2463
Motion Bischof
Les informations demandées par le motionnaire revêtent une importance particulière étant donné que les ressources finan- cières sont généralement maigres aujourd'hui.
Il faut souligner que les ressources prévues dans le budget de 1995 pour la recherche dans les domaines de l'alcool, du ta- bac et des drogues ne permettent pas à la Confédération de mandater de telles études scientifiques.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3335
Motion Bischof Zunahme von Asylbewerbern im Drogenbereich Milieu de la drogue et requérants d'asile
Wortlaut der Motion vom 19. September 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnah- men zu treffen, damit bei Asylbewerbern, die Drogendelikte begehen, das Asylverfahren beschleunigt behandelt und ab- geschlossen wird.
Texte de la motion du 19 septembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures qui s'im- posent pour accélérer le traitement des demandes d'asile et les décisions concernant les requérants qui commettent des délits en matière de stupéfiants.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Drogengeschäft in den grossen Schweizer Städten ist in der Hand von Ausländern. Polizeiorgane sprechen nicht gerne darüber, um nicht in den Ruf der Fremdenfeindlichkeit zu geraten. Tatsache aber ist, dass kriminell gewordene Asyl- bewerber nicht abgeschoben werden können, bevor ihr Auf- nahmeverfahren abgeschlossen ist.
Sie sind damit privilegiert gegenüber «gewöhnlichen» Auslän- dern, die nach einem Urteil fremdenpolizeilich oder gerichtlich ausgewiesen werden können. Viele dieser Asylbewerber da- gegen tauchen nach einer Verurteilung innert kürzester Zeit wieder ins illegale Suchtgeschäft ab.
Die Bewerbung um Asyl ist zu einem Geschäft geworden. Die Gesuchsteller sind genau über ihre Rechte informiert; alles ist gut organisiert.
Wer sich nicht an unsere Spielregeln hält, hat auch kein Recht auf Asyl.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994
Motionstext und Begründung sind identisch mit der Motion Bi- schof vom 3. Juni 1992 (92.3189). Der Bundesrat hat am 2. No- vember 1992 dazu Stellung genommen und den Antrag ge- stellt, die Motion abzuschreiben.
Es kann auf die damalige Stellungnahme verwiesen werden. Nach wie vor gilt, dass:
die Bekämpfung des Drogenhandels primär Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist;
das Asylverfahren den Gang der Strafjustiz und den Vollzug einer strafrichterlichen Landesverweisung nicht grundsätzlich hemmt; und
dass Gesuche von straffällig gewordenen Asylbewerbern vom Bundesamt für Flüchtlinge prioritär behandelt werden.
Soweit dem Bundesrat Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auf die Behandlungsdauer von Asylgesuchen Einfluss zu nehmen, wird bereits alles unternommen, um bei fehlender Flüchtlingseigenschaft eine rasche Wegweisung gestützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen anzuordnen. Offensicht- lich ist die Weisung zur prioritären Behandlung ein wirksa- mes Mittel zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inan- spruchnahme des Asylverfahrens. Gemäss Statistik für den Kanton Zürich zeigt sich nämlich ein massiver Rückgang der Fälle, in denen die kantonalen Behörden um prioritäre Be- handlung ersuchen. Während im Jahr 1993 pro Monat durch- schnittlich 19 Fälle zur prioritären Behandlung gemeldet wur- den, sind im Jahr 1994 nur noch zwei solche Gesuche pro Monat eingegangen.
Im übrigen hat der Bundesrat mit dem vom Parlament inzwi- schen verabschiedeten Bundesgesetz über Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht eine Vorlage unterbreitet, die es den Kantonen erlaubt, den Vollzug von Wegweisungen bei Ausländern, die sich illegal im Drogenmilieu aufhalten, effizi- enter zu gestalten. Sofern die Vorlage in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommen wird, können neben Massnahmen zur Ein- und Ausgrenzung auch vermehrt Haft- anordnungen zur Sicherstellung der Wegweisung getroffen werden. Diese Neuerungen sind nicht nur auf Asylbewerber beschränkt, sondern gelten auch für alle anderen Ausländer, die nicht zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
94.3333
Motion Bischof Heckfahrradträger. Verbot Porte-bicyclette à l'arrière des véhicules. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 19. September 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, Heckfahrradträger gemäss Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung in der Schweiz generell zu verbieten.
