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Initiative du canton du Valais
tre l'initiative, sauf en ce qui concerne ce dernier point qui est contraire au droit international.
La Commission des institutions politiques, saisie de cet objet, a examiné l'initiative cantonale, le 2 novembre 1992, en pré- sence de représentants de l'Office fédéral des réfugiés. La commission a constaté que, fondamentalement, la situation dans le domaine de l'asile s'était détendue depuis le dépôt de l'initiative, le 26 juin 1991. Relativement à l'année précédente, le nombre des demandes d'asile a baissé de 56 pour cent (état à fin octobre 1992). La commission est consciente que la situation peut s'aggraver à tout moment et que les besoins d'un contrôle accru aux frontières peut redevenir d'actualité. La commission est parvenue aux conclusions suivantes:
A l'unanimité, la commission propose de donner suite à cette requête, mais de la classer du moment que le Conseil fédéral a déjà pris les mesures nécessaires de manière à réagir dans de brefs délais en cas d'afflux de réfugiés.
La commission est d'avis qu'il y a lieu d'examiner la question de savoir si, dans le cadre d'une politique de migration in- cluant toutes les catégories d'étrangers, il est opportun d'intro- duire un système de quotas.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig:
Proposition de la commission La commission, à l'unanimité, propose:
de donner suite à l'alinéa premier de l'initiative, mais de le classer;
de ne pas donner suite à l'alinéa 2.
Frau Beerli, Berichterstatterin: Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat am 17. Juni 1992 beschlossen, der Bundesver- sammlung eine Standesinitiative gegen den Missbrauch des Asylrechts zu überweisen, die zwei Punkte enthält: einen er- sten Punkt mit der Aufforderung, die Grenzkontrollen zu ver- stärken, und einen zweiten Punkt mit der Aufforderung, eine Quotenregelung für Asylanten einzuführen.
Ihre Kommission hat diese Initiative am 2. November 1992 in Anwesenheit von Vertretern des Bundesamtes für Flüchtlinge ausführlich diskutiert Es wurden ihr auch die notwendigen
Dokumentationen unterbreitet. Aufgrund dieser Informationen hat Ihnen die Kommission einen schriftlichen Bericht vorge- legt.
Die Kommission kommt am Ende ihrer Ueberlegungen zu den beiden folgenden Schlüssen: Dem Absatz 1 der Initiative sei Folge zu geben, er sei aber als erfüllt abzuschreiben; dem Ab- satz 2 der Initiative sei keine Folge zu geben.
Für die Begründung möchte ich auf den schriftlichen Bericht verweisen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.300
Standesinitiative Wallis Koordination und Beschleunigung von Projektbewilligungsverfahren Initiative du canton du Valais Coordination et accélération des procédures d'autorisation de projets
Wortlaut der Initiative vom 18. Juni 1992
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung be- antragt der Stand Wallis den eidgenössischen Räten, die Ge- setzgebung auf eidgenössischer Ebene derart anzupassen, dass - in Berücksichtigung der grundlegenden Volksrechte -:
eine schnellere Durchführung der Bewilligungsverfahren er- möglicht wird, vor allem durch die Ausschaltung von Doppel- spurigkeiten auf allen Stufen der öffentlichen Hand;
den Entscheidungsinstanzen Behandlungsfristen ange- setzt werden;
die Integration von Spezialbewilligungen in ein einziges oder koordiniertes Verfahren möglich wird;
die finanzielle Verantwortlichkeit derjenigen geregelt wird, welche mutwillig Einsprachen erheben und die Verfahren in die Länge ziehen.
Texte de l'initiative du 18 juin 1992
Basé sur l'article 93 alinéa 2 de la Constitution fédérale, l'Etat du Valais demande aux Chambres fédérales d'adapter la législation au niveau fédéral de telle façon que - tenant compte des droits fondamentaux du peuple -:
une exécution plus rapide des procédures d'autorisation soit rendue possible, essentiellement par l'élimination de dou- bles voies sur tous les niveaux des collectivités publiques;
l'on impose des délais de traitement aux instances de déci- sion;
l'on intègre les autorisations spéciales dans une seule pro- cédure coordonnée;
l'on règle la responsabilité financière de ceux qui forment des recours téméraires et prolongent les procédures.
