Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
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im Kanton Basel-Stadt: die Bestimmungen über die kanto- nale Volksinitiative;
im Kanton Schaffhausen: die Unterstellung von Grossrats- beschlüssen über die Taxen kantonaler Krankenanstalten un- ter das Referendum;
im Kanton Graubünden: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf Kantons-, Kreis- und Gemeindeebene auf 18 Jahre;
im Kanton Thurgau: die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters für kantonale Angelegenheiten auf 18 Jahre; - im Kanton Waadt: eine Kompetenzdelegation an den Staats- rat im Bereiche der Einbürgerung.
Alle Aenderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
En vertu de l'article 6, alinéa premier, de la Constitution fédé- rale, les cantons sont tenus de demander à la Confédération la garantie de leur constitution. Selon l'alinéa 2 de ce même arti- cle, la Confédération accorde la garantie, pour autant que ces constitutions soient conformes à la Constitution fédérale et à l'ensemble du droit fédéral, qu'elles assurent l'exercice des droits politiques selon des formes républicaines, qu'elles aient été acceptées par le peuple et qu'elles puissent être révisées lorsque la majorité absolue des citoyens le demande. Si une disposition constitutionnelle cantonale remplit toutes ces conditions, la garantie fédérale doit lui être accordée; sinon, elle lui est refusée.
En l'espèce, les modifications constitutionnelles ont pour objet:
dans le canton de Zoug: les droits populaires, la séparation des pouvoirs, le pouvoir judiciaire et l'administration de la jus- tice, les compétences du Grand Conseil, l'immunité des mem- bres du Grand Conseil et du Conseil d'Etat, le licenciement des fonctionnaires, le monopole de l'assurance immobilière, l'abrogation de la réglementation sur les dîmes et les cens fon- ciers, le droit de nécessité et l'égalité de traitement entre hom- mes et femmes;
dans le canton de Bâle-Ville: les dispositions sur l'initiative populaire cantonale;
dans le canton de Schaffhouse: l'assujettissement au réfé- rendum des arrêtés du Grand Conseil sur les taxes des établis- sements cantonaux de soins;
dans le canton des Grisons: l'abaissement de vingt à dix-huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote au niveau du canton, des cercles et des communes;
dans le canton de Thurgovie: l'abaissement de vingt à dix- huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote en ma- tière cantonale;
dans le canton de Vaud: une délégation de compétence au Conseil d'Etat en matière de naturalisation.
Toutes ces modifications sont conformes à l'article 6, alinéa 2, de la Constitution fédérale. Aussi la garantie fédérale doit-elle leur être accordée.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen anzunehmen.
Proposition de la commission La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral accordant la garantie fédérale aux constitutions révisées de certains cantons.
Rhinow, Berichterstatter: Vor Ihnen liegt - so nehme ich an - der schriftliche Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Gewährleistung verschiedener Verfassungsänderungen der Kantone. Schriftliche Berichte werden abgefasst, damit sich eine mündliche Berichterstattung erübrigt. Ich halte mich an dieses Prinzip.
Ich darf Ihnen einfach mitteilen, dass wir die vorliegenden Aen- derungen von Kantonsverfassungen geprüft haben, nichts
dem Bundesrecht Widersprechendes gefunden haben und Ih- nen deshalb beantragen, den Bundesbeschluss über die Ge- währleistung anzunehmen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-13
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Präsidentin: Bei den sechs Eurolex-Geschäften zum Thema Versicherung schlage ich Ihnen eine gemeinsame Eintretens- debatte vor.
Jagmetti, Berichterstatter: Namens der einstimmigen Kom- mission für Wirtschaft und Abgaben beantrage ich Ihnen, gleich auf sechs Eurolex-Vorlagen einzutreten, nämlich auf die Nummern 92.057-13 bis 92.057-18: die Aenderung des Bun- desgesetzes über den Versicherungsvertrag, die Aenderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Aenderung des Kau- tionsgesetzes, die Aenderung des Sicherstellungsgesetzes, den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über die direkte Lebensversicherung und die Aenderung des noch nicht in Kraft gesetzten Schadenversicherungsgesetzes.
