Motion Fischer-Seengen
1892
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7 octobre 1994
Concordat des caisses-maladie ou de la Fondation suisse pour la promotion de la santé.
M. Carobbio, conseiller national, a déposé une initiative parle- mentaire par laquelle il propose de refondre l'ensemble des dispositions pertinentes afin de les regrouper dans une loi fé- dérale unique. La commission n'est pas certaine qu'une nou- velle loi fédérale constitue nécessairement la meilleure des so- lutions, et elle se demande s'il ne vaudrait pas mieux lui préfé- rer une harmonisation des différentes dispositions et compé- tences concernées, voire une réorganisation des deux textes visant à en redistribuer rationnellement les dispositions perti- nentes.
Il y a là un problème qu'il s'agit de résoudre. La commission souhaite toutefois laisser au Conseil fédéral toute latitude pour décider de la réponse qu'il jugera la plus appropriée: nouvelle loi, harmonisation des dispositions pertinentes ou réorganisa- tion des deux lois concernées. Par ailleurs, on profitera de l'oc- casion pour compléter les législations sur la protection de la santé des travailleurs et sur la sécurité sur le lieu de travail de façon à en gommer les insuffisances actuelles.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 31. August 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1994 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Überwiesen - Transmis
94.3241
Motion Fischer-Seengen Exportrisikogarantie. Anpassung Garantie contre les risques à l'exportation. Adaptation
Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussen- handels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Expor- trisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:
Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuwei- ten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwider- rufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.
Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag ent- sprechen.
Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hin- sichtlich der Gebühren.
Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach In- krafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzu- passen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.
Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung beson- derer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirt- schaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.
Texte de la motion du 13 juin 1994
Afin de promouvoir le commerce extérieur et de sauvegarder nos emplois, le Conseil fédéral est invité à adapter comme il suit la garantie contre les risques à l'exportation aux nouvelles conditions des marchés:
La garantie s'étendra aussi à la couverture des pertes qui découlent de l'insolvabilité de certaines banques privées ayant ouvert un accréditif irrévocable ou octroyé une garantie de crédit pour un contrat d'exportation.
Lors de transactions réalisées au comptant, les émolu- ments seront fixés de manière à ce qu'ils correspondent au montant du risque.
Lorsqu'un exportateur demandera un accord de principe pour une transaction éventuelle, les promesses de garantie seront contraignantes - notamment en ce qui concerne les conditions financières - et elles seront accordées contre paie- ment d'un émolument.
Après l'entrée en vigueur de la nouvelle réglementation eu- ropéenne concernant la garantie contre les risques à l'exporta- tion, la GRE suisse sera harmonisée dans les plus brefs délais, notamment en ce qui concerne le taux de couverture et la ga- rantie des crédits libellés en devises étrangères.
Les risques plus élevés encourus par la GRE, en raison de certaines tâches de caractère économique, conjoncturel ou d'aide au développement qu'elle devra accomplir, seront cou- verts par une garantie de crédit de la Confédération et calculés séparément.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Aubry, Baumber- ger, Berger, Bezzola, Bircher Peter, Bonny, Bührer Gerold, Caccia, Cavadini Adriano, Chevallaz, Comby, Couchepin, Da- vid, Dettling, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fischer-Hägg- lingen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Graber, Gros Jean-Michel, Grossenba- cher, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Keller An- ton, Leuba, Loeb François, Mamie, Müller, Narbel, Oehler, Pe- rey, Philipona, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximi- lian, Rohrbasser, Sandoz, Savary, Scheurer Rémy, Schmid- halter, Schmied Walter, Segmüller, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Steiner Rudolf, Stucky, Vetterli, Wanner, Wittenwi- ler, Wyss Paul (61)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die ERG ist das wichtigste direkte Exportförderungsinstru- ment des Bundes. Sie deckt gewisse Risiken des Exporteurs ab, welche auf dem privaten Versicherungsmarkt nicht ge- deckt werden können. Dazu gehört namentlich das politische Risiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Schuld- nern zufolge staatlicher Massnahmen (wie z. B. Devisenre- striktionen, Moratorien usw.).
