N 2 mars 1993
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Loi sur la durée du travail. Modification
Ad 92.300 Motion des Ständerates (Kommission SR 92.300) Projektbewilligungsverfahren Motion du Conseil des Etats (commission CE 92.300) Procédures d'autorisation de projets
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Aenderungen der Gesetzgebung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der grundlegenden Volksrechte zum Ziele haben sollen, dass: 1. eine schnellere Durchführung der Bewilligungsverfahren er- möglicht wird, vor allem durch die Ausschaltung von Doppel- spurigkeiten auf allen Stufen der öffentlichen Hand;
den Entscheidungsinstanzen Behandlungsfristen ange- setzt werden;
die Integration von Spezialbewilligungen in ein einziges oder koordiniertes Verfahren möglich wird;
die finanzielle Verantwortlichkeit derjenigen geregelt wird, welche mutwillig Einsprachen erheben und die Verfahren in die Länge ziehen.
Texte de la motion du 10 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement des modifications de la législation au niveau fédéral de telle façon que - tenant compte des droits fondamentaux du peuple: 1. une exécution plus rapide des procédures d'autorisation soit rendue possible, essentiellement par l'élimination de che- vauchements à tous les niveaux des collectivités publiques;
l'on impose des délais de traitement aux instances de déci- sion;
l'on intègre les autorisations spéciales dans une seule pro- cédure coordonnée;
l'on règle la responsabilité financière de ceux qui forment des recours téméraires et prolongent les procédures.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthal- tung, die Motion zu überweisen.
Proposition de la commission La commission propose par 9 voix sans opposition et avec 1 abstention de transmettre la motion.
Bundesrat Koller: Ich bin mir zwar bewusst, dass ich mit dem Antrag des Bundesrates auf Umwandlung in ein Postulat wahrscheinlich keine Erfolgschancen habe, aber wir müssen standhaft bleiben, auch wenn wir klaren Mehrheiten gegen- überstehen.
Der einzige Grund, weshalb der Bundesrat die Umwandlung in ein Postulat beantragt, ist, dass für die Beschleunigung der Baubewilligungsverfahren in erster Linie die Kantone zustän- dig sind und nicht der Bund. Wir können an sich nicht eine ver- bindliche Motion entgegennehmen in einem Bereich, in dem die Kantone zuständig sind.
Was die Bundeskompetenzen anbelangt, hat der Bundesrat sogar im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes alles Mögliche vorgekehrt, dass es im Bundesbereich tatsächlich möglichst rasch zu dieser erwünschten Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren, auch zur Einführung von koordi- nierten Verfahren, kommt. Wir werden Ihnen im Bereich der Raumplanung noch diesen Sommer entsprechende Geset- zesänderungen unterbreiten. Die Verwaltungskontrolle des Bundesrates führt in Zusammenarbeit mit Professor Zimmerli eine grosse Ist-Analyse durch, damit wir spätestens im näch- sten Jahr zu gesamtheitlichen Ansätzen gelangen.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat am Antrag auf Um- wandlung in ein Postulat festhält.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
67 Stimmen 39 Stimmen
91.048 Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. August 1991 (BBI III 1285) Message et projet de loi du 14 août 1991 (FF II) 1281)
Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1992 Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Wanner, Berichterstatter: Wie Sie wissen, sind in der Schweiz die Arbeitsverträge grundsätzlich Sache der Sozialpartner. Der Gesetzgeber erlässt aber Richtlinien zum Schutze der Ar- beitnehmer und für die Sicherheit der Allgemeinheit. Das Ar- beitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten in den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Das Gesetz soll gewährleisten, dass die Sicherheit dieses öffentlichen Verkehrs beispiels- weise nicht wegen Ueberbeanspruchung des Personals ge- fährdet wird. Es dient aber auch ganz eindeutig dem Schutz der Arbeitnehmer selber. Dem Gesetz sind das Personal der SBB, die Chauffeure der PTT, das Personal der konzessionier- ten Bahn- und Busunternehmen sowie der Schiffahrtsgesell- schaften und der Seilbahnen unterstellt. Der Bundesrat bean- tragt mit vorliegender Botschaft kleinere Aenderungen dieses Gesetzes.
Der Ständerat hat nach langen Beratungen in der Kommission und nach Zusatzabklärungen die Vorlage im Dezember 1992 behandelt Ihre Kommission hat das Geschäft im Januar 1993 beraten und beantragt oppositionslos, auf die Vorlage einzu- treten.
Der wichtigste Punkt der Vorlage ist die Anpassung der Zeitzu- schläge im Arbeitszeitgesetz an diejenigen bei SBB und PTT. Das Personal der SBB und der PTT ist dem Arbeitszeitgesetz und dem Beamtengesetz des Bundes und den Beamtenord- nungen unterstellt Mit der Aenderung der Beamtenordnung vom 11. Dezember 1989 hat der Bundesrat auf den 1. Juli 1990 dem gesamten Bundespersonal und damit auch dem SBB- und PTT-Personal zusätzliche Zeitgutschriften für den Nachtdienst gewährt.
Neu wurde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr eingeführt. Von Mitternacht bis 4 Uhr wurde der Zeitzuschlag von 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht. Zudem wurde der Zuschlag für Beamte, die über 55 Jahre alt sind, für diese Zeit auf 40 Prozent festgelegt.
Mit der heute zur Diskussion stehenden Revision des Arbeits- zeitgesetzes soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Zeitzuschläge für Nachtarbeit, die er dem eigenen Personal gewährt, neu allen Verkehrsbetrieben - auch in den Städten -, den Seilbahnen usw. vorschreiben zu können.
Gemäss heutigem Arbeitszeitgesetz gilt als Nachtarbeit die Beschäftigung von Mitternacht bis 4 Uhr. Der Zeitzuschlag soll dabei mindestens 25 Prozent betragen. Diese Zeiten und Pro- zentzahlen sind heute im Gesetz selbst festgelegt.
Mit dem neuen Artikel 4bis gemäss Entwurf des Bundesrates soll der Bundesrat ermächtigt werden, in eigener Kompetenz für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Zeitzuschläge festzule- gen. Die zuständige Konsultativkommission des Bundesrates, die sogenannte Arbeitszeitkommission, beantragt dem Bun-
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desrat, die gleichen Zeitzuschläge festzulegen wie bei PTT und SBB. Die heute zur Diskussion stehende Aenderung hat damit keine direkte Erhöhung der Zuschläge zur Folge. Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die Kompetenz zur Festlegung der Prozentsätze und der ge- nauen Zeitspanne, die Anspruch auf Zuschlag geben, an den Bundesrat delegiert werden soll. Der Bundesrat beabsichtigt auch nicht, durchgehend bis 6 Uhr Zeitzuschläge vorzuschrei- ben, sondern nur bis 5 Uhr. Ueber die Diskussion betreffend die massgebenden Zeiten werde ich bei der Detailberatung orientieren.
Wie in der Botschaft unter Ziffer 311 ausgeführt, hat die Geset- zesänderung keine grossen, neuen Auswirkungen auf die Bundeskasse, da die Zeitzuschläge grösstenteils bereits ein- geführt sind. Dies trifft - wie erwähnt - auf das gesamte Perso- nal von PTT und SBB als Bundesbetriebe zu, gilt aber auch für etwa zwanzig Unternehmungen der KTU (Konzessionierte Transportunternehmungen), mehrheitlich mit Bahnbetrieb, deren Defizit allerdings in den meisten Fällen der Bund trägt. Für PTT und SBB sind durch die Aenderung der Beamtenord- nung von 1990 insgesamt Mehrkosten von rund 43 Millionen Franken zu erwarten. Diese Kosten haben aber nichts mit der heute diskutierten Revision des Arbeitszeitgesetzes zu tun. Ein Zurückgehen auf die frühere Regelung bei SBB und PTT steht ohnehin ausser Diskussion. Demgegenüber belaufen sich die Mehrkosten bei den Privatbahnen, welche die dem Bundes- personal gewährten Zeitzuschläge schon eingeführt haben, auf rund 4 Millionen Franken, wovon zufolge der Defizit- deckung etwa 50 Prozent auf den Bund entfallen.
