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Statut des fonctionnaires. Révision partielle
s'agit pas là d'une branche au rabais, mais il s'agit d'une bran- che où l'on peut faire peut-être, par rapport aux réalisations de la belle époque, quelques économies substantielles sans met- tre le moins du monde en cause les résultats que l'on veut at- teindre par cet enseignement.
Nous avons constaté par ailleurs que dans les mesures d'as- sainissement des finances fédérales que le Conseil national a prises, les réductions de subventions fédérales au titre de la construction de salles de gymnastique n'ont pas été, que je sache, fortement entamées. Le Parlement a donc estimé que, sans être absolument prioritaire, cette tâche était importante et qu'il fallait l'accomplir, et qu'un signe venu de Berne d'un es- soufflement serait sportivement mal ressenti - il ne faut jamais être essoufflé! - , si ce n'est que bien sûr, en temps de disette financière, on peut peut-être étaler dans le temps un peu plus longement un certain nombre de programmes.
Mais l'intention et l'objectif principaux doivent demeurer. C'est la politique du Conseil fédéral.
Bisig Hans (R, SZ): Vorerst bedanke ich mich recht herzlich für die Beantwortung meiner vier Fragen durch Herrn Bundesrat Delamuraz. Damit ist mindestens mein Primärziel erreicht. Die- ses bestand eigentlich darin, dass der Bundesrat wieder ein- mal über die Richtigkeit und Zweckmässigkeit des obligatori- schen Lehrlingsturnens nachdenkt, eine Art Zwischenbilanz zieht und auch Korrekturen ins Auge fasst. So, wie ich die Ant- wort von Herrn Bundesrat Delamuraz auf meine Frage 3 ver- standen habe, tut er das. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, bietet der Bund Hand zu flexiblen Lösungen, beispiels- weise zum Ersatz einzelner Turnstunden durch Sporttage oder zu vermehrter sportlicher Tätigkeit im Freien.
Aus meiner Sicht beinhaltet diese Aussage für die Kantone doch ein echtes Sparpotential, sei dies nun bezüglich Investi- tionen - Herr Bundesrat Delamuraz hat am Schluss noch da- von gesprochen -, dort kann man tatsächlich bescheidener, deutlich bescheidener, sein oder auch im Bereich des Be- triebes.
Der Turnunterricht ist sicher ein wertvoller Bestandteil einer ganzheitlichen Ausbildung; das unterstreiche auch ich. Bei einem Tag Berufsschulunterricht pro Woche sind dafür aller- dings verschiedene Lösungen möglich. Ob eine Dreiviertel- stunde in der Turnhalle, inklusive einer halben Stunde Um- kleidezeit, unbedingt die richtige Lösung ist, wage ich zu be- zweifeln.
Eine Aufhebung des obligatorischen Lehrlingsturnens alleine aus Spargründen lehnt der Bundesrat ja ab. Ich akzeptiere das, sehe darin aber insofern eine Inkonsequenz, als er mit dem Sparprogramm, dem aktuellen Sparprogramm 1994, sei- nerseits die Subventionierung dieser Bauten aufheben wollte. Wenn das im Nationalrat durchgefallen ist, dann ist der Grund sicher nicht beim obligatorischen Lehrlingsturnen zu finden, sondern bei den Bauten für die berufliche Ausbildung im allge- meinen. Ich habe kein Wort über Turnhallen oder etwas Ähnli- ches gehört.
Ich meine, vom Finanzchef erst vor kurzem gehört zu haben, dass der Bund, dort, wo er nicht mindestens die Hälfte zahlt, auch nicht dreinzureden gedenkt. Das ist ein guter Grundsatz, und ich hoffe, dass die Flexibilität, die jetzt angeboten wird, so verstanden wird, dass zwar nicht vom Grundsatz des obligato- rischen Lehrlingsturnens abgewichen wird, dass aber ein biss- chen mehr Flexibilität im Vollzug möglich wird. Damit ist den Kantonen geholfen.
In diesem Sinn kann ich mich von der Antwort als befriedigt er- klären.
93.077
Beamtengesetz. Teilrevision Statut des fonctionnaires. Révision partielle
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 4. Oktober 1993 (BBI IV 512) Message, projets de loi et d'arrêté du 4 octobre 1993 (FF IV 520)
Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 1994 Décision du Conseil national du 2 juin 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Vorab kann ich Ihnen, Herr Stich, eine erfreulichere, speditivere und ertragreichere Sitzung in Aussicht stellen, als Sie es diese Woche gewohnt waren. (Zwischenruf Bundesrat Stich: Das ist leicht möglich!) Mit der Teilrevision des Beamtengesetzes will der Bundesrat mit vier Vorlagen drei Ziele erreichen, die einerseits durch die Situation und Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt, andererseits aber durch parlamentarische Vorstosse initiiert wurden. Die Ziele sind:
Flexibilisierung der Löhne;
Flexibilisierung der Dienstverhältnisse der Kader;
organisatorische Vereinfachungen im ganzen Beamten- bereich.
Der Nationalrat als Erstrat hat diesen Anträgen am 2. Juni 1994 mit einigen Änderungen zugestimmt.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, das erste und dritte Ziel zu übernehmen und die Anträge gutzuheissen. Da besteht Handlungsbedarf, und die Lösungen sind richtig.
Wir schlagen Ihnen jedoch vor, den zweiten Bereich, die Flexi- bilisierung der Kaderstellen aus der Vorlage zu streichen. Das neue Kleid, das geschneidert wurde, sitzt nicht.
Ich gehe in Kürze auf die beiden unbestrittenen Bereiche ein und lege Ihnen anschliessend dar, warum wir die Flexibilisie- rung der Kaderstellen aus dem Programm streichen.
