2739
Motion Ruf
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 octobre 1992
L'opinion représentée dans la motion selon laquelle une modi- fication de la pratique appliquée au recensement statistique des personnes dans le domaine de l'asile serait responsable de la diminution attestée des demandes d'asile est infondée. En effet, une telle modification de pratique n'a pas eu lieu.
La banque de données des autorités de l'asile «Auper» conti- nue de saisir toutes les personnes qui déposent une demande d'asile en Suisse. Cette banque enregistre également tous ceux qui, en raison de l'arrêté du Conseil fédéral du 18 décem- bre 1991, bénéficient de l'admission provisoire par groupes ou qui, grâce à une demande correspondante des autorités can- tonales, se sont vu octroyer l'admission provisoire individuelle selon l'article 14a LSEE. Sont aussi saisies dans «Auper>> les données des personnes bénéficiant des campagnes spécia- les du Conseil fédéral conformément aux arrêtés du Conseil fédéral des 1er et 20 juillet 1992. Dans ces conditions, il s'avère que tous les ressortissants de l'ex-Yougoslavie dont le cas tombe sous la compétence des autorités de l'asile sont in- clus dans les statistiques y relatives.
Dans le domaine de la police des étrangers, tous les ressortis- sants de l'ex-Yougoslavie sont enregistrés au plan statistique, qu'ils soient titulaires d'une autorisation de résidence ou qu'ils soient autorisés à demeurer en Suisse. Cela vaut aussi pour ceux entrés en Suisse après l'introduction, le 1er janvier 1992, par le Conseil fédéral, du visa obligatoire. Seuls échappent aux statistiques les Yougoslaves qui possèdent un titre de sé- jour valable d'un pays de l'EEE, du Canada ou des Etats-Unis et qui, par conséquent, peuvent entrer en Suisse sans visa, ainsi que - per definitionem - les personnes en séjour illégal.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de classer la motion.
Abgeschrieben - Classé
92.3290
Motion Ruf Informationskampagne des Bundes über den EWR. Berücksichtigung der Argumente der EWR-Gegner Campagne d'information de la Confédération sur l'EEE. Objectivité
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen seiner Informa- tionskampagne über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die teilweise auch über die Europäische Gemeinschaft (EG) informiert, ebenfalls die Nachteile eines EWR- (bzw. EG-) Beitritts der Schweiz umfassend aufzuzeigen und die Argu- mente der Gegner zu berücksichtigen.
Texte de la motion du 19 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé, dans sa campagne d'informa- tion sur l'Espace économique européen (EEE), qui portera aussi en partie sur la Communauté européenne (CE), d'expo- ser tous les inconvénients d'une adhésion à l'EEE et à la CE et de tenir largement compte des arguments des opposants.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borer Roland, Bor- radori, Giezendanner, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Mas- poli, Miesch, Moser, Scherrer Werner, Stalder, Steffen, Steine- mann
(14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dass ein allfälliger EWR-Beitritt, eventuell gefolgt von einem Beitritt zur EG, ein für unser Land äusserst bedeutungsschwe- rer Schritt ist, dürfte wohl unbestritten sein. Ein solcher Schritt zeitigt Auswirkungen staatspolitischer, sozialer, wirtschaftli- cher und psychologischer Natur, und zwar Auswirkungen der- art mannigfaltiger und auch einschneidender Art, dass unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen direkt am eigenen Leibe davon stark betroffen wären.
Im Hinblick auf die bevorstehenden Abstimmungen (EWR und eventuell später EG) müssen sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine Meinung in Kenntnis aller Vor- und Nach- teile bilden können. Es ist nicht nur ein staatspolitisches Ge- bot, sondern auch ein Akt der politischen Klugheit und Fair- ness, dem Volk in einer derart wichtigen Frage klaren Wein ein- zuschenken und deshalb bei der (unbestrittenermassen nöti- gen) Information über EWR und EG ebenfalls die Nachteile ei- nes Beitritts der Schweiz umfassend aufzuzeigen und die Ar- gumente der Gegner zu berücksichtigen.
Die «Informationsbeiträge» der Medien lassen dieses Prinzip der «gleich langen Spiesse» leider weitgehend vermissen. Als Beispiel seien die wöchentlichen Sendungen des Fernsehens DRS genannt, in denen entweder die EWR/EG-Gegner gar nicht in Erscheinung treten können oder dann sehr unvorteil- haft, um nicht zu sagen unfair, behandelt werden.
