Landwirtschaftsgesetz (2. Teil)
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conserver ses chances à l'agriculture suisse, tout en permet- tant, dans certains cas, des modes de production moins renta- bles que ceux de la moyenne des exploitations, il faut distin- guer clairement les objectifs des articles 31a et 31b et mainte- nir le distinguo.
Par conséquent, je vous invite à vous déterminer en faveur de la majorité de la commission en biffant l'alinéa 1c, parce que le mieux est l'ennemi du bien et que la majorité du Conseil national pourrait bien l'avoir oublié en l'espèce. Le monde agricole doit recevoir un signal de notre part avant le 6 décembre prochain. Donnons-le lui en arrêtant des mesu- res qui permettront à l'agriculture suisse de vivre et pas seu- lement de vivoter.
Frau Simmen, Sprecherin der Minderheit: Ich möchte voraus- schicken, dass für mich zwischen dem Nationalrat und der Kommissionsminderheit materiell keine Differenz besteht. Die Stossrichtung des Minderheitsantrages ist - wie ich bereits ausgeführt habe - keine Abschwächung der Bestimmung ge- mäss Beschluss des Nationalrates, sondern eine Präzisie- rung.
Habe ich Sie nun aber richtig verstanden, Herr Bundesrat, wenn ich Ihren Ausführungen entnehme, der Bundesrat be- trachte den Minderheitsantrag als eine Erleichterung und eine schon etwas vernünftigere Version der Fassung des National- rates, indem der Minderheitsantrag als eine tendenzielle Schwächung des Artikels 31b Absatz 1c interpretiert wird? Wenn das tatsächlich so wäre, hätte man den Antrag der Min- derheit falsch verstanden. Es geht uns nicht darum, den Be- schluss des Nationalrates zu mildern, sondern die Meinung war, ihn zu präzisieren.
Wie gesagt, materiell ist es für uns keine Aenderung. Aber ich könnte nicht einverstanden sein, wenn damit eine Schwä- chung dieses zweiten Teiles der Zahlungen nach Artikel 31b beabsichtigt wäre.
Bundesrat Delamuraz: Ich erachte die Version der Minderheit als besser als die Version des Nationalrates, und zwar aus fol- genden Gründen:
Permettez-moi l'usage de ma langue, ce qui me permettra peut-être de glisser un deuxième imparfait du subjonctif ce matin.
Je considère que la proposition du Conseil national prend en considération la somme attribuée par la Confédération au titre de l'article 31a et celle utilisée par le Conseil fédéral au titre de l'application de l'article 31b. Le Conseil national affirme que, peu à peu, après quelques années, la somme selon l'article 31b devra équivaloir à peu près à celle selon l'article 31a, alors que votre minorité énonce que ce n'est pas qu'avec l'article 31b que l'on peut faire de l'écologie.
Il y a d'autres contributions à orientation écologique dans les termes mêmes de votre texte. Elles sont, en quelque sorte, ex- térieures aux contributions de l'article 31b et il faut en faire équitablement le total afin que celui-ci arrive grosso modo à celui de l'article 31a. C'est ainsi que doit être comprise votre proposition de minorité. De ce point de vue, elle relativise fi- nancièrement l'article du Conseil national puisqu'elle prend en compte, dans le total des contributions écologiques, autre chose aussi que l'article 31b tel que le propose le Conseil na- tional.
De ce point de vue, votre proposition est plus équilibrée et plus juste. Mais, quant au fond, elle ne va pas du tout dans le sens d'un affaiblissement de principe de l'intention du Conseil na- tional, puisqu'elle consiste à prendre bel et bien en compte les contributions à titre écologique et que, par conséquent, on se trouve, avec votre proposition de minorité, quant au principe, exactement sur la même longueur d'ondes que dans la ver- sion du Conseil national.
Je pense avoir bien compris et avoir fait une interprétation hon- nête du sens de la proposition de minorité. Celle-ci, à mon avis, parce que plus équitable, eût mérité notre appui par rap- port à la proposition du Conseil national. Mais, à tout prendre et pour les raisons de base que j'ai énoncées, la formule de la majorité lui est finalement préférable.
Frau Simmen, Sprecherin der Minderheit: Die Auskunft, die Herr Bundesrat Delamuraz jetzt gegeben hat, veranlasst mich, den Minderheitsantrag zurückzuziehen: Dies, weil daraus of- fensichtlich eine Relativierung der Fassung des Nationalrates abgeleitet worden ist, wie Herr Bundesrat Delamuraz gesagt hat. Das war nicht die Meinung des Minderheitsantrages. Be- absichtigt war eine Klärung und keine Relativierung in dem Sinne, dass weniger Mittel für die Erfüllung von Artikel 31b zur Verfügung stehen sollten.
