N 6 octobre 1992
1972
Eurolex. Radio et télévision
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-25 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Artikel 25 wird beschlossen unter Berücksichti- gung der neuen Formulierung betreffend Publikation und Re- ferendum.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
80 Stimmen 16 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.057-39
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la radio et la télévision. Modification
Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Beschluss des Ständerates vom 25. August 1992 Décision du Conseil des Etats du 25 aout 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag der SD/Lega-Fraktion Nichteintreten
Antrag der Fraktion der Auto-Partei Rückweisung des Geschäfts 92.057-39 Eurolex an den Bun- desrat
mit dem Auftrag, klare Arbeitspapiere vorzulegen, welche den geltenden Gesetzestext, die Forderung des Acquis commu- nautaire, den Entwurf des Bundesrates und den Entscheid der Kommission in der auf Fahnen üblichen synoptischen Darstel- lung zeigen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition du groupe DS/Ligue Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe des automobilistes Renvoyer le projet Eurolex 92.057-39 au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre des documents de travail qui présen- tent avec toute la clarté souhaitable, au moyen des dépliants habituels, le texte de loi actuellement en vigueur, les exigen- ces de l'acquis communautaire, le projet du gouvernement et la décision de la commission.
Wanner, Berichterstatter: Unsere Kommission hat sich auf- tragsgemäss mit der Revision des noch jungen Gesetzes über Radio und Fernsehen befasst Da es sich - wie bereits er- wähnt - um ein neues Gesetz handelt, das wir erst im letzten Jahr beschlossen haben, wurde die Frage der Europafähig- keit schon damals in die Beratungen miteinbezogen. Aus die- sem Grunde beschränken sich die vorgeschlagenen Aende- rungen auf recht marginale Bereiche. Allerdings - Sie sehen es auf Ihrer Fahne - gibt es zwei Minderheitsanträge, mit de- nen wir uns dann noch auseinandersetzen müssen. Wir hätten Ihnen dieses Geschäft auch in Kategorie V zur Beratung vorgeschlagen. Aber es gibt, wie ich bereits gesagt habe, zwei Minderheitsanträge, die mit Sicherheit eine Diskussion aus- lösen werden.
Die Notwendigkeit dieser Revision ergibt sich - wie bei ande- ren Gesetzen - aus der Eurolex-Vorlage. Unsere Kommission hat diese Revision eingehend behandelt und beschlossen, dass nur jene Aenderungen miteinbezogen werden, die unter dem Blickwinkel von Eurolex als zwingend erscheinen.
Nun zu den vorgeschlagenen Aenderungen: In den Arti- keln 11 und 35 geht es um die Frage der Staatszugehörigkeit jener, die mit einem in der Schweiz konzessionierten Radio oder Fernsehen zusammenarbeiten möchten. Hier haben wir der beantragten Umschreibung «Personen aus EWR-Staaten» zugestimmt, die z. B. in Artikel 11 an die Stelle von «schweize- risch» tritt
Bei den Artikeln 42 und 47 geht es um die Gleichbehandlung der direkt empfangbaren Fernsehprogramme der Schweiz und der EWR-Nachbarstaaten. Das sind im wesentlichen die von der Eurolex her zwingenden Aenderungen, bei denen wir Ihnen Zustimmung beantragen.
Ich möchte gleichzeitig etwas zu den Minderheitsanträgen sa- gen. Beide Anträge, sowohl jener in Artikel 6 als auch jener in Artikel 18 des geltenden Gesetzes, nehmen eine Ausweitung der Bestimmungen vor, die sich auf Sendungen beziehen, die vom Gesetz her nicht zugelassen werden. Ihre Kommissions- mehrheit vertritt die Auffassung, dass die Anliegen von der Substanz her durchaus berechtigt sind. Ihnen wird aber be- reits durch die bestehende Gesetzgebung Rechnung getra- gen. Bei einem positiven Ausgang der Abstimmung über den EWR werden zudem die EWR/EG-Richtlinien rechtswirksam, die ebenfalls entsprechende Bestimmungen enthalten, schliesslich gibt es eine Konvention des Europarates, die ähn- liche Bestimmungen aufweist, wie sie den Anträgen zugrunde liegen, und die bei uns direkt anwendbar ist.
Aus diesen Ueberlegungen heraus beantragen wir Ihnen die Ablehnung beider Minderheitsanträge, weil wir der Auffas- sung sind, dass sie sich einmal vom bestehenden Gesetz her erübrigen, und weiter in Anbetracht der internationalen, d. h. europäischen Bestimmungen, die wir dann bei einem positi- ven Verlauf der EWR-Abstimmung auch übernehmen würden. Aus diesem Grunde - so scheint uns - sind sie hier nicht ange- bracht
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission Eintreten, und die Kommissionsmehrheit beantragt Zustimmung zur Vorlage des Bundesrates und Ablehnung beider Minderheits- anträge.
