Loi sur le marché intérieur
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28 septembre 1995
Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 28. September 1995, Vormittag Jeudi 28 septembre 1995, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Küchler Niklaus (C, OW)
Präsident: Wir werden uns nun nach dem gestrigen erleb- nis- und ereignisreichen Tag wieder unserer parlamentari- schen Tätigkeit zuwenden und versuchen, möglichst viele Differenzen zu bereinigen und Geschäfte zu erledigen.
94.101
Bundesgesetz über den Binnenmarkt Loi sur le marché intérieur
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 931 hiervor - Voir page 931 ci-devant
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Zimmerli Abs. 2
Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vor. Diese entscheidet endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.
Abs. 3
Erweist sich ein kantonales Rechtsmittel oder eine staats- rechtliche Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaf- fungswesens abgeschlossen worden, so stellt die kan- tonale Rekursinstanz oder das Bundesgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 10 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Zimmerli Al. 2
Le droit cantonal prévoit au moins une voie de recours devant une instance cantonale indépendante de l'administration. La décision rendue par cette instance est définitive. Le recours de droit public devant le Tribunal fédéral est réservé.
Al. 3
Si, en matière de marchés publics, un recours à l'échelon cantonal ou un recours de droit public s'avère fondé et qu'un contrat a déjà été passé avec la soumissionnaire, l'instance cantonale ou le Tribunal fédéral se borne à constater .... droit fédéral. (Biffer le reste de l'alinéa)
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2, 3 erster Satz - Al. 2, 3 première phrase
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikel 10 re- gelt den Rechtsschutz im Rahmen des Binnenmarktgeset- zes, und zwar wird hier festgehalten, dass die Beschränkun- gen eines freien Marktzuganges in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen seien. Entscheide einer letzten kanto-
nalen Instanz sollen endgültig sein. Vorbehalten bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Der Vorentwurf hatte das anders vorgesehen, indem dort eine verwaltungsrechtliche Beschwerde vorgesehen war. Für die Kantone war dieser Artikel 10 einer der Steine des An- stosses gewesen. Sie hatten sich dann zusammen mit der Verwaltung und dem Bundesrat noch einmal über die Frage gebeugt, insbesondere die Konferenz der Kantonsregierun- gen.
Der Bundesrat ist noch einmal über die Bücher gegangen und präsentiert nun den Ihnen vorliegenden Entwurf. Politi- scher Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Bund mög- lichst wenig in die kantonale Organisation eingreifen soll.
Das Binnenmarktgesetz ist als Grundlagenerlass konzipiert - ich habe bereits beim Eintreten darauf hingewiesen - und überlässt die Detailregelung weitestgehend den Kantonen. Wir haben diesem Grundsatz in den ersten neun Artikeln zu- gestimmt, und ich bitte Sie, nicht der Versuchung zu erliegen, hier nun doch eine Detailregelung vorzunehmen.
Auch der Nationalrat ist dem Bundesrat gefolgt.
Ihre Kommission bittet Sie, der Fassung des Bundesrates zu- zustimmen, die Autonomie der Kantone zu wahren und keine Differenzen zu schaffen.
Wenn ich die Begründung von Herrn Zimmerli gehört habe, werde ich noch kurz darauf eingehen, da der Antrag der Kommission nicht vorgelegen hat.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Gestern hat Herr Bundesrat Delamuraz mit Recht gesagt, er lege Wert auf die «beauté et qualité» dieses Gesetzes. Was er uns aber in Artikel 10 un- terbreitet, trägt zu dieser «beauté et qualité» nicht viel bei. Frau Präsidentin der Kommission, Sie haben es gesagt, es ist an sich eine hochpolitische Frage. Wir machen uns dahin- ter, den Rechtsschutz zu regeln, möglichst logisch, und hier stelle ich nun fest, dass es in dieser Logik einen Sprung hat. Wenn ich Kommissionsmitglied gewesen wäre, hätte ich die- sen Antrag selbstverständlich in der Kommission gestellt, und eigentlich müsste ich Ihnen beantragen, diesen Artikel an die Kommission zurückzuweisen, damit man beim Rechtsschutz nochmals über die Bücher geht. Ich tue das nicht, aber ich möchte wenigstens den Schaden minimieren. Herr Schüle hat gestern gesagt, eine Haupterrungenschaft des Gesetzes bestehe darin, dass nun ein griffiger Rechts- schutz eingeführt werde. Ich teile diese Auffassung, nur soll- ten wir dann konsequent bleiben.