Herr Uhlmann unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Am 28. Januar 1992 verabschiedete der Grosse Rat des Kan- tons Wallis mit 88 zu 12 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) eine Standesinitiative.
Der Staatsrat des Kantons Wallis überwies am 1. Mai 1992 die Initiative an die eidgenössischen Räte.
Die Standesinitiative wurde im Grossen Rat des Kantons Wal- lis wie folgt begründet:
«Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass das Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren, na- mentlich im Bereich der übergeordneten Infrastruktur und von
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Standesinitiative Wallis
Grossprojekten nationaler Bedeutung, den heutigen Erforder- nissen nicht mehr genügt und zu rasch anwachsenden Kon- flikten zwischen den verantwortlichen Bauherren, namentlich der Oeffentlichkeit und den verschiedenen verantwortlichen Instanzen und beschwerdeberechtigten Interessierten und Organisationen führt.
Die Bewilligungsverfahren sind heute äusserst schwerfällig und unnötig vielen Einsprachemöglichkeiten ausgesetzt. Die wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen sind nicht mehr zu verantworten und verlangen eine rasch wirksame Kor- rektur. Auch eine langfristig wirksame Berücksichtigung der Natur- und Umweltanliegen kann mit einfacheren Verfahrens- regeln gesichert werden. Zudem fehlt im Verfahren heute der Schutz des Bauherrn durch eine im gegebenen Fall durch den mutwilligen Einsprecher zu übernehmende finanzielle Verant- wortung.»
Mit Schreiben vom 11. Juni 1992 teilte die Regierung des Kan- tons Graubünden mit, dass die Standesinitiative des Kantons Wallis durch den Grossen Rat und die Regierung des Kantons Graubünden unterstützt werde.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission für öffentliche Bauten hat die Standesinitia- tive am 12. August 1992 beraten. Sie stellt fest, dass das mit der Standesinitiative angestrebte Ziel auch Gegenstand von verschiedenen bereits überwiesenen parlamentarischen Vor- stössen ist.
Am 11. Dezember 1989 überwies der Nationalrat ein Postulat der Verkehrskommission (89.698).
Aufgrund dieses Postulates unterbreitete der Bundesrat im Jahre 1991 eine Botschaft für einen Bundesbeschluss über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grosspro- jekte. Diese erfüllt zum Teil die Anliegen der Standesinitiative. Entgegen dem Antrag des Bundesrates wurde das Postulat vom Nationalrat nicht abgeschrieben, weil es generell Gross- projekte und nicht nur solche im Bereiche der Eisenbahnen betrifft (AB 1991 N 1149).
Im weiteren hat der Ständerat am 12. Dezember 1991 ein von Ständerat Delalay eingereichtes Postulat überwiesen, das ei- nen Bericht des Bundesrates zu den in der Standesinitiative des Kantons Wallis enthaltenen Begehren verlangt
M. Uhlmann présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Le 28 janvier 1992, le Grand Conseil du canton du Valais a, par 88 voix contre 12 (3 abstentions) adopté une initiative du canton.
Le Conseil d'Etat du Valais a transmis, le 1er mai 1992, l'initia- tive aux Chambres fédérales avec le développement suivant: «Les expériences des dernières années ont démontré que la procédure d'autorisation de planifications et de projets, no- tamment dans le domaine de l'infrastructure supérieure et de grands projets d'importance nationale ne suffit plus aux exi- gences actuelles et mène à des conflits croissant rapidement entre les maîtres d'oeuvre responsables, notamment les col- lectivités publiques et les diverses instances responsables ainsi que les intéressés et organisations ayant un droit de re- cours.
Les procédures d'autorisation sont actuellement excessive- ment lourdes et exposées à un grand nombre de possibilités de recours inutiles. Les conséquences économiques et finan- cières ne peuvent plus être assumées et demandent une cor- rection rapide et efficace. Une prise en considération efficace à long terme des problèmes de la nature et de l'environnement peut également être assurée par des règles de procédure sim- plifiées. De plus, il manque actuellement dans la procédure une protection du maître de l'oeuvre contre une responsabilité financière, le cas échéant, à assumer par un recourant témé- raire.»
