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Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 9. Dezember 1992, Vormittag Mercredi 9 décembre 1992, matin
09.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Schmidhalter/Frau Haller
92.026
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi
Fortsetzung - Suite
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Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1
Sind zwei Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung an- geschlossen und wechselt der Vorsorgenehmer von einem zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, so- fern der Vorsorgenehmer das Vorsorgewerk bzw. den Vorsor- geplan wechselt.
Abs. 2
Sieht das Reglement eine für den Vorsorgenehmer minde- stens ebenso günstige Regelung vor, kann eine Abrechnung unterbleiben.
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1
Si deux employeurs sont affiliés à la même institution de pré- voyance et si l'assuré passe de l'un à l'autre, le décompte sera effectué comme dans un cas de libre passage, à condition que l'assuré change de caisse de prévoyance ou de plan de pré- voyance. Al. 2
Si le règlement prévoit une réglementation au moins aussi fa- vorable pour l'assuré, un décompte peut ne pas être établi.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: L'article 21 est difficile à exprimer en termes clairs, car nous ne disposons pas des concepts et des définitions juridiques nécessaires. La notion de «caisse de prévoyance» s'est néanmoins peu à peu établie dans la pratique pour décrire l'autonomie administrative et comptable au sein des institutions communes en vue d'assu- rer les prestations légales par le biais du fonds de garantie.
Dans le contexte visé par l'article 21, c'est-à-dire lorsque la prévoyance professionnelle est effectuée pour le compte de plusieurs employeurs, la notion de «caisse de prévoyance» est utilisée pour les institutions communes et celle de «plan de prévoyance» pour les institutions collectives. La formulation de l'alinéa 2 de l'article 21, comme d'ailleurs celle de l'article 20, vise à réduire les tâches administratives dans tous les cas où cela ne porte pas préjudice aux assurés.
Art. 22 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Minderheit
(Hafner Ursula, Brunner Christiane, Bundi, Gonseth, Hafner Rudolf, Jöri, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Sieber) Bei der Ehescheidung tritt ein Freizügigkeitsfall ein. Der Ehe- gatte des Vorsorgenehmers hat in der Regel Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Die Vorsorgeeinrichtung hat dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung finden Anwen- dung.
Abs. 4
Streichen
Antrag Nabholz Abs. 1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Ein- richtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehe- gatten ein Versicherungsfall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.
Abs. 2
Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn seine Alters- und Invali- denvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Abs. 3
Der Richter kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie offensichtlich unbillig wäre.
Abs. 4
Der Richter teilt den Vorsorgeeinrichtungen der Ehegatten die im Urteil getroffene Regelung von Amtes wegen mit. Abs. 5 (neu)
(gemäss Abs. 3 des Antrages der Kommission)
Art. 22 Proposition de la commission Al. 1
Majorité
.... par un conjoint pendant la durée du mariage sera transfé- rée à l'institution de prévoyance de l'autre conjoint et imputée Minorité
(Hafner Ursula, Brunner Christiane, Bundi, Gonseth, Hafner Rudolf, Jöri, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Sieber) Lors du divorce survient un cas de libre passage. Le conjoint de l'assuré a normalement droit à la moitié de la prestation de sortie calculée pour la durée du mariage.
Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
L'institution de prévoyance doit accorder au conjoint débiteur la possibilité de racheter la prestation de sortie transférée. Les dispositions sur l'entrée dans une nouvelle institution de pré- voyance sont applicables.
Al. 4
Biffer
Proposition Nabholz Al. 1
Si un ou les deux époux appartiennent à une institution de pré- voyance professionnelle et qu'aucun cas d'assurance n'a été constaté, les deux époux peuvent prétendre à la moitié de la prestation de sortie acquittée par l'autre époux.
Angenommen - Adopté
N
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Prévoyance professionnelle. Libre passage
Al. 2
Un époux peut renoncer tout ou partiellement à la prétention de sa prestation, si la prévoyance en raison de l'âge ou d'une invalidité est assurée d'une autre manière.
Al. 3
Le juge peut refuser le partage pleinement ou partiellement s'il devait être clairement inéquitable.
Al. 4
Le juge communique d'office les dispositions du jugement aux institutions de prévoyance des deux époux.
Al. 5 (nouveau)
(selon al. 3 de la proposition de la commission)
Frau Hafner Ursula, Sprecherin der Minderheit: Es ist uns al- len bewusst, dass im Falle einer Scheidung Hausfrauen oder Hausmänner in der Altersvorsorge schlecht und ungerecht behandelt werden. Wir sind deshalb daran, in der AHV eine bessere Lösung zu finden. Noch viel stärker als bei der AHV kann sich eine Scheidung aber in der beruflichen Vorsorge auswirken.
Zahlreiche Frauen, die sich jahrelang um die Familie geküm- mert und die dazu beigetragen haben, dass ihr Mann während dieser Zeit eine zweite Säule aufbauen konnte, stehen am Ende ohne Altersvorsorge da. Es geht nicht an, dass wir die Frauen einmal mehr auf später vertrösten, auf das neue Schei- dungsrecht, das wohl kaum mehr in diesem Jahrhundert in Kraft treten wird.
Abgesehen davon finde ich es auch richtiger, den Teil der Altersvorsorge, der die zweite Säule betrifft, in einem Gesetz zu regeln, das die zweite Säule zum Gegenstand hat - genau wie wir den Teil, der die erste Säule betrifft, im AHV-Gesetz regeln.
Der Vorschlag, den Ihnen Bundesrat und Kommissionsmehr- heit machen, ist zwar ein erster Schritt zu einer gerechteren Lösung, aber er wird der Sache nicht gerecht. Erstens spielt dabei für den Anspruch auf eine Teilung das sogenannte Ver- schulden am Scheitern der Ehe eine Rolle. Zweitens wird das Scheidungsgericht vor die schwierige Aufgabe gestellt, zu berechnen, welcher Teil der Austrittsleistung des einen Ehe- gatten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes des anderen Ehegatten dienen soll. Es ist aber Aufgabe der Sozialversi- cherung, diesen Teil zu bestimmen.
Gerecht ist es, wenn wir ähnlich dem Splitting in der AHV je- dem Ehepartner die Hälfte der Altersvorsorge gutschreiben, die beide Ehepartner zusammen während der Zeit der Ehe erworben haben. Mit dem Minderheitsantrag wollen wir also eine klare Situation schaffen. Jeder Ehegatte soll im Prinzip Anspruch haben auf die Hälfte der beruflichen Vorsorge, wel- che der andere Ehegatte während der Ehe äufnen konnte. Es ist klar, dass dieser Anspruch auf Gegenseitigkeit beruht. Die französische Uebersetzung, die auf der Fahne abgedruckt ist, ist in diesem Sinne zu korrigieren.
In der Kommission wurde mir entgegengehalten, ein starrer Anspruch jedes Ehegatten auf die Hälfte der während der Ehe aufgebauten zweiten Säule könne zu neuen Ungerech- tigkeiten führen. Als Beispiel diente eine Sekretärin, welche einem Studenten eine Ausbildung finanziert hat Dieser werde sich aufgrund der Ausbildung eine viel bessere Alters- vorsorge aufbauen können als die Sekretärin, weshalb es nicht gerecht sei, wenn die Sekretärin noch ihre Anwartschaft mit ihm teilen müsse, falls er sich nach abgeschlossenem Studium von ihr scheiden lasse - hiess es.
Ich wollte solche Bedenken nicht einfach in den Wind schla- gen, auch wenn ich hoffe, dass die Zeiten, in denen einseitig Männer auf Kosten von Frauen eine gute Ausbildung genies- sen und sich nachher erst noch davonstehlen, allmählich vor- bei sind.
Zur Geschichte mit der Sekretärin kam noch der Einwand, dass bei Scheidungen nach sehr kurzer Ehedauer nur unbe- deutende Beiträge zur Diskussion stehen, bei denen sich der ganze administrative Aufwand gar nicht lohnt. Ich war des- halb bereit, für solche Fälle das Prinzip, wonach jeder Ehe- gatte Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung hat, durch den Zusatz «in der Regel» zu mildern. Ich bin aber der Mei- nung, dass das Prinzip grundsätzlich gelten soll und dass
sich die Ausnahmen auf drei Fälle zu beschränken haben. Ich denke an die genannten Fälle, nämlich:
an den Fall, in dem die hälftige Aufteilung offensichtlich un- billig wäre;
an den Fall, in dem das Ergebnis der Teilung unbedeutend ist und die Minderung der Vorsorgeansprüche aus versiche- rungstechnischen Gründen unverhältnismässig gross wäre;
an den Fall, in dem genügend Barmittel zur Verfügung stehen, um die andere Ehepartei für ihre Ansprüche zu ent- schädigen.
Diese drei Fälle sollten meiner Meinung nach in der Verord- nung zum Freizügigkeitsgesetz festgehalten werden, damit das Scheidungsgericht Klarheit darüber hat, wie Artikel 22 die- ses Gesetzes zu handhaben ist.
In der Kommission unterlag mein Antrag mit 10 gegen 8 Stimmen.
Ich bitte Sie, mehr Verständnis für die Betroffenen aufzubrin- gen und die Frage der beruflichen Altersvorsorge im Fall einer Ehescheidung, die anerkanntermassen ein sehr dringendes Problem darstellt, rasch einer guten Lösung zuzuführen, in- dem Sie dem Minderheitsantrag zustimmen.
Frau Nabholz: Ich kann dort weiterfahren, wo Kollegin Hafner Ursula aufgehört hat Es ist tatsächlich ein äusserst dringli- ches Anliegen, das keinen weiteren Aufschub erträgt; die Si- tuation der geschiedenen Frau hinsichtlich Altersvorsorge ist äusserst prekär, weil wir verschiedenenorts Lücken haben. Wir versuchen nun in einer ersten Phase - das haben Sie ge- hört -, in der 10. AHV-Revision und bereits auch mit dem vor- gezogenen Bundesbeschluss wenigstens in der ersten Säule die schlimmsten Mängel auszumerzen. Man hat in der Zwi- schenzeit auch den Vorentwurf zur Revision des Scheidungs- rechts auf dem Tisch, wo diese Problematik ebenfalls themati- siert wird. Ich denke aber, man kann nun nicht warten, dieses dringende Anliegen erst dort zu lösen. Bis das Scheidungs- recht tatsächlich revidiert wird, dürften noch viele, viele Jahre ins Land gehen. Ich glaube aber, man kann die geschiedenen Frauen nicht länger auf eine Verwirklichung dieses Anliegens warten lassen.
Hier dürfte nicht zuletzt die Ueberlegung eine Rolle spielen - man sieht das in der Statistik -, dass die geschiedenen Frauen einen sehr grossen Teil der Ergänzungsleistungsbezüger stel- len. Das zeigt, dass dies nicht zuletzt mit dieser Situation der mangelhaften Vorsorge auch in der zweiten Säule zusammen- hängt
Die Situation ist aber auch güterrechtlich unbefriedigend. Sie wissen, dass Vorsorgeleistungen, solange sie noch nicht fällig sind, als anwartschaftliche Leistungen gelten und deshalb bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht in Betracht fallen. Wenn man nun weiss, dass in der zweiten Säule regel- mässig zwischen 12 und 18 Prozent des Einkommens eines Arbeitnehmers auf das Vorsorgekonto einbezahlt werden, kann man sich vorstellen, dass damit recht ansehnliche Gut- haben geäufnet werden, die bei einer Scheidung - im Gegen- satz zu anderen Ersparnissen - nicht geteilt werden.
Es kommt hinzu, dass wir bezüglich der Alimentenregelung gemäss heutiger Scheidungspraxis nur noch in Ausnahmefäl- len und nur, wenn die Ehen sehr lange gedauert haben, Ren- tenleistungen des Pflichtigen über die AHV-Altersgrenze hin- aus haben. Man muss darum anerkennen, dass es in dieser Gesamtsituation eine Lösung braucht.
Der Vorschlag, den ich Ihnen unterbreite, ist im Prinzip der Lö- sung entnommen, wie sie die Expertenkommission im Zusam- menhang mit der Revision des Scheidungsrechts vorschlägt. Ich habe mir sagen lassen, dass in der Kommission - der ich selbst nicht angehöre - moniert worden sei, man könne nicht quasi die Rosinen aus der Revision des Scheidungsrechts be- reits vorgezogen in dieses Freizügigkeitsgesetz hineinbrin- gen. Ich kann mir vorstellen, dass sich all die Mitarbeiterinnen und Verantwortlichen für die Scheidungsrechtsrevision gerne mit dieser Rosine «schmücken» möchten und damit auch der Scheidungsrechtsrevision einen «push» geben wollen. Nur nützt dies all den Frauen, die in den Jahren bis zur Inkraftset- zung des Scheidungsrechts im Alter finanzielle Schwierigkei- ten haben werden, gar nichts. Ich denke deshalb, dass man
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solche Ueberlegungen hintanstellen sollte, hinter die Dring- lichkeit des Problems.
Der Unterschied meines Antrages zum Antrag der Minderheit und auch zum Antrag der Mehrheit der Kommission besteht darin, dass ich zunächst einmal klarstelle, dass ein solcher Freizügigkeitsfall nur dann eintreten kann, wenn noch kein Versicherungsfall stattgefunden hat. Das heisst, sobald der eine Ehepartner bereits eine Rente aus der zweiten Säule be- zieht, kann es nicht angehen, dass man quasi rückwärts simu- liert, wie wenn nochmals ein Freizügigkeitsfall eintreten würde, weil ja auch bezüglich Rentenberechnung die Basis des gesamten Versicherungskapitals genommen wird und bei bereits laufenden Renten nicht plötzlich Aenderungen eintre- ten können.
Ich bin der Meinung, dass der Vorschlag, den ich in Absatz 2 mache, gegenüber dem Antrag der Minderheit Hafner Ursula wesentlich mehr Flexibilität in der Ausgestaltung zulässt. Sie wissen, dass etwa 90 bis 95 Prozent aller Scheidungsfälle über den Abschluss einer Scheidungskonvention geregelt werden, was die Nebenfolgen der Scheidung anbelangt.