Zurzeit kommen von den insgesamt 9200 Angestellten bei den Bahnen der KTU und bei den Zahnradbahnen bereits 5500 An- gestellte in den Genuss der Zeitzuschläge. Zu beachten ist, dass gerade die grossen Unternehmungen, wo Nachtarbeit geleistet werden muss, schon heute dem Schritt von SBB und PTT gefolgt sind.
Die Kommission konnte sich aufgrund der vorgelegten Zahlen darüber vergewissern, dass die vorgeschlagene Revision im Bereich der KTU den Bund auf zusätzlich rund 2 Millionen Franken zu stehen kommen wird. Für die Kantone und die Ge- meinden ist insgesamt noch ein ähnlicher Betrag in Rechnung zu stellen.
Bei den städtischen Verkehrsbetrieben werden viele Arbeits- stunden zwischen 20 Uhr und 24 Uhr geleistet. Die meisten dieser Betriebe gewähren dem Personal schon heute diese Zeitzuschläge unter verschiedenen Titeln, so dass effektiv kaum Mehrkosten anfallen werden, weil diese Betriebe die neuen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes schon heute weit- gehend erfüllen. Nachdem der Bund den örtlichen Verkehrs- betrieben ohnehin weder Abgeltung noch Defizitbeiträge ge- währt, entstehen hier für den Bund keine Mehrkosten.
In zwei Punkten wich der Ständerat vom Antrag des Bundes- rates ab. Darauf werden wir in der Detailberatung zurück- kommen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzu- treten.
M. Beguelin, rapporteur: En Suisse, les contrats de travail sont en principe l'affaire des partenaires sociaux, mais il arrive que le législateur édicte des directives pour protéger la santé des salariés assurant des tâches impliquant la sécurité du pu- blic. La loi dite sur la durée du travail règle les temps de travail dans les entreprises de transports publics. La loi doit garantir que la sécurité des usagers ne soit pas mise en danger par un excès de fatigue du personnel. Cette loi sert par ailleurs à la protection du salarié. Le personnel des CFF, les chauffeurs de car des PTT, le personnel des entreprises concessionnaires de chemins de fer et de bus, ainsi que celui des sociétés de navigation et de téléphériques sont soumis à la loi sur la durée du travail (LDT).
Le Conseil fédéral propose plusieurs petites modifications à cette loi. Le Conseil des Etats, après de longs débats au sein de la commission et des éclaircissements complémentaires, a traité le projet en décembre 1992. Votre commission en a dis- cuté le 5 janvier 1993. Elle vous propose sans opposition d'entrer en matière.
Le point le plus important de la modification est l'adaptation des suppléments de temps prévus par la loi à ceux déjà en vi- gueur aux PTT et aux CFF. Le personnel des deux régies est soumis à la loi sur la durée du travail et à la loi sur le statut des fonctionnaires de la Confédération. Par la modification des rè- glements des fonctionnaires du 11 décembre 1989, le Conseil fédéral a octroyé le 1er juillet 1990 des bonifications de temps suplémentaire pour le service de nuit à l'ensemble du person- nel fédéral, donc aussi au personnel des CFF et des PTT. La nouvelle disposition prévoit une bonification de 10 pour cent pour le temps de travail de 20 heures à 24 heures, et de minuit à 4 heures la bonification est portée à 30 pour cent au lieu de 25; de plus, la bonification pour les fonctionnaires âgés de plus de 55 ans est fixée à 40 pour cent
Par la révision de la loi discutée aujourd'hui, le Conseil fédéral recevrait la compétence de pouvoir faire appliquer les supplé- ments de temps pour travail de nuit, que la Confédération ac- corde à son personnel, nouvellement à toutes les entreprises de transports publics. Selon l'article 4bis du message, le Conseil fédéral devrait être habilité à déterminer de sa propre compétence les suppléments de temps à accorder durant la période entre 20 heures et 6 heures du matin. La commission consultative compétente du Conseil fédéral, la Commission fédérale pour la loi sur la durée du travail, propose au Conseil fédéral de fixer les mêmes suppléments de temps que ceux valables aux PTT et aux CFF.
La commission partage l'opinion du Conseil fédéral que la compétence de déterminer ces pourcentages et les heures exactes donnant droit aux suppléments devrait être déléguée au Conseil fédéral lui-même. Ce dernier ne doit pas obligatoi- rement prescrire une bonification de 20 heures à 6 heures. Il dispose d'une certaine marge de manoeuvre. Il n'a pas non plus l'intention de fixer des bonifications sans interruption jusqu'à 6 heures, mais par exemple jusqu'à 5 heures. Je ren- seignerai sur les heures entrant en ligne de compte lors de la discussion de détail.
Comme il est dit en substance au chiffre 311 du message, la modification de la loi n'a pas de grandes conséquences sur la caisse fédérale, car les bonifications ont en grande partie déjà été introduites. Cela concerne, comme déjà dit, l'ensemble du personnel des PTT et des CFF, mais cela concerne aussi envi- ron 20 entreprises de transport concessionnaires, en majorité des exploitations ferroviaires dont le déficit est déjà supporté dans la plupart des cas par la Confédération. Un retour à la ré- glementation précédente, aux CFF et aux PTT, est hors de question. Les coûts supplémentaires que supportent les che- mins de fer privés qui ont déjà introduit les bonifications accor- dées au personnel fédéral se montent à environ 4 millions de francs, dont 50 pour cent sont pris en charge par la Confédéra- tion à travers la prise en compte des déficits. A l'heure actuelle, sur les 9200 employés des chemins de fer concessionnaires et des chemins de fer à crémaillère, déjà 5500 d'entre eux bé- néficient de ces bonifications. Il faut prendre en considération que les grandes entreprises justement, dans lesquelles le tra- vail de nuit est fourni dans une forte et moyenne mesure, ont déjà franchi le pas comme les CFF et les PTT. Là non plus, il ne peut être question de revenir en arrière.
En résumé, la commission a pu se convaincre sur la base des chiffres présentés que la révision proposée de la loi dans le domaine des entreprises concessionnaires coûtera à la Confédération environ 2 millions de francs par an. Il faut comp- ter avec une somme équivalente à la charge des cantons et des communes concernés.
Dans les transports urbains, de nombreuses heures de travail se situent entre 20 heures et 24 heures et entre 22 heures et 24 heures respectivement. La plupart de ces entreprises oc- troient aujourd'hui déjà pour ces heures de travail des bonifi- cations à différents titres, de telle façon qu'effectivement il n'y aura presque pas de frais supplémentaires à enregistrer, car ces entreprises remplissent déjà largement les conditions des nouvelles prescriptions. Étant donné que la Confédération ne fait bénéficier les entreprises de transport locales ni de com- pensations ni de dégrèvements en cas de déficit, il n'y aura de ce fait pas de coûts supplémentaires à la charge de la Confé- dération.
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Sur deux points, le Conseil des Etats ne partage pas les vues du Conseil fédéral. Nous en parlerons au cours de la discus- sion de détail. La commission vous propose d'entrer en ma- tière sur le projet présenté.
M. Schmied Walter: Les évolutions survenues au cours des dernières années justifient certainement une modification de la loi sur la durée du travail dans les entreprises de transports publics. Cela n'est pas contesté; en conséquence, l'UDC ne s'oppose pas à l'entrée en matière.
Différentes questions se posent toutefois quant au fond. Ainsi, par exemple, nous jugeons inopportun d'avoir à discuter au- jourd'hui déjà d'une compensation du travail de nuit pour les travailleurs des entreprises de transport concessionnaires, des PTT, des CFF, alors qu'aucune discussion de fond n'a en- core eu lieu au sujet du travail de nuit de manière générale et que le projet de révision de la loi sur le travail, applicable à tous les secteurs, ne sera mis en consultation qu'au cours du mois de mai prochain, semble-t-il.
