Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger
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E 29 septembre 1994
Petitpierre Gilles (R, GE): Je suis victime comme d'autres de cette ambiance de grande improvisation. J'avais une impres- sion tout à fait différente, c'est-à-dire que nous voulions ne pas mentionner dans le texte la possibilité pour le concurrent d'ac- céder au registre, mais que nous voulions dire dans les débats qu'un concurrent pouvait avoir, au sens du début de la dispo- sition, un intérêt légitime à la consultation. Nous ne voulions pas créer une catégorie nouvelle.
Comme je n'ai pas de dépliant à jour sous les yeux, il me sem- ble que le problème est résolu dans le sens de la proposition présentée par M. Koller, conseiller fédéral. Si ce n'est pas le cas, alors il faudrait aller dans le sens de M. Salvioni, je crois que c'était la volonté de la majorité de la commission.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich bin Herrn Petitpierre für seine In- tervention ausserordentlich dankbar. Es ist genau so, wie er sagt Die Protokolle sind sehr spät eingetroffen, und sie sind notwendigerweise summarisch, weil sie unter grossem Zeit- druck erstellt werden mussten. Ich habe die Kommissionsbe- ratungen in genau gleicher Erinnerung. An sich ist das Anlie- gen legitim. Es ist in der Kommission ausführlich darüber dis- kutiert worden, dass nämlich ausnahmsweise auch die Kon- kurrenzsituation unter den Buchstaben a fallen kann, wenn ein Bedürfnis besteht, Auskunft zu erhalten. Wir wollten in der Kommission kein zusätzliches, falsch zu verstehendes Zei- chen setzen, sondern wir wollten in den Beratungen hier im Plenum zum Ausdruck bringen, dass wir den Buchstaben a of- fen verstehen und dass dort durchaus auch eine Konkurrenz- situation einbezogen werden kann.
Auch Herr Schoch hat meines Erachtens recht, wenn er sagt, wir sollten dem Buchstaben a zustimmen, der unbestritten ist, und den Buchstaben b streichen, uns also formell dem Natio- nalrat anschliessen, aber dies mit der Erklärung, wie sie von den Herren Schoch und Petitpierre bereits formuliert worden ist und der ich mich in allen Teilen anschliesse.
Schoch Otto (R, AR): Ich habe es bereits gesagt, wir haben diese Woche zweimal zwischen 7 und 8 Uhr morgens diese Differenzen beraten, am Dienstag und heute. Das ist einfach zu kurzfristig und zu überhastet, um zu einem sinnvollen Er- gebnis zu gelangen. Das zeigt sich jetzt auch angesichts der Uneinigkeit über den Inhalt der Protokolle.
Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, das Geschäft heute abzu- setzen, der Kommission für Rechtsfragen die Möglichkeit zu geben, zwischen der Herbst- und Wintersession nochmals in aller Ruhe auf die Angelegenheit zurückzukommen und dann in der Wintersession mit dem Geschäft weiterzufahren.
Präsident: Herr Schoch beantragt, die Behandlung dieses Geschäftes hier abzubrechen und es an die Kommission für Rechtsfragen zurückzuweisen. Herr Bundesrat Koller hat mir bereits sein Einverständnis mit diesem Vorgehen bekundet
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Schoch
21 Stimmen (Einstimmigkeit)
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
94.032
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Bundesgesetz. Änderung Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Loi fédérale. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 525 hiervor - Voir page 525 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. September 1994 Décision du Conseil national du 28 septembre 1994
Art. 3 Abs. 2 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 2 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Wir haben bei die- ser Vorlage fünf Differenzen zu behandeln. Die erste ist bei Arti- kel 3. Dort geht es um die Ausnahmen in der Kategorie der so- genannten Kapitalanlagen. Im Nationalrat wurde neu ein raumplanerischer Aspekt eingebracht. Sie wissen, dass es in verschiedenen Kantonen oder Gemeinwesen bei den Nut- zungsplänen sogenannte Mischnutzungen gibt Industrie- und Gewerbezonen sind mit der Auflage belastet, dass dort auch ein gewisser Quotenanteil an Wohnraum realisiert wer- den muss oder dass diese Zonen einen gewissen Anteil Wohnraum aufweisen müssen. Es stellt sich nun die Frage, wie solche raumplanerisch zwingend vorgeschriebene Woh- nungen - zum Beispiel, wenn sich diese in einem gleichen Ge- bäude wie eine Betriebsstätte oder in einer gleichen Gebäude- gruppe befinden - behandelt werden müssen, ob nach dem Recht der Betriebsstätten oder nach dem Recht der Wohnun- gen, der Kapitalanlagen. Für uns stellt sich die Frage, wie wir das gewichten wollen.
