E 29 septembre 1992
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Eurolex Prestations complémentaires
92.057-33
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-invalidité. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 705 hiervor - Voir page 705 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992
Art. 28 Abs. 1, 1bis, 1ter; Art. 29 Abs. 1; Ziff. II, III Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28 al. 1, 1bis, 1ter; art. 29 al. 1; ch. Il, Ill al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat beschlossen, die Viertels-Invalidenrente aufrechtzuerhalten. Er hat entgegen dem Entwurf des Bundesrates die Viertelsrente wieder in die IV aufgenommen und die Wirkung der Leistungen im Umfang von etwa 7 Millionen Schweizerfranken sozialpolitisch so hoch gewertet, dass Ihre Kommission gestern nacht darauf verzich- tet hat, den früheren Beschluss des Ständerates aufrechtzuer- halten.
Damit ist Zustimmung zu den Beschlüssen des Nationalrates gegeben. Es bleiben keine Differenzen, sofern kein anderer Antrag gestellt wird.
Angenommen - Adopté
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EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 709 hiervor - Voir page 709 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992
Ziff. I Titel, Art. 9a Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. I titre, art. 9a al. 1, art. 13 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Kommission den Beschlüssen des Nationalrates zu diesem Bundesgesetz folgt, mit der Ausnahme von Artikel 9a bis.
Angenommen - Adopté
Art. 9a bis Antrag der Kommission Streichen
Antrag Onken Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9a bis Proposition de la commission Biffer
Proposition Onken Adhérer à la décision du Conseil national
Kündig, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit Artikel 9a bis eine Ausweitung beschlossen, die aufgrund des EWR nicht notwendig ist und eine Oeffnung zum Export der Ergänzungs- leistungen beinhaltet, die weit über die bisherige Rechtsvor- stellung hinausgeht
Die Kommission beantragt mit 8 zu 1 Stimmen, den Beschluss des Nationalrates zu Artikel 9a bis abzulehnen. Herr Onken wird seinen Antrag vertreten, mit welchem er den Beschluss des Nationalrates wiederaufnimmt
Ich möchte folgende Gründe angeben, die die Kommission bewogen haben, diesen Antrag zu stellen: Die Hilflosenent- schädigung ist eine pauschalisierte Sachleistung für Leistun- gen von Angehörigen, von Nachbarn für Spitex-Dienste sowie kleinere Hilfsmittel. Sie ist also eine pflegebedingte Bedarfslei- stung, die, soll Missbrauch verhindert werden, umfangreiche Abklärungen notwendig macht, die im Ausland nicht vorge- nommen werden können. Sachleistungen müssen zudem ge- mäss dem EWR-Recht nicht exportiert werden.
Auch bei der Krankenversicherung gilt das Territorialitätsprin- zip. Es kommt auch hier bei Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht zum Export von Leistungen. Die meisten EG-Länder ex- portieren ihre vergleichbaren Leistungen nicht, also besteht kein Gegenrecht. Der Export dieser Leistungen wurde in bila- teralen Verhandlungen besonders von Italien immer wieder gefordert, doch ist es bisher gelungen, dies wegen des gefähr- lichen Präjudizes zu verhindern.
Die im Bundesgesetz gemäss Entwurf des Bundesrates ent- haltene Lösung ist für Einwanderer, also Ausländer und Aus- landschweizer, sehr grosszügig. Wer hilflos in die Schweiz ein- reist, erhält Hilflosenentschädigung, auch wenn die Hilflosig- keit nicht in der Schweiz eingetreten ist. Wer hilflos ausreist, er- hält in der Regel die entsprechenden Leistungen des auslän- dischen Staates. Der Weg der Hilflosenentschädigung über die Gesetzgebung in den Ergänzungsleistungen wurde be- wusst gewählt, um dieselben nicht exportieren zu müssen. Wird dies aber durch die Fassung des Nationalrates geändert, besteht die Gefahr, dass diese Exportleistungen durch EG- Gerichtsentscheid als Umgehung des EG-Rechts eingestuft werden und die Exportleistungen auch dann auferlegt wer- den, wenn die Hilflosigkeit im Ausland entstanden ist In der Folge müssten auch Ergänzungsleistungen exportiert wer- den, was einer nicht mehr endenwollenden Lawine gleich- kommen würde. Das muss mindestens in die Beurteilung ein- bezogen werden, denn die Gefahr besteht, dass die von uns aufgestellte Gesetzmässigkeit auf dem Rechtsweg umgangen wird.
Daher beantragt die Kommission mit 8 zu 1 Stimmen, Arti- kel 9a bis zu streichen.
Onken: Ich möchte Artikel 9a bis in der Tat im Gesetz behalten und Sie bitten, dem Nationalrat in der Lösung, die er in das Ge- setz eingeführt hat, zu folgen.
