2195
Motion Cornaz
il s'agit de décharger les quais et le centre-ville d'un trafic de transit, en d'autre termes de désengorger le centre-ville d'une circulation dont ce n'est pas la destination. Sur ce point, l'ouvrage répond incontestablement à des objectifs prévus par le droit fédéral (en particulier OPB, OPair);
en déchargeant le pont du Mont-Blanc d'une partie impor- tante des véhicules qui l'empruntent uniquement à des fins de transit, on dégage de nouvelles capacités pour les trans- ports publics. La traversée de la rade montre donc de ma- nière très concrète le lien qu'il y a entre le développement des transports publics d'agglomération et la réalisation d'ouvrages permettant de diriger différemment la circulation de transit.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 30. August 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 30 août 1995 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Überwiesen - Transmis
95.3290
Motion Cornaz Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt
Tâches intercantonales et internationales assumées par la navigation rhénane. Participation fédérale
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1995 Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, gemäss welcher sich der Bund finan- ziell an den Kosten der Rheinuferkantone für die aus dem Vollzug interkantonaler und internationaler Verpflichtungen des Bundes entstandenen Aufgaben beteiligen kann.
Texte de la motion du 21 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet visant à créer une base législative permettant à la Con- fédération de participer financièrement aux coûts supportés actuellement par les cantons riverains pour l'exécution des tâches intercantonales ainsi que celles résultant d'obligations internationales de la Confédération.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Eymann Christoph, Fankhauser, von Felten, Fischer-Seengen, Gie- zendanner, Gonseth, Gysin, Hubacher, Keller Rudolf, Meyer Theo, Miesch, Reimann Maximilian, Stamm Luzi, Thür, We- der Hansjürg, Wick, Zbinden (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1958 schlossen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt eine interkantonale Vereinbarung über den ge- meinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrts- rechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke Basel-Rheinfel- den ab. Die Geschäftsführung der darin vorgesehenen Rheinschiffahrtsämter wurde der Rheinschiffahrtsdirektion Basel-Stadt übertragen.
Die heutigen Aufgaben gehen weit über die damals vorgese- henen hinaus. Sie umfassen heute vor allem:
schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf der Strecke Basel- Rheinfelden;
Schiffsuntersuchungskommission gemäss internationalen vertraglichen Normen;
Patentprüfungskommission für Rheinpatente, Radarschif- ferzeugnisse, ADNR-Bescheinigung;
Schiffs-Eichamt.
Mitarbeiter der baselstädtischen Direktion vertreten zudem die Schweizer Anliegen in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen der internationalen Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg.
Bis heute übernimmt der Kanton Basel-Stadt aufgrund der Vereinbarung von 1958 alle aus der Erfüllung dieser Aufga- ben entstehenden Kosten. Diese haben aber mittlerweile ein so grosses Ausmass angenommen, dass eine neue, gerech- tere Lösung gesucht werden muss. 1994 fielen bei der Basler Rheinschiffahrtsdirektion aufgrund des Konkordates von 1958 Nettokosten von 830 000 Franken an, notabene nach Abzug der spezifisch für die Direktion respektive für den Bas- ler Rheinhafen erbrachten Leistungen sowie durch Gebühren abgedeckten Kosten. Zudem werden laufend neue interna- tional verankerte Massnahmen beschlossen, deren Kosten den Rheinuferkantonen und damit gemäss dem Konkordat von 1958 dem Kanton Basel-Stadt überbürdet werden. Jüng- ste Beispiele dafür sind die per 1. Januar 1995 eingeführte Meldepflicht für Gefahrgut- und andere Spezialschiffe und die sich in Vorbereitung befindliche internationale Vereinba- rung über die Entsorgung von Schiffsabfällen, welche Perso- nalaufstockungen und betriebliche Mehraufwendungen ver- ursachen.
Die betroffenen Kantone, Aargau, Basel-Landschaft und Ba- sel-Stadt, haben in Gesprächen mit der Bundesverwaltung versucht, eine Neuaufteilung der Kostenträgerschaft zu er- wirken. Dabei hat es sich gezeigt, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung durch den Bund be- steht, obwohl heute ein Grossteil der Kosten direkt aus inter- nationalen Verpflichtungen entsteht und damit durch den Bund zu verantworten ist.
