Motion Hämmerle
1888
N
7 octobre 1994
les denominations traditionnelles suisses pourront, moyen- nant un système d'enregistrement, être mieux protégées à l'avenir. Jusqu'à ce jour, cette protection existait sans forme particulière, c'est-à-dire sans enregistrement. Dans le cadre de la présente adaptation de la loi sur l'agriculture, il est de plus prévu d'introduire des signes particuliers dans le secteur agraire.
La révision partielle de la loi fédérale sur la protection des mar- ques et des indications de provenance s'inspire grandement du droit européen, à savoir les Règlements 2081/92/CE relatif à la protection des indications géographiques et des appella- tions d'origine des produits agricoles et des denrées alimen- taires et de Règlement 2082/92/CE relatif aux attestations de spécificité des produits agricoles et des denrées alimentaires. Pour des raisons de politique juridique, une reprise totale des dispositions communautaires dans le droit suisse n'est guère possible. Pour des motifs de technique législative, une reprise globale n'est pas souhaitée. La compatibilité du système de protection suisse avec celui de l'Union européenne doit toute- fois être confirmée par des contacts entre experts. La participa- tion de la Suisse au système de protection de l'Union euro- péenne fera l'objet dans la mesure du possible de négocia- tions avec la Communauté européenne.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3459
Motion Hammerle Aufhebung der Zollausschlussgebiete Suppression des enclaves douanières
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1993 Der Bundesrat wird eingeladen,
mit den zuständigen italienischen Behörden Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, gleichzeitig die Zollausschlussge- biete Livigno (Italien) und Samnaun (Schweiz) aufzuheben;
den eidgenössischen Räten nach erfolgreichem Abschluss dieser Verhandlungen eine Vorlage zur Revision des Zollge- setzes (Streichung von Art. 2 Abs. 2) zu unterbreiten, damit das Zollausschlussgebiet Samnaun aufgehoben werden kann.
Texte de la motion du 5 octobre 1993 Le Conseil fédéral est chargé
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann, Bäumlin, Boden- mann, Bühlmann, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, Dünki, Fankhauser, von Felten, Goll, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Herczog, Hollenstein, Jeanprêtre, Jöri, Leder- gerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Rechsteiner, Schmid Pe- ter, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer, Zbinden, Züger (35)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist historisch begrün- det: keine ganzjährig befahrbare Zufahrtsstrasse über Schwei- zer Gebiet, Wirtschaftsbeziehungen fast nur mit Österreich. Die historischen Gründe für diese Massnahme sind heute nicht mehr gegeben. Deshalb ist sie als Anachronismus aufzu- heben.
Die zollfreien Güter in Samnaun erreichen ein sehr grosses Volumen. So wurden im Jahre 1992 rund 15 Millionen Liter Treibstoffe, 400 000 Liter Spirituosen und 25,2 Millionen Stück Zigaretten verkauft (Angaben der Bündner Regierung vom 27. Mai 1993). Diese Waren müssen per Lastwagen auf der langen, kurvenreichen und engen Strasse ins 1800 Meter hoch gelegene Samnaun geführt werden, damit sie von den Benzin-, Schnaps- und Tabaktouristen per Auto abgeholt wer- den können und auf der gleichen Strasse wieder zurückge- führt werden. Dies ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.
Nach der Erhöhung des Treibstoffzolles im Frühjahr 1993 um 20 Rappen ist die Diskrepanz zwischen dem Benzinpreis in Samnaun und in der übrigen Schweiz noch grösser gewor- den. Damit nimmt der Benzintourismus weiter zu.
Im Sanierungsprogramm 1993 für den Bundeshaushalt schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement die Aufhe- bung der Zollrückerstattung für die Land- und Forstwirtschaft sowie für SBB, PTT und Bundesstellen vor. Es gibt keinen Grund, dieses Privileg einer einzigen Gemeinde in der Schweiz zuzugestehen.
Das einzige stichhaltige Argument, welches gegen die Auf- hebung des Zollausschlussgebietes Samnaun spricht, ist das Weiterbestehen eines zweiten Zollausschlussgebietes in der Region: Livigno (Italien). Würde allein das Zollausschlussge- biet von Samnaun aufgehoben, gäbe es nur eine Umlagerung des Zollfreitourismus von Samnaun nach Livigno. Die Zu- fahrtswege nach Livigno führen zu einem Teil ebenfalls durch die Schweiz (Puschlav, Engadin). Das Problem lässt sich also durch eine einseitige Aufhebung eines Zollausschlussgebie- tes nicht lösen. Deshalb sind zunächst Verhandlungen mit Ita- lien aufzunehmen, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 17 août 1994
Die politische Landesgrenze der Schweiz und die schweizeri- sche Zollgrenze verlaufen grundsätzlich identisch. Mit Rück- sicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausge- schlossen werden. In einem Zollausschlussgebiet liegen die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Samnaun besteht aus den Gemeindefraktionen Compatsch, Laret, Plan, Ravaisch und Samnaun. Das angrenzende Val Sampuoir, in dem vor al- lem Landwirtschaft betrieben wird, gehört zur Unterengadiner Gemeinde Tschlin. Die geographische und wirtschaftliche Si- tuation dieses Landesteils und die schlechten Wegverbindun- gen zum Unterengadin bewogen den Bundesrat am 29. April 1892 bzw. am 15. Juni 1892, die Talschaft Samnaun bzw. das angrenzende Val Sampuoir aus der schweizerischen Zollinie auszuschliessen.
