E 7 mars 1994
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Motion Seiler Bernhard
Art. 93 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Huber Hans Jörg (C, AG), Berichterstatter: Bei Artikel 93 ist der Antrag klar: Streichen, weil Sie die Selbstdispensation in der Kompetenz der Kantone belassen haben. Die beiden Dinge hängen innerlich zusammen. Ich bitte Sie, gemäss Kommissionsantrag zu entscheiden.
Angenommen - Adopté
Art. 98 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber
im ersten Jahr 1830 Millionen Franken
im zweiten Jahr 1940 Millionen Franken
im dritten Jahr 2050 Millionen Franken
im vierten Jahr 2180 Millionen Franken Abs. 2
im ersten Jahr 35 Prozent
im zweiten Jahr 40 Prozent
im dritten Jahr 45 Prozent
im vierten Jahr 50 Prozent
Art. 98 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national, mais .... S'élèvent à:
pour la première année 1830 millions de francs
pour la deuxième année 1940 millions de francs
pour la troisième année 2050 millions de francs
pour la quatrième année 2180 millions de francs Al. 2
.... représentera:
pour la première année 35 pour cent
pour la deuxième année 40 pour cent
pour la troisième année 45 pour cent
pour la quatrième année 50 pour cent
Huber Hans Jörg (C, AG), Berichterstatter: Bei Artikel 98 ist fol- gendes zu beachten: Wir hätten Ihnen gerne empfohlen, ge- mass Nationalrat vorzugehen; wir haben aber noch eine ge- wisse Flexibilität hineinbringen wollen. Absatz 1 lautet: «Für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, betragen die jährlichen Beiträge des Bundes nach Artikel 58: im ersten Jahr 35 Pro- zent, im zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent, im vierten Jahr 50 Prozent » Dann Absatz 2: «Für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis zum Jahre 1999, entspricht der Gesamtbetrag, um den die Kantone den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens zu erhöhen haben, folgenden Prozentsätzen des Bundesbei- trages: .... » Die Zahlen für die ersten vier Jahre sehen Sie un- ten auf der Seite.
Dazu ist folgendes zu sagen: Der Ständerat geht davon aus, dass das Bundesgesetz vom Bundesrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt würde, wenn es die Referendumshürde nimmt.
Der Bundesrat trägt damit den Wünschen der Versicherer und der Kantone in vollem Umfang Rechnung, die auf die Schwie- rigkeit der Anpassung aufmerksam gemacht haben.
Absatz 2 berücksichtigt die Möglichkeit von Artikel 58 Ab- satz 5 jetzt nicht.
Es muss klar gesagt werden, dass hier diese Kürzungsmög- lichkeiten selbstverständlich Einfluss auf die Geldströme ha- ben; das muss noch im Sinne unseres Beschlusses festgelegt werden.
Materiell haben wir gegenüber dem Nationalrat nichts Ent- scheidendes abgeändert, so dass wir Ihnen empfehlen, der Fassung der Kommission des Ständerates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3429
Motion Seiler Bernhard Revision der EO Révision du régime des APG
Wortlaut der Motion vom 29. September 1993
Der Bundesrat wird gebeten, ohne Verzug eine Revision der Erwerbsersatzordnung an die Hand zu nehmen, damit diese gleichzeitig mit der Armeereform auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden kann.
Texte de la motion du 29 septembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre sans tarder une révision du régime des allocations pour perte de gain afin que les modifications apportées puissent entrer en vigueur le 1er janvier 1995 en même temps que la réforme de l'armée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Ro- bert, Büttiker, Danioth, Gadient, Gemperli, Huber, Iten An- dreas, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Onken, Rhinow, Salvioni, Schallberger, Schiesser, Schüle, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die sehr bescheidenen Leistungen der EO haben, wie die Me- dien diesen Sommer mehrfach berichtet haben, zu zahlrei- chen Notfällen geführt. Der Armeefürsorge ist es zwar gelun- gen, einer bedeutenden Zahl von Rekruten rasche Hilfe zu lei- sten und bei diesen damit eine Verschuldung wegen Militär- dienstleistungen abzuwenden. Nachhaltige Leistungen bei der EO sind aber unumgänglich. Weiter geht es nicht an, dass Dienstleistende gegenüber Zivilpersonen derartig grobe Nachteile in Kauf nehmen müssen. Die Revision der EO ist deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen und wenn mög- lich gleichzeitig mit der Armeereform in Kraft zu setzen.