Wegen der nationalen Bedeutung der Rheinschiffahrt und der Zunahme von Vollzugsaufgaben aus internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz sind wir der Auffassung, dass auch der Bund einen Beitrag an die Kosten zu leisten hat, wie dies in anderen Bereichen aufgrund vorhandener Rechtsgrund- lagen auch der Fall ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1995
Die Bundesverfassung räumt dem Bund auf dem Gebiet der Schiffahrt eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein. Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt hält fest, dass grundsätzlich die Kantone dieses Gesetz, die internatonalen Vereinbarungen und die Ausführungsvorschriften vollziehen und der Bund die Behörden bezeichnet, die für ihn handeln. Dem Bund wird weiter die Möglichkeit eingeräumt, im Einver- nehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkan- tone, einem von ihnen den Vollzug der schiffahrtspolizeili- chen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rhein- schiffahrt zu übertragen. Mit der interkantonalen Vereinba- rung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel- Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vor- schriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfel- den wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
N 6 octobre 1995
2196
Motion du groupe écologiste
Der Vollzug der Bundesgesetzgebung durch die Kantone, welche auch die damit verbundenen Kosten zu tragen haben, ist ein wichtiger staatsrechtlicher Grundsatz unserer föderali- stischen Staatsordnung. Diese Aufgabenteilung stärkt die Souveränität der Kantone.
Erst kürzlich hat das Wirtschafts- und Sozialdepartement in einem Brief an die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössi- schen Departementes für auswärtige Angelegenheiten klar festgehalten, dass die Rheinschiffahrtsdirektion Basel für den Vollzug der von der Zentralkommission für die Rhein- schiffahrt (ZKR) in Strassburg und Bern erlassenen Gesetze und Verordnungen zuständig sei. Um eine optimale Basis für den effizienten Vollzug dieser Vorschriften und die Berück- sichtigung der kantonalen und regionalen Interessen sicher- zustellen, hat der Kanton Basel-Stadt in diesem Brief aus- drücklich gewünscht, nicht nur mit Sachverständigen, son- dern auch als Kommissar wieder in der Exekutive der schwei- zerischen ZKR-Delegation vertreten zu sein. Dieses seit Jahrzehnten bestehende grosse Engagement ist für den Kanton personal- und kostenintensiv, hat sich aber bewährt und wird vom Bund geschätzt.
Dem Bund ist bewusst, dass der Aufwand der Kantone zur Erfüllung internationaler Aufgaben erheblich zugenommen hat. Von dieser Entwicklung ist er jedoch mindestens so stark betroffen wie die Kantone.
Der Bundesrat hat zwar Verständnis für das Anliegen des Motionärs, kann jedoch seiner Vorstellung zur Schaffung ei- ner diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage nicht entspre- chen.
Der Bund kann zusätzlich zu seinem bereits erhöhten oder geplanten finanziellen Engagement im Bereich der Rhein- schiffahrt keine weiteren Verpflichtungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt eingehen. Die vom Bund zugunsten der Rheinschiffahrt getätigten Ausgaben haben im Verlauf der Jahre bereits einen erheblichen Umfang angenommen. Zudem hat er beim Ausbau der Infrastruktur ausnahmsweise, gestützt auf spezifische Bundesbeschlüsse, mehrmals Ko- stenbeiträge gewährt. Ein jüngstes Beispiel dafür: Er hat den weit überwiegenden Anteil am Ausbau der Schiffahrtsanlage in Kembs übernommen.
Weiter möchte der Bundesrat die Position der ZKR stärken. Entsprechende Gespräche werden im Rahmen der schwei- zerischen Delegation in der ZKR geführt. Ausserdem hat der Bundesrat seine Absicht, der ZKR zusätzliche finanzielle Mit- tel zufliessen zu lassen, mit einem Antrag an das Parlament auf Erhöhung des Mitgliederbeitrags dokumentiert.