Par une lettre du 11 juin 1992, le gouvernement du canton des Grisons a fait part de sa décision ainsi que de celle du Grand Conseil de soutenir l'initiative du canton du Valais.
Considérations de la commission
La Commission des constructions publiques a traité l'initiative du canton du Valais le 12 août 1992. Elle constate que les buts visés par l'initiative font l'objet de diverses interventions parle- mentaires déjà transmises.
Le 11 décembre 1989, le Conseil national a transmis un postu- lat de la Commission des transports et du trafic (89.698).
Sur la base de ce postulat, le Conseil fédéral a élaboré un mes- sage concernant un arrêté fédéral sur la procédure d'adoption des plans des grands projets de chemins de fer. Celui-ci rem- plit partiellement les exigences de l'initiative du canton du Va- lais. Contre l'avis du Conseil fédéral, le postulat n'a pas été classé par le Conseil national, car il concerne de manière gé- nérale les grands projets d'infrastructures et pas seulement ceux du domaine des chemins de fer (BO 1991 N 1149).
De plus, le Conseil des Etats a, le 12 décembre 1991, transmis un postulat Delalay qui demande au Conseil fédéral un rap- port sur les questions soulevées par l'initiative du canton du Valais.
Antrag der Kommission
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in der Standesinitia- tive enthaltenen Forderungen berechtigt sind, und beantragt die Ueberweisung folgender Motion, welche die Forderungen der Standesinitiative übernimmt.
Proposition de la commission
La commission est de l'avis que les exigences contenues dans l'initiative du canton du Valais sont fondées et elle propose de transmettre la motion suivante, laquelle reprend les exigences de l'initiative.
Ad 92.300
Motion der Kommission für öffentliche Bauten Projektbewilligungsverfahren
Motion de la Commission des constructions publiques Procédures d'autorisation de projets
Wortlaut der Motion vom 12. August 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Aenderungen der Gesetzgebung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der grundlegenden Volksrechte zum Ziele haben sollen, dass: 1. eine schnellere Durchführung der Bewilligungsverfahren er- möglicht wird, vor allem durch die Ausschaltung von Doppel- spurigkeiten auf allen Stufen der öffentlichen Hand;
den Entscheidungsinstanzen Behandlungsfristen ange- setzt werden;
die Integration von Spezialbewilligungen in ein einziges oder koordiniertes Verfahren möglich wird;
die finanzielle Verantwortlichkeit derjenigen geregelt wird, welche mutwillig Einsprachen erheben und die Verfahren in die Länge ziehen.
Texte de la motion du 12 août 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des modifications de la législation au niveau fédéral de telle façon que, tenant compte des droits fondamentaux du peuple: 1. une exécution plus rapide des procédures d'autorisation soit rendue possible, essentiellement par l'élimination de che- vauchements à tous les niveaux des collectivités publiques;
l'on impose des délais de traitement aux instances de déci- sion;
l'on intègre les autorisations spéciales dans une seule pro- cédure coordonnée;
l'on règle la responsabilité financière de ceux qui forment des recours téméraires et prolongent les procédures.
Bisig, Berichterstatter: Die Standesinitiative des Kantons Wal- lis, unterstützt durch den Grossen Rat und die Regierung des
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Kantons Graubünden, verlangt zu Recht, dass die Bewilli- gungsverfahren zügiger, koordinierter und nicht doppelspurig durchgeführt werden. Vor allem wird aber eine finanzielle Ver- antwortlichkeit derjenigen gefordert, die mutwillig Einspra- chen erheben und die Verfahren in die Länge ziehen. Die Kom- mission für öffentliche Bauten übernimmt darum diese Forde- rungen wörtlich in ihrer Motion.