Seiler Bernhard (V, SH): Die Erwerbsersatzordnung (EO) gründet auf dem Verfassungsartikel 34ter. Das Bundesgesetz samt seiner Verordnung entstand 1952. Darin geregelt sind unter anderem der Entschädigungsanspruch, die Bemes- sung der Entschädigung und die Organisation, die bei den AHV-Stellen angegliedert ist. Entschädigungsberechtigte Per- sonen sind die Angehörigen der Armee, inklusive des militäri- schen Frauendienstes, des Rotkreuzdienstes, des Zivilschut- zes und auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leiterkur- sen von J+ S und an Jungschützenkursen. Die Höhe der Ent- schädigungen festzulegen ist Sache des Bundesrates.
Letztmals sind die Ansätze auf den 1. Januar 1994 angehoben worden. Finanziert wird die Erwerbsersatzordnung durch ei- nen Zuschlag von 0,5 Prozent bei der AHV. Die Gesamtein- nahmen der Erwerbsersatzordnung haben in den letzten Jah- ren stets zugenommen, zum Beispiel 1992 auf über 1,2 Milliar- den Franken, während die Leistungen im gleichen Zeitraum zwischen 1989 und 1992 unverändert stehengeblieben sind. Das führte zu immer grösseren Überschüssen und zu einem Ausgleichsfondsstand von über 3,2 Milliarden Franken Ende 1992.
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Motion Plattner
Es ist selbstverständlich erfreulich, von einem Fonds berich- ten zu können, der stetig zunimmt - in einer Zeit, wo andere Sozialfonds abgebaut oder aufgebraucht werden, wie zum Beispiel bei der Arbeitslosenversicherung, oder zumindest ab- nehmen, wie bei der AHV/IV, so dass diese Kassen schliess- lich - bevor ein Kollaps eintritt - mit höheren Beitragsleistun- gen gerettet werden müssen.
Bei diesem Fonds, der EO, sieht es also anders aus. Es ist des- halb nicht erstaunlich, dass der Bundesrat den Beitragssatz der EO schon auf den 1. Januar 1995 von 0,5 auf 0,3 senken will, bei gleichzeitiger Erhöhung des IV-Anteiles um 0,2 Pro- zent. Aus verschiedenen Gründen ist das verantwortbar, be- sonders aber, weil der Armeebestand auf 1995 um einen Drit- tel reduziert wird.
Mir geht es aber nicht in erster Linie um den Beitragssatz, son- dern mehr um die Anpassungen der Entschädigungsarten und die Entschädigungshöhen. Das noch gültige Gesetz nimmt überhaupt nicht Rücksicht auf die heute üblichen Ge- wohnheiten und Familienformen. Insbesondere bei jungen Leuten und Leuten, die längerdauernde Dienstleistungen wie Rekrutenschule und Beförderungsdienste leisten, stellt man fest, dass der eine oder andere in Schwierigkeiten gerät. Oft äussert sich das auch in der Richtung, dass junge, fähige Wehrmänner sich weigern, weiterzumachen, um Unteroffizier oder Offizier zu werden.
Die noch gültige EO-Gesetzgebung basiert zum Teil auf anti- quierten Vorstellungen. Dazu möchte ich drei Beispiele an- führen:
Der Verheiratete erhält die Haushaltentschädigung. Die beiden anderen werden als Alleinstehende entschädigt. Beim Verhei- rateten macht das 75 Prozent des vordienstlichen Erwerbsein- kommens aus, bei den beiden anderen nur 45 Prozent. Die Ent- schädigung wird also nach dem Zivilstand ausgerichtet und nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen und Belastungen. 2. Ein geschiedener Dienstleistender lebt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seine Kinder leben im Haushalt der Mutter. Er aber ist genötigt, den Haushalt weiterzuführen, wenn er seine Kinder im Rahmen des Besuchsrechts und wäh- rend den Ferien zu sich nehmen will. Bei der EO wird er aber als alleinstehender Zimmerherr entschädigt und erhält keine Haushaltentschädigung. Das gleiche passiert einem geschie- denen Arzt ohne Kinder. Er wird als Zimmerherr entschädigt, obwohl schon seine Fachbibliothek wahrscheinlich mehr als ein ganzes Zimmer füllen dürfte.