M. Poncet, rapporteur: Comme cela vient d'être rappelé, la commission s'est effectivement occupée de la modification de la loi sur la radio et la télévision, lors de sa séance du 20 août dernier.
Le projet du Conseil fédéral, dans ce domaine-ci comme dans d'autres, prévoyait uniquement les modifications nécessaires dans le cadre d'Eurolex, c'est-à-dire les modifications néces- saires à l'adaptation du droit suisse à celui du futur Espace économique européen. Il s'agissait donc de modifier notre loi sur la radio et la télévision - qui est par ailleurs récente puisqu'elle date du 21 juin 1991, elle est donc entrée en vi- gueur grosso modo il y a une année - afin de supprimer les inégalités de traitement que la loi contenait par rapport aux personnes et aux entreprises de l'Espace économique euro- péen. Dans cette optique, les dispositions sur l'octroi d'une concession en matière de radio ou de télévision prévoient, dans le droit actuel, des exigences de nationalité, qui ont évi-
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demment été adaptées de manière à supprimer la discrimina- tion entre personnes physiques suisses ou sociétés suisses, d'une part, et leur correspondant parmi les citoyens ou les per- sonnes morales de l'Espace économique européen, d'autre part. S'agissant des obligations en matière de contenu des programmes, la production audiovisuelle européenne devait être placée sur le même pied que son équivalent suisse, la part réservée jusqu'ici aux productions suisses, à teneur de la loi, s'étendant maintenant à leurs équivalents européens.
D'autres modifications du texte ont été introduites; le rappor- teur de langue allemande les a rappelées tout à l'heure. Elles visaient à apporter, essentiellement, une référence spécifique à la directive sur la télévision transfrontières, ainsi que d'autres questions de détail.
Bien que la loi sur la radio et la télévision soit un texte récent, datant de 1991, qui lui-même a été adopté après des péripé- ties constitutionnelles qui ont duré près de 25 ans, il est in- contestable que le domaine que réglemente la loi fédérale sur la radio et la télévision évolue très rapidement. On peut donc se demander si la loi fédérale actuelle est encore vraiment conforme aux exigences de notre époque. Plusieurs proposi- tions de modifications sur certains points, parfois importants, émanent de ce point de vue des professionnels eux-mêmes. Cependant, la commission s'en est tenue, dans ce domaine comme dans d'autres, strictement aux modifications néces- saires pour rendre le texte eurocompatible. Cela ne signifie pas que d'autres modifications n'auraient pas été conceva- bles ou même souhaitables à certains égards, mais l'intention de la commission a été de s'en tenir au minimum strictement indispensable pour rendre la loi sur la radio et la télévision plei- nement eurocompatible.
Voilà les raisons pour lesquelles la commission vous invite à entrer en matière sur le projet du Conseil fédéral et la majorité de la commission vous invite à le voter en rejetant les proposi- tions de la minorité sur lesquelles nous aurons peut-être l'oc- casion de vous dire encore un mot tout à l'heure.
Steiger, Sprecher der Minderheit: Ich werde mir erlauben, die Minderheitsanträge auch jetzt gleich zu begründen. Ich be- tone, dass ich diese Minderheitsanträge nicht einfach gestellt habe, damit Sie eine Pause in den Turnübungen haben und einmal eine Eurolex-Vorlage beraten, die nicht in Kategorie V eingestuft ist. Mir sind die Minderheitsanträge zu Artikel 6 und Artikel 18 aus zwei Gründen effektiv wichtig:
Sie sind es aus sachlichen, medienpolitischen Gründen, die ich Ihnen anschliessend erläutern werde.
Es soll auch ein praktischer politischer Test sein, ob von der grossen Idee der Völkerverständigung - auf die sich Befürwor- ter der europäischen Integration nicht ungern berufen - we- nigstens Spurenelemente ins Wirtschaftsprojekt EWR hin- überzuretten sind.
Mit meinen Ergänzungsvorschlägen gehe ich von der im In- gress dieser Eurolex-Vorlage ausdrücklich erwähnten EG- Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fernsehen aus. Dort wird ein leider immer aktueller werdender Punkt aufgegriffen, der in unserer Gesetzgebung fehlt: In den Programmbeiträ- gen darf nicht zu Hass aufgereizt werden aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität. Die Werbung darf keine Diskriminierung nach Rasse, Geschlecht oder Nationali- tät enthalten. Dazu gibt es in unserem Radio- und Fernsehge- setz keine befriedigende Aussage, obwohl meines Wissens Aehnliches auch durch Empfehlung des Europarates po- stuliert wird. Wenn Herr Wanner bei diesem Punkt sagt, er sei im jetzigen Gesetz enthalten, dann finde ich, er interpretiert es sehr frei, sehr weit: zu frei.