Tatsächlich wurden in diesem Bereich schon verschiedene Vorstosse lanciert. Allein: Passiert ist wenig, obwohl der Bun- desrat diese Vorstösse entgegengenommen hat, vielleicht mit Ausnahme des Plangenehmigungsverfahrens im Eisenbahn- bereich.
Ohne die Volksrechte schmälern zu wollen, muss man sich tat- sächlich fragen, ob die heutige Regelung nicht gerade zum Missbrauch animiert. Vielfach geht es doch gar nicht um die Sache, sondern um bewusste Verhinderung des Funktionie- rens unseres Staates oder sogar um persönliche Bereiche- rung.
Auch wenn hier vor allem Vorhaben der öffentlichen Hand an- gesprochen werden, ist es nicht zuletzt der Private, der sich ziemlich hilflos der Willkür ausgeliefert sieht. Es findet sich fast immer eine Organisation, die eine Einsprache durch alle In- stanzen zieht, auch wenn es nur darum geht, den Gegner zu ärgern oder sich eine bessere Ausgangslage für die nächste Forderung zu schaffen. Die Vertreter dieser Organisationen riskieren ja nichts, im Gegenteil.
Darum ist für mich Ziffer 4 der Motion besonders wichtig. Mit der Möglichkeit, die Urheber mutwilliger Einsprachen für die daraus erwachsenden wirtschaftlichen Folgen verantwortlich zu machen, erhält der Bauwillige einen gleich langen Spiess wie der Einsprecher respektive überhaupt eine Waffe in die Hand, sieht er sich doch heute den Angriffen schutzlos ausge- liefert.
Ein ganz trübes Kapitel in diesem Zusammenhang ist die Er- pressung von Stillhaltegeldern, und das noch unter gütiger Mithilfe des Staates. Wenn es sich um offiziell bezahlte und ob- jektiv ermittelte Abgeltungen von entstehenden Minderwerten handelt, mag das noch angehen. Erpresstes Geld wechselt aber in den meisten Fällen unter dem Tisch die Hand, werden hier doch Bürgerrechte schamlos missbraucht und die Gren- zen der Legalität überschritten.
Zeit ist in diesem Zusammenhang tatsächlich Geld, und es lässt sich leicht ausrechnen, wie hoch die Forderung ange- setzt werden kann, damit sie dem Bedrängten noch als das kleinere Uebel erscheint. Solche Praktiken sind widerlich und eines Rechtsstaates unwürdig. Es ist allerhöchste Zeit, dass diesen grausamen Spielen ein Ende gemacht wird.
Sicher ist es nicht einfach, die Grenzen der Legalität zu definie- ren. Einerseits dürfen die Volksrechte nicht geschmälert wer- den; andererseits lässt sich das gesetzte Recht nicht ab- schliessend definieren. Das mag wohl auch der Grund sein, warum bis heute zu wenig unternommen wurde. Das rechtfer- tigt aber nicht, dass der Bauwillige nach dem Motto «Alles Neue ist sowieso schlechter als das Vorhandene» in die Defen- sive gedrängt wird. Allein die Möglichkeit einer nicht a priori er- folglosen Verantwortlichkeitsklage erfordert vom Einsprecher etwas mehr Seriosität Auch wenn die Legitimation gegeben ist, wird er sich überlegen müssen, ob seine Forderungen ver- tretbar sind oder nicht.
Die Motion unserer Kommission, die die Forderungen der Standesinitiative des Kantons Wallis übernimmt, ist von zen- traler Bedeutung, wenn Entscheide des Volkes oder der Bun- desversammlung nicht in Frage gestellt oder wenn private Bauwillige zu ihrem Recht kommen sollen.
Ich bitte Sie daher, die Motion zu überweisen.
Bundesrat Koller: Das Anliegen dieser Standesinitiative, das die Kommission in einer Motion aufnehmen will, ist zweifellos sehr berechtigt. Wie Sie ausgeführt haben, sind in beiden Rä- ten schon mehrere Vorstösse in dieser Richtung gemacht wor- den. In Ihrem Rat war es vor allem Herr Ständerat Delalay, der ein entsprechendes Postulat eingereicht hat, das der Bundes- rat anzunehmen bereit war.