Zum ersten Bereich, der Flexibilisierung der Löhne: Der Bun- desrat soll neu die Kompetenz erhalten, Anfangsbesoldung, Teuerungsausgleich und Besoldungsanstieg in eigener Kom- petenz zu regeln und die individuelle Leistung der Beamten durch eine Leistungskomponente zu honorieren. Wir stimmen dem einhellig zu. Damit kann der Bundesrat differenziert und rasch auf neue Verhältnisse im gesamten Arbeitsmarkt und Lohnbereich reagieren. Starre Mechanismen werden abge- baut, und die Konkurrenzfähigkeit des Bundes im Vergleich zur Privatwirtschaft wird verbessert.
Beim anderen Bereich, dem wir zustimmen, geht es um orga- nisatorische Vereinfachungen. Die PTT sollen neu die gleiche personalrechtliche Autonomie wie die SBB erhalten. Der Rechtsweg wird zudem vereinfacht. Geschaffen wird weiter die gesetzliche Grundlage für Umstrukturierungen und damit für Sozialpläne. Auch diese Änderungen sind nötig und die vorgeschlagenen Lösungen zweckmässig.
In diesem Bereich ist aber der Beschlussentwurf C über die Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten überflüssig ge- worden. Wir haben diese Änderung - Sie erinnern sich an die letzte Session - bereits mit drei Vorbehalten genehmigt (AB 1994 S 1249).
Nun zum dritten Bereich, zur Flexibilisierung der Kaderstellen: Das ist auch weitaus die markanteste und politischste Ände- rung der ganzen Vorlage. Der Bundesrat beantragt, die höhe- ren Kaderbeamten nicht mehr auf eine bestimmte Amtsdauer zu wählen. Möglich ist einmal eine befristete Anstellung auf Zeit. Die Wahlbehörde kann aber das Dienstverhältnis auch einseitig auf sechs Monate hinaus umgestalten oder kündi-
Beamtengesetz. Teilrevision
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gen. Als Gegenstück erhält das höhere Kader eine Besol- dungsgarantie auf demselben Niveau, auf dem es war, oder eine Lohngarantie auf zwei Jahre hinaus. Diese neue Regel soll für die rund 485 Chefbeamtinnen und Chefbeamten der Überklasse gelten.
Bisher galt eine solche flexible Lösung nur für die Generalse- kretariate, die Informationschefs und die persönlichen Mitar- beiter der Bundesräte. Nun soll die generelle Flexibilisierung bei den obersten Stellen anfangen - als Testlauf für die ge- samte Beamtenschaft.
Die Staatspolitische Kommission will dies einstimmig strei- chen (Art. 62b-62f Beamtengesetz-Entwurf). Warum? Ich kann das mit einem einfachen Bild erklären. Aus der Sicht der Kommission bedeutet die Vorlage einen Schleudersitz für verpolitisierte Chefbeamte. Den Knopf für den Schleudersitz drückt der jeweilige Departementschef. Damit der Beamte nicht abstürzt, gibt man ihm einen «Fallschirm» mit (in der Höhe von zwei Jahreslöhnen). Aber Schaden nimmt die Ma- schine - das ist bei jedem Schleudersitz so -, das ist der ganze Bund, das ist die ganze Bundesverwaltung, das sind wir selber.
Der Bundesrat, der mit dieser Vorlage einen Motionsauftrag er- füllt, begründet seinen Entwurf mit einem Gewinn an Flexibilität, in der Meinung, dass man einen Chefbeamten leicht durch ei- nen noch besseren ersetzen könne. Das ist eine rein wirtschaft- liche Betrachtung. Eine andere Begründung findet sich weder in der Botschaft noch in den Ausführungen des Bundesrates vor der Kommission. Doch ist die wirtschaftliche Betrachtung - mehr Leistung für den gleichen Lohn einzuhandeln - tatsäch- lich richtig? Werden sich die Erwartungen erfüllen?
Staatspolitische Überlegungen führen uns zu einem anderen Schluss, und wir lehnen diese vermeintlich wirtschaftliche Neuausrichtung ab. Verschiedene Gründe haben die Kom- mission zu ihrem einstimmigen Beschluss geführt, auch wenn nicht alle Kommissionsmitglieder gleiche Gewichtungen vor- genommen haben. Teilweise sind die Begründungen sogar gegenläufig. Sie lassen sich aber in fünf Gedanken zusam- menfassen.
Wenn der engste persönliche Kreis um einen Bundesrat aus- gewechselt wird, nämlich die persönlichen Mitarbeiter, allen- falls auch der Generalsekretär und sein Pressechef, ist das weiterhin richtig. Aber es sollen nicht auch gleichzeitig die Amtsvorsteher, die Chefbeamten reihenweise ausgewechselt werden.
Wenn wir schon weitgehend flexibilisieren wollen, stellt sich uns die Frage: Warum fangen wir nicht unten an? Nämlich dort, wo sich die Tätigkeit des Beamten inhaltlich gar nicht von jener in der Privatwirtschaft unterscheidet, wo es um unterge- ordnete Vollzugsaufgaben, Sachbearbeiteraufgaben geht? Denkbar wäre auch, alle Dienstverhältnisse in gleicher Weise von zuoberst bis zuunterst grundsätzlich zu flexibilisieren. Denkbar ist auch eine gestufte Lösung für oberste, mittlere und untere Beamte.
In der Kommission waren die Meinungen darüber geteilt, ob zuerst oben, unten oder allgemein flexibilisiert werden soll. Ei- nig sind wir uns einzig in der Frage, dass nicht zuoberst allein begonnen werden darf. Die Kommission bittet darum den Bundesrat, im Rahmen einer Totalrevision die Frage erneut zu prüfen und mit einem umfassenden, staatspolitisch nachvoll- ziehbaren Konzept vorzugehen.
sich der Bundesrat heute schon schwertut, Beamte nicht wie- derzuwählen, obwohl ihnen kein Besoldungsnachgenuss zu- steht, wie wird er es dann tun, wenn er ihnen den Weg der Ent- lassung noch mit einer halben Million Franken pflastern muss? Eine solche Praxis würde politisch in der Schweiz mit Bestimmtheit nicht akzeptiert. Die heutige Lösung ist gar nicht so unflexibel: Wir können Beamte auf Ende der Amtsdauer ein- fach nicht wiederwählen. Aber von dieser heute schon recht flexiblen Lösung wird kaum Gebrauch gemacht.