Im weiteren schlage ich eine inhaltliche Formulierung zum Schutze der Jugendlichen vor der Manipulation durch Wer- bung vor. Heute haben wir hier im Gesetz lediglich eine Kann- Kompetenz für den Bundesrat, entsprechende Werbeverbote zu erlassen. Gemäss der bereits zitierten EG-Richtlinie möchte ich in Artikel 18 Absatz 5 eine verbindliche Formulierung, näm- lich: «Kaufappelle an Minderjährige und jedes Ausnutzen kindlicher Unerfahrenheit sind untersagt »
Wenn mir in diesem Punkt klar zugesichert werden kann, dass bei der Anpassung der Verordnung diesem Anliegen Rech-
nung getragen wird, bin ich hier allenfalls zum Rückzug bereit; denn hier trifft zu, was Herr Wanner sagt: Der Punkt ist im Ge- setz wenigstens erwähnt - wenn auch nur als Kompetenz- verweis.
Gegen unsere Anträge ist hier und auch in der Kommission ins Feld geführt worden, dass im Eurolex-Verfahren nur zu han- deln sei, wenn das schweizerische Recht dem EWR-Abkom- men klar widerspreche, wenn zwingend etwas zu tun sei. Wir haben diese Argumentation in den letzten Wochen bis zum Ueberdruss gehört. Da die Erlasse des Acquis künftig direkt anwendbar seien, brauche es keine Ergänzungen und Wie- derholungen, solche wären sogar unerwünscht.
Dies scheint mir grundsätzlich fraglich. Wer weiss denn schon, was in diesen 12 000 Seiten steht? Wo etwas von so breitem Interesse ist, gehört es in ein allgemein zugängliches Gesetz, nicht nur in die Akten für Spezialisten und Juristinnen. Zwar wird in einem Papier des Bundesamtes für Justiz vom 24. April, das die Weichen gestellt hat, wie im Rahmen von Eu- rolex zu legiferieren sei, zur Frage der Wiederholung von EG- Erlassen im Landesrecht festgestellt, solches sei in der Regel nicht sinnvoll; doch dieses Rundschreiben nennt auch die Ausnahme von der Regel: «Gewisse Wiederholungen dürften unvermeidlich sein, wenn die landesrechtlichen Erlasse aus sich selbst verstanden werden sollen.»
Dies ist ein solcher Fall. Das Radio- und Fernsehgesetz ist mit den ihm folgenden Verordnungen die Basis für alle zu erteilen- den Konzessionen. Auf sie hat sich zu stützen, wer gegen eine Sendung eine Beschwerde erhebt. Da kann doch nicht der Umweg über die Seiten 12 295 bis 12 302 des Acquis gelten! Das gehört in dieses Gesetz, in dem es auch gesucht wird.
Ein zweites Argument für die Mehrheit der Kommission war der Verweis auf die Strafrechtsrevision, welche dem Beitritt der Schweiz zum Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung folgen soll. Auch dieses Argument sticht meines Erachtens nicht. Es geht darum, dem Schüren von Hass vorzubeugen, es gar nicht zu Fällen für die Gerichte kommen zu lassen. Ich zitiere dazu die betreffende Botschaft Seite 4: «Der Bundesrat ist sich allerdings bewusst, dass straf- rechtliche Bestimmungen allein nicht genügen, dem Phäno- men der Fremdenfeindlichkeit und der Rassendiskriminierung zu begegnen. Wie das Uebereinkommen bereits zum Aus- druck bringt, braucht es vor allem Massnahmen auf dem Ge- biete der Erziehung und der Kultur, um das Verständnis zwi- schen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern .... » Genau darum geht es hier. Schliesslich wird unser Verhältnis zu Fremden und zu Fremdem nicht zuletzt durch die Medien bestimmt, vielleicht sogar vor allem. Hier ist ein wichtiger Ort, um vorzubeugen. Hier muss mehr Bewusstsein für die Mitver- antwortung geschaffen werden. Mit der Aufnahme dieser Pas- sage ins Radio- und Fernsehgesetz wird auch an die Adresse der Medienschaffenden ein Zeichen gegeben. Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Minderheit zu folgen.