Aber ich muss Ihnen sagen: So legitim das Problem ist, so schwierig ist dessen Lösung, und zwar in erster Linie, weil
diese Bewilligungsverfahren zum weitaus grössten Teil in die Kompetenz der Kantone fallen und nicht in die Kompetenz des Bundes. Das war denn auch der Grund, weshalb ich dieses Problem vor wenigen Wochen anlässlich der Konferenz der kantonalen Baudirektoren mit den kantonalen Baudirektoren sehr einlässlich besprochen habe, damit wir zu Lösungen kommen. Denn wenn der Bund allein handelt, hilft uns das auf diesem Gebiet relativ wenig weiter.
Der Bundesrat hat diese Frage bereits zum Gegenstand des Vollzugsförderungsprogramms zum Raumplanungsgesetz gemacht und sie auch als Bestandteil ins Anschlusspro- gramm zum Bodenrecht im Siedlungsbereich aufgenommen. Beide Vorhaben beinhalten eine vertiefte Untersuchung für Vorschläge zur Beschleunigung und Vereinfachung der Ver- fahren. Um diesen Aufgaben nachzukommen, hat mein De- partement eine Expertengruppe damit beauftragt - um wenig- stens auf einem Gebiet prioritär zu handeln, wo wir eine Bun- deskompetenz haben, nämlich bei der Revision des Bundes- gesetzes über die Raumplanung. Diese Arbeiten werden der- art vorangetrieben, dass bis im Sommer des nächsten Jahres konkrete Vorschläge vorliegen sollten.
Ausserdem wurde auch die Verwaltungskontrolle des Bundes- rates beauftragt, die Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte zu behandeln. Gegenstand dieser Untersuchung sind sowohl öffentliche Vorhaben wie Ei- senbahnlinien, Strassen, Sendeanlagen usw. als auch grös- sere Projekte privater oder gemischtwirtschaftlicher Träger.
Das Schwergewicht des Projektes liegt bei der sorgfältigen Er- hebung des Ist-Zustandes im Bereich des Verfahrens- und Or- ganisationsrechts sowie des materiellen Rechts des Bundes. Zudem sollen Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleu- nigung der Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung von be- rechtigten individuellen und öffentlichen Interessen aufge- zeigt werden. Diese Erhebung wird die Ausgangslage für all- fällige koordinierte, Bund und Kantone umfassende Neuvor- schläge bilden.
Eine umfassende Machbarkeitsstudie zur Realisierung diese Auftrages wird zurzeit unter Leitung Ihres Ratskollegen Herrn Zimmerli ausgearbeitet. Dieser Bericht soll dem Bundesrat, soweit ich weiss, noch bis Ende dieses Jahres unterbreitet werden.
Das Bundesgericht verlangt schon längere Zeit unmissver- ständlich Verfahrenskoordination durch die zuständigen Be- hörden. Nur die formelle und materielle Koordination gewähr- leistet den richtigen Vollzug des Rechts. Die gesetzgebenden Behörden sind deshalb aufgefordert, dem Verfassungsgrund- satz der Koordination nachzuleben. Da aber Verfahrensrege- lung zu einem sehr grossen Teil in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt und die Motion diesbezüglich die nötigen Un- terscheidungen nicht enthält, möchte ich Sie bitten, die Motion als Postulat zu überweisen.
Dabei kann ich Ihnen noch einmal versichern: Wir werden Ih- nen bereits im nächsten Jahr dort, wo wir vor allem zuständig sind, nämlich auf dem Gebiet des Raumplanungsgesetzes, entsprechende Vorschläge unterbreiten. Aufgrund der Mach- barkeitsstudie, die Herr Zimmerli zurzeit für den Bundesrat vor- bereitet, werden wir auch nächstes Jahr noch einmal mit den Kantonen zusammensitzen, um dieses ganze Problem der Be- schleunigung und Vereinfachung der Bewilligungsverfahren einer möglichst einheitlichen Lösung zuzuführen.