Ich bin nun der Meinung, dass im güterrechtlichen genauso wie im Alimentenbereich letztlich den Ehegatten auch hier- über die volle vertragliche Freiheit belassen werden soll, wie sie die Problematik mit den Ansprüchen aus der zweiten Säule regeln wollen. Ich denke, dass dies aus der Starrheit des An- trages der Minderheit Hafner Ursula herausführt und sich an den Vorschlag annähert, den die Mehrheit der Kommission Ih- nen unterbreitet.
Ein Drittes: Ich denke, dass tatsächlich in einzelnen Konstella- tionen einer Ehe Härtefälle auftreten können, dass unbillige Lösungen aufgrund des starren Schematismus der hälftigen Teilung oder überhaupt der Durchführung dieses Freizügig- keitsfalles entstehen können. Deshalb schlage ich Ihnen vor, dass hier der Richter, der ja den Einzelfall individuell zu prüfen hat, auch auf diese Frage der Teilung zurückkommen kann und Unbilligkeitsfälle dann individuell regelt.
In meinem ursprünglichen Antrag fehlte ein Element, das die Kommission in Artikel 22 Absatz 3 vorsieht. (Danach hat der verpflichtete Ehepartner nach der Teilung die Möglichkeit, sich mit seinem vollen Kapital in diese Austrittsleistung wieder ein- zukaufen.) Es ist dies ein Versehen; ich möchte hier klarstel- len, dass ich diese Möglichkeit gemäss Absatz 3 auch in mei- nen Antrag aufnehme. Das kann in meinem Antrag Absatz 5 sein, so dass mein Antrag in diesem Punkt mit der Kommis- sion - ich denke, auch Frau Hafner sieht diese Möglichkeit - übereinstimmt
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen, der in die gleiche Richtung zielt wie der Minderheitsantrag Hafner Ur- sula, aber das ominöse «in der Regel» ausformuliert, und zwar ausformuliert gestützt auf Experten, die mit wesentlich mehr Intensität, als wir es hier in diesem Rat wahrscheinlich tun kön- nen, diese Lösung unterbreiten - eine Lösung, die bereits ein Vernehmlassungsverfahren hinter sich hat.
Keller Rudolf: Um Artikel 22 haben wir schon in der Kommis- sion hart gerungen, und es scheint nun im Rat auf dieselbe Art und Weise weiterzugehen. Wir sollten hier eine offene Formu- lierung unterstützen, weil schliesslich bei Scheidungen der Richter entscheidet.
Die SD/Lega-Fraktion unterstützt die Mehrheit und lehnt den Antrag Nabholz und den Antrag der Minderheit Hafner Ursula ab. Wichtig ist, dass aufgrund der Mehrheitslösung der ver- pflichtete Ehegatte, also derjenige, der dem ehemaligen Ehe- gatten Kapital aus der Pensionskasse geben muss, den Fehl- betrag in der Pensionskasse wieder einbezahlen kann. Somit hat dieser Versicherte zumindest die Möglichkeit - sofern er sie überhaupt aus finanzieller Sicht nutzen kann -, wieder auf seine ursprünglichen Leistungen in der Pensionskasse zu kommen. Das ist für uns ein sehr wichtiges Anliegen; das ist vernünftig.
Wenn wir - wie es die Minderheit will - gar noch dem Richter konkret vorschreiben, dass die Hälfte des Vorsorgeanspruchs dem anderen Ehegatten gehört, also eine fixe Zuteilung vor- nehmen, greifen wir in unzulässiger Art und Weise ins Schei- dungsrecht ein.
Ich bitte Sie, hier im Zuge des Freizügigkeitsgesetzes keine «kleine Scheidungsrechtsrevision» vorzunehmen. Ich appel- liere an Sie, hier mit den Vorschriften nicht zu weit zu gehen, damit wir nicht zu starr gebunden sind, wenn dann die effek- tive Scheidungsrechtsrevision zur Behandlung in unseren Rat kommt.
Ich bin froh, dass die Darlehensvariante endgültig aus dem Gesetz herausgenommen worden ist. Heute, da ein Drittel al- ler Ehen geschieden werden, hätte dies nämlich bedeutet, dass die Versicherer eine neue Abteilung, die «Darlehensab- teilung im Scheidungsfall», hätten eröffnen müssen. Das hät- ten auch wieder die Versicherten mit höheren Prämien bezah- len müssen, und das wäre nicht gut gewesen. Sie sehen auch daraus, dass die Mehrheitslösung auf jeden Fall kostengünsti ger ist als die beiden anderen Anträge, also der Antrag Nab- holz und der Minderheitsantrag Hafner Ursula.
Die Kommission hat sich grosse Mühe gegeben, eine ausge- wogene Lösung zu präsentieren. Wenn man Frau Nabholz zu- hört, könnte man meinen, wir hätten in diesem Gesetz nichts gemacht. Das ist aber nicht so. Die Mehrheit der Kommission hat das Problem klar umschrieben. Und beim Vorschlag von Frau Nabholz ist einfach schlecht, dass sie nicht explizit fest- gehalten hat, dass die entstandene Kapitallücke nicht wieder geschlossen werden kann. Sie hat es zwar gesagt, aber es steht konkret nicht so in ihrem Antrag. Deshalb ist der An- trag Nabholz schlechter als der Vorschlag der Kommissions- mehrheit.
M. Guinand: La question du sort des prestations de la pré- voyance professionnelle en cas de divorce est une question importante qui n'est pas réglée à l'heure actuelle. Un avant- projet de révision du droit du divorce, dont on a déjà parlé, rè- gle en détail la question et nous nous réjouissons de savoir qu'elle sera réglée dans ce cadre-là. Une procédure de consultation vient d'ailleurs de s'achever sur ce thème.
Le Conseil fédéral nous propose dans cette loi sur le libre pas- sage de régler provisoirement la question dans le cadre du droit du divorce actuellement applicable. En levant l'interdic- tion de la cession, comme le propose le Conseil fédéral et la majorité de la commission à l'article 22, un progrès important est accompli. Le juge du divorce pourra en effet - ce qu'il ne peut pas aujourd'hui - attribuer une partie de la prestation de libre passage à l'un des conjoints, dans le règlement des effets du divorce, en particulier dans le cas de l'article 151 du Code civil qui règle la question de l'indemnisation du conjoint innocent.
La proposition de minorité Hafner Ursula et celle de Mme Nabholz reprennent, en particulier la proposition de Mme Nabholz, partiellement les solutions de l'avant-projet de révision du droit du divorce. Sur le fond, nous sommes d'ac- cord avec les solutions qui sont esquissées, à la fois dans l'avant-projet et par Mme Nabholz, et nous souhaitons qu'elles soient adoptées rapidement Nous doutons, cepen- dant, qu'elles puissent l'être dans le cadre de la loi dont nous parlons aujourd'hui. D'abord, parce que les propositions de l'avant-projet de révision du droit du divorce s'inscrivent dans un droit du divorce très différent du droit actuellement en vi- gueur. Ensuite, parce que la proposition de l'avant-projet a fait l'objet de remarques critiques dans la procédure de consulta- tion, ce qui conduira vraisemblablement le Conseil fédéral à modifier son avant-projet. Enfin, parce que les propositions de Mmes Hafner Ursula et Nabholz ne reprennent que partielle- ment celles de l'avant-projet et laissent donc ouvert le règle- ment d'autres questions. Je trouve qu'il serait dangereux de ne régler que partiellement la question par cette voie.
Je pense donc qu'il est plus sage de s'en tenir aujourd'hui aux propositions du Conseil fédéral et de la majorité de la commis- sion, tout en souhaitant que la proposition de minorité Hafner Ursula et celle de Mme Nabholz trouvent rapidement leur concrétisation dans un nouveau droit du divorce.
Seiler Rolf: Was sich bereits in der Kommission abspielte, wie- derholt sich nun hier. Schon in der Kommission mussten wir Schiedsrichter zwischen den Ansichten von zwei hervorragen- den Juristinnen spielen. Und die Kommissionsmehrheit hat
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Prévoyance professionnelle. Libre passage
sich dann für die Dame entschieden, die wesentlich überzeu- gender argumentieren konnte, und hat sich im Sinne des Vor- schlages des Bundesrates entschieden.
Seit nun die Vorschläge zum neuen Scheidungsrecht auf dem Tische liegen, bilden diese den Garten, in dem verschiedene Anträge geerntet wurden. Das trifft für die Minderheit zu, das trifft auch - wie wir gehört haben - für den Antrag von Lili Nab- holz zu. Man pflückt hier etwas aus einem Vorschlag heraus - ob es Rosinen sind, lasse ich im Raume stehen -, aber man pflückt etwas aus diesen Vorschlägen heraus. Man ist aber nicht ganz sicher, ob es tatsächlich so auch funktioniert. Daher schreibt man, es müsse wenigstens «in der Regel» so funktio- nieren.
In unserer Fraktion, die auch nicht gerade arm an kompeten- ten Rechtsgelehrten ist, konnte keine einheitliche Meinung mehr herausgearbeitet werden. Immerhin darf ich sagen, dass die Mehrheit unserer Fraktion den Vorschlägen der Mehrheit der Kommission zustimmt, weil sie der Ueberzeugung ist, dass die Mehrheit der Kommission mit ihrer Lösung eine Re- gelung gefunden hat, die vernünftig, praktikabel und auch ausgewogen ist - im Sinne einer Uebergangslösung, bis das neue Scheidungsrecht in Kraft treten kann.
Ich bitte Sie also, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit und auch den Antrag von Frau Nabholz abzulehnen.
Frau Gonseth: Die grosse Ungerechtigkeit Frauen gegenüber im Scheidungsfall ist immer noch nicht gelöst, nämlich dass sie in der beruflichen Altersvorsorge oft leer ausgehen, weil sie sich während der Ehedauer dem gemeinsamen Haushalt ge- widmet haben und deshalb keine berufliche Vorsorge auf- bauen konnten.
Das bisherige Abtretungsverbot soll nun nach dem Vorschlag des Bundesrates nur gelockert werden. Für die grüne Fraktion geht die Bundesratsfassung zu wenig weit. Der prinzipiell hälftige Anspruch desjenigen Ehegatten - meistens der Ehe- frau -, welcher keine berufliche Vorsorge aufbauen konnte, ist zu wenig klar festgelegt
Es ist nötig und wichtig, dass Artikel 22 die materiellrechtli- chen Scheidungsansprüche wirklich festlegt. Es genügt heute nicht, die hälftigen Anwartschaften in der zweiten Säule von geschiedenen Ehegatten einfach zu lockern. Bei der Bundes- ratsvariante entscheidet der Richter, wenn es heisst: «Bei Ehe- scheidung kann bestimmt werden .... » Das ist ein sehr vager Begriff. Bei dieser Variante wird also dem Richter sehr viel Kompetenz zugewiesen; dies ist nicht akzeptabel.
Es liegt nun der Antrag der Minderheit der Kommission vor, der den Anspruch mit dem Zusatz, «in der Regel» werde hälftig geteilt, viel besser definiert
Die grüne Fraktion unterstützt sowohl diesen Minderheitsan- trag als auch den Antrag Nabholz. Dem Antrag Nabholz geben wir sogar den Vorzug. Wir Grünen haben in der Kommission ebenfalls einen solchen Antrag gestellt. Frau Nabholz nimmt den Auftrag auf, wie er im eingeleiteten neuen Scheidungs- recht definiert ist. Dies ist also die optimale, zeitgemässe Lö- sung. Bis jetzt waren die Frauen mit dem Verlust der sozialen Sicherheit bei Scheidung die Leidtragenden. Jetzt soll das Ri- siko bei Scheidung hälftig geteilt werden, und zwar so, wie es im neuen Scheidungsrecht vorgesehen ist. Bis zur Inkraftset- zung des neuen Scheidungsrechts dürfte es nach Angaben der Verwaltung noch etliche Jahre dauern.
Für die grüne Fraktion ist es nicht akzeptabel, die Lösung des Problems für geschiedene Frauen nochmals einige Jahre in die Zukunft zu verschieben. Der Grundsatz der hälftigen Tei- lung von während der Ehe geäufneten Geldern der berufli- chen Vorsorge ist jetzt aufzustellen. Dazu ist politischer Wille nötig, keine juristische Wortklauberei, wie sie von einigen Vor- rednern zu hören war.
Die grüne Fraktion unterstützt deshalb in erster Linie den An- trag Nabholz, in zweiter den Minderheitsantrag. Die minimali- stische Variante des Bundesrates lehnen wir ab.
Bortoluzzi: Es ist gesetzestechnisch sicher nicht richtig, im Freizügigkeitsgesetz scheidungsrechtliche Probleme lösen zu wollen. Weil nun aber im Verhältnis Vorsorgerecht/Eherecht
ein Regelungsbedarf besteht und das Scheidungsrecht noch nicht soweit ist, müssen wir wohl oder übel diesen Artikel 22 in Kauf nehmen, obwohl er dem Zweck des Gesetzes nach Arti- kel 1 und 2 widerspricht. Dort werden einerseits der Zweck und andererseits die Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen umschrieben, und davon ist nichts zu lesen.
Die Mehrheit hat wohl eine vernünftige Lösung gefunden. Frau Nabholz sagt meines Erachtens auf etwas andere Art das- selbe, was die Kommissionsmehrheit will. Es wäre vielleicht gut, Frau Nabholz, wenn Sie sich das nächste Mal zuerst mit den Kommissionsmitgliedern unterhalten würden, bevor Sie einen Vorschlag einreichen.
Der Minderheitsantrag Hafner Ursula ist abzulehnen, weil er eindeutig versucht, dem Richter bezüglich der Verteilung vor- zugreifen und so das Scheidungsrecht präjudiziert. Er ent- spricht also nicht dem Minimum, das als vorübergehende Lö- sung via Freizügigkeitsgesetz anzusehen und dadurch tole- rierbar wäre, sondern greift ohne breitere Abstützung der künf- tigen Ausgestaltung des Scheidungsrechts vor.
Die SVP-Fraktion wird der Kommissionsmehrheit zustimmen.
Allenspach: Ich erinnere daran, dass wir jetzt ein Bundesge- setz über die Freizügigkeit zwischen den Pensionskassen bei Stellenwechsel der Arbeitnehmer beraten. Wir beraten kein Scheidungsgesetz, und es ist mehr als problematisch, in ei- nem Freizügigkeitsgesetz materielle Normen des Schei- dungsgesetzes festschreiben zu wollen mit der Begründung, die Revision des Scheidungsrechts dauere noch lange. Man kann jetzt nicht in einem Husarenritt einige Dinge des Schei- dungsrechts vorweg in einem völlig anderen Gesetz regeln. Das ist nicht der Stil der schweizerischen Gesetzgebung!
