N
991
Interpellation Nabholz
Elle déroge par exemple au système multistades de la TVA II en résulte divers problèmes de délimitation, notamment dans les entreprises qui ont une activité accessoire ou d'appoint. Il y a également incertitude sur la façon dont les processus de transformation des produits agricoles seront imposés au stade de la prise en charge des produits chez le paysan. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes: 1. Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas que les paiements di- rects devraient être soustraits du chiffre d'affaires imposable si l'agriculteur s'assujettit volontairement à l'impôt?
la TVA les mesures d'entraide professionnelle?
A l'instauration de la TVA, les stocks importants de mar- chandises provenant de la récolte de l'année précédente se- ront imposés sans qu'il soit possible de faire de déduction de l'impôt préalable. Le Conseil fédéral pense-t-il autoriser ces déductions en ce qui concerne ces stocks?
Lorsqu'ils livrent le produit de la récolte, les paysans ont, se- lon le produit, procédé à des travaux de nettoyage, de sé- chage, etc. Le Conseil fédéral compte-t-il imposer ces presta- tions au même taux que le produit, c'est-à-dire les considérer comme une partie du processus de production?
Le Conseil fédéral pense-t-il instaurer des montants forfaitai- res afin de faciliter l'imposition des activités accessoires et d'appoint dans l'agriculture?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Binder, Blatter, Bonny, Bühler Simeon, Bürgi, Darbellay, Engler, Epiney, Fa- sel, Fischer-Sursee, Frey Claude, Früh, Gros Jean-Michel, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Keller An- ton, Kühne, Leu Josef, Leuba, Maurer, Müller, Narbel, Oehler, Raggenbass, Rutishauser, Schnider, Segmüller, Theubet, Wanner, Wittenwiler, Wyss William (35)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 novembre 1994
Gemäss Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung über die Mehr- wertsteuer (MWStV) gehören Subventionen und andere Bei- träge der öffentlichen Hand nicht zum steuerbaren Entgelt. Die in Zukunft vermehrt an Stelle der heute in vielen Bereichen der Landwirtschaft ausgerichteten Subventionen tretenden Di- rektzahlungen können wohl kaum anders als «andere Bei- träge der öffentlichen Hand» qualifiziert werden. Die Mehrwert- steuer wird somit auf diesen den Landwirten seitens des Staa- tes ausgerichteten Direktzahlungen ebensowenig erhoben werden wie auf anderen Beiträgen der öffentlichen Hand. Da- gegen wird der Vorsteuerabzug der sich der Steuerpflicht frei- willig unterstellenden Landwirte auch für diese Art der Ausrich- tung von Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Artikel 30 Absatz 6 MWStV verhältnismässig gekürzt.
In der Festlegung der Umsätze, die von der Steuer befreit bzw. ausgenommen sind, ist der Bundesrat an die in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Üb-BV) diesbezüglich festgehaltenen Grundsätze (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c Üb-BV) gebunden. Als unter eine der dort ab- schliessend genannten Kategorien von Leistungen (Aussen- wirtschaftsverkehr, Gesundheitswesen, Unterrichtsbereich usw.) fallend könnten Selbsthilfemassnahmen in der Landwirt- schaft schwerlich betrachtet werden. Desgleichen wäre es auch nicht möglich, in der MWStV für derartige Massnahmen abweichende Bestimmungen zu erlassen, weil gemäss Arti- kel 8 Absatz 2 Buchstabe k Üb-BV solche nur für Münz- und Feingold sowie für Gegenstände zulässig sind, die bereits ei- ner fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, was für land- wirtschaftliche Erzeugnisse aber nicht zutrifft. Die Leistungen von Einrichtungen zwecks Vornahme von Selbsthilfemass- nahmen in der Landwirtschaft, die die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht erfüllen, werden somit grundsätz- lich der Steuer unterliegen.