Ce que nous déciderons aujourd'hui risque donc d'être inter- prété comme un modèle du genre, ce qui suscitera incontesta- blement, en ces temps mouvementés des appétits démesurés de la part des employés du secteur privé: nous pensons au secteur de la restauration, nous pensons au secteur de l'hôtel- lerie et nous pensons surtout au secteur de l'hygiène publi- que.
Autre facteur important à nos yeux: le principe même de la compensation du travail de nuit ne doit pas constituer un élé- ment de base destiné à mener la politique salariale. Il s'agit da- vantage d'un système qui doit rester fixe, s'exprimant en pour cent de temps à compenser par rapport au temps de travail normal. L'échelle de compensation devrait donc être ancrée dans la loi et non dans une ordonnance.
Le fait que le Conseil fédéral nous soumet un projet qui lui ré- serve le droit d'intervenir ultérieurement, en modifiant lui- même les taux applicables en la matière, laisse une ouverture trop grande. De surcroît, les répercussions financières décou- lant d'une modification ultérieure du taux de compensation par le Conseil fédéral ne seront pas mises en discussion dans notre Parlement.
Anciennement, la période déterminante donnant droit à une compensation était fixée entre minuit et 5 heures du matin. Aujourd'hui, le projet du Conseil fédéral vise à doubler cette durée en accordant une majoration de 20 heures déjà à 6 heures du matin aux employés qui travaillent la nuit. Nous accordons au personnel directement concerné le droit à la revendication. Cet élargissement, tel que prévu par le Conseil fédéral, ne revêt cependant qu'un caractère souhaitable à nos yeux. Au vu de ce qui précède, l'UDC ne peut pas le cau- tionner sous cette forme et votera à l'article 4bis la formule du Conseil des Etats et de la majorité de la commission du Conseil national, qui reconnaît la durée donnant droit à la compensation dès 22 heures seulement. Il s'agit-là d'un compromis bien helvétique.
Zwygart: Nachtarbeit ist eine zusätzliche Belastung. Das ist uns allen klar. Es geht um die Sicherheit im öffentlichen Ver- kehr, wenn wir heute beim Arbeitszeitgesetz gewisse Aende- rungen diskutieren. Es scheint uns sinnvoll, entsprechend den bundesrätlichen Vorschlägen vorzugehen.
Wir können sagen, dass sich die bisherigen Regelungen be- währten, haben aber festgestellt, dass mit der heutigen Um- wandlung in der Gesellschaft der Stress zugenommen hat. Deswegen ist man auf diese Beschlüsse zurückgekommen und hat sie geändert SBB- und PTT-Angestellte beispiels- weise kennen heute schon neuere Lösungen, und unsere Fraktion ist der Meinung, dass aus Gerechtigkeitsgründen die Gleichbehandlung der dem Arbeits- und Arbeitszeitgesetz Un- terstellten auf Gesetzesebene geregelt werden muss.
Das Bundespersonal ist, wie das der Kommissionspräsident ausgeführt hat, seit 1990 im Genuss von Entlastungen. SBB, PTT und 20 KTU-Unternehmungen, also die grosse Mehrheit, kennen diese Entlastungen. Etwa ein Zwölftel der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer kommen noch nicht in den Ge- nuss der neuen Bestimmungen.
Die LdU/EVP-Fraktion ist für Eintreten. Nun geht es aber um das Mass dieser Entlastungen. Unsere Fraktion wird den Minderheitsanträgen und dem Entwurf des Bundesrates zu- stimmen.
Es ist kurzsichtig, zu sagen, dass der vorliegende Vorschlag über die Gültigkeit des Nachtzuschlages quer zur heutigen Wirtschaftslage stehe, denn es besteht die Gefahr, dass die Si- cherheit nicht mehr optimal gewährleistet ist - und das könnte verhängnisvoll sein. Sinn dieser Gesetzesänderung ist es ge- rade, zu verhindern, dass die Angestellten die Leistung von Ueberzeit anstreben, um zu einem höheren Lohn zu kommen. Ein kleiner Streitpunkt ist auch das Inkrafttreten. Die Verzöge- rungen sind eingetreten, verursacht durch den Ständerat, und damit ist klar, dass keine Rückwirkung möglich und darum auch diese Aenderung am Schluss notwendig ist.
Ich fasse zusammen: Kernpunkt der Vorlage ist der Zeitzu- schlag für den Nachtdienst ab 20 Uhr gemäss Botschaft, oder ab 22 Uhr gemäss Ständerat und der hauchdünnen Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Im wesentlichen sind es drei Gründe, die für 20 Uhr sprechen: die bestehende Definition in der Schweiz und in EG-Ländern, u. a. in Deutschland, über Nachtarbeit, nämlich ab 20 Uhr bis 6 oder 7 Uhr; dann der Abbau der negativen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen sowie die Gleich- behandlung der restlichen ungefähr 12 Prozent des dem Ar- beitszeitgesetz unterstellten Personals mit den übrigen bald 90 Prozent
Wir sollten uns nicht übermässig von der heutigen wirtschaftli- chen Lage beeinflussen lassen und für die Gesundheit von An- gestellten im öffentlichen Verkehr und für die Sicherheit von Passagieren etwas tun.
Darum sind wir für Eintreten und Zustimmung zu dieser Vor- lage.
Schmid Peter: Das Arbeitszeitgesetz aus dem Jahre 1971 ist ein Spezialgesetz, das in Ergänzung zum Arbeitsgesetz die Ar- beit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs regelt. Es ist nötig angesichts der unregelmässigen Arbeitszeiten, wie sie sich aus dem Dienstleistungsangebot der Verkehrsbetriebe ergeben. Ihm unterstellt sind somit SBB- und PTT-Transport- personal sowie die Angestellten der Konzessionierten Trans- portunternehmen.
Der Zweck des Gesetzes ist ein doppelter: Zum einen dient das Gesetz der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs - Vermei- dung von übermüdetem Personal -, und zum anderen dient es dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies gilt es im Auge zu behalten, um die bevorstehenden Aen- derungen würdigen zu können. Beizufügen ist, dass die darin diskutierten Zeitzuschläge lediglich Minimalforderungen sind, die im vorgesehenen Zeitraum bereits aufgrund der Beamten- ordnung für das gesamte Bundespersonal gelten. Es geht also bei der Revision des Arbeitszeitgesetzes nicht zuletzt auch um eine gewisse Angleichung der Arbeitszeitregelung für alle am öffentlichen Verkehr beteiligten Transportunter- nehmen.
Die grüne Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage. Ich nehme gleich auch zu den zu revidierenden Artikeln wie folgt Stellung. Wir befürworten in Artikel 4bis (neu) grundsätzlich den Zeitzu- schlag und schliessen uns dem Antrag des Bundesrates und der Kommissionsminderheit an, welche dafür den Dienst zwi- schen 20 Uhr und 6 Uhr vorsehen.
Die Version der Kommissionsmehrheit und des Ständerates hingegen schafft eine Differenz zu Artikel 10 des Arbeitsgeset- zes, das Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr kennt, und auch eine grössere Diskrepanz zur Beamtenordnung des Bundesperso- nals, dem ebenfalls Zeitgutschriften zwischen 20 Uhr und 5 Uhr gewährt werden. Damit wird ein wichtiger Nebeneffekt, nämlich die Harmonisierung aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen, nicht erreicht; der Mehrheitsantrag muss schon deshalb abgelehnt werden.
Mit der Streichung des Absatzes 2 in Artikel 9 wird nichts elimi- niert; die Vorschrift über den Zeitzuschlag für Nachtarbeit wird lediglich wie alle übrigen Einzelvorschriften auf Verordnungs- ebene geregelt und somit in die Kompetenz des Bundesrates gelegt. Auch dies geschieht im Sinne einer Angleichung an
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den bereits vom Bundesrat gepflegten Usus, hier die näheren Einzelheiten selbst festzulegen. Wichtig scheint uns dabei der Grundsatz, dass die Zeitzuschläge in Form von Zeitgutschrif- ten abgegolten werden, was zweifellos der erhöhten Verkehrs- sicherheit dient. Die übrigen Aenderungen dienen dem Schutz der Angestellten.