In den nachfolgenden Jahren haben die Bundesbehörden mit weiteren Massnahmen den Weg geebnet, um die besonderen Standortnachteile dieses Landesteils abzubauen: Anschluss an das inländische Strassennetz (1912), Gewährung von Zoll- befreiungen oder Zollvergünstigungen, kriegswirtschaftliche Massnahmen usw. Die wirtschaftliche Entwicklung, nament- lich des Samnauntals, gedieh dadurch erfreulich. Die geschaf- fene Situation zeigte bald aber auch gewichtige Nachteile, so dass die Bundesbehörden in den Nachkriegsjahren die Aufhe- bung des Zollstatuts ernstlich in Betracht zogen.
Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde auch in der Öffentlichkeit immer wieder erörtert. 1975 er- wähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975; AB 1975 N 1472) die ständige Zunahme des Automobilver- kehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen
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Motion Hämmerle
Bericht «über die Zollausfälle und über die Möglichkeit einer Aufhebung des Ausnahmestatuts». Der Bundesrat plädierte indes für das weitere Beibehalten des Zollfreistatuts, bis die touristische Entwicklung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Talschaft ohne diese Begünstigung gewährleiste (BBI 1976 | 1241ff.). In seiner Antwort auf die Interpellation Die- ner (12. Juni 1989) liess der Bundesrat die Frage offen, ob die Geltung des vorgesehenen Mineralölsteuergesetzes auf das Zollausschlussgebiet ausgedehnt werden sollte. 1993 verwies die Regierung des Kantons Graubünden bei der Behandlung der Interpellation Weber im Grossen Rat auf die vom Motionär erwähnten Jahresumsätze und die laut Gemeinderechnung von Samnaun 1991 erzielte Sondergewerbesteuer von rund 2,6 Millionen Franken. Die Regierung hielt fest, dass die Ge- meinde Samnaun als Folge des Zollausschlusses heute der Finanzkraftgruppe 1 angehöre und aus dem kantonalen Fi- nanzausgleich habe entlassen werden können. Sie sehe sich daher nicht veranlasst, beim Bund die Aufhebung des Zollaus- schlussstatuts zu verlangen, zumal die wirtschaftlichen Fol- gen für die Gemeinde schwerwiegend wären, der Kanton zu- sätzlich belastet und die Umweltproblematik wegen des nahe gelegenen Livigno kaum gelöst würde.
Der Motionär verlangt, dass der Bundesrat mit den zuständi- gen italienischen Behörden Verhandlungen aufnimmt mit dem Ziel, die Zollausschlussgebiete Samnaun und Livigno (Italien) gleichzeitig aufzuheben. Das südlich des Nationalparks gele- gene Livignotal ist von Italien 1910 zum Zollausschlussgebiet erklärt worden. Es ist von Italien her über den Passo die Fosca- gno (im Winter geschlossen) und von der Schweiz aus über die Zollämter La Drossa und La Motta (im Winter ebenfalls ge- schlossen) erreichbar. Die Bevölkerung des Livignotals lebt vorwiegend vom Winter- und Einkaufstourismus (Benzin, Al- kohol, Tabak- und Parfümeriewaren). Die Gemeindeeinnah- men aus der Sondergewerbesteuer betragen jährlich rund 4 Millionen Franken. Der Sonderstatus von Livigno ist seiner- zeit von der EWG ausdrücklich anerkannt worden. 1991 befas- ste sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erneut mit Zollausschlussgebieten. Bezüglich Livigno hielt sie fest: « .... und die Verbindungen zwischen Livigno und der Schweiz sind bedeutsam und problemlos. Aus historischen und geographischen Gründen hat die Gemeinschaft der be- sonderen Lage dieser Gebiete Rechnung getragen, indem sie sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in bezug auf die 6. Richtlinie des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems aus dem italienischen Hoheitsgebiet ausgeschlossen hat. Die Kommission sieht gegenwärtig kei- nerlei Anlass zu einer Änderung des Status dieser Gebiete als Exklaven.» (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 195, 25.7.1991, S. 26 f.) In der Berichterstattung des Rech- nungshofes vom 27. Dezember 1993 wird an dieser Meinung festgehalten (ABI. C. 347/1, Ziff. 3.22).
