E 29 septembre 1992
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Interpellation urgente Gemperli
Art. 30d (neu), Gliederungstitel vor Art. 31 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 30d (nouveau), titre précédant l'art. 31 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 32 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Auch da muss ich sagen: Wir füh- ren hier keine neuen Strafbestimmungen ein, sondern passen bestehende dem EWR-Recht an.
Angenommen - Adopté
Art. 34, Gliederungstitel vor Art. 36, Art. 36 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 34, titre précédant l'art. 36, art. 36
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat über Artikel 38 zweimal beraten. Die Aufhebung ist nicht EWR-bedingt, das muss ich Ihnen sagen. Aber Artikel 38 ist eine rein historische Vorschrift, die heute jeden Sinn verloren hat, und wir beantra- gen Ihnen, bei dieser Gelegenheit diese Vorschrift aufzuhe- ben. Es ist keine materielle Aenderung. Es ist eine Anpassung des Gesetzes an die heutige Situation. Artikel 38 ist nach dem Ersten Weltkrieg in dieses Gesetz aufgenommen worden, weil damals deutsche Lebensversicherungsgesellschaften zah- lungsunfähig waren. Die Situation ist heute wirklich anders, und wenn Sie nicht an Rechtsarchäologie interessiert sind, können Sie der Kommission zustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 39a (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 39a (nouveau), ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3371
Dringliche Interpellation Gemperli Monopol der kantonalen Gebäude- versicherungen Interpellation urgente Gemperli Monopole des établissements cantonaux d'assurance contre l'incendie
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1992
Am 10. Oktober 1989 wurde das Versicherungsabkommen Schweiz/EWG abgeschlossen, das die Uebernahme der er- sten Schadenrichtlinie der EG beinhaltete. Im Versicherungs- abkommen wurde die Monopolstellung der kantonalen Ge- bäudeversicherungen anerkannt
Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkommen unterzeichnet. Gegenstand dieses Abkommens ist im Versicherungsbereich im wesentlichen die Uebernahme der ersten und zweiten EG- Richtlinien in der Schaden- und Lebensversicherung. Die Um- setzung erfordert verschiedene Gesetzesänderungen, die im Rahmen von Eurolex behandelt werden. Die bestehenden kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole sind auch hier, wie aus der Botschaft des Bundesrates hervorgeht, ausdrück- lich garantiert.
Nun hat die EG am 18. Juni 1992 die dritte Schadenrichtlinie verabschiedet. Sie wird voraussichtlich am 1. Juli 1994 in Kraft treten und in der Folge Gegenstand der nachträglichen Ueber- nahme in das EWR-Abkommen sein. In dieser dritten Richtli- nie ist die Aufhebung der Gebäudeversicherungsmonopole vorgesehen.
Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversiche- rungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben. Aus der Verbindung Gebäudeversicherung/Brandschutz sind erhebliche Synergieeffekte entstanden. Ich frage den Bundesrat an:
Ist die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie im Falle ei- nes Beitrittes zum EWR zwingend?
Bestehen Möglichkeiten für eine schweizerische Ausnah- meregelung?
Ist der Bundesrat bereit, für den Fall der Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie im Interesse der Kantone angemes- sene Bedingungen und allenfalls genügende Uebergangsfri- sten zu verlangen?
Ist der Bundesrat weiter bereit, zu den Verhandlungen über das Monopol auch Vertreter der Gebäudeversicherungsan- stalten beizuziehen und die Kantone laufend zu orientieren?
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1992
Le 10 octobre 1989, la Suisse et la CEE ont conclu un accord en matière d'assurance, qui impliquait, pour notre pays, la re- prise de la première directive de la CE sur l'assurance domma- ges. Cet accord reconnaissait le monopole des établisse- ments cantonaux en matière d'assurance incendie.
Le 2 mai 1992, l'Accord EEE à été signé. Par cet accord, la Suisse s'engage pour l'essentiel, dans le domaine des assu- rances, à reprendre la première et la deuxième directive de la CE pour ce qui est de l'assurance dommages et de l'assu- rance vie. Pour ce faire, plusieurs lois d'assurance devront être modifiées, ce qui est prévu dans le cadre d'Eurolex. Là aussi, le monopole des cantons dans le domaine de l'assurance in- cendie est préservé expressément, ainsi qu'il ressort du mes- sage du Conseil fédéral.
Or, la CE a édicté le 18 juin 1992 la troisième directive sur l'as- surance non-vie. Il est probable qu'elle entrera en vigueur le 1er juillet 1994 et qu'elle fera l'objet d'une intégration ultérieure dans l'Accord EEE. Dans cette troisième directive, l'abolition du monopole des cantons est prévue.
