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Motion Spoerry
me considère comme le révélateur d'une situation conjonctu- relle qui devient toujours plus grave, aussi au niveau de nos prestations de l'assurance-vieillesse et survivants.
Il est vrai que je prends pour exemple la situation désastreuse de mon pays, le canton du Tessin, mais ce n'est pas suffisant de me répondre que les personnes âgées disposent égale- ment d'autres revenus. Pas tout le monde a d'autres revenus, Monsieur le Conseiller fédéral! Il y a malheureusement, ou heureusement, des personnes au bénéfice de l'AVS qui ne vi- vent qu'avec ça, sans autres revenus. C'est pour ça que j'ai senti la nécessité de présenter un postulat.
Je le maintiens, comme les précédents, sachant très bien qu'il sera rejeté par la majorité du Conseil national. C'est la considé- ration à l'égard de celles et ceux qui n'ont que le seul revenu de l'AVS, qui doit être libéré de l'assujettisement fiscal, qui m'a incité à déposer ce postulat: non-imposition fiscale d'un re- venu minimum, étant donné que tout le monde ne dispose pas de revenus complémentaires aux prestations de l'assurance- vieillesse et survivants.
Je maintiens donc mon postulat.
Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. Es gibt eine klare Regelung, dass die zu leistenden Prämien steuerfrei sind, und zwar gilt das für die erste Säule wie auch für die zweite Säule. Umgekehrt sollen die effektiven Ein- künfte, die Renten, versteuert werden. Es ist eben nicht so, dass der AHV-Rentner dann keine Steuer zu bezahlen hätte. Wir sind nicht alle schlechtgestellt, Herr Pini. Diejenigen, die schlechtgestellt sind, werden wahrscheinlich kaum Steuern bezahlen, jedenfalls keine direkten Bundessteuern, höch- stens kantonale oder Gemeindesteuern. Wenn das Einkom- men aber eine gewisse Höhe erreicht, dann ist nicht einzuse- hen, warum man zwar Arbeitseinkommen versteuern müsste, aber Renteneinkommen nicht. Das ist nicht einzusehen. Des- halb bitten wir Sie, den Vorstoss abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
8 Stimmen 92 Stimmen
94.3037
Motion Spoerry Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten Frais liés à la garde des enfants. Transformation en frais d'obtention du revenu
Wortlaut der Motion vom 28. Februar 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Kreisschreiben fest- zuhalten, dass die Kosten der Kinderbetreuung neu als Gewin- nungskosten zu behandeln und vom Einkommen abziehbar sind, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit darstellen.
Sollte der Bundesrat wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass diese Praxisänderung nicht aufgrund eines Kreisschreibens eingeführt werden könne, wird er ersucht, so rasch als möglich eine entsprechende Präzisierung von Artikel 26 DGB vorzule- gen, wonach die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.
Texte de la motion du 28 février 1994
Le Conseil fédéral est chargé de retenir dans une circulaire que les dépenses liées à la garde des enfants sont dorénavant considérées comme des frais d'obtention du revenu et qu'en tant que tels ils sont déductibles du revenu, dans la mesure où ils sont impératifs pour permettre l'activité lucrative.
Si, contre toute attente, le Conseil fédéral devait être d'avis que cette modification de la pratique ne peut être introduite par voie de circulaire, il est chargé de proposer, dans les meilleurs délais, un complément ad hoc à l'article 26 de la LIFD, stipu- lant que les dépenses liées à la garde des enfants et indispen- sables à l'exercice de la profession sont déductibles au titre de frais d'obtention du revenu.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die heutige Gerichtspraxis lässt die dem erwerbstätigen Steuerpflichtigen entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern nicht zum Abzug zu. Der Charakter der Gewinnungs- kosten wird verneint. Die Aufwendungen werden den nicht ab- zugsfähigen Lebenshaltungskosten zugerechnet
Diese Rechtsprechung - vom Bundesgericht letztmals bestä- tigt in einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. März 1986 (StE 1987 B 22.3 Nr. 16) - stützt sich auf einen vor 40 Jahren gefällten Bundesgerichtsentscheid. In einem Entscheid vom 4. Februar 1955 hat unser höchstes Gericht den unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für eine Haushalthilfe, welche die Kinder des erwerbstätigen Ehepaares während dessen beruflicher Abwesenheit betreut hat, und der beiderseitigen Erwerbstätigkeit verneint und keine (auch keine teilweise) Berücksichtigung dieser Kosten bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens zugelassen. Diese Auffassung war schon immer nicht stichhaltig, und sie ist heute, angesichts der stark veränderten gesellschaftlichen Situation mit den vielen Alleinerziehenden und der wachsen- den Zahl berufstätiger verheirateter Frauen, endgültig nicht mehr haltbar. Zu diesem Schluss ist denn auch die Steuerre- kurskommission III des Kantons Zürich in einem im letzten Jahr ergangenen Entscheid gelangt. Leider musste jedoch der diesen Überlegungen zugrundeliegende Rekurs mangels Substantiierung der anfallenden Kosten abgewiesen werden, womit er nicht an übergeordnete Gerichte weitergezogen wer- den konnte. Nichtsdestotrotz ist aber die von der Steuerre- kurskommission Zürich anvisierte Praxisänderung im höch- sten Masse zu begrüssen. Sie ist es wert, auch bei der Veranla- gung der direkten Bundessteuer vollzogen zu werden.