Präsidentin: Der Antrag der Minderheit I ist zurückgezogen worden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Beerli 24 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 13 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.010
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 445 hiervor - Voir page 445 ci-devant
Präsidentin: Wir kommen zum 2. Teil des Landwirtschaftsge- setzes betreffend die Berufsbildung. Es weilen ausserordent- lich viele Nationalrätinnen und Nationalräte hier in unserem Saal. Das zeigt, wie aufmerksam unsere Verhandlungen ver- folgt werden.
Wir haben die Vorlage am 11. Juni dieses Jahres durchbera- ten, aber Artikel 8a bis an die Kommission zurückgewiesen.
Art. 8a bis Neuer Antrag der Kommission Streichen Nouvelle proposition de la commission Biffer
Art. 9 Abs. 2bis (neu) Antrag der Kommission
Wer nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung be- steht, erhält einen kantonalen Ausweis.
Art. 9 al. 2bis (nouveau) Proposition de la commission
Celui qui ne passe que la partie pratique de l'examen de fin d'apprentissage reçoit une attestation cantonale.
Jagmetti, Berichterstatter: Wir sind hier in der Erstberatung, und zwar deshalb, weil Sie mit der Arbeit der Kommission in ei- nem Punkt nicht zufrieden waren. Sie haben uns Hausaufga- ben gegeben; wir haben sie erledigt
Es ging um folgendes: Wir hatten Ihnen vorgeschlagen, in der landwirtschaftlichen Berufsbildung die Anlehre vorzusehen - wir hatten uns vom Berufsbildungsgesetz inspirieren lassen -, doch das stiess in Ihrem Kreis nicht auf besondere Begeiste- rung.
Wir haben die Sache noch einmal überprüft und sind zur Auf- fassung gelangt, dass in der Tat nicht ein eigener Bildungs- weg der Anlehre gesucht werden müsste; das hätte der Reali- tät in der landwirtschaftlichen Berufsbildung auch nicht ent- sprochen. Hingegen besteht ein Bedürfnis, jenen Absolventen
Détenteurs de bétail de la région de montagne
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E
22 septembre 1992
der landwirtschaftlichen Berufsbildung, die mit dem theoreti- schen Teil Schwierigkeiten haben, einen Ausweis abzugeben, wenn sie den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung be- stehen.
In diesem Sinne schlägt Ihnen die Kommission vor, Artikel 8a bis, den wir Ihnen beantragt hatten, nicht mehr aufzuneh- men, sondern dafür in Artikel 9 einen neuen Absatz 2bis einzu- fügen, der den Ausweis für die bestandene praktische Prüfung vorsieht. Damit hätten wir nach Auffassung der Kommission in Ueberprüfung der Sachlage der Realität Rechnung getragen und könnten den jungen Leuten, die diesen Weg gehen, einen Ausweis zur Verfügung stellen.
Ich bitte Sie, Artikel 8a bis nun nicht aufzunehmen und dafür in Artikel 9 einen Absatz 2bis mit diesem Ausweis für den be- standenen praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung vor- zusehen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
30 Stimmen 1 Stimme
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 2 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire selon la page 2 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.049
Viehhalter im Berggebiet. Kostenbeiträge Détenteurs de bétail de la région de montagne. Contribution aux frais
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. Mai 1992 (BBI III 817) Message et projet d'arrêté du 13 mai 1992 (FF III 797)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Uhlmann, Berichterstatter: Die Landwirtschaft im Hügel- und Berggebiet ist aufgrund der natürlichen Produktionsvoraus- setzungen gegenüber dem Talgebiet in verschiedener Hin- sicht benachteiligt. Zum Ausgleich dieser Standortnachteile und erschwerten Produktionsverhältnisse sind besondere agrarpolitische Massnahmen notwendig. Das ist nicht bestrit- ten und war auch nie bestritten.
Schwerpunkte bilden einerseits die Verbesserung der Produk- tionsgrundlagen und der Infrastruktur sowie der Lebensver- hältnisse mit Meliorationsbeiträgen und Agrarkrediten, ande- rerseits aber die bestehenden Direkt- bzw. Ausgleichszahlun gen - bei den Viehhalterbeiträgen handelt es sich um diese Massnahme.