Gestützt auf Artikel 85 MWStV kann - wenn die in diesem Ar- tikel genannten Voraussetzungen alle erfüllt sind - nur die wa- renumsatzsteuerpflichtigen Lieferern oder die bei der Einfuhr nachgewiesenermassen bezahlte Wust auf Wiederverkaufs- waren oder Werkstoffen wie Vorsteuer abgezogen werden. Da auf den Warenvorräten aus der Ernte 1994 weder einem wa- renumsatzsteuerpflichtigen Lieferer noch den Zollbehörden bei der Einfuhr nachgewiesenermassen Wust bezahlt wurde, können sich ab 1. Januar 1995 freiwillig der Steuerpflicht un- terstellende Landwirte oder mehrwertsteuerpflichtig wer- dende Lebens- oder Futtermittelhändler in ihren Mehrwert- steuerabrechnungen auch keine Wust wie Vorsteuer abzie- hen. Es handelt sich bei diesen Vorräten nämlich in der Regel um Waren der sogenannten Freiliste gemäss Artikel 14 Ab- satz 1 Buchstabe b des noch bis zum 31. Dezember 1994 gel- tenden Warenumsatzsteuerrechts, die der Wust nicht unterlie- gen. Weiter gehende Rückerstattungen von bezahlter Wust mittels Abzügen wie für Vorsteuern (insbesondere auf Investi- tionsgütern und Betriebsmitteln) sind für alle Mehrwertsteuer- pflichtigen gänzlich ausgeschlossen.
Laut Artikel 5 Absatz 2 MWStV liegt bei der Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, nicht - wie dies ebenfalls hätte festgelegt werden können - das Erbrin- gen einer Dienstleistung, sondern eine Lieferung vor. Bei der Ablieferung z. B. von getrocknetem oder gereinigtem Getreide, das dem Ablieferer vom Abnehmer vergleichbar einer Material- beistellung in ungetrocknetem oder ungereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich somit um eine Lie- ferung. Das Entgelt für das Trocknen oder Reinigen unterliegt deshalb dem gleichen Steuersatz wie die eigentliche Lieferun- gen von Getreide auch, d. h. dem Satz von 2 Prozent.
Die für Kleinbetriebe bis zu einem Jahresumsatz von 500 000 Franken gegebene Möglichkeit des pauschalen Vor- steuerabzugs wird auch steuerpflichtigen Zu- und Nebener- werbsbetrieben in der Landwirtschaft offenstehen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass der Umsatz aus Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft für die Umsatzgrenze von 500 000 Franken nicht mitzählt, werden solche Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft in der Regel von dieser Erleichterung Ge- brauch machen können. Für weitere, nur für Zu- und Neben- betriebe in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangende Pauschalierungen für die Steuererhebung dürfte somit kaum ein Bedürfnis bestehen.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral et demande la discussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen 78 Stimmen 32 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
94.3417
Interpellation Nabholz MWSt-Verordnung und Berufsgeheimnis Ordonnance sur la TVA et secret professionnel
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1994 Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des aus- ländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?
N 24 mars 1995
992
Interpellation du groupe socialiste
Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetz- lich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann?
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1994
Est-il vrai que les avocats, lesquels détiennent des secrets professionnels, ne pourront bénéficier de l'exonération de la TVA sur les prestations de service qu'ils exportent que s'ils dévoilent au fisc le nom, l'adresse et le type d'activité de leurs clients, se rendant du même coup coupables de violation du secret professionnel conformément à l'article 321 du Code pénal?
Sur quelles considérations le Conseil fédéral se fonde-t-il pour conclure que l'ordonnance de son cru peut, au mépris du droit pénal et de principes reconnus, légiférer sur une question aussi fondamentale pour l'Etat de droit que celle du secret pro- fessionnel protégé par la loi?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bonny, Bührer Gerold, Comby, Couchepin, de Dardel, David, Dettling, Du- cret, Engler, Epiney, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, He- berlein, Iten Joseph, Maitre, Marti Werner, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Sandoz, Steinegger, Steiner Rudolf, Stucky, Thür (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Ab- satz 2 Buchstabe I der Mehrwertsteuer-Verordnung grund- sätzlich steuerfrei.
Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für sol- che Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt. Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheim- nisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahin- fallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet. Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbe- freiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1995
Gemäss den Übergangsbestimmungen der Bundesverfas- sung sind grundsätzlich sämtliche im Inland erbrachten Liefe- rungen und Dienstleistungen zu versteuern. Das gilt nament- lich auch für die im Inland erbrachten Dienstleistungen der Rechtsanwälte.
Wenn nun ein Rechtsanwalt geltend macht, er erziele nicht ei- nen steuerbaren Inlandumsatz, sondern erbringe seine Lei- stung einem Klienten im Ausland, beansprucht er dadurch eine Ausnahme von der Steuerpflicht Gemäss einem alige- mein anerkannten Grundsatz in Rechtsprechung und Lehre ist er für die Geltendmachung dieser Ausnahme beweisfüh- rungspflichtig. Aus diesem Grund verlangt die Steuerverwal- tung, dass in solchen Fällen namentlich der Name des Klien- ten und die Art der Dienstleistung aufgedeckt werden. Das ist sachlich richtig, denn die Mehrwertsteuer ist eine Konsum- steuer, und diese äussert sich ja gerade darin, dass der End- konsum besteuert werden soll.