Die Chefbeamten würden noch mehr verpolitisiert und noch mehr nach parteipolitischen Gesichtspunkten statt nach fach- licher Kompetenz, Führungsfähigkeit und Charakter gewählt. Sie sind heute schon verpolitisiert, Herr Bundesrat. Für mei- nen Geschmack sind sie es teilweise zu sehr. Mit der neuen Lösung aber würden die Departemente noch mehr zu partei- politischen Festungen ausgebaut. Chefbeamte wären ver- mehrt gehalten, nach politischen Gesichtspunkten zu ent- scheiden. Aber genau das sollen sie im Vollzug nicht. Chefbe- amte sind die Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung. Sie haben Verständnis für die politische Tragweite, sind aber im Vollzug nur der Sache und der Rechtmässigkeit verpflich- tet. Diese Aufgabentrennung, diese Sicht, würde zugunsten einer politischen Betrachtungsweise verwässert.
Die Chefbeamten sind ein wichtiges stabilisierendes Ele- ment im Departement und gewährleisten Kontinuität. Wenn die Chefbeamten zusammen mit dem Departementschef aus- gewechselt werden, verlagern sich die Kompetenzen zuse- hends hin zum mittleren Kader. Es entspricht dem Gebot der Konkordanz, dass Bundesräte mit Chefbeamten anderer Par- teifarbe ebenfalls zusammenarbeiten können müssen. Die amerikanische Kultur, in der mit einer Regierung auch alle wichtigen Beamten gehen, ist nicht unsere. Wir wollen diese Kultur nicht.
Das vorgeschlagene System fördert die Jasagerkultur auf oberster Beamtenstufe. Das ist meine persönliche Überzeu- gung. Vermehrt würden Amtsvorsteher installiert, welche die politischen Ansichten des Chefs teilen. Das wäre eine ganz menschliche Folge. Nickende Chefbeamte sind wohl ange- nehm für den Departementschef, aber schlecht für die Eidge- nossenschaft
Herr Bundesrat, aus diesen staatspolitischen Überlegungen geben wir jener vordergründig rein wirtschaftlichen Betrach- tungsweise, die in der Tiefe aber kaum wirtschaftlich ist, ein- deutig den Vorzug und bitten Sie, diesen Bereich aus der Vor- lage zu streichen.
In diesem Sinne tritt die Kommission auf die Vorlage ein.
Bisig Hans (R, SZ): In der Botschaft zur Teilrevision des Beam- tengesetzes wird zu Recht festgestellt, dass von der Bundes- verwaltung eine Erhöhung der Aktions- und Reaktionsfähig- keit verlangt werden muss. Eine Revision des Beamtengeset- zes von 1927 ist zweifellos angebracht. Grundsätzlich ist ge- gen ein zweistufiges Vorgehen nichts einzuwenden, können doch so Erfahrungen für eine Neufassung des Bundesdienst- rechtes gesammelt und auch verwertet werden. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Total- revision, dies vor allem hinsichtlich Gestaltungs- und Ent- scheidungsfreiräumen. Die Bundesverwaltung braucht die besten Leute. Diese wollen und müssen gefordert sein. Ihre Leistungen müssen aber auch festgestellt werden können. Der Staatsdienst darf nicht einfach nur zur Pflichterfüllung wer- den. Es muss eine echte Herausforderung und ein erstrebens- wertes Ziel sein, für unsere Gemeinschaft arbeiten zu dürfen und sich bewähren zu müssen.
Deshalb wäre die von unserer Kommission vor der Streichung des ganzen III. Abschnittes (Art. 62b-62f) vorgesehene Fas- sung von Artikel 62d Absatz 5 die einzig richtige Lösung gewe- sen. Dienstverhältnisse von höheren Kaderbeamten müssen aufgelöst werden können. Eine Weiterbeschäftigung soll zwar möglich bleiben, die Entlohnung aber unter Berücksichtigung gesellschaftspolitischer und sozialer Aspekte der neuen Tätig- keit angepasst werden können. Das wäre die mögliche Lö- sung gewesen. Sie haben es vom Kommissionssprecher ge- hört, dieser III. Abschnitt soll letztlich ganz herausgestrichen werden.
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Aus meiner Sicht ist es unumgänglich, dass dem Bundesrat und den Regiebetrieben ein grösserer Handlungsspielraum zugestanden wird, damit neue Führungsmethoden mit Lei- stungskomponenten - z. B. gemäss Zielführungen - in die Bundesverwaltung Eingang finden. Privatwirtschaftliche Dienstleistungsbetriebe können und tun dies auch. Staatsauf- gaben und somit Staatsausgaben müssen immer wieder auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Privatisierungen und Auslagerungen einzelner Dienstleistungen dürfen darum nicht tabu sein.
Ich persönlich schätze es, wenn Kaderleute unbequem sind. Anpasser auf dieser Stufe verkennen nämlich ihre Aufgabe. Eine Erhöhung der Beweglichkeit und der Risikobereitschaft wird letztlich nur dann erreicht, wenn auch Fehler gemacht werden dürfen. Mit Absicherungen nach allen Seiten, um ja nichts falsch zu machen, kann die geforderte Effizienz nie- mals erreicht werden. Allerdings muss aber nicht nur der Steuerzahler das Risiko tragen. Ich wünsche mir eine Verwal- tung, die nicht nur verwaltet. Fehler werden immer wieder gemacht, es dürfen aber nicht immer dieselben sein. Wenn schon Fehler gemacht werden, sollen wenigstens die Lehren daraus gezogen werden können. Voraussetzungen dafür sind eindeutige Kompetenzzuweisungen und Vermeidung von Parallelitäten, und dies natürlich auf allen Stufen unseres Staatsgebildes.