Man könnte sehr wohl weitere solche Beispiele aufzählen, die deutlich machen, dass das Bundesgesetz über die Erwerbser- satzordnung so rasch wie möglich auf den heutigen Stand ge- bracht werden muss. Dabei sollen meiner Meinung nach zwei Ziele anvisiert werden:
Die jetzt erwähnten oder weitere Ungerechtigkeiten sind zu eliminieren;
die Erwerbsersatzordnungsbeiträge sollen so festgesetzt werden, dass sich junge, militärdienstmotivierte Dienstlei- stende nicht aus rein finanziellen Überlegungen oder Schwie- rigkeiten weigern, allenfalls Beförderungsdienste zu leisten. Geldmangel ist bei der Erwerbsersatzordnung nicht da, auch bei einer Reduktion des Satzes nicht. Probleme stehen aber bei den Entschädigungsarten an, vielleicht auch bei den Ent- schädigungshöhen. Deshalb meine ich, es sei notwendig, diese rasch zu beheben, was an und für sich nicht schwierig und auch nicht allzu zeitaufwendig sein sollte.
Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin Dreifuss, die Motion entgegen- zunehmen und die Revision des Bundesgesetzes über die Er- werbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivil- schutz so rasch wie möglich zu verwirklichen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: J'aimerais remercier M. Seiler Bernhard de la précision de sa motion et des argu- ments qu'il a apportés à la révision de la loi sur le régime des APG. Je partage son point de vue, en ce sens qu'il ne s'agit pas de modifier le financement de cette assurance, qui est saine et qui le sera même de plus en plus si l'on considère la réduction du nombre de personnes qui seront soumises au service militaire dans le cadre de la révision «Armee 95». II s'agit effectivement d'une révision qui doit toucher le type de prestations, et éventuellement le montant des prestations, et vous avez mis avec raison le doigt sur le problème numéro un, à savoir celui de la prise en compte des charges familiales, en fait, dans le système. C'est également sur ce point-là que la première analyse a été faite dans le cadre de l'Office fédéral des assurances sociales.
Le Conseil fédéral vous propose malgré tout de transformer votre motion en postulat. J'hésite un tout petit peu dans ma ré- ponse parce que, dans la passion que je voue à l'assurance- maladie, j'ai oublié les textes qui concernent votre motion. N'y voyez certainement pas un manque de respect pour votre pro- position, mais voyez-y la volonté de tenir compte du calendrier tel que l'a fixé le Conseil fédéral. Ce calendrier consiste à ras- sembler dans le courant de l'année 1994 des éléments pour une révision et d'entreprendre cette révision dans le courant de 1995, conformément donc au calendrier que le Conseil fé- déral avait lui-même fixé.
Si vous pouviez vous rallier à ce point de vue, il est clair que votre motion et en particulier les explications que vous venez de donner à son appui seraient autant de matériaux bienvenus pour la révision que nous entendons entreprendre.
Seiler Bernhard (V, SH): Ich bin einverstanden, dass mein Vor- stoss als Postulat überwiesen wird. Ich habe festgestellt, dass bereits Vorarbeiten geleistet worden sind und dass diese in jene Richtung gehen, die ich postuliert habe. Es ist mir klar, dass eine Realisierung auf den 1. Januar 1995 nicht möglich ist.
Deshalb bin ich bereit, den Vorstoss als Postulat überweisen zu lassen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3414
Motion Plattner Sozialjahr statt Numerus clausus Pour une période de travail social en lieu et place du numerus clausus
Wortlaut der Motion vom 22. September 1993
Im Medizinstudium droht der Numerus clausus: Die meisten Universitätskantone haben dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, die Ausbildungsmöglichkeiten sind schon in den ersten Semestern übernutzt, und die Studentenzahlen steigen weiter.
Aus den Erfahrungen anderer Länder ist bekannt, welches die unsinnigen und unerwünschten Konsequenzen eines sektori- ellen Numerus clausus wären: Elitarisierung der von Zulas- sungsbeschränkungen betroffenen Ausbildung, entspre- chende Selektion nach eignungsfernen Kriterien, Verlänge- rung der Gesamtstudiendauer und Belastung anderer Fächer durch universitäre «Warteschlaufen» usw.
Noch ist Zeit, den Numerus clausus im Medizinstudium zu ver- hindern. Die Einführung eines Sozialjahres als Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium wäre eine gerechte und vor allem eignungsbezogene Massnahme, welche alle ge- nannten Nachteile vermeidet und - allenfalls nur während der Zeit bis zur Gesamtrevision der Ausbildungsvorschriften - in- nert kurzer Zeit flexibel und gezielt eingesetzt werden kann.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Seiler Bernhard Revision der EO Motion Seiler Bernhard Révision du régime des APG
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3429
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.03.1994 - 17:15
Date
Data
Seite
102-103
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Pagina
Ref. No
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