Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil)
1207
Ad 92.064
Postulat der Finanzkommission Belastung des Bundeshaushaltes durch den öffentlichen Verkehr Postulat de la Commission des finances Charges des transports publics sur les finances fédérales
Wortlaut des Postulates vom 24. November 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die mittelfristige Belastung des Bundeshaushaltes durch den öffentlichen Verkehr und seine Absichten darzulegen über die sich daraus ergebenden Folgerungen. Namentlich wäre zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
a. Lassen sich Investitionen und Betriebsaufwendungen für die SBB und die KTU reduzieren, ohne die Verkehrsverbindun- gen in einem für die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht trag- baren Mass zu beeinträchtigen? Wie lassen sie sich ohne Zu- satzbelastung der Kantone finanzieren?
b. Welche Aenderungen am Konzept «Bahn 2000» könnten vorgenommen werden, um erhebliche Einsparungen bei den Investitionen und beim künftigen Betriebsaufwand zu er- zielen?
c. Wie beabsichtigt der Bundesrat das Projekt «Alpentransit» zu verwirklichen? Ist eine Etappierung in Aussicht zu nehmen, und wie sind die Mittel für die Investitionen im Hinblick auf die Entwicklung des Kapitalmarktes und der Bundesfinanzen be- reitzustellen?
Texte du postulat du 24 novembre 1992
Le Conseil fédéral est prié de présenter un rapport sur les char- ges que font peser à moyen terme les transports publics sur les finances fédérales et de faire part de ses intentions concer- nant les conséquences qui en résultent. Ce rapport devrait plus spécialement répondre aux questions suivantes:
a. Les investissements et les dépenses d'exploitation pour les CFF et les ETC peuvent-ils être réduits sans porter atteinte aux transports et communications d'une façon insupportable pour la population et pour l'économie? Comment peut-on les finan- cer sans entraîner des charges supplémentaires pour les can- tons?
b. Quelles modifications pourrait-on apporter à la conception de «Rail 2000» pour parvenir à faire des économies considéra- bles dans les dépenses futures d'exploitation?
c. Comment le Conseil fédéral envisage-t-il de réaliser le projet des transversales alpines? Envisage-t-il de procéder par éta- pes? Comment prévoit-il de mettre à disposition les moyens fi- nanciers nécessaires pour les investissements, compte tenu de l'évolution du marché des capitaux et des finances fédé- rales?
Rüesch, Berichterstatter: Ich schlage Ihnen vor, das Po- stulat - wenn es nicht bestritten wird - stillschweigend zu über- weisen. Wir sind aufs äusserste im Verzug mit der Traktanden- liste.
Ueberwiesen - Transmis
92.062
Schweizerische Verkehrszentrale. Aenderung des Bundesbeschlusses Office national suisse du tourisme. Modification de l'arrêté fédéral
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 968 hiervor - Voir page 968 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 30. November 1992 Décision du Conseil national du 30 novembre 1992
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Ständerat hat seinerzeit ent- sprechend dem bundesrätlichen Vorschlag für die Finanzhilfe an die Schweizerische Verkehrszentrale in den Jahren 1993 und 1994 einen Höchstbetrag von 62 Millionen Franken be- willigt.
Nach der einlässlichen Diskussion, die wir damals in unserem Rate führten, verzichte ich auf die Rekapitulation der Gründe, die zu diesem Entscheid führten, obgleich die Kommissions- mehrheit einen Höchstbetrag von 78 Millionen Franken bean- tragt hatte.
Der Nationalrat hat nun zu unserem Beschluss insofern eine Differenz geschaffen, als er den Höchstbetrag auf 65,2 Millio- nen Franken ansetzte. Der Entscheid fiel mit 71 zu 37 Stimmen. Um wenigstens einen Kaufkraftverlust zu ver- meiden - so argumentierte der Kommissionspräsident -, hat der Nationalrat die Teuerung von 3,2 Millionen Franken be- rücksichtigt und einbezogen. Der weitergehende, einen Höchstbetrag von 70 Millionen Franken anvisierende Antrag ist im Nationalrat in der Eventualabstimmung knapp abge- lehnt worden.
Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, dem National- rat zuzustimmen und damit einen Höchstbetrag von 65,2 Mil- lionen Franken zu bewilligen.
Angenommen - Adopté
92.010
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 779 hiervor - Voir page 779 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 30. November 1992 Décision du Conseil national du 30 novembre 1992
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 5 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
1208
E 9 décembre 1992
Jagmetti, Berichterstatter: Wir haben noch einige Differenzen beim Berufsbildungsteil des Landwirtschaftsgesetzes zu be- raten.
