24 mars 1995
les plus élevés en a fourni environ 15 pour cent. Cela révèle déjà une péréquation des revenus considérable. L'introduc- tion d'un impôt sur le revenu encore plus fortement progressif atteindrait cependant des limites, car cette redistribution se heurterait tôt ou tard à la résistance des contribuables nets. Comme les impôts sur le revenu de la Confédération et des cantons, l'impôt sur la fortune prélevé par tous les cantons et communes est en règle général progressif.
La part des impôts indirects (en particulier impôts à la consom- mation, Icha/TVA) dans les recettes fiscales globales est nette- ment plus faible en Suisse que, par exemple, dans l'UE. Elle n'atteint que 27 pour cent, alors que dans les pays de l'UE elle se monte en moyenne à 46 pour cent (statistique de l'OCDE pour 1991).
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral et demande la discussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
65 Stimmen 63 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
94.3325
Interpellation Iten Joseph Endlager für radioaktiven Abfall im Wellenberg Déchets radioactifs. Stockage final au Wellenberg
Wortlaut der Interpellation vom 19. September 1994
Der Bundesrat hat versprochen, den definitiven Standort- entscheid erst dann zu treffen, wenn über die zur Diskussion stehenden Standorte qualitativ und quantitativ gleichwertige Untersuchungsergebnisse vorliegen. Hält der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der heute vorliegenden Er- kenntnisse dieses Versprechen aufrecht? Nach welcher Aus- wahlmethode und nach welchen Kriterien wird der Gleich- stand der Untersuchungsergebnisse festgestellt?
Trifft es zu, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit nur für den Standort Wellenberg eine Studie erstellt wurde? Wenn ja, weshalb? Kann der Bundesrat Angaben machen über die Höhe der Kosten für die Langzeitsicherheitsstudie?
Ist der Bundesrat bereit, die Studie über die Langzeitsicher- heit zum Wellenberg durch eine von Nagra und Bundesver- waltung unabhängige, aussenstehende Fachgruppe oder ein unabhängiges Expertenbüro interdisziplinär überprüfen zu lassen?
Wie aus den Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch ersichtlich ist, soll am Wellenberg ein Abfallager errichtet wer- den, dessen Inhalt nach Verschluss nicht rückholbar und auch nicht von innen kontrollierbar ist.
Ist der Bundesrat bereit, noch vor seinem definitiven Entscheid der Öffentlichkeit darzulegen, weswegen er diese Variante mit diesem Überwachungssystem wählen will?
Weder die Nagra noch die Genossenschaft für nukleare Ent- sorgung Wellenberg sind in der Lage, für Störfälle nach Ver- schluss des Lagers die Verantwortung und Haftung zu über- nehmen. Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die poli- tische und finanzielle Verantwortung für allfällige Störfälle und daraus entstehende Schäden für Menschen und Umwelt? 6. Wie hoch ist die Haftungssumme, und wo findet die Festle- gung dieser Haftungssumme ihre Rechtsgrundlage?
Ist der Bundesrat - nachdem er in seiner Antwort auf meine Interpellation vom 30. November 1992 diese Frage noch offengelassen hat - jetzt bereit, verbindlich zu erklären, wie er die Abgrenzung zwischen hochaktivem und mittel- bzw. schwachaktivem Material definiert? Ist er insbesondere bereit, die verbindliche Aussage zu machen, dass keine Ab- fälle mit Anteilen an langlebigen Radionukliden, insbeson- dere sogenannte Alphastrahler, in einem Endlager im Wellen- berg gelagert werden?
Texte de l'interpellation du 19 septembre 1994
Le Conseil fédéral a promis de ne prendre une décision concernant le stockage définitif des déchets radioactifs que lorsque les enquêtes menées sur les divers emplacements en- trant en ligne de compte auront donné des résultats équiva- lents, du point de vue qualitatif aussi bien que quantitatif. Le gouvernement maintient-il cette promesse, compte tenu des connaissances actuelles? Quelles méthodes et quels critères utilisera-t-on pour déterminer l'équivalence des résultats des enquêtes?