Wenn nun schon Gelegenheit ist, eine Eurolex-Vorlage etwas genauer unter die Lupe zu nehmen, möchte ich dies auch tun - dies tue ich jetzt als Fraktionssprecher -; denn das Ra- dio- und Fernsehgesetz mit seiner Revision ist ein nicht unin- teressantes Beispiel. Kernstück der Revision ist auch hier eine kommerzielle Oeffnung für den EWR. Voraussetzung für die Konzessionierung eines Senders würden künftig nicht mehr schweizerische Mehrheiten sein. Das hat bei Medienunterneh- men politisch und kulturell vielleicht etwas mehr Bedeutung als bei einer Nudelfabrik und ist für die medienpolitische Praxis nicht ohne Probleme.
Beispielsweise gilt für Veranstalter von lokalen und regionalen Programmen bei uns das sogenannte Vernetzungsverbot; nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Radio und Fernsehen ist Zusammenarbeit, die auf eine nationale und sprachregionale Programmversorgung gerichtet ist oder sie zur Folge hat, unzulässig. Das schränkt eine Kettenbildung hiesiger Lokalradios untereinander ein.
Mir blieb aber auch nach der Beratung in der Kommission un- klar, wie das künftig mit grenzüberschreitenden Vernetzungen aussieht. Was, wenn sich relativ starke Senderketten aus Deutschland, Italien oder Frankreich mit einem Ableger in der Schweiz etablieren und so nicht nur die SRG, sondern auch
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bestehende Privatsender konkurrenzieren? Oder wenn sie Stationen, die finanziell in der Krise sind, kommerziell über- nehmen? Ich meine, dass sich das Bundesamt für Kommuni- kation hier noch Gedanken machen müsste.
Nicht ganz unproblematisch ist es auch, in Artikel 26 Absatz 3 die bisherige Verpflichtung der SRG, schweizerischen Produk- tionen in ihren Programmen ein spezielles Gewicht zu geben, nun einfach auf europäische Produktionen auszudehnen. Ein klar schweizerisches Profil ist für die SRG in der harten Konkur- renz mit ausländischen Programmen ein wichtiges Element Für das immer Gleiche im Bereich von Spiel, Spass und Sport sind andere im Kampf um die Einschaltquoten materiell bes- ser gerüstet. Es wäre sogar denkbar, dass in Zukunft ein at- traktives Alternativ- und Ergänzungsangebot der SRG durch Kooperation gezielt über die europäische Nachbarschaft hin- aus zu suchen wäre.
Wenn die jetzt verlangte europäische Priorität einmal ernst ge- nommen würde, mit festen Vorschriften und Quotierungen durch die EG - solches stand dort schon zur Diskussion -, könnte das durchaus heikel werden. So, wie die Bestimmung heute daherkommt, eher als eine nette Absichtserklärung, tut sie nicht weh, wobei die Formulierung des Ständerates bei sol- chen Bedenken besser ist als der bundesrätliche Vorschlag. Zu den Korrekturen bei Artikel 42, das Programmangebot in Kabelnetzen betreffend: Hier wurde ein mögliches Problem mit einem Trick umschifft. Bisher mussten von den Kabelinha- bern «die von schweizerischen Veranstaltern und von Veran- staltern mit schweizerischer Beteiligung nicht verschlüsselten Programme, die mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Bedienungsgebiet empfangbar sind» zwingend weiterverbrei- tet werden. Würde hier «schweizerisch» - wie in anderen Fäl- len - einfach durch «europäisch» ersetzt, wären die Kapazitä- ten selbst bei 30 bis 40 Kanälen bald einmal erschöpft. Die Sa- tellitenschüssel ist heute schliesslich kein überdurchschnittli cher Antennenaufwand mehr.
Bei strenger Handhabung der europäischen Priorität hätte das zur Folge, dass CNN und was an amerikanischem TV-Segen sonst «vom Himmel hoch» kommt, aus dem Kabel gekippt werden müsste. Durch das Einfügen des Begriffes «terre- strisch» wurde diese Klippe umschifft.
Dafür haben Programme wie das wohl bald ganz in den Him- mel entschwindende Radio Opus oder das weltlichere Eviva, welches seit Anfang Monat neu sendet, keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf ihren Platz im Kabel - es sei denn, sie be- kommen eine terrestrische Frequenz. Letzterem gelingt dies vielleicht, wenn es bis zur Neuordnung der UKW-Skala durch- hält - nicht nur, weil es mit seiner bodenständigen, volkstümli- chen Kost unserem Bundesrat Ogi besonders lieblich im Ohr klingt.
Bei den Minderheitsanträgen zu den Artikeln 6 und 18, die ich begründet habe, unterstützt die SP-Fraktion die Kommis- sionsminderheit.