Sie entnehmen der Fahne, dass der Nationalrat bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a die Formulierung des Bundesrates übernommen hat, während wir die «Ideale» in die Themen auf- genommen hatten, die von der landwirtschaftlichen Berufsbil- dung zu vermitteln seien.
Wenn Ihnen die Kommission nun vorschlägt, dem Nationalrat zu folgen, so macht sie das nicht, weil sie der Meinung ist, in einer beruflichen Ausbildung oder in einer Ausbildung über- haupt, und speziell in der landwirtschaftlichen Ausbildung, komme man ohne Ideale aus. Wer keine Ideale hat - ich habe das hier schon einmal gesagt -, sollte nicht unterrichten, denn er wäre am falschen Ort; und das gilt naturgemäss erst recht für die landwirtschaftliche Berufsbildung.
Wir fügen uns also dem Nationalrat, aber in der klaren Mei- nung, dass Ideale mit zur Berufsbildung gehören.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 3 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 3 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 6 Absatz 3 hat der Natio- nalrat einen Buchstaben c mit Höchstzahlen für Lehrkräfte und Berater, die subventioniert werden, eingefügt. Es ist also ein Steuerungsmittel des Bundes. Wir beantragen Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2, 4 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Schüle, Büttiker, Schallberger, Uhlmann) Festhalten
Art. 11 al. 2, 4 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Schüle, Büttiker, Schallberger, Uhlmann) Maintenir
Jagmetti, Berichterstatter: Hier haben wir zwei verschiedene Auffassungen. Es geht um die Beratungsstellen, und zwar um die Träger der Berufsbildung und der Beratungsdienste und um die beiden Beratungszentralen in Lausanne und Lindau. Der Bundesrat hatte eine Kann-Formel vorgesehen. Wir haben eine Muss-Formel daraus gemacht. Der Nationalrat hat an der Kann-Formel festgehalten. Beide Formeln haben ihre Vorzüge und ihre Nachteile. Die Kann-Formel scheint sehr unverbind- lich zu sein. Aber ich möchte doch namens der Kommissions- mehrheit, die allerdings nur durch Stichentscheid des Präsi- denten zustande gekommen ist, darauf hinweisen, dass diese Kann-Formel zum Aufbau der bisherigen Organisation geführt hat, dass also die heutige Struktur auf dieser Regelung beruht. Die Muss-Formel hat einen verbindlicheren Charakter, aber sie birgt eine Gefahr in sich, dass nämlich am Schluss von die- sen Beratungsdiensten Leistungen verlangt werden können, ohne dass damit eine Gegenleistung verbunden wäre.
Wenn Ihnen die Kommissionsmehrheit empfiehlt, dem Natio- nalrat zu folgen, und zwar sowohl bei Absatz 2 wie bei Ab- satz 4, so nicht, weil die Kommissionsmehrheit der Auffassung wäre, man könnte auf all dies auch verzichten, sondern weil
die Kommissionsmehrheit der Auffassung ist, die bisherige Struktur, die auf dieser Regelung aufgebaut wurde, habe sich als zweckmässig erwiesen. Da heute Neuorganisationen in Betracht gezogen werden und zur Debatte stehen, würde die Kann-Formel bei der Ausgestaltung dieser Ordnung etwas mehr Flexibilität ermöglichen.
Die Kommissionsmehrheit will also nicht von der Beratung wegkommen. Sie möchte nur in der Ausgestaltung etwas mehr Flexibilität haben und schliesst sich deshalb in beiden Absätzen dem Nationalrat an.
Schüle, Sprecher der Minderheit: Ich beantrage Ihnen, an un- seren Beschlüssen festzuhalten und nehme vor allem zu den Beratungsdiensten, Absatz 2, Stellung. Kollege Büttiker wird sich zu Absatz 4 äussern.
Es geht hier um die landwirtschaftliche Beratung. Ich zitiere Absatz 1: «Die Beratung hilft den in der Landwirtschaft Be- schäftigten, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen.»
Diese Beratung gehört fest zur landwirtschaftlichen Berufsbil- dung, wie wir sie in Artikel 5 verankert haben. Gerade in der heutigen Zeit, in einer Zeit der Verunsicherung, in einer Zeit, wo die Zukunft der Landwirtschaft in Frage steht, ist dies zwei- fellos eine wichtige Aufgabe.
Für die Träger der Berufsbildung war es bisher zwingend, Be- rufs- und Landwirtschaftsschulen einzurichten, und es war auch zwingend, Beratungsdienste und Beratungszentralen zu unterhalten. In diesem Punkt muss ich unseren Kommissions- präsidenten korrigieren und ihn auf den bisherigen Wortlaut von Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes verweisen.