Gewinnungskosten sind die gesamten Kosten, die einer er- werbstätigen Person unmittelbar durch ihre Erwerbstätigkeit erwachsen. Kinderbetreuungskosten sind daher ohne jeden Zweifel Gewinnungskosten. Hat die oder der Pflichtige Kinder in unselbständigem Alter zu betreuen, so kann eine Berufstä- tigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Kinder während der Zeit der beruflich bedingten Abwesenheit durch eine andere Person oder eine Institution beaufsichtigt werden. Ein Einkom- men ist überhaupt nur unter dieser Voraussetzung erzielbar. Kinder bis zu einem gewissen Alter können nicht sich selbst überlassen werden. Für erwerbstätige Alleinerziehende oder für doppelverdienende Eltern sind daher die Kosten der Be- treuung des oder der Kinder durch Dritte unmittelbar bedingt durch die Berufstätigkeit. Sie sind Gewinnungskosten.
Die Verknüpfung dieser Kosten mit der Erwerbstätigkeit ist mindestens ebenso eng wie die vom Fiskus als Gewinnungs- kosten anerkannten Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung, die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbil- dungs- und Umschulungskosten.
Gemäss Artikel 26 Buchstabe c DGB sind auch «die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten» als Be- rufskosten vom Einkommen absetzbar. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist also im Gesetz nicht abschliessend, sondern lässt einer Berücksichtigung des Einzelfalles Platz Aus diesem Grunde ist eine Gesetzesänderung zur Anerken- nung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten nicht erforderlich.
Um aber bei den Gerichten aller Stufen endlich einer Ände- rung der bislang eher kritiklos übernommenen alten Praxis rasch zum Durchbruch zu verhelfen, drängt sich ein entspre- chendes Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung auf. Dabei hat eine sachlich richtige und gerechte Ab- grenzung der abzugsberechtigten Kinderbetreuungskosten
Motion Spoerry
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N
14 mars 1995
von den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten zu er- folgen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 octobre 1994
Artikel 26 DBG bezeichnet die abzugsfähigen Berufsko- sten. Gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 18. De- zember 1991 über Komptenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) hat dieses am 10. Februar die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der di- rekten Bundessteuer erlassen (SR 642.118.11). Damit ist zu- gleich gesagt, dass entgegen der Auffassung der Motionärin eine Praxisänderung nicht in einem Kreisschreiben vorge- nommen werden kann, sondern einer Verordnungsrevision bedarf.
Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsfä- higen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel 1 der ge- nannten Verordnung des EFD die «Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem di- rekten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen». Im Lichte dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzel- nen Kategorien der Berufskosten näher geregelt, so in Arti- kel 7 der Verordnung über die in der Motion angesprochenen «übrigen Berufskosten». Als solche gelten «die für die Berufs- ausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszim- mer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderver- schleiss, Schwerarbeit usw.»
Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer bisher stets abge- lehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Ab- zug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv für Schweiz. Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in «Steuer Revue» 1993, 181). Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die be- rufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privatauf- wand sind auch nach ausdrücklicher Bestimmung von Arti- kel 34 Buchstabe a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abzieh- baren sogenannten Lebenshaltungskosten gehören insbe- sondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die Ausgaben für die Ernährung, die Wohnung und Bekleidung, aber auch die Aufwendungen für Haushaltungshilfen, Haus- hälterinnen, Kinderschwestern usw.
Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungs- kosten von den Lebenshaltungskosten wäre bei Einführung eines Abzuges für Kinderbetreuung in Frage gestellt Es müsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben wür- den. Denn ein Abzug für Kinderbetreuung dürfte selbstredend nicht auf Fälle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen be- schränkt werden, sondern wäre auch dort zuzugestehen, wo eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Im letzteren Fall müsste eine Aufteilung der Kosten geprüft und vorgenommen wer- den, da eine Haushalthilfe neben einer allfälligen Kinderbe- treuung noch andere Tätigkeiten verrichtet Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre der Abzug auch den Selbständigerwer- benden und in denjenigen Fällen zu gewähren, wo jemand ohne Salär im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet. Ferner dürfte es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung unum- gänglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen nämlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbstä- tigkeit die Pflege eines Familienangehörigen gegen Bezah- lung einer Drittperson übertragen müssen.
Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungs- mässigen Harmonisierungsauftrages die Abzüge im Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Änderungen im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden Änderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind
solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mit- wirkung der Kantone zulässig.
Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die Einelternfamilien für die Betreuung einen Abzug von 3000 Franken pro Kind beanspruchen würden, ergäben sich unter Berücksichtigung der geschätzten, gesamtschweizerisch zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für den Bund Steuer- ausfälle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug von 5000 Franken würden unter den gleichen Voraussetzun gen Ausfälle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei Abzügen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken würden sich die Ausfälle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erhö- hen, bei Abzügen von 12 000 Franken bzw. 15 000 Franken auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv an- fallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motio- närin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel für öffentliche Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro Kind und Jahr. Bei höheren Einkommen können sie durchaus auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreu- ung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber durch eine privat angestellte Person erfolgte, würden die ent- sprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000 Franken betragen.
Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperio- de 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz ei- nen höheren Abzug. Würde dieser Sozialabzug um 500 Fran- ken erhöht, entstünden bei der direkten Bundessteuer Aus- fälle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000 Franken solche von 120 Millionen Franken.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Spoerry Vreni (R, ZH): Mit meiner Motion möchte ich errei- chen, dass die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten in Zukunft fiskalisch als Gewinnungskosten beurteilt und damit in einem gewissen Umfang vom Einkommen absetzbar wer- den. Das Steuerrecht unterscheidet bekanntlich zwischen den sogenannten Lebenshaltungskosten, die nicht vom Einkom- men abziehbar sind, und den sogenannten Gewinnungsko- sten, die steuerlich berücksichtigt werden. Gewinnungsko- sten sind Aufwendungen, welche als Folge der Berufsaus- übung anfallen und - soweit sie nachgewiesen werden - des- halb vom Einkommen abgesetzt werden können.
Die Kosten für die Betreuung von Kindern galten bislang in der Praxis als Lebenshaltungskosten, und zwar auch dann, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit standen. Nun scheint sich ein Umschwung abzuzeichnen: Die
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Motion Spoerry
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich wertet die Be- treuung der Kinder als unerlässliche Voraussetzung für aus- serhäusliche Berufstätigkeit, und zwar sowohl bei Alleinerzie- henden als auch bei Ehepaaren. Damit gibt sie den dadurch anfallenden Aufwendungen den Charakter von Gewinnungs- kosten. Mein Ziel ist, diese zeitgerechte Betrachtungsweise auch im Bundessteuerrecht zu verankern.
Der Bundesrat ist nun aber nicht bereit, meinen Vorstoss als Motion anzunehmen. Er verlangt die Umwandlung in ein Po- stulat. Ich kann mich diesem Wunsch nicht anschliessen. Ich möchte nicht, dass das berechtigte Anliegen in einer Schub- lade verschwindet und auf den Sankt-Nimmerleins-Tag ver- schoben wird.
Die Argumentation des Bundesrates vermag mich zudem auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zunächst befürchtet er Steuerausfälle in einer geschätzten Höhe von 35 bis 55 Millio- nen Franken. Man kann dieses Problem allerdings auch an- ders betrachten: Nur wenn ein Steuerpflichtiger mit kleinen Kindern Auslagen für die Kinderbetreuung tätigt, kann über- haupt ein Einkommen anfallen, das nachher vom Fiskus be- steuert werden kann.