Mein Antrag besteht aus zwei Teilen. Ein erster Teil betrifft die Organisation des Rechtsschutzes, und der zweite Teil be- trifft dann die Frage der Haftung. Ich möchte Ihnen beliebt machen, dass wir diese beiden Fragen in der Diskussion aus- einanderhalten.
Zum Rechtsweg: Wir führen beim Binnenmarktgesetz keinen Schwellenwert ein, anders als beim Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, d. h., wenn wir verlangen, dass gegen jede Verfügung eine Beschwerde möglich sein sollte - das ist ja der Sinn der Ordnung, wenn man eine Ver- fügung trifft -, dann haben wir keine Streitwertgrenzen, an- ders als beim Bundesgesetz über das öffentliche Beschaf- fungswesen. Mit anderen Worten: Man wird sich auch mit kleinen Fällen beschäftigen müssen. Nun sagt der Bundes- rat, das störe ihn nicht, er gehe davon aus, dass die zu erwar- tenden Prozesskosten Beschwerden in Bagatellfällen weit- gehend ausschliessen - mit den Gerichtskosten würde ich also nicht argumentieren, wenn es um den Rechtsschutz geht! Das ist wahrscheinlich auch nicht so prohibitiv gemeint, aber es zeigt schon die politische Brisanz, die hinter diesem Rechtsschutz steht. Wir erlassen ein Gesetz, gestützt auf Artikel 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung, d. h., wir sind für Vorschriften des Bundes über die Ausübung von Handel und Gewerbe. Das ist also Bundesrecht, ob wir das wollen oder nicht. Wenn öffentliches Recht des Bundes angewendet wird und das in Verfügungen ausmündet, dann kommen an sich die Rechtsmittel der Bundesverwaltungsrechtspflege zum Zuge. Eigentlich war der ursprüngliche Entwurf des Bun- desrates absolut systemkonform: Bundesrecht führt zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Beim Bundesgesetz über das
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öffentliche Beschaffungswesen haben wir gefunden, das Bundesgericht sei nicht die geeignete Justizbehörde, haben dort die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen und dafür eine Bundesrekurskommission eingesetzt; auch richtig!
Aber was tun wir jetzt? Wir stellen im materiellen Bereich eine Art Minimalgarantie auf und schliessen dann sogleich die Rechtsmittel der Bundesverwaltungsrechtspflege aus - aus politischen Gründen, wie das gesagt wurde, um nicht etwa bei den Kantonen anzuecken. Man hat dann die Idee gehabt, die staatsrechtliche Beschwerde vorzubehalten; damit könne man auch an das Bundesgericht. So sei die Sache erledigt, und die Kantone kämen nicht in Schwierigkeiten, weil man ihnen nicht in die Organisationsautonomie hineinrede. Aber was wir nun hier diskutieren, das gehört schon ins juristische Kuriositätenkabinett! Es gibt meines Wissens praktisch nur einen Fall, wo wir die Anwendung von Bundesrecht der staatsrechtlichen Beschwerde unterstellen, nämlich im Raumplanungsgesetz, bei den Nutzungsplänen. Und dort hat das Bundesgericht schon in vielen Fällen die Rechtsentwick- lung korrigieren müssen und gesagt: Es geht nicht, es ist trotzdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Ich beantrage Ihnen nicht, hier die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vorzusehen, weil ich genau weiss, dass das zum Stolperstein für dieses Gesetz werden kann. Aber mir wird schon etwas mulmig, wenn ich lese, was der Bundesrat in der Botschaft zur Rechtfertigung dieser staatsrechtlichen Be- schwerde schreibt (S. 62): «Die Kantone sind aufgrund die- ser Regelung nicht gehalten, ein kantonales Gerichtsverfah ren vorzusehen. Entscheide letzter Instanzen der Kantone schliessen Entscheide kommunaler Behörden mit ein. Ent- scheidet lediglich eine kommunale Behörde und ist kein kan- tonaler Rechtsmittelweg vorgesehen, so wird dieser Ent- scheid als kantonal letztinstanzlich betrachtet. Gegen kanto- nal letztinstanzliche Entscheide kann staatsrechtliche Be- schwerde geführt werden.» Das ist wirklich innovativ, wenn wir bereits gegen eine Verfügung der Gemeinde direkt staatsrechtliche Beschwerde machen können, und das alles noch in einer Zeit, wo das Bundesgericht offenbar überlastet ist und wo man beim Bundesgesetz über das öffentliche Be- schaffungswesen gesagt hat, wir wollten das Bundesgericht gerade nicht, weil wir diese Fälle der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entziehen wollten!