Sie sehen, dass sich dieser Artikel 9a bis auf invalide Schwei- zer Bürger bezieht, deren Hilflosigkeit in der Schweiz entstan- den ist - diese Voraussetzung ist ausdrücklich verankert - und
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Eurolex. Ergänzungsleistungen
die die Hilflosenentschädigung, die ihnen gewährt wird, nun gegebenenfalls auch ins Ausland mitnehmen können, soweit und solange ihre Hilflosigkeit andauert.
Ich möchte hier zunächst präzisieren, dass, wenn hier von Schweizer Bürgern die Rede ist, nicht nur Schweizer damit ge- meint sind, sondern generell EWR-Bürgerinnen und Bürger. Diese Formulierung ist nicht durchgängig angepasst worden, aber gemeint sind stets auch diese. Es handelt sich also nicht um eine Einschränkung auf die Schweizerinnen und Schwei- zer. Die Lösung, die hier vorgeschlagen wird, ist durchaus eu- ropakompatibel, sie stellt keine diskriminatorische Lösung dar. Ein invalider Ausländer kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seine Hilflosenentschädigung ins Ausland mit- nehmen, wenn er in einem anderen Land, wenn er in seinem Heimatstaat Wohnsitz nimmt.
Ich glaube, wir müssen uns zunächst kurz vergegenwärtigen, um wen es hier geht, wenn von Hilflosigkeit und von Hilflosen die Rede ist: Es geht um schwerstbehinderte Menschen, es geht um Menschen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, die ständig durch Familienangehörige, durch Pflegeper- sonal, durch bereitwillige Dritte betreut werden müssen. Und wir müssen uns vergegenwärtigen, worum es geht: Es geht darum, diesen Menschen, die vom Schicksal in mannigfacher Hinsicht benachteiligt wurden, die auf der Schattenseite des Lebens stehen, ebenfalls etwas von dieser vielgerühmten «Freizügigkeit der Personen» zu schenken, die wir mit dem EWR für uns und für die anderen schaffen. Wir wollen ihnen er- möglichen, ebenso selbstverständlich wie andere in einem an- deren Land oder in ihrem Heimatstaat Wohnsitz zu nehmen, ohne Einschränkung, ohne den Nachteil, einer Unterstützung verlustig zu gehen, die sie bisher dringend gebraucht haben. In diesem Sinne ist diese Bestimmung auch durchaus mit dem Europäischen Wirtschaftsraum und seinen Freiheiten ver- knüpft. Wobei überdies zu sagen ist, dass die Aenderungen in diesem Gesetz und auch in den anderen, die wir gerade vorhin behandelt haben, ohnehin nicht vom Acquis communautaire, vom Gemeinschaftsrecht, erzwungen sind, sondern es sind Anpassungen, die wir aus freien Stücken vornehmen, um ge- wisse Nachteile auszuschliessen. Also hier kann man nicht da- mit argumentieren, dass man vom Pfad der Tugend abweiche und nun eine zusätzliche Bestimmung in das Gesetz auf- nehme, die vom Gemeinschaftsrecht her gar nicht verlangt sei.
Nun ist darauf hinzuweisen, dass in der obligatorischen Unfall- versicherung bei Hilflosigkeit solche Entschädigungen ausge- richtet werden und diese ohne weiteres auch exportiert wer- den können. Es sind sogar Entschädigungen, die zwei- bis dreimal höher sind als diejenigen, die gestützt auf dieses Inva- lidengesetz ausgerichtet werden. Ist das nun eine systemge- rechte oder auch eine sozialgerechte Lösung, dass aufgrund der einen gesetzlichen Grundlage die Entschädigungen ge- währt werden, gestützt auf dieses Gesetz aber bei einer Hilflo- sigkeit durch Krankheit, durch ein Geburtsgebrechen bei- spielsweise, die Entschädigungen nicht ausbezahlt werden sollen? Ich finde das nicht in Ordnung, ich bin hier für eine An- gleichung; das ist systematisch und auch sozial durchaus zu verantworten. Natürlich kostet diese soziale Geste, die hier ge- macht wird, wieder Geld. Wir haben gestern nach den Kosten gefragt. Es ist uns vom Bundesamt bedeutet worden: 10 Mil- lionen Franken. Diese Zahl muss man annehmen, nachrech- nen kann man sie nicht. Es ist eine Zahl, die auf Mutmassun- gen, auf Schätzungen beruht, es kann soviel sein, es könnte aber auch weniger sein.