Die vom Bundesrat vor einigen Monaten in Gang gesetzte «In- formationskampagne» über den EWR, die weitgehend auch die EG erfasst, wird jedoch nicht bloss mit Konzessionsgel- dern, sondern mit Steuergeldern (5,9 Millionen Franken) be- zahlt. Wie zu befürchten war, verläuft die Kampagne sehr ein- seitig. Dies beweist namentlich der an den Ausstellungen Muba und BEA im Frühling 1992 eingerichtete «Informations- stand» über EWR und EG: Erläutert wurden für verschiedene Bereiche der Politik die drei Szenarien «Alleingang», «EWR- Beitritt» und «EG-Beitritt». Während die Auswirkungen des «Al- leingangs» tendenziell negativ präsentiert wurden, war die Darstellung des EWR- und des EG-Szenariums klar positiv. Die angeblichen Vorteile für die Schweiz im Falle eines Beitritts wurden deutlich hervorgehoben, zu befürchtende Nachteile (z. B. in den Bereichen freier Personenverkehr und Volks- rechte) eindeutig bagatellisiert.
Statt objektiver Information ist eindeutig eine undemokrati- sche Propaganda pro EWR und EG mit Bundesgeldern festzu- stellen! Für die Fortsetzung der Kampagne in den kommen- den Monaten muss deshalb - trotz gegenteiliger Versprechen von offizieller Seite - mit einer Weiterführung dieser Propa- ganda auf Kosten der Steuerzahler gerechnet werden.
Bekanntlich zahlen sowohl die EWR- bzw. EG-Befürworter als auch die -Gegner Steuern. Deshalb sind Pro und Kontra zu Wort kommen zu lassen. Selbst der Bundesrat will wohl kaum behaupten, ein EWR- oder gar ein EG-Beitritt habe nur Vor- teile. Und wenn er so sicher ist, dass die Vorteile klar überwie- gen, dann kann er ja getrost eine faire und ausgewogene Infor- mation des Bundes zulassen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 28 septembre 1992
Es ist für den Bundesrat klar, dass die Teilnahme am EWR und der Beitritt zur EG zwei getrennte Fragen sind, sowohl zeitlich als auch verfahrensmässig. Die Auflage der Faktentreue, das Abwägen der Vor- und Nachteile einer Teilnahme der Schweiz am EWR und die Berücksichtigung der Argumente der Gegner ist im Nationalrat als Auflage für die Gewährung des Nach- tragskredites I betreffend die Informationskampagne des Bun- des festgelegt worden. Der Bundesrat hat diese Auflagen ak- zeptiert und wird sich daran halten. Unter diesen Umständen kann die Motion als gegenstandslos erklärt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion als erfüllt abzuschreiben.
Motion Hafner Ursula
2740
N
18 décembre 1992
Ruf: Meine Motion wurde am 19. Juni 1992 eingereicht und verlangte vom Bundesrat, im Rahmen seiner Informations- kampagne über den Europäischen Wirtschaftsraum ebenfalls die Nachteile eines EWR- beziehungsweise EG-Beitritts der Schweiz umfassend aufzuzeigen und die Argumente der Geg- ner zu berücksichtigen.
Die Antwort des Bundesrates kam am 28. September 1992, als natürlich alles schon längst gelaufen war, und in der Stellung- nahme, die dem Antrag vorangeht, den Vorstoss abzuschrei- ben, heisst es: «Die Auflage der Faktentreue, das Abwägen der Vor- und Nachteile einer Teilnahme der Schweiz am EWR und die Berücksichtigung der Argumente der Gegner ist im Nationalrat als Auflage für die Gewährung des Nachtragskre- dites I betreffend die Informationskampagne des Bundes fest- gelegt worden.» Und weiter, hören Sie gut zu: «Der Bundesrat hat diese Auflagen akzeptiert und wird sich daran halten.»
Das ist doch nun wirklich der Gipfel der Frechheit, wenn man gesehen hat, in welch einseitiger Weise der Bundesrat seine Informationsschriften - ich nenne sie vielmehr Propaganda- schriften - gestaltet hat! Die Argumente der Gegner wurden, wenn überhaupt, nur in einer Weise dargestellt, dass sie ent- weder lächerlich gemacht oder dann - aus der Sicht des Bun- desrates - als unglaubwürdig oder falsch qualifiziert wurden. Von einer ausgewogenen Information konnte keine Rede sein!
