E 29 septembre 1992
914
Eurolex Prestations complémentaires
92.057-33
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 705 hiervor - Voir page 705 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992
Art. 28 Abs. 1, 1bis, 1ter; Art. 29 Abs. 1; Ziff. II, III Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28 al. 1, 1bis, 1ter; art. 29 al. 1; ch. Il, Ill al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat beschlossen, die Viertels-Invalidenrente aufrechtzuerhalten. Er hat entgegen dem Entwurf des Bundesrates die Viertelsrente wieder in die IV aufgenommen und die Wirkung der Leistungen im Umfang von etwa 7 Millionen Schweizerfranken sozialpolitisch so hoch gewertet, dass Ihre Kommission gestern nacht darauf verzich- tet hat, den früheren Beschluss des Ständerates aufrechtzuer- halten.
Damit ist Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates gegeben. Es bleiben keine Differenzen, sofern kein anderer Antrag gestellt wird.
Angenommen - Adopté
92.057-34
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 709 hiervor - Voir page 709 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992
Ziff. I Titel, Art. 9a Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I titre, art. 9a al. 1, art. 13 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Kommission den Beschlüssen des Nationalrates zu diesem Bundesgesetz folgt, mit der Ausnahme von Artikel 9a bis.
Angenommen - Adopté
Art. 9a bis Antrag der Kommission Streichen
Antrag Onken Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9a bis Proposition de la commission Biffer
Proposition Onken Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit Artikel 9a bis eine Ausweitung beschlossen, die aufgrund des EWR nicht notwendig ist und eine Oeffnung zum Export der Ergänzungs- leistungen beinhaltet, die weit über die bisherige Rechtsvor- stellung hinausgeht
Die Kommission beantragt mit 8 zu 1 Stimmen, den Beschluss des Nationalrates zu Artikel 9a bis abzulehnen. Herr Onken wird seinen Antrag vertreten, mit welchem er den Beschluss des Nationalrates wiederaufnimmt
Ich möchte folgende Gründe angeben, die die Kommission bewogen haben, diesen Antrag zu stellen: Die Hilflosenent- schädigung ist eine pauschalisierte Sachleistung für Leistun- gen von Angehörigen, von Nachbarn für Spitex-Dienste sowie kleinere Hilfsmittel. Sie ist also eine pflegebedingte Bedarfslei- stung, die, soll Missbrauch verhindert werden, umfangreiche Abklärungen notwendig macht, die im Ausland nicht vorge- nommen werden können. Sachleistungen müssen zudem ge- mäss dem EWR-Recht nicht exportiert werden.
Auch bei der Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprin- zip. Es kommt auch hier bei Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht zum Export von Leistungen. Die meisten EG-Länder ex- portieren ihre vergleichbaren Leistungen nicht, also besteht kein Gegenrecht. Der Export dieser Leistungen wurde in bila- teralen Verhandlungen besonders von Italien immer wieder gefordert, doch ist es bisher gelungen, dies wegen des gefähr- lichen Präjudizes zu verhindern.
Die im Bundesgesetz gemäss Entwurf des Bundesrates ent- haltene Lösung ist für Einwanderer, also Ausländer und Aus- landschweizer, sehr grosszügig. Wer hilflos in die Schweiz ein- reist, erhält Hilflosenentschädigung, auch wenn die Hilflosig- keit nicht in der Schweiz eingetreten ist. Wer hilflos ausreist, er- hält in der Regel die entsprechenden Leistungen des auslän- dischen Staates. Der Weg der Hilflosenentschädigung über die Gesetzgebung in den Ergänzungsleistungen wurde be- wusst gewählt, um dieselben nicht exportieren zu müssen. Wird dies aber durch die Fassung des Nationalrates geändert, besteht die Gefahr, dass diese Exportleistungen durch EG- Gerichtsentscheid als Umgehung des EG-Rechts eingestuft werden und die Exportleistungen auch dann auferlegt wer- den, wenn die Hilflosigkeit im Ausland entstanden ist In der Folge müssten auch Ergänzungsleistungen exportiert wer- den, was einer nicht mehr endenwollenden Lawine gleich- kommen würde. Das muss mindestens in die Beurteilung ein- bezogen werden, denn die Gefahr besteht, dass die von uns aufgestellte Gesetzmässigkeit auf dem Rechtsweg umgangen wird.
Daher beantragt die Kommission mit 8 zu 1 Stimmen, Arti- kel 9a bis zu streichen.
Onken: Ich möchte Artikel 9a bis in der Tat im Gesetz behalten und Sie bitten, dem Nationalrat in der Lösung, die er in das Ge- setz eingeführt hat, zu folgen.
Sie sehen, dass sich dieser Artikel 9a bis auf invalide Schwei- zer Bürger bezieht, deren Hilflosigkeit in der Schweiz entstan- den ist - diese Voraussetzung ist ausdrücklich verankert - und
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification
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Jahr
1992
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-33
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Datum 29.09.1992 - 08:00
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914-914
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