Est-il exact qu'une étude portant sur la sécurité à longue échéance n'a été menée que pour le site de Wellenberg? Si c'est le cas, pourquoi a-t-on agi ainsi? Le Conseil fédéral peut-il indiquer les coûts d'une étude portant sur la sécurité à longue échéance?
Le Conseil fédéral est-il disposé à charger un groupe d'ex- perts extérieurs, indépendants de la Cedra et de l'administra- tion fédérale, ou un bureau d'experts indépendant de vérifier, par une méthode interdisciplinaire, les résultats de l'étude concernant la sécurité à longue échéance faite sur le site de Wellenberg?
Il ressort de la documentation concernant la demande d'au- torisation générale qu'il est prévu d'établir sur le site de Wel- lenberg un dépôt de déchets qui ne pourront être récupérés une fois le dépôt scellé; en outre, il ne sera pas possible de procéder à un contrôle de l'intérieur.
Le Conseil fédéral est-il disposé à informer l'opinion, avant de prendre sa décision, sur les raisons pour lesquelles il entend choisir cette variante et ce mode de contrôle?
Ni la Cedra ni la société coopérative Genossenschaft für nu- kleare Entsorgung Wellenberg ne sont en mesure d'assumer la responsabilité et de garantir la couverture des dommages- intérêts pour les pannes qui pourraient se produire après que le dépôt aura été scellé. Qui, de l'avis du Conseil fédéral, sera responsable politiquement et financièrement, pour d'éven- tuelles pannes et pour les dommages qui pourraient en résul- ter pour l'homme et l'environnement?
Quel est le montant prévu pour la couverture des domma- ges-intérêts? Sur quelles dispositions légales s'est-on fondé pour fixer ce montant?
Dans sa réponse à mon interpellation du 30 novembre 1992, le Conseil fédéral n'avait pas précisé comment il enten- dait établir la distinction entre les matières hautement radioac- tives et les matières moyennement ou faiblement radioactives; est-il maintenant disposé à se prononcer sur ce point d'une manière qui l'engage? Peut-il notamment promettre que l'on ne stockera pas, sur le site de Wellenberg, de déchets conte- nant des radionucléides de longue durée, notamment des émetteurs alpha?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die eidgenössischen Behörden, insbesondere der Bundesrat, nähern sich durch die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall einem Entscheid, der in seinen menschlichen, gesundheitlichen, rechtlichen, tech-
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nischen und politischen Auswirkungen heute wohl nur vermu- tungs- und ansatzweise abgeschätzt werden kann.
Die Entscheidungsträger haben hier Verantwortungen wahr- zunehmen in einem Bereich, wo man sich technologisch noch in ungewissen Zonen bewegt und wo Entscheidungen für mehrere nachfolgende Generationen Auswirkungen haben werden.
Es leuchtet deshalb ein, dass jede einzelne geologische, hy- drologische und technische Detailfrage aufgrund der jeweils vorhandenen neuesten Erkenntnisse aufdatiert wird und dass es schlicht unverantwortlich wäre, sich aus zeitlichen oder an- deren Gründen zu einem Entscheid drängen zu lassen, der einzelne Sicherheitsaspekte vernachlässigt.
Ein Endlager für kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle bedarf gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz einer Rahmenbewilligung. Diese Rahmenbewilli- gung ist Voraussetzung für die Erteilung der Bau- und Be- triebsbewilligung. Sie ist die erste, wohl auch wichtigste, in ei- ner Reihe von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bewilligungen, denn sie legt den Standard, den Standort und das Projekt in seinen Grundzügen fest, insbesondere die La- gerkapazität, die Abfallkategorien sowie die ungefähre Gestal- tung der unter- und oberirdischen Bauten. In der Rahmenbe- willigung muss deshalb dargelegt werden, wie der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird.
Um sich bei der Wahl des Standortes nicht nur auf einen Ort konzentrieren zu müssen, gab der Bundesrat die Zusicherung ab, mehrere Standorte mit Bezug auf deren Gleichwertigkeit zu suchen.
