Eurolex. Assurance directe sur la vie
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E
29 septembre 1992
ihrem nationalen Bereich. Bei der dritten Richtlinie wird es dann anders; aber bei der zweiten Richtlinie wird die Aufsicht noch im nationalen Bereich ausgeübt. Das bedingt natürlich mit dem grenzüberschreitenden Verkehr eine Zusammenar- beit unter den Versicherungsaufsichtsbehörden, die selbst- verständlich schon heute fachliche Kontakte pflegen. Ich bitte Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
7., 8. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitres 7, 8
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier hat nur die Nummer des Glie- derungstitels gewechselt.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-17
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 Décision du Conseil national du 31 août 1992
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, 1. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, chapitre 1er Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Das ist die einzige unter den Versi- cherungsvorlagen, bei der ein neuer Erlass ausgearbeitet wurde. Wir machen jetzt für die Lebensversicherung, was wir im Frühjahr für die Schadenversicherung gemacht haben. Es geht also darum, hier Bestimmungen aufzustellen, welche die Lebensversicherung erstens der Niederlassungsfreiheit und zweitens der Dienstleistungsfreiheit so weit anpassen, wie dies das EWR-Abkommen vorsieht.
Dieser Lebensversicherungs-Bundesbeschluss regelt nicht den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsneh- mer und der Versicherungsgesellschaft, sondern gleich wie bei der Schadenversicherung regelt er das Verhältnis zwi- schen der Aufsicht, also der staatlichen Zulassung, und den Gesellschaften.
Ich kann Ihnen also in diesem Sinne auch hier eine knappe Behandlung beantragen, weil es sich im wesentlichen darum handelt, die Stellung der Versicherungsgesellschaften festzu- setzen, wobei selbstverständlich auch hier die Stellung des Versicherten von Bedeutung ist. Aber es ist nicht sein unmittel- bares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen.
Ich bitte Sie also, hier zuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsi- dentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzuge- hen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kom- mission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen dazu.
Angenommen - Adopté
2., 3. Kapitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitres 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier will ich Sie nur auf die Gliede- rung hinweisen und damit die Tragweite einigermassen erläu- tern, ohne dass ich die Details wieder erörtere, weil ich doch annehme, dass dies Einzelheiten technischer Natur sind, die nicht in erster Linie politische Entscheide beinhalten.
Wir haben bei den inländischen Versicherungsgesellschaften (2. Kapitel, 1. Abschnitt) diese Vorschriften über Mindestkapi- tal, Solvabilitätsspanne, Garantiefonds und Organisations- fonds. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das Versicherungsgeschäft in der Schweiz seriös betrieben wird, wie es ja unserer Tradition entspricht. Dazu habe ich keine wei- teren Bemerkungen. Es sind einige Anpassungen der heuti- gen Regelung, die sich in anderen Gesetzen findet und neu Gegenstand dieses Bundesbeschlusses bilden soll, an den EWR notwendig. Aber Details habe ich keine zu erläutern. Ich würde mir erlauben, Frau Präsidentin, auch noch gleich die Bestimmungen über die ausländischen Versicherungsein- richtungen (2. Kapitel, 2. Abschnitt) zu erläutern, und möchte darauf hinweisen, dass wir bei diesen Gesellschaften zwi- schen den sogenannten EWR-Versicherungseinrichtungen und den Drittland-Versicherungseinrichtungen zu unterschei- den haben. Für die EWR-Versicherungen führen wir damit - wie wir das für die Schadenversicherung teils im Frühjahr, teils jetzt im Herbst beschlossen haben - erstens die Niederlas- sungsfreiheit und zweitens den freien Dienstleistungsverkehr ein.
Der freie Dienstleistungsverkehr (3. Kapitel) ist auch hier wie- derum bewilligungspflichtig. Auf die Bewilligung wird dort ver- zichtet, wo der Versicherungsnehmer selbst die Initiative zum Versicherungsabschluss ergreift, wo er also selbst den Kon- takt sucht und weder die Versicherungsgesellschaft noch ei- ner ihrer Agenten oder Makler diesen Kontakt herstellt
Ich bitte Sie, diesen Kapiteln insgesamt zuzustimmen. Wenn wir das im raschen Verfahren machen, dann nicht, weil der Frage keine Bedeutung zukäme; aber es geht für uns um die Grundausrichtung, ob wir diese Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr so, wie er im EWR-Abkom- men enthalten ist, wünschen. Dazu haben wir uns beim EWR-
Eurolex. Epidemiengesetz
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Abkommen geäussert, und jetzt geht es um den nationalen Nachvollzug.