Verglichen mit den analogen Einrichtungen im Ausland büsst die schweizerische ERG laufend an Konkurrenzfähigkeit ein: Sie weist eine Reihe von Schwachstellen auf, die schweizeri- sche Exportfirmen gegenüber ihren ausländischen Konkur- renten deutlich benachteiligen. Das Verhältnis von Kosten und Nutzen ist ungünstig, und als Folge davon ist das Garantievo- lumen samt Prämieneinnahmen seit Jahren rückläufig. Die Ursachen dieser Situation sind vielfältig:
Das Leistungsangebot der ERG vermag den gewandelten Anforderungen der Exportmärkte nicht zu genügen. Die be- stehende Gebührenordnung fördert die negative Risikoselek- tion. Die ERG-Kommission verfolgt eine äusserst restriktive Praxis.
Die schweizerische ERG ist stark defizitär. Die Folgen der in- ternationalen Schuldenkrise, die bei uns über die ERG abge- wickelt werden, haben die ERG hart getroffen und die in frühe- ren Jahren gebildeten Reserven aufgezehrt. Es ist klar, dass die Exporteure mit ihren Prämien diese hohen Verluste nicht zu decken vermögen.
Die schweizerische ERG ist von Gesetzes wegen der Eigen- wirtschaftlichkeit verpflichtet; Unterdeckungen werden durch Bundesvorschüsse ausgeglichen, die von der ERG zu verzin- sen sind (im Jahre 1992 betrugen die Zinskosten 96 Millionen Franken). Es ist kein anderes ERG-System bekannt, das die Auflage der Eigenwirtschaftlichkeit zu erfüllen hat; in allen an-
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1893
Motion Fischer-Seengen
deren Ländern trägt der Staat direkt oder indirekt das Defizit seiner ERG.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, die schweizerische ERG den aktuellen Erfordernissen anzupassen.
Die einzelnen Punkte des Vorstosses werden wie folgt be- gründet:
Mit der Privatisierung der Unternehmen und Banken in Osteu- ropa ist ein Problem entstanden, das sich - im Zuge weltweiter Privatisierung und Deregulierung - auf einen immer grösser werdenden Kreis von Schwellen- und Entwicklungsländern ausweitet. Infolge der Privatisierung kann das Delkredereri- siko bei Geschäften mit ehemals staatlichen Abnehmern bzw. Garanten nicht mehr gedeckt werden, obwohl sich deren Bo- nität in der Regel mit der Privatisierung eher verbessert als ver- schlechtert hat.
Es ist daher dringend notwendig, durch eine geringfügige Än- derung des ERG-Gesetzes der Entwicklung in den genannten Ländern Rechnung zu tragen, indem auch für ausgewählte private Banken das Delkredererisiko übernommen wird. Das wirtschaftliche Schicksal solcher Garanten ist derart eng mit der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung eines Lan- des verbunden, dass eine Trennung vom politischen Risiko gar nicht möglich ist. Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass damit keine zusätzlichen Risiken eingegangen werden.
Gemäss bisheriger Regelung wird die Prämie bei Barzah- lungsgeschäften immer auf dem gesamten Vertragswert be- rechnet, auch wenn im Projektverlauf Teilzahlungen geleistet werden. Dies führt zu überhöhten Prämienbeträgen. Die ERG sollte dazu übergehen, die Gebühren nur auf dem tatsächlich bestehenden Risiko (Exposure) zu erheben.
Die heutige Regelung ermöglicht der ERG, während der Gültigkeitsdauer der grundsätzlichen Deckungszusage (nor- malerweise neun Monate) Änderungen bei der Gebühren- rechnung vorzunehmen. Ein Exporteur muss aber schon bei Offertabgabe Gewissheit über die zu bezahlenden ERG- Gebühren haben; er ist deshalb auf verbindliche Angaben an- gewiesen. Gegen Entrichtung einer Bereitstellungskommis- sion soll eine einmal erteilte Zusage und Gebührenberech- nung für die übliche Geltungsdauer von 9 Monaten fixiert wer- den können.
Die EU hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Vor- schlag für eine Richtlinie für die Harmonisierung der mittel- und langfristigen Exportkreditbedingungen erarbeitet hat. Da- mit sollen die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen auf- grund unterschiedlicher nationaler Versicherungssysteme ab 1995 schrittweise beseitigt werden. Zur Erhaltung der Wett- bewerbsfähigkeit unserer Exportindustrie ist eine Anpassung der ERG, ihrer Leistungen und Gebührenstruktur an diese Richtlinie unerlässlich, insbesondere in bezug auf die Deckungssätze und die Gewährung von Garantien für Kredite in Fremdwährung.