Was gehört eigentlich für den Scheidungsfall in ein Freizügig- keitsgesetz?
Wir müssen festhalten, dass das während der Ehe erwor- bene Freizügigkeitsguthaben zum ehelichen Vorschlag ge- hört und damit bei der Ehescheidung gemäss güterrechtlicher Auseinandersetzung durch die Scheidungskonvention oder durch den Scheidungsrichter aufgeteilt werden kann.
Wir müssen dafür sorgen, dass Freizügigkeitsguthaben im Falle einer Scheidung in einem gewissen Umfang herausge- geben werden müssen, falls und soweit die Scheidungskon- vention oder der Richter das vorsehen.
Darüber hinaus hat das Freizügigkeitsgesetz nichts mit dem Scheidungsrecht zu tun. Im Freizügigkeitsgesetz müssen wir keine Detailbestimmungen über die güterrechtliche Auseinan- dersetzung im Falle der Scheidung aufnehmen. Der Antrag der Kommissionsminderheit regelt die der Scheidungskon- vention oder dem Richter vorbehaltene Güterzuteilung in ei- nem einzigen Punkt, nämlich im Punkt der Freizügigkeitslei- stungen. Er vermindert damit die Flexibilität, die güterrechtli- che Auseinandersetzung im Gesamtrahmen vorzunehmen. Die Freizügigkeitsleistung muss nämlich zwingend aufgeteilt werden, und zwar auch dann, wenn genügend andere Vermö- genswerte vorhanden sind, um den güterrechtlichen Aus- gleich zu ermöglichen.
Völlig paradox und administrativ sehr aufwendig wäre die Si- tuation gemäss Antrag der Minderheit, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind und dann im Scheidungsfalle beide Freizü- gigkeitsguthaben aufgeteilt werden müssten. Für beide Part- ner müssten dann Freizügigkeitspolicen ausgestellt werden; beide hätten anschliessend die Möglichkeit, anstelle der Hälf- ten der Freizügigkeitsguthaben, die wegdekretiert werden, über die Freizügigkeitspolice des andern die eigene Lücke wieder aufzufüllen. Das ist administrativ ein Unsinn und sollte so nicht vom Gesetz vorgeschrieben werden. Wir sollten hier auch nicht eine Teilrevision des Scheidungsrechtes aufneh- men und aus dem Expertenbericht einfach einen Artikel her- ausbrechen - einen Artikel, der zurzeit im Vernehmlassungs- verfahren diskutiert wird. Wir können dies nicht tun, ohne wei- tere Fragen aufzuwerfen, nämlich Fragen des Uebergangs- rechtes, des Rechtes nach Eintritt des Versicherungsfalles usw. Auch diese Fragen wären zu klären.
Der ausgeteilte Antrag Nabholz ersetzt auch Absatz 3 des Kommissionsantrages. Eine Vorsorgeeinrichtung wäre dann nicht mehr verpflichtet, dem geschiedenen und damit in sei-
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nem Vorsorgeschutz reduzierten Ehegatten den Wiederein- kauf zu ermöglichen. Das wäre ein Rückschritt. Frau Nabholz hat dies inzwischen auch festgestellt und in ihrem Antrag mündlich vorgetragen. Wir dürfen in der Detailberatung nicht über einen Antrag abstimmen, der nicht schriftlich vorliegt. Aus diesen Erwägungen stimmt die Mehrheit der FDP-Frak- tion für die Mehrheit der Kommission.
Präsidentin: Ich darf Herrn Allenspach insofern ergänzen, als mittlerweile der korrigierte Antrag Nabholz ausgeteilt worden ist
Rechsteiner: Es ist etwas eigenartig, wenn Herr Allenspach einen Antrag von Frauen auf Gleichbehandlung in Fällen der Ehescheidung in bezug auf die Ansprüche der beruflichen Vorsorge als «Husarenritt» bezeichnet.
Namens der SP-Fraktion möchte ich Sie bitten, dem Minder- heitsantrag Hafner Ursula zuzustimmen. Zustimmen können wir auch dem Antrag Nabholz. Es ist dem Bundesrat positiv anzurechnen, dass er die Behandlung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge im Falle der Ehescheidung im Freizügig- keitsgesetz überhaupt zur Diskussion stellt. Die Behandlung der Ehescheidung als besonderer Fall der Freizügigkeitsrege- lung gehört in dieses Gesetz! Insoweit sind wir mit dem Bun- desrat einverstanden.
Aber man muss feststellen, dass die bundesrätliche Lösung ja nur eine reine Kompetenzbestimmung für den Richter bringt, ohne dass die Kriterien, nach denen er dieses Ermessen aus- zuüben hätte, irgendwie im Gesetz festgeschrieben werden. Es gibt keinerlei Richtlinien, die umschreiben würden, welche Ansprüche im Falle einer Ehescheidung eine Frau, die die Be- treuungsarbeit leistet, aufgrund dieser Bestimmungen gel- tend machen könnte. Vielmehr muss man - weniger nach der Lektüre der Gesetzesbestimmung als nach der Lektüre der Botschaft - feststellen, dass noch etwas zurückbuchstabiert wird. Es wird dort gesagt, es würden überhaupt keine zusätzli- chen Rechtsgrundlagen für neue Ansprüche geschaffen - diese würden sich nach wie vor nach Artikel 151 und 152 ZGB richten -, sondern es würde nur eine Finanzierungsquelle er- schlossen.
Wenn das so ist, muss man sagen, dass der bundesrätliche Vorschlag und der Vorschlag der Mehrheit der Kommission den betroffenen Frauen im vorliegenden Fall sehr wenig brin- gen. Das ist der grosse Unterschied zum Minderheitsantrag, das ist auch der grosse Unterschied zum Antrag Nabholz Prinzipiell liegt ja das Stossende der heutigen Regelung darin, dass die Ansprüche auf die Guthaben der beruflichen Vor- sorge im Scheidungsfall - diese Ansprüche sind von grosser Bedeutung, vielfach von grösserer Bedeutung als die Alters- rentenansprüche gegenüber der AHV - verschuldensabhän- gig sind, weil sie aufgrund der vorherrschenden Lehrmeinun- gen und der Praxis nicht zum Güterrecht, nicht zur Errungen- schaft gezählt werden; das ist das Problem.
Folgt man der Lösung des Bundesrates, bleibt dieses Pro- blem bestehen. Die Verschuldensabhängigkeit gemäss Arti- kel 151 und 152 ZGB bleibt gewahrt, und den betroffenen Frauen, die Betreuungsarbeit leisten und deswegen oft in pre- kären Arbeitsverhältnissen stecken, wird nicht geholfen. Die Anknüpfung erfolgt folgerichtig im Minderheitsantrag - aber auch im Antrag Nabholz - bei der Errungenschaftsbeteili- gung, wie es auch die Revision des Scheidungsrechtes vor- sieht. Danach besteht prinzipiell ein Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens, was richtig ist.
Wenn nun die Anträge Nabholz und der Minderheitsantrag be- wertet werden müssen, ist festzustellen, dass Frau Nabholz dem Minderheitsantrag Hafner Ursula vorgeworfen hat, er sei zu starr. Meiner Meinung nach ist das nicht der Fall. Im Gegen- teil, der Minderheitsantrag Hafner Ursula ist sehr offen formu- liert. Er formuliert den Regelfall, die hälftige Teilung, und lässt Ausnahmen zu, die in der Folge in der Verordnung geregelt werden könnten. Eine Regelung in der Verordnung könnte durchaus in die Richtung gehen, die Frau Nabholz mit ihrem Antrag formuliert hat. Es könnten aber auch weitere Fälle von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, in denen sich die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht aufdrängt und in denen
sie sich im konkreten Einzelfall sogar als unbillig erweisen könnte.
In diesem Sinne ist der Minderheitsantrag Hafner Ursula offe- ner formuliert und etwas weniger starr als der Antrag Nabholz. Inhaltlich aber gehen die Anträge - nach der Korrektur des An- trages von Frau Nabholz mit der Ergänzung durch Absatz 3 der Lösung der Kommission (Abs. 5 des Antrages Nabholz) - in dieselbe Richtung. Wir könnten daher auch dem Antrag Nabholz zustimmen, geben aber dem Antrag der Minderheit wegen der etwas offeneren Formulierung den Vorzug.
Es stellt sich jetzt aber die Hauptfrage - das ist der eigentliche Punkt der heutigen Debatte -: Folgen wir dem Bundesrat und der Mehrheit oder der Minderheit bzw. dem Antrag Nabholz? Die entscheidende Frage liegt darin: Soll es in Zukunft so sein, dass der haushaltführende Ehegatte grundsätzlich einen An- spruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens hat? Sagen wir ja dazu, wie es auch in der Scheidungsrechtsrevision vorgese- hen ist, oder belassen wir es im wesentlichen beim alten Rechtszustand? Die Situation ist heute derart unbefriedigend, dass es nicht angängig ist, die betroffenen haushaltführenden Ehefrauen auf die Scheidungsrechtsrevision zu vertrösten, die noch Jahre dauern kann, bis sie in Kraft tritt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag Hafner Ursula zuzustimmen, allenfalls dem Antrag Nabholz.
Präsidentin: Die LdU/EVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie dem Minderheitsantrag Hafner Ursula zustimmt.
Deiss, Berichterstatter: Ich möchte gleich einleitend einer der letzten Behauptungen von Herrn Rechsteiner widersprechen. Er hat gesagt, es gehe darum, zu entscheiden, ob wir es beim heutigen, beim alten Rechtszustand belassen wollten.
Sie haben nicht die Wahl zwischen dem heutigen Rechtszu- stand und einer Minderheit, die eine besonders frauenfreundli- che Lösung bieten würde. Sie haben die Wahl zwischen der Lösung des Bundesrates, welche eine erhebliche Verbesse- rung bringt, und einer anderen Lösung, die eine ganz genaue Regel vorschreiben will.
Was bringt die Variante des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission? Es wird das grösste gegenwärtige Hemmnis ei- ner gerechten Lösung aufgehoben, nämlich das Abtretungs- verbot. Der Richter kann Teile der Austrittsleistungen an den anderen Ehegatten übertragen und dieses Vorgehen in die an- deren Abfindungen nach heutigem Scheidungsrecht - wel- ches in Kraft bleiben wird, ob Sie es wollen oder nicht - einbe- ziehen. Weiter bleibt auch die Regelung für den Anspruch auf Witwenrente der geschiedenen Frau in Kraft. Diese Lösung bedeutet, wie gesagt, eine erhebliche Lockerung und erlaubt dem Richter gleichzeitig, eine Lösung zu treffen, welche bis zur Revision des Scheidungsrechts der heutigen Gesetzge- bung gerecht wird.
Was spricht gegen die Lösung der Kommissionsminderheit, was gegen den Aenderungsantrag Nabholz? Die Lösung der Kommissionsminderheit ist sicher zu rudimentär, das wurde auch von Frau Nabholz gesagt. Man spricht von «in der Re- gel»; man übernimmt zwar grosso modo das Ziel, das in der Vernehmlassung vorgegeben wird, lässt aber zahlreiche Fra- gen offen. Dem möchte der Antrag Nabholz abhelfen, indem die Artikel 126 und 127 aus dem in der Vernehmlassung be- findlichen Entwurf herausgebrochen werden. Der Grundsatz soll uneingeschränkt Anwendung finden. Dem ist entgegen- zuhalten, dass es sich um eine systemwidrige Aufpfropfung handelt, die zahlreiche Fragen ungelöst lässt.
Es ist keine seriöse Gesetzgebung, wenn wir Teile eines Ent- wurfes übernehmen, ohne die Ergebnisse der Vernehmlas- sung zu beachten und ohne die anderen damit zusammen- hängenden Teile zu übernehmen. Es wäre falsch zu behaup- ten, das Argument der Kommission sei einzig gewesen, dass man keine Rosinen herauspicken wolle.
Die Kommission hat die Angelegenheit gründlich analysiert und sich von der Verwaltung auch Zusatzberichte liefern las- sen. Es ist aber so, dass sehr viele Fragen, die in diesem Ge- setzentwurf, auf den sich Frau Nabholz bezieht, behandelt werden, nicht übernommen werden. Was passiert z. B. nach Eintritt eines Versicherungsfalles? Wieso wird Artikel 128 nicht
24-N
Prévoyance professionnelle. Libre passage
2456
N
9 décembre 1992
übernommen? Fällt das Anrecht auf anderweitige Abfindung fortan weg? Artikel 130 dieses Entwurfes sieht in Absatz 2 Zif- fer 8 nämlich vor, dass derartige Anwartschaften zu berück- sichtigen sind. Wie steht es mit den Anwendungs- und Einfüh- rungsbestimmungen, welche in Artikel 7a dargelegt werden - immer im selben Gesetzentwurf?
Sie sehen, es stehen viele andere Fragen mit dieser in Arti- kel 126 und 127 bestimmten Regel in Zusammenhang. Das einzeln herauszubrechen, kann keine ausgewogene Lösung bringen. Die Bundesratslösung verbaut dagegen nichts und gibt dem Richter auch die Möglichkeit, diesen Grundsatz, der allgemein anerkannt wird, anzuwenden - immer unter Beach- tung der heute noch gültigen Gesetzgebung.
Deshalb bittet Sie die Mehrheit der Kommission, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: L'article 22 ne crée pas de nouvelles prétentions matérielles à faire valoir en cas de di- vorce. Il a seulement pour effet d'atténuer, au profit d'un époux divorcé, l'interdiction de la cession d'expectative dans le do- maine du 2e pilier.
C'est au tribunal du divorce qu'il appartient de fixer la presta- tion de libre passage qui doit être transférée d'un conjoint à l'autre. L'institution de prévoyance de l'assuré n'a ni le devoir ni le droit d'examiner la décision du tribunal. La différence entre le montant de la prestation de sortie, au moment de la conclusion du mariage et au moment du divorce, équivaut à la prestation de sortie acquise pendant la durée du mariage. Les prestations de sortie sont calculées conformément à la loi dont nous discutons en ce moment.