Dünn ist im weiteren das Argument des Bundesrates, man müsste bei gut verdienenden Steuerpflichtigen, welche sich eine Betreuung ihrer Kinder durch eine privat angestellte Per- son leisten können, sehr hohe Abzüge gewähren. Es ist völlig klar, dass der zugelassene Abzug auf einem bestimmten Be- trag plafoniert werden müsste. Wer mehr ausgibt, kann dafür keine steuerliche Berücksichtigung beanspruchen. Das ist auch für andere, bereits bestehende Abzüge eingespielte Regel.
Des weiteren führt der Bundesrat aus, dass es einfacher wäre, anstelle der Anerkennung von Kosten für die berufsbe- dingte Betreuung von noch unselbständigen kleinen Kindern generell den Kinderabzug für alle zu erhöhen. Diese Ein- schätzung geht aber am Problem vorbei und würde zu noch höheren Ausfällen führen. Der generelle Kinderabzug kommt allen Steuerpflichtigen ohne Nachweis zugute. Er berück- sichtigt, dass die Erziehung von Kindern generell Kosten ver- ursacht. Deshalb gilt er unabhängig vom Alter der Kinder für alle Steuerpflichtigen mit oder ohne Berufstätigkeit gleicher- massen.
Eine berufsbedingte Betreuung von Kindern ist aber nur dann erforderlich, wenn in dieser Zeit ein steuerpflichtiges Einkom- men erarbeitet wird und die Kinder noch zu klein sind, um al- lein gelassen zu werden. Das bedeutet, dass die entsprechen- den Auslagen, anders als beim allgemeinen Kinderabzug, be- legt werden müssten. Die Abzüge haben also keine Giesskan- nenwirkung. Die Anerkennung der nachgewiesenen Ausla- gen für die Kinderbetreuung bis zu einem bestimmten Höchst- betrag ist nicht mehr und nicht weniger als die Gleichbehand- lung von Auslagen, die einem Steuerpflichtigen anfallen, da- mit er seine Berufstätigkeit überhaupt ausüben kann.
Es ist wirklich nicht einzusehen, warum die Wegkosten zwi- schen einem privat gewählten Wohnort und dem Arbeitsplatz als Gewinnungskosten anerkannt werden, die unerlässlich notwendige Betreuung kleiner Kinder jedoch nicht als solche Gewinnungskosten gelten soll, obwohl ohne diese Kosten eine Berufstätigkeit schlicht unmöglich wäre.
Ich bitte Sie um die Unterstützung meines Vorstosses in der Form der Motion, damit diese längst fällige Frage endlich an- gegangen werden kann.
Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, auch diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Wir sind uns bewusst, dass hier Probleme bestehen. Ich möchte Sie aber daran erinnern, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer per 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Ausgehend von einer Botschaft aus dem Jahre 1983 ist es vom Parlament 1990 gutgeheissen worden. Dabei muss ich betonen, dass wir gerade in dieser Hinsicht bei der Besteue- rung der Familien, der Kinder und der Alleinstehenden mit Kin- dern unendliche Schwierigkeiten gehabt haben, uns auf eine einigermassen vertretbare Lösung zu einigen. Denn es ist auch eine Frage des sozialen Ausgleichs gegenüber anderen. Das muss man auch sehen.
Wir stellen uns eher einen höheren Kinderabzug vor. Wir glau- ben, dass das eine gerechtere Lösung ist Denn: Kann man beispielsweise solche Kosten auch entschädigen, wenn die Frau im eigenen Geschäft an Ort und Stelle mitarbeitet? Wenn das möglich ist, haben wir überhaupt keine Kontrolle mehr, dann kann man für alle oder für sehr viele diesen Abzug gel- tend machen, ohne dass man bei jenen, die sich das nicht lei- sten können, eine Steuererleichterung schafft Prüfen müsste man, ob der Kinderabzug nicht erhöht werden müsste.
In einer Hinsicht, Frau Spoerry, bin ich mit Ihnen völlig einver- standen. Es ist unsinnig, die Wegkosten als Gewinnungsko- sten anzuführen. Die sollte man abschaffen. Aber man sollte nicht noch neue Gewinnungskosten einführen. Sie sollten im- mer auch eines bedenken: Es ist sehr, sehr schön, sich für hö- here Abzüge bei Steuergesetzen einzusetzen, aber die Konse- quenz ist die, dass nachher der Tarif steigt. Das ist wieder nur negativ.
Ich bitte Sie also, die Motion als Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
87 Stimmen 16 Stimmen
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1995
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Anno
Band
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Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
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Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3037
Numéro d'objet
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Datum 14.03.1995 - 08:00
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613-615
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