Doch wenn wir die Bewegungsfreiheit dieser Menschen ein- schränken, indem wir die Hilflosenentschädigung nicht mehr gewähren, wenn sie ins Ausland gehen, dann wird das de facto dazu führen, dass viele dies unterlassen und in der Schweiz bleiben. Dann werden wir die Hilflosenentschädi- gung in der Schweiz weiterbezahlen. Es ist also nicht unbe- dingt so, dass hier Kosten dazukommen, sondern es gäbe nur eine Verlagerung von in der Schweiz Ansässigen ins Ausland. Im übrigen, das muss ich Ihnen sagen, ist die Bewegungsfrei- heit dieser Menschen ohnehin durch ganz natürliche Grenzen eingeschränkt. Ich weiss nicht, ob das bedacht worden ist. Sie reisen, bewegen sich und dislozieren ja nicht so leicht und so
einfach, wie wir das tun. Sie sind auf andere angewiesen. Es muss sich auch das ganze Umfeld in ein anderes Land ver- schieben, es müssen dies auch die Familienangehörigen tun, die Betreuungspersonen. Also gibt es da doch eine natürliche Grenze, die garantiert, dass diese Bewegungsfreiheit nicht im Uebermass gebraucht wird.
Schliesslich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die natio- nalrätliche Kommission dieser Bestimmung mit 24 zu 0 Stimmen zugestimmt hat und dass auch der Nationalrat ohne Diskussion der Aufnahme dieses Artikels zugestimmt hat. Das ist ein deutliches Resultat, das wir mindestens zur Kenntnis nehmen sollten; und auch in Anlehnung an diesen ganz klaren Entscheid bitte ich Sie, hier keine Differenz mehr zu schaffen, sondern dem Nationalrat zu folgen und diese Gesetzesbe- stimmung im Gesetz zu belassen.
M. Delalay: La commission désire, à cet article 9a bis, mainte- nir la position que le Conseil des Etats a prise lors des débats précédents. Elle a deux bonnes raisons de le faire et de refuser la version retenue par le Conseil national.
Tout d'abord, il faut relever que le texte du Conseil national n'est pas du tout correct et ne peut pas être accepté en tant que tel. En effet, il est impossible de limiter l'exportation de l'al- location pour impotent aux seuls ressortissants suisses invali- des. Si l'on voulait être correct et introduire une telle disposi- tion, il faudrait la formuler ainsi: «Si un ressortissant suisse in- valide et un ressortissant d'un des pays de l'Espace économi- que européen ayant séjourné un certain nombre d'années en Suisse sont titulaires d'une allocation pour impotent .... ». En effet, on doit de toute manière respecter l'égalité de traitement entre les Suisses et les ressortissants des pays de l'EEE.
Ensuite, la deuxième raison, qui me paraît plus importante, est celle d'avoir entrepris tout l'exercice Eurolex avec la condition que nous ne modifierions les textes que dans la mesure indis- pensable à l'adaptation de notre législation à celles des pays de l'Espace économique européen. Or, actuellement, l'alloca- tion pour impotent, servie à des Suisses, n'est jamais exportée à l'étranger. Par conséquent, si l'on introduisait cette notion lors de la modification de la loi sur les prestations complémen- taires à l'assurance-vieillesse et survivants, ce serait une nou- veauté qui coûterait environ 10 millions de francs.
Pour ces deux raisons, je soutiens la commission et vous propose de maintenir ainsi une divergence avec le Conseil national.
Frau Beerli: Ich bitte Sie, dem Antrag Onken zu folgen und den Beschluss des Nationalrates zu übernehmen. Durch ei- nen Beitritt zum EWR schaffen wir Freizügigkeit für unsere Bür- ger. Wollen wir effektiv den Hilflosen, die durch Krankheit hilf- los geworden sind, hier diese nicht zuteil werden lassen, wol- len wir hier unüberwindbare Schranken errichten? Diejenigen Personen, die wegen eines in der Schweiz erlittenen Unfalls Hilflosenentschädigung erhalten, beziehen bereits heute Hilf- losenentschädigung, auch wenn sie sich im Ausland aufhal- ten, und dies wird auch in Zukunft so sein. Wieso wollen wir Hilflose, die durch Krankheit hilflos geworden sind, anders be- handeln als solche, die durch Unfall hilflos geworden sind? Die Probleme, denen diese Leute begegnen, sind für alle Be- troffenen genau dieselben. Damit nach dem Beschluss des Nationalrates eine Hilflosenentschädigung ins Ausland be- zahlt wird, muss die Hilflosigkeit ganz klar in der Schweiz ent- standen sein; das heisst, alle Voraussetzungen müssen nach dem schweizerischen Gesetz gegeben sein, namentlich muss die Hilflosigkeit ein Jahr angedauert haben, und sie muss vor- aussichtlich irreversibel sein. Die Anspruchsvoraussetzungen werden somit in der Schweiz festgestellt, und sie ändern sich später nicht mehr. Hier liegt ein ganz klarer und grosser Unter- schied zu den Ergänzungsleistungen vor. Dieser Unterschied rechtfertigt ganz eindeutig eine unterschiedliche Behandlung der beiden Institute.