L'acceptation de l'article 22 n'implique pas la renonciation à la rente de veuve de l'épouse divorcée créancière de prestations d'entretien. Par exemple, si une femme âgée de 55 ans, sans perspective de réintégration dans la vie active, divorce et si une contribution d'entretien lui est attribuée, son entretien de- vra, à la mort de son mari, débiteur de la contribution, être as- suré sur la base de la loi sur la prévoyance professionnelle, aussi largement qu'il l'était de la part de l'ex-mari. Les mêmes
principes sont applicables dans les cas où une épouse divor- cée bénéficie de contributions d'entretien après un divorce en raison des soins qu'elle donne aux enfants.
La modification apportée par la commission à l'alinéa premier de l'article 22 est uniquement d'ordre rédactionnel et ne concerne que le texte français.
En ce qui concerne la proposition de minorité de Mme Hafner Ursula et celle de Mme Nabholz, elles ont en tout cas un point commun, c'est que leur traduction en français est totalement erronée. Dans la proposition de la minorité Hafner Ursula, il ne s'agit pas de l'époux de l'assuré, elle doit se lire de la manière suivante: « .... le conjoint de l'assure». Quant à la proposition de Mme Nabholz, elle est parfaitement incompréhensible en français, je ne peux donc pas y faire une correction.
La différence entre les Suisses alémaniques et les Suisses ro- mands, sur ce point là, c'est que, lorsqu'une proposition est in- compréhensible en français, on pense que c'est une erreur de traduction et on consulte le texte allemand; par contre, lorsqu'une proposition est incompréhensible en allemand parce qu'elle a été rédigée en français - comme c'était le cas hier pour la proposition de M. Darbellay-M. Allenspach monte aux barricades en disant que c'est complètement faux, sans prendre la peine de regarder le texte originel français, pas plus qu'il ne prend la peine d'écouter mes propos maintenant.
Le projet de loi fédérale sur le libre passage, de 1991, qui a été mis en consultation ne comprenait pas de disposition corres- pondant à l'article 22. Dans la procédure de consultation, il est cependant apparu que divers organismes demandaient un as- souplissement de l'interdiction de céder la créance en presta- tions futures, en cas de divorce. Les articles 126 à 128 de l'avant-projet du droit du divorce, qui prévoient le principe du partage par moitié de la prestation de sortie, comme le de- mande la proposition de minorité Hafner Ursula, ont une telle portée qu'ils doivent être soumis à la procédure de consulta- tion. La reprise pure et simple des articles 126 à 128 de l'avant-projet du droit du divorce n'est pas suffisante, car les directives nécessaires pour les institutions de prévoyance font
encore défaut. De surcroît, si les articles 126 à 128 de l'avant- projet du droit du divorce avec les directives techniques né- cessaires pour les institutions de prévoyance étaient déjà re- pris dans la loi fédérale sur le libre passage, il aurait convenu d'examiner déjà à ce stade le rapport des nouvelles disposi- tions avec l'article 151 du code civil. La proposition de Mme Hafner Ursula a donc été rejetée par la majorité de la commission par 10 voix contre 8 parce que les dispositions qui ont été élaborées dans le cadre du nouveau concept du di- vorce peuvent difficilement être reprises dans le concept ac- tuel et être au surplus transférées du droit du divorce dans la loi sur le libre passage. Une telle décision supposerait un exa- men approfondi. En outre, la règle du partage par moitié de la prestation de sortie au sens de la proposition de la minorité Hafner Ursula est insuffisante dans la mesure où elle n'indique pas au juge quelles sont les conditions pour justifier une ex- ception, ce que l'on ne saurait toutefois dire de la proposition Nabholz.
Une solution législative satisfaisante appelle obligatoirement l'élaboration de mesures d'accompagnement C'est pourquoi la majorité de la commission vous propose le rejet de ces pro- positions.
Frau Hafner Ursula, Sprecherin der Minderheit: Es wurde mei- nem Antrag vor allem vorgeworfen, es müsse zuerst die Ver- nehmlassung zum Scheidungsrecht abgewartet werden. In der Kommission wurde gesagt: Scheiden kommt zu teuer zu stehen. Die Männer haben gemerkt, dass im Moment, da sie ihre Vorsorge mit den Frauen teilen müssen, auch für sie das Scheiden zu teuer zu stehen kommt. Jetzt sollen wieder zuerst Verbände, in denen vor allem Männer das Sagen haben, dar- über befinden, ob die berufliche Vorsorge mit den Frauen ge- teilt werden soll oder nicht. Die Frauen sollen deshalb wieder warten.
Meiner Meinung nach - ich sage es noch einmal - gehört die- ser Teil, die Aufteilung der zweiten Säule, auch ins Gesetz über die Freizügigkeit.
Ich bitte Sie, den Frauen jetzt Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.
Frau Nabholz: Es wurde mehrfach erwähnt, man solle doch das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Schei- dungsrechtes abwarten. Dieses Vernehmlassungsverfahren ist seit zwei Monaten abgeschlossen.
Bundesrat Koller: Ich möchte gerade die Frauen im Saal doch bitten, den Fortschritt, den der Vorschlag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit auf diesem Gebiete bringt, nicht geringzuschätzen. Zwar ist zuzugestehen, dass der Vor- schlag des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission auf dem Boden des geltenden Scheidungsrechtes bleibt, d. h. also, dass sich die scheidungsrechtlichen Ansprüche nach den geltenden Artikeln 151 und 152 des Zivilgesetzbuches be- messen. Aber der entscheidende Fortschritt des Antrages des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit liegt eben darin, dass wir das bisher bestehende Abtretungsverbot aufheben und damit für die Erfüllung dieser scheidungsrechtlichen An- sprüche im praktischen Leben die wohl wichtigste Finanzie- rungsquelle - eben die Austrittsleistung der zweiten Säule - erschliessen. Das ist ein ganz bedeutender Fortschritt gegen- über dem heutigen Rechtszustand, weil es damit möglich wird, die scheidungsrechtlichen Ansprüche auch dadurch ab- zugelten, dass dafür ein Teil der Freizügigkeitsleistung auf den berechtigten Ehegatten übertragen wird.
Damit geben sich die Minderheit Hafner Ursula und Frau Nab- holz nicht zufrieden, sondern sie möchten bereits im Freizü- gigkeitsgesetz einen Teil des neuen Scheidungsrechtes reali- sieren. Wenn man einen Teil eines anderen Gesetzes ins Frei- zügigkeitsgesetz verpflanzt, führt das fast zwangsläufig zu mannigfachen Widersprüchen, zu einer mangelnden Abstim- mung auch innerhalb des Scheidungsrechtes; denn im gan- zen übrigen Gebiet des Scheidungsrechtes würde natürlich das bisherige Recht weiter gelten, nur im Bereich der zweiten Säule würden Sie das neue Scheidungsrecht als verbindlich erklären.
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Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
Vor allem der Antrag Nabholz lehnt sich an die Vorschläge im neuen Scheidungsrecht an. Im wesentlichen sollen die Arti- kel 126 und 127 des Vorentwurfs ins Freizügigkeitsgesetz übernommen werden. Die Vernehmlassung dazu ist abge- schlossen. Die Vernehmlassung hat - wie das ja meistens der Fall ist - neue Probleme aufgeworfen. Zwar sind diese Artikel grundsätzlich begrüsst worden; gleichzeitig wurde aber bei- spielsweise die Frage aufgeworfen, ob nicht auch die dritte Säule in diese Teilung einbezogen werden müsste.
In der Venehmlassung wurde - meines Erachtens nicht zu Un- recht - auch die Frage gestellt, ob für die Kinderbetreuung nicht ein zusätzlicher Ausgleich über die berufliche Vorsorge geschaffen werden müsste, da der Elternteil, der nach der Scheidung diese Aufgabe übernimmt, nicht in der Lage sei, sich selbständig eine adäquate Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn diese Artikel also generell gut aufgenommen wor- den sind, sind wir doch daran, sie aufgrund der Vernehmlas- sung zu überarbeiten. Schon das zeigt, dass eine derartige Gesetzgebung, die einen Teil aus einem Entwurf herausbricht und dem Freizügigkeitsgesetz aufpfropft, wenig befriedigend ist.
Aber es kommt auch zu materiellrechtlichen Widersprüchlich- keiten. Ich möchte Ihnen das nur an einem Beispiel zeigen. (Unruhe auf der Tribüne) Der Antrag Nabholz sieht in Absatz 1 nur dann eine Teilung der während der Dauer der Ehe erwor- benen Austrittsleistung vor, wenn noch bei keinem Ehegatten ein Versicherungsfall - also beispielsweise der Eintritt der In- validität oder das Erreichen des Pensionierungsalters - einge- treten ist. Nun ist aber nicht einzusehen, warum in den ande- ren Fällen, nämlich dann, wenn aus rein objektiven Gründen die Betroffenen nicht in den Genuss dieser hälftigen Teilung kommen können, lediglich bei Schuldlosigkeit ein Ausgleichs- anspruch bestehen soll. In den anderen Fällen, wenn ein Ver- sicherungsfall eingetreten ist, würden wir wieder ins alte Scheidungsrecht zurückfallen.
Deshalb sieht der zum neuen Scheidungsrecht vorgeschla- gene Artikel 128 ZGB für diesen Fall vor, dass anstelle der Tei- lung der Austrittsleistung eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente oder einer Kapitalabfindung aus dem Ver- mögen des Partners zu bezahlen sei. Sie sehen also gerade an diesem Beispiel, dass es einfach nicht aufgeht, wenn man nur einen Teil des neuen Scheidungsrechtes hier ins Freizü- gigkeitsgesetz verpflanzt.
Gleiches gilt auch für die intertemporal-rechtlichen Bestim- mungen. Im Scheidungsrecht haben wir recht komplizierte in- tertemporal-rechtliche Bestimmungen. Wir müssen beispiels- weise entscheiden: Soll das neue Scheidungsrecht nur für Scheidungsverfahren gelten, die erst nach dem Inkrafttreten beginnen, oder soll es auch schon für die Verfahren gelten, die bereits in erster, zweiter oder dritter Instanz anhängig sind? Auch solche Uebergangsvorschriften fehlen hier vollständig. Zusammenfassend muss ich daher sagen, dass es einfach nicht möglich ist, einen Teil des neuen Scheidungsrechtes ins Freizügigkeitsgesetz zu verpflanzen. Das ist keine seriöse Ge- setzgebungsarbeit, das führt zu Widersprüchlichkeiten und zu Ungleichbehandlungen.
Ich muss Sie daher dringend bitten, diese Minderheitsanträge abzulehnen und dem Bundesrat und der Mehrheit der Kom- mission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Nabholz Für den Antrag der Minderheit
61 Stimmen 46 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Nabholz
92 Stimmen 65 Stimmen
Art. 23
Antrag der Kommission Abs. 1
.... Anspruch auf die Austrittsleistung Anspruch auf einen Teil der freien Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan.
Abs. 2
Die freien Mittel sind ebenfalls aufgrund ihrer Veräusserungs- werte zu bewerten.
Abs. 3 (neu)
Vorsorgeeinrichtungen privatrechtlicher Arbeitgeber dürfen Fehlbeträge anteilmässig abziehen.
Abs. 4 (neu)
Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungs- weise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit einer Vorsorge- einrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht.
Art. 23
Proposition de la commission Al. 1
.... liquidation partielle ou totale de l'institution de prévoyance, l'assuré a droit, en plus de la prestation de sortie, à une part des fonds libres. L'autorité de surveillance décide si les condi- tions d'une liquidation partielle ou totale sont remplies. Elle approuve le plan de répartition.
Al. 2
Les fonds libres doivent également être évalués en fonction de leurs valeurs de revente.
Al. 3 (nouveau)
Les institutions de prévoyance d'employeurs de droit privé peuvent déduire proportionnellement les découverts.
Al. 4 (nouveau)
Les conditions d'une liquidation partielle sont présumées lors- que:
a. l'effectif du personnel est considérablement réduit;
b. l'entreprise est restructurée;
c. un employeur résilie le contrat qui le lie à l'institution de pré- voyance et celle-ci subsiste.
Deiss, Berichterstatter: Ich möchte Sie bei unumstrittenen Ar- tikeln nicht unnötig belästigen, aber ich glaube, bei Artikel 23 ist es doch wichtig hervorzuheben, dass es sich hier um einen der Hauptteile der Kommissionslösung im Fall von Arbeitslo- sigkeit handelt. Es wird hier nämlich bestimmt, wann eine Teil- oder Gesamtliquidation vorgenommen werden soll. Es ist die Aufsichtsbehörde, die demnach befindet, ob die Bedingun- gen für eine Teil- oder Gesamtliquidation gegeben sind und somit Anspruch auf freie Mittel entsteht. Absatz 4 gibt eine nähere Umschreibung, wann die Vermutung für die Erfüllung der Bedingungen einer Teilliquidation gegeben ist. Insbeson- dere wird hier der Fall der erheblichen Verminderung der Be- legschaft bestimmt.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: Dans les circonstances économiques actuelles, avec les mesures de restructuration et les licenciements collectifs que nous connaissons mainte- nant, les problèmes qui sont traités à l'article 23 revêtent une importance particulière. La commission a apporté des modifi- cations d'ordre systématique à l'article 23, d'une part, et, d'au- tre part, elle a tenté d'apporter des précisions à la question ex- trêmement délicate de savoir à quel moment et à quelles conditions il faut procéder à une liquidation partielle de l'insti- tution de prévoyance. En introduisant dans la loi une régle- mentation sur les liquidations partielles ou totales, il ne s'agit pas de créer de toutes pièces un droit nouveau, mais simple- ment de codifier les normes juridiques appliquées aujourd'hui dans la pratique. Une telle codification dans la loi permet de rendre plus claire la réglementation et augmente par là même la sécurité du droit. Ainsi, sur ce point, la loi établit désormais clairement qu'en cas de liquidation partielle d'une institution de prévoyance l'assuré quittant cette institution a droit à une part équitable des fonds libres. L'article 23 contient à la fois des dispositions sur la répartition des fonds libres, sur la prise en compte d'un découvert technique et sur l'obligation de pro- céder à une liquidation partielle.