Die Übertragung von Aufgaben an die ERG, die nicht ihrer angestammten Aufgabenstellung entsprechen, ist mit dem Ziel der Eigenwirtschaftlichkeit nicht vereinbar. Darunter fallen konjunkturelle, wirtschafts- und entwicklungspolitische Mass- nahmen, wie sie z. B. 1993 zur Stärkung der schweizerischen Exportwirtschaft ergriffen wurden, oder heute etwa die Zusam- menarbeit mit den osteuropäischen Staaten (Kreditgarantien im Rahmen der Osthilfeprogramme). Da die ERG solche Risi- ken nicht übernehmen kann, sind dafür grundsätzliche Aus- fallgarantien des Bundes bereitzustellen. Damit kann sich die ERG im Schadenfall beim Bund «schadlos» halten, das Risiko für derartige Massnahmen bleibt beim Bund.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen an die veränderten Marktverhältnisse werden keine unüberblickbaren neuen Risi- ken geschaffen. Die vermehrte Attraktivität der ERG wird viel- mehr eine vermehrte Beanspruchung und damit mehr Gebüh- reneinnahmen bringen.
Die schweizerische Exportwirtschaft, insbesondere die Inve- stitionsgüterindustrie, ist auf eine leistungsfähige und markt-
orientierte ERG angewiesen. Die Leistungen dieser ERG müs- sen im Vergleich zum Ausland einigermassen gleichwertig sein. Eine periodische Anpassung an die sich wandelnden Er- fordernisse der Exportmärkte ist unerlässlich, damit die ERG ihre Aufgabe, nämlich die Schaffung und Erhaltung von Ar- beitsplätzen, wieder in befriedigender Weise erfüllen kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 7. September 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 7 septembre 1994
Der Bundesrat teilt die der Motion zugrunde liegende Beurtei- lung der Bedeutung der ERG. Diese stellt ein wichtiges Mittel der Exportförderung und der aktiven Arbeitsplatzsicherung dar. Sie ermöglicht nicht nur die Aufrechterhaltung und Schaf- fung einer beachtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen, sondern ist ein wichtiger Faktor zur Stärkung des Industriestandortes Schweiz, ein Aspekt, der mit fortschreitender Globalisierung und Mobilität der Produktion zunehmend an Gewicht gewinnt. Die Bedeutung der ERG geht deshalb auch über den beschei- denen Anteil am Gesamtexport hinaus, welcher bei ihr versi- chert wird. Sie ermöglicht den rechtzeitigen Aufbau und die Aufrechterhaltung einer schweizerischen Präsenz in wichtigen Zukunftsmärkten und trägt so zu einer besseren Diversifizie- rung unserer Exporte nach Regionen, aber auch Produkten bei.
Die Wettbewerbsfähigkeit unserer Exportwirtschaft wird in viel entscheidenderem Masse durch die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinflusst. Subsidiär kann aber die Verfügbarkeit einer ausreichenden ERG-Garantie darüber ent- scheiden, ob gewisse Lieferungen in gewisse Länder aus der Schweiz überhaupt möglich sind und so zu einem gewichti- gen Faktor im (Standort-)Wettbewerb werden.
Der Vergleich unserer Leistungen mit dem Angebot der aus- ländischen ERG ist deshalb wichtig. Dieser muss aber nicht zwangsläufig eine Angleichung unserer Leistungspalette und Prämienstruktur oder ein Abweichen von unserer transparen- ten Konzeption hinsichtlich der Finanzierung zur Folge haben. Vielmehr geht es darum, das Leistungsangebot und die Preise unserer ERG so zu gestalten, dass die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft und einzelner Branchen in einer Gesamtbetrachtung (Rahmenbedingungen) gewahrt bleibt. In diese Gewichtung mit einzubeziehen ist ausserdem die Zielsetzung der Eigenwirtschaftlichkeit, an der sich unsere ERG langfristig orientiert. Mit Bezug auf den Ausbau des Lei- stungsangebotes ist ferner zu berücksichtigen, dass wir grundsätzlich davon ausgehen, dass die ERG subsidiär zum Markt interveniert: Sie soll sich weitgehend auf die Übernahme von Risiken beschränken, die der Exporteur (insbesondere unter Wettbewerbsgesichtspunkten) nicht selber absorbieren (Risiken = Kosten) und die der Markt nicht oder (im Vergleich zu staatlichen Institutionen des Auslandes) nicht zu tragbaren Preisen anbieten kann.