Wenn hier nur der Bund handelt, erreichen wir wenig. Weitaus der überwiegende Teil der Bewilligungsverfahren fällt in die Kompetenz der Kantone. Also das Anliegen nehme ich gerne entgegen, hingegen möchte ich Sie bitten, die Motion wegen dieser föderalistischen Probleme in Form eines Postulates zu überweisen.
Bisig, Berichterstatter: Ich danke dafür, dass der Herr Bundes- rat bereit ist, die Aufgabe entgegenzunehmen und die Frage mit den Kantonen grundsätzlich zu regeln. Es ist schon richtig und klar, dass die Verfahrensregelungen im Kompetenzbe- reich der Kantone liegen. Wir haben in der Kommission die ganze Problematik ausgiebig durchbesprochen und festge- stellt, dass es zu lange dauert, dass der Druck des Parlaments jetzt einfach nötig ist, damit wir hier vorankommen.
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Motion Danioth
Wir haben vor allem einen Bereich durchbesprochen, das Um- weltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren. Das liegt nun einmal im Bereich des Bundes; hier wären gewisse Korrekturen jetzt dringend nötig, damit das Verfahren überhaupt noch Sinn macht und nicht nur als reines Bauverhinderungsverfahren gehandhabt wird.
Aus diesen Ueberlegungen ist die Kommission der Meinung, dass an der Motion festgehalten werden muss.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
16 Stimmen 12 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3250
Motion Danioth Gesetzliche Grundlagen für verdeckte Drogenfahndung Bases légales de la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1992
Der Europäische Gerichtshof hat soeben in einem seit langem mit Spannung erwarteten Urteil die verdeckte Drogenfahn- dung als grundsätzlich zulässig und menschenrechtskonform erklärt. Der europäische Gerichtsentscheid sanktioniert damit die in der Schweiz gehandhabte Praxis der Telefonabhörung im Zusammenhang mit dem Einsatz von getarnten Polizei- agenten. Die Polizei ist auf dieses Mittel im Kampf gegen Drogenhandel und organisiertes Verbrechen dringend angewiesen.
Für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Daten- schutzgesetzes zurückgestellte gesetzliche Regelung über den Einsatz sogenannter «V-Männer» besteht somit aus Strassburg «grünes Licht».
Der Bundesrat wird daher beauftragt:
raschmöglichst eine Vorlage zu einer gesetzlichen Grund- lage für den Einsatz der verdeckten Fahndung bei Drogenhan- del und organisiertem Verbrechen dem Parlament zu unter- breiten;
gleichzeitig die Anpassung der eidgenössischen und kan- tonalen Verfahrensvorschriften in die Wege zu leiten, damit der legitime Schutz der mit dieser Aufgabe betrauten Polizeior- gane in Einklang gebracht werden kann mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen fairen Prozess;
auf internationaler Ebene aktiv zu werden und eine ebenso taugliche wie menschenrechtskonforme Regelung durch in- ternationale Abkommen europa- und weltweit zum Tragen zu bringen.
Texte de la motion du 17 juin 1992
La Cour européenne de justice vient de publier un jugement fort attendu dans lequel elle déclare que la lutte occulte contre le trafic de drogue est admissible et ne contrevient pas aux droits de l'homme. Ce jugement confirme la licéité des écou- tes téléphoniques pratiquées en Suisse ainsi que de l'activité d'agents infiltrés. Ce moyen d'action est indispensable à la po- lice pour lutter contre le trafic de drogue et le crime organisé. Le Conseil fédéral est chargé:
de soumettre au Parlement dans les plus brefs délais un projet donnant une base légale à la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants et le crime organisé;
de mettre en oeuvre l'adaptation des procédures fédérales et cantonales, en harmonisant la protection légitime des orga- nes de police chargés de ces tâches et le droit de l'accusé à un juste procès;
de s'engager en faveur d'une réglementation efficace et res- pectueuse des droits de l'homme, en Europe et dans le monde, par la conclusion d'accords internationaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloet- zer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Delalay, Frick, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Küchler, Kün- dig, Loretan, Martin Jacques, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schüle, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (33)
Danioth: Ein Blick auf das landes- und weltweit ungelöste Dro- genphänomen und die mannigfaltigen Einzelschicksale von Drogenabhängigen zeigt uns, dass der Kampf gegen den in- ternationalen Drogenhandel mühsam und oft mit schmerzli- chen Rückschlägen verbunden ist. Schlägt man irgendwo der Hydra einen Kopf ab, so wachsen ihr rasch weitere nach. Die Verbrechersyndikate haben längst professionelle, ja mafia- ähnliche Formen angenommen. Nicht umsonst hat das Parla- ment die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Staatsschutzaufgabe deklariert und Ausnahmen vom Persön- lichkeits- und Datenschutz statuiert. Ich verweise auf Artikel 24 des neuen Datenschutzgesetzes.
