par 9 voix contre 6 et une abstention.
Nous vous demandons ici aussi de suivre la majorité de la commission.
Bundesrat Koller: Sie müssen diesen Minderheitsantrag im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Nichtigkeit nach Arti- kel 11 KKB sehen. Dort stehen Sie einem Entscheid des Stän- derates gegenüber, der die zivilrechtliche Nichtigkeit wesent- lich gemildert hat, indem er auch im Falle der Nichtigkeit dem Kreditgeber noch einen Anspruch auf einen 5prozentigen Zins gewähren möchte. Das wäre eindeutig falsch, wie ich vorhin gesagt habe. Ich glaube aber nicht, dass Sie vom Ständerat erwarten können, dass er bei Artikel 11 auf seinen Entscheid zurückkommt und gleich auch noch die Strafbestimmungen in Kauf nähme. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier der Kom- missionsmehrheit zuzustimen.
Erlauben Sie mir zuhanden der Materialien noch eine Präzisie- rung zu Artikel 11, die ich vorhin unterlassen habe: Absatz 2 besagt, dass der Kreditnehmer im Falle der Nichtigkeit den Kreditbetrag zurückzuzahlen und grundsätzlich weder Zinsen noch Kosten zu bezahlen hat. Wenn er dagegen in bezug auf diese Regelung in Artikel 11 Absatz 2 in Verzug kommt, dann gilt natürlich das allgemeine Obligationenrecht, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Das ist an sich eine Selbstverständlich- keit; aber ich möchte dies hier noch festgehalten haben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
65 Stimmen 44 Stimmen
Art. 20, 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Artikel 21 wird unter Berücksichtigung der heute genehmigten Formulierung betreffend Publikation und Refe- rendum beschlossen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
94 Stimmen 6 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-45
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la procédure administrative. Modification
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 24. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 24 aout 1992 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Konsumkredit. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Crédit à la consommation. Arrêté fédéral
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1992
Année
Anno
Band
V
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-7
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Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1992 - 08:00
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Data
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1918-1924
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