In seiner Antwort auf eine diesbezügliche Interpellation vom 30. November 1992 hielt der Bundesrat zudem fest, er habe am 1. Oktober 1990 beschlossen, den Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase zu sistieren, bis für alle Standorte möglichst vergleichbare geologische Aussa- gen gemacht werden könnten. Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat aufgrund der jetzt vorliegenden Untersuchungen in der Lage ist, diese Aussage zu präzisieren. Die Antwort auf die Frage 1 soll hier Klarheit bringen und es unserer Landes- regierung auch ermöglichen, die Form der Einhaltung ihres Versprechens gegenüber der Bevölkerung transparenter zu machen.
Aufgrund der Informationen, die bisher der Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht wurden, ist zu vermuten, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit erst eine Studie für den Standort Wellenberg erstellt wurde. Wenn der Bundesrat dabei bleibt, wäre es eine dringend nötige Massnahme zur Vertrauensbil- dung, diese durch unabhängige und aussenstehende Exper- ten überprüfen zu lassen.
Das von der Nagra entwickelte Lagerkonzept basiert auf dem Prinzip der Nichtkontrollierbarkeit. Wenn die Stollen im Lager einmal mit «Fässern» aufgefüllt sind, sollen die verbleibenden Hohlräume in den Kavernen mit (vermutlich) Betonit ausgefüllt werden. Die Stollen werden also verpfropft. Ein jederzeit von innen kontrollierbares Lager hätte den Vorteil, dass es den je- weiligen neuen Erkenntnissen und technologischen Fort- schritten ohne unverhältnismässigen Kostenaufwand ange- passt werden könnte. Es gibt kein vergleichbares Lager, das sich über Langzeiterfahrungen ausweisen kann.
Es ist für die Bevölkerung deshalb wichtig zu wissen, wie der Bundesrat die einzelnen Positiv- und Negativpunkte der bei- den Lagerungsmöglichkeiten gewichtet.
Nach dem Konzept der Nagra könnte eine allenfalls entste- hende Radioaktivität erst an der Oberfläche kontrolliert wer- den. Wird aber an der Oberfläche eine Erhöhung der Radioak- tivität festgestellt, ist es zu spät Der Bundesrat muss deshalb jetzt im Rahmen der bevorstehenden Festlegung der Überwa- chungsszenarien das System der Kontrolle und des Unter- halts des Lagers nochmals in Erwägung ziehen und, falls er bei seinem Konzept der nachträglichen Kontrolle an der Ober- fläche und beim Konzept der Nichtrückholbarkeit bleiben will, die Gründe seines diesbezüglichen Entscheides nach aussen deutlich machen.
Es bleibt auch die Frage einer allfälligen Haftung im Falle einer Katastrophe. Die Auskünfte, die zu diesem Thema bisher ge- geben wurden, sind dürftig. Die betroffene Bevölkerung will
klare Zusagen des Bundes zu seiner vorbehaltlosen Wahrneh- mung seiner Haftpflicht, die sich logischerweise aus seinem Konzeptentscheid und seiner Betriebsbewilligung ergibt.
Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg schreibt in ihrer Presseorientierung, sie beantrage eine Bewilli- gung für «kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle», wor- unter insbesondere radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem späteren Abbruch der schweizerischen Kernkraftwerke zu verstehen seien sowie Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung.
Die Frage nach den sogenannten Alphastrahlern bleibt offen. Der Interpellant ist der Auffassung, dass diese sowohl techno- logisch als vor allem auch politisch brisante Frage vor der Er- teilung einer generellen Rahmenbewilligung, also jetzt, vom Bundesrat klar und definitiv entschieden werden muss. Dies heisst konkret, dass der Bundesrat heute wissen müsste und auch sagen soll, ob tatsächlich auch Nuklide mit Halbzeitwer- ten über 25 Jahre, z. B. sogenannte Alphastrahler, dem Inven- tar von schwach- und mittelradioaktiven Lagern zugeordnet werden.
Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg hat dem Bundesrat am 29. Juni 1994 ein Gesuch um Erteilung ei- ner Rahmenbewilligung eingereicht. Aufgrund der Informatio- nen, die der Presseorientierung der Genossenschaft zu ent- nehmen sind, rücken viele konkrete Fragen über die Sicher- heit von Mensch und Umwelt in den Vordergrund.