Die Versicherungsvorlagen bilden einen recht technischen Beratungsgegenstand und liegen etwas abseits unserer lau- fenden politischen Arbeit. Dabei kommt der internationalen Di- mension dieser Materie gerade für die Schweiz grosse Bedeu- tung zu. Schweizerische Versicherungsgesellschaften sind seit langem europäisch und weltweit tätig. Weder die Verwirkli- chung des Binnenmarktes innerhalb der EG noch die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Eurolex-Vorla- gen werden den Anfang dieses grenzüberschreitenden Wir-
Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance
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E
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kens bilden. Ja, es soll in fernen Ländern Leute geben, die er- klären, Zürich und Winterthur seien doch keine Städte, das seien Versicherungsgesellschaften. Den Standesvertretern bleibt also noch einiges an Aufklärungsarbeit. Ernst zu neh- men ist die Tatsache, dass nur gut ein Drittel der Prämienein- nahmen schweizerischer Gesellschaften nationaler Herkunft sind, während 45 Prozent dieser Einnahmen aus anderen EWR-Staaten stammen und 20 Prozent aus weiteren Ländern. Die schweizerischen Gesellschaften wirken von ihrem Haupt- sitz aus international vor allem zur Betreuung multinationaler Kunden; auf den ausländischen Märkten - und das ist dann für unsere Versicherungsaufsicht von Bedeutung - sind sie durch Niederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit oder durch Tochtergesellschaften vertreten. Diese Fakten müssen wir uns vor Augen halten, wenn wir an die Tragweite der Mitwirkung im EWR für unsere schweizerische Wirtschaft denken und uns mit der schrittweisen Verwirklichung der vier Freiheiten befassen. Es wäre aber völlig verfehlt, im grenzüberschreitenden Handel ausschliesslich ein Problem der Versicherungswirtschaft zu sehen. Versicherte wollen Sicherheit. Diese zu gewährleisten muss das oberste Gebot für die Grundsätze der Gesellschaf- ten und für das staatliche Recht bei seiner Anwendung sein. Versicherungsaufsicht, Sicherstellung und Kaution sind damit Begriffe, die nicht bloss für Versicherer und Versicherungsauf- sichtsbehörden von Bedeutung sind, sondern direkt dem Ver- sicherungszweck dienen. Die Regeln über den Versiche- rungsvertrag, seinen Abschluss, seinen Uebergang auf einen anderen Versicherer und weitere Fragen, welche die Stellung des Versicherungsnehmers oder des Versicherten betreffen, sind für diese von grosser Tragweite. Das zeigt, dass sich die sechs Vorlagen nicht nur an Spezialisten richten, dass sie viel- mehr einen Personenkreis betreffen, der gerade in unserem Land sehr weit gefasst ist.
Die Versicherungen sind ein Sachbereich - es kommt dann bei der Detailberatung noch zum Ausdruck -, in dem wir uns schon vor den Eurolex-Vorlagen mit der Anpassung unseres nationalen Rechts an den europäischen Binnenmarkt befasst haben. Gemeinschaftsrecht, Staatsvertragsrecht und nationa- les Recht entwickeln sich hier in raschem Rhythmus. Wir än- dern heute ein Bundesgesetz, das wir zur Umsetzung des bila- teralen Vertrages mit der EG in nationales Recht vor einem hal- ben Jahr erlassen haben und das noch nicht in Kraft getreten ist. Wir passen unser Recht den zweiten EG-Versicherungs- richtlinien an, während die dritten schon erlassen sind oder in Vorbereitung stehen. Für das Verständnis der Eurolex-Vorla- gen im Versicherungsbereich ist die Abgrenzung dieser ein- zelnen Schritte unerlässlich.
Die EG hatte 1973 eine erste Richtlinie zur Schadenversiche- rung erlassen, die seither mehrfach geändert worden ist. Die erste Richtlinie zur Lebensversicherung folgte 1979. Beide Richtlinien dienen der Verwirklichung der Niederlassungsfrei- heit für Versicherer innerhalb der EG. Sie ermöglichen den Ge- sellschaften, die Geschäftstätigkeit in anderen Ländern durch Errichtung von Niederlassungen aufzunehmen. Das war der erste Schritt Das bilaterale Versicherungsabkommen, das die Schweiz 1989 mit der EG abgeschlossen hat und das von der Bundesversammlung am 30. Januar dieses Jahres geneh- migt worden ist, dient der Verwirklichung der Grundsätze der ersten Schadenversicherungsrichtlinie und beseitigt die dis- kriminierenden Vorschriften für Niederlassungen ausländi- scher Versicherungseinrichtungen auf der Grundlage der Ge- genseitigkeit. Gestützt darauf haben wir am 20. März dieses Jahres das Schadenversicherungsgesetz beschlossen. Diese erste Phase galt also der Verwirklichung der Niederlassungs- freiheit für Versicherungsgesellschaften bei der Sachversiche- rung (Feuer, Naturereignisse, Kasko, Diebstahl usw.), bei der Haftpflichtversicherung und in anderen Bereichen der Scha- denversicherung.