Prévoyance professionnelle. Libre passage
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N
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En cas de liquidation totale ou partielle, l'autorité de surveil- lance approuve le plan de répartition. Cette décision peut faire l'objet d'un recours administratif auprès de la Commission fé- dérale de recours en matière de prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. La décision de cette commis- sion peut à son tour faire l'objet d'un recours de droit adminis- tratif auprès du Tribunal fédéral, conformément à l'article 74 LPP. Aucune répartition ne pourra être entreprise tant que la cause n'a pas fait l'objet d'un jugement irrévocable. Cette re- marque s'applique notamment dans le cas où un assuré dé- pose une plainte, avant que le plan de répartition n'ait force de chose jugée. Dans un tel cas, l'instance judiciaire chargée de traiter la plainte d'un assuré doit suspendre la procédure jusqu'au moment où le plan de répartition acquiert force de chose jugée. Le juge compétent, au sens de l'article 73 LPP, doit ainsi disposer d'un plan de répartition ayant acquis force de chose jugée avant de pouvoir traiter la plainte. Son juge- ment de dernière instance cantonale peut faire l'objet d'un re- cours de droit administratif auprès du Tribunal fédéral des as- surances.
Cette procédure s'applique mutatis mutandis à la question de savoir si les conditions pour une liquidation partielle ou totale sont réunies. C'est l'autorité de surveillance qui décide si ces conditions sont réunies. Une plainte peut être introduite contre la décision de l'autorité de surveillance. Le juge qui est saisi d'une demande conformément à l'article 73 LPP doit suspen- dre la procédure jusqu'à ce qu'il ait à disposition une décision de l'autorité de surveillance qui ait force de chose jugée.
Par le renvoi aux articles 73 et 74 LPP, l'article 25 permet l'ap- plication des voies de droit mentionnées ci-dessus à l'ensem- ble des institutions de la prévoyance professionnelle. Il ne s'agit que d'une conséquence logique du fait que les autres dispositions de la loi sur le libre passage sont applicables à toutes les institutions, c'est-à-dire également aux institutions de prévoyance qui ne sont pas inscrites au Registre de la pré- voyance professionnelle.
Conformément à ce qui est prévu à l'alinéa 2 de l'article 23, en ce qui concerne l'évaluation de la valeur de revente, il est évi- dent qu'en cas de liquidation on tiendra compte non seule- ment des fonds libres, mais aussi de la valeur de revente de toutes les parts de la fortune comprises dans ladite liquidation. A l'alinéa 3 de l'article 23, la disposition prévue à l'origine par l'article 19 a été reprise, ainsi que je l'ai mentionné tout à l'heure. La commission a essayé de clarifier, à l'alinéa 4, à quel moment et à quelles conditions l'institution de prévoyance doit procéder à une liquidation partielle.
Plutôt que d'essayer de décrire des conditions exhaustives, la commission a introduit une présomption lorsque certains états de fait sont réunis. Cette solution flexible tient compte des besoins des assurés qui perdent leur place pour des rai- sons économiques. L'autorité de surveillance dispose ainsi d'une base légale claire lui permettant de trancher la ques- tion de la liquidation partielle dans des délais extrêmement rapides.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Loeb François
.... hat dem Vorsorgenehmer auf Wunsch, aber mindestens alle 3 Jahre, die reglementarische ....
Art. 24 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Loeb François renseigne l'assuré sur demande, mais au moins tous les ... 3 ans, sur la prestation ....
Loeb François: Ich schlage Ihnen eine Vereinfachung vor. Zu- erst möchte ich Ihnen meine Interessen offenlegen: Ich bin
Mitglied einer kleinen Pensionskasse, war früher deren Präsident.
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass wir auch an die kleineren Pensionskassen denken müssen und die Vor- schriften praktikabel sein sollten.
Ich schlage Ihnen vor, dass jeder Arbeitnehmer, jede Arbeit- nehmerin auf Wunsch jederzeit den Stand seines bzw. ihres Guthabens in der Vorsorgeeinrichtung erfahren können, dass wir ihm bzw. ihr aber obligatorisch mindestens alle 3 Jahre ei- nen Auszug geben. Es geht mir vor allem darum, dass wir nicht bürokratischen Leerlauf machen und tonnenweise Pa- pier produzieren, sondern dass wir vereinfachen. Selbstver- ständlich haben es diejenigen Kassen einfacher, welche be- reits alles via EDV erledigen. Aber auch da haben wir einen rie- sigen Papierausstoss.
Ich bin überzeugt, dass wir es einfacher machen können und dass meine Formulierung einfacher ist. Ich bitte Sie, ihr zu folgen.
Keller Rudolf: Wir sind heute in der Situation, dass die Versi- cherten mit sehr viel Papier beliefert werden. Sie erhalten schon heute recht komplizierte Bescheinigungen über ihre Leistungen, die recht schwierig zu lesen und zu interpretieren sind. Ich erfahre das tagtäglich. Wir erhalten Anfrage um An- frage, und es geht allen Versicherungsgesellschaften gleich: Sie erklären heute schon, das sei ein grosses Problem.
Information ist gut, aber wir müssen auch darauf achten, dass wir die Leute nicht überfordern und nicht mit zuviel Informa- tion, zuviel Papier und zuviel Administration die ganze Sache überladen. Wenn eine versicherte Person Auskünfte über ihre Versicherung wünscht, müssen dies die Kassen schon heute gewähren. Von diesem Recht wird auch Gebrauch gemacht; es gibt bereits im Rahmen des BVG eine Verordnung dazu, die die Kassen zur Auskunft verpflichtet.
Der Antrag Loeb François ist eine Art Mittelweg zwischen der bisherigen Lösung und dem bundesrätlichen Vorschlag. Ich bitte Sie darum sehr inständig, den Antrag Loeb François zu unterstützen. Bitte denken Sie daran: Es gibt nicht nur die grossen Versicherungsgesellschaften, die das problemloser machen können. Es gibt auch viele kleinere und mittlere Pen- sionskassen, für welche diese Informationspflicht nicht eine so einfache Sache ist, wie das immer dargestellt wird. Unterstützen Sie Herrn Loeb.
Deiss, Berichterstatter: Die Beratungen haben gezeigt, dass für viele Versicherungsnehmer nebst den institutionellen Fra- gen auch die blosse Information ein Hindernis in der Wahrung des Versicherungsschutzes darstellt. Die Kommission ist also der Meinung, dass eine jährliche Information ein Minimum darstellt.
Herr Keller, wenn es für die Versicherten schon so schwierig ist, das Papier zu verstehen, mit dem sie beliefert werden, wie schwierig muss es dann sein, wenn man nicht einmal mehr das Papier mit den Informationen hat!
Ich bitte Sie also angesichts des heutigen Standes der Tech- nik, wo diese Probleme nicht mehr derart gross sein dürften, der Kommission zu folgen.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: En commission, nous avons déjà eu deux propositions de nature presque identique, qui visaient soit à enlever soit à rendre plus lâche ce devoir d'information des institutions de prévoyance. Nous pouvons donc nous exprimer au nom de la commission dont la majorité a refusé ces propositions.
La plupart des critiques qui sont faites au 2e pilier reposent sur sa complexité, d'une part, et, d'autre part, sur le fait que les as- surés ne disposent pas des informations nécessaires. Le droit à l'information clairement exprimé dans la loi doit devenir un droit pour les assurés en matière de caisse de pensions. Il cor- respond au principe de la transparence qui devrait fonder tou- tes les décisions du législateur en la matière. Si l'on doit choisir entre le fait de créer quelques problèmes administratifs aux caisses et le droit des assurés à être informés, il faut choisir le deuxième principe, car les problèmes administratifs, eux, peu- vent être résolus.
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Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
Il faut aussi prendre en considération que le travailleur ou la travailleuse qui entend changer de place de travail et qui veut s'informer sur sa prestation de libre passage va en principe s'adresser à son employeur pour lui demander le montant de la prestation de libre passage. C'est justement ce qu'on aime- rait éviter en lui assurant toutes les années le droit à une infor- mation automatique.
C'est pourquoi je vous invite à refuser la proposition présentée par M. Loeb François.
Bundesrat Koller: An sich ist das Anliegen von Herrn Loeb François - Kampf dem Papierkrieg - sympathisch. Trotzdem glaube ich, dass der Vorschlag der Kommission und des Bun- desrates besser ist, und zwar aus zwei Gründen:
Einmal ist die Kenntnis der Austrittsleistung, jetzt auch im Rah- men der Verwendungsmöglichkeiten der zweiten Säule für die Wohneigentumsförderung, bedeutungsvoll.
Zweitens befürchte ich: Wenn man während drei Jahren diese Information nur auf Wunsch erhält, könnte sich der Arbeitge- ber in einem solchen Fall fragen, ob der Arbeitnehmer seine Stelle verlassen will. Wir sollten auch nur den Anschein von solchen Implikationen vermeiden. Nachdem die Sache über- all über EDV läuft, scheint mir auch der Verwaltungsaufwand angemessen.
Ich empfehle Ihnen daher Zustimmung zum Bundesrat und zur Kommission.
Loeb François: Ich will Ihnen nur eines antworten, Frau Brun- ner: Das Recht auf Information hat man auch gemäss meinem Antrag; das Recht besteht. Auf Verlangen kann man die Infor- mation jederzeit erhalten. Mir geht es wirklich darum, den klei- neren Kassen hier eine Möglichkeit zu geben. Es sind, Herr Bundesrat, noch nicht alle Kassen auf EDV umgestellt. Es gibt einen grossen administrativen Aufwand, und ich bin einfach gegen Bürokratie.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Loeb François Für den Antrag der Kommission
47 Stimmen 45 Stimmen
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Er legt den Verzugszinssatz fest und einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Festsetzung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwende- ten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
Art. 26 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Il fixe le taux d'intérêt moratoire ainsi qu'une marge d'un pour cent au moins, à l'intérieur de laquelle doit être fixé le taux d'in- térêt technique. La marge doit être déterminée en fonction des taux d'intérêt technique réellement appliqués.
Deiss, Berichterstatter: Hier einige Bemerkungen, weil es sich um den vierten Eckwert der Kompromisslösung handelt. Es geht um den technischen Zinssatz, nicht zu verwechseln mit dem Verzugszins oder dem Verzugszinssatz.
Beim technischen Zinssatz geht es um die Erstellung der versi- cherungstechnischen Bilanzen der Versicherungen. Grund- sätzlich ist es so: Je höher der Zinssatz, desto weniger Freizü-
gigkeitsleistung gibt es; je höher der Zinssatz, desto weniger Finanzierungsprobleme, und vor allem: je unterschiedlicher der Zinssatz, desto grössere Schwierigkeiten bei der Freizü- gigkeit.
Die Kassen haben sich gegen eine einheitliche Festsetzung des technischen Zinssatzes gewehrt. Die Kommission hat diese Angelegenheit ziemlich gründlich untersucht und schlägt nun einen Kompromiss vor, bei dem der Bundesrat ei- nen Zinsrahmen von einem Prozent oder mehr festsetzen kann. Die Kommission ist der Meinung, dass diese relative Freiheit, die den Kassen damit gewährt wird, genügend ist. Es sollte also mit der Aufdringlichkeit dieser Vorschrift nicht über- trieben werden, zumal ja bekannt ist, dass über 80 Prozent - die Zahlen, die wir haben, besagen 82 Prozent - der Kassen bereits einen einheitlichen Zinssatz von 4 Prozent zur Anwen- dung bringen.
Somit sollte der nun mögliche Zinsrahmen, diese Spanne von 1 Prozent, für die meisten Kassen nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: L'article 26 alinéa 2 a donné lieu à de très longues discussions à l'intérieur de la commission et du groupe de travail institué par elle. La com- mission n'a pas contesté le principe selon lequel il appartient au Conseil fédéral de fixer le taux d'intérêt moratoire. Les dis- cussions ont porté sur la compétence attribuée au Conseil fé- déral de fixer de manière uniforme le taux d'intérêt technique applicable. Cette compétence, attribuée par le projet de loi du Conseil fédéral au Conseil fédéral lui-même, a été violemment critiquée lors des auditions par les représentants des caisses de pensions.
En effet, pour certaines institutions de prévoyance, notam- ment celles qui appliquent aujourd'hui un taux d'intérêt techni- que plus élevé que celui qui aurait été fixé par la loi ou par le Conseil fédéral, un taux d'intérêt technique unique pourrait avoir des conséquences financières difficiles. Selon des cal- culs de l'Office fédéral des assurances sociales, une réduction du taux d'intérêt technique de 0,25 pour cent entraînerait des besoins de financement supplémentaires de 10 à 20 pour cent de la masse salariale assurée. Dans un tel cas, les institutions de prévoyance devraient se procurer le capital manquant par une augmentation correspondante des cotisations ou par une réduction des prestations. L'harmonisation du taux technique constitue néanmoins un postulat indispensable pour la réali- sation d'un véritable libre passage et pour garantir aux assurés un traitement à peu près identique en matière de libre pas- sage. Ainsi, un assuré, même s'il quitte une caisse à primauté de prestations pour entrer dans une autre caisse à primauté de prestations, peut souffrir d'un manque considérable de moyens pour le rachat si les institutions de prévoyance concernées appliquent des taux d'intérêt techniques diffé- rents. Par exemple, une variation du taux d'intérêt de 1,5 pour cent, en admettant que l'ancienne institution de prévoyance applique un taux technique de 4,5 pour cent et la nouvelle ins- titution de prévoyance un taux technique de 3 pour cent, peut signifier la perte de deux salaires annuels sur la prestation de libre passage à l'âge de 49 ans. Le taux d'intérêt technique exerce une influence non seulement sur la valeur des presta- tions de libre passage, mais également sur les cotisations et sur les possiblités de financement de nouvelles prestations. Actuellement, l'ensemble des institutions de prévoyance ap- plique un taux technique se situant entre 3 et 5 pour cent et plus de quatre cinquièmes des assurés sont affiliés à des insti- tutions de prévoyance qui appliquent un taux technique de 4 pour cent.
La commission a formulé une proposition qui tient compte du fait qu'il est souhaitable d'avoir un taux d'intérêt technique aussi homogène que possible, mais également du fait qu'il convient de respecter une certaine liberté dans le choix du type de financement des institutions de prévoyance.