In Artikel 19 werden die Aufsichtsbehörden verpflichtet, gegen die Beschlüsse und Anordnungen einzuschreiten, wenn diese gegen gesetzliche Vereinbarungen verstossen. Die Kann-For- mel ist also durch eine verbindlichere Formulierung ersetzt worden.
Gemäss Artikel 25 Absatz 1, noch auf der Fahne, kann nicht nur die bundeseigene Aufsichtsbehörde Anträge auf Strafver- folgung stellen, sondern auch das betroffene Personal und dessen Vertreter. Nun hat aber das Bundesamt für Verkehr herausgefunden, dass das Anzeigerecht gemäss Strafgesetz- buch ohnehin jedermann zustehe und somit keine spezielle Aufzählung nötig sei. Die genaueren Einzelheiten sind in Arti- kel 24 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Somit schrumpft Arti- kel 25 auf die neue Fassung der Kommissionsmehrheit zu- sammen.
Nach nochmaliger Ueberprüfung dieser vom Bundesrat vor- geschlagenen Version, welche davon ausgeht, dass das An- zeigerecht also nicht auf die Aufsichtsbehörde beschränkt bleibt, schliessen wir uns dem Antrag der Kommissionsmehr- heit an.
Im übrigen empfehle ich Ihnen im Namen der grünen Fraktion, den Anträgen des Bundesrates zu folgen, insbesondere aber in dessen Sinne auch die Minderheitsanträge Vollmer zu un- terstützen.
Vollmer: Wir haben absolut kein Verständnis dafür, dass jetzt die bescheidenen Vorschläge, die uns der Bundesrat bei die- ser Gesetzesrevision unterbreitet, auch noch bekämpft oder abgeschwächt werden sollen. Es ist zwar heute üblich, gegen irgendwelche sozialpolitische Bestimmungen und Regulie- rungen einfach aus Prinzip anzutreten; am liebsten möchte man ja völlig deregulieren. Diejenigen, welche diese Linie jetzt so vertreten wollen, sollen doch noch ein bisschen zuwarten; sie werden dann ihr freiheitliches Denken bei anderen Objek- ten - ich denke an die künftige Kartellgesetzrevision - noch genügend ausleben können.
Viele sind sich offenbar noch nicht bewusst, dass die vorge- schlagene Gesetzesänderung sehr geringe Auswirkungen hat. Es sind ganz minimale Verbesserungen, weil ein Grossteil dessen, was wir mit dem verbesserten Zeitzuschlag verwirkli- chen wollen, dem Personal, das dem Arbeitsgesetz unter- steht, längst zusteht: In sämtlichen Bundesbetrieben, bei den SBB, den PTT, aber auch bei sehr vielen Konzessionierten Transportunternehmungen hat man diese Regelungen längst eingeführt. Es geht jetzt nur noch darum, einer Minderheit, die bis jetzt nicht von diesen Regelungen profitieren konnte, eben- falls dieses Recht zuzugestehen.
Opposition gegenüber diesen kleinen Verbesserungen ist auch in anderer Hinsicht unverständlich. Man spricht hier im- mer von der Flexibilität in der Verwaltungsführung. Hier haben wir ein hübsches Beispiel: Der Bundesrat unterbreitet uns ei- nen Vorschlag, in dem er in bezug auf die Zeitzuschläge einen Grundsatz verankern will, der es ihm dann ermöglicht, später konkrete Detailregelungen in bezug auf die Ausgestaltung von Zeitzuschlägen zu erlassen und per Verordnung durchzuset- zen. Wenn wir ihm heute diese Kompetenz nicht geben, ist er nicht dazu in der Lage, aufgrund des Arbeitszeitgesetzes im Bereich Nachtarbeit überhaupt irgendwelche Regelungen zu treffen. Wir nehmen ihm also die Flexibilität. In diesem Rat er- tönte gerade der Ruf nach Flexibilität in der Verwaltungsfüh- rung immer so laut, dass man ihm eigentlich folgen müsste.
Die Vorlage wurde bereits im Ständerat unnötig lange ver- schleppt. In letzter Minute erreichten uns jetzt auch Briefe der Redaktionskommission, welche notabene nicht nur redaktio- nelle Aenderungen vorgeschlagen hat, sondern uns auch noch materielle Aenderungen unterbreiten will. Ich finde das insofern peinlich, als der Briefunterzeichner der Redaktions- kommission ja nicht irgendein neutrales, aussenstehendes Mitglied ist, sondern gleichzeitig der Präsident der ständerätli-
chen Kommission, die dieses Gesetz selber vorberaten hat und jetzt quasi via Redaktionskommission ihre eigenen Unter- lassungen wieder ausbügeln will! Lassen wir uns davon nicht verwirren.
Die hier vorgeschlagenen Verbesserungen sind in erster Linie arbeitsmedizinisch begründet; sie bringen - und das wollen wir nicht verschweigen - gleichzeitig einen kleinen sozialen Fortschritt. Die Gesetzesvorlagen haben einen gesundheits- politischen Hintergrund, aber - und das ist wichtig - es geht letztlich um die Sicherheit der Betriebe. Die Zeitzuschläge bei Nachtarbeit sind so gedacht, dass die Arbeitnehmer, die unter diesen Bedingungen arbeiten, die entsprechende Ruhezeit haben - im Interesse der Sicherheit dieser Unternehmung. Mit dieser Revision verwirklichen wir eine Gleichstellung der Be- schäftigten der verschiedenen Konzessionierten Transportun- ternehmungen.
Als Sozialdemokraten erwarten wir von dieser Gesetzesrevi- sion, dass mit dem neuen Artikel 19 die Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtsfunktion und ihre Aufgaben tatsächlich wahrneh- men. Die Vergangenheit ist hier eher unrühmlich. Wir kennen Fälle, wo dem BAV sogar mit einer Verwaltungsaufsichtsbe- schwerde Beine gemacht werden mussten, damit die Auf- sichtspflicht überhaupt wahrgenommen wurde.
Wir wissen andererseits, dass im Bereich der SBB und der PTT die Generaldirektionen selber die Aufsichtsbehörden der je- weiligen Betriebe sind. Diese Generaldirektionen müssen also eigentlich eine Aufsichtsfunktion gegen Anordnungen in ih- rem eigenen Betrieb wahrnehmen und gemäss Artikel 19 für die Einhaltung des Gesetzes sorgen. Wir erwarten also vom Bundesrat, dass aufgrund der Revision der Gesetzesbestim- mung in Artikel 19 die Aufsichtsbehörden ihre Pflicht in Zukunft tatsächlich wahrnehmen werden.
Als Sozialdemokraten bitten wir Sie, auf diese Vorlage einzu- treten. Stimmen Sie den Anträgen des Bundesrates zu, sie sind bescheiden; es geht um kleine Verbesserungen, aber es geht um längst fällige Gleichstellungen. Es ist nicht einzuse- hen, warum in irgendeiner kleinen Bahnunternehmung, die genauso von der Oeffentlichkeit mitgetragen wird, durch ir- gendwelche starrköpfigen Verwaltungsräte den Betroffenen sozialpolitische Verbesserungen vorenthalten werden. Mit die- ser Gesetzesänderung schaffen wir die Voraussetzung dafür, dass in Zukunft in diesem Bereich fortschrittliche Lösungen vom Bundesrat angeordnet werden können. Wir geben dem Bundesrat die Kompetenz, in diesem Bereich aktiv zu werden. Diese Flexibilität und Kompetenz hat der Bundesrat verdient.
Giger: Die FDP-Fraktion hat die Aenderungen dieses Arbeits- zeitgesetzes eingehend beraten. Sie stimmt den Aenderun- gen in der Fassung des Ständerates zu und lehnt alle weiter gehenden Forderungen ab.
Wir möchten vorausschicken, dass die Abgrenzung, welche Arbeitnehmer künftig diesem Arbeitszeitgesetz unterstellt sein werden, nicht ganz klar auszumachen ist. Die von den Arbeit- nehmerorganisationen verlangte Gesetzesrevision tendiert je- denfalls dahin, dass alle dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Personen, selbst wenn sie in privatrechtlich organisierten Be- trieben arbeiten, den gleichen Rahmenbedingungen unter- worfen werden.