Auch wenn bei der vorliegenden Teilrevision die herausge- pickten Bestimmungen über die höheren Kaderbeamten wie- der gestrichen werden, bleibt immer noch der Grundsatz der Flexibilisierung des Beamtenstatus übrig. Das anvisierte Ziel wird zwar nur zum Teil erreicht, aber es wird immerhin ein er- ster - ich würde sagen, nicht unwichtiger - Schritt in die rich- tige Richtung gemacht.
Ich bin darum für Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der Kommission.
Um mich wegen eines Details nicht noch einmal zu Wort mel- den zu müssen, möchte ich zum besseren Verständnis Herrn Bundesrat Stich noch die Frage stellen, was er unter »ange- messenen Entschädigungen« im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach Artikel 54 Absatz 1bis versteht. Ich kann mich nicht erinnern, dass diese Frage anlässlich der Kommissionssitzung gestellt wurde, sehe aber doch einen echten Zusammenhang mit dem zur Streichung beantragten Artikel 62d Absatz 5 über die höheren Kaderbeamten. Ich wäre froh, wenn diese Frage noch beantwortet würde.
Stich Otto, Bundesrat: Ich möchte zuerst Herrn Frick für seine Würdigung der Vorlage sehr herzlich danken. Seinen staats- politischen Überlegungen habe ich nichts beizufügen. Ich finde, dass sie in Ordnung sind, und denke, dass es sehr wichtig ist, diese Problematik bei der Totalrevision des Beam- tengesetzes noch einmal eingehend zu überprüfen. Ich sel- ber teile diese Auffassung, weshalb ich in der Kommission auch erklärt habe, mit der Streichung dieses Teils einverstan- den zu sein.
Mir scheint es auch wichtiger, dass die Teilrevision des Beam- tengesetzes jetzt verabschiedet werden kann. So haben wir die Möglichkeit, wie es auch von Herrn Bisig angetönt worden ist, Erfahrungen zu sammeln. Das Beamtengesetz, so alt es auch ist - aus dem Jahre 1927 -, bietet doch sehr viele Mög- lichkeiten. Die Frage ist nur, ob man sie auch wahrnimmt. Des- halb ist es meiner Meinung nach sehr wichtig, dass man diese Grundsatzfragen noch einmal eingehend diskutiert.
Es wurde richtig gesagt: Ein Chefbeamter, der ein Jasager sei, nütze einem Departementschef nichts. Er soll die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern, und soll dafür eintreten können. Nur wenn man sich als Bundesrat mit einem Chefbe- amten, der eine andere Meinung hat, auseinandersetzen kann, hat man eine Chance, zu den besten Lösungen zu kom- men. Wenn der Chefbeamte einfach akzeptiert, was der Chef sagt, ist der Chef nicht konfrontiert und merkt es vielleicht erst später.
Man muss sich auch bewusst sein, dass die Flexibilisierung für jeden neu gewählten Bundesrat ihre natürlichen Grenzen hat. Ich selber muss sagen: Ich würde keinem neuen Bundesrat empfehlen, den Generalsekretär auszuwechseln. Wenn der
Bundesrat nicht selber schon eine grosse Erfahrung aus der Bundesverwaltung mitbringt, vergibt er sich sehr viele Hand- lungsmöglichkeiten, weil er im Grunde genommen nicht weiss, wie die ganze Maschinerie funktioniert, was alles vorzu- kehren ist. Er legt sich im Prinzip selber lahm, was völlig falsch ist. Deshalb ist es, selbst wenn ein Generalsekretär vielleicht nicht unbedingt gerade der Meinung des Departementschefs entspricht, wahrscheinlich trotzdem besser, von seiner Erfah- rung zu profitieren und dann mit der Zeit einmal zu überlegen, ob es nötig ist, einen Wechsel vorzunehmen. Meines Erach- tens ist es nicht sinnvoll, einfach zu sagen: Ich bin neu, ich muss jetzt einen neuen Generalsekretär haben.
Ich bin dankbar, dass man die Möglichkeit hat, die Sache noch einmal gründlich zu überprüfen, zu überlegen und vor al- lem nun die Flexibilität bei der Leistung und bei der Honorie- rung auszunutzen. Ich selber verspreche mir einiges davon. Wir können doch einen neuen Zug hineinbringen, wenn der Anstieg des Lohnes nicht einfach automatisch, losgelöst von der Leistung ist, wie das heute in der Regel bei einer gewissen Einstufung ist. So gesehen muss ich sagen, habe ich nichts dagegen, dass man die Frage noch einmal gründlich über- prüft.
Zur Frage der «angemessenen» Entschädigung: «Angemes- sen» heisst eigentlich, dass man alle Umstände berücksich- tigt, die dazu führen, diese Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung wird also zweifellos von der erwarteten, von der erbrachten Leistung abhängen und auch vom Alter, von der Situation des Betreffenden. Mit dem Begriff der angemes- senen Entschädigung haben wir eine Lösung gefunden, die unseres Erachtens zweckmässig ist. Es gibt einen gewissen Interpretationsspielraum, der dann im Detail noch auszuloten ist, wie es auch sonst immer wieder verschiedene Dinge gibt, die man im Ermessen des Bundesrates belassen muss. Bis vor einiger Zeit haben wir ja Einkaufssummen bezahlt. Es ist natürlich auch eine Ermessensfrage, ob man bereit ist, hier be- sonders viel oder besonders wenig zu tun. Dort haben wir «das Ermessen» jetzt sehr stark zurückgenommen. Wir haben in der letzten Zeit praktisch keine Einkaufssummen mehr ge- sprochen. Mit dem Freizügigkeitsgesetz gehen wir davon aus, dass das im wesentlichen nicht mehr notwendig sein wird, mit Ausnahme für die Professoren, die vor allem aus dem Ausland kommen und nichts für den Einkauf in die Vorsorgeeinrich- tung mitbringen. Dort wird man zweifellos weiterhin solche Entschädigungen leisten müssen.
Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und ihr in der Fassung der Kommission zustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
A. Beamtengesetz A. Statut des fonctionnaires
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 1bis Antrag der Kommission Streichen
Art. 1 al. 1bis Proposition de la commission Biffer
S
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Beamtengesetz. Teilrevision
Art. 36 Abs. 2-4 Antrag der Kommission Abs. 2
Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der PTT- Betriebe und der Bundesbahnen, für die Chefs der seinen De- partementen unmittelbar unterstellten Ämter und für andere gleichzustellende Beamte die Jahresbesoldungen fest. Diese betragen höchstens 265 298 Franken. (= Abs. 3 des gelten- den Rechts)
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 36 al. 2-4 Proposition de la commission Al. 2
Le Conseil fédéral fixe un traitement annuel des directeurs gé- néraux de l'Entreprise des PTT, des directeurs généraux des CFF, des chefs des offices directement subordonnés aux dé- partements et des autres agents exerçant des fonctions équi- valentes. Ce traitement s'élève au maximum à 265 298 francs. (= al. 3 du droit en vigueur) Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Ich möchte Ihnen vor- schlagen, dass wir bei Artikel 1 Absatz 1bis den Grundsatzent- scheid fällen: Wollen wir die Flexibilisierung der Kaderstellen streichen oder nicht? Wenn Sie dem Antrag auf Streichung von Artikel 1 Absatz 1bis folgen, heisst das, dass in der Folge Artikel 36 Absatz 2 durch die Formulierung gemäss Kommis- sionsantrag ersetzt wird und dass der ganze III. Abschnitt (Art. 62b-62f) zusammen mit Artikel 2 der Übergangsbestim- mungen gestrichen wird.
Auf Seite 1 der Fahne gibt es zu Artikel 36 Absätze 3 und 4 noch etwas beizufügen. Absatz 3 verschafft dem Bundesrat neu die Möglichkeit, die oberen Besoldungsgrenzen im Ein- zelfall zu überschreiten, wenn dadurch «hervorragende Be- amte» gewonnen oder dem Bund erhalten werden können. Der Nationalrat hat diese Überbesoldung auf 10 Prozent be- schränkt. Wir schliessen uns an.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Abs. 2; 40 Abs. 2-4; 41 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 39 al. 2; 40 al. 2-4; 41 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Ich kann mich zu den Ar- tikeln 39 bis 41 gesamthaft äussern. Mit diesen Änderungen wird die Flexibilisierung des Lohnsystems bewirkt, was nach altem System nur beschränkt möglich war. Der Bundesrat er- hält neu die Kompetenz, die Einzelheiten in bezug auf An- fangslohn, ordentliche und ausserordentliche Lohnerhöhun gen zu regeln; bisher war dies detailliert im Gesetz um- schrieben. Neu wird die Kompetenz also an den Bundesrat delegiert.
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 3, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 al. 3, 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Artikel 43 Absätze 3 und 5 bewirken eine Abkehr von der zivilstandsabhängigen Rente und damit eine Einsparung für die Bundeskasse. Es müssen
neu nur noch die faktischen familiären, nicht aber die zivil- standsabhängigen Voraussetzungen erfüllt sein.
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 1bis, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 44 al. 1bis, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Artikel 44 bringt in seiner trockenen Form in Absatz 1bis inhaltlich doch eine entschei- dende Neuerung, nämlich die Möglichkeit, einen positiven Leistungslohn auszurichten. Bisher war es nur möglich, nega- tive Leistungen zu bestrafen. Neu soll auch eine gute Leistung besonders belohnt werden können.
Absatz 3 ist lediglich eine Präzisierung des Gleichbehand- lungsgrundsatzes, die der Nationalrat vorgenommen hat. Wir stimmen der Fassung des Nationalrates zu.
Angenommen - Adopté
Art. 45 Abs. 3bis, 5 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 45 al. 3bis, 5 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Die Änderungen in Arti- kel 45 bewirken folgendes: Bisher war der Teuerungsaus- gleich in einem besonderen Bundesbeschluss umschrieben. Dieser wird ja durch den Bundesbeschluss B aufgehoben. Neu fällt die Festlegung des Teuerungsausgleichs in die Kom- petenz des Bundesrates, ebenso die Festsetzung der Bei- tragspflicht an die Pensionskasse und die Anrechnung von Versicherungsleistungen an den Lohn.
Der Nationalrat hat folgendes gemacht: Die bundesratliche Fassung spricht nur von einem «angemessenen Teuerungs- ausgleich». Der Nationalrat hat diesen nun detaillierter um- schrieben: «Angemessen» wird durch die Fassung «unter Be- rücksichtigung der Wirtschaftslage, der Situation der Bundes- finanzen und des sozialen Aspektes» ersetzt. Das sind neue, wiederum unbestimmte Begriffe. Aber wir haben darüber keine lange Diskussion zu führen, nachdem wir ja bei der Revi- sion des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal Ende 1993 darüber ausgiebig disku- tiert hatten. Es wird lediglich die Fassung dieses bisherigen Bundesbeschlusses ins Gesetz überführt.
Angenommen - Adopté
Art. 47 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 47 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: In Absatz 3 wurde mate- riell nur folgendes geändert: Für die Berechnung des Besol- dungsnachgenusses müssen auch allfällige IV-Leistungen mit berücksichtigt werden. Das ist sachlich absolut richtig.
Angenommen - Adopté
Art. 48 Abs. 1, 1bis (neu), 2, 2bis, 5ter Antrag der Kommission Abs. 1
.... und Tod versichert. Weiter kann vorgesehen werden, dass auch ....