C'est pourquoi la commission fait la proposition suivante: pre- mièrement, le Conseil fédéral fixe une marge du taux techni- que en fonction des taux techniques réellement appliqués par l'ensemble des institutions de prévoyance. Ainsi, par exemple, le Conseil fédéral ne pourrait pas fixer une marge allant de 4 à
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5 pour cent si le taux d'intérêt technique moyen s'élève à 3,75 pour cent. Deuxièmement, la marge à l'intérieur de la- quelle doit se trouver le taux d'intérêt technique appliqué par une institution de prévoyance doit s'élever à 1 pour cent au moins. Cela signifie que le Conseil fédéral doit fixer une marge de 1 pour cent, mais qu'il peut aller au-delà s'il le désire. Troi- sièmement, le Conseil fédéral est libre de choisir les limites in- férieures et supérieures de la marge. Il n'est pas nécessaire que la marge enveloppe le taux d'intérêt technique moyen de manière symétrique. Le Conseil fédéral peut donc fixer une marge allant, par exemple, de 3,5 à 4,5 pour cent, alors que le taux d'intérêt technique moyen est de 3,75 pour cent. Tout en allant dans le sens du besoin d'harmonisation du taux techni- que, la commission a fait une proposition très flexible, qui vise à ce que les institutions de prévoyance soient forcées d'adap- ter leur taux technique, et notamment à l'abaisser, uniquement dans les cas où cela semble justifié.
C'est à l'unanimité que la commission a adopté cette solution.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 2 Antrag der Kommission Art. 5 Abs. 2 Mehrheit
... Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 56 Ab- satz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 auch für die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Minderheit
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
.... Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 56 Ab- satz 1 Buchstabe c und 59 Absatz 2 auch für die dem Freizü- gigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Art. 27-30 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 56 Abs. 1 Bst. c (neu)
c. entschädigt die Auffangeinrichtung für deren aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes entstandene und nicht anderweitig entschädigte Kosten.
Art. 56 Abs. 1 Bst. d (neu) Mehrheit
d. schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit in- krafttreten des Freizügigkeitsgesetzes erfolgt, eine durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke. Minderheit
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry) Ablehnung des Antrages der Mehrheit
Art. 59 Abs. 2 (neu) Mehrheit
Die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrich- tungen finanzieren zudem die vom Sicherheitsfonds gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d zu erbringenden Lei- stungen. Minderheit
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
Die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrich- tungen finanzieren zudem die vom Sicherheitsfonds gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c zu erbringenden Leistungen.
Art. 60 Abs. 2 Bst. e
e. .... zu führen, die nicht innert Zweijahresfrist über die Form ....
Art. 72 Abs. 3 (neu)
Die aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Freizü- gigkeitsgesetzes der Auffangeinrichtung entstandenen, nicht anderweitig entschädigten Kosten werden vom Sicherheits- fonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c BVG getragen.
Art. 27 al. 2 Proposition de la commission Art. 5 al. 2 Majorité .... prévoyance professionnelle (art. 48). Les articles 56 1er alinéa lettres c et d et 59 2e alinéa s'appliquent aussi aux institutions de prévoyance soumises à la loi sur le libre pas- sage. Minorité
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry) ... prévoyance professionnelle (art. 48). Les articles 56 1er alinéa lettre c et 59 2e alinéa s'appliquent aussi aux institu- tions de prévoyance soumises à la loi sur le libre passage.
Art. 10 al. 3, art. 15 al. 1 let. b, art. 27-30 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 56 al. 1 let. c (nouvelle)
c. Dédommage l'institution supplétive pour les coûts dus aux activités exercées conformément à l'article 4 2e alinéa de la loi sur le libre passage, lorsqu'un tel dédommagement n'est pas effectué par d'autres sources.
Art. 56 al. 1 let. d (nouvelle) Majorité
d. Il couvre, en cas de liquidation totale ou partielle survenant pendant les cinq années qui suivent l'entrée en vigueur de la loi sur le libre passage, le défaut de capital de couverture résul- tant de l'application de cette loi.
Minorité
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
Rejeter la proposition de la majorité
Art. 59 al. 2 (nouveau) Majorité
En outre, les institutions de prévoyance soumises à la loi sur le libre passage doivent financer les prestations versées par le fonds de garantie selon l'article 56 1er alinéa lettres c et d. Minorité
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
En outre, les institutions de prévoyance soumises à la loi sur le libre passage doivent financer les prestations versées par le fonds de garantie selon l'article 56 1er alinéa lettre c.
Art. 60 al. 2 let. e
e. .... des assurés qui, dans le délai de deux ans n'ont pas pris.
Art. 72 al. 3 (nouveau)
Conformément à l'article 56 1er alinéa lettre c LPP, le fonds de garantie assume les coûts de l'institution supplétive dus aux activités exercées conformément à l'article 4 2e alinéa de la loi sur le libre passage, lorsqu'un tel dédommagement n'est pas effectué par d'autres sources.
Art. 27bis (neu) Antrag der Kommission Abs. 1
Die Eintritts- und Austrittsleistung berechnet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrich- tung bzw. des Austritts aus einer solchen gilt.
Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
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Abs. 2 Mehrheit
Die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab- geschlossen sein. Minderheit
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
Weist eine Vorsorgeeinrichtung nach, dass ihr durch die ord- nungsgemässe Anwendung der Artikel 15 bis 17 eine Deckungslücke von mehr als drei Prozent entsteht und ist es ihr nach den Umständen nicht zumutbar, diese anderweitig zu schliessen, so kann die Aufsichtsbehörde eine im Verhältnis zur Belastung der übrigen Vorsorgenehmer angemessene Kürzung der Austrittsleistungen bewilligen. Die Vorsorgeein- richtung hat eine gemäss den Richtlinien des Eidgenössi- schen Departements des Innern aufgestellte Bilanz ihrer Ver- mögenswerte einzureichen.
Abs. 3 Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
Die Ausnahmebewilligung ist auf das zeitlich Notwendige zu beschränken. Sie erlischt spätestens fünf Jahre nach Inkraft- treten dieses Gesetzes.
Antrag Loeb François
Abs. 1
Vorsorgeeinrichtungen, die den neuen gesetzlichen Vorschrif- ten nicht entsprechen, müssen innert 3 Jahren ihre Regle- mente den neuen Bestimmungen anpassen.
Abs. 2
Die Aufsichtsbehörde verfügt bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach 3 Jahren ihre Reglemente betreffend Freizügigkeit nicht angepasst haben, deren Anpassung.
Eventualantrag Keller Rudolf
(falls der Antrag der Mehrheit zu Art. 27bis Abs. 2 abgelehnt wird)
Abs. 2
Die formelle Anpassung der Verträge und Reglemente muss spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abge- schlossen sein.
Art. 27bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
Les prestations d'entrée et de sortie sont déterminées selon le droit en vigueur au moment de l'entrée dans une institution de prévoyance ou de la sortie d'une institution.
Al. 2 Majorité
Les contrats et règlements doivent être adaptés formellement au plus tard cinq ans après l'entrée en vigueur de la présente loi.
Minorité
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
Si une institution de prévoyance prouve qu'elle subirait un dé- faut de capital en couverture de plus de trois pour cent en cas d'application correcte des articles 15 à 17 et que, d'après les circonstances, on ne peut pas attendre d'elle qu'elle la comble d'une autre manière, l'autorité de surveillance peut autoriser une réduction appropriée des prestations de sortie, en rapport avec la charge des autres assurés. L'institution de prévoyance doit déposer un bilan des actifs établi conformément aux di- rectives du Département fédéral de l'intérieur.
Al. 3 Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Bortoluzzi, Gysin, Keller Rudolf, Philipona, Scheurer Rémy, Spoerry)
La durée de l'autorisation doit être limitée au minimum. L'auto- risation s'éteint au plus tard cinq ans après l'entrée en vigueur de cette loi.
Proposition Loeb François
Al. 1
Les institutions de prévoyance qui ne répondent pas aux nou- velles dispositions légales doivent adapter leurs règlements dans un délai de 3 ans.
Al. 2
Les autorités de surveillance ont la compétence de procéder aux adaptations nécessaires auprès des institutions de pré- voyance qui n'ont pas adapté leurs règlements en matière de libre passage.
Proposition subsidiaire Keller Rudolf
(en cas de refus de la proposition de la majorité à l'art. 27bis al. 2) Al. 2
Les contrats et règlements doivent être adaptés, du point de vue formel, au plus tard 5 ans après l'entrée en vigueur de cette loi.
Deiss, Berichterstatter: Ich schlage Ihnen vor, dass wir Arti- kel 27 und Artikel 27bis gleichzeitig behandeln. Nicht, weil die Aenderungen des bisherigen Rechts von Kommissionsseite her zu Kommentaren Anlass geben, sondern weil einige die- ser Aenderungen die Uebergangsbestimmungen, die in Arti- kel 27bis behandelt werden, betreffen: nämlich Artikel 5 Ab- satz 2 BVG, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d BVG, eventu- ell Buchstabe c, sowie Artikel 59 Absatz 2 BVG.
Betreffend die Uebergangsbestimmungen möchte ich gleich jetzt einige Erklärungen abgeben, da Sie von der Kommis- sionsarbeit her die Wahl zwischen zwei verschiedenen Lösun- gen haben.
Das Problem ist das folgende: Durch dieses Freizügigkeitsge- setz entstehen für die Versicherten zusätzliche Rechte, für die Kassen somit zusätzliche Finanzierungsbedürfnisse. Von der Kommission her wollen wir nicht, dass durch dieses Gesetz in einigen Kassen Engpässe entstehen, die das ganze Werk pro- blematisch werden lassen.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, das Gesetz so- fort materiell in Kraft treten zu lassen. Es geht uns darum, dass diese Lösung der Freizügigkeit nicht durch lange Ueber- gangsfristen noch weiter hinausgezögert wird. Um aber even- tuelle Schwierigkeiten zu beheben, wird Ihnen vorgeschlagen, eventuelle Finanzierungslücken bei Teil- oder Gesamtliquida- tionen über den Sicherheitsfonds zu schliessen. Gleichzeitig wird natürlich auch die zusätzliche Finanzierung des Sicher- heitsfonds geregelt.
Die Kommissionsminderheit möchte hingegen die Möglich- keit, für einzelne Kassen Uebergangszeiten einzubauen, im Gesetz selber einräumen. Es wird also vorgesehen, dass nach gründlicher Analyse eventuell Anpassungsfristen von bis zu fünf Jahren eingebaut werden können und somit während die- ser Zeit die Freizügigkeit nach diesem Gesetz noch nicht voll zum Zuge käme.
Die Kommissionsmehrheit gibt dem sofortigen Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorzug und baut die notwendigen Si- cherheitsplanken ein. Sie bittet Sie, ihr zu folgen.
Bortoluzzi, Sprecher der Minderheit: Das Uebergangsrecht ist ein sehr wichtiger Bestandteil dieser Vorlage. Mit der Ein- führung des Mindestbetrages nach Artikel 17, wie wir es be- schlossen haben, wird in den Kassen vielfach folgende Situa- tion eintreten: Der Mindestbetrag übersteigt das Deckungska- pital beziehungsweise den Barwert der erworbenen Leistung beträchtlich. Die Kassen müssen deshalb über freie Mittel ver- fügen, um ihren Verpflichtungen noch nachkommen zu kön- nen. Vor allem bei kleinen Kassen sind diese freien Mittel nicht oder nur in ungenügender Form vorhanden, so dass eine Sa- nierung über eine Rücknahme von Solidaritäten erfolgen
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müsste. Dies ist nun aber für Kassen mit Beitragsprimat kaum möglich. Somit müssten diese Solidaritäten, für die die Finan- zierung nicht mehr gesichert ist, neu finanziert werden.
Kurzfristig in die Bresche zu springen hätte vermutlich der Ar- beitgeber. Allerdings gibt es dafür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Verpflichtung. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber - so nehme ich einmal an - nicht bereit sein, die Kasse kurzfristig allein zu sanieren. Damit wird der Kas- senzweck natürlich unerreichbar. Aufgrund dieser Situation erfolgt die Aufhebung der Stiftung dann von Gesetzes wegen, d. h. sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Das bedeu- tet, dass die Kasse liquidiert wird.
Es ist jedoch nicht der Sinn eines Freizügigkeitsgesetzes, dass Kassen, die bisher Solidaritäten geübt haben, aufgrund der neuen Situation in die Liquidation getrieben werden. Viel- mehr müssen durch das Gesetz - und hier eben mit Ueber- gangsfristen - Lösungen bereitgestellt werden, die den Kas- sen die Möglichkeit geben, die Liquidation zu vermeiden und in einer Frist von fünf Jahren, wie es mit dem Minderheitsan- trag vorgeschlagen wird, ihre Fehlbeträge wieder zu kompen- sieren.
Der Minderheitsantrag geht davon aus, dass das Heil nicht in der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung liegt - die auch nicht sinnvoll wäre - und zeigt einen Weg auf, indem er konkret fest- legt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist die Lücke zu schliessen ist. Der Grundsatz, dass das Freizügig- keitsgesetz dort, wo dies wirtschaftlich möglich ist, sofort in Kraft zu treten hat, soll unangetastet bleiben. Es geht darum, dass Kassen, die wirtschaftlich nicht in einer guten Ausgangs- lage stehen, die Möglichkeit erhalten, die Einführung der vol- len Freizügigkeit unter genau vorgeschriebenen Voraus- setzungen mit einer Uebergangsfrist von fünf Jahren ein- zuführen.
Ich bitte Sie, der Minderheit, die einige Schwierigkeiten zu be- wältigen hilft, zuzustimmen.
Keller Rudolf: Mein Antrag ist nur ein Eventualantrag. Er be- einflusst die Regelung der Freizügigkeit, wie wir sie jetzt im Grundsatz beschlossen haben, überhaupt nicht. Es geht um eine Frage der Kapazitäten der Versicherer und der Aufsichts- behörden.
Die Anpassung der Reglemente und Verträge bei der BVG- Revision 1985 hat zum Teil sage und schreibe von 1985 bis in die neunziger Jahre gedauert, weil sowohl die Kassen und Versicherungsgesellschaften als auch die Aufsichtsbehörden ob der zu grossen Last und Arbeit mit der formellen Anpas- sung vom Personal her gesehen ganz einfach überlastet und überfordert waren.