Die Drogenkriminalität vermag denn auch für sich genommen oder zusammen mit der internationalen Geldwäscherei die Si- cherheit einer staatlichen Gemeinschaft ernsthaft zu gefähr- den. Die Auffassungen über die Bedeutung der Schweiz als Drogenumschlagplatz gehen zwar unter Fachleuten ausein- ander. Auch wird die Kompetenz und Erfahrung der schweize- rischen Fahndung angezweifelt. Tatsache ist indessen, dass es die internationale Verflechtung des organisierten Verbre- chens mit sich bringt, dass schweizerische Agenten auch grenzüberschreitend tätig werden. Umgekehrt führen das Be- stehen eines weltweiten Agentennetzes, vor allem der ameri- kanischen DEA (Drug Enforcement Administration) oder des amerikanischen Geheimdienstes, sowie die umfassenden Er- fahrungen anderer Länder mit dem Einsatz des verdeckten Fahnders dazu, dass die Bundesanwaltschaft öfter das Ansu- chen erhält, ausländische «undercover agents» auf Schweizer Territorium wirken zu lassen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden auslän- discher Agenten sind noch kaum öffentlich diskutiert worden. Besondere Vorsicht ist indessen gegenüber privaten ausländi- schen Agenten geboten, auch wenn diese mit dem Wissen und im Einverständnis der Behörden tätig sind. Dies ruft nach einer verstärkten gesetzlichen und institutionellen Absiche- rung für die eigene schweizerische Drogenfahndung.
In einem kürzlich publizierten und seit langem erwarteten grundsätzlichen Gerichtsurteil hat der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte mit einstimmigem Beschluss der neuen Richter zugunsten der Schweiz festgestellt, dass der Einsatz von V-Männern, also Polizeispitzeln, zur Ueberführung von Drogenhändlern mit der Europäischen Menschenrechts- konvention durchaus vereinbar ist. In einem solchen Fall sei der Einsatz eines Polizeispitzels weder für sich allein noch in Kombination mit der Telefonüberwachung als Angriff auf das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Privatleben zu quali- fizieren. Wer sich daranmache - so der Gerichtshof -, ein der- art schweres Delikt zu begehen - vorliegend handelt es sich um Kokainhandel grossen Ausmasses -, müsse auch damit rechnen, dass ein getarnter Polizeiagent auf ihn angesetzt werde, um ihn zu überführen.
In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Kommission be- jahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dage- gen eine Verletzung des in Artikel 6 der EMRK garantierten Rechts auf einen fairen Prozess. Konkret bemängelt wird da- bei, dass der getarnt eingesetzte Polizeiagent im ganzen Ver- fahren gegen den Drogenhändler nie mit dem Angeklagten konfrontiert und mit ihm zusammen befragt worden sei. Somit habe sich der Verurteilte auch nie gegen die belastenden Aus- sagen des Polizeibeamten wehren können.
Der Gerichtshof betonte dabei allerdings klar, dass bei einer derartigen Befragung des infiltrierten Polizeiagenten durch- aus die legitimen Interessen der Polizei gewahrt bleiben dür-
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Standesinitiative Wallis Koordination und Beschleunigung von Projektbewilligungsverfahren Initiative du canton du Valais Coordination et accélération des procédures d'autorisation de projets
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Consiglio
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Seduta
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Datum 10.12.1992 - 08:00
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