Deshalb unterbreitet der Interpellant dem Bundesrat die auf- geführten Fragen, verbunden mit der Bitte, diese noch vor der Erteilung der Rahmenbewilligung zu beantworten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 15 février 1995
Die Lagerung von radioaktiven Abfällen ist ein Problem, das zwingend gelöst werden muss. Die Landesregierung ist sich ihrer diesbezüglichen Verantwortung bewusst und stellt an alle Vorhaben im Zusammenhang mit der Entsorgung und La- gerung von nuklearen Abfällen aussergewöhnlich hohe An- sprüche an die behördliche Sorgfaltspflicht. Die Landesregie- rung wird nur Vorschlägen zustimmen, die bezüglich Wissen- schaftlichkeit und Sicherheit auch international gesehen höchsten Standards genügen.
Insbesondere die Agneb wies in ihrer Stellungnahme unter dem Kapitel «Beurteilung der Vergleichbarkeit der geologi- schen Standortuntersuchungen» darauf hin, dass die an den vier Standorten Bois de la Glaive, Oberbauenstock, Piz Pian Grand und Wellenberg durchgeführten Feldarbeiten das Ziel hatten, die unterschiedlichen Vorkenntnisse soweit zu ergän- zen, dass der Entscheid über die Standortwahl und die Aus- führung der weiteren Sondierungen anhand möglichst ver- gleichbarer geologischer Aussagen getroffen werden könnte. Da es sich bei den erwähnten potentiellen Endlagerstandor- ten um Gebiete mit unterschiedlichen geologischen und to- pographischen Voraussetzungen handelt, zu denen zu Be- ginn der Untersuchungen unterschiedliche Vorkenntnisse vorlagen, konnten sich die «möglichst vergleichbaren geolo- gischen Aussagen» nicht auf einen buchhalterischen Ver- gleich nach Untersuchungsaufwand und Bohrmetern bezie- hen. Jeder der drei untersuchten Gesteinsarten, jeder der vier untersuchten Standorte verlangten ein differenziertes Un- tersuchungsprogramm, um zu vergleichbaren Aussagen zu gelangen.
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Interpellation Iten Joseph
Als Schlussfolgerung zur Vergleichbarkeit der geologischen Untersuchungen hielt die Agneb folgendes fest: «Mit den an den einzelnen Standorten differenziert durchgeführten Unter- suchungen wurde für jeden Standort ein Kenntnissstand er- reicht, der einen tragfähigen bewertenden Vergleich der geo- logischen Standorteigenschaften ermöglicht» Die Arbeits- gruppe des Bundes und der Kantone Uri, Nidwalden, Grau- bünden und Waadt wiederum gelangte zur Ansicht, «dass mit den durchgeführten Untersuchungen an allen vier Standorten die erforderlichen Ergebnisse vorliegen, um einen auf ver- gleichbaren technischen Erkenntnissen basierenden Ent- scheid zur Standortwahl zu treffen».
Was den finanziellen Aufwand für eine Langzeitsicherheitsstu- die betrifft, so fällt weniger die Studie selbst, sondern vielmehr der Aufwand der zur Erlangung der Grundlagen für die Studie erforderlichen Felduntersuchungen ins Gewicht. So belaufen sich z. B. die Kosten der bis heute am Wellenberg durchge- führten Feldarbeiten nach Angaben der Nagra auf rund 50 Mil- lionen Franken, während die Kosten für die bisherigen Mode- Ilierungsarbeiten bei 1 Million Franken liegen.
Der Bundesrat hat bei der Beantwortung von parlamentari- schen Anfragen wiederholt darauf hingewiesen, dass die zu- ständigen staatlichen Sicherheitsbehörden die Hauptabtei- lung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidge- nössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) sind. In diesen Behörden sind die zur interdisziplinären Beurteilung der Sicherheitsanalysen erforderlichen Fachleute vertreten.
