69
Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht
Abstimmung - Vote Für den Antrag Frick Dagegen
9 Stimmen 20 Stimmen
Art. 8
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.006
Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und Uebertritt in den Zivilschutz. Bundesbeschluss
Libération anticipée des obligations militaires et passage à la protection civile. Arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Januar 1993 (BBI | 749) Message et projet d'arrêté du 20 janvier 1993 (FF | 713)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
On. Morniroli, relatore: Cercherò di essere ancora più breve di quanto previsto.
La nostra commissione, che ho l'onore di rappresentare quale relatore, ha aderito all'unanimità a questo decreto federale. Ciò non significa che non ci sia stata discussione, anzi il dibat- tito è durato molto a lungo, contrariamente a quanto è avve- nuto nell'omologa commissione del Consiglio nazionale che ha liquidato la trattanda in soli 15 minuti.
La concordanza sull'opportunità di procedere ad un adatta- mento progressivo e «soft» alla situazione imposta da «Eser- cito 95» è stata completa. Infatti la prevista cura dimagrante ri- chiede il passaggio di ben 200 000 unità dal servizio militare al servizio civile. Ne risultano problemi rilevanti di ordine ammini- strativo, specialmente par la resa del materiale e per i comuni nell'ambito dell'istruzione.
La necessità di doverci occupare con una certa urgenza di questo decreto federale è da attribuire al fatto che in un primo momento si pensava alla possibilità di liquidare la pendenza con un decreto del Consiglio federale. Il parere giuridico che ne attribuisce la competenza alle Camere ha imposto di fatto priorità all'oggetto in questione.
Die vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und der Ueber- tritt in den Zivilschutz betreffen lediglich Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, für welche die Dauer der Wehrpflicht grundsätzlich um 8 Jahre reduziert werden muss. Ab 1995 hat die Entlassung des Wehrpflichtigen auf Ende des Jahres zu erfolgen, in dem er das 42. Altersjahr vollendet (und nicht mehr wie bisher auf Ende des Jahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet).
Um die Ueberführung der Armee 61 in die «Armee 95» rei- bungslos abwickeln zu können, sind geeignete Vorausmass-
nahmen erforderlich. Dies leuchtet ein, wenn man die Vorga- ben berücksichtigt, welche auf Seite 1 der Botschaft nachzule- sen sind. Die Zuständigkeit des Parlamentes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Wehrpflicht zu ändern, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 der Militärorganisation fest- gehalten sind und die bis zum Inkrafttreten des neuen Militär- rechts (Militärgesetz, Bundesbeschluss über die Armeeorga- nisation usw.) im Rahmen der Armeereform 95 anzuwenden sind. Die vordringliche Behandlung des vorliegenden Bun- desbeschlusses wurde aus verständlichen Gründen auch durch mehrere Kantone angeregt.
Die zur Diskussion stehenden Vorausmassnahmen rechtferti- gen sich, wenn man berücksichtigt, dass:
am 1. Januar 1993 die Armee rund 200 000 Angehörige der Heeresklasse Landsturm umfasst, welche seit dem 1. Januar 1991 keine Instruktionsdienste mehr leisten;
die neue Konzeption der Armee einen Soll-Bestand der Ar- mee von 400 000 Dienstpflichtigen vorsieht, die Bestände also um genau 204 000 Einheiten zu reduzieren sind (gegenwärti- ger Soll-Bestand 604 000, Effektivbestand aber beinahe 800 000!); diese Reduktion ist übrigens von niemandem ange- fochten worden;
der sicherheitspolitische Auftrag der Armee, der sich aus der Beurteilung der sicherheitspolitischen Lage ableiten lässt, nicht in Frage gestellt wird;
der vorzeitige Abbau des Personalbestandes der Armee Vorteile beinhaltet, insbesondere im finanziellen und admini- strativen Bereich für Bund und Kantone und ebenso für die Gemeinden in den Belangen Administration und Ausbildung des Zivilschutzes;
eine Reduktion der Bestände erst nach 1995 die Ueberfüh- rung von der alten in die neue Armee gefährden oder gar ver- unmöglichen könnte.
Um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen, besonders un- ter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verwaltungsstellen des EMD und der Kantone, soll die Entlassung ab 31. Dezem- ber 1993 gestaffelt erfolgen. Die Entlassung der Angehörigen der Heeresklasse Landsturm soll durch die zusätzliche Entlas- sung von drei bis vier Jahrgängen jährlich innert dreier Jahre vollzogen werden.