Die Veränderungen im internationalen Umfeld und insbeson- dere die fortschreitende Privatisierung staatlicher Abnehmer und Garanten in Mittel- und Osteuropa und den Entwicklungs- ländern haben uns veranlasst, in Zusammenarbeit mit der ERG-Kommission und den interessierten Organisationen der Wirtschaft eine Abklärung der bestehenden Anpassungsbe- dürfnisse einzuleiten. Die oben erwähnten Gesichtspunkte fliessen in diese Überprüfung ein, deren Stand uns folgende Antwort auf die vom Motionär aufgegriffenen Anliegen erlaubt. 1. Versicherung der Zahlungsunfähigkeit ausgewählter priva- ter Banken
Das ERG-Gesetz schliesst die Versicherung der Zahlungsver- weigerung oder Zahlungsunfähigkeit privater Besteller aus. Dieses Risiko kann von der ERG nur dann gedeckt werden, wenn der private Käufer eine Staatsgarantie oder die Garantie einer staatlich beherrschten Bank beibringen kann und das Ri- siko so von einem privaten zu einem staatlichen wird.
Dieser Ausschluss des privaten Delkredererisikos geht von der Überlegung aus, dass sich die staatliche Absicherung durch das Exportland auf Risiken beschränken sollte, welche auf seiten des Importlandes von Handlungen des Staates ab- hängig sind, die vom Exporteur weder vorausgesehen noch
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Motion Fischer-Seengen
beeinflusst werden können. Gleichzeitig beruht dieser Aus- schluss auf der Annahme, dass der Exporteur die Bonität sei- ner privaten Kunden überprüfen bzw. sich auf dem privaten Markt (Assekuranz, Banken) gegen entsprechende Risiken absichern kann.
Mit der wirtschaftlichen Transition in Osteuropa und in den Entwicklungsländern verengt sich nun das Exportsegment, für welches die ERG das Delkredere übernehmen kann. Dies ist in erster Linie eine Folge der Privatisierung von Unternehmen so- wie von Banken, welche von der ERG nun nicht mehr als staat- liche Garanten akzeptiert werden können, wobei die betreffen- den Abnehmerländer sich folgerichtig auch zunehmend wei- gern, Lieferungen an private oder privatisierte Unternehmen staatlich zu garantieren. Im Einklang mit der subsidiären Aus- richtung der ERG wäre diese Entwicklung zu begrüssen, wenn der private Markt die Ablösung übernehmen und den Expor- teuren wie für das Gebiet der OECD-Länder entsprechende Versicherungsmöglichkeiten für die privaten Zahlungsrisiken anbieten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grund für die Zurückhaltung des privaten Marktes liegt darin, dass in die- sen Regionen das Länderrisiko bei der Prüfung der Bonität bzw. der wirtschaftlichen Sicherheit von Unternehmen und Banken weiterhin eine überragende Rolle spielt, das private Delkredererisiko also nach wie vor von den politischen und makroökonomischen Risiken überlagert wird.
Für die schweizerischen Exporteure entsteht durch diese grundsätzlich positive Entwicklung weg vom Staatshandel eine Lücke im Versicherungsdispositiv, welche deshalb be- sonders ins Gewicht fällt, weil ihre ausländischen Konkurren- ten davon nicht betroffen sind, da die Exportkreditversicherun- gen aller bedeutenden Exportländer die Versicherung des pri- vaten Delkredererisikos anbieten. Das Beharren auf einer Staatsgarantie als Voraussetzung für die Deckung der Zah- lungsrisiken bei Lieferungen an private Unternehmen steht ausserdem im Widerspruch zur angestrebten Förderung des Privatsektors in den früheren Staatshandelsländern.