Dringliche Interpellation Gemperli
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Après deux déclarations successives de sauvegarde en peu de temps, une abolition du monopole des cantons en matière d'assurance incendie serait inadmissible. Elle constituerait en outre une atteinte considérable à l'autonomie des cantons et toucherait des établissements qui ont travaillé depuis de nom- breuses années avec un grand succès et en maintenant un ex- cellent rapport coût-utilité. En outre le fait de lier l'assurance in- cendie et la protection contre les incendies produit un excel- lent effet de synergie.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan- tes:
En cas de participation à l'EEE, la Suisse sera-t-elle con- trainte de reprendre la troisième directive sur l'assurance dom- mages?
Est-il possible pour la Suisse d'adopter une réglementation dérogatoire?
Le Conseil fédéral est-il prêt, en cas de reprise de la troi- sième directive, à négocier des conditions adéquates dans l'intérêt des cantons et, le cas échéant, un délai de transition suffisant?
Le Conseil fédéral est-il disposé, lors des négociations sur le monopole, à faire appel à des représentants des établisse- ments d'assurance incendie et à tenir les cantons au courant?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloet- zer, Büttiker, Cavelty, Cottier, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Iten Andreas, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Morniroli, On- ken, Petitpierre, Piller, Plattner, Reymond, Rhyner, Roth, Rüesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schüle, Sei- ler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Zimmerli (32)
Gemperli: Die meisten kantonalen Gebäudeversicherungen sind um die Mitte des letzten Jahrhunderts geschaffen wor- den. Im Vordergrund standen damals überall soziale Ge- sichtspunkte: Man wollte Menschen, die von einem Brand oder Elementarereignis betroffen waren, nicht mehr der nack- ten Not aussetzen. Der von der Obrigkeit jeweils ausgestellte Bettelbrief, der Geschädigte der Gnade oder Ungnade der Mit- bürger preisgab, sollte durch einen klaren Rechtsanspruch gegenüber einer Versicherung abgelöst werden.
19 Kantone haben die Schaffung von Gebäudeversicherun- gen als kantonale Aufgabe angesehen und entsprechende Anstalten gegründet. Sie erscheinen durchwegs - wenigstens im Brand- und Elementarbereich - als kantonale Monopole, das heisst, sie versichern alle im Kanton gelegenen Liegen- schaften ausschliesslich. Andere Versicherungen sind von der entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen. Die kantonalen Gebäudeversicherungen haben sehr erfolgreich gearbeitet. Es sind vor allem folgende Vorteile zu erwähnen:
Umfassender Versicherungsschutz: Sämtliche Gebäude in den Kantonen mit öffentlich-rechtlicher Feuerversicherung sind vollständig und umfassend gegen die Auswirkungen von Feuer und Elementarschäden gedeckt Die kantonalen Anstal- ten haben einerseits das Monopol und anderseits die Pflicht, alle Gebäude zu versichern. Der Versicherungsschutz ist auch der Höhe nach hervorragend, indem vom Neuwert ausgegan- gen wird, was ermöglicht, die Liegenschaft im Schadenfall wieder zu erstellen. Die Gebäudeversicherungsanstalten ha- ben in gemeinsamer Anstrengung neuestens auch eine Erd- bebenversicherung geschaffen, die in einem solchen Scha- denfall teilweise Leistungen erbringen könnte.
Niedrige Prämien: Eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversi- cherung mit Obligatorium und Monopol ist nicht gewinnorien- tiert, und sie braucht keine Verkaufsorganisation. Damit kann auch langfristig eine vergleichbar niedrige Prämie angeboten werden. Jedenfalls haben Vergleiche ergeben, dass die Lei- stungen der Gebäudeversicherungsanstalten insgesamt als günstig angesehen werden können. Der Grundeigentümer, aber auch der Mieter profitieren davon.
Primat der Schadenverhütung vor der reinen Versiche- rungsabgeltung: Die kantonalen Gebäudeversicherungen för- dern die Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge ganz entscheidend. Die kantonalen Gebäudeversicherungen investieren heute gesamthaft jährlich über 200 Millionen Fran- ken in die Schadenverhütung und -bekämpfung. Seit vielen
Jahren werden damit rund 25 Prozent aller in der Schweiz ge- leisteten Ausgaben für die Feuerprävention abgedeckt. Die Si- cherheit der Bevölkerung (Personalschutz) und die des Eigen- tums (Sachwertschutz) werden dadurch verbessert Staat und Volkswirtschaft werden entlastet. Die Schadenvermeidung - also nicht die Schadenbezahlung - steht im Vordergrund.