Texte de la motion du 19 septembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'interdire dans toute la Suisse les porte-bicyclette en vertu de la législation sur la circulation routière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch das Befestigen von Fahrrädern bei meist an Personen- wagen montierten Heckträgern werden praktisch immer Vor- schriften der Strassenverkehrsgesetzgebung missachtet. Mit- tels Prospekten und Medienpublikationen werden seit ge- raumer Zeit Heckfahrradträger zum Verkauf angeboten.
Auf unseren Strassen sind solche an Personenwagen mon- tierte Fahrradträger bereits vermehrt feststellbar. Die Verkaufs- stellen machen offensichtlich zu wenig oder gar nicht darauf aufmerksam, dass mit dem Befestigen von Fahrrädern an sol-
Motion Dettling
2464
N
16 décembre 1994
chen Heckträgern zwangsläufig Vorschriften der Strassenver- kehrsgesetzgebung verletzt werden.
In den meisten Fällen wird nicht nur das hintere Kontrollschild teilweise oder ganz, sondern werden auch die Rücklichter (Richtungsblinker und Stopplichter) verdeckt.
An Motorfahrzeugen müssen das Kontrollschild und die Heck- lichter jederzeit sichtbar sein. Ein seitlicher Überhang, welcher bei dieser Art des Fahrradtransportes meistens besteht, kann im Sinne der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994
Die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen ist nur gestattet, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist. Dabei sind insbe- sondere die folgenden Vorschriften, deren Überwachung den kantonalen Behörden (Polizei) obliegt, zu berücksichtigen:
Nach Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV; RS 741.41) dürfen Gepäckträger und dergleichen, also auch Fahrradtransport-Gestelle (zusammen mit der darauf befindli- chen Ladung), das Kontrollschild nicht verdecken und die Ausstrahlungswinkel der Beleuchtungsvorrichtungen des Mo- torwagens nicht einschränken.
Ausserdem darf die Ladung (inkl. der erwähnten Träger) das Fahrzeug seitlich nicht überragen (Art. 73 Abs. 2 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Die massgebliche Fahrzeugbreite wird dabei durch die äus- sersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne Richtungsblinker, Markier- und Parklichter, Rückspiegel usw., bestimmt.
Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefähr- det oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- senverkehr, SVG; SR 741.01).
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV).
Im Ausland sind solche Vorrichtungen unter gewissen Vor- aussetzungen ebenfalls zugelassen. Aufgrund der internatio- nalen Abkommen über den Strassenverkehr können Vorrich- tungen - wie z. B. Fahrradträger - an ausländischen Fahrzeu- gen, die aufgrund der Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Immatrikulationsland zulässig sind, nicht beanstandet wer- den, wenn die Vorschriften der VRV über das Anbringen der Ladung und das seitliche Überragen eingehalten sind. Ein na- tionales Verbot hätte deshalb zur Folge, dass nur die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr mit Fahrradträ- gern ausgerüstet werden dürften. Die Gleichbehandlung in- und ausländischer Fahrzeugführer wäre durch ein generelles «Heckfahrradträger-Verbot» nicht mehr gewährleistet.
Es besteht damit kein Anlass, Vorschriften zu erlassen, welche die Verwendung von Heckfahrradträgern generell verbieten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
94.3469
Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts Modification de l'article 371 du Code des obligations
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjäh- rungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen, dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbe- wegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünf- jährige Verjährungsfrist gilt.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Je demande que le délai de prescription prévu à l'article 371 CO et s'appliquant aux installations et aux livraisons de cho- ses destinées à des constructions immobilières soit porté à cinq ans pour qu'il soit identique à l'autre délai de prescription prévu dans le même article.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Cor- naz, Fischer-Hägglingen, Früh, Giger, Gysin, Hegetschweiler, Müller, Reimann Maximilian, Stamm Luzi, Steiner Rudolf (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelan- sprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes ge- gen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994, anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Aus- legung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zu- rückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechen- den Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden Verjährungsfristen festzuschreiben.
Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmög- lichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obliga- tionenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1994
Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegli- ches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), ver- jährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 OR).
Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur, der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unter- akkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegen- über verjährt ist.
Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist, vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bischof Heckfahrradträger. Verbot Motion Bischof Porte-bicyclette à l'arrière des véhicules. Interdiction
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3333
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
2463-2464
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Pagina
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20 024 950
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