Die Kommission gelangte mehrheitlich zur Auffassung, dass die privaten Investoren nicht dafür bestraft werden sollten, dass die öffentliche Hand solche Raumplanungsnormen zwin- gend vorschreibt Wir meinen, die Lex Friedrich sollte nicht durch das Raumplanungsgesetz unterlaufen werden, son- dern wir sollten in diesem Falle der Lösung des Nationalrates, die eine Ergänzung beinhaltet, zustimmen. Es ist dies ein Aspekt, den wir in der Kommission gar nicht diskutiert haben. Die Kommission ist einhellig dafür, damit wir eine zweckmäs- sige Lösung treffen können, die ganz im Sinne und Geiste der Revisionsbestrebungen liegt
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Festhalten
Art. 5 al. 1 let. a Proposition de la commission Maintenir
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Hier geht es um eine wichtige materielle Differenz Es geht um die Frage des Prinzips, ob Wohnsitzprinzip oder Nationalitätenprinzip gelten sollen. Unser Rat hat sich bereits einlässlich mit dieser Frage auseinandergesetzt Der Nationalrat hat die ganze Materie ebenfalls sehr ausgiebig diskutiert. Es handelt sich eigentlich
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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um gar nichts Neues. Bereits 1961 hatten wir in der Lex von Moos das sogenannte Wohnsitzprinzip realisiert. Bei einer Re- vision im Jahre 1965 wurde dann dieses Prinzip in das Natio- nalitätenprinzip umgewandelt Seither stehen wir im Wider- spruch zum Völkerrecht, vor allem im Widerspruch zu zahlrei- chen internationalen Vereinbarungen. Die Quintessenz ist die, dass wir 1991/92 grosse Vollzugsschwierigkeiten mit dem Vollzug von bundesgerichtlichen Urteilen hatten. Man musste bekanntlich Vergleiche anstreben, wollte man nicht vermehrt Retorsionsmassnahmen seitens des Auslandes gewärtigen. Wir bemühen uns nun bei jeder Gelegenheit, unsere Gesetze den internationalen Rechtsnormen anzupassen, d. h. unsere nationale Gesetzgebung eurokompatibel zu gestalten. Wes- halb sollten wir nun ausgerechnet bei dieser Teilrevision wei- terhin an einem international vertragswidrigen Zustand fest- halten? Deshalb hat sich unser Rat der Auffassung des Bun- desrates angeschlossen und hat nun vom Nationalitätenprin- zip zum Wohnsitzprinzip gewechselt. Hinzu kommt, dass wir die Auslandschweizer indirekt zu begünstigen versuchen. Zum einen geschieht dies nämlich, indem wir sie in eine bes- sere Position bringen. Alle Personen, die früher während fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten, können auch künftig entsprechende Grundstücke erwerben. Zum anderen haben wir weitere Ausnahmen in Artikel 7 vorgesehen, wonach alle Personen - also auch die Auslandschweizer - ohne weiteres als Erben, als Vermächtnisnehmer, ebenfalls Grundstücke er- werben können. Die Zahl der Auslandschweizer, die im Mo- ment kein Eigentum erwerben könnten, ist also sehr, sehr be- schränkt.
Ferner gilt es zu beachten: Wenn wir nicht zum Wohnsitzprin- zip wechseln, riskieren ja gerade unsere Auslandschweizer im Ausland entsprechende Retorsionsmassnahmen, indem sie beispielsweise im Ausland keine Grundstücke mehr erwerben könnten. Dieselbe Gefahr laufen auch in unserem Lande woh- nende Schweizer, die sich bemühen, im Ausland entspre- chende Grundstücke zu erwerben. Die Gefahr solcher Retor- sionsmassnahmen ist nicht zu verkennen.
Es gilt zu beachten, dass wir gegenwärtig ausserordentlich schwierige bilaterale Verhandlungen mit der EU führen. Un- sere Glaubwürdigkeit ist angeschlagen. Meinen Sie, dass un- sere Glaubwürdigkeit erhöht wird, wenn wir uns über alle inter- nationalen Verträge hinwegsetzen und unser Recht nicht den internationalen Gepflogenheiten und dem internationalen Recht anpassen? Ich glaube kaum.
Auch aus dieser gesamtheitlichen Schau heraus müssen wir an unserem Beschluss festhalten und dürfen nicht dem Natio- nalrat folgen.
Ich bitte Sie im Auftrag der einstimmigen Kommission um Festhalten.
Bisig Hans (R, SZ): Die Teilrevision der Lex Friedrich ist als er- ster Schritt zur Aufhebung dieser nicht mehr notwendigen, überholten und zwischenzeitlich sogar kontraproduktiv ge- wordenen Regulierung zu verstehen. Sie dient der Abfede- rung des Übergangs zu kantonalen Schutzbestimmungen und gibt gleichzeitig der Expertenkommission Füeg die Mög- lichkeit, ohne Zeitdruck die Folgen einer vollständigen Aufhe- bung der Lex Friedrich zu überprüfen.