Die Uebertragung dieser Aufgaben auf die Gebäudeversiche- rungen hat sich bewährt, ist aber nur bei Gebäudeversicherun- gen denkbar, die mit einem staatlichen Monopol ausgestattet sind. Eine Versicherung im freien Wettbewerb kann derartige staatliche Aufgaben, wie sofort einzusehen ist, nicht ohne Ent- schädigung wahrnehmen.
Die Verbindung Versicherung/Vorsorge bringt auch wesentli- che Vorteile - Synergien, die sonst nicht denkbar wären. Die Erfahrungen der Versicherungen gehen direkt in die Vorsorge ein. Die Versicherung hat einen sehr grossen Erfahrungs- schatz, und dieser Erfahrungsschatz kann wiederum in die Brandbekämpfung und in die Prävention einfliessen.
Die besondere Stellung der Gebäudeversicherungsanstalten ist bisher auch vom Bund immer anerkannt worden. Ich ver- weise auf folgendes: Am 10. Oktober 1989 wurde das Versi- cherungsabkommen Schweiz/EG abgeschlossen, das die Uebernahme der ersten Schadenrichtlinie der EG beinhaltet. Im Versicherungsabkommen wurde die Monopolstellung der kantonalen Gebäudeversicherungen ausdrücklich anerkannt Sie wurden erwähnt und von diesem Versicherungsabkom- men ausgenommen. Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkom- men unterzeichnet. Gegenstand dieses Abkommens ist - wie wir im Versicherungsbereich gesehen haben - im wesentli- chen die Uebernahme der ersten und zweiten EG-Richtlinie in der Schaden- und Lebensversicherung. Die Umsetzung erfor- dert verschiedene Gesetzesänderungen, die heute behandelt werden. Die bestehenden kantonalen Gebäudeversiche- rungsmonopole sind aber - wie aus der Botschaft des Bun- desrats hervorgeht - ausdrücklich garantiert. Ich verweise auf die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (92.052, Bd. 1). Dort steht auf Seite 285 ausdrücklich: «Festzuhalten ist ferner, dass die kan- tonalen öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen, meist Monopolanstalten, vom Geltungsbereich des EWR-Abkom- mens ausgenommen werden konnten.»
Nun ist aber diese Aussage von seiten des Bundes in jüngster Zeit ganz erheblich relativiert worden. Ich verweise hier auf ein Schreiben, das den Mitgliedern des Kontaktgremiums Bund/ Kantone zugestellt wurde. Es geht um einen Brief des Integra- tionsbüros vom 10. September 1992 an die Mitglieder des er- wähnten Kontaktgremiums über «kantonale Versicherungs- monopole und das EWR-Abkommen». In diesem Brief steht wörtlich: «Die dritte Schadenrichtlinie» - also die Schaden- richtlinie, die die Aufhebung der Monopole zum Gegenstand hat - «wird als relevant für das EWR-Abkommen anerkannt Die Schweiz befürwortet die Ergänzung des Abkommens durch die Richtlinie. Um den kantonalen Gebäudeversiche- rungen die Anpassung an eine Geschäftstätigkeit ohne Mono- poischutz zu erleichtern, soll von der schweizerischen Ver- handlungsdelegation eine möglichst lange Uebergangsfrist bis zum Verlust der Monopolrechte ausgehandelt werden. Die Uebergangsfrist soll auch den Kantonen zur Abklärung die- nen, wie mit den heutigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen der kantonalen Anstalten, etwa feuerpolizeilichen Aufgaben, umzugehen ist » Und dann kommt wieder ein verhängnisvol- ler Satz: «Gemäss den Erfahrungen mit den EWR-Verhandlun- gen dürfte es schwierig sein, eine mehr als zweijährige Ueber- gangsfrist zugestanden zu erhalten.»
Praktisch heisst das, dass man auf seiten des Bundes bereits entschlossen ist - das aber im Gegensatz zu bisherigen Zusa- gen -, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten fallen- zulassen. Es scheint sogar, dass man auch bezüglich der Uebergangsfristen Lösungen vorsehen will, die den Inter- essen der Gebäudeversicherungsanstalten nicht entspre- chen. Jedenfalls ist es praktisch nicht möglich, innerhalb von zwei Jahren alle Probleme zu lösen, die sich mit einem Ueber- gang in den Privatbereich stellen.
Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversiche- rungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung
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Interpellation urgente Gemperli
wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben. Ich bin daher dankbar, wenn der Bundesrat zur Klarstellung der Situation beiträgt und die von mir gestellten Fragen beant- wortet.
Bundesrat Koller: Herr Gemperli, wie Sie selber gesagt haben - und Sie haben sich dabei auf die Botschaft des Bun- desrates berufen -, ist es ganz klar, dass diese dritte Schaden- richtlinie nicht zum Acquis communautaire gehört, den wir mit der Zustimmung zum EWR-Vertrag übernehmen. Dagegen müssen wir tatsächlich davon ausgehen, dass diese dritte Schadenrichtlinie zum sogenannten Pipeline-Acquis gehört, in klarem Unterschied zur Richtlinie, die wir vorhin im Bereiche des Waffenrechts behandelt haben. Wir müssen deshalb da- von ausgehen, dass die EG uns sicher zukünftig beantragen wird, die dritte Schadenrichtlinie zu übernehmen.
Ziel des EWR-Abkommens ist ja die Schaffung eines europa- weiten einheitlichen Binnenmarktes, in dem ein System unver- fälschten Wettbewerbs gelten soll. Im Versicherungsbereich wird dieses Ziel mit den ersten und zweiten EG-Richtlinien in der Schaden- und Lebensversicherung, die zum Acquis com- munautaire gehören, nur teilweise erreicht, wie das vorhin auch Herr Jagmetti ausgeführt hat. Vollendet wird in diesem Bereich der Binnenmarkt eben erst mit der Einführung der vol- len Dienstleistungsfreiheit durch die dritte Versicherungsricht- linie. Sie werden in der EG selber voraussichtlich sowohl für die Schaden- wie für die Lebensversicherung am 1. Juli 1994 in Kraft treten, und es ist aus diesen Gründen abzusehen, dass die EG die Efta-Staaten auffordern wird, nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nebst anderen Pipeline-Richtlinien auch diese dritte Richtlinie zu übernehmen.
Aus dem gleichen Grunde liegt es im erklärten Interesse der stark auslandorientierten schweizerischen Versicherungswirt- schaft, diese Uebernahme nicht von vornherein abzulehnen. Ueber die Aufnahme eines EG-Rechtsaktes in das EWR- Abkommen wird zunächst der gemeinsame EWR-Ausschuss entscheiden. EG- und Efta-Staaten sprechen in diesem Aus- schuss mit je einer Stimme. Die Schweiz hätte somit im Prinzip die Möglichkeit, die Zustimmung der Efta-Länder zur Ueber- nahme der dritten Schadenrichtlinie zu blockieren. Ein sol- ches Veto der Schweiz könnte aber bekanntlich zur teilweisen oder vollständigen Suspendierung auch des bereits übernom- menen Versicherungsteils im EWR-Abkommen führen, also der ersten und zweiten Richtliniengeneration, und diese würde nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Efta-Staaten gelten. Dies läge natürlich weder im Interesse unserer Versi- cherungswirtschaft noch im Interesse der Versicherten noch im Interesse unserer guten Beziehungen mit den andern Efta- Staaten. Die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie ist so- mit im Falle eines Beitritts der Schweiz zum EWR zwar recht- lich in keiner Weise zwingend - wir bleiben auch diesbezüg- lich die Herren des Vertrages -, aber konsequent, weil erst mit dieser dritten Versicherungsrichtlinie der einheitliche Binnen- markt auf dem Gebiete des Versicherungswesens, vor allem die Dienstleistungsfreiheit, voll realisiert werden.
Nun ist es berechtigt, sich die Frage zu stellen, ob für die Schweiz nicht wenigstens in bezug auf die kantonalen Gebäu- deversicherungsanstalten eine Ausnahmeregelung ange- strebt werden sollte. Wir konnten uns eine solche Ausnahme- regelung ja im Versicherungsabkommen ausbedingen, und dasselbe ist uns im Rahmen des EWR-Abkommens gelungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder die erste noch die zweite Schadenrichtlinie ein Verbot von Versicherungsmo- nopolen enthalten.