Der Bundesrat und mit ihm nun der Nationalrat schlagen eine Kann-Formel vor. In der Praxis ist es aber so, dass die Schulen und die Beratung kombiniert sind, und in aller Regel liegt so- gar eine Personalunion vor. Es ist eben ein Muss, diese Bera- tung durchzuführen. Es wäre problematisch, jetzt ein falsches Zeichen zu setzen: Es darf nicht der Eindruck entstehen, wir wollten diese nötige Beratung jetzt abbauen. Wir wollen bei der zwingenden Formulierung bleiben, weil die Beratung ei- nem effektiven Bedürfnis entspricht und weil sie auch keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Büttiker: Ich äussere mich nur zu Absatz 4. Herr Schüle hat die Ausführungen zu Absatz 2 gemacht.
Seit längerer Zeit besteht ein Tauziehen um die Finanzierung dieser Beratungsstellen in Lausanne und Lindau. Diese wer- den zurzeit durch die Kantone und interessierte Körperschaf- ten finanziert und vom Bund unterstützt. Lange Jahre war von einer Uebernahme durch den Bund die Rede. Entscheide wur- den aber nie gefällt. Diese Beratungszentralen erfüllen vor al- lem für kleinere Beratungsdienste, also vor allem für kleinere Kantone, wichtige Serviceleistungen, indem sie Grundlagen bereitstellen, grossräumige Versuche durchführen, Kennzah- len und Normen erarbeiten. Die Beratungszentralen bieten dem Beratungsdienst in den Kantonen Hilfe zur Selbsthilfe.
In der Landwirtschaftspolitik ist der Bund federführend, und die Kantone haben zu vollziehen. Wenn aber vor allem die klei- nen Kantone alle Vorbereitungen selber treffen müssen, ist das ineffizient Ein verstärktes Engagement des Bundes für diese Grundlagenarbeiten ist nötig. Damit müsste allerdings ein klarer Leistungsauftrag an diese Beratungszentralen ver- bunden sein.
Die Fassung des Ständerates heisst konkret, dass sich der Bund verbindlich zur Unterstützung der Beratungzentralen verpflichtet Der Umfang der Unterstützung wird in keiner Art und Weise präjudiziert.
Die nationalrätliche Fassung mit der Kann-Formulierung ent- bindet den Bund von jeglicher Verbindlichkeit der Unterstüt- zung und stellt damit in Frage, ob die Arbeit der Beratungszen- tralen überhaupt unterstützungswürdig sei. Die nationalrätli- che Fassung stellt sich auch in Widerspruch zum Inhalt des 7. Landwirtschaftsberichtes, in welchem die zukünftige Be- deutung der landwirtschaftlichen Beratung mehrmals beson- ders erwähnt wird.
Deshalb ist auch hier die verbindliche Formulierung des Stän- derates richtig, d. h. Festhalten.
1209
Ausbildung, Arbeitsmarkt, Wettbewerb. Vorstosse
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Vous sortez de longues heures consacrées au budget. Pour vous montrer l'unité de pensée, d'action et de conception du Conseil fédéral, fort de l'élan que vous avez pris, je me déclare d'accord, avec la majo- rité de la commission et avec le Conseil national, de choisir la formule que nous avions proposée, la formule potestative. C'est, dans les circonstances du jour, la seule solution réaliste qui s'impose. Je vous remercie de suivre la majorité de votre commission.
Abs. 2 -Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
17 Stimmen 10 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
14 Stimmen 7 Stimmen
Art. 15 Abs. 4, 6 Antrag der Kommission Abs. 4 Festhalten Abs. 6 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15 al. 4, 6
Proposition de la commission AI. 4 Maintenir AI. 6 Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Hier haben wir noch eine Differenz bei der Frage, ob 35 Prozent oder 37 Prozent Subventionen für Gebäude und Betriebseinrichtungen zu entrichten sind, die im Zusammenhang mit der Berufsbildung und der Bera- tung stehen.
Sie entnehmen der Fahne, dass der Ständerat von 35 Prozent (gemäss Bundesrat) auf 37 Prozent hinaufgegangen ist. Der Nationalrat ist dem Bundesrat gefolgt.
Wir beantragen Ihnen, an 37 Prozent festzuhalten. Wir haben in Artikel 15 noch einen neuen Absatz 6, den der Nationalrat eingefügt hat und dem wir zustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3209
Motion Kündig Reform des schweizerischen Aus- und Weiterbildungssystems Formation de base et formation continue. Réforme du système suisse
Wortlaut der Motion vom 9. Juni 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, Vorschläge für eine Reform des schweizerischen Aus- und Weiterbildungssystems zu er- arbeiten, welche die Anpassungsfähigkeit der schweizeri- schen Volkswirtschaft stärken soll. Im Vordergrund stehen:
lässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungsstufen. Dabei sind die Arbeiten zur Schaffung einer Berufsmaturität konse- quent weiterzuführen;
der Ausbau und die innere Stärkung der HTL und HWV so- wie deren Aufwertung zu Fachhochschulen. Die Reform muss sowohl die Lehrpläne, die finanziellen, personellen als auch in- frastrukturellen Ausstattungen einschliessen. Die HTL sind da- bei in die Lage zu versetzen, den Wissens- und Technologie- transfer in Richtung kleine und mittlere Unternehmen zu ver- breiten und zu beschleunigen.