Nebst einer sozialen Komponente für die Beschäftigten steht bei diesen Aenderungen vor allem die Sicherheit der mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln beförderten Personen im Vorder- grund, das heisst, das für die Personenbeförderung zustän- dige Personal soll über eine seiner Verantwortung entspre- chende Ruhezeit verfügen. Gleichzeitig soll es für den unregel- mässigen Dienst, vor allem für Nachtarbeit, zusätzlich entlöhnt werden.
Bei der Behandlung dieser Gesetzesänderung galt es bei- spielsweise die Frage zu klären, ob alle Angestellten eines Luftseilbahnunternehmens dem Arbeitszeitgesetz unterstellt werden müssen. So war uns in der Kommission unklar, ob Fahrer von Pistenfahrzeugen im nächtlichen Einsatz, welche zudem oft saisonal verpflichtet werden, unter das Arbeitsge- setz fallen oder nicht.
Obwohl es in diesem Fall nicht um die Sicherheit der Perso- nenbeförderung geht, wäre es aber von seiten des Gesetzge-
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bers doch wünschbar, wenn alle Angestellten eines Personen- beförderungsunternehmens im Sinne eines einheitlichen und flexiblen Einsatzes diesem Gesetz unterstellt würden.
Der Arm des Gesetzes greift also in einer Zeit grosser wirt- schaftlicher Probleme in Bereiche hinein, für welche die priva- ten Unternehmungen voll die Verantwortung zu tragen haben. Das hat zur Folge, dass damit ein weiteres Stück unternehme- rischer Freiheit aufgegeben werden soll, obwohl der Bundes- rat dem Ansinnen der Verbände nicht in allen Teilen Rechnung getragen hat.
Die Anfänge dieser Gesetzesänderung respektive die Wün- sche nach Verbesserung des Arbeitszeitgesetzes fallen unse- res Erachtens in eine Zeit zurück, als Forderungen dieser Art typische Begehrlichkeiten eines Arbeitskräftemangels waren, was selbst bei den öffentlichen Diensten damals der Fall war. Heute hat sich das Blatt um 180 Grad gewendet, und jeder- mann ist froh, einen mehr oder weniger gesicherten Arbeits- platz zu haben.
Ich glaube kaum, Herr Bundesrat Ogi, dass Ihre Lokomotiv- führer heute und in absehbarer Zeit noch einen Bummelstreik organisieren würden, wie sie ihn vor zwei Jahren inszeniert ha- ben. Heute müssen Sie auch Ihrem uniformierten SBB-Perso- nal nicht mehr so weit entgegenkommen und derart auf Kritik stossende Tenue-Erleichterungen im Tragen der Dienstuni- form zugestehen. Ich meine damit die Mützentragpflicht. Aber beim vorliegenden Gesetz geht es ja um die Arbeitszeit und nicht um ein Dienstreglement.
Trotzdem möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen und auf ei- nen weiteren Punkt dieser Forderungen hinweisen, welche ab- seits der Realitäten des heutigen Arbeitsmarktes stehen und von den Gewerkschaften offenbar verkannt werden. Ich meine damit die Forderung nach einem von 30 auf 40 Prozent erhöh- ten Nachtzuschlag für Arbeitnehmer ab dem 55. Altersjahr.
Dieses Begehren beinhaltet eine soziale, also auch eine psy- chische Komponente des älter werdenden Beamten. Es geht dabei um den Dienst in Rand- und Nachtzeiten. Tatsache ist jedoch, dass sich gerade diese Kategorie von Angestellten gerne für Arbeiten mit Zeitzuschlag zur Verfügung stellt, um nicht zu sagen aufdrängt. Dieser Zeitzuschlag muss offenbar doch gewisse Anreize schaffen, ausserhalb der normalen Ar- beitszeit Dienst zu leisten. Meines Erachtens könnte dieses Problem jedoch gelöst werden, indem vorwiegend junge, un- verheiratete und damit keine sozialen Probleme auslösenden Angestellten zu diesem Dienst verpflichtet würden.
Angesichts der finanziellen Sorgen bei unseren Regiebetrie- ben könnten mit diesen Anordnungen gleichzeitig beträchtli- che Einsparungen gemacht werden.
Die gleichen finanziellen Folgen hat in etwa auch die Forde- rung, die Kompensation von Ueberzeit mit Freizeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu belegen.
Aus diesen Ueberlegungen möchte ich Sie bitten, bei Artikel 4bis der Fassung des Ständerates zuzustimmen.
Abschliessend halten wir fest: Wenn auch die vom Bundesrat auf ein verantwortbares Mass zurückgedrängten Forderun- gen sowohl personell als auch finanziell nicht mehr schockie- rend wirken, treffen diese Aenderungen doch zahlreiche pri- vate Unternehmen hart. Dabei ist der heutigen schlechten wirt- schaftlichen Lage voll Rechnung zu tragen.
Wie eingangs erwähnt sind wir der Auffassung, dass der Bund mit seinen personalintensiven Betrieben in diesen Fragen nicht eine Vorreiterrolle spielen darf. Wir sind ferner der Mei- nung, dass heute der sichere Arbeitsplatz vor arbeitszeitlichen und finanziellen Sonderwünschen im Vordergrund zu stehen hat. Wir möchten jedoch festhalten, dass wir mit der Zustim- mung zum Beschluss des Ständerates bereit sind, verantwort- baren Korrekturen des Arbeitszeitgesetzes zuzustimmen.
Die FDP-Fraktion empfiehlt Ihnen deshalb, die Minderheitsan- träge abzulehnen und den Anträgen der Kommissonsmehr- heit zuzustimmen. Dies betrifft vor allem auch Artikel 25, der in neuer Fassung auf einem separaten Blatt vorliegt.
M. Caccia: Au nom du groupe PDC, je plaide pour l'entrée en matière sur cette modification législative. Elle réalise sans doute une amélioration des dispositions légales actuelles, en vue d'obtenir une meilleure sécurité dans le transport des per-
sonnes et aussi un meilleur respect de la personne qui travaille la nuit Bien entendu, la sécurité se trouve améliorée par ces dispositions, vraisemblablement à la seule condition que la compensation se fasse en temps libre et non par des moyens financiers, parce qu'on a de la peine à comprendre comment un meilleur salaire peut réduire le stress des gens qui travail- lent la nuit.
L'amélioration législative intervient aussi par rapport à l'article 19, car elle soumet l'intervention des autorités de surveillance à de meilleures conditions pour effectuer leur travail. La ques- tion controversée est celle de l'article 4bis, et il me semble qu'il est justifié de souligner ici encore une fois, comme l'a fait M. Giger, qu'il y a une énorme diversité entre les entreprises ré- gies par cette loi. Il y a une marge imaginable de un à 10 000 pour les employés de quelques entreprises de funiculaires et de téléphériques par rapport à ceux des PTT ou bien des Che- mins de fer fédéraux. Donc, il me semble raisonnable de tenir compte de cette énorme diversité dans la législation, dans la modification de la loi que nous sommes en train de décider. C'est la raison pour laquelle la majeure partie du groupe PDC croit raisonnable de suivre, à l'article 4bis, les propositions qui ont été faites par le Conseil des Etats, c'est-à-dire de limiter la définition du travail de nuit entre 22 heures du soir et 6 heures du matin, au lieu de 20 heures et 6 heures. Cela ne signifie au- cunement que les entreprises qui ont déjà un règlement diffé- rent - entre 20 heures et 6 heures - doivent revenir en arrière par rapport aux dispositions actuellement en vigueur, mais la disposition que nous soutenons laisse un peu plus de marge de manoeuvre, soit pour la négociation entre partenaires so- ciaux, soit surtout pour les petites entreprises. Nous croyons qu'il n'y a pas de raison vraiment forte de créer une divergence avec le Conseil des Etats à ce propos.