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Statut des fonctionnaires. Révision partielle
Abs. 1bis (neu)
Die Grundsätze über den Kreis der Versicherten, die Versiche- rungsform, Art und Umfang der Versicherungsleistungen so- wie über die Finanzierung werden in einem allgemeinverbind- lichen Bundesbeschluss geregelt, der nicht dem Referendum untersteht.
Abs. 2
Im Rahmen dieses allgemeinverbindlichen Bundesbeschlus- ses erlässt der Bundesrat die Statuten der Eidgenössischen Pensionskasse. Er kann bestimmte Rechtsetzungskompen- tenzen an das Eidgenössische Finanzdepartement delegie- ren. Mit dem Vollzug der Statuten ...
Abs. 2bis, 5ter
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 48 al. 1, 1bis (nouveau), 2, 2bis, 5ter Proposition de la commission
Al. 1
.... et du décès. En outre, il peut être prévu que les salariés Al. 1bis (nouveau)
Les principes concernant le cercle des assurés, la forme d'as- surance, le type et l'étendue des prestations d'assurance et le financement font l'objet d'un arrêté fédéral de portée générale qui n'est pas sujet au référendum.
Al. 2
Dans le cadre de cet arrêté fédéral de portée générale, le Conseil fédéral établit les statuts de la Caisse fédérale de pen- sions. Il peut déléguer certains pouvoirs de légiférer au Dépar- tement fédéral des finances. L'application des statuts et .... Al. 2bis, 5ter
Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Artikel 48 war in der Dis- kussion des Nationalrates die einzige stark umstrittene Posi- tion des ganzen Revisionsentwurfs zu diesem Gesetz.
Artikel 48 schafft die Rechtsgrundlage für die Pensionskasse des Bundes, die bisherige Eidgenössische Versicherungs- kasse. Der Bundesrat möchte die bisherige Regelung beibe- halten, die besagt, dass der Bundesrat die Statuten erlässt und das Parlament diese genehmigt. Der Nationalrat seiner- seits hat eine dreistufige Regelung eingeführt:
Das Parlament erlässt detaillierte Richtlinien für die Statu- ten. Es kann für alle Statutenbereiche Vorgaben machen.
Der Bundesrat erlässt die Statuten.
Das Parlament genehmigt diese Statuten wieder.
Dieses Korsett - und das ist es - passt aus folgenden Überle- gungen nicht: Verordnungen des Bundesrates, die das Parla- ment genehmigt, sind grundsätzlich ein Unding. Entweder hat der Bundesrat die Kompetenz, oder das Parlament hat sie und delegiert lediglich die technischen Details an den Bundesrat. Kompetenz und Verantwortung sollen auf gleicher Stufe ange- siedelt sein.
Nach unserer Auffassung soll das Parlament im Staat die grundlegenden, wichtigen Entscheidungen treffen. Die Pensi- onskassen sind heute so wichtig geworden, dass das Parla- ment darüber mit entscheiden soll. Das heisst nun in unserem Fall nichts anderes, als dass das Parlament die grundsätzli- chen Bestimmungen der Eidgenössischen Pensionskasse in einem Rahmenerlass regelt und dass der Bundesrat danach in eigener Kompetenz die Statuten festlegt und allenfalls Be- fugnisse an Departemente oder Ämter delegiert. Zwitterdinge sind politisch schlechte Lösungen.
Wir sehen darum in einem neuen Absatz 1bis die Lösung vor, dass das Parlament die Grundsätze über den Kreis der Ver- sicherten, die Versicherungsform, Art und Umfang der Lei- stungen sowie die Finanzierung in einem Bundesbeschluss erlässt. Das ist abschliessend gemeint. Nur über diese vier Grundpfeiler soll das Parlament dem Bundesrat Richtlinien geben; das ist auch der politische Entscheid. Den Vollzug, die technischen Details innerhalb dieses Rahmens, regelt der Bundesrat ohne Genehmigung durch das Parlament, und er kann seinerseits Kompetenzen an das Eidgenössi- sche Finanzdepartement - und dieses allenfalls an Ämter - delegieren.
An dieser Stelle ist auch ein Rückblick auf die letzte Session nötig. Wir haben vor Weihnachten die neuen Statuten der Ver- sicherungskasse mit drei Vorbehalten genehmigt. Die neue Regelung in Artikel 48 entbindet den Bundesrat nicht davon, die in der letzten Session erteilten Aufträge zu erfüllen und dem Parlament die Lösungen vorzulegen. Artikel 48 hebt also unsere Aufträge an den Bundesrat nicht auf. Ich sage dies klar, zuhanden des Protokolls und zuhanden des Bundesrates.
Stich Otto, Bundesrat: Ich kann mich diesem Antrag ebenfalls anschliessen; ich finde die Lösung des Ständerates besser als diejenige des Nationalrates.
In bezug auf die Umsetzung dieses Beschlusses haben wir bereits einen Auftrag an Experten erteilt, die uns über die Fi- nanzierung, über die verschiedenen Leistungssysteme, also Beitragsprimat, Leistungsprimat usw., ein Gutachten abliefern werden. Wir hoffen, dass wir das, wenigstens in einer ersten Fassung, bis zum Herbst 1995 haben. Bis Ende Jahr sollte dann das Gutachten abgeliefert werden, so dass der Bundes- rat nachher die Grundlage hat, um Ihnen die entsprechenden Grundsätze in einem Entwurf zu unterbreiten.
Angenommen - Adopté
Art. 54 Abs. 1bis, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 54 al. 1bis, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Bei Artikel 54 geht es um die Restrukturierung der Verwaltung. Diese wurde ja teils vom Parlament gefordert, teils vom Bundesrat selber eingeleitet. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage, auch ein Instru- mentarium für einen allfälligen Sozialplan. Wir bitten Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 58 Abs. 2 Bst. c; 59 Abs. 2; 60 Abs. 3; 61 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 58 al. 2 let. c; 59 al. 2; 60 al. 3; 61 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Artikel 58 bildet eine Ein- heit mit den folgenden Artikeln bis und mit Artikel 61. Es geht um folgendes:
Wir führen ja nun in der Besoldung eine Leistungslohnkompo- nente ein. Dafür ist der Bundesrat zuständig. Nun soll eine all- fällige Beschwerde gegen solche Leistungslohnkomponen- ten aus Gründen der Praktikabilität nicht vom Bundesgericht, sondern durch eine paritätische Beschwerdeinstanz entschie- den werden. Diesen Weg und die Beschwerdeinstanz legen wir mit diesen Artikeln fest.