Der Bundesrat ist überdies der Ansicht, dass der Kanton Ba- sel-Stadt allenfalls eine finanzielle Entlastung im Rahmen ei- ner Revision des Konkordats vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwi- schen Basel und Rheinfelden erreichen könnte. Zudem wäre zu prüfen, ob für den Kanton Basel-Stadt nicht wenigstens ein Teil der Vollzugskosten mit einer Anpassung der Verwal- tungsgebühren gesenkt werden könnte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
95.3218
Motion der grünen Fraktion Reiseentschädigungen für Parlamentsmitglieder Motion du groupe écologiste Indemnités de voyage versées aux députés
Wortlaut der Motion vom 7. Juni 1995
Das Büro wird ersucht, Artikel 5 des Entschädigungsgeset- zes so zu ändern, dass die Ratsmitglieder entweder ein SBB- Generalabonnement 1. Klasse erhalten oder ihnen die effek- tiven Reiseauslagen, höchstens jedoch im Betrag, den ein Generalabonnement kostet, zurückerstattet werden.
Texte de la motion du 7 juin 1995
Le Bureau est chargé de modifier l'article 5 de la loi sur les indemnités parlementaires de manière à ce que les députés reçoivent un abonnement général CFF 1ère classe ou que leurs frais de voyage effectifs leur soient remboursés, mais tout au plus à raison du prix de l'abonnement général.
Schriftliche Begründung
Die Möglichkeit für Parlamentarier, aufgrund von Angaben der Sitzungsdaten sich die Reisespesen in Form von Einzel- fahrtenentschädigungen ausrichten zu lassen, führt dazu, dass eine zunehmende Zahl der Ratsmitglieder Beiträge kas- siert, welche die effektiven Auslagen bei weitem übertreffen. In der Presse ist dieses Gebaren mit Recht beanstandet wor- den. Es ist nicht geeignet, in der Bevölkerung Verständnis für eine angemessene Abgeltung der parlamentarischen Tätig- keit zu wecken.
Développement par écrit
En raison de la possibilité offerte aux parlementaires de se faire rembourser, moyennant indication des dates des séan- ces, leurs frais de voyage sous la forme d'indemnités calcu- lées pour chaque déplacement, un nombre accru de députés encaissent des montants dépassant de loin leurs dépenses effectives. La presse a contesté à juste titre cette pratique, peu propice à susciter la compréhension du public pour une indemnisation adéquate des députés.
Schriftliche Stellungnahme des Büros vom 24. August 1995
Die Ausgestaltung der Reiseentschädigungen (Art. 5 des Entschädigungsgesetzes) war schon mehrmals Gegenstand der Diskussionen in den Räten. Die Frage, ob von einem Missbrauch gesprochen werden kann, wenn sich Ratsmit- glieder die Kosten für die Bahnreisen zurückerstatten lassen, wurde bis anhin verneint und eine Änderung dieser Entschä- digungsart abgelehnt. So wurde im Jahre 1992, anlässlich der Debatte über die Parlamentsreform, ein Antrag Ruf abge- lehnt, mit dem die Rückerstattung von Einzelfahrten abge- schafft und - neben der Abgabe des Generalabonnements - nur noch die Ausbezahlung eines entsprechenden Pauschal- betrages ermöglicht werden sollte.
Zurzeit beziehen 193 Ratsmitglieder das Generalabonne- ment vom Bund. 53 Ratsmitgliedern werden die Kosten für die einzelnen Bahnfahrten 1. Klasse zurückerstattet. Die Be- rechnungen für das Jahr 1994, in welchem 47 Ratsmitglieder die Rückerstattungsvariante gewählt haben, ergeben durch- schnittliche Kosten von 4500 Franken pro Ratsmitglied. Die Kosten für das Generalabonnement belaufen sich dagegen auf 3360 Franken. 1994 ergab dies für die 47 Ratsmitglieder gegenüber einem Generalabonnement 53 580 Franken Mehrkosten.
Nicht mit eingerechnet sind die durch Einzelabrechnungen entstehenden administrativen Aufwendungen, die zu den üb- rigen Aufwendungen für die Abwicklung der Parlamentarier-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Cornaz Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt
Motion Cornaz Tâches intercantonales et internationales assumées par la navigation rhénane. Participation fédérale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3290
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1995 - 08:00
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Data
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2195-2196
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