Wenn nun die Leistung von der Schweiz aus wegen Exports von der Steuer befreit wird, kommt dies unmittelbar dem ausländi- schen Klienten zugute. Denn dem Sinn und Zweck der Mehr- wertsteuer als Konsumsteuer nach soll auch der steuerpflich- tige Anwalt die Steuer nicht selber tragen, sondern auf seinen Klienten als den Empfänger der Leistung überwälzen. Dieser hat daher alles Interesse daran, seinen Namen durch den inlän- dischen Anwalt gegenüber der Eidgenössischen Steuerver- waltung offenzulegen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, fehlt der Nachweis, dass die Dienstleistung an einen im Aus- land ansässigen Klienten erbracht wurde, womit die schweize- rische Mehrwertsteuer tatsächlich bestehen bleibt.
Im übrigen kann festgehalten werden, dass die Anwendung von schweizerischem Recht kein entscheidendes Kriterium dafür ist, ob eine Dienstleistung im In- oder im Ausland genutzt oder ausgewertet wird, ob also eine steuerbare oder eine we- gen Exportes befreite Leistung vorliegt. Es ist richtig, dass sich die Frage anlässlich der Festlegung der Praxis stellte und dass sie den interessierten Kreisen unterbreitet wurde. Indessen liess man das Kriterium umgehend wieder fallen, was den be- troffenen Kreisen unmittelbar an ihre Stellungnahme mündlich eröffnet wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Rechtsan- wälte ihre Leistungen an ausländische Klienten nicht ver- steuern müssen, wenn sie tatsächlich zur dortigen Auswer- tung oder Nutzung verwendet werden. Auf der anderen Seite muss aber auch klar gesagt werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keineswegs dazu auffordert, das gesetzlich verankerte Berufsgeheimnis zu verletzen. Vielmehr behandelt sie einzig die Rechtsanwälte wie alle anderen Steuerpflichti- gen in dem Sinne gleich, dass eine Lieferung oder Dienstlei- stung nur dann wegen Exportes befreit ist, wenn dieser nach- gewiesen ist
Dieser Nachweis kann jedoch, wie bereits erwähnt, nur in der Weise zweifelsfrei geleistet werden, dass der steuerpflichtige Anwalt im Falle einer internen oder externen Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser gegenüber ins- besondere Namen und Adresse der ausländischen Klienten offenlegt. Damit ist auch gesagt, dass eine Offenlegung dieser Daten nicht in dem Sinne systematisch in allen Fällen zu ge- schehen hat, sondern dann, wenn die Eidgenössische Steuer- verwaltung sie anlässlich einer internen Prüfung oder im Rah- men einer Kontrolle an Ort und Stelle verlangt. Dabei ist zu un- terstreichen, dass insbesondere auch die Kontrollorgane die- ser Verwaltung für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht unterstehen.
Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la ré- ponse du Conseil fédéral et demande la discussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen Verschoben - Renvoyé
79 Stimmen 31 Stimmen
94.3495
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Schweizerfranken und Kapitalmarktzinsen Interpellation du groupe socialiste Cours du franc suisse et taux d'intérêts
Wortlaut der Interpellation vom 29. November 1994
Offensichtlich steht die Nationalbank einmal mehr machtlos oder konzeptlos da, während der Frankenkurs in irrationale Höhen klettert und die langfristigen Realzinsen neue Rekord- marken erreichen. Die Aufwertung des Schweizerfrankens hat ein Mass erreicht, das den realwirtschaftlichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht. Seit Anfang 1994 sind schweizeri- sche Exportprodukte gegenüber dem Dollarraum um rund 15 Prozent teurer geworden. In den letzten zwei Jahren hat sich die Konkurrenzsituation im Vergleich zur D-Mark um fast 10 Prozent gegenüber italienischen Konkurrenten um etwa 20 Prozent verschlechtert. Gleichzeitig haben die Realzinsen mit rund 5 Prozent ein historisch gesehen alarmierendes Ni-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Nabholz MWSt-Verordnung und Berufsgeheimnis Interpellation Nabholz Ordonnance sur la TVA et secret professionnel
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3417
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
991-992
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Pagina
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20 025 551
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