Zur Erhaltung der Berglandwirtschaft, der aus gesamtwirt- schaftlicher Sicht grosse Bedeutung zukommt, sind entspre- chende Ausgleichszahlungen unerlässlich. Der Bund unter- nimmt denn auch grosse Anstrengungen, um die finanzielle Lage der Bergbauern zu verbessern. Gesamthaft wurden 1991 im Hügel- und Berggebiet Beiträge von nahezu 1 Milliarde Franken für verschiedene Massnahmen ausgerichtet. Dies ist im Vergleich seit 1980 mehr als eine Verdoppelung und be- deutet beispielsweise seit 1989 eine Zunahme von über 200 Millionen Franken oder 27 Prozent. Dazu kommen wei- tere Beiträge, Investitionsdarlehen und Subventionen von etwa 220 Millionen Franken.
Die Bedeutung der Direktzahlungen für die Berglandwirtschaft ist deshalb entsprechend gross. Vor allem die Kosten-, Tierhal- ter- und Bewirtschaftungsbeiträge haben in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen. In den Testbetrieben der For- schungsanstalt Tänikon - das scheint mir interessant zu sein - wurde 1990 je nach Betrieb und Zone ein Anteil an Direktzah- lungen am landwirtschaftlichen Einkommen ermittelt, der zwi- schen 20 und 50 Prozent betrug, wobei die Kostenbeiträge bis 25 Prozent ausmachten.
Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet stellen inner- halb dieser Ausgleichszahlungen nach wie vor die bedeutend- ste Massnahme dar. So wurden im Jahr 1991 an rund 45 000 Betriebe für über 500 000 Grossvieheinheiten 263 Millionen Franken ausbezahlt.
Zur Weiterführung des Ausgleichs bei erschwerten Produk- tionsbedingungen zugunsten von Viehhaltern im Berggebiet und in der Hügelzone hat das Parlament deshalb mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Jahre 1993 und 1994 den Höchstbetrag der finanziellen Mittel zu bewilligen. Den Grund- sätzen der neuen Agrarpolitik und den internationalen Rah- menbedingungen entsprechend beabsichtigt der Bundesrat, produkte- und faktorbezogene Beiträge in Zukunft eher zu re- duzieren und die allgemeinen Direktzahlungen auszubauen. Das ist der Grund, weshalb unsere Kommission - wie übri- gens auch der Bundesrat - bei dieser Vorlage keine Erhöhung beziehungsweise Teuerungsanpassung vornimmt. Wir gehen mit dem Bundesrat davon aus, dass diese Einkommensrück- stände beziehungsweise Teuerung über Artikel 31a Landwirt- schaftsgesetz ausgeglichen werden.
Die traditionellen Förderungsmassnahmen im Berggebiet, wie faktorbezogene Beiträge, Ausmerz- und Exportbeiträge, sind an die Viehhaltung gebunden. Sie enthalten - das ist viel- leicht ein Nachteil - trotz Flächenbindung einen gewissen An- reiz zur Produktionsausdehnung und zur Intensivierung der Bewirtschaftung. Die einzelnen Massnahmen sollen deshalb umgestaltet werden, so dass der Produktionsanreiz vermin- dert wird. Zudem - das scheint mir auch wichtig zu sein - soll das Instrumentarium vereinfacht werden.
Deshalb ist eine gewisse Einkommensverschiebung zugun- sten einer extensiveren Produktion mit dem Ziel der Reduktion des Produktionsanreizes vorgesehen; man kann auch sagen, sie sei notwendig. Als Uebergangslösung sieht der Bundesrat deshalb vor, die bestehenden produkte- und faktorbezogenen Beiträge (mit Ausnahme der Ausmerzbeiträge) im Sinne einer Besitzstandwahrung - das ist für die Bergbauern auch wich- tig - vorläufig auf dem heutigen Stand zu belassen.
Ich wiederhole zuhanden dieser Leute noch einmal: Die not- wendigen Einkommensverbesserungen sollen über die er- gänzenden Direktzahlungen gemäss Artikel 31a Landwirt- schaftsgesetz gewährt werden.
Die Ueberführung der Integration der Kostenbeiträge in die neuen Direktzahlungen hat der Bundesrat bis spätestens nach Ablauf des Zahlungsrahmens 1995/1996 vorgesehen. In der Zwischenzeit sollen die allfällig notwendigen Einkom- mensverbesserungen durch diese Direktzahlungen gewährt werden.
Unsere einstimmige Kommission schlägt Ihnen deshalb mit dem Bundesrat vor, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zu- zustimmen. Ich bitte Sie gleichfalls, dies zu tun.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
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Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
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1992
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V
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.010
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
779-780
Page
Pagina
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