Concernant l'article 25, nous sommes d'accord avec la nou- velle formulation qui est proposée par la commission. Par ces quelques propos, nous vous invitons à voter l'entrée en ma- tière et à suivre les propositions qui ont été adoptées par le Conseil des Etats, ce qui me permet de renoncer à prendre la parole dans la discussion de détail.
Präsident: Die SD/Lega-Fraktion sowie die liberale Fraktion lassen mitteilen, dass sie für Eintreten sind.
Bundespräsident Ogi: Mit der Teilrevision des Arbeitszeitge- setzes (AZG) strebt der Bundesrat in erster Linie die Gleichbe- handlung aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer an; denn Unterschiede bestehen in der gegenwärtigen Gesetzge- bung, speziell zwischen dem nach Bundesrecht einerseits und dem nach Privatrecht anderseits angestellten Personal des öffentlichen Verkehrs.
Der Bundesrat hatte seinerzeit Begehren des ihm unterstellten Personals als gerechtfertigt beurteilt und gewährt deshalb be- reits seit Juni 1990 einen Zeitzuschlag für den Dienst in den Abendstunden zwischen 20 und 24 Uhr sowie einen gegen- über vorher leicht erhöhten Zeitzuschlag für den Nachtdienst Seinen Entscheid traf der Bundesrat gestützt auf das Beam- tengesetz; die dem Personal für Arbeitsleistungen während der Abend- und Nachtstunden zugute kommenden Zeitzu- schläge entsprechen den heutigen sozialmedizinischen An- forderungen. Inzwischen sind diese Zeitzuschläge von vielen Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU), natürlich speziell den Bahnen, ohne gesetzlichen Zwang übernommen und in ihrem Bereich eingeführt worden.
Dazu möchte ich fünf Punkte hervorheben:
Zu den finanziellen Auswirkungen: Wir müssen in der heuti- gen Situation die finanziellen Auswirkungen immer offen und klar darlegen. Die Kosten dieser materiellen Aenderung bela- sten die Bundeskasse mit rund 47 Millionen Franken. Dabei sind für die beim Bundespersonal, also bei PTT und SBB, oh- nehin schon eingeführten Massnahmen bereits 45 Millionen Franken fest gebunden. Im weiteren sind etwa 2 Millionen Franken zur Defizitdeckung von KTU, die die Zeitzuschläge bereits eingeführt haben, ebenfalls fest in der Budgetplanung enthalten. Somit dürfte die Gesetzesänderung effektiv rund 2 Millionen Franken kosten, und dies zur Deckung von Fehlbe- trägen bei den Konzessionierten Transportunternehmungen.
März 1993 N
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Arbeitszeitgesetz Aenderung
Gleich viel, d. h. etwa 2 Millionen Franken, müssen die Kan- tone gesamthaft zur Defizitdeckung übernehmen respektive aufbringen. Die weiteren Aenderungen im AZG betreffen den immateriellen Teil. Es sind kleine Anpassungen, die dem heu- tigen Verständnis in sozialer und in politischer Hinsicht zu ent- sprechen vermögen. Sie halten zudem auch einem internatio- nalen Vergleich durchaus stand.
Zur Gesetzesänderung: Aus der Sicht des Bundesrates ist die beantragte Gesetzesänderung ausgewogen, gerecht und den heutigen Gegebenheiten und Verhältnissen angepasst. Sie ist auch mit Blick auf die gegenwärtige wirtschaftliche Si- tuation angepasst, weil die Massnahmen in erster Linie dort wirksam werden, wo die Arbeitsleistung tatsächlich unter ab- normalen Verhältnissen erbracht werden muss.
Zur Vernehmlassung: Das Resultat der Vernehmlassung bei den Kantonen, bei den PTT, bei den SBB und den interes- sierten Verbänden und Gewerkschaften hat zur vorgeschlage- nen Gesetzesänderung in allen Teilen eine eindeutige Zustim- mung erbracht.
Zu den bisherigen Verhandlungen: In den Verhandlungen des Erstrates, des Ständerates, wurden die Argumente des Bundesrates grösstenteils übernommen und Eintreten be- schlossen. Hingegen beschloss der Ständerat in den Detail- beratungen zwei Differenzen gegenüber der Vorlage des Bun- desrates.
Die erste betrifft Artikel 4bis, die Zeitzuschläge, die von 20 Uhr auf 22 Uhr zurückversetzt worden sind. Ich werde im Rahmen der Detailberatung darauf zurückkommen.
Die zweite betrifft Artikel 25 Absatz 1, wonach das vorgeschla- gene Antragsrecht zur Strafklage des Personals auf die heu- tige Regelung zurückgenommen wurde. Auch hier möchte ich mich im Rahmen der Detailberatung dann noch äussern. Die Mehrheit Ihrer Kommission schloss sich dem Ständerat an.
Der Bundesrat hätte - aber ich möchte die Diskussion hier ab- warten - Verständnis, wenn der Nationalrat keine Differenz zum Ständerat schaffen würde. Aber ich möchte Sie bitten, dieses Gesetz nun dringend zu verabschieden. Sie wissen ja: Es sollte bereits 1992 in Kraft gesetzt werden, und wir konnten das nicht tun. Wir möchten nun aber rasch handeln und Un- gleichgewichte beseitigen.
Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, und bitte Sie, mit den Worten von Herrn Vollmer, «hier Flexibilität zu zeigen».
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 4bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Vollmer, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Diener, Her- czog, Schmid Peter, Stalder, Steiger, Zwygart) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4bis
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Vollmer, Béguelin, Bircher Peter, Bircher Silvio, Diener, Her- czog, Schmid Peter, Stalder, Steiger, Zwygart)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit schlägt Ih- nen nicht mehr und nicht weniger vor, als die Fassung des Bundesrates zu übernehmen, eine Fassung, die auch in der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission so gutgeheis- sen wurde, eine Fassung, hinter der sämtliche Sozialpartner der Beteiligten stehen. Wir meinen, dass die Fassung des Bun- desrates alles anderes darstellt als das, was Herr Giger in sei- nem Eintretensvotum gesagt hat: dass es um typische Be- gehrlichkeiten gehe. Es geht auch nicht um die SBB, denn - das hat auch Bundesrat Ogi vorhin gesagt - die Bundesbe- triebe haben diesen Zeitzuschlag ab 20 Uhr längst. Es kann also auch nicht darum gehen, dass die Bundesbetriebe mit dieser Gesetzesänderung jetzt eine fortschrittliche Schrittma- cherfunktion übernehmen würden. Diese Zeitzuschläge ab 20 Uhr sind im Bundesbereich längst verwirklicht. Es geht nur noch um die Ausdehnung auf diejenigen wenigen Konzessio- nierten Transportunternehmungen, die sich dem bisher nicht angeschlossen haben. Einzig und allein darum geht es!
Wenn wir den Beginn dieser Nachtarbeit auf 20 Uhr festlegen, machen wir das auch nicht willkürlich, sondern in Ueberein- stimmung mit anderen Gesetzen, die wir schon verabschiedet haben. Das Arbeitsgesetz - nicht das Arbeitszeitgesetz, über das wir jetzt befinden - geht auch vom Begriff der Nacht ab 20 Uhr aus. Wir kennen die Vergütung für Nachtdienste ab 20 Uhr beim Bund längst. Wir haben in den meisten Gesamtarbeits- verträgen, die in der Privatwirtschaft ausgehandelt werden, den Begriff der Nacht ab 20 Uhr. Auch wenn wir die verschie- denen EG-Länder zum Vergleich beiziehen, sehen wir, dass in den meisten Ländern die Arbeit ab 20 Uhr als Nachtarbeit gilt. Wir machen also nichts anderes, als hier eine kleine Unterlas- sung korrigieren, indem wir auch für die wenigen, noch nicht dieser Regelung unterstellten KTU jetzt diese Gleichstellung verwirklichen. Tun wir dies, besteht auch für diese restlichen nicht einmal 20 Prozent der Beschäftigten, die diesem Gesetz unterstellt sind, die Möglichkeit, dass diese Regelung zum Tra- gen kommt. Die Kosten - das hat der Bundesrat bereits darge- legt - halten sich sehr in Grenzen, weil der grösste Teil des Per- sonals diese Regelung bereits kennt. Wenn man das umrech- net, wird das die öffentliche Hand (Kantone und Bund) etwa 2 Millionen Franken kosten. Es ist nicht so, dass hier irgend- welche Begehrlichkeiten auf den Tisch kommen, sondern es geht um das Postulat der Gerechtigkeit, um das Postulat - das scheint mir wichtig zu sein -, dass wir auch anerkennen, dass die Nachtarbeit, wie sie heute von diesen Beschäftigten gelei- stet wird, arbeitsmedizinisch ernst genommen werden muss. Dieses Ernstnehmen setzen wir um mit der Gewährung ent- sprechender Zeitzuschläge. Es geht um nichts anderes als um die Aufnahme dieser arbeitsmedizinischen Vorgaben und da- mit auch der Sicherheitsvorgaben in diesen Bereichen des öf- fentlichen Verkehrs.