Diese Teilrevision hat nun einen entscheidenden Mangel; der Kommissionssprecher hat ihn erwähnt. Dieser Mangel sollte nicht unterschätzt werden. Er führt zu einer wesentlichen Schlechterstellung der Auslandschweizer, sollen diese doch nun neu wie Ausländer behandelt werden, mindestens, was ihre Anlagemöglichkeiten im Immobilienbereich betrifft.
Da die neue Lösung nur als kurzfristiges Übergangsrecht ver- standen werden kann, sind nach meiner Ansicht die eben ge- hörten Begründungen nicht überzeugend, auch die völker- rechtlichen nicht. Ich sehe keinen Grund, für diese zwei, drei Jahre - wenn ich die Aussagen des Bundesrates richtig inter- pretiere - eine einzige Differenz zum Nationalrat zu schaffen und ausgerechnet noch eine Differenz, die unseren Ausland- schweizern Schaden zufügt!
Ich beantrage darum, dass die Politikervernunft höher bewer- tet wird und dass bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Zustim- mung zum Beschluss des Nationalrates beschlossen wird.
Koller Arnold, Bundesrat: Was jetzt Herr Bisig geltend ge- macht hat, mag tatsächlich auf den ersten Blick stossend er- scheinen: Künftig - wie übrigens seinerzeit schon unter der Lex von Moos - sollen Auslandschweizer, wenn sie eine Feri- enwohnung in der Schweiz kaufen wollen, wieder der Bewilli- gungspflicht unterstellt sein. Das ist sicher eine ungewohnte, aber eben zwingende Folge des Wechsels vom Nationalitä- ten- zum Wohnsitzprinzip. Ich glaube aber doch, dass der Na- tionalrat wichtige Gedanken übersehen hat. Denn im Rahmen einer diskriminierungsfreien Behandlung aller Ausländer und in Übereinstimmung mit den Niederlassungsverträgen, wel- che wir mit praktisch allen westeuropäischen Staaten abge- schlossen haben, wollen wir ja, wie Herr Küchler zu Recht ge- sagt hat, den Auslandschweizern so weit als möglich entge- genkommen. Wir haben die Bestimmung aufgenommen, dass sie der Bewilligungspflicht nicht unterstehen, wenn sie fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Das gilt natürlich auch für andere Ausländer, weil das Gesetz ja diskriminie- rungsfrei sein soll. Daraus ersehen Sie, dass beispielsweise alle Auslandschweizer der sogenannten ersten Generation der Bewilligungspflicht praktisch nicht unterstehen werden. Dann haben wir eine weitere wichtige Lockerung zugunsten der Auslandschweizer im Gesetz: Wenn immer sie als Erben, als gesetzliche oder eingesetzte Erben oder als Vermächtnis- nehmer, in Frage kommen, unterstehen sie der Bewilligungs- pflicht auch nicht.
Sie sehen also, wir haben im Rahmen des Völkerrechts wirk- lich alles getan, um die Auslandschweizer so weit als möglich zu begünstigen und ihnen entgegenzukommen. Letztlich stellt sich eben wirklich die Frage, mit welcher Lösung wir den Auslandschweizern besser dienen. Dienen wir ihnen wirklich, wenn wir jetzt wieder die alte Lösung in dieses Gesetz aufneh- men, wohl wissend, dass wir damit gerade die Auslandschwei- zer mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder ausländischen Re- torsionsmassnahmen aussetzen? Die Europäische Union ist auf solche Diskriminierungen heute hochsensibilisiert. Davon nimmt die EU heute Kenntnis, und ich bin überzeugt, dass die Länder, welche mit uns Niederlassungsverträge abgeschlos- sen haben, diese Diskriminierung beim ersten praktischen Fall geltend machen werden. Sie werden den Bundesrat unter Druck setzen, genau wie Italien dies bei den Bündner Fällen getan hat. Die Retorsionsmöglichkeiten, welche die ausländi- schen Staaten haben, können sich tatsächlich fast nur gegen die Auslandschweizer etwa in Italien, Frankreich oder Öster- reich richten.
Dazu nehmen wir natürlich - einmal mehr - einen grossen in- ternationalen Prestigeverlust in Kauf. Sie wissen, dass wir vor wirklich schwierigen Verhandlungen mit der EU stehen. Wenn wir das Gesetz so verabschieden, wird das natürlich wieder als schwarzer Fleck vorgemerkt. Dieser Einwand wird mit guten Gründen geltend gemacht werden, weil eine solche Bestim- mung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die wir ein- gegangen sind, nicht vereinbar ist.
Ich bin überzeugt, dass wir auch den Auslandschweizern den besseren Dienst erweisen, wenn wir hier eine klare Ordnung schaffen und wirklich alles tun, um sie im Rahmen des Diskri- minierungsverbotes noch zu begünstigen - jedenfalls einen besseren, als wenn wir kurzfristig darauf spekulieren, dass diese Revision nicht lange in Kraft sein werde und es nicht zu Retorsionsmassnahmen komme.