Um einem zunehmenden Wettbewerbsnachteil unserer Expor- teure zu begegnen und diese Lücke zu schliessen, bietet sich die vom Motionär erwähnte Lösung an, neben staatlichen Ban- ken in Zukunft auch ausgewählte private Banken der Importlän- der als Garanten zu akzeptieren. Im Unterschied zu den mei- sten ausländischen Exportkreditversicherungen wird bei die- ser Lösung weiterhin darauf verzichtet, das Delkredererisiko des Bestellers zu versichern, sondern für diesen steht die ga- rantierende Bank ein, welche auch seine Bonität prüft und von ihm entsprechende Sicherheiten verlangen kann. Es handelt sich um eine Lösung, welche eine Begrenzung des Risikos und des administrativen Aufwandes erlaubt. Nach Abschluss der Vorarbeiten wird der Bundesrat deshalb eine entsprechende Anpassung des ERG-Gesetzes in die Vernehmlassung geben. 2. Anpassung der Gebühr an das wirkliche Risiko bei Barge- schäften
Die ERG-Gebühr ist eine Funktion des betragsmässigen und zeitlichen Risikos und wird durch die Anwendung des entspre- chend festgelegten Gebührentarifs ermittelt. Weicht der Risi- koverlauf - zum Beispiel aufgrund von Zwischenzahlungen bei Teillieferungen - vom üblichen Risikoprofil ab, so können bereits im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlage Ermäs- sigungen gewährt werden. Eine extensivere Gewährung von Ermässigungen und ein allfälliger späterer Systemwechsel werden nicht ausschliesslich, aber auch unter dem Gesichts- punkt zu prüfen sein, wieweit dadurch der negativen Risikose- lektion tatsächlich entgegengewirkt und der Prämienausfall durch zusätzliche Geschäfte aufgefangen werden kann.
Während der Vorbereitungs- und Verhandlungsphase eines Geschäftes kann der Exporteur die grundsätzliche Anfrage einreichen, ob und unter welchen Bedingungen die Kommis- sion eine Garantie beantragen würde. Eine Zusage ist unter gleichbleibenden Bedingungen in der Regel neun Monate ver- bindlich. Sie erfolgt unentgeltlich, wobei die Kommission sich vorbehält, bei veränderten Verhältnissen, welche eine Anpas- sung der Garantiepolitik gegenüber dem betreffenden Import- land erfordern, die Bedingungen der erteilten Zusagen ent- sprechend anzupassen.
Obwohl solche Anpassungen sich bei einer Verbesserung der Garantiebedingungen durchaus auch positiv für die Expor- teure auswirken können, stellt die Möglichkeit einer nachträgli- chen Verschlechterung der erteilten Zusagen, die mit einer Er- höhung der ERG-Gebühr verbunden ist, für diese einen Unsi- cherheitsfaktor mit Bezug auf ihre Offertabgabe dar, der ins Gewicht fallen kann.
Gegenwärtig wird deshalb die Option einer verbindlicheren Zusage geprüft, für die der Exporteur als Entgelt für die von der ERG eingegangene weiter gehende Verpflichtung eine Bereit- stellungsgebühr zu entrichten hätte. Festzuhalten ist aller- dings, dass diese Verpflichtung nur bezüglich der Gebühren absolut sein könnte. Hinsichtlich der Gewährung der Garantie müsste ein Widerruf der Zusage vorbehalten bleiben, falls ver- schlechterte Risikoperspektiven insbesondere die Schlies- sung eines Landes für Versicherungsleistungen notwendig machen würden.
Im Bereich der kurzfristigen Garantien (bis zwei Jahre) strebt die EU eine Privatisierung der marktfähigen Risiken an. Zur Festlegung der Marktgängigkeit von Risiken wurde das Krite- rium der Rückversicherbarkeit gewählt. Dabei zeichnet sich ab, dass sich die angestrebte Liberalisierung aufgrund dieses Massstabes vorerst weitgehend auf die Versicherung privater Delkredererisiken im OECD-Raum auswirken bzw. beschrän- ken wird.
Im Bereich der mittel- und langfristigen Garantien wird in der EU eine Richtlinie zur Angleichung der Garantie- und Deckungsbedingungen sowie davon ausgehend der Gebüh- ren ausgearbeitet. Damit sollen die bestehenden Wettbe- werbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Versicherungssysteme schrittweise beseitigt werden. Es ist zu erwarten, dass diese Bestrebungen insgesamt zu risikoge- rechteren Deckungsbedingungen führen werden. Damit dürf- ten sich auf Zeit die Unterschiede zu den höheren Prämien der ERG reduzieren, die insbesondere im Bereich der risikomäs- sig schlechter eingestuften Importländer gegenüber einzel- nen EU-Mitgliedern bestehen. Keine Annäherung dürfte sich andererseits hinsichtlich der Leistungspalette ergeben, wo die schweizerische Industrie im internationalen Vergleich insbe- sondere hinsichtlich der Garantien für Fremdwährungskre- dite, aber teilweise auch der Deckungssätze schlechter ge- stellt ist.
