N 2 mars 1993
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Loi sur la durée du travail. Modification
Ad 92.300 Motion des Ständerates (Kommission SR 92.300) Projektbewilligungsverfahren Motion du Conseil des Etats (commission CE 92.300) Procédures d'autorisation de projets
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Aenderungen der Gesetzgebung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der grundlegenden Volksrechte zum Ziele haben sollen, dass: 1. eine schnellere Durchführung der Bewilligungsverfahren er- möglicht wird, vor allem durch die Ausschaltung von Doppel- spurigkeiten auf allen Stufen der öffentlichen Hand;
den Entscheidungsinstanzen Behandlungsfristen ange- setzt werden;
die Integration von Spezialbewilligungen in ein einziges oder koordiniertes Verfahren möglich wird;
die finanzielle Verantwortlichkeit derjenigen geregelt wird, welche mutwillig Einsprachen erheben und die Verfahren in die Länge ziehen.
Texte de la motion du 10 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des modifications de la législation au niveau fédéral de telle façon que - tenant compte des droits fondamentaux du peuple: 1. une exécution plus rapide des procédures d'autorisation soit rendue possible, essentiellement par l'élimination de che- vauchements à tous les niveaux des collectivités publiques;
l'on impose des délais de traitement aux instances de déci- sion;
l'on intègre les autorisations spéciales dans une seule pro- cédure coordonnée;
l'on règle la responsabilité financière de ceux qui forment des recours téméraires et prolongent les procédures.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthal- tung, die Motion zu überweisen.
Proposition de la commission La commission propose par 9 voix sans opposition et avec 1 abstention de transmettre la motion.
Bundesrat Koller: Ich bin mir zwar bewusst, dass ich mit dem Antrag des Bundesrates auf Umwandlung in ein Postulat wahrscheinlich keine Erfolgschancen habe, aber wir müssen standhaft bleiben, auch wenn wir klaren Mehrheiten gegen- überstehen.
Der einzige Grund, weshalb der Bundesrat die Umwandlung in ein Postulat beantragt, ist, dass für die Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren in erster Linie die Kantone zustän- dig sind und nicht der Bund. Wir können an sich nicht eine ver- bindliche Motion entgegennehmen in einem Bereich, in dem die Kantone zuständig sind.
Was die Bundeskompetenzen anbelangt, hat der Bundesrat sogar im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes alles Mögliche vorgekehrt, dass es im Bundesbereich tatsächlich möglichst rasch zu dieser erwünschten Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren, auch zur Einführung von koordi- nierten Verfahren, kommt. Wir werden Ihnen im Bereich der Raumplanung noch diesen Sommer entsprechende Geset- zesänderungen unterbreiten. Die Verwaltungskontrolle des Bundesrates führt in Zusammenarbeit mit Professor Zimmerli eine grosse Ist-Analyse durch, damit wir spätestens im näch- sten Jahr zu gesamtheitlichen Ansätzen gelangen.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat am Antrag auf Um- wandlung in ein Postulat festhält.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
67 Stimmen 39 Stimmen
91.048 Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. August 1991 (BBI III 1285) Message et projet de loi du 14 août 1991 (FF II) 1281)
Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1992 Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Wanner, Berichterstatter: Wie Sie wissen, sind in der Schweiz die Arbeitsverträge grundsätzlich Sache der Sozialpartner. Der Gesetzgeber erlässt aber Richtlinien zum Schutze der Ar- beitnehmer und für die Sicherheit der Allgemeinheit. Das Ar- beitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten in den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Das Gesetz soll gewährleisten, dass die Sicherheit dieses öffentlichen Verkehrs beispiels- weise nicht wegen Ueberbeanspruchung des Personals ge- fährdet wird. Es dient aber auch ganz eindeutig dem Schutz der Arbeitnehmer selber. Dem Gesetz sind das Personal der SBB, die Chauffeure der PTT, das Personal der konzessionier- ten Bahn- und Busunternehmen sowie der Schiffahrtsgesell- schaften und der Seilbahnen unterstellt. Der Bundesrat bean- tragt mit vorliegender Botschaft kleinere Aenderungen dieses Gesetzes.
Der Ständerat hat nach langen Beratungen in der Kommission und nach Zusatzabklärungen die Vorlage im Dezember 1992 behandelt Ihre Kommission hat das Geschäft im Januar 1993 beraten und beantragt oppositionslos, auf die Vorlage einzu- treten.
Der wichtigste Punkt der Vorlage ist die Anpassung der Zeitzu- schläge im Arbeitszeitgesetz an diejenigen bei SBB und PTT. Das Personal der SBB und der PTT ist dem Arbeitszeitgesetz und dem Beamtengesetz des Bundes und den Beamtenord- nungen unterstellt Mit der Aenderung der Beamtenordnung vom 11. Dezember 1989 hat der Bundesrat auf den 1. Juli 1990 dem gesamten Bundespersonal und damit auch dem SBB- und PTT-Personal zusätzliche Zeitgutschriften für den Nachtdienst gewährt.
Neu wurde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr eingeführt. Von Mitternacht bis 4 Uhr wurde der Zeitzuschlag von 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht. Zudem wurde der Zuschlag für Beamte, die über 55 Jahre alt sind, für diese Zeit auf 40 Prozent festgelegt.
Mit der heute zur Diskussion stehenden Revision des Arbeits- zeitgesetzes soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Zeitzuschläge für Nachtarbeit, die er dem eigenen Personal gewährt, neu allen Verkehrsbetrieben - auch in den Städten -, den Seilbahnen usw. vorschreiben zu können.
Gemäss heutigem Arbeitszeitgesetz gilt als Nachtarbeit die Beschäftigung von Mitternacht bis 4 Uhr. Der Zeitzuschlag soll dabei mindestens 25 Prozent betragen. Diese Zeiten und Pro- zentzahlen sind heute im Gesetz selbst festgelegt.
Mit dem neuen Artikel 4bis gemäss Entwurf des Bundesrates soll der Bundesrat ermächtigt werden, in eigener Kompetenz für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Zeitzuschläge festzule- gen. Die zuständige Konsultativkommission des Bundesrates, die sogenannte Arbeitszeitkommission, beantragt dem Bun-
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1993
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Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer Ad 92.300
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Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1993 - 08:00
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