Herr Bisig, ich muss Ihnen auch sagen, dass die zweite Phase politisch noch viel heikler sein wird als diese. Herr Keller Ru- dolf hat gestern schon das Referendum angekündigt. Die zweite Phase, in der wir die Lex mit entsprechenden Kompen- sationsmassnahmen ja am liebsten ganz aufheben möchten, wird politisch natürlich viel schwieriger zu realisieren sein als diese «Swisslex-plus»-Vorlage, über die Sie heute zu entschei- den haben.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, hier an Ihrem Entscheid festzuhalten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Bisig
27 Stimmen 4 Stimmen
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger
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Art. 7 Bst. k Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 let. k Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 7 Litera k handelt es sich um eine Formulierung, die ursprünglich von unserem Ratskollegen Edouard Delalay stammte. Diese Be- stimmung ermöglicht es, Gesellschaften, die zu wesentlichen Teilen im Besitz von Ausländern sind, zu liquidieren und die Liegenschaften hernach ohne Bewilligung in das Privatvermö- gen der ehemaligen Aktionäre zu überführen. Aber bereits in unserer ersten Beratung im Plenum haben wir auf Umge- hungsmöglichkeiten hingewiesen und den Zweitrat ersucht, die notwendigen Schranken gegen Umgehungsmöglichkei- ten einzubauen. Dies hat nun der Zweitrat getan, indem er ein- fach die Jahrzahl 1974 eingefügt hat. Das heisst, dass lediglich aus den Immobilienfirmen, die vor 1974 gegründet wurden und jetzt liquidiert werden, die Grundstücke in das Privatver- mögen der Aktionäre überführt werden können. 1974 ist übri- gens das Jahr des Inkrafttretens der Lex Furgler. Seit diesem Jahr konnten ja keine entsprechenden Gründungen von Im- mobiliengesellschaften mehr vorgenommen werden. Wir kön- nen also mit dieser Einfügung des Nationalrates die Umge- hungsmöglichkeiten, die auch von unserem Rat nie beabsich- tigt wurden, eliminieren.
Die Kommission ersucht Sie, dieser vom Nationalrat vorge- nommenen Ergänzung zuzstimmen.
Delalay Edouard (C, VS): J'observe avec intérêt que le texte que nous avions introduit dans la loi à l'article 7 dont nous trai- tons maintenant a été accepté par le Conseil national.
Lorsque j'avais fait cette proposition ici, M. Koller, conseiller fé- déral, l'avait acceptée avec beaucoup de préoccupation. Je vois qu'aujourd'hui le Conseil national a introduit une réserve supplémentaire: il s'agit des sociétés immobilières fondées avant 1974. Je n'ai pas eu le temps d'approfondir cette ques- tion, mais je pense que le but de cette adjonction est d'éviter des abus, en particulier le détournement de la volonté de la loi. J'aimerais tout de même poser une question à M. Koller sur la portée pratique de cette adjonction, que je ne combats pas puisque l'ensemble de l'idée a été retenue par notre Conseil et par le Conseil national. Mais je voudrais avoir des garanties quant à la portée de cette datation d'avant 1974. Quel est exac- tement le but recherché par cette adjonction?
Koller Arnold, Bundesrat: Sie erinnern sich an die Debatte, als Sie diesen Antrag eingebracht haben. Ich hatte insofern etwas Bedenken, als ich befürchtete, dass der Antrag ohne zeitliche Limitierung zu unerwünschten Umgehungsmöglichkeiten füh- ren könnte.
Ich möchte Ihnen das an einem Beispiel zeigen: Wenn wir diese Limitierung - es muss sich um Gesellschaften handeln, die vor 1974, also vor dem Inkrafttreten der Lex Furgler, ge- gründet worden sind - nicht vorsehen, könnte heute durch eine ausländische Person einfach eine Aktiengesellschaft ge- gründet und ein Grundstück erworben werden. Diese Gesell- schaft könnte dann liquidiert werden, und damit wäre die betreffende Person zu einem bewilligungsfreien Kauf ei- nes Grundstückes in der Schweiz, wie etwa einer Ferienwoh- nung - es geht ja hier nur um den harten Kern der Lex Fried- rich -, gekommen.
Es ist eigentlich durchaus auch im Sinne Ihres Antrages, dass wir diese Limitierung vornehmen. Wer vor dem Inkrafttreten der Lex Furgler, als der betreffende Käufer diese Limitierungen ja noch gar nicht kennen konnte, eine Gesellschaft gegründet oder Anteilswerte erworben hat, hat jetzt die Möglichkeit, bei einer Gesellschaftsliquidation bewilligungsfrei zu einem Grundstück zu kommen.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe a handelt es sich lediglich um eine Konse- quenz aus dem Beschluss, den wir bei Artikel 3 gefasst haben. In diesem Sinne müssten wir uns übereinstimmend auch bei Artikel 8 dem Nationalrat anschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 11 Ab- satz 2 handelt es sich wiederum um eine wichtige Frage, um eine gewichtige Differenz zwischen unseren beiden Räten. Es geht um die Frage, ob im Gesetz eine Höchstzahl für eine zwei- jährige Periode festgeschrieben oder ob die Kompetenz der Festlegung der Kontingentzahl an den Bundesrat delegiert werden soll.