Ich will das nicht. Aber ich möchte wenigstens, dass wir auf kantonaler Ebene mit einem vernünftigen Rechtsschutz Ernst machen, und deshalb mein Antrag, die Kantone zu ver- pflichten, eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ein- zusetzen. Die Kantone bleiben in der Wahl dieser Justizbe- hörde vollständig autonom, sie können eine Rekurskommis- sion schaffen, wie es der Bundesrat beim Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen getan hat.
Sie können das den Verwaltungsgerichten geben, wenn Sie wollen, aber mindestens eine kantonale richterliche Vor- instanz braucht es vernünftigerweise, bevor wir das Bundes- gericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Ver- letzung der Handels- und Gewerbefreiheit bemühen.
Das allein wäre schon genug, um diesem Antrag zuzustim- men. Es gibt aber noch ein weiteres stichhaltiges Argument, nämlich Artikel 6 der EMRK. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Behörden handelt es sich bei solchen Streitig- keiten um Streitigkeiten, hinter welchen pekuniäre Werte oder Vermögenswerte stehen, also sogenannt zivilrechtliche Streitigkeiten. Die EMRK schreibt in Artikel 6 Ziffer 1 vor, dass der Zugang zu einem unabhängigen Gericht gewährlei- stet sein muss. Nach dem Entscheid Périscope aus dem Jahre 1992 - ich gehe davon aus, dass er der Bundesverwal- tung bekannt ist - kann meines Erachtens kein Zweifel daran bestehen, dass wir hier ein Gericht brauchen, das auch den Sachverhalt frei prüft. Das tut das Bundesgericht gerade nicht. Wenn Sie meinem Antrag nicht zustimmen, riskieren Sie, dass uns das Bundesgericht zurückpfeift und die Kan- tone zwingt, kantonale Justizbehörden einzusetzen, weil in der Optik von Artikel 6 der EMRK von einem letztinstanzli- chen Entscheid nicht die Rede sein kann, wenn er nicht ein gerichtlicher ist.
Das ist Grund genug, um nicht der Versuchung zu erliegen, den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen. Mein Ein- griff in die kantonale Verfahrensautonomie ist wirklich ein mi- nimaler. Wenn wir schon etwas zuhanden des juristischen Kuriositätenkabinetts produzieren, möchte ich nicht, dass man das auch noch der Abteilung Fehlleistungen des Ge- setzgebers zuordnen kann. Deshalb bitte ich Sie, diesem An- trag zuzustimmen.
Dazu kommt die Bereinigung in Absatz 3: Der zweite Antrag betrifft die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 3.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der Antrag Zimmerli hat zwar der Kommission nicht vorgelegen, das po- litische Problem aber war sehr wohl bekannt, und die Kom- mission hat auch in Kenntnis dieses Problems und dieser Frage diskutiert. Sie ist in Kenntnis dieser Problematik auf die Vorlage eingetreten und hat diese so verabschiedet, wie Sie es auf der Fahne sehen.