Sur le plan de la protection civile, on prévoit une réduction de l'effectif réglementaire actuel qui passera de 520 000 person- nes astreintes à 380 000. Les nouvelles réglementations ont pour conséquence qu'environ 270 000 personnes astreintes à la protection civile dans les communes doivent être libérées de cette obligation. Par ailleurs, environ 200 000 militaires libé- rés du service doivent être nouvellement enregistrés par les responsables de la protection civile.
Les désavantages importants d'un passage simultané de l'en- semble du landsturm dans la protection civile résident plutôt dans le domaine de l'instruction et constituent ainsi une me- nace pour l'état de préparation à l'engagement que les organi- sations de la protection civile des communes doivent assurer en tout temps.
La discussione ha evidenziato alcuni problemi di dettaglio e di- versi quesiti, ai quali l'Amministrazione ha saputo dare rispo- ste esaurienti e soddisfacenti. Cito per informazione:
Liberazione degli ufficiali dall'obbligo al servizio militare: questo aspetto è regolato nella Legge militare, il cui disegno preliminare è stato presentato il 25 novembre 1992; il pro- blema non tocca dunque il decreto federale in discussione;
futura regolamentazione a proposito dell'avanzamento de- gli ufficiali: stesso discorso: non è oggetto del presente de- creto federale; siamo comunque stati informati che si vuole mantenere il limite d'età per gli ufficiali a 55 anni (60 anni per i colonnelli); si intende poi ridurre la durata della carriera in generale, tra l'altro con l'abbassamento del limite di età per poter accedere al grado di maggiore e con la possibilità di passaggio diretto dal grado di tenente a quello di capitano; infine si intende mantenere l'età minima per diventare colon- nello a 42 anni;
intenzione a proposito dell'arma personale: non è ancora chiarito quale sia il materiale personale che si vuole cedere al milite quando viene liberato dall'obbligo di servire. Per l'arma personale si prevede di lasciarla al milite, se sono rispettate
Libération anticipée des obligations militaires
70
E 8 mars 1993
determinate condizioni, come la garanzia che la stessa venga mantenuta in buon stato e che non venga venduta.
Per terminare segnalo una proposta di stralcio concernente il capoverso 2 dell'articolo 4 che prevede la limitazione a 21 giorni dei servizi d'istruzione per sottufficiali, appuntati e sol- dati che forniscono, in virtù della loro attività professionale pre- stazioni irrinunciabili a favore della difesa integrata. La schiera di persone interessate è però molto ridotta, come risulta dall'elenco dettagliato presentato dal DMF. La proposta è stata respinta in sede commissionale e il proponente ha rinun- ciato a formulare un rapporto di minoranza per evitare diffe- renze con il Consiglio nazionale.
Im Interesse einer vordringlichen Abwicklung des Geschäftes, und um keine verzögernden Differenzen zum Nationalrat zu schaffen, hat die Kommission einstimmig beschlossen, Ihnen Zustimmung zum vorliegenden Bundesbeschluss zu emp- fehlen.
Ziegler Oswald: Ich bin für Eintreten und Zustimmung. Ich er- greife trotzdem das Wort, weil ich glaube, man müsse auf ei- nen Punkt ganz klar und eindeutig hinweisen: nämlich auf die Vorausmassnahmen, die wir hier festlegen, und die Präjudi- zien, die damit verbunden sind.
Bereits heute herrscht weitgehend Einigkeit - das will ich nicht bestreiten -, dass die Truppenbestände der Schweizer Armee reduziert werden können, ja reduziert werden müssen. Das bedingt Entlassungen. An sich können wir diese Entlassun- gen vor oder nach der entsprechenden Beschlussfassung über die «Armee 95» vornehmen. Wenn wir sie vorziehen, wie mit der Botschaft vom 20. Januar 1993 und mit diesem Bun- desbeschluss vorgeschlagen wird, müssen wir uns bewusst sein, dass wir Vorausmassnahmen für etwas beschliessen, das wir im Grundsatz noch gar nicht beschlossen haben. Allerdings wird dies bezüglich Vorausmassnahmen bereits der zweite Schritt sein. Den ersten Schritt hat der Bundesrat in eigener Kompetenz bereits mit der Verordnung vom 10. De- zember 1990 über die Dienstleistungen im Landsturm getan. Er hat im Hinblick auf die geplante, noch zu beschliessende «Armee 95» auf die weitere Ausbildung der Angehörigen des Landsturms weitgehend verzichtet Die Vorlage ist eigentlich eine logische Folge dieser Verordnung. Wer nicht mehr aus- gebildet wird, wer nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit oder gar der Zukunft entsprechend ausgerüstet und be- waffnet wird, kann seine Aufgaben nicht mehr erfüllen. Er nützt der Armee nichts mehr.