Der Bundesrat anerkennt die wettbewerbspolitische Bedeu- tung, die den Harmonisierungsbemühungen der EU zu- kommt. Er verfolgt diese mit grosser Aufmerksamkeit und wird deren Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie laufend überprüfen. Er kann seinen autonomen Handlungsspielraum jedoch nicht aufgeben, indem er sich auf eine Anpassung der schweizerischen Bedingungen an die zu- künftigen Richtlinien der EU verpflichten lässt. Dies gilt um so mehr, als die schwierigen Verhandlungen unter EU-Mitglie- dern noch nicht abgeschlossen sind und im Rahmen der OECD auf überregionaler Ebene ebenfalls Bestrebungen zur Angleichung der Deckungspolitik und zur schrittweisen Anhe- bung der Prämien auf ein kostengerechtes Niveau im Gange sind, welche von der Schweiz aktiv unterstützt werden.
In der Botschaft vom 21. Februar 1990 über Massnahmen zur Entlastung der ERG hat der Bundesrat dargelegt, dass die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, kon- junktureller oder entwicklungspolitischer Zielsetzung an die ERG für diese erhöhte Risiken begründet, die mit dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit nicht vereinbar sind. Zukünftig müssten solche Risiken von der ERG ferngehalten bzw. durch Eventualverpflichtungen des Bundes Abgeltungsmöglichkei- ten vorgesehen werden. Die entsprechenden Rechtsgrundla- gen seien jeweils vom Gesetzgeber zu schaffen.
Die konzeptionelle Basis für die Entlastung der ERG von sol- chen Risiken ist damit gegeben, und das Anliegen der Motion ist in diesem Punkt erfüllt. Die bestehenden Finanzierungsbe- schlüsse für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Ländern sowie den GUS-Staaten und für die wirtschafts- und handelspolitische Zusammenarbeit mit
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Motion der christlichdemokratischen Fraktion
den Entwicklungsländern sehen bereits solche Möglichkeiten vor. Im Rahmen dieser Ausfallgarantien wurden bis Ende 1993 für Lieferungen nach Mittel- und Osteuropa Verpflichtungen von 147 Millionen Franken und nach Entwicklungsländern von 85 Millionen Franken eingegangen.
Wir werden auch bei zukünftigen Rahmenkrediten für die wirt- schaftliche Zusammenarbeit die Einstellung von Ausfallgaran- tien prüfen, und zwar sowohl zugunsten von Entwicklungslän- dern wie auch von mittel- und osteuropäischen Ländern sowie der GUS-Staaten. Es handelt sich um ein vergleichsweise ko- stengünstiges Instrument, das nur im Rahmen der effektiv an- fallenden Schäden zu Ausgaben führt und einen entsprechen- den Multiplikatoreffekt aufweist. Dabei ist zu beachten, dass der Einsatz dieses Instrumentes von den Zielen der Hilfe und Zusammenarbeit diktiert wird und die Entlastung der ERG nur subsidiär zu diesen Zielen zur Wirkung kommt. Dies im Ge- gensatz zu den nationalen Interessenkonten einiger anderer Länder, die der Entlastung ihrer Exportkreditsysteme von risi- koreichen Geschäften dienen, bei denen ein nationales Inter- esse im Vordergrund steht (marktstrategisch/handelspolitisch wichtige Geschäfte, Sicherung eines Auftrages für eine Schlüsselindustrie usw.).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 3 entgegenzuneh- men. Er beantragt, die Ziffer 5 abzuschreiben und die Ziffern 2 und 4 in ein Postulat umzuwandeln.
Präsidentin: Der Vorstoss wird von Herrn Strahm Rudolf be- kämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
94.3298
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Revision der Verordnung zum Mietrecht Motion du groupe démocrate-chrétien Ordonnance sur le bail à loyer. Révision
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994
Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und vor allem die dazu erlasse- nen Verordnungen des Bundesrates haben sich in der Praxis nicht in allen Teilen bewährt. Unter Gewährleistung der Miss- brauchsbekämpfung müssen jene Bestimmungen geändert werden, die keinem Schutz legitimer Interessen dienen.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu- men (VMWG) ohne Verzug in folgenden Punkten mit Inkrafttre- ten am 1. Januar 1995 zu revidieren:
Die Verordnungsvorschriften zu Artikel 269 und 269a OR enthalten Widersprüche betreffend den zulässigen Mietzins. Die Kriterien der Vergleichsmiete und der Kostenmiete werden vermischt. Der Grundsatz, wonach orts- und quartierübliche Mietzinse nicht missbräuchlich sind, muss in Artikel 11 VMWG klar zum Ausdruck kommen.