Herr Zimmerli, mit Ihrem Antrag wollen Sie die Vorlage in einem politisch sensiblen Punkt modifizieren; da sind wir uns einig. Sie möchten den Kantonen vorschreiben, dass für Be- schwerden in bezug auf Ansprüche, die aus diesem Gesetz entstehen, wenigstens eine gerichtliche Instanz vorzusehen sei. Gegen diesen Entscheid steht dann gemäss Ihrem Antrag noch die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht of- fen. Die Version des Bundesrates, des Nationalrates und auch Ihrer Kommission lässt hingegen einfach offen, wie die Kan- tone den Rechtsschutz für Ansprüche, die aus diesem Gesetz entstehen, ausgestalten wollen. Sie hält lediglich fest, dass kantonale Entscheide - das können auch solche unterer Stu- fen sein, wenn z. B. eine Gemeinde die letzte Instanz ist - letztinstanzlich gültig seien. Allerdings ist es natürlich schon heute so, dass in den allermeisten Kantonen solche Instan- zenzüge ausgebaut sind und es wahrscheinlich sehr selten sein wird, dass eine Gemeinde für einen sehr kleinen Streit- wert eine staatsrechtliche Beschwerde direkt ans Bundesge- richt richtet. Juristisch lassen sich bestimmt Gründe hierfür an- führen. Ich gebe Ihnen bis zu einem gewissen Grade recht, wenn Sie sagen, dass ein gut ausgebauter kantonaler Rechts- schutz das Bundesgericht zu entlasten vermag. Ferner kann man durchaus der Meinung sein, dass der Ausbau des kan- tonalen Rechtsschutzes nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK gebo- ten sei, indem nämlich auch für bestimmte zivilrechtliche Ver- fahren eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhaltes mit voller Kognition möglich sein müsse.
Indessen greift der Antrag Zimmerli in ganz erheblicher Weise in die kantonale Organisationsautonomie ein. Es ist eben doch primär Sache der Kantone, ihr Rechtsschutzsy- stem selber zu bestimmen, auch beim Vollzug von Bundes- recht. Von Verfassung wegen ist es zwar nicht ausgeschlos- sen, dass der Bund den Kantonen über die Ausgestaltung der Verwaltungsrechtspflege zum Vollzug von Bundesrecht gewisse Leitlinien setzt - Sie haben das Raumplanungsge- setz erwähnt. Doch ist das dort aus folgendem Grund der Fall: Wo sehr verschiedene Aspekte gleichzeitig beachtet werden müssen, geht es darum, die Verfahren vorher zu ver- einheitlichen, damit die ganze Rechtsprechung überhaupt noch praktikabel bleibt.
Aber gerade bei diesem Gesetz, das im Spannungsfeld zwi- schen Vervollkommnung des Binnenmarktes einerseits und Festhalten an kantonalen Eigenheiten andererseits «keinen leichten politischen Stand» hat, könnte der Vorwurf erhoben werden, dass mit einer zentralistischen Vorschrift über die Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzsystems der Bogen sektoriell, auf einem Gebiet, überspannt sei. Unter rechtspolitischen Gesichtspunkten wäre es auch nicht unbe- dingt einzusehen, weshalb den Kantonen richterliche Vorin- stanzen bei Angelegenheiten, die vor Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden können, nur sektoriell vorgeschrieben werden. Das Binnenmarktge- setz beschlägt ja im wesentlichen nur Rechtsansprüche im Bereich der Handels- und Gewerbefreiheit. Dieses Freiheits- recht ist zwar sehr wichtig und für unser Wirtschaftssystem von erstrangiger Bedeutung, andere Freiheitsrechte sind aber ebenso bedeutungsvoll.
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Ich möchte Sie, vor allem auch aus politischen Gründen, bit- ten, in diesem Gesetz nun nicht eine solche Regelung einzu- führen, obwohl sie grundsätzlich durchaus zu prüfen ist. Das dahintersteckende Anliegen ist bedenkenswert. Ich möchte Herrn Zimmerli fragen, ob er nicht bereit wäre, in diesem Ge- setz auf seinen Antrag zu verzichten, hingegen mit einer Mo- tion für das ganze Gebiet in der Rechtsprechung eine Lösung vorzuschlagen.