Die zweiten Richtlinien der EG für die Schaden- und für die Le- bensversicherung folgten 1988 und 1990. Sie betreffen die Dienstleistungsfreiheit und ermöglichen den Versicherungs- gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch ohne Errichtung von Niederlassungen in anderen Staaten auszuüben, so dass zum Beispiel deutsche Versicherer in Frankreich tätig sein können, ohne dort über eine Niederlassung zu verfügen.
Die Eurolex-Versicherungsvorlagen, über die wir heute zu be- finden haben, dienen einem doppelten Zweck: einerseits dazu, die erste Richtlinie für die Lebensversicherung zu über- nehmen - was für die Schadenversicherung schon gesche- hen ist -, und andererseits dazu, die Grundsätze der zweiten Richtlinie im Schaden- und Lebensversicherungsbereich zu verwirklichen. Damit wird die Dienstleistungsfreiheit einge- führt, wozu wir uns im EWR-Abkommen verpflichtet haben. Al- lerdings führen die zweiten Richtlinien der EG, die wir auf die- sem Weg übernehmen, nicht die volle, sondern eine be- schränkte Dienstleistungsfreiheit ein. Im Schadenversiche- rungsbereich wird eine ausländische Versicherungsgesell- schaft gemäss der Vorlage bei uns ohne Bewilligung und ohne Niederlassung nur Grossrisiken versichern können. Für den Abschluss anderer Versicherungen wird sie eine Bewilligung benötigen. Bei der Lebensversicherung werden Abschlüsse durch Versicherungsgesellschaften aus dem Ausland ohne Bewilligung nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift. In den anderen Fällen soll die Tätigkeit von Lebensversicherungsgesellschaften vom Ausland aus zwar möglich, aber bewilligungspflichtig sein.
Das Ziel dieser Abgrenzung liegt auf der Hand: Die Dienstlei- stungsfreiheit soll vorerst dort eingeführt werden, wo der Versi- cherungsnehmer in voller Kenntnis der Umstände eine aus- ländische Gesellschaft einer inländischen vorzieht. Das betrifft die Kasko- und Haftpflichtversicherung im Schienen-, Wasser- und Luftverkehr, Sach- und Haftpflichtversicherungen im Strassenverkehr für grössere Unternehmen (Grenze unter an- derem bei 250 Beschäftigten) sowie die Kredit- und Kautions- versicherung. Wer es vorzieht, eine Lebensversicherung bei einer ausländischen Gesellschaft (in der Regel in der betref- fenden Währung) abzuschliessen und dabei die Initiative selbst ergreift, also weder von der Gesellschaft noch von ei- nem ihrer Agenten oder einem Makler dazu aufgefordert wird, handelt in vollem Bewusstsein, dass damit nicht schweizeri- sches Sicherstellungsrecht, sondern jenes des anderen Staa- tes anwendbar ist. Die durch das EWR-Abkommen und die Eurolex-Vorlagen zu verwirklichende Dienstleistungsfreiheit schafft den bewilligungsfreien Zugang zum Schweizer Markt also nur, wo kein besonderes Schutzbedürfnis der Versicher- ten besteht. Alle Versicherungsvorlagen, die wir zu behandeln haben, dienen der Erreichung dieses Zustandes - nicht mehr. Inzwischen ist allerdings am 18. Juni 1992 vom Rat der EG die dritte Richtlinie Schadenversicherung erlassen worden; eine dritte Richtlinie Lebensversicherung wird bald folgen. Zweck dieses nächsten Schrittes ist die volle Dienstleistungsfreiheit über die Staatsgrenzen hinweg, so dass alle Versicherungsab- schlüsse ohne Niederlassung im betreffenden Staat und ohne Bewilligung ermöglicht werden. Die Aufsicht über die Versi- cherungsgesellschaften würde durch die für den Hauptsitz zu- ständige Stelle ausgeübt: für die ausländischen Niederlassun gen schweizerischer Versicherer also durch das Bundesamt für Privatversicherung, das neu zum Beispiel die Niederlas- sung einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft in München oder in Paris zu beaufsichtigen hätte.