Zur Beratung in spezifischen geologischen Fragen steht der HSK die Kommission Nukleare Entsorgung (KNE), eine Sub- kommission der Eidgenössischen Geologischen Fachkom- mission (EGK), zur Verfügung. Mitglieder der KNE sind aner- kannte Geologen, welche an schweizerischen Universitäten oder Hochschulen lehren oder sich über langjährige erdwis- senschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft ausweisen können. Zur Begutachtung von weiteren Spezialgebieten können die zuständigen Bundesstellen auch zusätzliche in- und ausländi- sche Experten beiziehen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Art und Weise, wie die Arbeiten zur nuklearen Entsorgung überwacht und überprüft werden, der Forderung nach unabhängiger, interdisziplinärer Überprüfung entspricht
Der Gesetzgeber sprach sich für die Endlagerung aus in der Meinung, dass es nicht angängig wäre, heute Abfälle zu erzeu- gen, ohne für deren sichere Beseitigung zu sorgen. Jene Ge- nerationen, die den Nutzen aus der Kernenergiegewinnung ziehen, sollten auch dafür sorgen, dass die dabei entstehen- den Abfälle sicher und dauerhaft beseitigt werden.
Der Betrieb eines Endlagers, d. h. die eigentliche Phase der Einlagerung, wird sich aber über einige Jahrzehnte hinwegzie- hen. Während dieser Zeit ist eine Überwachung des Endla- gers vor Ort vorgesehen. Erst durch die Erteilung der Ver- schlussbewilligung durch den Bundesrat kann das Endlager verschlossen, d. h. der Zugangsstollen verfüllt und versiegelt werden. Dieser Entscheid wird sich also auf die während eini- gen Jahrzehnten gemachten Beobachtungen, Messungen und Erfahrungen abstützen können.
Die Forderung nach einem verschliessbaren Endlager verbie- tet aber nicht, nach Verschluss des Lagers eine langfristige Überwachung der Umgebung vorzusehen. Wenn dies aus Gründen der langfristigen Bestätigung der Sicherheit wünsch- bar erscheint, muss jedoch sorgfältig abgeklärt werden, ob die Überwachung die Sicherheit des Lagers an sich nicht herab- setzt. Die Überwachung eines Endlagers nach dessen Ver- schluss darf ausserdem nie als Ersatz für ein grundsätzlich si- cheres Lagerkonzept oder als Kompensation für einen unge- nügenden Standort betrachtet werden.
Da der Entscheid über die definitive Verfüllung des Endlagers wie erwähnt erst einige Jahrzehnte nach Inbetriebnahme des Endlagers erfolgen muss und sich auf entsprechende Erfah- rungswerte abstützen kann, ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, das Konzept der Endlagerung sei sachlich gerechtfer- tigt und dürfe heute nicht kurzfristig verlassen werden. Aus Gründen der Solidarität gegenüber kommenden Generatio- nen lassen sich provisorische Lösungen für Zeithorizonte von einigen hundert Jahren kaum in Betracht ziehen.
Sollte entgegen aller auf Erfahrungen abgestützten Erwartun- gen Jahrzehnte nach dem Verschluss des Endlagers doch eine Rückholung der Abfälle erforderlich werden, so müsste für diese Tätigkeit ein erhöhter Aufwand in Kauf genommen werden, was sich angesichts der äusserst geringen Wahr- scheinlichkeit eines solchen Vorfalls und der grossen Vorteile, die das Endlagerkonzept mit sich bringt, rechtfertigen lässt. 5./6. Die politische Verantwortung für allfällige Störfälle nach Verschluss eines Endlagers trägt diejenige Behörde, die ge- mäss Atomgesetz für die Erteilung der zum Bau, Betrieb und Verschluss des Endlagers erforderlichen Bewilligung zustän- dig ist, d. h. der Bundesrat.