Die Frage hat auch im Nationalrat homerische Diskussionen verursacht. Der Nationalrat hat sich mit 107 zu 48 Stimmen, also mit einer sehr grossen Mehrheit, für die Fassung des Bun- desrates ausgesprochen.
Der Nationalrat liess sich vor allem von folgenden Argumenten leiten: Sollte es aus irgendwelchem Grunde zu einem Referen- dum gegen diese Revisionsvorlage kommen, dann sollten die Bürgerin und der Bürger unbedingt wissen, bis zu welcher Höchstzahl der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren über- haupt gehen kann. Es besteht aber keine Gefahr, dass die Schleusen ungehemmt geöffnet werden, wenn wir auf Geset- zesstufe einen oberen Plafond verankert haben, der Sicherheit bietet, dass diese Zahl nicht überschritten werden kann. Die 4000 Einheiten belassen ferner nach Auffassung des National- rates, aber auch nach Auffassung der Mehrheit der Kommis- sion, dem Bundesrat genügend Spielraum, weil das Kontin- gent heute ja pro Jahr bloss 1420 Einheiten beträgt, das heisst für zwei Jahre 2840 Einheiten. In den letzten neun Jahren wur- den diese Maximalquoten überhaupt nie mehr ausgeschöpft. Im Jahre 1993 beispielsweise betrugen die effektiven Bewilli- gungen lediglich 1246 Einheiten. Aus diesen Gründen neh- men wird dem Bundesrat keine Flexibilität weg, und das Ge- setz bleibt auch für die weitere Zukunft praktikabel und reicht aus, der Nachfrage zu genügen.
Aus staats- und referendumspolitischen Gründen ersucht Sie die Kommission - der Entscheid wurde mit 6 zu 3 Stimmen ge- fällt -, dem Nationalrat zu folgen.
Salvioni Sergio (R, TI): A titolo personale, perché questa non è l'opinione della commissione, debbo oppormi a questa deci- sione, e ritengo che si dovrebbe abolire la quota che è stata fis- sata nella legge. I motivi sono già stati esposti precedente- mente, ma mi permetto di riassumerli.
Prima di tutto, una quota fissa, ancorata nella legge, non è un modo di legiferare normale e intelligente, perché le situazioni possono variare di anno in anno, quindi le quote debbono po- ter essere variate anch'esse. Ed è il Consiglio federale che dovrebbe decidere anno per anno le quote da stabilire.
La seconda considerazione: qui parlo a nome del Consiglio di Stato del Cantone Ticino che ha fatto una comunicazione uffi- ciale al Consiglio federale in questo senso. Il Cantone Ticino ri- tiene che il fatto di fissare una quota rappresenti una messa sotto tutela, rispettivamente una diminuzione della capacità di decisione di un Cantone. Questo è profondamente in contra-
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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sto con i principi federalisti, ragione per la quale ritengo che, se noi lasciamo al Consiglio federale la possibilità di decidere anno per anno quale è la quota da mettere a disposizione dei Cantoni, poniamo il Consiglio federale nella situazione di po- tere adattare la sua politica per quanto concerne la disponibi- lità di terreni da vendere a stranieri, di adattarla all'evoluzione economica e sociale e non ci leghiamo invece con una quota assolutamente fissa.
E' la ragione per la quale propongo di togliere questa quota massima di unità da mettere a disposizione dei Cantoni e di la- sciare al Consiglio federale di decidere liberamente anno per anno quale deve essere la quota.
Delalay Edouard (C, VS): Tout à l'heure, avant de commencer le débat sur cet objet, notre président nous a bien demandé si nous étions prêts à traiter de ces questions.
Je ne suis pas intervenu parce que je n'ai pas l'habitude de troubler la quiétude de ce Conseil, mais je dois quand même dire que notre méthode de travail prête le flanc à la critique. La commission, dont je ne fais pas partie, s'est réunie ce matin à 7 heures, nous recevons le dépliant à 8 heures et quart, et nous devons en débattre immédiatement Je trouve que ce sont des méthodes de travail qui ne sont pas correctes et qui ne permettent pas un examen approfondi des questions qui nous sont soumises.
Cela étant dit, je n'épiloguerai pas, je voudrais simplement faire quelques remarques de fond à propos de l'article 11. Lors du débat qu'il a eu au mois de juin sur cet objet, le Conseil des Etats avait décidé de biffer cet article.
Aujourd'hui, la commission nous propose d'adhérer au Conseil national qui veut de nouveau introduire un quota de 4000 unités pour une période de deux ans.