Die Vorbehaltspflicht bei unvollständiger Mietzinsanpas- sung (Art. 18 VMWG) bestraft zu Unrecht die anständigen und zurückhaltenden Vermieter. Sie ist aufzuheben oder zeitlich zu befristen.
Die Begrenzung von Mietzinserhöhungen bei indexierten Mietvertragen von Wohnraumen auf 80 Prozent (Art. 17 VMWG) ist aufzuheben.
Die verschiedenen Anzeige- und Formularpflichten sind zu eng und perfektionistisch ausgestaltet. Eine Heilung von For- mularmängeln muss im Schlichtungsverfahren möglich sein (Art. 19 VMWG). Beispielsweise soll ein Formular durch einen Begleitbrief ergänzt werden können.
Im Rahmen von Bagatellerhöhungen - beispielsweise für all- gemeine Kostensteigerungen - sollen so weit als möglich Pauschalisierungen vorgenommen werden können. Bagatell- erhöhungen bis zu 2 Prozent sollen nicht anfechtbar sein.
Der Vermieter, der wertvermehrende Investitionen tätigt, muss häufig eine Renditenverschlechterung in Kauf nehmen. Die Umwälzungsregeln in Artikel 14 VMWG sind so auszuge- stalten, dass die Rendite bei wertvermehrenden Investitionen zumindest erhalten bleibt.
Texte de la motion du 17 juin 1994
Le droit de bail du 1er juillet 1990, et en particulier les ordon- nances du Conseil fédéral y relatives, n'ont pas donné entière satisfaction dans la pratique. Tout en garantissant une protec- tion contre les abus, il convient de modifier les dispositions qui n'ont pas pour objet de protéger des intérêts légitimes.
Le Conseil fédéral est chargé de réviser sans tarder les points suivants de l'ordonnance du 9 mai 1990 sur le bail à loyer et le bail à ferme d'habitations et de locaux commerciaux (OBLF) et de mettre les nouvelles dispositions en vigueur le 1er janvier 1995:
Les dispositions de l'ordonnance portant exécution des articles 269 et 269a CO sont contradictoires en ce qui concerne le loyer admissible. En effet, les critères servant à distinguer le loyer comparatif du loyer fondé sur les coûts ne sont pas bien définis. Il doit ressortir clairement de l'article 11 OBLF que les loyers usuels dans la localité ou le quartier ne sont pas abusifs.
L'obligation de notifier la réserve d'augmentation partielle (art. 18 OBLF) punit injustement le bailleur qui souhaite être correct et faire preuve de modération. Cette disposition doit être abrogée ou limitée dans le temps.
La limitation de l'augmentation du loyer à 80 pour cent, arrê- tée pour les loyers indexés de locaux d'habitation (art. 17 OBLF), doit être supprimée.
L'obligation de communiquer les diverses mesures au loca- taire par voie de formulaire est conçue de manière trop stricte et perfectionniste. Il devrait être possible de pallier les lacunes des formules par la procédure de conciliation (art. 19 OBLF). !! faudrait ainsi avoir la possibilité de compléter un formulaire par une lettre d'accompagnement.
Les augmentations de loyer insignifiantes, jusqu'à 2 pour cent, devraient pouvoir se faire sous forme de forfait, par exem- ple pour compenser une hausse générale des coûts. Ce type d'augmentations ne devrait pas être contestable.
Le bailleur qui procède à des investissements créant des plus-values voit souvent baisser son rendement. Les règles de l'article 14 OBLF régissant la répercussion des coûts doivent être formulées de manière que, lors d'investissements aug- mentant la plus-value, le rendement soit au moins maintenu à son niveau antérieur.
Sprecher - Porte-parole: Engler
Schriftliche Begründung Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat eine Revision der Verordnung zum Mietrecht in die Wege geleitet. Eine entsprechende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vermieter- und Mietervertretern, wird erste Vorschläge vorlegen.
Die Revision bezweckt, die Anwendung des Mietrechtes mög- lichst einfach auszugestalten. Gegenstand der Revisionsar-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1994
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Anno
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III
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3241
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Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
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