Aus der Fraktion gibt es keine Indizien, dass sie diese Euro- lex-Vorlage nicht annehmen wird. Persönlich werde ich mich als Gegner des EWR-Abkommens auch hier der Stimme ent- halten.
M. Poncet, rapporteur: Afin d'éviter de prolonger notre discus- sion de tout à l'heure, M. Steiger ayant bien voulu défendre tout de suite ses amendements, je me permets d'y répondre en quelques mots.
La description que fait M. Steiger de la situation réglementaire actuelle serait relativement convaincante si elle n'était pas to- talement étrangère à la réalité. On vous a, en effet, dressé un portrait du paysage réglementaire médiatique suisse, à teneur duquel, sij'ai bien compris, à peu près n'importe quelle alléga- tion serait possible, sans aucune espèce de contrôle. Tout cela est naturellement tout à fait erroné et c'est à tort que la mi- norité conduite par M. Steiger propose d'insérer à l'article 6 de la loi, soit dans la disposition qui concerne les transmissions obligatoires et la sécurité publique, une nouvelle phrase qui vise non seulement la violence mais encore la haine fondée sur des motifs de race, de sexe, de religion ou de nationalité. La commission a rejeté cette proposition d'amendement par 11 voix contre 6 et 2 abstentions, et ce pour deux raisons. La
première, que j'ai rappelée tout à l'heure, c'est que l'amende- ment proposé par M. Steiger sort du cadre volontairement res- treint que la commission avait fixé à ses travaux. En second lieu, et c'est plus important, cet amendement est tout à fait inu- tile car le but recherché est déjà atteint par les textes existants. Sans vouloir vous infliger des lectures supplémentaires, car on sait que la Commission des affaires juridiques s'occupe ac- tuellement de la modification du Code pénal, elle-même liée à la Convention sur le racisme, je vous renvoie au texte de la dis- position sur la discrimination raciale qui est dépourvu de toute ambiguïté: il frappe d'une peine d'emprisonnement et d'amende notamment «celui qui aura publiquement incité à la haine ou à la discrimination envers une personne ou un groupe de personnes en raison de leur appartenance raciale, ethnique ou religieuse.» On peut arguer que, pour quelques semaines, ce texte n'est pas encore en vigueur. Certes, mais il suffit de prendre connaissance de l'article 7 du texte de la Convention européenne sur la télévision transfrontières pour constater que la préoccupation de M. Steiger est déjà cou- verte par le droit existant. De nouveau, sans vouloir vous infli- ger des lectures, l'article 7 de la Convention sur la télévision transfrontières interdit «les émissions qui mettent en valeur la violence ou qui sont susceptibles d'inciter à la haine raciale». On ne peut donc pas être plus précis à cet égard et l'amende- ment proposé à l'article 6 doit être rejeté.
Il en va de même pour la proposition d'amendement de l'article 18, qui a été rejetée par la commission par 10 voix contre 6, avec 2 abstentions. La proposition qui vous est faite ici consiste à introduire à l'article 18 de la loi, c'est-à-dire dans les dispositions sur la publicité, une règle spécifique qui inter- dirait les incitations à l'achat des mineurs et l'exploitation de leur inexpérience ou de leur crédulité. Je ne reviens pas sur l'argument Eurolex, qui a été évoqué à tous égards tout à l'heure, mais le but recherché ici est d'assurer, en matière de publicité, les mêmes exigences de respect de la dignité hu- maine, d'abstention de la discrimination en raison de la race, du sexe ou de la nationalité, etc. Ce but est déjà atteint par les textes existants.
Je ne reviendrai pas sur la modification du Code pénal en cours. Je signale à M. Steiger - qui, apparemment, l'oublie momentanément - que l'article 18, alinéa 5, de la loi existante vise précisément la protection de la jeunesse et que l'incitation de mineurs à faire des achats n'a dès lors pas à être reprise par une mention spécifique dans la loi. Encore une fois, la Convention sur la télévision transfrontières se consacre, de nouveau à son article 7, à la protection de l'adolescent et la protection des enfants. Enfin, les articles 10 à 18 de la directive sur la télévision transfrontières, directive que nous allons pré- cisément incorporer dans le texte de la loi par le rappel qui fi- gure en préambule, contiennent des normes qui limitent la dif- fusion de la publicité ainsi que des règles sur le parrainage. Ces règles sont claires, détaillées, et directement applicables; il n'y a donc pas lieu de les modifier ou, plus exactement, il n'y a pas lieu de modifier la loi pour lui faire dire une seconde fois ce que d'autres textes disent déjà.
Telles sont les raisons pour lesquelles la majorité de la com- mission vous invite à rejeter les deux propositions d'amende- ment dont vous avez été saisis en ce qui concerne l'article 6 et l'article 18 de la loi sur la radio et la télévision.