Hilflose Menschen sind stark auf ihr Umfeld angewiesen. Sie können nicht einfach reisen oder sich ins Ausland begeben. Es wird lediglich der Fall einer Ausreise eintreten, wenn die Fa- milie wegzieht. Hier dürfen wir ganz sicher keine Hindernisse in den Weg legen, damit auch der Hilflose mitziehen kann. Sol-
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che Fälle werden sich nur sehr selten ereignen, und wir müs- sen nicht befürchten, dass es hier zu einem grossen Kapitalex- port kommen wird. Die nationalrätliche Kommission hat einstimmig zugestimmt Herr Bundesrat Cotti hat sich im Nationalrat dieser Lösung nicht widersetzt, und der Nationalrat hat auch einstimmig zu- gestimmt. Ich bitte Sie, dem Nationalrat zu folgen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Après que Mme Beerli vous a déjà expliqué quelle a été mon attitude au Conseil national, je n'ai rien d'autre à ajouter.
Präsidentin: Die Kommission will die Hilflosenentschädigung nicht exportieren; Herr Onken will diese Möglichkeit allerdings nur für Schweizer Bürger.
Frau Beerli: Entschuldigung: Wie Herr Onken schon ausge- führt hat, liegt Herr Delalay hier falsch. Es geht nicht darum, dass man eine nicht EWR-kompatible Lösung schaffen will. Hier sind nicht nur Schweizer Bürger gemeint, sondern eben- falls EWR-Bürger, wie das andernorts in diesem Gesetz auch vorkommt.
Kündig, Berichterstatter: Ich muss gestehen, ich bin erstaunt, dass sich Herr Bundesrat Cotti nicht zur Wehr setzt, nachdem seine Verwaltung gestern abend die Kommission mit Vehe- menz darauf hingewiesen hat, wir sollten unbedingt am Be- schluss des Ständerates festhalten. Ich bin deshalb erstaunt, weil ich mir vorkomme, wie wenn wir hier im Regen stehenge- lassen würden und die bundesrätliche Lösung vertreten möchten. Deshalb erlaube ich mir, mindestens noch auf zwei Punkte hinzuweisen.
Frau Beerli hat von Freizügigkeit gesprochen. Die Freizügig- keit in diesem Bereich ist so zu verstehen, dass man in dem Land, in dem man ist, die Hilflosenentschädigung bekommt, und nicht, dass das Prinzip des Exportes der Hilflosenentschä- digung stattfindet. Man hält also Gegenrecht Der, der hilflos in die Schweiz kommt, bekommt in der Schweiz die Hilflosenent- schädigung, auch wenn er vorher im Ausland hilflos wurde. So soll es auch für den Schweizer respektive für den Angehörigen eines anderen EWR-Staates sein, der in sein Land geht: dass er dort die Hilflosenentschädigung bekommt Die Freizügig- keit ist in dem Bereich zu sehen.
Wenn man heute die Unfallversicherung als Argument in den Vordergrund schiebt, könnte man sich auch fragen, ob man das in der Unfallversicherung sehr klug geregelt hat, als man diese Entschädigungen auszurichten beschlossen hat; und man muss auch die Verhältniszahlen sehen: Es sind etwa 1000 Versicherte, die aufgrund der Unfallversicherung zu Lei- stungen kommen, während sich die Zahlen im Bereich der In- validenversicherung und der AHV auf etwa 17 000 bis 18 000 respektive 20 000 belaufen.
Wir müssen uns bewusst sein, dass die Folgen aus solchen Entscheiden nicht mehr in unseren Händen liegen, sondern dass die Rechtsprechung schliesslich durch EG-Gerichte vor- genommen wird; dies wird uns unter Umständen so teuer zu stehen kommen, dass unsere eigene AHV in Schwierigkeiten kommt. Wir müssen zu unserer AHV schauen. Sie wird ohne- hin im nächsten Jahrhundert schwerste Finanzierungspro- bleme bekommen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je dois une réponse à M. Kündig qui me rappelle quelle aurait été hier l'attitude de l'administra- tion. Il n'a probablement pas connaissance de mon attitude au Conseil national, où je me suis déclaré finalement favorable à la proposition de M. Suter pour les raisons qui viennent d'être expliquées. Je n'ai rien d'autre à ajouter et je pense qu'il serait plus utile de prendre note de la position du Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken
18 Stimmen 11 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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29.09.1992 - 08:00
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