Die dritte Schadenrichtlinie, worauf sich Ihre Frage ja aus- schliesslich bezieht, führt dagegen ein solches Verbot - ge- rade wegen der bestehenden Ausnahmeregelungen in Deutschland und Frankreich - ein. Deutschland, das ein ähnli- ches System kennt wie die Schweiz, hatte sich in der EG jahre- lang mit allen Mitteln gegen die Einführung dieses Verbotes von Versicherungsmonopolen zur Wehr gesetzt Dennoch werden die Monopolanstalten in Deutschland auf den 1. Juli
1994 nun auf ihre Monopolstellung verzichten müssen, denn das Ziel der Aufhebung der Monopole ist ja nicht etwa - und das scheint mir auch für die Schweiz ganz entscheidend wich- tig zu sein - die Abschaffung der bisherigen Monopolanstal- ten, sondern im Sinne des Geistes des EWR-Vertrages die Oeffnung des Wettbewerbs, der mit der Schaffung des Bin- nenmarktes ja besonders gefördert werden soll. Die Versiche- rungsnehmer sollen Wahlmöglichkeiten haben, ob sie sich bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichern wollen.
Es wäre daher vor diesem Hintergrund wenig realistisch, für die Schweiz die Einräumung einer dauernden Ausnahmere- gelung in bezug auf die kantonalen Versicherungsmonopole zu erhoffen. Das zeigt die Vorgeschichte mit Deutschland reali- stischerweise klar genug. Selbstverständlich wird die Schweiz aber versuchen, in den Uebernahmeverhandlungen in bezug auf diese dritte Schadenrichtlinie eine möglichst lange - ich betone: eine möglichst lange - Uebergangsfrist entweder für die Aufhebung der Monopolstellung der kantonalen Gebäu- deversicherungsanstalten oder für deren Anpassung an die Anforderungen des EWR-Versicherungsrechtes zu vereinba- ren. So, wie ich diese Anstalten kenne, werden sie selbstver- ständlich die zweite Variante wählen: Sie werden sich dem Wettbewerb stellen.
In dieser Beziehung sind wir denn auch zuversichtlich, ob- schon es nach den bisherigen Erfahrungen in den EWR-Ver- handlungen immer ganz besonderer Anstrengungen bedarf, um solche spezifische Uebergangsregelungen zu erhalten. Aber unsere Verhandlungsdelegation war gerade bei der Aus- handlung des EWR-Vertrages in bezug auf Uebergangsfristen besonders erfolgreich. Ich zweifle daher nicht daran, dass uns angesichts dieser notwendigen Umgestaltung unserer öffent- lich-rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalten auch hier eine solche angemessene Uebergangsfrist eingeräumt wer- den wird.
Was die Frage der Information der Kantone und die Mitwir- kung bei den Uebernahmeverhandlungen anbelangt, Herr Gemperli, darf ich auf Artikel 21 der Uebergangsbestimmun- gen der Bundesverfassung verweisen. Sowohl in der Fassung des Bundesrates als auch in derjenigen, die Sie beschlossen haben und die jetzt noch in der Differenzbereinigung steht, ist ausdrücklich festgehalten, dass der Bund die Kantone recht- zeitig umfassend informieren und sie anhören wird. Es ist in beiden Fassungen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Kantone bei der Vorbereitung von solchen Ent- scheidungen wie der Uebernahme dieser dritten Schaden- richtlinie beizuziehen. Wir haben uns schon bisher bemüht, uns an diese Regel zu halten, und ausgehend von dieser kla- ren Uebergangsbestimmung werden wir selbstverständlich auch bei der Vorbereitung der Verhandlungen betreffend eine allfällige Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie die in- teressierten Kreise in geeigneter Form beiziehen.
Gemperli: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die umfas- sende und offene Antwort, mit der er die Fragen angespro- chen hat, die heute zur Diskussion stehen.
Ich möchte materiell allerdings darauf hinweisen, dass ich mich nur teilweise befriedigt erklären kann. Die Schwierigkei- ten der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten bei ei- nem Uebergang in den Privatbereich werden vom Bund unter- schätzt Es besteht z. B. die Frage der Grösse dieser Anstalten und der Risiken, die zu tragen sind, wenn keine Monopolstel- lung mehr vorhanden ist. Ich weise auch darauf hin, dass eine Entsolidarisierung bei den Prämien stattfinden wird. Die Gebäudeversicherungsanstalten können Prämien über den ganzen Kanton umlagern und nicht nur objektbezogen be- rechnen.
Persönlich würde ich es begrüssen, wenn der Bund in diese Verhandlungen mit der EG mit der Zielsetzung gehen würde, die kantonalen Monopole zu erhalten. Erst wenn man sieht, dass das nicht möglich ist, müsste man die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, und dann erst wäre der letzte Ent- scheid zu treffen und nicht schon am Anfang.
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1992
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Anno
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3371
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Datum 29.09.1992 - 08:00
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