Die volle Dienstleistungsfreiheit wäre verknüpft mit dem Weg- fall von Monopolen, wie sie bei der Gebäudeversicherung in verschiedenen Kantonen bestehen und im EWR-Abkommen im Anhang IX ausdrücklich vorbehalten sind.
Diesen Schritt tun wir heute nicht, denn das EWR-Abkommen verwirklicht den gemeinsamen Markt im Versicherungsbe- reich nach dem Stand der ersten und der zweiten Richtlinie im Schaden- und Lebensversicherungsbereich. Hingegen stellt sich natürlich die Frage, was in Zukunft geschehen soll.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich mit der zukünftigen Entwicklung befasst und den Versicherungsbe- reich als Beispiel dafür genommen, wie sich der Entschei- dungsablauf bei der Weiterentwicklung des Acquis commu- nautaire gestalten wird. Ich möchte dazu noch einige Worte sagen, weil das Problem sehr bald aktuell werden wird, ist doch der nächste Schritt innerhalb der EG schon Realität.
Die Dienstleistungsfreiheit umfasst nach Anhang IX des EWR- Abkommens die Finanzdienstleistungen in den Bereichen von Versicherungen, Banken und Kreditinstituten sowie Börsen und Wertpapiermärkten. Wird innerhalb eines erfassten Be-
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reichs neues Gemeinschaftsrecht erlassen - in unserem Fall die dritten Richtlinien im Versicherungsbereich -, wird nach dem EWR-Abkommen ein mehrstufiges Verfahren durchge- führt, das ich Ihnen mit einigen wenigen Worten schildern möchte. Weil es relativ kompliziert ist, habe ich mir erlaubt, Ih- nen das in Form eines Textes vorzulegen, um die Sache mündlich etwas vereinfacht darstellen zu können.
Für die Anpassung unseres Rechts an die Weiterentwicklung des Acquis communautaire sind verschiedene Phasen zu un- terscheiden. Die erste ist die Vorbereitung neuen EG-Rechts. Daran sind wir insofern beteiligt, als schweizerische Experten noch vor der Antragstellung durch die Kommission an den EG-Rat angehört werden wie die Experten anderer EG-Staa- ten. Sodann erhalten die Schweiz, der Ständige Ausschuss der Efta-Staaten und allenfalls der Gemeinsame Ausschuss des EWR zwischen der Antragstellung durch die Kommission und dem Beschluss des Rates der EG Gelegenheit zur Aeus- serung. Ich werde auf diese Frage noch zurückkommen müs- sen, weil sie auch die Stellung des Parlamentes betrifft.
Die zweite Phase ist dann der Erlass des neuen EG-Rechts. Hier sind wir nicht beteiligt, im Gegensatz zu dem, was wir ur- sprünglich aufgrund einer Aeusserung von Herrn Delors ange- nommen hatten. Die EG befindet selbst über den Erlass neuer Richtlinien und Verordnungen.
Dem folgt dann die dritte Phase, nämlich der Entscheid über die Geltung des neuen EG-Rechts im Europäischen Wirt- schaftsraum; hier sind wir wieder beteiligt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst, ob das neue EG-Recht vom EWR-Abkommen überhaupt erfasst wird und ob der Anhang zum EWR-Abkommen entsprechend anzupassen ist Trifft dies zu - das ist nun der Kern der Weiterentwicklung -, so ent- scheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die Aende- rung des entsprechenden Anhangs zum EWR-Abkommen. Er- forderlich für einen Beschluss ist die Uebereinstimmung der EG und der mit einer Stimme sprechenden Efta-Staaten. Die Efta-Staaten führen ihre interne Meinungsbildung im Ständi- gen Ausschuss durch, der einstimmig Beschlüsse fasst. Das findet man nicht im EWR-Abkommen, sondern im Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der Efta-Staaten. Be- reitet der Entscheid im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Schwierigkeiten, ist in Verhandlungen eine annehmbare Lö- sung zu suchen. Kann eine solche gefunden werden, tritt das betreffende neue Recht in Kraft. Kann sie nicht gefunden wer- den, so tritt der betreffende Teil des Anhangs zum EWR-Ver- trag ausser Kraft, weil er in der EG nicht mehr gilt, nachdem diese ihr Recht abgeändert hat und die Efta-Staaten die neue Fassung nicht akzeptiert haben. Ein positiver Entscheid durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss verpflichtet die beteilig- ten Staaten, ihre Rechtsordnung entsprechend anzupassen. Erlauben Sie mir noch eine Zusammenfassung der nationalen Entscheidung. Im Konsultationsverfahren, das vor dem Erlass neuer Verordnungen und Richtlinien durch die EG durchge- führt wird, hört der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung und die Kantone an. Das ergibt sich aus der vorgestern vom Volk angenommenen Aenderung des Geschäftsverkehrsgesetzes und aus dem neuen Artikel 21 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung, über den wir heute im Rahmen des EWR-Abkommens die Gesamtab- stimmung durchgeführt haben. Ist das neue EG-Recht einmal erlassen, muss der Bundesrat zunächst seiner Anwendung im EWR zustimmen, weil die Efta ohne Einverständnis der Schweiz ihren Beschluss nicht fassen kann, die Efta und die EG aber im Gemeinsamen EWR-Ausschuss nur durch Ueber- einstimmung der Standpunkte den Anhang zum EWR-Abkom- men im Sinne der Annahme der neuen Verordnung oder Richt- linie ändern können.