Wanner, Berichterstatter: Noch einmal ganz kurz zu den bei- den Minderheitsanträgen respektive zur Begründung, warum die Kommissionsmehrheit glaubt, dass sie sich erübrigen. Sie sehen im geltenden Artikel 6 RTVG, dass Sendungen nicht verbreitet werden dürfen, in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird. Herr Steiger möchte nun eine Präzisierung, eine Anfügung vornehmen: «aufgrund von Rasse, Ge- schlecht, Religion oder Nationalität». Meiner Auffassung nach sind solche An- oder Uebergriffe in aller Regel mit verbaler oder tatsächlicher Gewalt verbunden und damit durch das gel- tende Gesetz bereits abgedeckt.
Aehnliches kann beim Minderheitsantrag zu Artikel 18 gesagt werden. Auch hier sehen Sie in Absatz 5, dass der Bundesrat beispielsweise zum Schutz der Jugend und der Umwelt wei- tere Werbeverbote erlassen kann. Ob er es tut oder nicht, ist
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eine andere Sache, dessen bin ich mir auch bewusst. Aber die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorhanden, damit dem Anliegen von Herrn Steiger respektive der Kommissionsmin- derheit Rechnung getragen werden kann.
Es kommt dazu - wie ich bereits beim Eintreten gesagt habe -, dass es eine europäische Richtlinie gibt, die zu direkt anwend- barem Recht wird, und dass es eine bereits heute geltende Konvention des Europarats gibt. Sie sehen, die Kommissions- mehrheit hat die Anliegen im Prinzip nicht bestritten; sie glaubt vielmehr, dass hier bereits entsprechende Vorarbeiten gelei- stet worden sind.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, beide Minderheitsanträge abzu- lehnen.
Bundesrat Ogi: Im Radio- und Fernsehbereich sind für das schweizerische Recht keine wesentlichen Aenderungen nötig - dies aus dem einfachen Grund, weil das Radio- und Fernsehgesetz neu ist, somit von vornherein mit dem EWR- Recht kompatibel gestaltet wurde. Anpassungen sind jedoch dort nötig, wo eine Diskriminierung von EWR-Angehörigen vermieden werden muss. Das heisst: Wo bisher nur Schweizer Zutritt zum Markt hatten, haben in Zukunft alle Personen aus den EWR-Mitgliedstaaten Zutritt. Das heisst auch: Die bishe- rige Beschränkung auf «schweizerisch» wird auf Mitgliedstaa- ten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgedehnt
Die internationalen Spielregeln im Fernsehbereich werden auch durch die Fernsehkonvention des Europarates be- stimmt. Die Schweiz hat diese Konvention am 9. Oktober 1991 ratifiziert. Auch diese Konvention muss nicht abgeändert wer- den, da sie mit dem EG-Recht übereinstimmt. Bei der Tele- kommunikation sind ebenfalls keine Anpassungen notwen- dig. Das Fernmeldegesetz, das ja erst seit dem 1. Mai 1992 in Kraft ist, muss also nicht geändert werden. Zu erwähnen ist, dass selbst die EG-Staaten bei der Liberalisierung des Tele- kom-Marktes noch recht unterschiedliche Positionen bezie- hen. Somit ist es gar nicht möglich, in diesem Bereich das EG- Recht klar zu definieren. Die Schweiz mit ihrem Fernmeldege- setz ist also durchaus eurokompatibel.
Ich empfehle deshalb, den vorgeschlagenen Aenderungen des Radio- und Fernsehgesetzes zuzustimmen, wie dies der Ständerat mit 36 zu 0 Stimmen bereits getan hat.
Ich möchte mich nun zu den beiden Minderheitsanträgen zu den Artikeln 6 und 18 äussern und dann noch auf einige Be- merkungen von Herrn Nationalrat Steiger eingehen.
Zu Artikel 6: Ein Hinweis über die Aufreizung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht oder Nationalität ist in diesem Artikel für den EWR nicht nötig. Die vorliegende Version von Artikel 6 deckt dieses Anliegen bereits ab. Im weiteren wird dieses An- liegen durch Artikel 7 des Europäischen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, welches von der Schweiz ebenfalls 1991 ratifiziert wurde und somit direkt an- wendbares Recht darstellt, vollständig abgedeckt.
Dieser Minderheitsantrag wird zur Ablehnung empfohlen, weil er überflüssig ist. Eurolex ist natürlich nicht dazu geeignet, nun das Radio- und Fernsehgesetz abzuändern. Wenn Gewalt ver- herrlicht werden sollte, dann kann der Bundesrat aufgrund von Artikel 6 einschreiten.