Je comprends les arguments qui sont apportés ici, le risque de référendum qui existe, la nécessité d'avoir des positions claires dans l'hypothèse d'un référendum contre cette loi, mais je voudrais tout de même savoir, de la part du Conseil fé- déral, quels sont les effets pratiques pour les cantons de l'introduction de ce contingent de 4000 unités pour deux ans. Le rapporteur vient de le dire, on n'utilise pas ce contingent de 4000, il s'agit d'environ 1200 par année, ce qui laisserait sup- poser que le contingent de 4000 est très large et qu'on peut donc y souscrire assez facilement, mais je ne sais pas ce que va devenir le problème de la lex Friedrich et si ce contingent sera toujours suffisant à l'avenir.
Je voudrais quand même rappeler que cette loi dont nous dis- cutons maintenant reste contraire à la politique de rapproche- ment avec nos voisins et à notre volonté souvent proclamée, dans ce Conseil même, de libéraliser, de déréglementer. Lors- que nous traitons de cette loi, nous montrons une réelle fai- blesse à l'égard de milieux frileux dans notre pays et de milieux fondamentalistes. J'ai grand espoir dans les conclusions du groupe de travail mandaté pour étudier le noyau dur de la loi et j'espère qu'elles déboucheront sur des solutions. Si les solu- tions présentées par ce groupe d'experts ne devaient pas être suffisantes ou satisfaisantes, j'espère bien que les cantons au- ront, dans la deuxième étape de la révision de cette loi, des compétences accrues.
Je crois pouvoir donner ici l'exemple du Valais en matière de ventes aux étrangers. Pendant deux ans, nous n'avons pas eu de dispositions et nous n'avons, par conséquent, pas eu de ventes aux étrangers. Ensuite, nous avons pris nous-mêmes des dispositions cantonales qui sont aujourd'hui un exemple d'autolimitation dans la vente d'immeubles aux étrangers. Ceci devrait nous inciter à respecter davantage les compéten- ces cantonales et le fédéralisme qui est à la base de l'organisa- tion de notre pays.
Je ne m'étendrai pas aujourd'hui sur des questions générales puisque nous en sommes à une procédure de divergences. Je voudrais simplement que le Conseil fédéral nous précise en- core bien, par la bouche de M. Koller, conseiller fédéral, les ef- fets pratiques pour les cantons de la réintroduction de ce contingent de 4000 unités pour deux ans.
Begrüssung - Bienvenue
Präsident: Bevor ich das Wort weitergebe, möchte ich auf der Tribüne eine Delegation des Deutschen Bundestages unter der Leitung des Abgeordneten Torsten Wolfgramm herzlich begrüssen. (Beifall)
Die Delegation befindet sich auf einem Arbeitsbesuch und führt mit Ratsmitgliedern sowie mit Beamten der Parlaments- dienste verschiedene Gespräche. Ich wünsche den Delegati- onsmitgliedern einen interessanten, aufschlussreichen und vielleicht auch ertragreichen Aufenthalt bei uns.
Meier Josi (C, LU): Ich verstehe die Kritiken, die an unserem hektischen Vorgehen geäussert wurden. Wir müssen auch auf die «Schluckfähigkeit» der Bürger Rücksicht nehmen. Wir ha- ben es gar nicht nötig, all die Gesetze so schnell über die Run- den zu bringen, dass wir selbst keine Zeit haben, sie zu assimi- lieren. So weit, so gut. Das vorliegende Geschäft sollten wir trotzdem vorantreiben.
Persönlich habe ich überhaupt keine Probleme, der Höchst- grenze zuzustimmen. Ich habe in der Kommission nie eine an- dere Meinung vertreten. Ich war immer der Auffassung, dass der heikle Punkt bei einer Volksabstimmung hier liege. Die Leute wollen, dass wir die Höchstgrenze im Gesetz selbst be- stimmen und nicht dem Bundesrat anheimstellen.
Anderseits ist die genannte Zahl wirklich keine, die uns hand- lungsunfähig machen könnte. Die angestrebte Liberalisierung bleibt möglich. Denn in der Tat ist über Jahre hinweg bewie- sen, dass diese Zahl den Bedürfnissen genügt. Ganz sicher genügt sie den Bedürfnissen für eine allfällige Übergangszeit. Aber es bleibt die Notwendigkeit, dass wir die Grenze im Ge- setz selbst ziehen und die entsprechende Kompetenz nicht delegieren. Das ist referendumspolitisch von Wichtigkeit, um so mehr, als wir in der Kommission einstimmig am Prinzip fest- gehalten haben, wonach wir den Wohnsitz als Grundlage wäh- len, damit Diskriminierungen verschwinden.