Mir scheint, damit träfen wir zwei Fliegen auf einen Streich: Einerseits erreichten wir eine grundsätzliche Lösung des Pro- blems, andererseits könnten wir das Binnenmarktgesetz - dem die Kantone immer skeptisch gegenübergestanden sind und bei dem wir nun eine Lösung gefunden haben, hinter der sowohl der Bund als auch die Kantone stehen - nun ver- abschieden und würden keine Differenz zum Nationalrat schaffen.
Ich muss Ihnen sagen, dass die Kommission des Nationalra- tes gestern nachmittag bei Artikel 5 auf die Lösung des Stän- derates eingeschwenkt ist, dass wir also in den Artikeln 1 bis 9 keine Differenz haben.
Ich möchte Sie bitten, hier der Kommission zu folgen und den Antrag Zimmerli abzulehnen.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je vous invite à suivre la proposition de la commission et à rejeter la proposi- tion Zimmerli.
En ce qui concerne l'alinéa 2 de l'article 10, la rédaction de la proposition d'amendement Zimmerli est telle qu'en définitive elle obligerait les cantons à instituer une instance de recours indépendante de l'administration, c'est-à-dire une instance de recours judiciaire. Or, dans une loi qui se veut du début à la fin une loi supplétive, une loi dont les effets sont des effets de subsidiarité, il nous paraît de très sage politique que la Confédération se borne à indiquer dans cette loi les voies du droit, mais qu'elle en laisse l'organisation et la maîtrise à la souveraine décision des cantons. Il est de notre devoir de conserver l'esprit que nous avons voulu donner à cette loi, qui est d'être, je le répète, une loi de subsidiarité, et de régler un certain nombre de principes, mais d'en laisser ensuite l'application concrète dans le terrain et aux souveraines dé- cisions des cantons. La prise en compte de la proposition Zimmerli n'est certainement pas nécessaire et elle n'est, de surcroît, pas opportune. C'est précisément pour ces raisons- là que le Conseil fédéral a renoncé à une telle précision. Les résultats de la procédure de consultation au sujet du projet de loi l'avait d'ailleurs confirmé ou convaincu dans cette direc- tion.
J'observe au demeurant que la majorité des cantons con- naissent, aujourd'hui déjà, une telle procédure judiciaire, et que le Tribunal fédéral, dans sa jurisprudence, a déjà sollicité les cantons de façon que leur procédure soit conforme à la Convention européenne des droits de l'homme. Ce mouve- ment va se parachever dans tous les cantons, et il n'est pas nécessaire ni surtout opportun que la Confédération, d'une manière impérative, par l'adjonction d'une telle disposition, en fasse l'obligation aux cantons. Il y a une présomption de confiance à faire aux Etats fédéraux qui composent la Confé- dération, et cette présomption est respectée par l'esprit et par la lettre du projet du Conseil fédéral adopté par la commis- sion.
Vous avez raison de dire, Monsieur le Président, que nous traiterons séparément, au vote en tout cas, les alinéas 2 et 3. Je me limite à une intervention; voilà pourquoi vous me per- mettrez de comprendre également dans mon intervention la proposition Zimmerli concernant la dernière phrase de l'alinéa 3. Je dirai à ce sujet que la suppression de la dernière phrase de l'alinéa 3 est, en effet, tout à fait possible.
J'aimerais alors, en terminant mon argumentation sur l'alinéa 2 essentiellement, dire que ce point est extrêmement sensible, plus sensible que je ne l'avais imaginé.