Diese Lösung ist richtig, denn beim Leistungslohn geht es ja nicht um einen Rechtsanspruch, und es wäre in der Tat nicht sachgerecht, wenn darüber Beschwerden bis ans Bundesge- richt geführt würden, die dann erst ein bis zwei Jahre später entschieden würden. Die Lösung des Bundesrates ist die sachlich angemessene.
Angenommen - Adopté
Art. 62a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
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Beamtengesetz. Teilrevision
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Dieser Artikel schafft für die PTT die Kompetenz für deren bevorstehende Restrukturie- rung und Reorganisation. Die PTT sollen beamtenrechtlich die gleiche Autonomie erhalten, wie sie die SBB bereits haben. Zudem saniert dieser Artikel einen gesetzlichen Mangel, der darin besteht, dass es für einzelne Regelungen in der Beam- tenordnung 2 keine oder keine genügende gesetzliche Grundlage gibt.
Angenommen - Adopté
Art. 62b-62f Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Präsident: Die Artikel hängen mit Artikel 1 Absatz 1bis zu- sammen.
Angenommen - Adopté
Art. 64 Abs. 1 Bst. e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 64 al. 1 let. e Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Diese Bestimmung bleibt bestehen, und wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1-3 Antrag der Kommission Ziff. 1; 2 Art. 1; 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ziff. 2 Art. 2 Streichen
Ch. Il ch. 1-3 Proposition de la commission Ch. 1; 2 art. 1; 3 Adhérer à la décision du Conseil national Ch. 2 art. 2 Biffer
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Das Nötige ist bereits bei Artikel 1 Abs. 1bis gesagt worden. Es ist nichts beizufügen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal B. Arrêté fédéral concernant la compensation du renchérissement accordée au personnel fédéral
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Wir können gleich die Detailberatung anhängen; die Sache ist einfach. Der ganze Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich an das Bun- despersonal wird durch Artikel 45 Absatz 3bis des Beamten- gesetzes ersetzt. Die Kompetenz wurde an den Bundesrat übertragen. Ich habe es erläutert. Der Bundesbeschluss ist überflüssig. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass dieser Entwurf dem Referendum unterliegt. Falls das Referendum ergriffen würde, der Beschluss über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal bestehenbliebe und das Beamtengesetz ge-
ändert würde, wäre das ein Fall für kreative Behörden- und Parlamentstätigkeit. Dieser Fall ist aber so unwahrscheinlich, dass wir uns heute noch nicht damit befassen wollen.
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
C. Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten C. Arrêté fédéral approuvant la modification des statuts de la CFA
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Nationalrat hat am 2. Juni 1994 Rückweisung an den Bundesrat beschlossen. Das heisst für uns, dass wir nur zur Rückweisung Stellung zu nehmen haben, aber keinen materiellen Antrag stellen und keinen entsprechenden Beschluss fassen können. Daher fin- det sich auch kein eigener Antrag der Kommission auf der Fahne.
Nach der Rückweisung der Vorlage hat der Bundesrat folgen- des gemacht: Er hat eine neue Vorlage ausgearbeitet, die nicht mehr durch den Nationalrat, sondern durch uns als Erst- rat behandelt und mit drei Vorbehalten genehmigt wurde. Der Nationalrat hat sich diesem Beschluss angeschlossen. Materi- ell ist die Sache also erledigt. Um dem Geschäftsverkehrsge- setz Genüge zu tun, müssen wir zum Beschluss des National- rates Stellung nehmen.
Ich beantrage Ihnen, dass wir dem Nationalrat vorschlagen, auf die Vorlage im Rahmen des Differenzbereinigungsverfah- rens nicht einzutreten. Damit wäre die Sache korrekt erledigt, und wir könnten dann im nächsten Umgang dem Beschluss des Nationalrates zustimmen.
Stich Otto, Bundesrat: Ich glaube, das ist eine zweckmässige Lösung, dann ist das definitiv erledigt. Wenn es zurückgewie- sen wird, ist es natürlich auch erledigt, denn wir werden Ihnen diesen Antrag nicht mehr stellen. Sie könnten auch sagen, Sie weisen den Antrag zurück. Welchen Weg Sie wählen: Mir ist das gleich, erledigt ist es in jedem Fall.
Angenommen - Adopté
D. Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung des Ämterverzeichnisses D. Arrêté fédéral approuvant la modification de l'état des fonctions
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Motion Salvioni
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E
26 janvier 1995
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Bundesrat hat das Ämterverzeichnis den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen angepasst, insbesondere der veränderten Auffassung in be- zug auf die sprachliche Berücksichtigung des weiblichen Ge- schlechts.
Wir beantragen Ihnen, diese Anpassung zu genehmigen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3272 Motion Salvioni Alkoholverwaltung Régie des alcools
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994
Gestützt auf die Erklärungen von Bundespräsident Otto Stich ersuche ich den Bundesrat, die nötigen Vorkehrungen zu tref- fen, damit graduell innerhalb einer Frist von zehn Jahren die Alkoholverwaltung voll liberalisiert werden kann.