Stimmen Sie bitte dieser Minderheit und dieser Vorlage des Bundesrates zu. Zeigen wir dem Personal auch, dass wir sei- nen Einsatz rund um die Uhr entsprechend würdigen und dass wir diese Unterschiede nicht mehr haben wollen; die Un- terschiede zwischen Bundesunternehmungen und den gros- sen KTU einerseits, die diese vernünftige Lösung längst einge- führt haben, und einigen wenigen renitenten Kleinunterneh- men andererseits, die sich - obwohl auch von der öffentlichen Hand mitfinanziert - à tout prix diesen Regelungen widerset- zen wollen.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur Fassung des Bun- desrates und der Minderheit.
Stalder: Die SD/Lega-Fraktion ist bereit, den Minderheitsan- trag, also die Version des Bundesrates, zu unterstützen. Ich glaube, diese Frage einigermassen aus der Praxis beurteilen
N 2 mars 1993
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Loi sur la durée du travail. Modification
zu können. Meine Dienstzeit von 35 Jahren bei den SBB hat mich manche Stunde Nachtdienst absolvieren lassen.
Artikel 4bis (neu) enthält einen sehr wichtigen Aspekt, weil die Sicherheit der öffentlichen Betriebe tatsächlich in den Vorder- grund gestellt werden muss. Nachtdienst ist eben viel anstren- gender als Tagdienst; das ist eine Tatsache. Die Sicherheit muss an die erste Stelle gesetzt werden. Sicherheit entschei- det ja über so viele menschliche, persönliche Schicksale. Ge- rade im Strassenverkehr täte Sicherheit in der Verkehrsab- wicklung wirklich not. Seien wir dankbar, dass die öffentlichen Betriebe diesbezüglich doch einen wesentlich besseren Grad der Sicherheit erreichen.
Es geht hier um eine kleine Anpassung, um die Gleichbehand- lung eines Teils des Personals von privaten Transportunter- nehmungen. Ich glaube, das ist absolut keine Opfersymme- trie, wenn wir, wie das beim Bund üblich ist, den Nachtdienst ab 20 Uhr generell als Richtlinie anerkennen.
Neben der Gesundheit muss noch ein weiterer Aspekt ange- führt werden: Wenn ich Nachtdienst zu leisten hatte, fiel die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr für mich persönlich immer beson- ders ins Gewicht, weil gerade diese zwei Stunden doch die Stunden sind, wo die meisten kulturellen Veranstaltungen stattfinden. Bedienstete, welche zwischen 20 und 22 Uhr Dienst zu leisten haben, können also nirgends an kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen. Ich spreche aus Erfahrung, wenn ich behaupte, dass auch dieser Aspekt eine wichtige Rolle spielt.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass unsere Fraktion auch den Minderheitsantrag zu Artikel 25 zur Unterstützung emp- fiehlt
Wie gesagt: Die SD/Lega-Fraktion möchte Ihnen empfehlen, den Antrag der Kommissionsminderheit, also den Entwurf des Bundesrates, zu unterstützen.
Wanner, Berichterstatter: Auch eine relativ harmlos anmu- tende Botschaft kann durchaus zu intensiven Diskussionen führen. Das ist insbesondere hier der Fall. Worum geht es bei diesem Artikel 4bis? Gemäss dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Antrag der Kommissionsmehrheit soll der Bundes- rat verpflichtet werden, ab 22 Uhr Zeitzuschläge vorzuschrei- ben, und nicht schon ab 20 Uhr (wie Bundesrat und Kommis- sionsminderheit es vorschlagen). Auf der anderen Seite ist es aber selbstverständlich, dass der Bund und andere Arbeitge- ber die schon eingeführten Zeitzuschläge für die Zeit von 20 bis 22 Uhr beibehalten können und dass auch Transportunter- nehmungen, welche diese Zeitzuschläge noch nicht kennen, solche im Rahmen der Vertragsverhandlungen unter den So- zialpartnern einführen können.
Der Ständerat war der Ansicht, dass die beim Bund eingeführ- ten Zuschläge von 10 Prozent für die Zeit von 20 bis 22 Uhr nicht generell bei allen Verkehrsbetrieben zwingend nötig sind. Was bei der Wirtschaftslage vor drei Jahren bei SBB und PTT aus Arbeitsmarktgründen vielleicht richtig war, muss nicht zwangsläufig auch heute so sein. Der Ständerat wollte mit der Verschiebung des Beginns der zuschlagsberechtigten Zeit die Möglichkeit zu einer Differenzierung schaffen und auch die Mehrkosten für Bund, Gemeinden und Kantone etwas ver- ringern.
Zudem wollte er eine Gleichbehandlung mit anderen, dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erreichen. Nach Artikel 10 dieses Gesetzes kann - mit der Bewilligung der zuständigen Behörde - die Ta- gesarbeit bis 22 Uhr dauern, bei zweischichtiger Tagesarbeit sogar bis 24 Uhr. Es entspricht auch nicht dem Titel der Gleich- behandlung, die Arbeitnehmer der Konzessionierten Trans- portunternehmungen in jedem Punkt absolut gleich zu behan- deln wie jene von SBB und PTT, weil es doch sehr unterschied- liche Arbeitsbedingungen gibt und im entsprechenden Fall auch Vor- und Nachteile mit zu gewichten sind.
Aus diesen Gründen hat der Ständerat bei Artikel 4bis (mit 26 zu 11 Stimmen) eine Differenz zum Bundesrat geschaffen. Aber auch in der Fassung des Bundesrates könnte die an- spruchsberechtigte Zeit erst auf 22 Uhr festgelegt werden.
Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission, die mit 11 zu 10 Stimmen so beschlossen hat, zustimmen, schaffen Sie etwas mehr Spielraum. Das könnte durchaus im Interesse aller Betei- ligten liegen.
M. Béguelin, rapporteur: A l'article 4bis, il s'agit donc des tran- ches de temps pour lesquelles le Conseil fédéral peut ordon- ner en principe les bonifications de temps. Dans la version du Conseil fédéral, il est mentionné «entre 20 heures et 6 heures». Le Conseil des Etats a fixé pour sa part la limite de 22 heures à 6 heures.
Les deux points de vue se sont affrontés au sein de votre com- mission: d'une part, ceux qui soutenaient la proposition du Conseil des Etats, avec l'argument que ce qui est bon pour les CFF, les PTT et les grandes entreprises de transports publics ne l'est pas obligatoirement pour les petites, et, d'autre part, ceux qui étaient d'avis que le texte du Conseil fédéral offre toute la souplesse requise et souhaitable, puisqu'il laisse au gouvernement le soin de fixer les tranches de temps donnant droit à une bonification.
De plus, il faut se souvenir que, maintenant déjà, les heures prévues par le Conseil fédéral s'appliquent aux PTT, aux CFF et à une vingtaine de compagnies privées.
Votre commission, très partagée, vous propose du bout des lèvres, par 11 voix contre 10, de suivre la variante du Conseil des Etats.