Vous savez bien que nous avons eu grand peine à établir, d'entente avec les cantons, les principes justifiant l'existence d'une loi fédérale sur le marché intérieur. En effet, au départ, l'argumentation d'un certain nombre de cantons: «Nous al- lons faire un concordat intercantonal qui va recouvrir toute
cette matière, il n'est pas nécessaire que vous vous en mê- liez.» A ce moment-là, nous avons particulièrement adouci la «force interventionniste» de cette loi, nous en avons rappelé le caractère supplétif, et nous avons dit naturellement que, si le concordat intercantonal touchait un certain nombre de do- maines, il avait en quelque sorte la priorité sur la loi qui ne s'appliqueit pas dans ces domaines. Mais il reste des domai- nes qui ne sont pas touchés par le concordat et qui justifient l'existence de la loi. Les cantons ont fini par le reconnaître et par l'admettre; rappelez-vous la bataille qu'il y a eu autour de la constitutionnalité de ce projet.
J'ai assisté hier après-midi à la séance de la commission du Conseil national, présidée par M. David. Elle est totalement d'accord avec vos décisions d'hier matin sur l'article 5, mais elle a l'air de tenir farouchement à sa version de l'article 10, acceptée d'ailleurs par le plénum. Dès lors, je vous assure que si maintenant, in fine, alors que nous avons la possibilité de mettre la loi sous toit définitivement cette session, sur un point aussi sensible et pour pas grand-chose, si j'ose m'ex- primer ainsi, on crée une divergence, et cela risque même d'entraîner l'impossibilité de terminer nos travaux. Je crains donc que, tout à coup, cette question relativement secon- daire prenne une importance disproportionnée et constitue en quelque sorte un casus belli politique pour relancer toute la mécanique qui a suscité cette loi fédérale sur le marché in- térieur. Cette loi tient dans la mesure où on a la conviction, du côté des cantons, que c'est véritablement une loi de sub- sidiarité et qu'elle n'implique, de la part de la Confédération, aucune immixtion impérative ou difficile à supporter.
C'est pour cette raison, en effet plus politique que juridique, que je souhaiterais que la Chambre des cantons précisé- ment, votre Chambre, reste fidèle à la version qui avait été retenue lors de votre première délibération, ainsi que par le Conseil national, afin de ne pas créer, sur ce point-là, un in- terventionnisme de la Confédération qui serait mal compris.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Zimmerli Für den Antrag der Kommission
16 Stimmen
14 Stimmen
Abs. 3 zweiter Satz - Al. 3 deuxième phrase
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Kommis- sion hat sich nicht speziell mit diesem zweiten Satz in Absatz 3 befasst. Da er aber der Verdeutlichung, der Rechts- klarheit, dient, sehe ich keinen Grund, weshalb ihn die Kom- mission hätte streichen sollen.
Ich bitte Sie, diesen Satz aufrechtzuerhalten.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Dieser Satz trägt eben gerade nicht zur Verdeutlichung bei. Wenn Sie mit Haftpflichtrechtlern sprechen, dann vernehmen Sie, dass sich diese wirklich fra- gen, ob es nun das Ei des Kolumbus sei, alle diese Haftungs- fälle dem kantonalen Haftungsrecht zu unterstellen. Ja, wel- ches kantonale Haftungsrecht? Jedenfalls nicht das privat- rechtliche, sondern offenbar das Staatshaftungsrecht. Hier kommen Sie in gewisse Schwierigkeiten mit dem Begriff der Widerrechtlichkeit. Das ginge ja noch, aber die Fälle, die wir hier zu beurteilen haben, können ebensogut das zivilrechtli- che Culpa-Haftungsrecht betreffen - oder den unlauteren Wettbewerb - wie auch das Staatshaftungsrecht. Ich sehe nun wirklich nicht ein, wie man hier die Rechtsprechung bin- den will, mit einem gesetzlichen Hinweis darauf, dass nun ausschliesslich, in jedem Fall, das kantonale Staatshaftungs- recht anwendbar sein soll.
Herr Bundesrat, wenn Sie jetzt wirklich eine flexible Rege- lung wollen, dann müssen Sie damit einverstanden sein, dass hier das Bundesgericht entscheidet, in welchem Umfeld eine Haftung greifen soll und wo nicht. Das hat nun wirklich nichts mit einem Eingriff in die kantonale Autonomie zu tun, sondern ich meine, das sei weise Zurückhaltung des Gesetz- gebers, wie Sie sie vorhin auch propagiert haben.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Je ne mènerai pas un combat du type ligne Maginot après votre décision de
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Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen
tout à l'heure qui, elle, m'est plus lourde à porter et qui me créera certainement quelques complications.