In Artikel 18 geht es um die Werbung. Ein Hinweis auf die Ver- bote der Ausnutzung kindlicher Unerfahrenheit, der Diskrimi- nierung nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität und der Förderung von Verhaltensweisen, welche die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz der Umwelt gefährden könnten, ist nicht nötig:
Diese Forderungen werden durch die Artikel 6 und 18 des Radio- und Fernsehgesetzes weitgehend abgedeckt; ich komme noch darauf zurück.
Die entsprechenden Artikel 12 und 16 der EG-Richtlinie sind gemäss den Ueberlegungen des Eidgenössischen Ju- stiz- und Polizeidepartementes direkt anwendbar.
Die Artikel 7 und 11 des Europäischen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erfüllen diese For- derungen bereits. Diese Artikel sind für das schweizerische Recht direkt anwendbar.
Aus diesen Gründen ist auch dieser Minderheitsantrag abzu- lehnen.
Einige Bemerkungen zu dem, was Herr Steiger gesagt hat. Seine Bedenken bezüglich eines europäischen Einheitsbreis sind nicht ganz abwegig; deshalb will der Bundesrat eine starke nationale Anstalt, d. h. eine starke SRG, und deshalb betonen das Radio- und Fernsehgesetz und der Bundesrat auch den lokalen Charakter der privaten Radios in der Schweiz. Wir sind heute mit dem Radio- und Fernsehgesetz und der SRG-Konzession gegen zuviel Europaeinfluss ge- wappnet
Im weitern, Herr Steiger, möchte ich Ihnen sagen, dass eine li- berale Radio- und Fernsehordnung relativ frei formuliert wer- den muss. Sie wissen das von Ihrer Tätigkeit bei der SRG her. Der Radio- und Fernsehveranstalter soll in seiner Freiheit nicht unnötig beschränkt werden.
Die Formulierungen von Herrn Steiger engen zu stark ein. Sie gehen aber inhaltlich in die richtige Richtung. Ich sage Ihnen aufgrund Ihrer Frage, dass wir bei der Auslegung von Arti- kel 18 des Gesetzes und vor allem in der Verordnung Ihrem Anliegen Rechnung tragen werden.
Vielleicht zum Schluss noch zwei Bemerkungen in bezug auf die Vernetzung: Im Gesetz steht klar, dass Privatradios auf der lokalen Ebene auch lokalen Charakter haben müssen. Inter- nationale Vernetzung ist nur bei Satellitenprivatradios mög- lich. Dazu ist zu sagen, dass Satellitenradios auch internatio- naler Konkurrenz ausgesetzt sind. Daher ist die Vernetzungs- regelung für Lokalradios bestimmt, die terrestrisch senden. Ich möchte Sie bitten, diesen Unterschied zu sehen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass wir im Rahmen dieser Eurolex-Behandlung das Radio- und Fernsehgesetz nicht abändern sollten.
Ich möchte Sie bitten, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und dieser Eurolex-Vorlage zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Eintreten) offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag der SD/Lega-Fraktion (Nichteintreten) Minderheit
Präsident: Nun folgt die Abstimmung über den Rückwei- sungsantrag.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktion der Auto-Partei Minderheit
Dagegen offensichtliche Mehrheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Steiger, Diener, Hämmerle, Herczog, Vollmer)
.... verherrlicht und zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufgereizt wird.
Art. 6 al. 1 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Steiger, Diener, Hämmerle, Herczog, Vollmer)
ou la banalisent et qui incitent à la haine pour des raisons ... de race, de sexe, de religion ou de nationalité.
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Frau Grendelmeier: Ich möchte Sie bitten, den Minderheits- antrag zu unterstützen. Wenn ich das sage, dann dürfte es rela- tiv unverdächtig sein. Als ehemalige Medienschaffende bin ich daran interessiert, dass wir eine möglichst grosse Freiheit in der Gestaltung unserer Sendungen haben. Wenn ich Sie nun dar- auf hinweise, dass wir vielleicht doch etwas genauer und etwas einschränkender werden sollten, hat das damit zu tun, dass sich die Atmosphäre in unserem Land, aber auch weltweit ge- waltig geändert hat. Rassismus ist kein Thema mehr, das in die schrecklichen dreissiger und vierziger Jahre gehören könnte. Rassismus ist ein neues, wiederaufsteigendes Gespenst, das es zu bekämpfen gilt, wo immer wir können.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir demnächst in die- sem Saal über den Antirassismus-Artikel abstimmen werden, wobei wir dort dann eine Strafmöglichkeit vorsehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Artikel 6, wie er im gelten- den Gesetzestext festgehalten ist, die Gewalt und die sicher- heitsgefährdenden Aeusserungen bereits enthalten sind. Das mag sein. Aber ich glaube, dass wir in der heutigen Zeit präzi- ser sein und es genauer auflisten müssen, denn wir wissen ge- nau, dass die Medien Strömungen, Tendenzen, Meinungen weitergeben, dass sie dadurch Macht ausüben, aber auch un- ter Machtdruck geraten können. Deshalb bin ich der Meinung, wir sollten unter dem Motto «Wehret den Anfängen» - soweit es überhaupt noch Anfänge sind - hier diese Einschränkung oder Präzisierung festschreiben.