Wir machen jetzt hier ein Gesetz mit umfassenden Aenderun- gen. Man kann deshalb auch die Verträge und Reglemente nicht einfach mit Standardtexten anpassen. Die Anpassungen sind arbeitsintensiv. Meiner Ansicht nach ist diese Arbeit auch von den staatlichen Aufsichtsbehörden nicht in kurzer Zeit mit dem bestehenden Personal zu bewältigen.
Sie können nun, wie das Kollege Loeb François will, diese Frist auf drei Jahre ansetzen. Die Praxis, wie wir sie beim BVG 1985 erlebt haben, zeigt aber, dass drei Jahre nicht realistisch sind. Sie können das trotzdem beschliessen, aber in Tat und Wahr- heit wird es dann einfach so sein, dass die Sache sich gleich- wohl auf längere Zeit hinausschiebt, bis all diese Reglemente angepasst und vor allem von den Aufsichtsbehörden geneh- migt sind.
Ich bitte Sie, meinem Eventualantrag zuzustimmen, falls dies überhaupt nötig sein sollte. Ich versichere Ihnen aber, dass sowohl die Pensionskassen wie die Versicherungsgesell- schaften selbstverständlich alles Interesse daran haben, die Reglements- und Vertragsänderungen so schnell wie möglich über die Bühne zu bringen. Auch die Aufsichtsbehörden sind daran interessiert, dies so schnell wie möglich zu tun. Nichts- destoweniger haben sie die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Reglemente und Verträge gesetzeskonform gestaltet sind. Die Sache muss mit vielen Juristen und mit viel sachkundigem Personal angegangen werden. Das bedingt viel mehr Zeit, als bis jetzt vorgesehen ist.
Loeb François: Ich schlage Ihnen vor, einen anderen Weg zu gehen, als Ihnen die Mehrheit und die Minderheit der Kommis- sion vorschlagen.
Ich schlage vor, dass man eine Uebergangszeit von drei Jah- ren festsetzt, in denen die Kassen ihre Reglemente anpassen sollen. Im Prinzip haben wir eine ähnliche Situation wie im Ak- tienrecht. Im Aktienrecht musste man auch sehr viele Statuten anpassen, man brauchte eine gewisse Zeit dazu.
Ich habe die Uebergangsbestimmungen des Aktienrechtes hervorgeholt: Diese passen eigentlich auch für die Situation, die wir hier haben - eine Situation, wo ein rascher Wechsel ein riesiges Problem bieten wird, nämlich das Problem, dass gar nicht genügend Spezialisten da sind, um die notwendigen Aenderungen für die Freizügigkeit rasch einzuführen.
Ich spreche nun wieder vor allem für die kleineren Kassen, sie brauchen Spezialisten; sie haben die Spezialisten nicht im Haus, sie müssen diese Versicherungsmathematiker und an- dere Spezialisten kommen lassen: Sie müssen eine gewisse Zeit haben, um die Anpassung vornehmen zu können.
Ich schlage Ihnen vor, dass man nicht komplizierte Fragen von Deckungskapitalien usw. prüft, sondern dass man einfach sagt: Die Kassen haben Zeit, diese Bestimmungen innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Ich versuche auch hier einen ein- facheren, einen verständlichen Weg für die Kassen und für die Versicherten zu finden. Jede Kasse kann dann, je nachdem, wie sie strukturiert ist, ihre Umsetzung durchführen.
Es ist ein anderer Weg, ich bin mir dessen bewusst, aber ich habe den Eindruck, dass es ein einfacher, ein verständlicher Weg ist, den wir schon im Aktienrecht mit Erfolg beschritten haben; wir haben dort zwar fünf Jahre Uebergangszeit verfügt, in meinen Augen wäre das bei der Freizügigkeit zu lange. Wir sollten schauen, dass in drei Jahren alle Kassen auf dem ge- forderten Stand sind.
Meine Lösung bringt eine gewisse Individualisierung. Man kann auf die Probleme der einzelnen Kassen besser eingehen und vor allem auch die kleineren Kassen berücksichtigen.
Frau Hafner Ursula: Seit Jahren versprechen wir den Hundert- tausenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei einem Stellenwechsel Verluste in der beruflichen Vorsorge in Kauf nehmen müssen, wir würden das Problem für sie an die Hand nehmen und befriedigend lösen. Der Bundesrat hat ei- nen sehr guten Vorschlag gemacht. Der Vorschlag ist in die Vernehmlassung gegangen - und noch immer wird hier vorne behauptet, der Wechsel gehe zu rasch vor sich. Die Kassen haben seit Jahren Zeit gehabt, sich auf diesen Wechsel einzu- stellen. Sie wussten, was auf sie zukommt.
Ich bitte Sie dringend, jetzt nicht noch einmal Uebergangs- fristen festzulegen, nachdem wir die Vorlage des Bundes- rates in dem Sinne verändert haben, dass wir den Kassen entgegengekommen sind; wir haben ihre Bedenken berücksichtigt.
Der Bundesrat, der mit den Kassen härter umging, hat keine Uebergangsfristen vorgesehen; er war der Meinung, das sei den Kassen zuzumuten. Deshalb ist es nicht statthaft, dass wir - nachdem wir den Kassen schon so weit entgegengekom- men sind - ihnen gegenüber jetzt noch einmal auf Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Stelle wechseln wollen oder müssen, Konzessionen machen.
Die Kommissionsmehrheit hat eine salomonische Lösung ge- funden, indem sie dem Sicherheitsfonds die Aufgabe gibt, die Garantie zu übernehmen, falls wirklich Deckungslücken bei denjenigen Kassen entstehen sollten, die sich noch nicht auf das neue Freizügigkeitsgesetz eingestellt haben. Diese Lö- sung ist gut.
Ich bitte Sie dringend, der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
Allenspach: Uebergangsbestimmungen werden normaler- weise im Rate kaum intensiv diskutiert. Ich bitte Sie aber, die- sen Uebergangsbestimmungen volle Aufmerksamkeit zu schenken, denn diese Uebergangsbestimmungen könnten unter Umständen den Bestand einzelner Kassen gefährden.
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Berufliche Altersvorsorge. Freizügigkeit
Die Kommissionsmehrheit sieht vor, dass die gesetzlichen Freizügigkeitsregelungen sofort in Kraft treten, d. h., der Zeit- punkt des Eintrittes bzw. des Austrittes ist massgebend. Wir stimmen dem durchaus zu.
Deckungskapitallücken, die durch dieses Gesetz verursacht werden, insbesondere dann, wenn der technische Zinsfuss herabgesetzt werden muss, dürfen nach der Fassung der Kommissionsmehrheit bei der Berechnung der Austrittslei- stung nicht berücksichtigt werden. Diesem Grundsatz kann ich nicht zustimmen.
Gemäss Kommissionsmehrheit ist dem Austretenden eine Freizügigkeitsleistung auszuzahlen, die gar nicht vorhanden ist und für die der Austretende auch nicht entsprechende Bei- träge bezahlt hat. Das ist eine krasse Bevorteilung und Privile- gierung des Austretenden. Jahrelang konnte beispielsweise ein Austretender wegen eines hohen technischen Zinsfusses von den geringeren Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung pro- fitieren. Tritt er nach Inkrafttreten des Gesetzes aus, und zwar bevor die Deckungskapitallücke, die wegen einer vom Bun- desrat verfügten Herabsetzung des technischen Zinsfusses entstanden ist, geschlossen werden kann, dann wird er ge- genüber den Verbleibenden eindeutig privilegiert.
Die Verbleibenden müssen dann nachträglich nicht nur ihre ei- genen Deckungskapitallücken auffüllen, sondern auch die Deckungskapitallücken, die der Austretende verursacht hat. Der Hinweis auf mögliche Leistungen des Sicherheitsfonds bringt ihnen keine Entlastung, denn der Sicherheitsfonds springt nur dann in die Lücke, wenn innert fünf Jahren nach In- krafttreten des Gesetzes eine Teil- oder Gesamtliquidation ein- tritt. In allen anderen Fällen werden keine Leistungen des Si- cherheitsfonds fällig; dann werden die Verbleibenden massiv zur Kasse gebeten.
Es sei daran erinnert, dass die Herabsetzung des technischen Zinsfusses um ein Viertelprozent zu einer Deckungskapital- lücke von 10 bis 20 Prozent des versicherten Verdienstes führt. Dieses technische Defizit muss beseitigt werden. Wir können die Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, für die vom Gesetzge- ber erzwungenen Deckungskapitallücken aufzukommen. Das müssen die Versicherten selbst tun.
Wie lange tolerieren die Aufsichtsbehörden dort, wo der tech- nische Zinsfuss herabgesetzt werden muss, Deckungskapital- lücken von 10 bis 20 Prozent des versicherten Verdienstes? Sind es 5, 10 oder 20 Jahre? Wenn sie es nur 5 Jahre lang tole- rieren, müssen die Versicherten in diesen 5 Jahren 2 bis 4 zu- sätzliche Lohnprozente an die Pensionskasse abliefern, nur um diese Deckungskapitallücken aufzufüllen. Sie müssen dar- über hinaus noch weitere Mittel abliefern, um die Deckungska- pitallücken der Austretenden zu begleichen.
Der Antrag der Kommissionsminderheit verteilt die Lasten auf die Austretenden und die Verbleibenden. Wenn eine grosse Deckungskapitallücke besteht und diese nicht anderweitig ge- schlossen werden kann, kann die Aufsichtsbehörde die Vor- sorgeeinrichtung ermächtigen, einen entsprechenden Abzug von der Freizügigkeitsleistung vorzunehmen. Da diese Ab- zugsmöglichkeit auf höchstens 5 Jahre beschränkt ist, wer- den die Verbleibenden immer noch Solidaritätsbeiträge an die Austretenden bezahlen müssen, allerdings nicht mehr in so krassem Umfange, wie das beim Mehrheitsantrag der Fall wäre.
Ich bekenne mich zum Freizügigkeitsgesetz; aber wenn es dazu führt, dass der Arbeitnehmer plötzlich 2 bis 3 zusätzliche Prozente bezahlen muss, dann sinken der Beifall für das neue Gesetz und auch die Akzeptanz der zweiten Säule.
Gerade dies möchten wir nicht. Deshalb stimmen wir für den Antrag der Kommissionsminderheit.
Seiler Rolf: Die bisherigen Beschlüsse unseres Rates führen dazu, dass die Freizügigkeitsleistungen bei Stellenwechsel ganz wesentlich verbessert werden. Was noch fehlt, ist das Pünktchen auf dem i, nämlich die Uebergangsbestimmun- gen. Die Mehrheit der Kommission möchte dieses Pünktchen ganz markant setzen, die Minderheit eher verschwommen, und einige möchten es gar nicht setzen.
Die CVP-Fraktion wird einhellig für die Mehrheit der Kommis- sion stimmen. Wir sind der Meinung, dass mit Inkrafttreten die-
ses Gesetzes die volle materielle Wirkung der verbesserten Freizügigkeitsleistungen erreicht werden soll; alle Stellen- wechsler sollen ab diesem Zeitpunkt von diesen Verbesserun- gen profitieren können.
Sie können nicht jahrelang verkünden - das haben alle Par- teien getan -: Jawohl, bei der Freizügigkeit gibt es Probleme, aber wir kennen jetzt Lösungen; es passiert etwas. Kurz vor dem Ziel heisst es: Nein, wir sind jetzt zwar am Ziel, aber zu früh. Wir brauchen noch Ausführungsbestimmungen, und wir brauchen Ausführungsbestimmungen, die diese Verbesse- rungen für einige noch nicht möglich machen.
Wie wollen Sie das den Leuten erklären, die schon jahrelang auf diese Regelung warten? Geben Sie doch zu: Sie können das schlicht und einfach nicht! Sie können es um so weniger, als die Mehrheit der Kommission eine Lösung präsentiert, die praktikabel ist, die vernünftig ist und die eindeutig die bessere Lösung darstellt als diejenige der Kommissionsminderheit.
Herr Allenspach, Sie können jetzt schon lachen, das ist Ihr gu- tes Recht. Aber wann immer Sie hier am Pult sind und im Na- men der Minderheit mit Aengsten und mit Drohungen operie- ren: Sie können das weiter tun, aber Ihre Aengste haben Sie weiterhin; Ihre Drohungen jedoch werden ganz einfach nicht mehr ernst genommen, weil sie unbegründet sind.
Was richtig ist: Die Pensionskassen brauchen eine angemes- sene Frist, um ihre Reglemente anzupassen, und nach unse- rer Auffassung beträgt diese angemessene Frist fünf Jahre und nicht drei Jahre, wie das Herr Loeb will.
Zusammenfassend: Die CVP-Fraktion wird einhellig für die Mehrheit der Kommission stimmen; sie lehnt die Anträge der Minderheit und auch den Antrag Loeb François ab.
Deiss, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen nicht die Details der beiden Lösungen noch einmal vorführen, sondern nur auf ge- wisse Argumente eingehen. Einmal auf jene, die durch Herrn Bortoluzzi im Namen der Minderheit vorgetragen wurden. Er hat mit eventuellen Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen Aengste heraufbeschwören wollen. Ich glaube, dass diese Aengste unangebracht sind und dass die Versicherten bei der Mehrheitslösung gerade in diesen Fällen dank dem Eingreifen des Sicherheitsfonds sogar noch profitierten, weil sie dann über Finanzierungsmittel verfügen könnten, die sie gar nicht selber einbezahlt hätten.
Die Kommissionsmehrheit ist also überzeugt, dass ihre Lö- sung die notwendigen Polster einbaut, um eventuelle Härte- fälle zu überwinden, und dass es deswegen nicht notwendig ist, die Einführung der materiellen Freizügigkeit zu verzögern. Die Kommission hat zwar nicht über den Antrag Loeb François diskutieren können, aber da er noch viel weiter geht als das, was die Minderheit der Kommission vorschlägt, ist dieser An- trag schon gar nicht anzunehmen. Herr Loeb würde nämlich für alle - nicht nur für Ausnahmefälle, wie es die Minderheit will - drei Jahre Aufschiebung einbauen. Zudem ist der Antrag von Herrn Loeb meines Erachtens zu ungenau. Er vermengt zwei ganz unterschiedliche Angelegenheiten, nämlich einer- seits das materielle Inkrafttreten dieses Freizügigkeitsgeset- zes - d. h. die Begründung der Rechte, die für die Züger da- durch ausgelöst werden - und anderseits die formelle Anpas- sung - d. h. die Auffrischung, die durch dieses Gesetz einge- führten und notwendigen Aenderungen in den Reglementen. Aus all diesen Gründen, aber insbesondere damit die Freizü- gigkeit rasch - wie versprochen - in Kraft treten kann, bittet Sie die Mehrheit, ihrer Lösung zu folgen.