Ich glaube, hier taucht eine wesentliche Frage auf: Können die Aufgaben, die dem Landsturm zustehen, überhaupt noch er- füllt werden, wenn wir diese vorzeitigen Entlassungen vorneh- men? Wenn dies garantiert werden kann, können wir wahr- scheinlich mit ruhigem Gewissen, aus administrativen und ko- stenmässigen Gründen, ja sagen. Aber nur kostenmässige und administrative Gründe dürften diese Vorausmassnahmen nicht rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn die Erfül- lung der Aufgaben des Landsturmes bis zur Einführung der neuen Konzeption nicht sichergestellt wären.
Hier muss klar gesagt werden, dass der Bundesrat ausdrück- lich erklärt hat, diese seien sichergestellt bzw. könnten jeder- zeit sichergestellt werden. Deshalb kann man, obwohl Präjudi- zien geschaffen werden, darüber hinweggehen.
Bundesrat Villiger: Um den vorzeitigen Uebertritt in die Frakti- onssitzungen nicht zu verhindern, hätte ich gar nichts gesagt, wenn Herr Ziegler Oswald jetzt nicht noch eine wichtige Frage aufgeworfen hätte!
Ich entschuldige mich, dass wir Sie im Dringlichkeitsverfahren mit einer solchen Vorlage behelligen. Meine Kronjuristen waren zuerst der Meinung, dies sei auf dem Verordnungs- weg machbar, aber mit dem EJPD zusammen sind wir zum Schluss gekommen, dass es einen Bundesbeschluss braucht.
Weil die Kantone und auch wir sehr schnell mit diesem Ueber- tritt anfangen können müssen, ist das dringliche Verfahren lei- der nötig. Ich bitte Sie daher um Verständnis. Der Kommis- sionssprecher hat es erklärt. Es ist einfach nicht möglich, per Federstrich am 1. Januar 1995 rund 200 000 Leute überzufüh-
ren. Wir sind mit der Abrüstung, mit den administrativen Fra- gen (Pisa usw.) überfordert; und vor allem ist der Zivilschutz überfordert, wenn er diese 200 000 Leute integrieren und aus- bilden muss. Deshalb müssen wir jetzt damit beginnen. Es ist uns bewusst, dass das ein politisches Präjudiz in Richtung auf eine kleinere Armee darstellt; aber nachdem die ganzen Dis- kussionen über das Armeeleitbild schon einen klaren Willen der beiden Kammern gezeigt haben, die Armee zu verklei- nern, glaubten wir, dass wir diese Verkleinerung verantworten dürfen. Wir glauben nicht, dass plötzlich wieder eine gleich grosse oder eine grössere Armee das Resultat sein dürfte, auch wenn ein Referendum zustande kommen sollte.
Ich möchte noch ganz kurz Herrn Ziegler Oswald sagen, warum seine Befürchtungen nicht begründet sind, dass die Ar- mee in dieser Zeit nicht einsatzfähig wäre, wenn diese Jahr- gänge wegfallen: In den rund tausend Einheiten, die sich aus Angehörigen des Auszugs, der Landwehr und des Land- sturms zusammensetzen, gibt es auch nach der Abrüstung des Landsturms keine Bestandesprobleme, weil diese ohne- hin Ueberbestände haben. Im Vergleich zum Soll-Bestand bleibt sogar ein ganz kleiner Ueberbestand bestehen. Rund 620 Einheiten bestehen aus Angehörigen der Landwehr und des Landsturms. Hier sinkt der Bestand auf etwa 90 Prozent des Soll-Bestandes; das halten wir für eine begrenzte Ueber- gangszeit für vertretbar.
Bei 75 Einheiten der reinen Landsturmformationen müssen Bestandeskorrekturen eingeleitet werden, damit diese Einhei- ten einsatzfähig bleiben. Die Aufgaben der reinen Landsturm- formationen können noch bis Ende 1995 durch diese selbst si- chergestellt werden. Es ist vorgesehen, die Landsturmforma- tionen, die in der «Armee 95» nach wie vor bestehen bleiben, bereits ab jetzt mit Angehörigen des Auszugs und der Land- wehr aufzufüllen. Wegen dieser Ueberbestände der Armee, die aufgrund der Geburtenentwicklung grösser geworden ist, als sie nach Soll-Bestand sein müsste, ist diese Uebergangs- zeit ohne inakzeptablen Verlust an Einsatzbereitschaft vertret- und verantwortbar.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Titel und Ingress, Art. 1-10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-10 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 20.55 Uhr La séance est levée à 20 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und Uebertritt in den Zivilschutz. Bundesbeschluss
Libération anticipée des obligations militaires et passage à la protection civile. Arrêté fédéral
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.006
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.03.1993 - 17:00
Date
Data
Seite
69-70
Page
Pagina
Ref. No
20 022 567
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.