Der Bundesrat hat die Auflagen, die er im Rahmen der Debatte über den Nachtragskredit I eingegangen war, in keiner Art und Weise erfüllt, und es ist der Gipfel der Arroganz, so etwas zu schreiben, passt aber sehr gut dazu, dass gewisse Bundes- räte wie auch andere Kreise nicht bereit sind, den Entscheid von Volk und Ständen vom 6. Dezember zu akzeptieren!
Ich protestiere hier in aller Form gegen eine solche Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstosses und mache dies ins- besondere auch deshalb, weil es darum geht, zu verhindern, dass eine derart unrühmliche Propagandakampagne - um nicht zu sagen: Indoktrinationskampagne - mit Steuergeldern wieder vorkommt. So etwas darf nie mehr geschehen!
Abgeschrieben - Classé
92.3342
Motion Leuenberger Ernst Aufhebung des Beitragsplafonds in der Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage. Suppression du plafonnement des cotisations
Wortlaut der Motion vom 2. September 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision des Arbeits- losenversicherungsgesetzes zu unterbreiten mit dem Ziel, ins- besondere die Beitragsplafonierung aufzuheben (Art 3 Abs. 1).
Texte de la motion du 2 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage, projet prévoyant notamment la suppression du plafonnement des cotisations (art. 3, 1er al.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist ein Gebot der Solidarität, dass Besserverdienende auch in der ALV auf ihrem ganzen Einkommen Beiträge leisten wie das in der AHV seit über vierzig Jahren erfolgreich und zu all- gemeiner Zufriedenheit praktiziert wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 novembre 1992
Die Aufhebung der Beitragsplafonierung kann entgegen der Meinung des Motionärs nicht auf dem Weg einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) eingeführt werden. Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes durch Gesetz zu beschränken ist. Die Konkretisierung des vom Motionär an- gestrebten Ziels könnte daher nur mittels einer Revision der Bundesverfassung eingeführt werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine solche Revision in der gegenwärtigen Situation nicht zweckmässig ist. Hingegen ist der Bundesrat bereit, die Frage der Höhe des gesetzlichen Plafonds (gegen- wärtig 8100 Franken pro Monat) anlässlich der bevorstehen- den ordentlichen Gesetzesrevision zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
92.3388
Motion Hafner Ursula Verbesserung der Arbeitslosenversicherung Amélioration de l'assurance-chômage
Wortlaut der Motion vom 23. September 1992 Angesichts der steigenden Arbeitslosenzahlen drängt sich ne- ben der Verhinderung der Arbeitslosigkeit durch Massnah- men, welche das Problem an der Wurzel behandeln, als kurz- fristige Massnahme auch eine weitere Verbesserung der Ar- beitslosenversicherung (ALV) auf.
Neben den schon früher geforderten Anpassungen halten wir folgende Verbesserungen für unerlässlich:
Die Anhebung der Taggelder-Bezugsberechtigung auf 500 Tage für alle Arbeitslosen, unabhängig von der Beitrags- dauer und vom regionalen Ausmass der Arbeitslosigkeit, fi- nanziert durch die ALV.
Wartezeit und Taggelder-Degression sind abzuschaffen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ge- mäss Artikel 30 Avig ist zu reduzieren.
Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten sollen - wie bei- spielsweise der Militärdienst - als Beitragszeit im Sinne von Ar- tikel 13 Avig angerechnet werden.
Personen ohne Qualifikation ist die Möglichkeit zu geben, sich mit den Mitteln der ALV eine berufliche Grundausbildung anzueignen.
Im Rahmen von Erstarbeitsplatzprogrammen sollen Arbeit- geber dazu motiviert werden, Jugendlichen im Anschluss an die Ausbildung eine erste Anstellung zu ermöglichen (vgl. die Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 Avig).
Aeltere Arbeitslose (z. B. ab 45 Jahren) sollen spätestens nach 12 Monaten dauernder Arbeitslosigkeit Anspruch auf Be- schäftigung von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten Dauer im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaf- fung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (gemäss Art. 72 Avig) erhalten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ruf Informationskampagne des Bundes über den EWR. Berücksichtigung der Argumente der EWR-Gegner Motion Ruf Campagne d'information de la Confédération sur l'EEE. Objectivité
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3290
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2739-2740
Page
Pagina
Ref. No
20 022 104
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