Nach geltendem Recht haftet der Inhaber des Endlagers für Nuklearschäden aus seiner Anlage, und zwar summenmässig unbegrenzt (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983, KHG, SR 732.44). Die Deckung der Haftung ist wie folgt geregelt:
private Versicherungsdeckung bis 500 Millionen Franken (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. De- zember 1983, SR 732.441)
Bundesdeckung bis 1 Milliarde Franken (Art. 12 und 16 KHG)
alle eigenen Mittel des Haftpflichtigen (keine betragsmäs- sige Begrenzung der Haftung des Inhabers, Art. 3 Abs. 1 KHG)
Grossschadenregelung: Entschädigungsordnung der Bun- desversammlung (Art 29f. KHG)
Nach dem behördlich sanktionierten Ende der Aktivitäten des Endlagerbesitzers kommt als Haftungsgrundlage nach gel- tendem Recht allenfalls die Bundesdeckung (Art. 16 KHG) oder die Grossschadenregelung (Art. 29 KHG) in Frage.
Nicht in den Wellenberg verbracht werden dürfen hingegen die hoch- und mittelaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbei- tung sowie die abgebrannten Brennelemente. Hochaktive Ab- fälle sind die bei der Wiederaufarbeitung vom noch vorhande- nen Uran und vom gebildeten Plutonium abgetrennten und verglasten Abfallstoffe. Bei dieser Abtrennung fallen alphahal- tige Abfälle an, die als langlebige mittelaktive Abfälle gelten. Falls auf die Wiederaufarbeitung verzichtet wird, müssen die abgebrannten Brennelemente als hochaktiver Abfall beseitigt werden.
Es ist jedoch nicht möglich, eine verbindliche Aussage zu ma- chen, dass keine Abfälle mit geringen Anteilen an langlebigen
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Interpellation Spoerry
Radionukliden in einem Endlager Wellenberg gelagert wer- den; kleine bis kleinste Anteile an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern sind in jeder Abfallsorte vorhanden. Lang- lebige Radionuklide wie Kalium (K-40) und Alphastrahler wie Uran, Thorium und Radium sind ausserdem auch als natürli- che Vorkommen in allen Gesteinen vorhanden.
Beim geplanten Endlager Wellenberg wird der zulässige Ge- halt an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern im Rah- men des Verfahrens zur Erteilung der Betriebsbewilligung fest- zulegen sein. Diese Festlegung wird gestützt auf eine verfei- nerte Sicherheitsanalyse erfolgen, welche den beim Bau des Endlagers gewonnenen Kenntnissen der effektiven Verhält- nisse des Untergrundes Rechnung tragen wird. Für jeden für den Wellenberg vorgesehenen Abfalltyp wird im Betriebsbe- willigungsverfahren spezifisch abzuklären sein, ob ihr Anteil an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern den zulässi- gen Gehalt nicht überschreitet und die entsprechenden Ab- fälle im Wellenberg endgelagert werden dürfen. So muss z. B. noch abgeklärt werden, ob ausgediente Feuermelder, welche auf dem lonisationsprinzip beruhen und in denen Americium, ein langlebiges radioaktives Nuklid, enthalten ist, in den Wel- lenberg verbracht werden dürfen. Es wäre jedoch nicht zweck- mässig, diesbezüglich bereits heute verbindliche Bedingun- gen festzulegen.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral et demande la discussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
78 Stimmen 52 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
94.3419
Interpellation Spoerry Künftige Elektrizitätsversorgung der Schweiz Avenir de l'approvisionnement de la Suisse en électricité
Wortlaut der Interpellation vom 6. Oktober 1994 Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Welche Resultate haben die Versuche mit neuen erneuer- baren Energien bis heute gebracht? Welchen Beitrag können nach Ansicht des Bundesrates neue erneuerbare Energien auf absehbare Zeit zur Deckung unseres Energiebedarfs leisten? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Übergang zu neuen Energietechnologien nur schrittweise angegangen werden kann? Bedeutet dies, dass wir noch während mehrerer Deka- den auf die herkömmlichen Energien angewiesen sind?
Teilt der Bundesrat unsere Überzeugung, dass der Energie- artikel der Bundesverfassung dazu verpflichtet, neben einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch und der Förde- rung erneuerbarer Energien gleichzeitig und gleichwertig die Probleme einer ausreichenden, breitgefächerten und siche- ren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversor- gung anzugehen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Liberalisierungstendenzen auf dem Strommarkt in Europa und deren Auswirkungen auf die schweizerische Energiepolitik? Teilt er unsere Überzeu- gung, dass die schweizerische Energiepolitik heute mehr denn je in die europäische Energiepolitik eingebettet werden muss und dass die Öffnung des europäischen Strommarktes gleich lange Spiesse für die schweizerische Elektrizitätswirt- schaft erfordert, damit sie gegenüber dem Ausland konkur- renzfähig sein kann?