Texte de la motion du 16 juin 1994
Me fondant sur les déclarations du président de la Confédéra- tion, M. Otto Stich, je charge le Conseil fédéral de prendre les mesures nécessaires pour libéraliser graduellement, mais tota- lement, la Régie fédérale des alcools dans le délai de dix ans.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavadini Jean, Cottier, Frick, Onken, Petitpierre, Piller, Plattner, Roth, Schmid Carlo, Schoch, Schüle, Weber Monika (12)
Salvioni Sergio (R, TI): Nous allons traiter de l'article 32bis de la constitution qui, dans sa forme originelle, date de 1885. Il a été entièrement modifié en 1930. Il a subi en outre deux modifi- cations: la première, rédactionnelle, en 1930 et la deuxième, matérielle, en 1945.
La première version avait été axée sur la lutte contre l'alcoolisme qui ravageait alors la Suisse. Initialement, l'article prévoyait la compétence législative fédérale en matière de boissons distil- lées uniquement à base de pomme de terre, le «Bätzi», et la ré- partition entre les cantons du produit des impôts cantonaux et du futur impôt fédéral sur les boissons distillées.
A l'époque, la consommation d'alcool en Suisse, par habitant et par année, était de 11,2 litres. Cet article a réalisé le but que le Conseil fédéral et le Parlement s'étaient fixé: la consomma- tion d'eau de vie avait diminué de 11,2 litres à environ 6 litres entre 1884 et 1912, selon les données contenues dans le com- mentaire du professeur Jean-François Aubert sur cet article, et auquel je me suis largement référé.
Probablement parce que la disposition constitutionnelle ne concernait pas les produits de distillation des fruits, les Suis- ses ont commencé a planter des pommiers, des poiriers et des cerisiers en grand nombre, car la distillation de ces fruits était libre. Puisque les prix étaient très bas en l'absence d'un impôt fédéral, cela a entraîné à nouveau une augmentation des cas d'alcoolisme, non plus avec l'eau de vie de pomme de terre, mais avec l'eau-de-vie de pomme, de poire et de cerise. Vers 1920, la consommation était remontée à 7 litres par habi- tant et par année.
Au vu des résultats positifs que l'article de 1885 avait obtenus, il aurait été suffisant d'étendre la compétence fédérale aux au- tres eaux-de-vie. Mais à l'époque, les paysans qui avaient pro- fité de la lacune de l'article constitutionnel s'en sont fait un droit, et la politique de la santé, qui était le seul objectif, dut être accompagnée d'une norme de protection agricole.
Le premier projet du Conseil fédéral, proposé en 1920 et voté en 1923, fut rejeté par le peuple. Il prévoyait une protection sous forme de contingents d'importation, mais sans obliga- tion pour l'Etat d'acheter de surplus agricoles. En 1926, le Conseil fédéral soumettait au Parlement un autre message dans lequel les intérêts de la paysannerie étaient mieux proté- gés. Mais le Parlement alla encore plus loin et introduisit l'obli- gation pour la Confédération de retirer la production excéden- taire de pommes de terre et de fruits, soit comme telle, soit sous forme de produits distillés. Pour sa part, le Conseil fédé- ral obtint de s'assurer la moitié du produit de l'impôt qui, aupa- ravant, revenait totalement aux cantons. Cet article fut accepté en votation populaire en 1930.
Les conséquences financières de cet article et de la législation d'application y relative sont illustrées de façon claire dans le commentaire du professeur Jean-François Aubert. Après avoir remarqué que, dans la législation, le Parlement avait fixé des maxima et minima de prix pour les achats et les ventes de la ré- gie, M. Jean-François Aubert commente: «Ces prix se révélè- rent en temps de récession tout à fait inadéquats, et la régie, tout à fait submergée, accumula des déficits au lieu des beaux bénéfices annoncés. L'hémorragie put être contenue seule- ment grâce au recours au droit d'urgence.» En 1932, on abolit les règles sur les prix et, en 1949, on étoffa le caractère de pro- tectionnisme agricole de la législation.
Par la révision de 1985 enfin, le Conseil fédéral obtenait le 90 pour cent du bénéfice de la régie en laissant aux cantons le 10 pour cent. La part des cantons est affectée à la lutte contre l'alcoolisme et, nouvellement, contre les abus de stupéfiants et de médicaments. La part de la Confédération de 90 pour cent est quant à elle affectée à l'AVS. Mais, comme la Confédé- ration doit financer l'AVS, cela signifie que sa part n'est plus du tout affectée.
Les conclusions que l'on peut tirer de cette analyse historique sont de différente nature. Le but initial et primordial était de combattre l'alcoolisme. Ce but fut atteint dans les vingt pre- mières années. Mais l'article en question avait une faiblesse: il ne frappait que l'eau-de-vie de pomme de terre. Les paysans touvèrent immédiatement cette brèche dans la constitution et l'exploitèrent en plantant des arbres à fruits. Quand le législa- teur fédéral voulut combattre l'alcoolisme renaissant par le même moyen, qui s'était révélé efficace, il buta contre le mur des intérêts qui s'étaient créés par le biais de la lacune consti- tutionnelle. Les paysans purent obtenir que le but de la législa- tion fût transformé, passant de la protection de la santé publi- que à un subventionnement agricole. Ils allèrent si loin, jusqu'à fixer dans la loi des prix qui, à court terme, mirent la Confédération en grosses difficultés, et ce n'est que grâce au droit d'urgence que l'on put voter des modifications.
La lutte contre l'alcoolisme ne pouvait se limiter qu'à une ex- tension à tous les produits distillés des mesures contenues dans la première loi de 1885, qui avait fait ses preuves. Les mesures agricoles n'auraient pas dû y trouver place. Mais, qui plus est, ces mesures ont ouvert la brèche à l'augmenta- tion de la production des eaux-de-vie bon marché et, par conséquent, de l'alcoolisme. La deuxième et la troisième révi- sion firent naître les revendications paysannes demandant à la Confédération de s'occuper des surproductions. Nous sa- vons maintenant qu'il s'agit de lois perverses, aptes unique-
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Beamtengesetz. Teilrevision Statut des fonctionnaires. Révision partielle
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Ständerat
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Consiglio degli Stati
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04
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26.01.1995 - 08:00
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