Ich empfehle Ihnen dringend, dem Nationalrat zuzustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Es ist nicht meine Aufgabe, mich zu den Arbeitsmethoden des Parlaments zu äussern. Aber bei dieser Vorlage möchte ich Ihnen doch zu bedenken geben, dass wir hier bewusst ein besonderes Tempo angeschlagen haben. Wir haben gestern im Nationalrat festgestellt, dass in unserem Land in bezug auf das Bundesgesetz über den Er- werb von Grundstücken durch Personen im Ausland unter- schiedliche Mentalitäten bestehen. Wir haben auf sehr emotio- nale Weise erlebt, dass sich die Romandie und das Tessin durch das geltende Gesetz benachteiligt fühlen, weil dort die zurzeit überproportionale Arbeitslosigkeit natürlich besonders schwer wiegt.
Wenn wir hier also ein ausserordentliches Tempo verfolgen, tun wir dies - wenigstens zu einem beschränkten Teil, soweit es hier möglich ist -, um den bekannten Graben in unserem Land, der nach der EWR-Abstimmung wieder aufgebrochen ist, zu überwinden. Das wollte ich vor allem zuhanden von Herrn Delalay hier noch festhalten.
Seine Frage betraf die praktischen Auswirkungen der gesetzli- chen Fixierung des Ferienwohnungskontingentes auf 4000 Einheiten für zwei Jahre. Man muss diese Frage wie- derum im Gesamtzusammenhang beantworten: Einmal ist zu berücksichtigen, dass wir mit dem Gesetz generell eine be- deutende Öffnung vornehmen. Beispielsweise sind, im Unter- schied zum geltenden Recht, neu alle Ausländer, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, generell von der Bewilligungs- pflicht ausgenommen. Jeder Ausländer, der bei uns wohnt oder arbeitet, untersteht künftig wie ein Schweizer der Bewilli- gungspflicht nicht mehr, auch nicht in bezug auf den Erwerb von Ferienwohnungen.
Dann haben wir als zweite Neuerung und Liberalisierung auf- genommen, dass Verkäufe unter Ausländern künftig nicht
Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
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mehr an das Kontingent angerechnet werden. Ich habe festge- stellt, dass die Verkäufe unter Ausländern 1993 immerhin etwa 15 Prozent aller Bewilligungen ausgemacht haben.
Im weiteren kommen wir den Kantonen, im Gegensatz zum geltenden Recht, dadurch entgegen, dass wir ihnen bei der Verwaltung dieser Kontingente viel grössere Flexibilität einräu- men. Wir legen die Kontingente für zwei Jahre fest und geben den Kantonen die Möglichkeit, gerade in einer konjunkturellen Situation, wie heute die Kontingente, die für das zweite Jahr vorgesehen sind, schon im ersten Jahr im Ausmass von 10 Prozent zu beziehen; das Gesamtkontingent darf aller- dings nicht überzogen werden.
Sie sehen aus all dem, dass wir gegenüber dem heute gel- tenden Gesetz einerseits wirklich eine kontrollierte Liberali- sierung und Öffnung vornehmen und andererseits den be- troffenen Kantonen viel mehr Flexibilität in der Bewirtschaf- tung ihrer Kontingente einräumen. Es kommt dazu, dass der Bundesrat künftig die Möglichkeit hat, über das hinauszuge- hen, was heute gilt. Ihr Kommissionssprecher hat zu Recht gesagt: Zurzeit gilt ein Jahreskontingent von 1420, das ergibt für die Zweijahresperiode eine Zahl von knapp 3000. Wir ha- ben die Möglichkeit - allerdings im Sinne einer Höchst- grenze, die wir nicht unbedingt ausnützen müssen -, bis zu 4000 Einheiten zu gehen.
Zusammenfassend: Das Gesetz bringt eine wesentliche Öff- nung und wird auch weitgehend völkerrechtskonform. Ich danke Ihnen für den wichtigen Entscheid, den Sie damit ge- troffen haben. Die betroffenen Kantone können nun mit einer wesentlichen Erleichterung rechnen. Auf der anderen Seite ist es sicher entscheidend, dass wir die Zahl von 4000 hier ins Ge- setz aufnehmen. Wenn es zu einem Referendum kommt, weiss jede Bürgerin und jeder Bürger dieses Landes, dass der Bundesrat wirklich nicht die Möglichkeit hat, die Zügel schies- sen zu lassen, sondern von Gesetzes wegen an diese 4000 Einheiten auf zwei Jahre gebunden ist.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Salvioni
23 Stimmen 8 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.008
Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 19. Januar 1994 (BBI | 1361) Message, projets de loi et d'arrêté du 19 janvier 1994 (FF | 1341)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ja zu einem wirksamen Instrumentarium zur Nichtverbreitung der Kernwaffen; nein zu einer Lex Wellenberg: das sind im Kern die Beschlüsse, die ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zu diesem zweiteiligen Geschäft gefasst hat.
Der Bundesrat hat mit Botschaft vom 19. Januar 1994 bean- tragt, das Atomgesetz aus dem Jahre 1959 und den Bundes- beschluss von 1978 zum Atomgesetz, der bis ins Jahr 2000 befristet ist, zu revidieren.