Welcher Versorgungsgrad aus inländischer Stromproduk- tion erscheint dem Bundesrat - unter Mitberücksichtigung der Versorgungssicherheit - für die Zukunft sinnvoll?
Welche Haltung nimmt der Bundesrat ein bezüglich der Si- cherstellung der künftigen Stromversorgung der Schweiz? Wie stellt er sich zur Stromproduktion aus Kernenergie bzw. aus fossilen Energieträgern?
Teilt der Bundesrat unsere Überzeugung, dass die politi- sche Diskussion über die künftige Stromversorgung rechtzei- tig vor dem Auslaufen des Moratoriums aufgenommen wer- den muss, weil die Bereitstellung von Versorgungsanlagen langfristige Entscheide erfordert? Wird beim Ausbleiben recht- zeitiger Entscheidungsgrundlagen unser Land für die langfri- stige Stromversorgung faktisch nicht zunehmend vom Strom- import abhängig?
Welche Massnahmen sind aus den erwähnten Gründen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Neu- und Ersatz- investitionen vorgesehen?
Texte de l'interpellation du 6 octobre 1994
Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
Quels sont les résultats des essais avec les nouvelles éner- gies renouvelables obtenus jusqu'ici? D'après le Conseil fédé- ral, quelle part les nouvelles énergies renouvelables peuvent- elles prendre pour couvrir nos besoins énergétiques dans un avenir prévisible? Partage-t-il l'avis que la transition vers de nouvelles technologies énergétiques ne peut se faire que pro- gressivement? Cela signifie-t-il que nous demeurerons tribu- taires des énergies traditionnelles pendant plusieurs décen- nies encore?
Le Conseil fédéral partage-t-il notre conviction que l'article constitutionnel sur l'énergie oblige non seulement à utiliser l'énergie de façon économe et rationnelle et à développer des énergies renouvelables, mais également à prendre en compte, dans une mesure identique, les problèmes liés à un approvisionnement suffisant, diversifié, sûr, économique et compatible avec l'environnement?
Comment le Conseil fédéral juge-t-il la tendance à la libérali- sation sur le marché de l'électricité en Europe et ses consé- quences sur la politique énergétique suisse? Partage-t-il notre avis que la politique énergétique suisse doit, de plus en plus, être intégrée dans la politique énergétique européenne et que l'ouverture du marché européen de l'électricité exige que l'économie suisse de l'électricité puisse disposer d'armes égales afin de rester concurrentielle face à l'étranger?
Quel degré d'approvisionnement indigène en électricité le Conseil fédéral estime-t-il approprié pour l'avenir, en tenant compte de la sécurité d'approvisionnement?
Quelle est la position du Conseil fédéral concernant l'appro- visionnement futur en électricité de la Suisse? Quelle est son attitude à l'égard de la production électricité à base d'énergie nucléaire ou d'énergies fossiles?
Le Conseil fédéral partage-t-il notre conviction que l'on doit entamer la discussion politique à propos de l'approvisionne- ment futur en électricité avant l'expiration du moratoire, étant donné que la mise en service d'installations d'approvisionne ment exige des décisions à long terme? Si les bases décision- nelles ne sont pas prises à temps, notre pays ne sera-t-il pas - de facto - de plus en plus dépendant des importations de cou- rant pour son approvisionnement à long terme?
Eu égard aux raisons avancées, quelles mesures prévoit-on pour améliorer les conditions-cadres pour des investisse- ments nouveaux ou de renouvellement?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bonny, Borer Ro- land, Bortoluzzi, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Cornaz, Couchepin, Dettling, Ducret, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seen- gen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Os- car, Früh, Giger, Graber, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, He- berlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Iten Joseph, Kühne, Leuba, Loeb François, Maurer, Miesch, Mühlemann, Nabholz, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Poncet,
82-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3325
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
998-1001
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Pagina
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