Mme Brunner Christiane, rapporteur: La commission était d'avis que la loi sur la prestation de libre passage entraîne des tâches supplémentaires pour l'institution supplétive et qu'il convient d'assurer les frais qui découlent de ces nouvelles tâ- ches. C'est pourquoi, la commission a proposé, à l'unanimité, que le fonds de garantie dédommage l'institution supplétive pour les coûts dus aux activités exercées, conformément à la loi sur le libre passage, lorsqu'un tel dédommagement n'est pas effectué par d'autres sources.
Si cet aspect-là n'a pas été contesté en commission, le deuxième aspect, qui porte sur les défauts de capital de cou- verture qui peuvent résulter de la mise en vigueur et de l'appli-
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cation de la loi sur le libre passage, a donné lieu à des contro- verses. La majorité de la commission vous propose que les prestations de libre passage soient calculées selon les métho- des de calcul de la nouvelle loi, dès son entrée en vigueur, et que les contrats et règlements puissent être adaptés formelle- ment au plus tard cinq ans après l'entrée en vigueur de la loi. Si toutefois des problèmes devaient surgir, en cas de liquida- tion totale ou partielle d'une institution de prévoyance surve- nant pendant les cinq ans qui suivent l'entrée en vigueur de la loi, le fonds de garantie pourrait être amené à couvrir le défaut de capital de couverture résultant de l'application de la loi sur le libre passage. Cette solution résout élégamment les problè- mes qui peuvent se poser par rapport au droit transitoire et est pleinement conforme au principe de la sécurité du droit.
Les propositions faites par la minorité Bortoluzzi envisagent un autre système pour résorber un éventuel défaut de capital de couverture, s'il résulte de l'application de la loi sur le libre pas- sage. Les institutions de prévoyance pourraient alors réduire les prestations de libre passage de manière appropriée, pen- dant une durée de cinq ans, afin d'éviter d'augmenter d'éven- tuels défauts dans les capitaux de couverture. La minorité Bor- toluzzi refuse également l'intervention du fonds de garantie en cas de problème devant résulter de l'application de la loi sur le libre passage, s'il y a liquidation totale ou partielle d'une insti- tution de prévoyance, pendant les cinq ans qui suivent l'entrée en vigueur de la loi.
Ces propositions ont été clairement refusées en commission, par 12 voix contre 6, dans la mesure où elles traitent différem- ment les assurés suivant l'institution de prévoyance à laquelle ils sont affiliés, et introduit de la sorte, pendant une durée pos- sible encore de 5 ans, des prestations de libre passage au ra- bais pour ménager le financement des institutions de pré- voyance.
Les assurés doivent être traités de la même manière, quelle que soit l'institution de prévoyance à laquelle ils sont affiliés, et le principe de la transparence doit être primordial en matière de 2e pilier. De surcroît, la Conférence des autorités de surveil- lance a clairement exprimé que la proposition de la minorité Bortoluzzi entraînerait des difficultés insurmontables dans la pratique. C'est pourquoi la majorité de la commission vous de- mande de refuser l'ensemble des propositions de minorité Bortoluzzi.
En ce qui concerne la proposition faite par M. Loeb François, sous des dehors tout à fait anodins, il nous propose une modi- fication matérielle extrêmement importante qui va d'ailleurs plus loin que la proposition de minorité. Il propose carrément de différer d'emblée de trois ans la réalisation du libre passage intégral.
Il faut d'abord, je vous le rappelle, que le projet soit adopté par le Conseil des Etats, puis qu'il soit mis en vigueur par le Conseil fédéral qui a promis de le faire dans des délais raison- nables, laissant aux caisses le temps de s'adapter. La mise en vigueur de la loi dont nous discutons actuellement n'aura pas lieu avant 1995 ou 1996. Si vous y ajoutez les trois ans deman- dés par M. Loeb François, nous arrivons à peu près en l'an 2000, et nous aurions peut-être enfin, en l'an 2000, réalisé le libre passage intégral tant souhaité par les travailleurs et les travailleuses de ce pays et par l'économie dans son ensemble. Je vous prie donc instamment de refuser également la propo- sition Loeb François.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf überhaupt keine Uebergangsbestimmungen vorgesehen. Das hätte bedeutet, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Ge- setzes gleich auch alle materiellen Vorschriften sofort gegol- ten hätten. Kassenexperten haben uns dann aber - wir hatten ja bei dieser Vorlage immer sehr viel mit Kassenexperten zu tun und waren auf ihren Sachverstand angewiesen - glaub- würdig dargelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die nicht als reine Spareinrichtungen organisiert sind, durch dieses sofor- tige Inkrafttreten aufgrund von Unterkapitalisierungen in grosse Schwierigkeiten kämen. Das hätte entweder zu bedeu- tend höheren Beiträgen der Betriebstreuen geführt oder dann aber zur Senkung von Leistungen. Beides ist natürlich uner- wünscht.
Aufgrund dieses Sachverhaltes schlägt Ihnen nun eine Kom- missionsminderheit - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun gen, einer Deckungslücke und einer ausdrücklichen Bewilli- gung von seiten der Aufsichtsbehörden - die Möglichkeit vor, das materielle Inkrafttreten dieses Gesetzes hinauszuschie- ben, soweit das zeitlich unbedingt nötig ist, maximal aber fünf Jahre. Die Kommissionsmehrheit hat dagegen eine andere Lösung gefunden. Sie schlägt Ihnen vor, dass in solchen Fäl- len der Sicherheitsfonds einspringt.
Der Bundesrat unterstützt die Kommissionsmehrheit, denn sie liegt auf der Linie der Revision des BVG. Danach soll der Si- cherheitsfonds künftig auch für Leistungen im ausserobligato- rischen Bereich aufkommen. Es ist zwar einzugestehen, dass auch hier die Versicherten schliesslich für die Deckungs- kapitallücke aufkommen müssen. Das scheint uns aber im Rahmen und im Hinblick auf die generelle BVG-Revision ver- tretbar.
Unseres Erachtens geht es rechtspolitisch nicht an, dass wir die Freizügigkeit - ein wirklich dringendes Postulat · · bei ei- nem schönen Teil der Kassen bis gegen Ende dieses Jahrtau- sends aufschieben. Das wäre jedoch bei Annahme des Min- derheitsantrages der Fall.
Noch ein Wort zum Antrag Loeb François. Herr Loeb möchte noch weiter gehen als die Minderheit Ihrer Kommission. Nach dem Antrag Loeb François bliebe es im Belieben der einzel- nen Pensionskassen, die neue Freizügigkeitsordnung erst nach drei Jahren in Kraft treten zu lassen. Das würde mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass es im Belieben der Kas- sen läge, die Freizügigkeit erst etwa im Jahre 1998 zu realisie- ren. Das ist eindeutig zu spät, weshalb ich Sie bitte, den Antrag Loeb François abzulehnen.
Dagegen kann ich ohne weiteres dem Antrag Keller Rudolf zu- stimmen, wobei dieser Antrag ja nur zum Zug kommt, wenn sich die Minderheit der Kommission durchsetzt. Er betrifft den Absatz 4 und nicht den Absatz 2 und bedeutet, dass die for- melle Anpassung der Reglemente innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden muss.
Zusammenfassend: Stimmen Sie der Mehrheit der Kommis- sion zu.
Art. 27 Abs. 2 (Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Art. 27-30, Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Art. 60 Abs. 2 Bst. e, Art. 72 Abs. 3), Art. 27bis Abs. 1
Art. 27 al. 2 (art. 10 al. 3, art. 15 al. 1 let. b, art. 27-30,
art. 56 al. 1 let. c, art. 60 al. 2 let. e, art. 72 al. 3), art. 27bis al. 1
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 2 (Art. 5 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 Bst. d, Art. 59 Abs. 2), Art. 27bis Abs. 2, 3 Art. 27 al. 2 (art. 5 al. 2, art. 56 al. 1 let. d, art. 59 al. 2), art. 27bis al. 2, 3
Präsident: Ich schlage Ihnen vor, dass wir die Minderheitsan- träge zusammennehmen und in einer ersten Eventualabstim- mung den Antrag Loeb François den Minderheitsanträgen ge- genüberstellen. Das Resultat stellen wir dann gegen die An- träge der Mehrheit. Sofern diese abgelehnt werden, bringe ich abschliessend den Antrag Keller Rudolf zur Abstimmung. - Sie sind so einverstanden.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für die Anträge der Minderheit Für den Antrag Loeb François
40 Stimmen 34 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für die Anträge der Mehrheit 85 Stimmen 58 Stimmen
Für die Anträge der Minderheit
Präsident: Damit entfällt der Eventualantrag Keller Rudolf.
2465
Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht und Rechnung
Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
132 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse und der Initiativen gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires et les initiatives selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.063
Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht und Rechnung 1991/92 Régie des alcools. Gestion et compte 1991/92
Bericht und Beschlussentwurf vom 16. September 1992 Rapport et projet d'arrêté du 16 septembre 1992
Bezug bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Länggassstrasse 31, 3012 Bern S'obtiennent auprès de la Régie fédérale des alcools, Länggassstrasse 31, 3012 Berne
Beschluss des Ständerates vom 30. November 1992 Décision du Conseil des Etats du 30 novembre 1992 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Die Herren Seiler Rolf und Bonny unterbreiten im Namen der Kommissionen den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten am 16. Sep- tember 1992 den Geschäftsbericht und die Rechnung der Eid- genössischen Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1991/92 unterbreitet. Die Rechnung schliesst bei einem Ertrag von 383,1 Millionen Franken und einem Aufwand von 193,5 Millionen Franken mit einem Reinertrag von 189,6 Millio- nen Franken ab. Dieser ist 21,1 Millionen Franken tiefer als im Vorjahr, jedoch besser als ursprünglich budgetiert (der Voran- schlag hatte mit einem Reinertrag von 154,8 Millionen Fran- ken gerechnet). Gemäss Verfassung erhält der Bund vom Reinertrag 170,6 Millionen Franken zugunsten von AHV und IV, während 19 Millionen Franken an die Kantone zur Bekämp- fung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs gehen.
Die Differenz zwischen Voranschlag und Rechnung erklärt sich insbesondere aus der ausserordentlich geringen Obst- ernte (vor allem Aepfel und Birnen). Dadurch reduzierte sich der Aufwand für die Förderung der Obstverwertung erheblich. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung prüft zurzeit, ob sie verfassungsrechtlich verpflichtet ist, den traditionellen Reiner- trag in der Höhe des langjährigen Durchschnitts unter verän-
derten wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin zu erzielen. Diese Frage wird bedeutsam, weil bei einem Beitritt zum EWR je nach Ausgestaltung der künftigen Alkoholpolitik ein Rück- gang des bisherigen Reinertrages um die Hälfte denkbar ist. Die Lagerkapazität der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist zurzeit zu weniger als 60 Prozent ausgelastet. Die Alkohol- verwaltung prüft daher entsprechende Massnahmen, wobei sie zu beachten hat, dass nach einem Beitritt zum EWR mögli- cherweise grössere Lagerbestände erforderlich werden.
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat ihre Jahresziele 1991/92 überwiegend erreicht. Rückstände bestehen vor al- lem mangels personeller und finanzieller Mittel im Informatik- bereich.
MM. Seiler Rolf et Bonny présentent au nom des commis- sions le rapport écrit suivant:
Le Conseil fédéral a soumis aux Chambres, le 16 septembre 1992, le rapport de gestion et le compte de la Régie fédérale des alcools pour l'exercice 1991/92. Le compte se solde par un bénéfice net de 189,6 millions de francs, soit 383,1 millions de francs de recettes et 193,5 millions de francs de dépenses. Ce bénéfice est inférieur de 21,1 millions de francs à celui de l'exercice précédent, mais il dépasse les prévisions budgétai- res (bénéfice net de 154,8 millions de francs). Conformément à la constitution, 170,6 millions de francs reviennent à la Confédération en faveur de l'AVS et de l'Al et 19 millions aux cantons pour combattre dans leurs causes et dans leurs effets l'alcoolisme, l'abus des stupéfiants et autres substances en- gendrant une dépendance et l'abus des médicaments.
La différence entre les prévisions budgétaires et le compte s'explique pour l'essentiel par une récolte de fruits (notam- ment de pommes et de poires) particulièrement mauvaise, qui a considérablement réduit les coûts entraînés par l'encoura- gement de l'utilisation des fruits.
La Régie fédérale des alcools tente actuellement de détermi- ner si, en vertu des dispositions constitutionnelles, elle est te- nue de continuer à réaliser le bénéfice net atteint en moyenne ces dernières années, compte tenu de l'évolution de la situa- tion économique. Cette question ne manque pas d'impor- tance car, suivant la politique en matière d'alcool qui sera adoptée, il ne serait pas impossible que le bénéfice diminue de moitié en cas d'entrée dans l'EEE.
La capacité d'entreposage de la Régie fédérale des alcools est utilisée pour l'heure à moins de 60 pour cent. La régie examine donc différentes mesures envisageables, tout en tenant compte du fait qu'un accroissement des stocks pourrait deve- nir nécessaire en cas d'entrée dans l'EEE.
La Régie fédérale des alcools a largement atteint ses objectifs pour l'exercice 1991/92. Les quelques retards qui subsistent sont dus principalement au manque de personnel et de moyens financiers dans le domaine informatique.
Antrag der Kommissionen
Geschäftsprüfungskommission und Finanzkommission bean- tragen, dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1991/92 zuzu- stimmen.
Proposition des commissions
La Commission de gestion et la Commission des finances pro- posent d'adopter l'arrêté fédéral approuvant le rapport de ges- tion et le compte de la Régie fédérale des alcools pour l'exer- cice 1991/92.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommissionen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundesgesetz Libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité. Loi
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Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.026
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1992 - 09:00
Date
Data
Seite
2451-2465
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Pagina
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20 022 029
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