Die Aenderung eines Anhangs des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses stellt auch nach der Auffassung des Bundesrates einen völkerrechtlichen Vertrag dar, welcher der Genehmigung durch die Bundesver- sammlung und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 Litera c Bundesverfassung unterliegt. Verweigert die Bundesversammlung die Zustimmung oder wird diese in der Volksabstimmung abgelehnt, teilt der Bun- desrat dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Der im
neuen EG-Recht geänderte Anhang tritt in diesem Fall vorläu- fig ausser Kraft. Dies wirkt sich allerdings nur für die Efta-Staa- ten aus, für die damit ein Teil des Acquis communautaire ent- fällt, während das neue EG-Recht in den EG-Mitgliedstaaten trotz fehlender Geltung im EWR Anwendung findet In einer solchen Lage sucht der Gemeinsame EWR-Ausschuss in neuen Verhandlungen zu einem Ergebnis zu kommen.
Genehmigen die Bundesversammlung und gegebenenfalls die Stimmberechtigten die Aenderung des Anhangs zum EWR-Vertrag, folgt die entsprechende Anpassung des Lan- desrechtes. Dabei ergeben sich die gleichen Fragen, die für die erstmalige Anpassung des nationalen Rechts an den Ac- quis communautaire im Rahmen der Eurolex-Vorlage zu ent- scheiden sind.
Lassen Sie mich in drei Sätzen zusammenfassen:
Wir können vor dem Erlass von neuem EG-Recht mitspre- chen;
wir können beim Erlass von neuem EG-Recht nicht mitbe- stimmen;
wir können bei der Geltung von neuem EG-Recht im EWR mitentscheiden, und zwar demokratisch.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 89a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 89a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser Artikel führt in der Schweiz etwas Neues ein, nämlich das Rücktrittsrecht des Versiche- rungsnehmers im Rahmen des freien Dienstleistungsver- kehrs. Ursprünglich wollte ich mit einem Stichwort auf die Be- deutung dieser Bestimmung hinweisen. Ich glaube aber, dar- auf verzichten zu können, Ihnen die Auswirkungen all dieser Literae im einzelnen darzulegen. Es ist ja die gleiche Grund- idee, die wir auch im Konsumentenrecht kennen: das Rück- trittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer Versicherung.
Angenommen - Adopté
Art. 94a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 94a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei diesem Artikel kann ich mich ähnlich kurz halten: Hier ist die Rede vom freien Dienstlei- stungsverkehr und dem Abschluss einer Lebensversicherung auf Initiative des Versicherungsnehmers. Ich erinnere Sie daran: Freier Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine aus- ländische Gesellschaft mit einem schweizerischen Versiche- rungsnehmer einen Versicherungsvertrag abschliessen kann und diese ausländische Gesellschaft weder eine Niederlas- sung in der Schweiz noch eine Bewilligung für diese Tätigkeit
Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances
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E 29 septembre 1992
braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Initiative ergreift.
Angenommen - Adopté
Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 98 al. 1, art. 101 al. 1 ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Arti- kel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zu- sammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte ver- einfachte Versicherungsaufsicht aufheben.
Angenommen - Adopté
Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 101a (nouveau), 101b (nouveau), 101c (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusam- mennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenz- überschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Tragweite der einzelnen Bestimmungen.
Angenommen - Adopté Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
19 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-14
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 2, 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 2, 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die einfach wegfällt
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 2 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 2; 13 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht.
Angenommen - Adopté Art. 14 Abs. 4 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 4 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
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1992
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Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
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Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
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891-894
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