Angenommen - Adopté
Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich dasselbe sagen wie zur Schadenversicherung. Wir bleiben bei der nationalen Ver- sicherungsaufsicht Der grenzüberschreitende Verkehr bei der Dienstleistungsfreiheit schliesst aber ein, dass die Zusam- menarbeit international erfolgt, und das ist in diesem 4. Kapitel geregelt
Angenommen - Adopté
Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.057-21
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 725 hiervor - Voir page 725 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Art. 12 Abs. 2 Bst. d (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 2 let. d (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine kleine Diffe- renz geschaffen, indem er in Artikel 12 die Bundeskanzlei aus- drücklich verpflichten will, das EG-Amtsblatt zur Verfügung zu halten, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger darin Einsicht nehmen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich indessen sinn- gemäss bereits aus den Artikeln 11 und 12, ohne dass sie dort ausdrücklich genannt wäre.
Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Da- mit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechts- sammlung auch das EG-Amtsblatt - das ab 1. Januar 1993 er- scheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss. Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
92.057-1
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Epidemiengesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les épidémies. Modification
Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1) Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 Décision du Conseil national du 23 septembre 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zuerst sagen, welche Fahne Sie benützen müssen, da mindestens deren drei in Ih- rem Besitz sein dürften, die verschiedenen Inhalts sind. Sie müssen jene Fahne benützen, die in deutscher Sprache auf Seite 3 bei Artikel 29c Mehrheit und Minderheit aufweist. Das ist das richtige Papier, und alles vorherige dürfen Sie den Gang alles Irdischen gehen lassen.
Beim Epidemiengesetz geht es um die Umsetzung der EG- Richtlinie Nr. 90/219/EWG über die Anwendung genetisch ver- änderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie Nr. 90/220/EWG über die absichtliche Freiset- zung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.
Die EG-Mitglieder hätten die Richtlinien bis zum 23. Oktober 1991 umzusetzen gehabt. Nach unseren Informationen sind es wenige Länder, die dieser Verpflichtung bis heute nachge- kommen sind. Die Schweiz ihrerseits hat weder eine Aus- nahme- oder Uebergangsfrist beantragt, noch hat sie eine sol- che im einzelnen ausgehandelt. So sind wir heute vor das Pro- blem gestellt, im Prinzip Vollzugsrecht zum Verfassungsartikel über Gentechnologie auf dem Wege des Eurolex-Verfahrens zu erlassen, und das, indem wir verschiedenste Rechtserlasse in diesem Gebiet ändern.
Die Eurolex-Botschaft I legt auf Seite 16 dar, was mit diesem Recht im einzelnen erreicht werden will. Die beiden Richtlinien bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Grob gesprochen gibt es dafür in der Schweiz drei Bundesgesetze: das hier zur Diskussion stehende Epide- miengesetz, das Giftgesetz - sie bezwecken beide den Direkt- schutz der Gesundheit - und das mächtige, präponderie- rende Umweltschutzgesetz, das über den Schutz der Umwelt auch den Menschen schützt
Beim vorhandenen eigenen Recht steht nun das Epidemien- gesetz zur Debatte, das sich mit der Bekämpfung von über- tragbaren Krankheiten befasst. Diese Krankheiten werden durch Erreger verursacht, die - und das ist der Tatbestand des Epidemiengesetzes - unmittelbar von Mensch zu Mensch oder mittelbar auf anderem Weg, z. B. durch Lebensmittel- vergiftung, individuell, kollektiv, epidemienartig verursacht werden.
Zu den Grundzügen der vorgesehenen Regelung gemäss Entwurf des Bundesrates: Es sollen auch Lücken im schweize-
20-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral
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1992
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Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
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Consiglio
Consiglio degli Stati
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06
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Geschäftsnummer 92.057-17
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Datum 29.09.1992 - 08:00
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