La proposition Zimmerli à l'alinéa 3 de biffer la dernière phrase, m'est supportable. «La responsabilité pour les dom- mages qui en résultent est régie par le droit cantonal»> était une précision supplémentaire un peu déclamatoire, j'en con- viens. Si vous désirez l'abandonner dans le droit fil du mou- vement, je ne ferai pas, je le dis encore une fois, une résis- tance héroïque sur une ligne Maginot.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Zimmerli Für den Antrag der Kommission
16 Stimmen
6 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen - Adopté
Art. 11-13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikel 12 ent- hält die Übergangsfrist von zwei Jahren, welche den Kanto- nen und Gemeinden zugestanden wird. Es ist keine lange Übergangsfrist. Aber da wir daran interessiert sind, dass die- ses Gesetz möglichst rasch in Kraft tritt, ist es sinnvoll, zwei Jahre vorzusehen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
27 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.039
Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der Schweiz Renforcement des structures économiques régionales et du rayonnement de la Suisse
Differenzen - Divergences Siehe Seite 126 hiervor - Voir page 126 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1995 Décision du Conseil national du 21 septembre 1995
A. Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Er- neuerungsgebiete A. Arrêté fédéral en faveur des zones économiques en redéploiement
Art. 1
Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Maissen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Maissen) Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 4bis Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Maissen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4bis Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité (Maissen) Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Abs. 3, 4, 6; Art. 8 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Maissen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1; art. 6 al. 3, 4, 6; art. 8 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité
(Maissen) Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident: In Absprache mit Herrn Büttiker wird vorgeschla- gen, sämtliche zur Diskussion stehenden Artikel gemeinsam zu behandeln. - Sie sind damit einverstanden.
Büttiker Rolf (R, SO), Berichterstatter: Es geht bei diesem Bundesbeschluss materiell nur um eine Differenz, obwohl ge- mäss Fahne in mehreren Artikeln Änderungen beantragt wer- den. Aber das sind nur die Auswirkungen davon, dass der Na- tionalrat die Zinskostenbeiträge im Entwurf aufgenommen hat. Bei einem Verhältnis von 10 zu 2 Stimmen beantragt Ihnen die Mehrheit der WAK, am Beschluss unseres Rates vom 2. Februar 1995 festzuhalten, d. h., auf die Zinskostenbei- träge zu verzichten und damit 10 Millionen Franken nicht auszugeben. Es ist zuzugeben, dass viele Kantonsregierun- gen aus der Westschweiz und aus dem Jurabogen sowie re- gionale und kantonale Wirtschaftsförderungsinstitute solche Zinskostenbeiträge neben den Steuererleichterungen und neben den Bürgschaften wünschen, um Neuansiedlungen von Betrieben zu unterstützen. Aber in Anbetracht der Situa- tion und der gefassten Beschlüsse beantragt Ihnen die Kom- missionsmehrheit, diese Zinskostenbeiträge jetzt nicht auch noch aufzunehmen.
Wir müssen sagen, dass die Anhänger des Bonny-Be- schlusses eigentlich alles erreicht haben, sowohl bei den Fi- nanzierungsbeschlüssen als auch bei den Grundsatzbe- schlüssen. Wir meinen, dass man mit dem Vorgeschlagenen zufrieden sein kann und jetzt nicht noch zusätzlich, über den Entwurf des Bundesrates hinaus, auch noch die Zinskosten- beiträge «hineinpferchen» sollte. Es wäre zwar möglicher- weise wünschbar; aber nicht alles, was heute wünschbar ist, ist auch machbar.
Auf Seite 49 der Botschaft (Ziff. 172.3) hat der Bundesrat begründet, warum er in seinem Entwurf auf die Zinskosten- beiträge verzichtet hat. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dieser Argumentation an.
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.101
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.09.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
936-939
Page
Pagina
Ref. No
20 026 352
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