Sie können natürlich einwenden, es wäre «doppelt gemop- pelt»; wir hätten das, wie zu Recht gesagt worden ist, im Euro- päischen Uebereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vor einem Jahr bereits festgelegt. Das mag richtig sein; aber nichts hindert uns daran, diese Präzisierung auch in diesem Gesetz niederzuschreiben, ohne dass wir über das er- klärte Ziel hinausschössen, welches darin besteht, lediglich die unumgänglichen Eurolex-Anpassungen vorzunehmen. Ich möchte Sie bitten, das zu unterstützen. Alles, was in der heutigen Zeit darauf abzielt, den Rassismus zu bekämpfen, müssen wir mitunterstützen. Hier wäre eine Gelegenheit, die niemandem schadet, die uns aber ermöglicht, den Medien- schaffenden einen Hinweis zu geben, sich grösster Zurückhal- tung und grösster Exaktheit und Vorsicht zu befleissigen.
Bundesrat Ogi: Frau Grendelmeier hat durchaus recht, aber sie hat möglicherweise Artikel 6 Absatz 1 der bisherigen Fas- sung nicht richtig gelesen. Es steht hier: «Unzulässig sind Sen- dungen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bun- des oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ge- fährden. Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die öffent- liche Sicherheit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird. »
In der ersten allgemeinen Aufregung haben Sie, Frau Grendel- meier, als Medienschaffende gesagt, es sei wichtig, dass die Medienschaffenden die Freiheit zur Gestaltung ihrer Sendun- gen hätten. Ich habe in der Antwort an Herrn Steiger gesagt, eine liberale Radio- und Fernsehordnung müsse relativ frei for- muliert werden. Der Radio- und Fernsehveranstalter solle nicht unnötig in seiner Freiheit beschränkt werden.
Wenn etwas verherrlicht wird, kann der Bundesrat aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 einschreiten. Deshalb bitte ich Sie, hier keine Differenz zum Ständerat zu schaffen, der dieser Formu- lierung und dem Antrag des Bundesrates mit 36 zu 0 Stimmen zugestimmt hat
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
73 Stimmen
54 Stimmen
Art. 11 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 11 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 5, 6 (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Steiger, Diener, Hämmerle, Herczog, Vollmer) Abs. 5 ... Getränke. Kaufappelle an Minderjährige und jedes Ausnut- zen kindlicher Unerfahrenheit sind untersagt. Abs. 6 (neu)
Fernsehwerbung darf nicht die Menschenwürde verletzen, Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten, religiöse oder politische Ueberzeugungen verlet- zen, Verhaltensweisen fördern, welche die Gesundheit oder Sicherheit oder den Schutz der Umwelt gefährden.
Art. 18 al. 5, 6 (nouveau) Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Steiger, Diener, Hämmerle, Herczog, Vollmer) Al. 5
.... boissons alcoolisées. Sont interdites les incitations à l'achat des mineurs et l'exploitation de leur inexpérience ou de leur crédulité.
Al. 6 (nouveau)
La publicité télévisée ne doit pas porter atteinte au respect de la dignité humaine, comporter de discrimination en raison de la race, du sexe ou de la nationalité, attenter à des convictions religieuses ou politiques, encourager des comportements préjudicables à la santé, à la sécurité ou à l'environnement.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 75 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 49 Stimmen
Art. 26 Abs. 3; 31 Abs. 2 Bst. c; 35 Abs. 1 Bst. a; 42 Abs. 1 Bst. a, c, Abs. 2, 3; 47; 48; Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 26 al. 3; 31 al. 2 let. c; 35 al. 1 let. a; 42 al. 1 let. a, c, al. 2, 3; 47; 48; ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident: Ziffer Il wird beschlossen unter Berücksichtigung der neuen Formulierung betreffend Publikation und Referen- dum.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
96 Stimmen
17 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la radio et la télévision. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1992
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V
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Herbstsession
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
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12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-39
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Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1992 - 08:00
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1972-1976
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