Bundespräsident Ogi: Herr Vollmer hat es richtig erwähnt: Der Bundesrat hat den Vorschlag der AZG-Kommission übernom- men und den Zeitzuschlag bereits ab 20 Uhr vorgesehen. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben dann die- sen Zeitzuschlag ab 22 Uhr fixiert.
Ich möchte dem Rat mitteilen, wie diese Entschädigung aus- sieht, damit Sie in Anbetracht und in Kenntnis dieser Entschä- digungsfrage entscheiden können.
Der Bundesrat sieht für die AZGV folgende Zeitzuschläge vor: 10 Prozent Zuschlag für Dienst zwischen 20 Uhr respektive 22 Uhr - Sie entscheiden - und 24 Uhr (neu). Dann 30 Prozent Zuschlag für Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, sofern der Dienst vor 4 Uhr angetreten wird. Es han- delt sich hier um eine Anhebung um 5 Prozent. Dann 40 Pro- zent statt 30 Prozent von Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet.
Mit den Zeitzuschlägen soll grundsätzlich der erwiesenermas- sen höheren gesundheitlichen Belastung während der Nacht- stunden angemessen Rechnung getragen werden. Mit den differenzierten Ansätzen wird den unterschiedlichen Bean- spruchungen nach Einsatzzeiten und Alter entgegengekom- men. Als Ausnahme gilt selbstverständlich der Bundesrat, aber die Bundesräte haben ja Freude an ihrer Arbeit, und das ist mehr wert als 30 Prozent Zuschlag.
Ich möchte noch einige Punkte erwähnen, welche diese Zu- schläge rechtfertigen. Es ist nun einmal eine Tatsache, dass die Nachtarbeitszeit eine längere Erholungszeit voraussetzt. Dann müssen wir festhalten, dass gegenüber früher stark ge- stiegene Belastungen zu registrieren sind; ich denke an Ratio- nalisierungen, an Produktivitätssteigerungen. Dann ist nicht zu leugnen, dass ein gewisser Druck zur Verlagerung der Pro- duktion womöglich in die Tagesstunden zu registrieren ist.
Es muss auch festgehalten werden, dass diese Leute vielfach eine sehr grosse Verantwortung tragen - denken Sie an die von Herrn Giger erwähnten Lokomotivführer, denken Sie auch an das Zugspersonal ohne Mütze. Auch mir gefällt das nicht; ich werde das der Generaldirektion der SBB sagen.
Ich muss Ihnen sagen, Herr Giger, ich wurde nicht einmal kon- sultiert, geschweige denn gefragt; ein Mitentscheidungsrecht haben wir keines: Die SBB sind eine Unternehmung, und die Unternehmung kann hier entscheiden.
Kommen wir aber zu den Zuschlägen zurück: Nach Arbeitsge- setz gilt als Nachtarbeit grundsätzlich Arbeit ab 20 Uhr bis mor- gens um 5 oder 6 Uhr. 80 Prozent der Beschäftigten erhalten diesen Zuschlag bereits heute. Die Ausrichtung von Barzu- schlägen in der Industrie und beim Bund ist gang und gäbe; die Gleichstellung sollte hier, wenn auch nicht mutwillig, doch vollzogen werden.
63
Erdöl- und Erdgasforschung. Finanzhilfen
Schliesslich ist noch der soziale Aspekt zu erwähnen. Nachtar- beit schliesst normales Familien- und Gesellschaftsleben teil- weise aus, darin stimme ich bereits Erwähntem absolut zu. Deshalb finde ich, dass Sie dieses Gesetz verabschieden und dem Bundesrat zustimmen sollten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
76 Stimmen
66 Stimmen
Art. 9 Abs. 2; 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9 al. 2; 19
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Ist das Unrecht oder die Schuld gering, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Ueberweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.
Minderheit (Vollmer, Béguelin, Bircher Silvio, Diener, Herczog, Schmid Peter, Stalder, Steiger, Zwygart) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 25 al. 1 Proposition de la commission Majorité Lorsque le tort causé ou la culpabilité de l'auteur sont de peu d'importance, l'autorité compétente renonce à le poursuivre, à le renvoyer devant le tribunal ou à lui infliger une peine. Minorité (Vollmer, Béguelin, Bircher Silvio, Diener, Herczog, Schmid Peter, Stalder, Steiger, Zwygart) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Ich kann Ihnen hier mittei- len, dass die Minderheit ihren Antrag zugunsten der jetzt auf dem Tisch liegenden neuen Fassung der Mehrheit der Kom- mission zurückzieht.
Wir können das um so mehr tun, als mit der neuen Fassung das Anliegen eigentlich vollumfänglich eingelöst worden ist. Wir hatten bisher nämlich die unbefriedigende Situation, dass Anzeigen bei Verstössen gegen das Arbeitszeitgesetz von der Aufsichtsbehörde eingeleitet werden mussten und dass sich diese Aufsichtsbehörde eben nicht in allen Fällen entspre- chend verhalten hat. Das Begehren der Arbeitszeitkommis- sion und der Sozialpartner war, dass eben auch das betrof- fene Personal und dessen Vertreter das Recht erhalten, ent- sprechende Anzeigen zu machen oder Anträge auf Strafverfol- gung zu stellen.
Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit wird auch das An- zeigemonopol der Aufsichtsbehörden eliminiert, und damit steht jedermann eine Anzeigemöglichkeit offen. Wir meinen, dass wir damit eigentlich den Anliegen, die zu dieser Geset- zesrevision geführt haben, Rechnung tragen.
Wir können deshalb den Minderheitsantrag, der auch mit der Fassung des Bundesrates in Uebereinstimmung stand, zu- rückziehen.
Ich bitte Sie: Stimmen Sie dem neuen Antrag der Kommission, wie er jetzt ausgeteilt worden ist, zu.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 27a, Ziff. Il Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 27a, ch. Il al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Abs. 2
Antrag der Kommission
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ch. Il al. 2
Proposition de la commission
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
116 Stimmen
1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.072
Erdöl- und Erdgasforschung.
Gewährung von Finanzhilfen
Prospection d'hydrocarbures.
Aide financière
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. August 1992 (BBI V 1096) Message et projet d'arrêté du 24 août 1992 (FF V 1044) Beschluss des Ständerates vom 1. Dezember 1992 Décision du Conseil des Etats du 1er décembre 1992 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit der Botschaft vom 24. August 1992 beantragt der Bun- desrat den eidgenössischen Räten, dem Bundesbeschluss über die Fristverlängerung des Verpflichtungskredites zur Ge- währung von Finanzhilfen an die Swisspetrol Holding AG für die Weiterführung der Erdöl- und Erdgasforschung in der Schweiz zuzustimmen. Die mit dem Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1982 bewilligten 10 Millionen Franken sind bis zum Ablauf der zehnjährigen Frist nur rund zur Hälfte bean- sprucht worden.
Der Ständerat hat am 1. Dezember 1992 der beantragten Fristverlängerung mit 20 zu 1 Stimmen zugestimmt.
Die Kommission hat am 9. Februar 1993 die Botschaft des Bundesrates beraten. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat am 26. Januar 1993 noch «Ergänzungen des EVED zur Botschaft 'Swisspetrol' vom 24. August 1992» der Kommission zugestellt. Diese Ergänzun- gen geben Auskunft über das weitere Vorgehen auf techni- schem Gebiet aufgrund einer Klausurtagung mit in- und aus- ländischen Experten im August 1992 und über die neue Beur- teilung des Verwaltungsrates der Swisspetrol Holding AG.
Das Departement ist im erwähnten Schreiben «sehr daran in- teressiert, dass die Exploration nach Kohlenwasserstoffen in der Schweiz weitergeführt wird. Die Fortführung der Arbeiten der Swisspetrol liegt im Interesse der Landesversorgung, aber auch der eidgenössischen Energiepolitik und der For- schungspolitik. Die umfassende Kenntnis des eigenen Unter- grundes und der gültige Nachweis potentiell nutzbarer Res- sourcen - oder deren Abwesenheit - dürfte für jedes Land von grosser Bedeutung sein.»
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.048
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
56-63
Page
Pagina
Ref. No
20 022 331
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