Die Weiterbildung der Ausbildner auf allen Stufen des Bil- dungssystems ist gezielt zu fördern, damit diese ihrerseits den erhöhten Anforderungen gerecht werden.
Gutqualifizierte, einsatzbereite Mitarbeiter auf allen Stufen und ein im internationalen Standard hohes Bildungsniveau gelten als wesentliche Bestimmungsfaktoren der Innovationsfähig- keit einer Gesellschaft und damit der Wettbewerbsfähigkeit von Volkswirtschaften. Durch zeitgemässe Ausbildung und Qualifizierung lassen sich nicht nur die mit dem laufend statt- findenden wirtschaftlichen Wandel verbundenen Anpas- sungsprobleme besser bewältigen, sondern es werden damit auch Wege zu neuen Perspektiven geebnet.
Für das schweizerische Bildungssystem stellt sich die Auf- gabe, rascher auf die neuen Qualifikationsanforderungen an die Erwerbstätigen reagieren zu können und die Phasen von Schul- und beruflicher Erstausbildung noch besser aufeinan- der abzustimmen. Zudem gilt es, auf der Basis einer breiten Allgemeinbildung und einer bedarfsgerechten Berufsausbil- dung ein flexibles System von Weiterbildungsmöglichkeiten aufzustellen. Bei der Schaffung der Voraussetzungen zur An- passung der Qualifikationsstruktur der Erwerbstätigen an die Veränderungen in den Qualifikationsanforderungen der Ar- beitsplätze kommt den Unternehmen auch in Zukunft eine grosse Bedeutung zu. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist es jedoch wichtig, dass auch für kleinere Unternehmen, welche insbesondere in bezug auf Weiterbildung betriebsbedingte Engpassfaktoren aufweisen, Kooperationsmodelle entwickelt werden, welche die Möglichkeit zu einer verbesserten Zusam- menarbeit mit Berufs-, Ingenieur- und Hochschulen schaffen. Eine blosse Erhöhung der Anzahl der Aus- und Weiterbil- dungsplätze allein reicht nicht aus, um den sich laufend verän- dernden Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt gerecht zu wer- den. Es ist auch vermehrt darauf zu achten, dass künftig die beruflichen Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmassnah- men stärker als bisher mit der Arbeitsnachfrage abgestimmt und die jeweiligen Berufswahlentscheidungen von einer nüch- ternen und sachbezogenen Aufklärung über die voraussichtli- chen Nachfrageentwicklungen auf den Arbeitsmärkten unter- stützt werden.
Texte de la motion du 9 juin 1992
Le Conseil fédéral est invité à élaborer, en collaboration avec les cantons, des propositions de réforme du système suisse de formation et de perfectionnement en vue de renforcer la ca- pacité d'adaptation de notre économie. Il mettra l'accent sur: 1. la réforme de la formation professionnelle en donnant plus de poids à la partie formation générale et en multipliant les possibilités de passage d'un niveau de formation à l'autre. Ce faisant, il continuera résolument les travaux de mise sur pied de la maturité professionnelle;
le développement et sur le renforcement interne des ETS et des ESCEA, ainsi que sur leur reconnaissance au titre d'éco- les professionnelles supérieures. La réforme touchera les ho- raires d'études, les finances, la dotation en personnel et les équipements. Elle donnera aux ETS les moyens d'accélérer le transfert de savoir et de technologie vers les petites et les moyennes entreprises;
le perfectionnement des enseignants, qui sera systémati- quement encouragé à tous les niveaux, afin qu'ils puissent re- lever les nouveaux défis qui leur seront lancés.
Deux facteurs déterminent pour l'essentiel la capacité d'inno- vation d'une société et l'aptitude d'une économie à relever le défi de la concurrence; c'est d'une part l'existence - à tous les échelons - d'un personnel hautement qualifié et motivé, c'est d'autre part un niveau de formation générale supérieur à la
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Landwirtschaftsgesetz. Aenderung (2. Teil) Loi sur l'agriculture. Modification (2e partie)
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.010
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1992 - 09:00
Date
Data
Seite
1207-1209
Page
Pagina
Ref. No
20 022 255
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