Der Bundesrat verfolgt damit zwei völlig verschiedene Ziel- setzungen:
Mit der Teilrevision des Atomgesetzes ist eine Verschärfung der Vorschriften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die sogenannte Nonproliferation, beabsichtigt.
Mit einer Teilrevision des Bundesbeschlusses zum Atom- gesetz sollen die Bewilligungsverfahren für Lager für radioak- tive Abfälle gestrafft, vereinfacht und beim Bund konzentriert werden.
Vorweg ein Wort zu diesem zweiten Teil der Vorlage. Unsere Kommission hat am 7. April 1994 nach Anhören von Vertretern der Regierungen der Kantone Graubünden, Nidwalden und Uri sowie der Vertreter der Nagra und nach einer ausgespro- chen engagierten Debatte mit 7 zu 4 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Einig waren wir uns darin, die De- tailberatung einstweilen zurückzustellen. Es steht bis auf wei- teres nur ein Lager für radioaktive Abfälle zur Diskussion, das Projekt Wellenberg der Nagra in Nidwalden. Eine einvernehm- liche Lösung ist nach den bisherigen Stellungnahmen und Entscheiden der Standortgemeinde und des Kantons in Sicht Die nötigen Konzessionsgesuche könnten nach nidwaldneri- schem Recht von der nächsten Landsgemeinde im Frühjahr 1995 entschieden werden.
In dieser Situation wollte unsere Kommission nicht eine Lex Wellenberg schaffen, die aus föderalistischer Sicht, in diesem Stadium des Verfahrens im Kanton, höchst problematisch ge- wesen wäre. Nach dem bundesrätlichen Konzept wären die Hoheitsrechte der Kantone in der Planung und beim Bergre- gal ausserordentlich stark eingeschränkt worden. Hinzu kommt, dass die Bewilligungsverfahren beim Bund zurzeit grundsätzlich überprüft werden. Es ist darum nicht der Zeit- punkt, eine Spezialgesetzgebung zu erlassen - schon gar nicht eine Lex Wellenberg.
Die Kommission erteilte dem Bundesrat darum den Auftrag, das vorgesehene Bewilligungsverfahren nochmals, unter be- sonderer Berücksichtigung der Stellung der Kantone, grund- sätzlich zu überprüfen. Darauf muss die Vereinfachung der Be- willigungsverfahren auf Bundesebene die gebotene Rück- sicht nehmen. Die Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) arbeitet, wie Sie wissen, zurzeit zuhanden des Bundes- rates einen Bericht zur Koordination der Entscheidungsverfah- ren bei Grossprojekten aus. Gestützt darauf soll der Bundesrat bis Ende dieses Jahres der Kommission einen Zusatzbericht über die Resultate vorlegen, mit einer Würdigung des Berich- tes der VKB - bezogen auf die Teilrevision dieses Bundesbe- schlusses zum Atomgesetz.
Damit komme ich zum ersten Teil der bundesrätlichen Vor- lage. Die Verschärfung der Vorschriften über die Nonprolifera- tion hat die Kommission im Rahmen der Teilrevision des Atom- gesetzes behandelt. Sie hat dabei alle Beschlüsse einstimmig gefasst und empfiehlt Eintreten und Zustimmung.
Diese Vorlage hat angesichts der angestrebten nuklearen Auf- rüstung einiger Länder und der Zunahme des illegalen Han- dels und des Schmuggels mit Nukleargütern, vor allem mit Plutonium, weiter an Aktualität gewonnen. Beim Atomgesetz sind aber in den letzten Jahren schwerwiegende Lücken sicht- bar geworden. Vor allem im Zusammenhang mit der Aufrü- stung des Irak wurden in der Schweiz verschiedene Strafver- fahren eröffnet. Die Behandlung gerade dieser Fälle hat deut- lich gemacht, dass die heutigen Strafbestimmungen völlig un- genügend sind. So ist unter anderem die höchstzulässige Strafe viel zu tief angesetzt, und die absolute Verjährungsfrist ist mit bloss zwei Jahren zu kurz, denn es geht bei diesem Straftatbestand um die Mithilfe bei der Herstellung von Mas- senvernichtungswaffen, was sehr langwierige Abklärungen zur Folge haben kann.
Die Kommission schlägt Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundesrat verschiedene Änderungen vor. Dazu muss ich noch eine Vorbemerkung machen: Aufgrund des Atomgeset- zes werden die spezifischen Nukleargüter kontrolliert. Davon zu trennen sind die sogenannten Dual-use-Materialien. Das sind Güter, die in der Regel irgendwelchen friedlichen Zwecken dienen, die jedoch auch für militärische Zwecke ver- wendet werden können. Die aufgrund des Atomgesetzes kon- trollierten Güter sind ausschliesslich und für genau definierte
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
952-956
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