Bilaterale Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien dürften somit in nützlicher Frist nicht zu dem vom Motionär ge- wünschten Ziel führen. Der Bundesrat ist zwar durchaus bereit zu prüfen, ob und inwieweit die Aufhebung des Zollausschlus- ses für die Talschaften verträglich ausfallen könnte und ob Ver- handlungen mit Italien oder der EU zu führen sind. Er verkennt auch nicht, dass die Bevölkerung im Zollausschlussgebiet ei- nesteils das Privileg geniesst, dass sie für aus dem Ausland bezogene Waren weder Zölle noch andere Abgaben zu ent- richten hat, und andernteils für einen beträchtlichen Teil ihrer ins schweizerische Zollinland eingeführten Erzeugnisse Zoll- vergünstigungen geniesst und dass damit Verkehrsbewegun- gen in einem Ausmass verbunden sind, die den Bemühungen im Bereiche Umweltschutz zuwiderlaufen. Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass er ähnliche Begehren um Zollaus- nahmeregelungen von anderen Landesteilen bisher immer abgelehnt hat.
Die Frage der Aufhebung des Zollausschlussstatuts stellt sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Erlass neuer Sonderver- brauchssteuern (z. B. Mineralölsteuer, Automobilsteuer, CO2- Abgabe), deren Erhebung im Zollausschlussgebiet erwogen wird. Artikel 2 des Zollgesetzes gibt dem Bundesrat die Kom- petenz, Zollausschlussgebiete vorzusehen oder aufzuheben. Würde der Bundesrat seine Beschlüsse über das Zollaus-
schlussgebiet Samnaun/Sampuoir aufheben und diesen Lan- desteil wieder ins schweizerische Zollgebiet einschliessen, wäre für die künftige Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Ein solcher Schritt stellte für die Talschaften aber zweifellos die ra- dikalste Massnahme dar, wogegen das erlassweise Einführen von Sonderverbrauchssteuern, welches ohne Aufheben des Zollausschlusses erfolgen könnte, lediglich einem schrittwei- sen Abbau des Zollfreistatuts gleichkäme.
In den bisherigen Kontakten mit der Bündner Regierung und kommunalen Behörden und Stellen der Talschaften haben die Bundesbehörden stets darauf hingewiesen, die wirtschaftli- che Entwicklung des Zollausschlussgebietes müsse auf eine Zeit ohne Sonderstatus ausgerichtet werden. Mit diversen Massnahmen (Revision der Ortsplanung, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft, Förderung des Winter- und Sommertourismus, Erstellen benötigter Infrastruk- turanlagen usw.) sind Behörden und Bevölkerung vom Sam- naun diesen Forderungen auch nachgekommen und haben sich auf den Abbau des Sonderstatus vorbereitet. Im Novem- ber 1988 beschloss die Gemeindeversammlung Samnaun zu- dem, ein Gutachten über die Auswirkungen des Zollfreistatuts für Samnaun, insbesondere die Auswirkungen eines EG-Bin- nenmarktes auf den Zollausschluss, in Auftrag zu geben. Die Forschungsstelle für empirische Wirtschaftsforschung (FEW), St. Gallen, kam 1990 zum Ergebnis, dass ein EG-Binnenmarkt die Zollfreizone Samnaun nicht grundlegend beeinflussen würde, dass sich die positiven und negativen EG-Effekte aus- gleichen dürften. Als Strategie wurden die Fortführung der bis- herigen Qualitätspolitik der Gemeinde, die vermehrte Förde- rung des Sommertourismus und die breitere Diversifikation im Warenangebot vorgeschlagen. Nicht explizit untersucht wurde, welche Folgen ein Aufheben des Zollfreistatuts oder das Erheben von Sonderverbrauchssteuern ohne Einführung des EG-Binnenmarktes hätte.
Im Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz wurde die Einführung der Mineralölsteuer im Zollausschlussgebiet bereits behan- delt. Der Gesetzentwurf wurde in zwei Varianten erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Im Erläuterungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass, nachdem die Gründe für die Privilegierung von Samnaun/Sampuoir weggefallen sind, der Sonderstatus mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist eingegangenen Antworten zeigen eine breite Zustimmung für die Abschaffung des Sondersta- tus. Es ist vorgesehen, die Frage der Aufhebung des Zollaus- schlusses bzw. der Einführung von Sonderverbrauchssteuern in Samnaun anlässlich der parlamentarischen Beratung des Mineralölsteuergesetzes zur Behandlung zu bringen. In die- sem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat ent- gegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hämmerle Aufhebung der Zollausschlussgebiete Motion Hammerle Suppression des enclaves douanières
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3459
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Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
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Data
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